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D-8771/2010

D-8771/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Republik Dagestan) stammenden Beschwerdeführer russischer Staatsangehörigkeit verliessen ihren Heimatstaat am 30. August 2009 auf dem Landweg und gelangte über D._______ und ihnen unbekannte Länder am 4. Sep­tem­ber 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche einreichten. A.b Nach den Kurzbefragungen im EVZ E._______ vom 14. September 2009 wurden die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. September 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 4. November 2009 wurden sie vom BFM direkt angehört. A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei von Beamten der Miliz verfolgt und bedroht worden. Diese hätten die Brüder respektive die Cousins der Beschwerdeführerin, welche im (...) untergetaucht seien und die der Beschwerdeführer mit Lebensmitteln und Kleidern heimlich unterstützt habe, gesucht und seien deswegen am (...) in ihr Haus eingedrungen, das sie durchsucht hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei von den Beamten zusammengeschlagen und mit dem Tode bedroht worden, falls er keine Informationen über den Aufenthaltsort der Verwandten der Beschwerdeführerin liefere. Die Beamten hätten ihn nach draussen gebracht, erneut geschlagen und vor seinen Augen den Hund erschossen. Daraufhin habe man ihn auf einen Polizeiposten gebracht, wo er in einer Einzelzelle eingesperrt worden sei und man ihm in der Folge Fotos vorgelegt habe, auf welchen sich Männer befunden hätten, die er hätte identifizieren müssen. Er habe erwidert, dass er nur die Brüder der Beschwerdeführerin auf den Bildern erkennen könne. Dieser Vorgang habe sich mehrfach wiederholt, bis er am (...) um (...) freigelassen worden sei. Als er nach Hause gekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin benachrichtigt und ihr von seiner Freilassung berichtet. Offensichtlich hätten sich sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin für die Freilassung eingesetzt. Die beiden Mütter der Beschwerdeführer hätten respektive die Mutter des Beschwerdeführers habe am Tag nach seiner Freilassung eine Anzeige gegen die Beamten erstattet, weil man ihn grundlos festgenommen habe. Daraufhin seien unbekannte Männer wiederholt zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten diese aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Letztlich habe seine Mutter die Anzeige zurückgezogen. Ihr Haus sei zwischen dem (...) und ihrer Ausreise insgesamt fünf Mal durchsucht worden und man habe ihnen in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass nach Waffen gesucht werde. Diese Vorkommnisse hätten die Beschwerdeführerin so gestresst, dass sie deswegen einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Am (...) habe er im Kofferraum seines Wagens drei Granaten und andere Munition gefunden. Er habe daraufhin diese Munition zusammengepackt und in einen unweit gelegenen Fluss hineingeworfen. Vermutlich habe die dagestanische Miliz diese Munition im Wagen deponiert, um ihm unerlaubten Waffenbesitz zur Last legen zu können. Danach habe er seinen Wagen seinem Vater übergeben und einen Freund kontaktiert, der früher beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen, und sei ihnen bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen. Sie seien zu seiner in F._______ lebenden Schwester gefahren, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 23. November 2009 (Eingangsstempel BFM) liessen die Beschwerdeführer dem Bundesamt ihre Inlandpässe zukommen. B. Mit Verfügung vom 19. November 2010 - eröffnet am 22. November 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihre Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführer unter anderem (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 30. März 2011 legten die Beschwerdeführer weitere -teilweise bereits früher eingereichte - Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführer hätten sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeblich mit Kleidern und Lebensmitteln unterstützten Verwandten in Widersprüche verstrickt: Zunächst habe es sich um die Brüder der Beschwerdeführerin gehandelt, später allerdings seien diese als Cousins bezeichnet worden. Diesbezüglich seien von beiden Beschwerdeführern, aber insbesondere von der Beschwerdeführerin, unter allen Umständen klare und unmissverständliche Antworten zu erwarten. Ebenfalls widersprüchlich seien die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Anwesenheit bei den Hausdurchsuchungen und das Fahrzeug der Milizen, wobei sie letztere Angabe nicht plausibel habe auflösen können. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob seine Mutter die Anzeige zurückgezogen habe, seien uneinheitlich ausgefallen. Dessen nachträgliche Berichtigung vermöge nicht zu überzeugen und sei als situationsbedingte Äusserung zwecks Anpassung der beiden ursprünglich klar widersprüchlichen Antworten zu betrachten. Ausserdem habe er bei der direkten Anhörung keinen konkreten Grund mehr genannt, weshalb er den Kofferraum seines Wagens geöffnet habe, und sich auch zum Zeitpunkt, wann er sich zu seinen Schwiegereltern begeben habe, unterschiedlich geäussert. Weiter habe er zentrale Vorbringen seiner Asylbegründung, so hinsichtlich des Versuchs der Milizen, ihn zwangsweise ein Dokument respektive ein Teilgeständnis unterschreiben zu lassen, der Dauer der Unterstützung der Cousins seiner Frau sowie der Kontaktnahme mit einem Freund, der früher Sicherheitsdienstmitarbeiter gewesen sei und ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen sei, erstmals in der direkten Bundesanhörung erwähnt. Es hätte aber erwartet werden dürfen, dass er diese Vorbringen bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Infolgedessen müsse davon ausgegangen werden, dass er versuche seine Vorbringen nachträglich anzupassen. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass die Beschwerdeführer beim überwiegenden Teil der Hausdurchsuchungen nicht persönlich anwesend gewesen sein sollen, zumal die Miliz primär den Beschwerdeführer habe überführen wollen. Erstaunlich sei ebenso, dass diese in seiner Abwesenheit durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht in dem von der Miliz wohl beabsichtigten Ergebnis resultiert hätten, hätten sich doch gerade bei einer solchen Gelegenheit im Haus des Beschwerdeführers problemlos Waffen auffinden lassen, was gemäss seinen Aussagen auch die eigentliche Absicht der Miliz gewesen sei. Kaum nachvollziehbar sei auch das seltsame Vorgehen der Miliz, welche trotz erheblichen Verdachts auf Unterstützung von gesuchten Personen durch die Beschwerdeführer und angeblicher Drohungen mit dem Tod die Beschwerdeführerin überhaupt nicht behelligt, den Beschwerdeführer bereits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen und sich danach bloss mit einigen erfolglosen Hausdurchsuchungen begnügt habe. Auch das Verhalten der Beschwerdeführer, welche trotz der geschilderten Gefährdungslage noch mehrere Monate in ihrer Heimat geblieben seien und auch in dieser Zeit trotz angeblich ständiger Observierung durch die Milizen die Unterstützung der Cousins nicht eingestellt hätten, entspreche nicht dem Verhalten tatsächlich Verfolgter. Diese versuchten nämlich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, den Verfolgerstaat zu verlassen. Ein solches Verhalten lasse jegliche Vorsichtsmassnahmen nicht nur seitens der Beschwerdeführer, sondern auch seitens der von ihnen unterstützten Personen vermissen, welche sich durch solche Kontakte selber einer erhöhten Verhaftungsgefahr ausgesetzt hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer seien weit von der Realität entfernt und somit als unglaubhaft zu werten. Die vagen Angaben zum Reiseweg in die Schweiz würden zudem den Eindruck entstehen lassen, sie versuchten die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz zu täuschen, wodurch die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde. Insgesamt würden die Ausführungen der Beschwerdeführer deutliche Kennzeichen einer konstruierten Geschichte aufweisen und nicht den Eindruck hinterlassen, im Zentrum des Geschehens stehende Personen würden von jenen einschneidenden Erlebenissen berichten, die ihnen keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungsartikel nichts zu ändern. Den aus den Jahren (...) und (...) stammenden Zeitungsartikeln sei kein nachvollziehbarer Bezug zu den dargelegten Ereignissen und Verfolgungshandlungen zu entnehmen.

E. 3.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, ihre Asylgründe seien - entgegen der in der angefochtenen Verfügung geäusserten Ansicht - genug detailliert, präzise und schlüssig dargelegt worden, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen. Vorerst sei zu erwähnen, dass in der dagestanischen Kultur und Sprache ein Cousin gleich heisse wie ein Bruder, weshalb diesbezüglich Missverständnisse entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe während der Erstbefragung diese Missverständnisse selber bemerkt und seine Angaben entsprechend korrigiert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe schon zu Beginn der direkten Anhörung ihre Aussagen präzisiert und angeführt, dass es sich bei den beiden in Frage stehenden Verwandten um ihre Cousins und nicht um Brüder mit gleichen Eltern handle. Wie sie mehrmals erwähnt hätten, hätten die Milizen insgesamt vier Mal bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt. Ferner habe der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Anzeige, welche aufgrund von Drohungen und Belästigungen gegenüber seiner Mutter zurückgezogen worden sei, in den Befragungen dasselbe gemeint und gesagt, wenn auch jeweils mit anderen Worten. Zudem müssten manche angeblichen Widersprüche auf die nicht korrekte Übersetzung zurückgeführt werden, so hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Panzer" durch die Beschwerdeführerin oder bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung. Weiter könne ihnen der Vorhalt, dass die Schilderung der Vorgehensweise der Milizen und des Sicherheitsdienstes in Dagestan realitätsfremd sei, nicht angelastet werden. Die Milizen hätten den Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten zu Hause gesucht und es sei als Glück zu betrachten, dass er jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Überdies sei nachvollziehbar und verständlich, dass er trotz Belästigung und Schikanen durch die dagestanischen Milizen seine Verwandten weiterhin unterstützt habe. So gehöre dies zum dortigen Selbstverständnis der Familienzugehörigkeit, zur Kultur und zum Brauchtum. Ausserdem sei es für ihn nicht in Frage gekommen, den Cousins seiner Ehefrau nicht zu helfen. Zudem würden - auch wenn dies das BFM nicht glauben möge - viele Flüchtlinge mit oder ohne Schmiergeld die Grenzen illegal überqueren. Im Weiteren sei zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach ihrer Flucht - nachdem die Milizen wiederholt nach ihnen gesucht hätten - im (...) von den Milizen zusammengeschlagen und von der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers aufgefunden worden sei. Einen Tag später sei sein Vater im Spital an einer Gehirnblutung gestorben. Es sei sodann zu bemerken, dass es bei der Erstbefragung lediglich um eine summarische Zusammenfassung der Asylgründe gehe und kein Mensch imstande sei, ein Geschehen mündlich mehrmals genau gleich wiederzugeben. Gemäss dem eingereichten Bericht der SWP-Stiftung sei die Lage in Dagestan schlimmer einzuschätzen als diejenige in Tschetschenien. In ihrer Heimat würden sich die politischen Machtkämpfe mit islamischer Mobilisierung verbinden, und im Sommer des Jahres 2010 seien mehr Leute aufgrund der Folter umgekommen als in Tschetschenien oder Inguschetien. Zusammenfassend seien sie wegen der Ausübung ihrer Religion und Weltanschauung sowie der Unterstützung ihrer Verwandten massiv und wiederholt unter Druck gesetzt, inhaftiert und ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt worden. Die ihnen zugefügten Nachteile seien als asylrelevant zu qualifizieren. Ihnen drohe zudem einerseits eine Art Reflexverfolgung wegen des Untertauchens ihrer Verwandten und andererseits eine Verfolgung aufgrund ihrer eigenen Weltanschauung und Ausübung ihrer Religion. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführern in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte. 4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. Die Beschwerdeführer führen an, dass es bei der Erstbefragung lediglich um eine summarische Zusammenfassung der Asylgründe gehe. Überdies sei kein Mensch imstande, ein Geschehen mündlich mehrmals genau gleich wiederzugeben. Zudem sei es bei den Befragungen zu Missverständnissen gekommen. Auch müssten manche angeblichen Widersprüche auf die nicht korrekte Übersetzung zurückgeführt werden, so hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Panzer" durch die Beschwerdeführerin oder bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung. Diese Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So bestätigten die Beschwerdeführer einerseits sowohl am Schluss der Erstbefragungen als auch der direkten Anhörungen die Wahrheit und Korrektheit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung in russischer Sprache, die sie eigenen Angaben zufolge besser beherrschten als ihre Muttersprache, durch ihre Unterschrift und bejahten andererseits, dass sie die vom BFM eingesetzten Übersetzer gut verstanden hätten (vgl. Akten BFM act. A2/10 und A3/10, jeweils S. 2 und S. 8; A14/20 und A15/15, jeweils S. 1). In grundsätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragungen im EVZ oder der direkten Anhörungen zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände der Beschwerdeführers während der Befragungen angegeben sind. Der Beschwerdeführer machte ferner von der Möglichkeit, seine Ausführungen im Rahmen der Rückübersetzung zu korrigieren oder zu ergänzen, Gebrauch (vgl. act. A14/20, S. 6). Weiter kommt dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da die Beschwerdeführer in den beiden Befragungen jeweils in mehreren, als wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen ihrer Asylbegründung gänzlich unterschiedliche Angaben machten - so hinsichtlich der Verwandten der Beschwerdeführerin, ihrer Anwesenheit bei den Hausdurchsuchungen, des Fahrzeugs der Milizen, des Rückzugs der Anzeige, des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung - und der Beschwerdeführer zentrale Elemente seines Asylgesuchs erst anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, so hinsichtlich des Versuchs der Miliz, ihn unter Todesdrohungen dazu zu bringen, ein Dokument zu unterschreiben, wonach er mit den gesuchten Personen einmal zusammen gewesen sei, des Zeitraums seiner Unterstützungshandlungen für die behördlich gesuchten Verwandten sowie der Umstände der Organisation ihrer Ausreise, durfte die Vorinstanz die erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Im Übrigen haben Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Die vorliegend von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführer versuchen, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen wohl nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, da es sich bei den erwähnten Punkten der Asylbegründung um einschneidende Ereignisse und Begebenheiten handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Soweit die Beschwerdeführer anführen, dass in der dagestanischen Kultur und Sprache das Wort für Cousin gleichbedeutend sei für Bruder, weshalb diesbezüglich Missverständnisse entstanden seien, kann dieser Einwand schon deshalb als nicht stichhaltig erachtet werden, weil in der russischen Sprache - dies sei insbesondere die einzige Sprache, die der Beschwerdeführer beherrsche - die beiden Ausdrücke "Cousin" und "Bruder" nicht nur gänzlich anders geschrieben, sondern auch unterschiedlich ausgesprochen werden. Würde der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt, so hätte anlässlich der Befragungen von ihnen erwartet werden dürfen, dass sie auf die gleiche Bedeutung der beiden Begriffe von sich aus hingewiesen hätten, um spätere Missverständnisse von vornherein auszuschliessen. Weiter ist das Vorbringen, sie hätten mehrmals erwähnt, dass die Milizen insgesamt vier Mal bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt hätten, in dieser Form unzutreffend und zu relativieren: So ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung zu entnehmen, dass es zu fünf Hausdurchsuchungen gekommen sei, respektive hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass ihr Haus vier Mal beziehungsweise fünf Mal durchsucht worden sei (vgl. act. A2/10 S. 2 und 6, A3/10 S. 6). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der direkten Anhörung nur noch vier solche Durchsuchungen geltend und widersprach sich dabei auch in der Anzahl der Fälle, an welchen sie dabei anwesend gewesen sei (vgl. act. A3/10 S. 6, A15/15 S. 11). Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen betreffend die Anzeige, welche aufgrund von Drohungen und Belästigungen gegenüber seiner Mutter zurückgezogen worden sei, in den Befragungen dasselbe gemeint und gesagt habe, wenn auch jeweils mit anderen Worten, vermag angesichts des diesbezüglich klaren Protokollwortlautes nicht zu überzeugen. So gab er sowohl in der Erstbefragung als auch in der direkten Anhörung zunächst an, seine Mutter sei nach Einreichung der Anzeige bedroht und aufgefordert worden, diese zurückzuziehen. Gemäss den Ausführungen im EVZ soll sie dann aufgrund des anhaltenden Drucks die Anzeige zurückgezogen haben. Demgegenüber habe sie aber gemäss den Vorbringen beim BFM auf der Anzeige bestanden, obwohl man ihr gedroht habe, ihren Sohn umzubringen, falls sie es nicht tue (vgl. act. A2/10 S. 5, A14/20 S. 7). Erst auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung, dass seine Mutter die Anzeige später zurückgezogen habe (vgl. act. A14/20 S. 12). Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb er den Rückzug der Anzeige nicht bereits bei der einlässlichen Schilderung seiner Fluchtgründe - wie er dies bei der Erstbefragung ohne Weiteres tat - vorbrachte. In diesem Zusammenhang sind den Ausführungen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten zu entnehmen. So sollen gemäss den Angaben in der Erstbefragung sowohl seine Mutter als auch die Schwiegermutter eine Anzeige eingereicht haben, bei der direkten Anhörung war nur noch davon die Rede, seine Mutter habe Anzeige erstattet (vgl. act. A2/10 S. 5, A14/20 S. 7). Diesbezüglich erstaunt, dass nur die Eltern beziehungsweise die Mutter des Beschwerdeführers von den dagestanischen Milizen unter Druck gesetzt worden sei, die Anzeige zurückzuziehen, und nicht auch dessen Schwiegermutter. Im Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführer, es könne ihnen der Vorhalt betreffend die Schilderung der Vorgehensweise der Milizen und des Sicherheitsdienstes in Dagestan, welche gemäss Vorinstanz realitätsfremd sei, nicht angelastet werden, als unbehelflich zu qualifizieren. So vermag die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass sie über fundierte Länderkenntnisse - insbesondere auch über die Vorgehensweisen und Mechanismen der heimatlichen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden - verfügt und die aktuelle Situation im betreffenden Herkunftsland laufend analysiert, die Richtigkeit respektive die Unglaubhaftigkeit von während der Asylverfahren geschilderten Abläufen und Handlungsweisen von Sicherheitskräften mit hoher Wahrscheinlichkeit zuverlässig einzustufen. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Asylverfahren eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Zeitungsartikel aus den Jahren (...) und (...) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Einschätzung des BFM nicht weiter äussern. Betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichte Todes- und Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers, der im (...) von Milizen auf der Strasse angehalten, angesprochen und zusammengeschlagen worden und einen Tag nach diesem Vorfall im Spital an (Nennung Todesursache) gestorben sei, ist festzuhalten, dass aus diesen Urkunden die initiale Todesursache nicht hervorgeht, weshalb sie sowohl für den Beweis der andauernden Suche der Milizen nach dem Beschwerdeführer als auch für den Nachweis des geltend gemachten Vorfalls, der zum Tod seines Vaters geführt haben soll, nicht tauglich sind. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 30. März 2011 einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat beziehungsweise in die Republik Dagestan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer lassen den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 6.3.2 In der Republik Dagestan herrscht - auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Studie der SWP - keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn festzustellen ist, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren verschlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4).

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführer wohnten bis zu ihrer Ausreise vor rund drei Jahren in der Republik Dagestan und sie sind deshalb mit der einheimischen Kultur und Tradition vertraut. Hinzu kommt, dass sie in ihrer Herkunftsregion respektive in C._______, (...), über ein bestehendes, tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen (Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sowie Tanten und Onkel), welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer verfügt über (Nennung Berufsausbildung) und Berufserfahrungen als (...), die Beschwerdeführerin besitzt ihrerseits (Nennung Berufsausbildung) sowie über Berufserfahrungen im (...) und (...) (vgl. act. A2/10 und A3/10, jeweils S. 2). Zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage werden sie auf ihre langjährigen Arbeitserfahrungen und ihre gute Ausbildung zurückgreifen können und es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr (erneut) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Auch wenn die Arbeitssituation in Dagestan schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Es ist davon auszugehen, dass sie namentlich zu Beginn der Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung seitens der Familie rechnen können. Zudem begründen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Hinsichtlich des Vorliegens von gültigen Reisepapieren führten die Beschwerdeführer an, dass ihre Auslandpässe anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien (vgl. act. A2/10 S. 2, A3/10 S. 3). Wie in Ziffer 4. oben dargelegt, haben sich die Asylgründe der Beschwerdeführer als unglaubhaft erwiesen, weshalb auch die vorgebrachten Umstände, die zum Verlust ihrer Reisepapiere geführt haben sollen, zu bezweifeln sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen findet. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. In casu kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass sie infolge der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aufgrund derer die Beschwerdeführer ihrer Auslandpässe verlustig gegangen sein sollen, nach wie vor im Besitz dieser Identitätsdokumente sind. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu den mitgeführten Identitätsdokumenten widersprüchlich äusserte. So gab er zunächst an, sie hätten ihre Pässe beim Verlassen des Landes auf sich getragen, welche ihnen danach vom Schlepper abgenommen worden seien. Auf Vorhalt, wonach die Pässe den Ausführungen zum Asylgesuch zufolge angeblich von den Milizen konfisziert worden seien, korrigierte sich der Beschwerdeführer in dem Sinne, als anlässlich der Durchsuchung wohl die Reisepässe beschlagnahmt worden seien, sie jedoch ihre Inlandpässe auf die Reise mitgenommen hätten (vgl. act. A2/10 S. 7). Mit dieser Aussage widersprach sich der Beschwerdeführer erneut, führte er nämlich vorgängig unter Ziffer 13.2 der Erstbefragung an, die Inlandpässe seien zu Hause geblieben (vgl. act. A2/10 S. 4). Ausserdem wäre es - wird seiner Argumentation gefolgt - den Beschwerdeführern bereits anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche möglich gewesen, diese Inlandpässe einzureichen, und nicht erst fast drei Monate später (vgl. Bst. A.d oben). Sollten sie indessen tatsächlich nicht mehr im Besitz ihrer Auslandpässe sein, obliegt es ihnen ohnehin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8771/2010 Urteil vom 5. Juli 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Russland, beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2010 / N_______. Sachverhalt: A.a Die gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Republik Dagestan) stammenden Beschwerdeführer russischer Staatsangehörigkeit verliessen ihren Heimatstaat am 30. August 2009 auf dem Landweg und gelangte über D._______ und ihnen unbekannte Länder am 4. Sep­tem­ber 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche einreichten. A.b Nach den Kurzbefragungen im EVZ E._______ vom 14. September 2009 wurden die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. September 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 4. November 2009 wurden sie vom BFM direkt angehört. A.c Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei von Beamten der Miliz verfolgt und bedroht worden. Diese hätten die Brüder respektive die Cousins der Beschwerdeführerin, welche im (...) untergetaucht seien und die der Beschwerdeführer mit Lebensmitteln und Kleidern heimlich unterstützt habe, gesucht und seien deswegen am (...) in ihr Haus eingedrungen, das sie durchsucht hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei von den Beamten zusammengeschlagen und mit dem Tode bedroht worden, falls er keine Informationen über den Aufenthaltsort der Verwandten der Beschwerdeführerin liefere. Die Beamten hätten ihn nach draussen gebracht, erneut geschlagen und vor seinen Augen den Hund erschossen. Daraufhin habe man ihn auf einen Polizeiposten gebracht, wo er in einer Einzelzelle eingesperrt worden sei und man ihm in der Folge Fotos vorgelegt habe, auf welchen sich Männer befunden hätten, die er hätte identifizieren müssen. Er habe erwidert, dass er nur die Brüder der Beschwerdeführerin auf den Bildern erkennen könne. Dieser Vorgang habe sich mehrfach wiederholt, bis er am (...) um (...) freigelassen worden sei. Als er nach Hause gekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin benachrichtigt und ihr von seiner Freilassung berichtet. Offensichtlich hätten sich sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin für die Freilassung eingesetzt. Die beiden Mütter der Beschwerdeführer hätten respektive die Mutter des Beschwerdeführers habe am Tag nach seiner Freilassung eine Anzeige gegen die Beamten erstattet, weil man ihn grundlos festgenommen habe. Daraufhin seien unbekannte Männer wiederholt zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten diese aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Letztlich habe seine Mutter die Anzeige zurückgezogen. Ihr Haus sei zwischen dem (...) und ihrer Ausreise insgesamt fünf Mal durchsucht worden und man habe ihnen in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass nach Waffen gesucht werde. Diese Vorkommnisse hätten die Beschwerdeführerin so gestresst, dass sie deswegen einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Am (...) habe er im Kofferraum seines Wagens drei Granaten und andere Munition gefunden. Er habe daraufhin diese Munition zusammengepackt und in einen unweit gelegenen Fluss hineingeworfen. Vermutlich habe die dagestanische Miliz diese Munition im Wagen deponiert, um ihm unerlaubten Waffenbesitz zur Last legen zu können. Danach habe er seinen Wagen seinem Vater übergeben und einen Freund kontaktiert, der früher beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen, und sei ihnen bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen. Sie seien zu seiner in F._______ lebenden Schwester gefahren, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 23. November 2009 (Eingangsstempel BFM) liessen die Beschwerdeführer dem Bundesamt ihre Inlandpässe zukommen. B. Mit Verfügung vom 19. November 2010 - eröffnet am 22. November 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihre Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren, die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführer unter anderem (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Januar 2011 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 30. März 2011 legten die Beschwerdeführer weitere -teilweise bereits früher eingereichte - Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Beschwerdeführer hätten sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeblich mit Kleidern und Lebensmitteln unterstützten Verwandten in Widersprüche verstrickt: Zunächst habe es sich um die Brüder der Beschwerdeführerin gehandelt, später allerdings seien diese als Cousins bezeichnet worden. Diesbezüglich seien von beiden Beschwerdeführern, aber insbesondere von der Beschwerdeführerin, unter allen Umständen klare und unmissverständliche Antworten zu erwarten. Ebenfalls widersprüchlich seien die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Anwesenheit bei den Hausdurchsuchungen und das Fahrzeug der Milizen, wobei sie letztere Angabe nicht plausibel habe auflösen können. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob seine Mutter die Anzeige zurückgezogen habe, seien uneinheitlich ausgefallen. Dessen nachträgliche Berichtigung vermöge nicht zu überzeugen und sei als situationsbedingte Äusserung zwecks Anpassung der beiden ursprünglich klar widersprüchlichen Antworten zu betrachten. Ausserdem habe er bei der direkten Anhörung keinen konkreten Grund mehr genannt, weshalb er den Kofferraum seines Wagens geöffnet habe, und sich auch zum Zeitpunkt, wann er sich zu seinen Schwiegereltern begeben habe, unterschiedlich geäussert. Weiter habe er zentrale Vorbringen seiner Asylbegründung, so hinsichtlich des Versuchs der Milizen, ihn zwangsweise ein Dokument respektive ein Teilgeständnis unterschreiben zu lassen, der Dauer der Unterstützung der Cousins seiner Frau sowie der Kontaktnahme mit einem Freund, der früher Sicherheitsdienstmitarbeiter gewesen sei und ihnen bei der Ausreise behilflich gewesen sei, erstmals in der direkten Bundesanhörung erwähnt. Es hätte aber erwartet werden dürfen, dass er diese Vorbringen bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Infolgedessen müsse davon ausgegangen werden, dass er versuche seine Vorbringen nachträglich anzupassen. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass die Beschwerdeführer beim überwiegenden Teil der Hausdurchsuchungen nicht persönlich anwesend gewesen sein sollen, zumal die Miliz primär den Beschwerdeführer habe überführen wollen. Erstaunlich sei ebenso, dass diese in seiner Abwesenheit durchgeführten Hausdurchsuchungen nicht in dem von der Miliz wohl beabsichtigten Ergebnis resultiert hätten, hätten sich doch gerade bei einer solchen Gelegenheit im Haus des Beschwerdeführers problemlos Waffen auffinden lassen, was gemäss seinen Aussagen auch die eigentliche Absicht der Miliz gewesen sei. Kaum nachvollziehbar sei auch das seltsame Vorgehen der Miliz, welche trotz erheblichen Verdachts auf Unterstützung von gesuchten Personen durch die Beschwerdeführer und angeblicher Drohungen mit dem Tod die Beschwerdeführerin überhaupt nicht behelligt, den Beschwerdeführer bereits nach wenigen Tagen aus der Haft entlassen und sich danach bloss mit einigen erfolglosen Hausdurchsuchungen begnügt habe. Auch das Verhalten der Beschwerdeführer, welche trotz der geschilderten Gefährdungslage noch mehrere Monate in ihrer Heimat geblieben seien und auch in dieser Zeit trotz angeblich ständiger Observierung durch die Milizen die Unterstützung der Cousins nicht eingestellt hätten, entspreche nicht dem Verhalten tatsächlich Verfolgter. Diese versuchten nämlich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, den Verfolgerstaat zu verlassen. Ein solches Verhalten lasse jegliche Vorsichtsmassnahmen nicht nur seitens der Beschwerdeführer, sondern auch seitens der von ihnen unterstützten Personen vermissen, welche sich durch solche Kontakte selber einer erhöhten Verhaftungsgefahr ausgesetzt hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer seien weit von der Realität entfernt und somit als unglaubhaft zu werten. Die vagen Angaben zum Reiseweg in die Schweiz würden zudem den Eindruck entstehen lassen, sie versuchten die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz zu täuschen, wodurch die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde. Insgesamt würden die Ausführungen der Beschwerdeführer deutliche Kennzeichen einer konstruierten Geschichte aufweisen und nicht den Eindruck hinterlassen, im Zentrum des Geschehens stehende Personen würden von jenen einschneidenden Erlebenissen berichten, die ihnen keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungsartikel nichts zu ändern. Den aus den Jahren (...) und (...) stammenden Zeitungsartikeln sei kein nachvollziehbarer Bezug zu den dargelegten Ereignissen und Verfolgungshandlungen zu entnehmen. 3.2 Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, ihre Asylgründe seien - entgegen der in der angefochtenen Verfügung geäusserten Ansicht - genug detailliert, präzise und schlüssig dargelegt worden, um den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen. Vorerst sei zu erwähnen, dass in der dagestanischen Kultur und Sprache ein Cousin gleich heisse wie ein Bruder, weshalb diesbezüglich Missverständnisse entstanden seien. Der Beschwerdeführer habe während der Erstbefragung diese Missverständnisse selber bemerkt und seine Angaben entsprechend korrigiert. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe schon zu Beginn der direkten Anhörung ihre Aussagen präzisiert und angeführt, dass es sich bei den beiden in Frage stehenden Verwandten um ihre Cousins und nicht um Brüder mit gleichen Eltern handle. Wie sie mehrmals erwähnt hätten, hätten die Milizen insgesamt vier Mal bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt. Ferner habe der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Anzeige, welche aufgrund von Drohungen und Belästigungen gegenüber seiner Mutter zurückgezogen worden sei, in den Befragungen dasselbe gemeint und gesagt, wenn auch jeweils mit anderen Worten. Zudem müssten manche angeblichen Widersprüche auf die nicht korrekte Übersetzung zurückgeführt werden, so hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Panzer" durch die Beschwerdeführerin oder bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung. Weiter könne ihnen der Vorhalt, dass die Schilderung der Vorgehensweise der Milizen und des Sicherheitsdienstes in Dagestan realitätsfremd sei, nicht angelastet werden. Die Milizen hätten den Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeiten zu Hause gesucht und es sei als Glück zu betrachten, dass er jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Überdies sei nachvollziehbar und verständlich, dass er trotz Belästigung und Schikanen durch die dagestanischen Milizen seine Verwandten weiterhin unterstützt habe. So gehöre dies zum dortigen Selbstverständnis der Familienzugehörigkeit, zur Kultur und zum Brauchtum. Ausserdem sei es für ihn nicht in Frage gekommen, den Cousins seiner Ehefrau nicht zu helfen. Zudem würden - auch wenn dies das BFM nicht glauben möge - viele Flüchtlinge mit oder ohne Schmiergeld die Grenzen illegal überqueren. Im Weiteren sei zu erwähnen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach ihrer Flucht - nachdem die Milizen wiederholt nach ihnen gesucht hätten - im (...) von den Milizen zusammengeschlagen und von der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers aufgefunden worden sei. Einen Tag später sei sein Vater im Spital an einer Gehirnblutung gestorben. Es sei sodann zu bemerken, dass es bei der Erstbefragung lediglich um eine summarische Zusammenfassung der Asylgründe gehe und kein Mensch imstande sei, ein Geschehen mündlich mehrmals genau gleich wiederzugeben. Gemäss dem eingereichten Bericht der SWP-Stiftung sei die Lage in Dagestan schlimmer einzuschätzen als diejenige in Tschetschenien. In ihrer Heimat würden sich die politischen Machtkämpfe mit islamischer Mobilisierung verbinden, und im Sommer des Jahres 2010 seien mehr Leute aufgrund der Folter umgekommen als in Tschetschenien oder Inguschetien. Zusammenfassend seien sie wegen der Ausübung ihrer Religion und Weltanschauung sowie der Unterstützung ihrer Verwandten massiv und wiederholt unter Druck gesetzt, inhaftiert und ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt worden. Die ihnen zugefügten Nachteile seien als asylrelevant zu qualifizieren. Ihnen drohe zudem einerseits eine Art Reflexverfolgung wegen des Untertauchens ihrer Verwandten und andererseits eine Verfolgung aufgrund ihrer eigenen Weltanschauung und Ausübung ihrer Religion. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführern in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte. 4.2 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. Die Beschwerdeführer führen an, dass es bei der Erstbefragung lediglich um eine summarische Zusammenfassung der Asylgründe gehe. Überdies sei kein Mensch imstande, ein Geschehen mündlich mehrmals genau gleich wiederzugeben. Zudem sei es bei den Befragungen zu Missverständnissen gekommen. Auch müssten manche angeblichen Widersprüche auf die nicht korrekte Übersetzung zurückgeführt werden, so hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Panzer" durch die Beschwerdeführerin oder bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung. Diese Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So bestätigten die Beschwerdeführer einerseits sowohl am Schluss der Erstbefragungen als auch der direkten Anhörungen die Wahrheit und Korrektheit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung in russischer Sprache, die sie eigenen Angaben zufolge besser beherrschten als ihre Muttersprache, durch ihre Unterschrift und bejahten andererseits, dass sie die vom BFM eingesetzten Übersetzer gut verstanden hätten (vgl. Akten BFM act. A2/10 und A3/10, jeweils S. 2 und S. 8; A14/20 und A15/15, jeweils S. 1). In grundsätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragungen im EVZ oder der direkten Anhörungen zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände der Beschwerdeführers während der Befragungen angegeben sind. Der Beschwerdeführer machte ferner von der Möglichkeit, seine Ausführungen im Rahmen der Rückübersetzung zu korrigieren oder zu ergänzen, Gebrauch (vgl. act. A14/20, S. 6). Weiter kommt dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da die Beschwerdeführer in den beiden Befragungen jeweils in mehreren, als wesentlich zu erachtenden Sachverhaltselementen ihrer Asylbegründung gänzlich unterschiedliche Angaben machten - so hinsichtlich der Verwandten der Beschwerdeführerin, ihrer Anwesenheit bei den Hausdurchsuchungen, des Fahrzeugs der Milizen, des Rückzugs der Anzeige, des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung - und der Beschwerdeführer zentrale Elemente seines Asylgesuchs erst anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, so hinsichtlich des Versuchs der Miliz, ihn unter Todesdrohungen dazu zu bringen, ein Dokument zu unterschreiben, wonach er mit den gesuchten Personen einmal zusammen gewesen sei, des Zeitraums seiner Unterstützungshandlungen für die behördlich gesuchten Verwandten sowie der Umstände der Organisation ihrer Ausreise, durfte die Vorinstanz die erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüche zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Im Übrigen haben Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und brauchen nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Die vorliegend von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführer versuchen, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen wohl nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, da es sich bei den erwähnten Punkten der Asylbegründung um einschneidende Ereignisse und Begebenheiten handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Soweit die Beschwerdeführer anführen, dass in der dagestanischen Kultur und Sprache das Wort für Cousin gleichbedeutend sei für Bruder, weshalb diesbezüglich Missverständnisse entstanden seien, kann dieser Einwand schon deshalb als nicht stichhaltig erachtet werden, weil in der russischen Sprache - dies sei insbesondere die einzige Sprache, die der Beschwerdeführer beherrsche - die beiden Ausdrücke "Cousin" und "Bruder" nicht nur gänzlich anders geschrieben, sondern auch unterschiedlich ausgesprochen werden. Würde der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt, so hätte anlässlich der Befragungen von ihnen erwartet werden dürfen, dass sie auf die gleiche Bedeutung der beiden Begriffe von sich aus hingewiesen hätten, um spätere Missverständnisse von vornherein auszuschliessen. Weiter ist das Vorbringen, sie hätten mehrmals erwähnt, dass die Milizen insgesamt vier Mal bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt hätten, in dieser Form unzutreffend und zu relativieren: So ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung zu entnehmen, dass es zu fünf Hausdurchsuchungen gekommen sei, respektive hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass ihr Haus vier Mal beziehungsweise fünf Mal durchsucht worden sei (vgl. act. A2/10 S. 2 und 6, A3/10 S. 6). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der direkten Anhörung nur noch vier solche Durchsuchungen geltend und widersprach sich dabei auch in der Anzahl der Fälle, an welchen sie dabei anwesend gewesen sei (vgl. act. A3/10 S. 6, A15/15 S. 11). Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen betreffend die Anzeige, welche aufgrund von Drohungen und Belästigungen gegenüber seiner Mutter zurückgezogen worden sei, in den Befragungen dasselbe gemeint und gesagt habe, wenn auch jeweils mit anderen Worten, vermag angesichts des diesbezüglich klaren Protokollwortlautes nicht zu überzeugen. So gab er sowohl in der Erstbefragung als auch in der direkten Anhörung zunächst an, seine Mutter sei nach Einreichung der Anzeige bedroht und aufgefordert worden, diese zurückzuziehen. Gemäss den Ausführungen im EVZ soll sie dann aufgrund des anhaltenden Drucks die Anzeige zurückgezogen haben. Demgegenüber habe sie aber gemäss den Vorbringen beim BFM auf der Anzeige bestanden, obwohl man ihr gedroht habe, ihren Sohn umzubringen, falls sie es nicht tue (vgl. act. A2/10 S. 5, A14/20 S. 7). Erst auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung, dass seine Mutter die Anzeige später zurückgezogen habe (vgl. act. A14/20 S. 12). Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb er den Rückzug der Anzeige nicht bereits bei der einlässlichen Schilderung seiner Fluchtgründe - wie er dies bei der Erstbefragung ohne Weiteres tat - vorbrachte. In diesem Zusammenhang sind den Ausführungen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten zu entnehmen. So sollen gemäss den Angaben in der Erstbefragung sowohl seine Mutter als auch die Schwiegermutter eine Anzeige eingereicht haben, bei der direkten Anhörung war nur noch davon die Rede, seine Mutter habe Anzeige erstattet (vgl. act. A2/10 S. 5, A14/20 S. 7). Diesbezüglich erstaunt, dass nur die Eltern beziehungsweise die Mutter des Beschwerdeführers von den dagestanischen Milizen unter Druck gesetzt worden sei, die Anzeige zurückzuziehen, und nicht auch dessen Schwiegermutter. Im Weiteren ist der Einwand der Beschwerdeführer, es könne ihnen der Vorhalt betreffend die Schilderung der Vorgehensweise der Milizen und des Sicherheitsdienstes in Dagestan, welche gemäss Vorinstanz realitätsfremd sei, nicht angelastet werden, als unbehelflich zu qualifizieren. So vermag die Vorinstanz angesichts des Umstandes, dass sie über fundierte Länderkenntnisse - insbesondere auch über die Vorgehensweisen und Mechanismen der heimatlichen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden - verfügt und die aktuelle Situation im betreffenden Herkunftsland laufend analysiert, die Richtigkeit respektive die Unglaubhaftigkeit von während der Asylverfahren geschilderten Abläufen und Handlungsweisen von Sicherheitskräften mit hoher Wahrscheinlichkeit zuverlässig einzustufen. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Asylverfahren eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Zeitungsartikel aus den Jahren (...) und (...) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Einschätzung des BFM nicht weiter äussern. Betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichte Todes- und Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers, der im (...) von Milizen auf der Strasse angehalten, angesprochen und zusammengeschlagen worden und einen Tag nach diesem Vorfall im Spital an (Nennung Todesursache) gestorben sei, ist festzuhalten, dass aus diesen Urkunden die initiale Todesursache nicht hervorgeht, weshalb sie sowohl für den Beweis der andauernden Suche der Milizen nach dem Beschwerdeführer als auch für den Nachweis des geltend gemachten Vorfalls, der zum Tod seines Vaters geführt haben soll, nicht tauglich sind. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus­führungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 30. März 2011 einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat beziehungsweise in die Republik Dagestan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer lassen den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 6.3.2 In der Republik Dagestan herrscht - auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Studie der SWP - keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn festzustellen ist, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren verschlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4). 6.3.3 Die Beschwerdeführer wohnten bis zu ihrer Ausreise vor rund drei Jahren in der Republik Dagestan und sie sind deshalb mit der einheimischen Kultur und Tradition vertraut. Hinzu kommt, dass sie in ihrer Herkunftsregion respektive in C._______, (...), über ein bestehendes, tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen (Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sowie Tanten und Onkel), welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer verfügt über (Nennung Berufsausbildung) und Berufserfahrungen als (...), die Beschwerdeführerin besitzt ihrerseits (Nennung Berufsausbildung) sowie über Berufserfahrungen im (...) und (...) (vgl. act. A2/10 und A3/10, jeweils S. 2). Zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage werden sie auf ihre langjährigen Arbeitserfahrungen und ihre gute Ausbildung zurückgreifen können und es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr (erneut) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Auch wenn die Arbeitssituation in Dagestan schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Es ist davon auszugehen, dass sie namentlich zu Beginn der Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung seitens der Familie rechnen können. Zudem begründen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Hinsichtlich des Vorliegens von gültigen Reisepapieren führten die Beschwerdeführer an, dass ihre Auslandpässe anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien (vgl. act. A2/10 S. 2, A3/10 S. 3). Wie in Ziffer 4. oben dargelegt, haben sich die Asylgründe der Beschwerdeführer als unglaubhaft erwiesen, weshalb auch die vorgebrachten Umstände, die zum Verlust ihrer Reisepapiere geführt haben sollen, zu bezweifeln sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen findet. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. In casu kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass sie infolge der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aufgrund derer die Beschwerdeführer ihrer Auslandpässe verlustig gegangen sein sollen, nach wie vor im Besitz dieser Identitätsdokumente sind. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu den mitgeführten Identitätsdokumenten widersprüchlich äusserte. So gab er zunächst an, sie hätten ihre Pässe beim Verlassen des Landes auf sich getragen, welche ihnen danach vom Schlepper abgenommen worden seien. Auf Vorhalt, wonach die Pässe den Ausführungen zum Asylgesuch zufolge angeblich von den Milizen konfisziert worden seien, korrigierte sich der Beschwerdeführer in dem Sinne, als anlässlich der Durchsuchung wohl die Reisepässe beschlagnahmt worden seien, sie jedoch ihre Inlandpässe auf die Reise mitgenommen hätten (vgl. act. A2/10 S. 7). Mit dieser Aussage widersprach sich der Beschwerdeführer erneut, führte er nämlich vorgängig unter Ziffer 13.2 der Erstbefragung an, die Inlandpässe seien zu Hause geblieben (vgl. act. A2/10 S. 4). Ausserdem wäre es - wird seiner Argumentation gefolgt - den Beschwerdeführern bereits anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche möglich gewesen, diese Inlandpässe einzureichen, und nicht erst fast drei Monate später (vgl. Bst. A.d oben). Sollten sie indessen tatsächlich nicht mehr im Besitz ihrer Auslandpässe sein, obliegt es ihnen ohnehin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: