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E-7309/2009

E-7309/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ mit ihrer Tochter C._______ Russland am 14. September 2009, gelangten am 17. September 2009 in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 23. September 2009 wurden A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) und B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) summarisch befragt und am 7. Oktober 2009 zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus X._______ (...). Von Beruf sei er E._______; er habe als F._______ bei der G._______ von X._______ gearbeitet. Seit fünf Jahren werde er von der Polizei erpresst; im Jahre 2004 sei von ihm und einem Freund erstmals Geld verlangt worden. Nachdem sein Freund umgebracht worden sei, habe er umgehend 10 000 USD an die Erpresser bezahlt. In der Folge sei er zwei bis drei Mal jährlich - unter Drohungen gegen ihn und seine Familie - zu Zahlungen aufgefordert worden. Insgesamt habe er rund 200 000 USD an die Erpresser bezahlt. Im Juni beziehungsweise im Juli 2009 sei er zu Hause von Unbekannten aufgesucht, geschlagen und mitgenommen worden. Zusammen mit einem anderen Festgenommenen sei er in eine Zelle gebracht worden. Dort habe er mit ansehen müssen, wie dieser gequält worden sei. Die Erpresser hätten ihm gedroht, seine Familie auszulöschen, wenn er nicht bezahle. Nach fünf bis sechs Tagen sei er freigelassen und aufgefordert worden, 50 000 USD zu bezahlen. Aus Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern die folgenden zwei Monate bei verschiedenen Bekannten gewesen. Dennoch hätten die Erpresser regelmässig auf sein Handy angerufen und ihn zur Zahlung aufgefordert. Jedes Mal habe er versichert, er werde den Betrag demnächst leisten. Am (...) habe er bei der Rückkehr an seinen damaligen Aufenthaltsort mehrere Polizeiautos vor dem Haus stehen sehen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses polizeiliche Aufgebot ihm gelte, weshalb er weggegangen sei. In der Folge habe er den Sohn seines Gastgebers kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater umgebracht worden sei. Wenig später sei er (der Beschwerdeführer) erneut unter Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie telefonisch aufgefordert worden, das einverlangte Geld sofort zu bezahlen. Da er nicht habe bezahlten wollen, sei er am folgenden Tag mit seiner Familie nach Moskau geflogen. Dort sei ihm am (...) von den Erpressern telefonisch mitgeteilt worden, er sei in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Deshalb habe er beschlossen, Russland mit seiner Familie zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Polizei in Dagestan sei korrupt. Ihr Ehemann werde seit Jahren von Mitgliedern der Polizei erpresst. Auch sei er regelmässig mitgenommen und festgehalten worden. Sie selber habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Als Beweismittel gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre Inlandpässe und den Geburtsschein ihrer Tochter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 23. und 25. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkte aufzuheben und die Beschwerdeführenden und ihr Kind seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht gab den Beschwerdeführenden von der Stellungnahme der Vorinstanz am 23. Dezember 2009 Kenntnis. F.Am 8. Februar 2010 wurde der Sohn D._______ geboren, welcher in das Verfahren seiner Eltern einbezogen wird.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben über Jahre hinweg erpresst worden und habe insgesamt 200 000 USD bezahlen müssen. Aufgrund der langen Dauer und des grossen Betrages sei nicht plausibel, dass er nichts gegen die Erpressungen unternommen habe. Der Hinweis, es sei nutz- und sinnlos gewesen, da er sich bei derselben Instanz hätte beschweren müssen, die ihn verfolge, widerspreche den Erkenntnissen des BFM. Zwar seien Amtsmissbrauch zur persönlichen Bereicherung und Korruption einzelner Beamter nach wie vor Teil der russischen Verwaltung. Vor allem in den Jahren des Machtvakuums nach dem Zerfall der Sowjetunion hätten sich lokale Machtapparate gebildet, die von der Zentralregierung nur ungenügend zu kontrollieren gewesen seien. Heute sei zwar der Einfluss mafioser Gruppierungen auf staatliche Stellen lokal noch vorhanden. Soweit einzelne Beamte aber versuchen würden, ihr Einkommen mit unrechtmässigen Machenschaften zu verbessern, handle es sich nicht um staatliches Handeln, welches auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zurückzuführen sei, sondern um persönliche Verfehlungen einzelner Beamter. Der russische Staat gehe gegen dieses Übel im Rahmen seiner Möglichkeiten vor. Den Beschwerdeführenden sei es bei dieser Sachlage möglich, ihr Schutzbedürfnis allenfalls unter Beizug eines Anwalts auch bei höheren Instanzen vorzubringen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Verfahrens widersprüchlich geäussert, namentlich betreffend die Möglichkeit des Nachreichens von Dokumenten, die Anzahl Vorladungen, die Fahndung nach ihm und die Frage des Erkennens der Erpresser. Hinzu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise nicht miteinander vereinbar seien. So habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann habe seine gute Stellung in der Hoffnung gekündigt, die Erpressungen würden dann aufhören. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei entlassen worden. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, das erste Vorkommnis habe sich (...) zugetragen. Die Beschwerdeführerin habe dieses Ereignis indes 14 Tage vor der Hochzeit vom (...) datiert. Schliesslich würden die Angaben des Beschwerdeführers auch chronologische Ungereimtheiten enthalten. Zunächst habe er die Entführung mit (...) datiert, später habe er diesbezüglich von (...) gesprochen. Ferner habe er das letzte Ereignis vor der Ausreise anlässlich der Erstbefragung auf den (...) datiert, bei der Anhörung dagegen habe er den (...) angegeben.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Ihr Bericht decke sich mit den bekannten maroden Zuständen in Dagestan. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien nicht gravierend und würden das Hauptvorbringen nicht erschüttern. 5.5.1. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aufgrund von wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden abgelehnt. Der nicht näher substanziierte Hinweis auf die dem Gericht bekannte Situation in Dagestan genügt deshalb nicht, diese zu entkräften. 5.2. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung einerseits angegeben, über ärztliche Bescheinigungen zu verfügen, die belegen würden, dass er geschlagen worden sei. Anderseits habe er ausgesagt, nicht geschlagen worden zu sein. Die Erklärung, er habe damit die Fusstritte und Schläge gemeint, würde den Widerspruch bestätigen. Zu dieser vom BFM festgestellten Unstimmigkeit wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Aussage, er sei nicht geschlagen worden, beziehe sich auf die in diesem Zusammenhang angeführte Festnahme. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem anderen Zeitpunkt geschlagen worden sei. Diese Erklärung ist nicht von der Hand zu weisen. Auf Frage 18 anlässlich der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer nämlich unter Verweis auf eine lediglich beispielhaft angeführte Festnahme von zwei Tagen und die dabei mit erlebte Misshandlung eines anderen Inhaftierten. Die Aussage, er sie nicht geschlagen worden, ist daher als auf diese eine Festnahme bezogen zu verstehen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt, sie seien beide immer wieder geschlagen worden (vgl. unter anderem Akten BFM A9/13 F63 und A2/9 S. 4 f.). Demnach hat das BFM in diesem Punkt zu Unrecht einen Widerspruch festgestellt. Indes hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erlittenen Schlägen medizinische Bescheinigungen in Aussicht gestellt, welche die Misshandlungen belegen sollen. Bis heute liegen keine entsprechenden Dokumente vor. Auch weitere, anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellte Belege (Aufforderungen und Vorladungen) hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden keine Gründe an, weshalb es ihnen nicht möglich sei, Beweisdokumente einzureichen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen F._______ handelt, darf von ihm erwartet werden, dass ihm die Bedeutung von Beweismitteln bekannt ist, und er solche einreicht oder aber dartut, aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich ist. Insoweit bestehen massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. 5.3. Das BFM stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, ihm sei in Moskau mitgeteilt worden, er sei in ganz Russland ausgeschrieben, was ihn zur Ausreise ins Ausland bewogen habe. Bei der Anhörung hingegen habe er erklärt, es habe geheissen, er werde zur Fahndung ausgeschrieben und habe von hier (der Schweiz) aus erfahren, dass er gesucht werde. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Aussage anlässlich der Anhörung sei als Drohung zu werten. Die Durchsicht der Protokolle ergibt dazu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte." Sie sagten zu mir, ich sei in der ganzen Russischen Föderation als gesuchte Person gemeldet. .... Deswegen kam ich hierher" (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll: "Sie haben gesagt, wenn ich nicht ins Heimatland zurück kehre, werden sie mich zur Fahndung ausschreiben. ... Jetzt habe ich hinterher erfahren, dass ich tatsächlich gesucht werde" (vgl. A9/13 F14). Entgegen der von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht liegen hier betreffend den Zeitpunkt der Fahndung und die Ausreisemotive klar unvereinbare Aussagen vor, was zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen lässt. 5.4. Sodann hält die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer habe sich unvereinbar darüber geäussert, ob die Erpresser maskiert gewesen seien oder ob er an den Gesichtern habe erkennen können, dass es nicht dieselben Personen gewesen seien wie beim ersten Vorkommnis. In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich eingewendet, aus den Aussagen ergebe sich nicht zwingend, dass maskierte Männer nach der Mitnahme nicht irgendwann ihre Masken ablegen würden. Masken würden praxisgemäss nur bei öffentlichen Festnahmen getragen, mithin liege kein Widerspruch vor. Auch dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen. Die Aussage anlässlich der Erstbefragung ist einzig dahingehend zu verstehen, dass die Erpresser jeweils maskiert kamen. Demgegenüber ergibt sich aus der Antwort anlässlich der Anhörung, dass der Beschwerdeführer die Gesichter seiner Erpresser erkennen konnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Erpresser zunächst eine Maske tragen sollten, um sich dann später dennoch dem Opfer zu erkennen zu geben. 5.5. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM auch Unstimmigkeiten im chronologischen Ablauf der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden fest. Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe auf die lange Dauer des Geschehenen hingewiesen. Allein dieser Umstand vermag die unvereinbaren Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Entführung und das letzte Vorkommnis vor der Ausreise nicht aufzulösen. Namentlich handelt es sich bei der Entführung um ein einschneidendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers, welches in jeder Hinsicht prägend in Erinnerung bleiben sollte. Was das letzte Vorkommnis anbelangt, so soll sich dieses kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführenden zugetragen haben. Diese wurden in der Schweiz innerhalb von nur drei Wochen nach der Einreise zwei Mal zu ihren Asylgründen befragt, weshalb dieses Vorkommnis nicht weit zurückliegt. 5.6. Schliesslich hat das Bundesamt im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise nicht miteinander vereinbar. Dies betrifft unter anderem die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers. Da sich die Beschwerdeführenden dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht äussern, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Einzig ist zu ergänzen, dass erwartet werden darf, die Beschwerdeführenden würden sich übereinstimmend darüber äussern, ob dem Beschwerdeführer gekündigt wurde oder ob er selbst gekündigt hat, und ebenso dürfen bezüglich der zeitlichen Einordnung dieses für die Ausreise wesentlichen Vorkommnisses identische Angaben erwartet werden. 5.7. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg erpresst worden sein soll und insgesamt 200 000 USD bezahlt habe, trotzdem aber die geltend gemachten, zum Teil massiven Übergriffe erduldet habe und die offenbar in beträchtlicher Höhe verfügbaren finanziellen Mittel nicht dazu verwendet hat, sich abzusetzen. Entgegen der Auffassung der Vorrinstanz hält ihm dagegen das Gericht nicht vor, er hätte sich an die zuständigen Behörden wenden können. Jüngste Berichte belegen, dass auch die Behörden in hohem Masse in die weit verbreitete Korruption verwickelt sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das Land wegen der allgemein schlechten Lage und der damit verbundenen Perspektivlosigkeit verlassen haben, unter welchen aber die grosse Mehrheit der Bevölkerung zu leiden hat und die nicht asylrelevant ist (vgl. dazu etwa Uwe Halbach, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russlands inneres Ausland, Der Nordkaukasus als Notstandszone am Rande Europas, Oktober 2010, NZZ, Gewaltsame Islamisierung im Kaukasus, 9.1.2011, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/gewaltsame_islamisierung_im_kaukasus_1.9032132.html, abgerufen am 7.12.2011). 5.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten von Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind, in manchen Teilen nicht nachvollziehbar erscheinen und den Erkentnnissen des Gerichts bei ähnlichen Fällen widersprechen. Insgesamt sind ihre Vorbringen daher als nicht glaubhaft zu bewerten, und bezeichnenderweise haben sie denn auch bis heute die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht zu den Akten gereicht, obwohl dazu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. 5.9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1], SR 142.311).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Russland beziehungsweise Dagestan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-ren-den noch aus den Akten - auf die in Aussicht gestellten aber nie eingereichten Beweismittel ist vorstehend eingegangen worden - Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Dagestan zumutbar ist. Die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dage­stan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft vor Ort immer stärker spaltet (vgl. RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, Radicalization Splitting Society In Russia's North Caucasus, 4.11.2011, http://www.rferl.org/content/radicalization_splitting_society_in_russia_north caucasus/24381757.html, abgerufen am 7.12.2011), hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Im Zusammen­hang mit dem Krieg in Tschetschenien haben sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet. Destabilisierend wirken sich ne­ben ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines funda­mentalistischen Islam, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppie­rungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Sicherheitskräfte reagieren auf den Anstieg der Gewalt mit extralegalen re­pressiven Massnahmen. Um Druck auf die Rebellen auszuüben, werden diesel­ben Methoden wie in Tschetschenien angewendet und Verwandte und Bekannte für deren Taten verantwortlich gemacht (vgl. Bericht der Par­lamentarischen Versammlung z.H. des Europarates, Menschenrechts­lage im Nordkaukasus, Juni 2010; US Department of State, Country Re­ports on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Amnesty Interna­tional, Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, Juli 2009; The Jamestown Foundation, North Caucasus authori­ties engaging in collective punishment, 17. Juli 2009; International Crisis Group, Rus­sia's Dagestan: Conflict causes, 3. Juni 2008; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2114/2007 vom 18. November 2010 E. 6.3; vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011). Aufgrund der allgemeinen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylre-kurskommis­sion (ARK) davon aus, dass sich auch der Wegweisungs­vollzug ab­ge­wiese­ner Asylsuchender aus Dagestan nach dieser Republik oder an einen innerstaatli­chen Zufluchtsort innerhalb der Russi­schen Födera­tion unter Umstän­den als zumutbar erweisen kann, zumal dann, wenn wie in casu gültige Reisepapiere vorliegen (die Beschwerdeführenden haben anlässlich der summarischen Befragung angegeben, im Besitze bis 2013 beziehungsweise 2014 gültiger Reisepässe zu sein, diese aber zuhause zurückgelassen zu haben, da sie nicht gewusst hätten, dass sie ins Ausland gehen würden) und sie offenbar über die behaupteten Erpressungen hinaus keine Probleme hatten. An den Nachweis der Zumutbarkeit ei­ner innerstaatlichen Aufenthaltsalter­native sind indes­sen hohe Anforde­rungen zu stellen. Er­forderlich ist vor allem - auch im Hinblick auf eine zumutbare Unter­kunft - ein tragfähiges, insbe­sondere familiä­res Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn sich die Betrof­fenen während langer Zeit an einem innerstaatli­chen Zufluchts­ort aufhielten und sich aus den Akten keine überzeugen­den Argu­mente gegen eine Rückkehr dorthin er­geben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Ge­schlecht, die Ausbildung und bishe­rige Berufserfahrung der Personen sowie das Vor­handensein hinrei­chender finanzieller Mit­tel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor zwei Jahren in Dagestan dort gelebt, und sie sind deshalb mit der einheimischen Kultur und Tradition tief verwurzelt. Hinzu kommt, dass gemäss ihren Angaben die Eltern und mehrere Geschwister in X._______, der (...) leben. Demnach haben sie in (...) familiäre, tragfähige Anknüpfungspunkte. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass beide Beschwerdeführende über einen Universitätsabschluss verfügen, mithin sehr gut ausgebildet sind. Der Beschwerdeführer ist E._______ und hat langjährige Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin hat an der Staatlichen Universität von (...) H._______ studiert und im Laden I._______ gearbeitet. Ferner nennen beide nebst (...) auch Russisch als ihre Muttersprache. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation dort schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Zudem stammt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus einer begüterten Familie. Namentlich zu Beginn der Rückkehr können die Beschwerdeführenden deshalb wohl mit der finanziellen Unterstützung seitens der Familie rechnen, und dies umso mehr, als sie den Beschwerdeführer bereits früher im Zusammenhang mit den geltend gemachten Erpressungen unterstützt hat. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Das (...) Mädchen und der (...) Knabe sind aufgrund ihres Alters noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und haben sich noch nicht im schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integriert. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den sich im Besitze von Inlandpässen befindenden Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den Mi-grationsdienst des (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7309/2009 Urteil vom 16. Dezember 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima,Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ mit ihrer Tochter C._______ Russland am 14. September 2009, gelangten am 17. September 2009 in die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 23. September 2009 wurden A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) und B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) summarisch befragt und am 7. Oktober 2009 zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie stammten aus X._______ (...). Von Beruf sei er E._______; er habe als F._______ bei der G._______ von X._______ gearbeitet. Seit fünf Jahren werde er von der Polizei erpresst; im Jahre 2004 sei von ihm und einem Freund erstmals Geld verlangt worden. Nachdem sein Freund umgebracht worden sei, habe er umgehend 10 000 USD an die Erpresser bezahlt. In der Folge sei er zwei bis drei Mal jährlich - unter Drohungen gegen ihn und seine Familie - zu Zahlungen aufgefordert worden. Insgesamt habe er rund 200 000 USD an die Erpresser bezahlt. Im Juni beziehungsweise im Juli 2009 sei er zu Hause von Unbekannten aufgesucht, geschlagen und mitgenommen worden. Zusammen mit einem anderen Festgenommenen sei er in eine Zelle gebracht worden. Dort habe er mit ansehen müssen, wie dieser gequält worden sei. Die Erpresser hätten ihm gedroht, seine Familie auszulöschen, wenn er nicht bezahle. Nach fünf bis sechs Tagen sei er freigelassen und aufgefordert worden, 50 000 USD zu bezahlen. Aus Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern die folgenden zwei Monate bei verschiedenen Bekannten gewesen. Dennoch hätten die Erpresser regelmässig auf sein Handy angerufen und ihn zur Zahlung aufgefordert. Jedes Mal habe er versichert, er werde den Betrag demnächst leisten. Am (...) habe er bei der Rückkehr an seinen damaligen Aufenthaltsort mehrere Polizeiautos vor dem Haus stehen sehen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses polizeiliche Aufgebot ihm gelte, weshalb er weggegangen sei. In der Folge habe er den Sohn seines Gastgebers kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater umgebracht worden sei. Wenig später sei er (der Beschwerdeführer) erneut unter Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie telefonisch aufgefordert worden, das einverlangte Geld sofort zu bezahlen. Da er nicht habe bezahlten wollen, sei er am folgenden Tag mit seiner Familie nach Moskau geflogen. Dort sei ihm am (...) von den Erpressern telefonisch mitgeteilt worden, er sei in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Deshalb habe er beschlossen, Russland mit seiner Familie zu verlassen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Polizei in Dagestan sei korrupt. Ihr Ehemann werde seit Jahren von Mitgliedern der Polizei erpresst. Auch sei er regelmässig mitgenommen und festgehalten worden. Sie selber habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Als Beweismittel gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre Inlandpässe und den Geburtsschein ihrer Tochter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 23. und 25. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkte aufzuheben und die Beschwerdeführenden und ihr Kind seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht gab den Beschwerdeführenden von der Stellungnahme der Vorinstanz am 23. Dezember 2009 Kenntnis. F.Am 8. Februar 2010 wurde der Sohn D._______ geboren, welcher in das Verfahren seiner Eltern einbezogen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben über Jahre hinweg erpresst worden und habe insgesamt 200 000 USD bezahlen müssen. Aufgrund der langen Dauer und des grossen Betrages sei nicht plausibel, dass er nichts gegen die Erpressungen unternommen habe. Der Hinweis, es sei nutz- und sinnlos gewesen, da er sich bei derselben Instanz hätte beschweren müssen, die ihn verfolge, widerspreche den Erkenntnissen des BFM. Zwar seien Amtsmissbrauch zur persönlichen Bereicherung und Korruption einzelner Beamter nach wie vor Teil der russischen Verwaltung. Vor allem in den Jahren des Machtvakuums nach dem Zerfall der Sowjetunion hätten sich lokale Machtapparate gebildet, die von der Zentralregierung nur ungenügend zu kontrollieren gewesen seien. Heute sei zwar der Einfluss mafioser Gruppierungen auf staatliche Stellen lokal noch vorhanden. Soweit einzelne Beamte aber versuchen würden, ihr Einkommen mit unrechtmässigen Machenschaften zu verbessern, handle es sich nicht um staatliches Handeln, welches auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zurückzuführen sei, sondern um persönliche Verfehlungen einzelner Beamter. Der russische Staat gehe gegen dieses Übel im Rahmen seiner Möglichkeiten vor. Den Beschwerdeführenden sei es bei dieser Sachlage möglich, ihr Schutzbedürfnis allenfalls unter Beizug eines Anwalts auch bei höheren Instanzen vorzubringen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Verfahrens widersprüchlich geäussert, namentlich betreffend die Möglichkeit des Nachreichens von Dokumenten, die Anzahl Vorladungen, die Fahndung nach ihm und die Frage des Erkennens der Erpresser. Hinzu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise nicht miteinander vereinbar seien. So habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Ehemann habe seine gute Stellung in der Hoffnung gekündigt, die Erpressungen würden dann aufhören. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei entlassen worden. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, das erste Vorkommnis habe sich (...) zugetragen. Die Beschwerdeführerin habe dieses Ereignis indes 14 Tage vor der Hochzeit vom (...) datiert. Schliesslich würden die Angaben des Beschwerdeführers auch chronologische Ungereimtheiten enthalten. Zunächst habe er die Entführung mit (...) datiert, später habe er diesbezüglich von (...) gesprochen. Ferner habe er das letzte Ereignis vor der Ausreise anlässlich der Erstbefragung auf den (...) datiert, bei der Anhörung dagegen habe er den (...) angegeben. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Ihr Bericht decke sich mit den bekannten maroden Zuständen in Dagestan. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien nicht gravierend und würden das Hauptvorbringen nicht erschüttern. 5.5.1. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aufgrund von wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden abgelehnt. Der nicht näher substanziierte Hinweis auf die dem Gericht bekannte Situation in Dagestan genügt deshalb nicht, diese zu entkräften. 5.2. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung einerseits angegeben, über ärztliche Bescheinigungen zu verfügen, die belegen würden, dass er geschlagen worden sei. Anderseits habe er ausgesagt, nicht geschlagen worden zu sein. Die Erklärung, er habe damit die Fusstritte und Schläge gemeint, würde den Widerspruch bestätigen. Zu dieser vom BFM festgestellten Unstimmigkeit wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Aussage, er sei nicht geschlagen worden, beziehe sich auf die in diesem Zusammenhang angeführte Festnahme. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem anderen Zeitpunkt geschlagen worden sei. Diese Erklärung ist nicht von der Hand zu weisen. Auf Frage 18 anlässlich der Anhörung antwortete der Beschwerdeführer nämlich unter Verweis auf eine lediglich beispielhaft angeführte Festnahme von zwei Tagen und die dabei mit erlebte Misshandlung eines anderen Inhaftierten. Die Aussage, er sie nicht geschlagen worden, ist daher als auf diese eine Festnahme bezogen zu verstehen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden übereinstimmend ausgesagt, sie seien beide immer wieder geschlagen worden (vgl. unter anderem Akten BFM A9/13 F63 und A2/9 S. 4 f.). Demnach hat das BFM in diesem Punkt zu Unrecht einen Widerspruch festgestellt. Indes hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erlittenen Schlägen medizinische Bescheinigungen in Aussicht gestellt, welche die Misshandlungen belegen sollen. Bis heute liegen keine entsprechenden Dokumente vor. Auch weitere, anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellte Belege (Aufforderungen und Vorladungen) hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden keine Gründe an, weshalb es ihnen nicht möglich sei, Beweisdokumente einzureichen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen F._______ handelt, darf von ihm erwartet werden, dass ihm die Bedeutung von Beweismitteln bekannt ist, und er solche einreicht oder aber dartut, aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich ist. Insoweit bestehen massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden. 5.3. Das BFM stellt im angefochtenen Entscheid weiter fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, ihm sei in Moskau mitgeteilt worden, er sei in ganz Russland ausgeschrieben, was ihn zur Ausreise ins Ausland bewogen habe. Bei der Anhörung hingegen habe er erklärt, es habe geheissen, er werde zur Fahndung ausgeschrieben und habe von hier (der Schweiz) aus erfahren, dass er gesucht werde. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Aussage anlässlich der Anhörung sei als Drohung zu werten. Die Durchsicht der Protokolle ergibt dazu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte." Sie sagten zu mir, ich sei in der ganzen Russischen Föderation als gesuchte Person gemeldet. .... Deswegen kam ich hierher" (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung gab er zu Protokoll: "Sie haben gesagt, wenn ich nicht ins Heimatland zurück kehre, werden sie mich zur Fahndung ausschreiben. ... Jetzt habe ich hinterher erfahren, dass ich tatsächlich gesucht werde" (vgl. A9/13 F14). Entgegen der von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht liegen hier betreffend den Zeitpunkt der Fahndung und die Ausreisemotive klar unvereinbare Aussagen vor, was zusätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen lässt. 5.4. Sodann hält die Vorinstanz den Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer habe sich unvereinbar darüber geäussert, ob die Erpresser maskiert gewesen seien oder ob er an den Gesichtern habe erkennen können, dass es nicht dieselben Personen gewesen seien wie beim ersten Vorkommnis. In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich eingewendet, aus den Aussagen ergebe sich nicht zwingend, dass maskierte Männer nach der Mitnahme nicht irgendwann ihre Masken ablegen würden. Masken würden praxisgemäss nur bei öffentlichen Festnahmen getragen, mithin liege kein Widerspruch vor. Auch dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen. Die Aussage anlässlich der Erstbefragung ist einzig dahingehend zu verstehen, dass die Erpresser jeweils maskiert kamen. Demgegenüber ergibt sich aus der Antwort anlässlich der Anhörung, dass der Beschwerdeführer die Gesichter seiner Erpresser erkennen konnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Erpresser zunächst eine Maske tragen sollten, um sich dann später dennoch dem Opfer zu erkennen zu geben. 5.5. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM auch Unstimmigkeiten im chronologischen Ablauf der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden fest. Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe auf die lange Dauer des Geschehenen hingewiesen. Allein dieser Umstand vermag die unvereinbaren Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Entführung und das letzte Vorkommnis vor der Ausreise nicht aufzulösen. Namentlich handelt es sich bei der Entführung um ein einschneidendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers, welches in jeder Hinsicht prägend in Erinnerung bleiben sollte. Was das letzte Vorkommnis anbelangt, so soll sich dieses kurz vor der Ausreise der Beschwerdeführenden zugetragen haben. Diese wurden in der Schweiz innerhalb von nur drei Wochen nach der Einreise zwei Mal zu ihren Asylgründen befragt, weshalb dieses Vorkommnis nicht weit zurückliegt. 5.6. Schliesslich hat das Bundesamt im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teilweise nicht miteinander vereinbar. Dies betrifft unter anderem die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers. Da sich die Beschwerdeführenden dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht äussern, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Einzig ist zu ergänzen, dass erwartet werden darf, die Beschwerdeführenden würden sich übereinstimmend darüber äussern, ob dem Beschwerdeführer gekündigt wurde oder ob er selbst gekündigt hat, und ebenso dürfen bezüglich der zeitlichen Einordnung dieses für die Ausreise wesentlichen Vorkommnisses identische Angaben erwartet werden. 5.7. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg erpresst worden sein soll und insgesamt 200 000 USD bezahlt habe, trotzdem aber die geltend gemachten, zum Teil massiven Übergriffe erduldet habe und die offenbar in beträchtlicher Höhe verfügbaren finanziellen Mittel nicht dazu verwendet hat, sich abzusetzen. Entgegen der Auffassung der Vorrinstanz hält ihm dagegen das Gericht nicht vor, er hätte sich an die zuständigen Behörden wenden können. Jüngste Berichte belegen, dass auch die Behörden in hohem Masse in die weit verbreitete Korruption verwickelt sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das Land wegen der allgemein schlechten Lage und der damit verbundenen Perspektivlosigkeit verlassen haben, unter welchen aber die grosse Mehrheit der Bevölkerung zu leiden hat und die nicht asylrelevant ist (vgl. dazu etwa Uwe Halbach, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russlands inneres Ausland, Der Nordkaukasus als Notstandszone am Rande Europas, Oktober 2010, NZZ, Gewaltsame Islamisierung im Kaukasus, 9.1.2011, http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/gewaltsame_islamisierung_im_kaukasus_1.9032132.html, abgerufen am 7.12.2011). 5.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten von Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind, in manchen Teilen nicht nachvollziehbar erscheinen und den Erkentnnissen des Gerichts bei ähnlichen Fällen widersprechen. Insgesamt sind ihre Vorbringen daher als nicht glaubhaft zu bewerten, und bezeichnenderweise haben sie denn auch bis heute die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht zu den Akten gereicht, obwohl dazu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. 5.9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen können. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1], SR 142.311). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Russland beziehungsweise Dagestan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-ren-den noch aus den Akten - auf die in Aussicht gestellten aber nie eingereichten Beweismittel ist vorstehend eingegangen worden - Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Dagestan zumutbar ist. Die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dage­stan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft vor Ort immer stärker spaltet (vgl. RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, Radicalization Splitting Society In Russia's North Caucasus, 4.11.2011, http://www.rferl.org/content/radicalization_splitting_society_in_russia_north caucasus/24381757.html, abgerufen am 7.12.2011), hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Im Zusammen­hang mit dem Krieg in Tschetschenien haben sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet. Destabilisierend wirken sich ne­ben ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines funda­mentalistischen Islam, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppie­rungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Sicherheitskräfte reagieren auf den Anstieg der Gewalt mit extralegalen re­pressiven Massnahmen. Um Druck auf die Rebellen auszuüben, werden diesel­ben Methoden wie in Tschetschenien angewendet und Verwandte und Bekannte für deren Taten verantwortlich gemacht (vgl. Bericht der Par­lamentarischen Versammlung z.H. des Europarates, Menschenrechts­lage im Nordkaukasus, Juni 2010; US Department of State, Country Re­ports on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Amnesty Interna­tional, Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, Juli 2009; The Jamestown Foundation, North Caucasus authori­ties engaging in collective punishment, 17. Juli 2009; International Crisis Group, Rus­sia's Dagestan: Conflict causes, 3. Juni 2008; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2114/2007 vom 18. November 2010 E. 6.3; vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011). Aufgrund der allgemeinen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung der Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylre-kurskommis­sion (ARK) davon aus, dass sich auch der Wegweisungs­vollzug ab­ge­wiese­ner Asylsuchender aus Dagestan nach dieser Republik oder an einen innerstaatli­chen Zufluchtsort innerhalb der Russi­schen Födera­tion unter Umstän­den als zumutbar erweisen kann, zumal dann, wenn wie in casu gültige Reisepapiere vorliegen (die Beschwerdeführenden haben anlässlich der summarischen Befragung angegeben, im Besitze bis 2013 beziehungsweise 2014 gültiger Reisepässe zu sein, diese aber zuhause zurückgelassen zu haben, da sie nicht gewusst hätten, dass sie ins Ausland gehen würden) und sie offenbar über die behaupteten Erpressungen hinaus keine Probleme hatten. An den Nachweis der Zumutbarkeit ei­ner innerstaatlichen Aufenthaltsalter­native sind indes­sen hohe Anforde­rungen zu stellen. Er­forderlich ist vor allem - auch im Hinblick auf eine zumutbare Unter­kunft - ein tragfähiges, insbe­sondere familiä­res Beziehungsnetz. Auf ein Beziehungsnetz kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn sich die Betrof­fenen während langer Zeit an einem innerstaatli­chen Zufluchts­ort aufhielten und sich aus den Akten keine überzeugen­den Argu­mente gegen eine Rückkehr dorthin er­geben. Als weitere Kriterien sind das Alter, die Gesundheit, das Ge­schlecht, die Ausbildung und bishe­rige Berufserfahrung der Personen sowie das Vor­handensein hinrei­chender finanzieller Mit­tel zu berücksichtigen (EMARK 2005 Nr. 17 E 8.3.3 S. 156 f.; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1837/2007 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor zwei Jahren in Dagestan dort gelebt, und sie sind deshalb mit der einheimischen Kultur und Tradition tief verwurzelt. Hinzu kommt, dass gemäss ihren Angaben die Eltern und mehrere Geschwister in X._______, der (...) leben. Demnach haben sie in (...) familiäre, tragfähige Anknüpfungspunkte. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass beide Beschwerdeführende über einen Universitätsabschluss verfügen, mithin sehr gut ausgebildet sind. Der Beschwerdeführer ist E._______ und hat langjährige Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin hat an der Staatlichen Universität von (...) H._______ studiert und im Laden I._______ gearbeitet. Ferner nennen beide nebst (...) auch Russisch als ihre Muttersprache. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation dort schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Zudem stammt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus einer begüterten Familie. Namentlich zu Beginn der Rückkehr können die Beschwerdeführenden deshalb wohl mit der finanziellen Unterstützung seitens der Familie rechnen, und dies umso mehr, als sie den Beschwerdeführer bereits früher im Zusammenhang mit den geltend gemachten Erpressungen unterstützt hat. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Das (...) Mädchen und der (...) Knabe sind aufgrund ihres Alters noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und haben sich noch nicht im schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integriert. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es den sich im Besitze von Inlandpässen befindenden Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den Mi-grationsdienst des (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: