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E-3693/2006

E-3693/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige aus Dagestan mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter Anfang Oktober 2003. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 6. Oktober 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 BFM) in Vallorbe um Asyl nachsuchten. Nach einem Transfer ins Transitzentrum Altstätten fand dort am 21. Oktober 2003 die summarische Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Am 6. November 2003 führte das BFF die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 1994 hätten ihre Eltern sie mit einem einflussreichen Mann in Dagestan verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und sich noch im selben Jahr mit einem Tschetschenen religiös trauen lassen. Daraufhin seien sie und ihr Ehemann vom ehemaligen Bräutigam belästigt worden, weshalb sie schliesslich Dagestan verlassen hätten und nach Tschetschenien gegangen seien. Wegen des Krieges habe sie Tschetschenien zweimal verlassen müssen. Im Jahr 2000, als sie beabsichtigt habe, sich mit ihrer Tochter in Dagestan niederzulassen, sei sie wieder vom ehemaligen Bräutigam aufgesucht und bedroht worden, wobei es sei zu einer Schlägerei zwischen diesem und ihrem Bruder gekommen sei und er gedroht habe, ihren Bruder zu entführen. Seit April 2001 habe sie dann wieder ununterbrochen in Tschetschenien gelebt. Am 15. Januar 2003 sei ihr religiös angetrauter Ehemann von Soldaten festgenommen und auf die Kommandatur gebracht worden. Wie die Beschwerdeführerin später herausgefunden habe, sei ihrem Ehemann die Flucht gelungen. Etwa zehn Tage nach dessen Festnahme seien erneut Soldaten gekommen und hätten ihr Haus und den Garten durchsucht. Einige Tage später habe sie eine Nachricht von ihrem Ehemann bekommen und sei von ihm mit Lebensmitteln und Geld unterstützt worden. Im April 2003 sei der Kontakt zu ihrem Ehemann abgebrochen. Kurze Zeit später habe man ihr den Leichnam ihres toten Mannes überbracht. Weil sie den Tod ihres Ehemannes habe aufklären lassen wollen, habe sie bei der Dorfverwaltung eine Beschwerde eingereicht. Deswegen sei sie von den Soldaten auf der Strasse beschimpft, erniedrigt und sogar geschlagen worden. Aufgrund dieser Situation und weil die Soldaten auch gedroht hätten, ihrer Tochter etwas anzutun, habe sie sich entschlossen ihr Heimatland zu verlassen, was sie dann Anfang Oktober auch getan habe und via Belarus in die Schweiz gereist sei. Zudem machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend. Sie sei "müde von diesem Leben", leide an einer ständigen Depression und sei nicht in der Lage ihre Tochter zu erziehen. B. Am 15. Januar 2004 unterzog das BFF die Beschwerdeführerin einer sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA. Die Beschwerdeführerin erhielt am 17. Mai 2004 Gelegenheit zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Am 26. Mai 2004 ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim BFF ein. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 - eröffnet am 4. Juni 2004 - verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 reichten die Beschwerdeführerinnen bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem wurde um Aktenedition mit der Möglichkeit zu einer zusätzlichen Stellungnahme ersucht. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde waren verschiedene Beweismittel, darunter ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 24. Juni 2004, beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2004 hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, wies das Gesuch um erweiterte Aktenedition verbunden mit der Möglichkeit zu einer zusätzlichen Stellungnahme ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2004 äusserte sich die Vorinstanz zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, hielt im Übrigen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 machten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht vom ihnen mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2004 gewährten Replikrecht Gebrauch und reichten eine Stellungnahme zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird in den Erwägungen Bezug genommen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. September 2008 einen ausführlichen aktuellen ärztlichen Bericht ins Recht zu legen. I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. September 2008 eine Arbeitsbestätigung für Freiwilligenarbeit ein. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung legte sie mit Eingabe vom 24. September 2008 (Datum der Postaufgabe) einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 15. September 2008 ins Recht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 wurde ein weiterer Bericht desselben Arztes mit identischem Wortlaut datiert vom 15. Oktober 2008 nachgereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2004 führt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: Die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eindeutig aus Dagestan stamme, jedoch sehr wahrscheinlich entgegen ihren Angaben nicht in Tschetschenien gelebt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach sie das Haus nur selten verlassen und ausserdem viele Fragen des Experten richtig beantwortet habe, vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit einem Tschetschenen verheiratet gewesen und müsste folglich die dortigen Gepflogenheiten besser kennen. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich in Tschetschenien gelebt habe. Der Umstand, dass sie ihren Inlandpass, dem der Ort ihrer Registrierung entnommen werden könnte, nicht eingereicht habe, bestätige dieses Ergebnis. Demzufolge werde den für Tschetschenien dargelegten Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass es ihr aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit zuzumuten und möglich sei, sich allfälligen lokal bedingten Schwierigkeiten in Tschetschenien durch einen Wohnortswechsel innerhalb Russlands zu entziehen. Dies umso mehr als die Beschwerdeführerin aus Dagestan stamme und dort über nahe Verwandte verfüge. Was die geltend gemachte Behelligung durch den ehemaligen Bräutigam betreffe, so liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der russische Staat hinter den dargelegten Verfolgungsmassnahmen gestanden sei, diese Taten angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen habe. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um Straftatbestände, welche die Beschwerdeführerin hätte zur Anzeige bringen sollen. Bei dem Einwand der Beschwerdeführerin, der verschmähte Bräutigam stamme aus einer einflussreichen Familie und es wäre deshalb wohl keine Hilfe des Staates zu erwarten gewesen, handle es sich um eine blosse nicht verifizierbare Vermutung, zumal sie sich gar nicht an die Behörden gewandt und um Hilfe ersucht habe. Somit sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft des russischen Staates auszugehen. Ausserdem habe der verschmähte Bräutigam die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern in der Absicht, sie zur Heirat zu zwingen, verfolgt. Zudem würden die Fotos, welche in einer eingeschriebenen an die Beschwerdeführerin adressierten Briefpostsendung gefunden worden seien, nicht auf eine Verfolgungssituation im Heimatland hinweisen.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse seien nur unpräzise oder unzutreffend gewesen bezüglich der Orte, wo sie nie gelebt und sich nur für kurze Zeit zwecks Einkäufen aufgehalten habe. Ansonsten seien ihre Ausführungen richtig und detailliert ausgefallen. Die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zu wenig belegt und spekulativ. Vielmehr habe sie ihre Vorbringen ohne Widersprüche, sehr detailliert, emotional und mit der nötigen Substanz vorgebracht. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Ausserdem sei es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich, wieder in Dagestan Wohnsitz zu nehmen. Dort würden sie vom ehemaligen Bräutigam der Beschwerdeführerin bedroht, welcher ein einflussreicher Mann sei. Als alleinstehende Frau könne sie sich nicht gegen diesen zur Wehr setzen. Auch könne sie nicht mit der Unterstützung ihrer Eltern rechnen. Diese hätten sich von ihr abgewendet, weil sie die von den Eltern arrangierte Ehe nicht eingegangen sei und statt dessen einen Tschetschenen geheiratet habe. Auch in den anderen Teilen Russlands könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter trotz der Niederlassungsfreiheit nicht leben, da sie sich noch immer vor den russischen Soldaten fürchten müsste und es ihr ausserdem nicht möglich wäre, selber eine Existenzgrundlage aufzubauen.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung auf die LINGUA-Analyse und die daraus resultierende Schlussfolgerung des Experten, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nie in Tschetschenien gelebt habe, und verneint in der Folge ohne weitere Begründung jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage der bezüglich Tschetschenien dargelegten Asylvorbringen. Dazu ist festzuhalten, dass der Zweck der LINGUA-Analyse in erster Linie darin besteht, sich zum Ort der Hauptsozialisierung einer Person zu äussern. Indessen scheint es spekulativ, aufgrund der LINGUA-Analyse weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen, namentlich ob jemand für einige Zeit an einem bestimmten Ort gelebt habe oder nicht. Für solche Feststellungen dürfte diese Methode in der Regel nicht geeignet sein. Die Argumentation des BFM wonach den Asylvorbringen jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen sei, weil der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht geglaubt werden könne, dass sie tatsächlich in Tschetschenien gelebt habe, greift nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu kurz; dies umso mehr angesichts der nicht eindeutigen ("sehr wahrscheinlich nicht") diesbezüglichen Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Tschetschenien gelebt und dort aufgrund der kriegerischen Ereignisse eine schwierige Zeit verbracht und ihren Mann verloren hat. Ihre zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende und bis heute anhaltende schlechte psychische Verfassung bestärkt diese Annahme zusätzlich. Hingegen erscheint der Kontext, in den die Beschwerdeführerin den Tod ihres Mannes stellt, namentlich die Entführung durch russische Soldaten, die Flucht und der anschliessende Tod des Ehemannes und in der Folge die Einreichung einer Beschwerde bei der Kommandatur durch die Beschwerdeführerin und die ihr in diesem Zusammenhang angeblich widerfahrenen Behelligungen, wenig plausibel. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin wirken konstruiert, enthalten kaum Realitätskennzeichen und vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Eine asylrechtlich relevante Behelligung der Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien kann somit nicht geglaubt werden.

E. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die weiteren Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. In Bezug auf die im Herkunftsgebiet Dagestan geltend gemachte Verfolgung durch den verschmähten Bräutigam ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um asylrechtlich relevante Verfolgung handelt und die Beschwerdeführerin auch in Zukunft keine solche zu befürchten hat. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach es sich dabei um Benachteiligungen mit privatem Hintergrund handelt. Als Grund für die Behelligungen nennt die Beschwerdeführerin die vereitelte Heirat und macht nicht geltend, der Verfolgung habe ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen. Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführerin, beim verschmähten Bräutigam handle es sich um eine Person aus einer einflussreichen Familie, erscheint wenig überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin - deren Mutter ihren eigenen Angaben zufolge Parlamentarierin gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll der Anhörung vom 6. November 2003, S. 4) - selber einer bekannten Familie angehöre.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Somit erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche sind zu Recht abgewiesen worden.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Asb. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.

E. 8.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich. Aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit sei es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten und möglich, sich allfälligen lokal bedingten Schwierigkeiten in Tschetschenien durch einen Wohnortswechsel innerhalb Russlands zu entziehen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin aus Dagestan stamme und dort über nahe Verwandte verfüge.

E. 8.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführerin als allein erziehende Mutter, die ihren Mann verloren habe und nicht mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne, nicht zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren. Der Beschwerde war ein ärztliches Schreiben vom 24. Juni 2004 mit dem Hinweis beigelegt, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung bei der eine kontinuierliche Beratung und Behandlung medizinisch dringend indiziert sei, ohne sich weitergehend über die Erkrankung oder deren Behandlung zu äussern.

E. 8.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin fest, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die in ihrer Heimat nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerin könne sich für die Behandlung ihrer psychischen Probleme an eine medizinische Einrichtung in ihrem Heimatland wenden. Ausserdem stehe es ihr offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 8.4 In der Replik weisen die Beschwerdeführerinnen erneut auf die private Verfolgung des ehemaligen Bräutigams hin und machen geltend, eine Rückkehr nach Dagestan sei aus diesem Grund für sie lebensbedrohlich. Nebst Dagestan hätten sie in der russischen Föderation keinen anderen Bezugspunkt, somit sei es ihnen nicht möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen.

E. 8.5 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen ist.

E. 8.5.1 Wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Tschetschenien, wo sie während mehrerer Jahre gelebt haben, ist aufgrund ihres persönlichen Hintergrunds und der allgemeinen Situation in diesem vormaligen Bürgerkriegsgebiet klarerweise als unzumutbar zu erachten. Demgegenüber herrscht in der Russischen Föderation gesamthaft gesehen keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 17). Es stellt sich somit die Frage, ob es den Beschwerdeführerinnen möglich und individuell zumutbar ist, sich in Dagestan, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin niederzulassen und dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.

E. 8.5.2 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien in den letzten Jahren Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet haben. Mittlerweile finden in Dagestan mehr Gewaltakte statt als in Tschetschenien; Terroranschläge, Gewalt und Entführungen gehören zur Tagesordnung. Hinter den meisten Anschlägen stehen tschetschenische Separatisten, zusammen mit Helfern, die oft extremistischen islamistischen Organisationen angehören. Aufgrund dieser Situation sind grosse Teile der Bevölkerung verängstigt und verärgert über die weit verbreitete Korruption in ihrer Republik. Demonstrationen der Bürgerinnen und Bürger werden von den unzimperlichen Sicherheitskräften oft gewaltsam niedergeschlagen. Ausserdem gehören die rund 2,5 Millionen Einwohner Dagestans über 100 Volksgruppen an, die sich in rund 30 verschiedenen Sprachen unterhalten. Dagestan dürfte diejenige Kaukasusrepublik mit den meisten innerethnischen Konflikten sein. Hinzu kommt, dass Dagestan mit gravierenden sozialen und ökonomischen Problemen und einer grossen Arbeitslosigkeit zu kämpfen hat (vgl. zum Ganzen etwa: International Crisis Group, Russia's Dagestan: Conflict Causes, 3. Juni 2008; Human Rights Watch, Russia-Country Summary, Januar 2009, S. 4 f.; amnesty international, Report 2008 / Russland, S. 344 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom Januar 2007 zum Thema Nordkaukasus, insbesondere Ziffern 3.1.1 und 3.2; Eurasisches Magazin, Dagestan - Ein Pulverfass ethnischer Vielfalt droht zu explodieren, www.eurasischesmagazin.de [besucht am 4.11.2008]). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Praxis zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Dagestan aus; die Verhältnisse in der Heimatregion der Beschwerdeführerinnen würde ihre Reintegration aber zweifellos erschweren. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung und über gewisse Fremdsprachenkenntnisse. Dennoch wäre es für sie als allein erziehende Mutter mit Sicherheit ausserordentlich schwierig, in Dagestan eine Anstellung zu finden und damit zusammen mit ihrer Tochter wirtschaftlich überleben zu können. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin diagnostizieren psychischen Probleme stellt sich auch die Frage, ob sie überhaupt in der Lage wäre, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. In den (inhaltlich identischen) Arztberichten vom 15. September 2008 und vom 15. Oktober 2008 schreibt der behandelnde Arzt, dass sich die Beschwerdeführerin als depressive Patientin mit Angststörungen präsentiere, unter der Verunsicherung der weiteren Zukunft leide, schlecht schlafe und sich enorme Sorgen mache, was sich in Gedankenkreisen, Angstattacken und Schlaflosigkeit äussere. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin eine ängstliche und deprimierte Patientin. Eine Weiterführung der antidepressiven Therapie sei unbedingt notwendig. Die Krankheit der Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland zwar wohl adäquat behandelt werden, da in Russland geeignete Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden und Medikamente erhältlich sind. Insgesamt ist aber festzustellen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003 offenbar nicht wesentlich verbessert hat; es darf aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte auch angenommen werden, dass sich dieser im Falle einer Rückschaffung zunehmend verschlechtern würde und die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens erschiene eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dagestan selbst dann nicht zumutbar, wenn sie dort über ein tragfähiges und unterstützungsbereites familiäres Beziehungsnetz verfügen würde (was keineswegs feststeht, nachdem die sich insbesondere mit ihren Eltern zerstritten und einen diesen nicht genehmen Mann geheiratet hat).

E. 8.5.3 Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen andernorts in der Russischen Föderation ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorfinden würden. Weitere Verwandte oder nahe Bekannte der Beschwerdeführerin ausserhalb Dagestans sind nicht aktenkundig.

E. 8.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ihre Tochter ist in ihre vorläufige Aufnahme einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11).

E. 8.7 Die vorläufige Aufnahme der Tochter erscheint auch aus einem anderen Grund als angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG): Bei völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Tochter halten sich seit Oktober 2003, mithin seit fast fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die heute dreizehnjährige Beschwerdeführerin hat wichtige Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie faktisch ihre gesamte Schulzeit hier absolviert hat. Den Arztberichten vom 15. September beziehungsweise 15. Oktober 2008 lässt sich entnehmen, dass die Tochter seit dem Tod des Vaters eine enge Bindung zur Mutter hat. Die psychische Verfassung der Mutter, die sich im Falle einer Rückkehr gemäss Arztberichten verschlimmern würde, dürfte die minderjährige Tochter neben dem Verlust des inzwischen vertraut gewordenen Umfeldes in der Schweiz und den schwierigen Lebensumständen in Dagestan zusätzlich belasten.

E. 8.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu prüfen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde. Soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend ist die Beschwerde abzuweisen. Folglich ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos war, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Da den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist den Beschwerdeführerinnen trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) das D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3693/2006/sca {T 0/2} Urteil vom 12. März 2009 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Russland, (Adresse) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2004 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige aus Dagestan mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Tochter Anfang Oktober 2003. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 6. Oktober 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 BFM) in Vallorbe um Asyl nachsuchten. Nach einem Transfer ins Transitzentrum Altstätten fand dort am 21. Oktober 2003 die summarische Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Am 6. November 2003 führte das BFF die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Jahr 1994 hätten ihre Eltern sie mit einem einflussreichen Mann in Dagestan verheiraten wollen. Sie habe sich geweigert und sich noch im selben Jahr mit einem Tschetschenen religiös trauen lassen. Daraufhin seien sie und ihr Ehemann vom ehemaligen Bräutigam belästigt worden, weshalb sie schliesslich Dagestan verlassen hätten und nach Tschetschenien gegangen seien. Wegen des Krieges habe sie Tschetschenien zweimal verlassen müssen. Im Jahr 2000, als sie beabsichtigt habe, sich mit ihrer Tochter in Dagestan niederzulassen, sei sie wieder vom ehemaligen Bräutigam aufgesucht und bedroht worden, wobei es sei zu einer Schlägerei zwischen diesem und ihrem Bruder gekommen sei und er gedroht habe, ihren Bruder zu entführen. Seit April 2001 habe sie dann wieder ununterbrochen in Tschetschenien gelebt. Am 15. Januar 2003 sei ihr religiös angetrauter Ehemann von Soldaten festgenommen und auf die Kommandatur gebracht worden. Wie die Beschwerdeführerin später herausgefunden habe, sei ihrem Ehemann die Flucht gelungen. Etwa zehn Tage nach dessen Festnahme seien erneut Soldaten gekommen und hätten ihr Haus und den Garten durchsucht. Einige Tage später habe sie eine Nachricht von ihrem Ehemann bekommen und sei von ihm mit Lebensmitteln und Geld unterstützt worden. Im April 2003 sei der Kontakt zu ihrem Ehemann abgebrochen. Kurze Zeit später habe man ihr den Leichnam ihres toten Mannes überbracht. Weil sie den Tod ihres Ehemannes habe aufklären lassen wollen, habe sie bei der Dorfverwaltung eine Beschwerde eingereicht. Deswegen sei sie von den Soldaten auf der Strasse beschimpft, erniedrigt und sogar geschlagen worden. Aufgrund dieser Situation und weil die Soldaten auch gedroht hätten, ihrer Tochter etwas anzutun, habe sie sich entschlossen ihr Heimatland zu verlassen, was sie dann Anfang Oktober auch getan habe und via Belarus in die Schweiz gereist sei. Zudem machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend. Sie sei "müde von diesem Leben", leide an einer ständigen Depression und sei nicht in der Lage ihre Tochter zu erziehen. B. Am 15. Januar 2004 unterzog das BFF die Beschwerdeführerin einer sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA. Die Beschwerdeführerin erhielt am 17. Mai 2004 Gelegenheit zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Am 26. Mai 2004 ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim BFF ein. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 - eröffnet am 4. Juni 2004 - verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 reichten die Beschwerdeführerinnen bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem wurde um Aktenedition mit der Möglichkeit zu einer zusätzlichen Stellungnahme ersucht. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde waren verschiedene Beweismittel, darunter ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 24. Juni 2004, beigelegt. E. In der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2004 hielt der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, wies das Gesuch um erweiterte Aktenedition verbunden mit der Möglichkeit zu einer zusätzlichen Stellungnahme ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2004 äusserte sich die Vorinstanz zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, hielt im Übrigen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 machten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht vom ihnen mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2004 gewährten Replikrecht Gebrauch und reichten eine Stellungnahme zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird in den Erwägungen Bezug genommen. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. September 2008 einen ausführlichen aktuellen ärztlichen Bericht ins Recht zu legen. I. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. September 2008 eine Arbeitsbestätigung für Freiwilligenarbeit ein. Nach einmalig gewährter Fristverlängerung legte sie mit Eingabe vom 24. September 2008 (Datum der Postaufgabe) einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 15. September 2008 ins Recht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 wurde ein weiterer Bericht desselben Arztes mit identischem Wortlaut datiert vom 15. Oktober 2008 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2004 führt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: Die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eindeutig aus Dagestan stamme, jedoch sehr wahrscheinlich entgegen ihren Angaben nicht in Tschetschenien gelebt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach sie das Haus nur selten verlassen und ausserdem viele Fragen des Experten richtig beantwortet habe, vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben mit einem Tschetschenen verheiratet gewesen und müsste folglich die dortigen Gepflogenheiten besser kennen. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich in Tschetschenien gelebt habe. Der Umstand, dass sie ihren Inlandpass, dem der Ort ihrer Registrierung entnommen werden könnte, nicht eingereicht habe, bestätige dieses Ergebnis. Demzufolge werde den für Tschetschenien dargelegten Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass es ihr aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit zuzumuten und möglich sei, sich allfälligen lokal bedingten Schwierigkeiten in Tschetschenien durch einen Wohnortswechsel innerhalb Russlands zu entziehen. Dies umso mehr als die Beschwerdeführerin aus Dagestan stamme und dort über nahe Verwandte verfüge. Was die geltend gemachte Behelligung durch den ehemaligen Bräutigam betreffe, so liege eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der russische Staat hinter den dargelegten Verfolgungsmassnahmen gestanden sei, diese Taten angeregt, unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen habe. Zudem handle es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um Straftatbestände, welche die Beschwerdeführerin hätte zur Anzeige bringen sollen. Bei dem Einwand der Beschwerdeführerin, der verschmähte Bräutigam stamme aus einer einflussreichen Familie und es wäre deshalb wohl keine Hilfe des Staates zu erwarten gewesen, handle es sich um eine blosse nicht verifizierbare Vermutung, zumal sie sich gar nicht an die Behörden gewandt und um Hilfe ersucht habe. Somit sei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und -bereitschaft des russischen Staates auszugehen. Ausserdem habe der verschmähte Bräutigam die Beschwerdeführerin nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe, sondern in der Absicht, sie zur Heirat zu zwingen, verfolgt. Zudem würden die Fotos, welche in einer eingeschriebenen an die Beschwerdeführerin adressierten Briefpostsendung gefunden worden seien, nicht auf eine Verfolgungssituation im Heimatland hinweisen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse seien nur unpräzise oder unzutreffend gewesen bezüglich der Orte, wo sie nie gelebt und sich nur für kurze Zeit zwecks Einkäufen aufgehalten habe. Ansonsten seien ihre Ausführungen richtig und detailliert ausgefallen. Die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zu wenig belegt und spekulativ. Vielmehr habe sie ihre Vorbringen ohne Widersprüche, sehr detailliert, emotional und mit der nötigen Substanz vorgebracht. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Ausserdem sei es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich, wieder in Dagestan Wohnsitz zu nehmen. Dort würden sie vom ehemaligen Bräutigam der Beschwerdeführerin bedroht, welcher ein einflussreicher Mann sei. Als alleinstehende Frau könne sie sich nicht gegen diesen zur Wehr setzen. Auch könne sie nicht mit der Unterstützung ihrer Eltern rechnen. Diese hätten sich von ihr abgewendet, weil sie die von den Eltern arrangierte Ehe nicht eingegangen sei und statt dessen einen Tschetschenen geheiratet habe. Auch in den anderen Teilen Russlands könnte die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter trotz der Niederlassungsfreiheit nicht leben, da sie sich noch immer vor den russischen Soldaten fürchten müsste und es ihr ausserdem nicht möglich wäre, selber eine Existenzgrundlage aufzubauen. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung auf die LINGUA-Analyse und die daraus resultierende Schlussfolgerung des Experten, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nie in Tschetschenien gelebt habe, und verneint in der Folge ohne weitere Begründung jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage der bezüglich Tschetschenien dargelegten Asylvorbringen. Dazu ist festzuhalten, dass der Zweck der LINGUA-Analyse in erster Linie darin besteht, sich zum Ort der Hauptsozialisierung einer Person zu äussern. Indessen scheint es spekulativ, aufgrund der LINGUA-Analyse weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen, namentlich ob jemand für einige Zeit an einem bestimmten Ort gelebt habe oder nicht. Für solche Feststellungen dürfte diese Methode in der Regel nicht geeignet sein. Die Argumentation des BFM wonach den Asylvorbringen jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen sei, weil der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht geglaubt werden könne, dass sie tatsächlich in Tschetschenien gelebt habe, greift nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu kurz; dies umso mehr angesichts der nicht eindeutigen ("sehr wahrscheinlich nicht") diesbezüglichen Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Tschetschenien gelebt und dort aufgrund der kriegerischen Ereignisse eine schwierige Zeit verbracht und ihren Mann verloren hat. Ihre zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende und bis heute anhaltende schlechte psychische Verfassung bestärkt diese Annahme zusätzlich. Hingegen erscheint der Kontext, in den die Beschwerdeführerin den Tod ihres Mannes stellt, namentlich die Entführung durch russische Soldaten, die Flucht und der anschliessende Tod des Ehemannes und in der Folge die Einreichung einer Beschwerde bei der Kommandatur durch die Beschwerdeführerin und die ihr in diesem Zusammenhang angeblich widerfahrenen Behelligungen, wenig plausibel. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin wirken konstruiert, enthalten kaum Realitätskennzeichen und vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Eine asylrechtlich relevante Behelligung der Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien kann somit nicht geglaubt werden. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die weiteren Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. In Bezug auf die im Herkunftsgebiet Dagestan geltend gemachte Verfolgung durch den verschmähten Bräutigam ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um asylrechtlich relevante Verfolgung handelt und die Beschwerdeführerin auch in Zukunft keine solche zu befürchten hat. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach es sich dabei um Benachteiligungen mit privatem Hintergrund handelt. Als Grund für die Behelligungen nennt die Beschwerdeführerin die vereitelte Heirat und macht nicht geltend, der Verfolgung habe ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen. Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführerin, beim verschmähten Bräutigam handle es sich um eine Person aus einer einflussreichen Familie, erscheint wenig überzeugend, zumal die Beschwerdeführerin - deren Mutter ihren eigenen Angaben zufolge Parlamentarierin gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll der Anhörung vom 6. November 2003, S. 4) - selber einer bekannten Familie angehöre. 5.3 Aufgrund des Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Somit erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche sind zu Recht abgewiesen worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Asb. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 8. 8.1 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich. Aufgrund der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit sei es den Beschwerdeführerinnen zuzumuten und möglich, sich allfälligen lokal bedingten Schwierigkeiten in Tschetschenien durch einen Wohnortswechsel innerhalb Russlands zu entziehen, dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin aus Dagestan stamme und dort über nahe Verwandte verfüge. 8.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, es sei der Beschwerdeführerin als allein erziehende Mutter, die ihren Mann verloren habe und nicht mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne, nicht zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren. Der Beschwerde war ein ärztliches Schreiben vom 24. Juni 2004 mit dem Hinweis beigelegt, die Beschwerdeführerin leide an einer Erkrankung bei der eine kontinuierliche Beratung und Behandlung medizinisch dringend indiziert sei, ohne sich weitergehend über die Erkrankung oder deren Behandlung zu äussern. 8.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin fest, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die in ihrer Heimat nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerin könne sich für die Behandlung ihrer psychischen Probleme an eine medizinische Einrichtung in ihrem Heimatland wenden. Ausserdem stehe es ihr offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.4 In der Replik weisen die Beschwerdeführerinnen erneut auf die private Verfolgung des ehemaligen Bräutigams hin und machen geltend, eine Rückkehr nach Dagestan sei aus diesem Grund für sie lebensbedrohlich. Nebst Dagestan hätten sie in der russischen Föderation keinen anderen Bezugspunkt, somit sei es ihnen nicht möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen. 8.5 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Russland vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen ist. 8.5.1 Wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Tschetschenien, wo sie während mehrerer Jahre gelebt haben, ist aufgrund ihres persönlichen Hintergrunds und der allgemeinen Situation in diesem vormaligen Bürgerkriegsgebiet klarerweise als unzumutbar zu erachten. Demgegenüber herrscht in der Russischen Föderation gesamthaft gesehen keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 17). Es stellt sich somit die Frage, ob es den Beschwerdeführerinnen möglich und individuell zumutbar ist, sich in Dagestan, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin niederzulassen und dort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. 8.5.2 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien in den letzten Jahren Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus und auch in Dagestan ausgebreitet haben. Mittlerweile finden in Dagestan mehr Gewaltakte statt als in Tschetschenien; Terroranschläge, Gewalt und Entführungen gehören zur Tagesordnung. Hinter den meisten Anschlägen stehen tschetschenische Separatisten, zusammen mit Helfern, die oft extremistischen islamistischen Organisationen angehören. Aufgrund dieser Situation sind grosse Teile der Bevölkerung verängstigt und verärgert über die weit verbreitete Korruption in ihrer Republik. Demonstrationen der Bürgerinnen und Bürger werden von den unzimperlichen Sicherheitskräften oft gewaltsam niedergeschlagen. Ausserdem gehören die rund 2,5 Millionen Einwohner Dagestans über 100 Volksgruppen an, die sich in rund 30 verschiedenen Sprachen unterhalten. Dagestan dürfte diejenige Kaukasusrepublik mit den meisten innerethnischen Konflikten sein. Hinzu kommt, dass Dagestan mit gravierenden sozialen und ökonomischen Problemen und einer grossen Arbeitslosigkeit zu kämpfen hat (vgl. zum Ganzen etwa: International Crisis Group, Russia's Dagestan: Conflict Causes, 3. Juni 2008; Human Rights Watch, Russia-Country Summary, Januar 2009, S. 4 f.; amnesty international, Report 2008 / Russland, S. 344 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom Januar 2007 zum Thema Nordkaukasus, insbesondere Ziffern 3.1.1 und 3.2; Eurasisches Magazin, Dagestan - Ein Pulverfass ethnischer Vielfalt droht zu explodieren, www.eurasischesmagazin.de [besucht am 4.11.2008]). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Praxis zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Dagestan aus; die Verhältnisse in der Heimatregion der Beschwerdeführerinnen würde ihre Reintegration aber zweifellos erschweren. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung und über gewisse Fremdsprachenkenntnisse. Dennoch wäre es für sie als allein erziehende Mutter mit Sicherheit ausserordentlich schwierig, in Dagestan eine Anstellung zu finden und damit zusammen mit ihrer Tochter wirtschaftlich überleben zu können. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin diagnostizieren psychischen Probleme stellt sich auch die Frage, ob sie überhaupt in der Lage wäre, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen. In den (inhaltlich identischen) Arztberichten vom 15. September 2008 und vom 15. Oktober 2008 schreibt der behandelnde Arzt, dass sich die Beschwerdeführerin als depressive Patientin mit Angststörungen präsentiere, unter der Verunsicherung der weiteren Zukunft leide, schlecht schlafe und sich enorme Sorgen mache, was sich in Gedankenkreisen, Angstattacken und Schlaflosigkeit äussere. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin eine ängstliche und deprimierte Patientin. Eine Weiterführung der antidepressiven Therapie sei unbedingt notwendig. Die Krankheit der Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland zwar wohl adäquat behandelt werden, da in Russland geeignete Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden und Medikamente erhältlich sind. Insgesamt ist aber festzustellen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003 offenbar nicht wesentlich verbessert hat; es darf aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte auch angenommen werden, dass sich dieser im Falle einer Rückschaffung zunehmend verschlechtern würde und die Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens erschiene eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Dagestan selbst dann nicht zumutbar, wenn sie dort über ein tragfähiges und unterstützungsbereites familiäres Beziehungsnetz verfügen würde (was keineswegs feststeht, nachdem die sich insbesondere mit ihren Eltern zerstritten und einen diesen nicht genehmen Mann geheiratet hat). 8.5.3 Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen andernorts in der Russischen Föderation ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorfinden würden. Weitere Verwandte oder nahe Bekannte der Beschwerdeführerin ausserhalb Dagestans sind nicht aktenkundig. 8.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russland als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ihre Tochter ist in ihre vorläufige Aufnahme einzubeziehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11). 8.7 Die vorläufige Aufnahme der Tochter erscheint auch aus einem anderen Grund als angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG): Bei völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3). Die Beschwerdeführerin und deren minderjährige Tochter halten sich seit Oktober 2003, mithin seit fast fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die heute dreizehnjährige Beschwerdeführerin hat wichtige Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie faktisch ihre gesamte Schulzeit hier absolviert hat. Den Arztberichten vom 15. September beziehungsweise 15. Oktober 2008 lässt sich entnehmen, dass die Tochter seit dem Tod des Vaters eine enge Bindung zur Mutter hat. Die psychische Verfassung der Mutter, die sich im Falle einer Rückkehr gemäss Arztberichten verschlimmern würde, dürfte die minderjährige Tochter neben dem Verlust des inzwischen vertraut gewordenen Umfeldes in der Schweiz und den schwierigen Lebensumständen in Dagestan zusätzlich belasten. 8.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu prüfen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde. Soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betreffend ist die Beschwerde abzuweisen. Folglich ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos war, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Da den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, ist den Beschwerdeführerinnen trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) das D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: