Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden mit ihren beiden Kindern Russland am 20. November 2009 in einem PW und reisten über die Ukraine durch ihnen unbekannte Länder ohne Dokumente und ohne kontrolliert worden zu sein am 23. November 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 27. November 2009 wurden sie summarisch befragt und am 21. Dezember 2009 erfolgten die Anhörungen zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien ethnische Awaren, stammten aus F._______ und hätten seit ihrer Heirat G._______([...]) gewohnt. Der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer gearbeitet. Seit Sommer 2009 habe er wiederholt zwei junge Männer mit dem Taxi befördert. Er habe mit ihnen manchmal gegessen und auch den Tag verbracht. Aus den Gesprächen sei ihm klar geworden, dass es sich um religiöse Extremisten gehandelt habe. Am 9. November 2009 seien sie bei einer Polizeikontrolle angehalten und festgenommen worden. Man habe ihn unter Gewaltanwendung verhört und verdächtigt, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein. Am gleichen Tag sei er nach Hause geführt worden, wo die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen habe. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er festgestellt, dass die gesamten Familienpapiere und ein Geldbetrag von 10'000 $ gefehlt hätten. In der Folge sei er von verschiedenen Männern bedroht worden, die, wie er vermute, zu den Verbündeten der beiden festgenommenen Männern gehört hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, die beiden verraten zu haben, weil diese noch nicht freigelassen worden seien. Man habe zu Hause nach ihm gefragt, die Beschwerdeführerin habe die Männer jedoch nicht eingelassen, sondern ihnen gesagt, dass ihr Mann nicht zu Hause sei. Später habe der Beschwerdeführer an der Haustür einen Zettel gefunden, wonach man ihm angedroht habe, ihn zu finden, falls er an der Festnahme der beiden Männer schuld sein sollte. Da er sich sowohl vor den Behörden, die ihm angeordnet hätten, die Stadt nicht zu verlassen, als auch von diesen Männern gefürchtet habe, habe er beschlossen, mit seiner Familie Russland zu verlassen. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Mannes, der Probleme gehabt habe, ausgereist. Sie wisse nur wenig, da ihr Mann sie über die Geschehnisse nur oberflächlich informiert habe. Aber sie denke, dass man ihn habe erpressen wollen, weil er als Taxifahrer genug Geld verdient habe. Sie selber habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit den Verbündeten der Extremisten Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 - eröffnet am 26. Januar 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Flüchtlingseigenschaft sei nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 51 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführenden sowie deren Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Dagestan beziehungsweise in die russische Föderation ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung mit dem Hinweis überwiesen, dass diese die Zumutbarkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels näher ausführen und begründen solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Instruktionsrichterin liess die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 10. März 2010 zur Kenntnisnahme zustellen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtete sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Im Einzelnen führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien teilweise unplausibel und zudem habe er wesentliche Sachverhaltselemente nachgeschoben. In der Erstbefragung habe er lediglich angegeben, dass es Verhöre mit Gewaltcharakter gegeben habe, während er in der Anhörung den Eindruck vermittelt habe, er sei beinahe zu Tode gekommen. Seine Angaben würden übertrieben wirken, da ja er bis zu diesem Zeitpunkt keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Auch ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass er Träger von wertvollen Informationen gewesen sein sollte. Er habe dies auch so mitgeteilt, dass er für die Behörden nicht von grosser Bedeutung gewesen sei. So habe er bis auf die Namen der beiden Extremisten über diese keine sachdienlichen Angaben machen können. Da die beiden festgenommen worden seien, sei davon auszugehen, dass ihre Identität den Behörden bekannt gewesen sei. Daher und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach nur einem Tag freigelassen worden sei, sei ein Verfolgungsinteresse der russischen Behörden nicht plausibel, da er ansonsten weiterhin festgehalten worden wäre und man eine Untersuchung eingeleitet hätte. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorhalten der Polizei vage ausgefallen; er habe zum Vorwurf der Mittäterschaft und Mitgliedschaft in einer terroristischen Bande nicht vermocht anzugeben, um welche Bande es sich handle und was er bei der Polizei hätte unterschreiben müssen. Ferner habe er die Hausdurchsuchung sowie die Entwendung eines namhaften Geldbetrags durch die Beamten bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Seine Behauptung, er habe beides erwähnt, dies sei aber nicht protokolliert worden, könne nicht den Tatsachen entsprechen, denn er habe in der Erstbefragung die Frage, ob er alle Gründe genannt habe, bejaht. Daher sei die Festnahme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Als Folge davon sei auch die Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die beiden Extremisten und ihre Verbündeten nicht glaubhaft. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer das Vorkommnis mit dem Zettel bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Sein Hinweis, man habe ihn zur Kürze angehalten, überzeuge nicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin erst in der Anhörung nachgeschoben, die Extremisten hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, anstatt sich an einem anderen Wohnort niederzulassen. Seine Hinweise, man sei in einer solcher Situation überall in Gefahr, überzeuge angesichts der in der Russischen Föderation herrschenden Niederlassungsfreiheit und den riesigen Distanzen nicht. Aus diesen Gründen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung nicht glaubhaft.
E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden am von ihnen anlässlich der Befragungen ausgeführten Sachverhalt sowie an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Person keinen Anlass zu derartigen Folterungen und Behelligungen geliefert habe, wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage im Kaukasus, abgefasst am 25. November 2009 in Bern, zitiert, wonach Dagestan seit Jahren durch Gewalttaten rivalisierender Clans, islamischer Gruppierungen und organisierter Kriminalität erschüttert werde. Die Menschenrechtslage habe sich dort im Jahre 2009 besonders stark verschlechtert. Während der Staat die islamischen Gruppen als grösste Gefahr sehe, betone die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert seien. Dieser Bericht decke sich durchaus mit den Aussagen der Beschwerdeführenden zu erlittenen Behelligungen in der Heimat. Auch im veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3693/2006 vom 12. März 2009 werde festgehalten, wie sich im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien Gewalt und Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet hätten, wo mittlerweile mehr Gewaltakte als in Tschetschenien stattfänden, da es ein Land mit den meisten innerethnischen Konflikten sei. Demonstrationen der Bevölkerung würden von den unzimperlichen Sicherheitskräften oft gewaltsam niedergeschlagen. Sodann seien die Widersprüche in den Befragungen wegen der erlittenen Folterungen anlässlich der direkten Bundesanhörung einigermassen geklärt worden (vgl. A9/14, S. 6 F26). Die Erklärung des Beschwerdeführers erscheine plausibel und die Vorinstanz habe sich zufrieden gestellt; jedenfalls seien diesbezüglich keine weiteren Nachfragen erfolgt. Zusammenfassend würden ihre Vorbingen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sollte wider Erwarten das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, so sei wenigstens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten.
E. 4.4 In seiner Vernehmlassung stellt das Bundesamt fest, dass die Beschwerde keine substanziierten Gegenargumente enthalte. Zudem seien die Hinweise auf die allgemeine Situation in Dagestan nicht geeignet, die Argumentation des BFM umzustossen und eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden zu belegen.
E. 5.1 Vorab erachtete die Vorinstanz, es sei unplausibel, im EVZ anzugeben, dass es "Verhöre mit Gewaltcharakter" gegeben habe, während er in der Anhörung Folterungen geltend gemacht und den Eindruck vermittelt habe, er sei beinahe zu Tode gekommen.
E. 5.1.1 Gemäss der Praxis sind Widersprüche der Glaubwürdigkeit einer Person nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen, d.h. gravierend sind, insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen Befragungen bei der Empfangsstelle und beim Bund entstanden sind, nur dann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Empfangsstellenbefragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis).
E. 5.1.2 Nach Prüfung der Akten trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verhöre anlässlich der Anhörung, wonach man ihn einmal mit dem Kopf nach unten aufgehängt habe, ihm ein anderes Mal die Tüte über den Kopf gestülpt habe, so dass er fast erstickt sei, sehr dramatisch geschildert hat, so dass diese Aussage tatsächlich auf den ersten Blick den Eindruck hinterlässt, man habe ihn beinahe umgebracht. Jedenfalls soll er offenbar aus der Bewusstlosigkeit rausgeholt worden sein (A9/14, Antworten 5 und 25). Bei der Erstbefragung sprach er allgemein von Verhören mit Gewaltcharakter. Dieser Umstand wurde aber während der Anhörung nochmals thematisiert (Antwort 26) und es schien, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch für das BFM damit abgeklärt worden war, da es hierzu keine weiteren Fragen mehr gegeben hat. Auch wurden während der Erstbefragung, als der Beschwerdeführer von Verhören mit Gewaltcharakter sprach, vom Befrager bezüglich der Art der Gewalt keine ergänzenden oder klärenden Fragen mehr gestellt. Auch wenn das Bundesamt selbst die unterschiedlichen Aussagen nicht als diametral widersprüchlich bezeichnet hat, sondern lediglich als unplausibel und nachgeschoben, ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufzuzeigen.
E. 5.2 Wie allerdings nachfolgend darzulegen sein wird, sind die Vorbingen des Beschwerdeführers aus anderen Gründen nicht glaubhaft. So konnte er auf die Frage, was in seinem Taxi denn gefunden worden sei, was als Anlass gedient habe, ihn auf den Posten mitzunehmen, lediglich ausweichend antworten, es habe ja nicht ihm gehört und sei wahrscheinlich etwas Verbotenes gewesen (A9/14 Frage und Antwort 20). Diese unzulängliche Antwort sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch später, während der angeblichen Verhöre nicht in Erfahrung gebracht habe, um was es sich da genau gehandelt habe, lässt den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts aufkommen und deutet darauf hin, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, da ja das angeblich im Auto Aufgefundene die Ursache seiner Festnahme gewesen sein soll.
E. 5.3 Überdies fielen die Angaben zu den Vorwürfen, die man ihm auf dem Polizeiposten gemacht habe, sehr vage und wenig aussagekräftig aus. So war er nicht in der Lage anzugeben, wessen man ihn eigentlich beschuldigt habe. Vielmehr äusserte er sich lediglich undifferenziert dahingehend, man habe ihm allgemein Mitgliedschaft, Mitangehörigkeit bei den Banden und den Terrorverbindungen, nicht aber Zugehörigkeit zu einer genau bezeichneten Bande vorgeworfen. Solche wenig konkreten Erklärungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, denn es ist davon auszugehen, dass man ihm auf dem Posten etwas Bestimmtes hätte vorwerfen müssen, wenn man ihn doch deswegen dort angeblich fast umgebracht habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war anzugeben, was er hätte unterschreiben sollen, sondern lediglich Vermutungen darüber anstellte, dass es sich um irgendeine Mittäterschaft gehandelt haben müsse. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch, dass er - angeblich ohne sich für den vorgelegten Text interessiert zu haben - nichts unterschrieben haben will, was er angesichts der behaupteten massiven Folter höchstwahrscheinlich getan hätte, da er andernfalls riskiert hätte, nicht freigelassen, sondern erneut gefoltert zu werden. Aus diesen Gründen ist die Festnahme mit anschliessender Folter nicht glaubhaft.
E. 5.4 Da in der Beschwerde nicht weiter auf die einzelnen Einwände des BFM eingegangen und lediglich pauschal behauptet wurde, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe decke sich durchaus mit den Aussagen der Beschwerdeführenden zu erlittenen Behelligungen in der Heimat und die Aussagen der beiden seien als glaubhaft zu werten, erübrigt es sich, auf die weiteren, durch das Bundesamt als nicht plausibel und nicht überzeugend bezeichneten Angaben zu der vom Beschwerdeführer nachgeschobenen Hausdurchsuchung und zu den Behelligungen durch die Leute aus dem Umfeld der beiden verhafteten Extremisten näher einzugehen. Vollständigkeitshalber soll dennoch erwähnt sein, dass auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestehen, da der Beschwerdeführer nichts Konkretes über die angeblichen Drohungen dieser Leute wusste, diese nie gesehen hat und jeweils nur von anderen erfahren haben will, dass jene ihn wiederholt suchen würden (vgl. A1/11 S. 6, untere Hälfte; A9/14, Antwort 7). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass er sich politisch nie engagiert hat, erscheint der Grund für die überstürzte Ausreise realitätsfremd.
E. 5.5 Auffällig ist bei Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer gleich nach der Aufforderung im EVZ, er solle die Gründe für das Verlassen seines Heimatlands angeben, als erstes angab, er habe als Taxifahrer Menschen kennen gelernt und von einem erfahren, dass man eine Ausreise ins Ausland organisieren könne. Dieser habe ihn mit dem Schlepper bekannt gemacht, der ihn dann ins Ausland gebracht habe (vgl. A1/11 Ziffer 15). Dass dem Beschwerdeführer gerade diese Aussage einleitend einfiel, noch bevor er seine Asylvorbringen zu schildern begann, deutet darauf hin, dass er seine Ausreise offensichtlich bereits seit langem geplant hatte und es andere Gründe waren, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben, als diejenigen, die er nachfolgend angab.
E. 5.6 Soweit schliesslich die Beschwerdeführenden angaben, sie seien mit einem Auto unterwegs gewesen und von Russland aus über die Ukraine ohne jegliche Ausweise und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, in den Schengenraum gelangt, sind diese Aussagen als realitätsfremd und demzufolge als unglaubhaft zu werten. Vorerst ist es unwahrscheinlich, dass sie von den ukrainischen Grenzbehörden nicht angehalten und kontrolliert worden sein wollen, zumal diese alle Autos anzuhalten pflegen. Noch unwahrscheinlicher ist es jedoch, dass sie auf der anderen Seite, je nach Grenzübertritt, von den polnischen, slowakischen beziehungsweise ungarischen Grenzbeamten einfach durchgewinkt worden seien, denn die Kontrollen an der Grenze der Schengenstaaten zu den Drittstaaten sind sehr streng und haben sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Demnach kann die von den Beschwerdeführenden beschriebene Ausreise ohne Dokumente nicht den Tatsachen entsprechen. Überdies lässt diese Unstimmigkeit der Schilderung des Reisewegs einen negativen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
E. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten von Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind und in manchen Teilen nicht nachvollziehbar erscheinen. Insgesamt sind ihre Vorbringen daher als nicht glaubhaft zu bewerten.
E. 5.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie ernsthafte Nachteile erlitten haben oder begründete Furcht haben, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat beziehungsweise in die Republik Dagestan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer lassen den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 7.4.2 In der Republik Dagestan herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn festzustellen ist, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren verschlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4).
E. 7.4.3 Die Beschwerdeführenden wohnten bis zu ihrer Ausreise vor rund zweieinhalb Jahren in der Republik Dagestan und sind deshalb mit der einheimischen Kultur und Tradition vertraut. Sie haben erst seit ihrer Heirat im Jahre 2006 in G._______, gewohnt. Beide stammen jedoch aus F._______, wo sie vorher gelebt haben und offensichtlich über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen (Grosseltern der Beschwerdeführerin und weitere Bekannte), welche ihnen bei der Reintegration behilflich sein können. Die Beschwerdeführerin ist am Tag nach der angeblichen Festnahme ihres Mannes aus F._______ zurückgekehrt, wo sie mit ihren beiden Kindern bei Freunden übernachtet hatte. Der Beschwerdeführer hat als Taxichauffeur gearbeitet und gemäss eigenen Angaben - und auch derjenigen der Beschwerdeführerin - gut verdient. Es ist davon auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr, allenfalls in F._______, erneut wird aufnehmen können. Zudem begründen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Der (...)jährige Knabe und das (...)jährige Mädchen sind aufgrund ihres Alters noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und haben sich mit Sicherheit noch nicht im schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integriert.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.5 Hinsichtlich des Vorliegens von gültigen Reisepapieren führten die Beschwerdeführenden an, dass ihre Inlandpässe anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien (vgl. A9/14 Antwort 5, gegen Ende; A10/7 Antwort 4 bis 6). Wie in Ziffer 5.2 bis 5.6 dargelegt, haben sich die Asylgründe der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erwiesen, weshalb auch die vorgebrachten Umstände, die zum angeblichen Verlust ihrer Inlandpässe geführt haben sollen, zu bezweifeln sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen findet. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. In casu kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden, nach wie vor im Besitz dieser Identitätsdokumente sind. Diese Einschätzung wird auch durch die beschriebene Ausreise gestützt. Sollten sie indessen tatsächlich nicht mehr im Besitz ihrer Inlandpässe sein und auch keine Auslandpässe besitzen, obliegt es ihnen ohnehin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1162/2010 Urteil vom 23. August 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden mit ihren beiden Kindern Russland am 20. November 2009 in einem PW und reisten über die Ukraine durch ihnen unbekannte Länder ohne Dokumente und ohne kontrolliert worden zu sein am 23. November 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 27. November 2009 wurden sie summarisch befragt und am 21. Dezember 2009 erfolgten die Anhörungen zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien ethnische Awaren, stammten aus F._______ und hätten seit ihrer Heirat G._______([...]) gewohnt. Der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer gearbeitet. Seit Sommer 2009 habe er wiederholt zwei junge Männer mit dem Taxi befördert. Er habe mit ihnen manchmal gegessen und auch den Tag verbracht. Aus den Gesprächen sei ihm klar geworden, dass es sich um religiöse Extremisten gehandelt habe. Am 9. November 2009 seien sie bei einer Polizeikontrolle angehalten und festgenommen worden. Man habe ihn unter Gewaltanwendung verhört und verdächtigt, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein. Am gleichen Tag sei er nach Hause geführt worden, wo die Polizei eine Hausdurchsuchung vorgenommen habe. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er festgestellt, dass die gesamten Familienpapiere und ein Geldbetrag von 10'000 $ gefehlt hätten. In der Folge sei er von verschiedenen Männern bedroht worden, die, wie er vermute, zu den Verbündeten der beiden festgenommenen Männern gehört hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, die beiden verraten zu haben, weil diese noch nicht freigelassen worden seien. Man habe zu Hause nach ihm gefragt, die Beschwerdeführerin habe die Männer jedoch nicht eingelassen, sondern ihnen gesagt, dass ihr Mann nicht zu Hause sei. Später habe der Beschwerdeführer an der Haustür einen Zettel gefunden, wonach man ihm angedroht habe, ihn zu finden, falls er an der Festnahme der beiden Männer schuld sein sollte. Da er sich sowohl vor den Behörden, die ihm angeordnet hätten, die Stadt nicht zu verlassen, als auch von diesen Männern gefürchtet habe, habe er beschlossen, mit seiner Familie Russland zu verlassen. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Mannes, der Probleme gehabt habe, ausgereist. Sie wisse nur wenig, da ihr Mann sie über die Geschehnisse nur oberflächlich informiert habe. Aber sie denke, dass man ihn habe erpressen wollen, weil er als Taxifahrer genug Geld verdient habe. Sie selber habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit den Verbündeten der Extremisten Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 - eröffnet am 26. Januar 2010 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihre Heimat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Flüchtlingseigenschaft sei nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie 51 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführenden sowie deren Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Dagestan beziehungsweise in die russische Föderation ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2010 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung mit dem Hinweis überwiesen, dass diese die Zumutbarkeit eines innerstaatlichen Wohnsitzwechsels näher ausführen und begründen solle. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Instruktionsrichterin liess die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 10. März 2010 zur Kenntnisnahme zustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtete sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand (Art. 7 AsylG). 4.2 Im Einzelnen führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu den staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien teilweise unplausibel und zudem habe er wesentliche Sachverhaltselemente nachgeschoben. In der Erstbefragung habe er lediglich angegeben, dass es Verhöre mit Gewaltcharakter gegeben habe, während er in der Anhörung den Eindruck vermittelt habe, er sei beinahe zu Tode gekommen. Seine Angaben würden übertrieben wirken, da ja er bis zu diesem Zeitpunkt keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Auch ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass er Träger von wertvollen Informationen gewesen sein sollte. Er habe dies auch so mitgeteilt, dass er für die Behörden nicht von grosser Bedeutung gewesen sei. So habe er bis auf die Namen der beiden Extremisten über diese keine sachdienlichen Angaben machen können. Da die beiden festgenommen worden seien, sei davon auszugehen, dass ihre Identität den Behörden bekannt gewesen sei. Daher und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach nur einem Tag freigelassen worden sei, sei ein Verfolgungsinteresse der russischen Behörden nicht plausibel, da er ansonsten weiterhin festgehalten worden wäre und man eine Untersuchung eingeleitet hätte. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorhalten der Polizei vage ausgefallen; er habe zum Vorwurf der Mittäterschaft und Mitgliedschaft in einer terroristischen Bande nicht vermocht anzugeben, um welche Bande es sich handle und was er bei der Polizei hätte unterschreiben müssen. Ferner habe er die Hausdurchsuchung sowie die Entwendung eines namhaften Geldbetrags durch die Beamten bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Seine Behauptung, er habe beides erwähnt, dies sei aber nicht protokolliert worden, könne nicht den Tatsachen entsprechen, denn er habe in der Erstbefragung die Frage, ob er alle Gründe genannt habe, bejaht. Daher sei die Festnahme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Als Folge davon sei auch die Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die beiden Extremisten und ihre Verbündeten nicht glaubhaft. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer das Vorkommnis mit dem Zettel bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Sein Hinweis, man habe ihn zur Kürze angehalten, überzeuge nicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin erst in der Anhörung nachgeschoben, die Extremisten hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, anstatt sich an einem anderen Wohnort niederzulassen. Seine Hinweise, man sei in einer solcher Situation überall in Gefahr, überzeuge angesichts der in der Russischen Föderation herrschenden Niederlassungsfreiheit und den riesigen Distanzen nicht. Aus diesen Gründen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger staatlicher und nichtstaatlicher Verfolgung nicht glaubhaft. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden am von ihnen anlässlich der Befragungen ausgeführten Sachverhalt sowie an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Person keinen Anlass zu derartigen Folterungen und Behelligungen geliefert habe, wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage im Kaukasus, abgefasst am 25. November 2009 in Bern, zitiert, wonach Dagestan seit Jahren durch Gewalttaten rivalisierender Clans, islamischer Gruppierungen und organisierter Kriminalität erschüttert werde. Die Menschenrechtslage habe sich dort im Jahre 2009 besonders stark verschlechtert. Während der Staat die islamischen Gruppen als grösste Gefahr sehe, betone die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert seien. Dieser Bericht decke sich durchaus mit den Aussagen der Beschwerdeführenden zu erlittenen Behelligungen in der Heimat. Auch im veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3693/2006 vom 12. März 2009 werde festgehalten, wie sich im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien Gewalt und Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet hätten, wo mittlerweile mehr Gewaltakte als in Tschetschenien stattfänden, da es ein Land mit den meisten innerethnischen Konflikten sei. Demonstrationen der Bevölkerung würden von den unzimperlichen Sicherheitskräften oft gewaltsam niedergeschlagen. Sodann seien die Widersprüche in den Befragungen wegen der erlittenen Folterungen anlässlich der direkten Bundesanhörung einigermassen geklärt worden (vgl. A9/14, S. 6 F26). Die Erklärung des Beschwerdeführers erscheine plausibel und die Vorinstanz habe sich zufrieden gestellt; jedenfalls seien diesbezüglich keine weiteren Nachfragen erfolgt. Zusammenfassend würden ihre Vorbingen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sollte wider Erwarten das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, so sei wenigstens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. 4.4 In seiner Vernehmlassung stellt das Bundesamt fest, dass die Beschwerde keine substanziierten Gegenargumente enthalte. Zudem seien die Hinweise auf die allgemeine Situation in Dagestan nicht geeignet, die Argumentation des BFM umzustossen und eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden zu belegen. 5. 5.1 Vorab erachtete die Vorinstanz, es sei unplausibel, im EVZ anzugeben, dass es "Verhöre mit Gewaltcharakter" gegeben habe, während er in der Anhörung Folterungen geltend gemacht und den Eindruck vermittelt habe, er sei beinahe zu Tode gekommen. 5.1.1 Gemäss der Praxis sind Widersprüche der Glaubwürdigkeit einer Person nur dann abträglich, wenn sie wesentliche Punkte der Asylbegründung betreffen, d.h. gravierend sind, insbesondere abweichende Darstellungen bezüglich Zeitpunkt, Umfang und Ursache der geltend gemachten Verfolgung, mithin solche die der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dienen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6). Ferner dürfen Widersprüche, die zwischen Befragungen bei der Empfangsstelle und beim Bund entstanden sind, nur dann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden. Keine entscheidrelevante Bedeutung haben in der Empfangsstellenbefragung gemachte Angaben, welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen erweisen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). 5.1.2 Nach Prüfung der Akten trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verhöre anlässlich der Anhörung, wonach man ihn einmal mit dem Kopf nach unten aufgehängt habe, ihm ein anderes Mal die Tüte über den Kopf gestülpt habe, so dass er fast erstickt sei, sehr dramatisch geschildert hat, so dass diese Aussage tatsächlich auf den ersten Blick den Eindruck hinterlässt, man habe ihn beinahe umgebracht. Jedenfalls soll er offenbar aus der Bewusstlosigkeit rausgeholt worden sein (A9/14, Antworten 5 und 25). Bei der Erstbefragung sprach er allgemein von Verhören mit Gewaltcharakter. Dieser Umstand wurde aber während der Anhörung nochmals thematisiert (Antwort 26) und es schien, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, dass der Widerspruch für das BFM damit abgeklärt worden war, da es hierzu keine weiteren Fragen mehr gegeben hat. Auch wurden während der Erstbefragung, als der Beschwerdeführer von Verhören mit Gewaltcharakter sprach, vom Befrager bezüglich der Art der Gewalt keine ergänzenden oder klärenden Fragen mehr gestellt. Auch wenn das Bundesamt selbst die unterschiedlichen Aussagen nicht als diametral widersprüchlich bezeichnet hat, sondern lediglich als unplausibel und nachgeschoben, ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen aufzuzeigen. 5.2 Wie allerdings nachfolgend darzulegen sein wird, sind die Vorbingen des Beschwerdeführers aus anderen Gründen nicht glaubhaft. So konnte er auf die Frage, was in seinem Taxi denn gefunden worden sei, was als Anlass gedient habe, ihn auf den Posten mitzunehmen, lediglich ausweichend antworten, es habe ja nicht ihm gehört und sei wahrscheinlich etwas Verbotenes gewesen (A9/14 Frage und Antwort 20). Diese unzulängliche Antwort sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch später, während der angeblichen Verhöre nicht in Erfahrung gebracht habe, um was es sich da genau gehandelt habe, lässt den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts aufkommen und deutet darauf hin, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen, da ja das angeblich im Auto Aufgefundene die Ursache seiner Festnahme gewesen sein soll. 5.3 Überdies fielen die Angaben zu den Vorwürfen, die man ihm auf dem Polizeiposten gemacht habe, sehr vage und wenig aussagekräftig aus. So war er nicht in der Lage anzugeben, wessen man ihn eigentlich beschuldigt habe. Vielmehr äusserte er sich lediglich undifferenziert dahingehend, man habe ihm allgemein Mitgliedschaft, Mitangehörigkeit bei den Banden und den Terrorverbindungen, nicht aber Zugehörigkeit zu einer genau bezeichneten Bande vorgeworfen. Solche wenig konkreten Erklärungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen, denn es ist davon auszugehen, dass man ihm auf dem Posten etwas Bestimmtes hätte vorwerfen müssen, wenn man ihn doch deswegen dort angeblich fast umgebracht habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war anzugeben, was er hätte unterschreiben sollen, sondern lediglich Vermutungen darüber anstellte, dass es sich um irgendeine Mittäterschaft gehandelt haben müsse. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch, dass er - angeblich ohne sich für den vorgelegten Text interessiert zu haben - nichts unterschrieben haben will, was er angesichts der behaupteten massiven Folter höchstwahrscheinlich getan hätte, da er andernfalls riskiert hätte, nicht freigelassen, sondern erneut gefoltert zu werden. Aus diesen Gründen ist die Festnahme mit anschliessender Folter nicht glaubhaft. 5.4 Da in der Beschwerde nicht weiter auf die einzelnen Einwände des BFM eingegangen und lediglich pauschal behauptet wurde, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe decke sich durchaus mit den Aussagen der Beschwerdeführenden zu erlittenen Behelligungen in der Heimat und die Aussagen der beiden seien als glaubhaft zu werten, erübrigt es sich, auf die weiteren, durch das Bundesamt als nicht plausibel und nicht überzeugend bezeichneten Angaben zu der vom Beschwerdeführer nachgeschobenen Hausdurchsuchung und zu den Behelligungen durch die Leute aus dem Umfeld der beiden verhafteten Extremisten näher einzugehen. Vollständigkeitshalber soll dennoch erwähnt sein, dass auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestehen, da der Beschwerdeführer nichts Konkretes über die angeblichen Drohungen dieser Leute wusste, diese nie gesehen hat und jeweils nur von anderen erfahren haben will, dass jene ihn wiederholt suchen würden (vgl. A1/11 S. 6, untere Hälfte; A9/14, Antwort 7). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass er sich politisch nie engagiert hat, erscheint der Grund für die überstürzte Ausreise realitätsfremd. 5.5 Auffällig ist bei Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer gleich nach der Aufforderung im EVZ, er solle die Gründe für das Verlassen seines Heimatlands angeben, als erstes angab, er habe als Taxifahrer Menschen kennen gelernt und von einem erfahren, dass man eine Ausreise ins Ausland organisieren könne. Dieser habe ihn mit dem Schlepper bekannt gemacht, der ihn dann ins Ausland gebracht habe (vgl. A1/11 Ziffer 15). Dass dem Beschwerdeführer gerade diese Aussage einleitend einfiel, noch bevor er seine Asylvorbringen zu schildern begann, deutet darauf hin, dass er seine Ausreise offensichtlich bereits seit langem geplant hatte und es andere Gründe waren, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen haben, als diejenigen, die er nachfolgend angab. 5.6 Soweit schliesslich die Beschwerdeführenden angaben, sie seien mit einem Auto unterwegs gewesen und von Russland aus über die Ukraine ohne jegliche Ausweise und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, in den Schengenraum gelangt, sind diese Aussagen als realitätsfremd und demzufolge als unglaubhaft zu werten. Vorerst ist es unwahrscheinlich, dass sie von den ukrainischen Grenzbehörden nicht angehalten und kontrolliert worden sein wollen, zumal diese alle Autos anzuhalten pflegen. Noch unwahrscheinlicher ist es jedoch, dass sie auf der anderen Seite, je nach Grenzübertritt, von den polnischen, slowakischen beziehungsweise ungarischen Grenzbeamten einfach durchgewinkt worden seien, denn die Kontrollen an der Grenze der Schengenstaaten zu den Drittstaaten sind sehr streng und haben sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Demnach kann die von den Beschwerdeführenden beschriebene Ausreise ohne Dokumente nicht den Tatsachen entsprechen. Überdies lässt diese Unstimmigkeit der Schilderung des Reisewegs einen negativen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten von Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind und in manchen Teilen nicht nachvollziehbar erscheinen. Insgesamt sind ihre Vorbringen daher als nicht glaubhaft zu bewerten. 5.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie ernsthafte Nachteile erlitten haben oder begründete Furcht haben, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat beziehungsweise in die Republik Dagestan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Dagestan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtslage in Dagestan noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer lassen den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 7.4.2 In der Republik Dagestan herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn festzustellen ist, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren verschlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4). 7.4.3 Die Beschwerdeführenden wohnten bis zu ihrer Ausreise vor rund zweieinhalb Jahren in der Republik Dagestan und sind deshalb mit der einheimischen Kultur und Tradition vertraut. Sie haben erst seit ihrer Heirat im Jahre 2006 in G._______, gewohnt. Beide stammen jedoch aus F._______, wo sie vorher gelebt haben und offensichtlich über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen (Grosseltern der Beschwerdeführerin und weitere Bekannte), welche ihnen bei der Reintegration behilflich sein können. Die Beschwerdeführerin ist am Tag nach der angeblichen Festnahme ihres Mannes aus F._______ zurückgekehrt, wo sie mit ihren beiden Kindern bei Freunden übernachtet hatte. Der Beschwerdeführer hat als Taxichauffeur gearbeitet und gemäss eigenen Angaben - und auch derjenigen der Beschwerdeführerin - gut verdient. Es ist davon auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit bei einer Rückkehr, allenfalls in F._______, erneut wird aufnehmen können. Zudem begründen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden zumutbar. Der (...)jährige Knabe und das (...)jährige Mädchen sind aufgrund ihres Alters noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und haben sich mit Sicherheit noch nicht im schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integriert. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Hinsichtlich des Vorliegens von gültigen Reisepapieren führten die Beschwerdeführenden an, dass ihre Inlandpässe anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden seien (vgl. A9/14 Antwort 5, gegen Ende; A10/7 Antwort 4 bis 6). Wie in Ziffer 5.2 bis 5.6 dargelegt, haben sich die Asylgründe der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erwiesen, weshalb auch die vorgebrachten Umstände, die zum angeblichen Verlust ihrer Inlandpässe geführt haben sollen, zu bezweifeln sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen findet. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. In casu kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden, nach wie vor im Besitz dieser Identitätsdokumente sind. Diese Einschätzung wird auch durch die beschriebene Ausreise gestützt. Sollten sie indessen tatsächlich nicht mehr im Besitz ihrer Inlandpässe sein und auch keine Auslandpässe besitzen, obliegt es ihnen ohnehin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: