Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nach. Am 14. September 2009 wurde sie dort zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton D._______ zu gewiesen. Am 4. November 2009 wurden sie von einer Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien russische Staatsangehörige kumykischer Ethnie und islamischen Glaubens und stammten aus E._______, (...), wo sie seit ihrer Heirat im Jahr 2003 bei den Eltern der Beschwerdeführerin B._______ gewohnt und der Beschwerdeführer A._______ seit 2005 als Taxichauffeur gearbeitet habe. Mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin würden von Beamten der Miliz verfolgt, weil sie gemäss der Scharia hätten leben wollen, und seien daher untergetaucht. Der Beschwerdeführer, der die Untergetauchten mit Lebensmitteln und Kleidern versorgt habe, sei in der Folge ebenfalls gesucht worden. Die Beamten hätten daher das Haus der Beschwerdeführenden beschattet und wiederholt durchsucht. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er keine Angaben zum Aufenthaltsort der untergetauchten Verwandten seiner Ehefrau liefern würde. Auch sei er ohne Angabe von Gründen in Haft genommen worden. Im Rahmen eines dieser Verhöre hätte er anhand von Fotos verschiedene Personen identifizieren sollen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkommen sei, sei er erneut zusammengeschlagen worden. In der Folge hätten seine Mutter und seine Schwiegermutter beziehungsweise nur seine Mutter deswegen bei den Behörden Anzeige erstattet, die Anzeigen nach dem Erhalt von Drohungen jedoch wieder zurückgezogen. Am 26. August 2009 habe A._______ im Kofferraum seines Autos Waffen gefunden. Da er vermutet habe, dass es sich um eine gegen ihn persönlich gerichtete Aktion der dagestanischen Miliz gehandelt habe, welche ihm unerlaubten Waffenbesitz habe zur Last legen wollen, habe er die Waffen entsorgt. Anschliessend seien die Beschwerdeführenden umgehend zu einer Verwandten nach F._______ ([...]) geflohen, von wo aus sie mit der Unterstützung eines beim Sicherheitsdienst beschäftigten Bekannten Dagestan bereits am 30. August 2009 verlassen hätten. Zuerst seien sie in einem Personenwagen in die Ukraine und anschliessend in einem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz gefahren. Im Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre Inlandpässe sowie verschiedene Beweismittel (insbesondere zwei heimatliche Zeitungsausschnitte betreffend die Fahndung nach den Angehörigen von B._______) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 19. November 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Einerseits enthielten die Aussagen mehrere Widersprüche in zentralen Punkten, andererseits seien einige Ereignisse erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden und daher als nachgeschoben zu qualifizieren. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die damals mandatierte Rechtvertreterin (G._______) weile bis zum 19. Dezember 2010 in den Ferien, um Erstreckung der Rechtsmittelfrist. Das Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 - und mit dem Hinweis, die 30-tägige Beschwerdefrist laufe erst am 22. Dezember 2010 ab - abgewiesen. A.d Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Dezember 2010 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Allenfalls sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge reichten die Beschwerdeführenden zwei Faxkopien betreffend den Tod des Vaters des Beschwerdeführers sowie Kopien einiger Seiten einer Studie betreffend die Lage im Nordkaukasus zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 verwies der damalige Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG. A.f Am 30. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden weitere, teilweise bereits früher eingereichte Beweismittel (Todesschein im Original und Faxkopie der Sterbeurkunde samt Übersetzungen, einen Briefumschlag, einen E-Mail-Ausdruck sowie eine Kopie des Eilbriefes vom 18. November 2009) zu den Akten geben. A.g Mit Urteil vom 5. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 mit der Begründung ab, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Erwägungen im besagten Urteil verwiesen. Gleichzeitig erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche in der Republik Dagestan keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn festzustellen sei, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spalte, in den letzten Jahren verschlechtert habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar, seien die Beschwerdeführenden doch mit der einheimischen Kultur und Tradition vertraut, verfügten über gute Ausbildungen und entsprechende Berufserfahrungen und in E._______ über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss - unter Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. A.h In der Folge teilte das BFM am 17. Juli 2012 den Beschwerdeführenden mit, sie müssten die Schweiz bis spätestens am 14. August 2012 verlassen, andernfalls sie sich Zwangsmassnahmen aussetzen würden. A.i Mit am 31. August 2012 eingegangenem, als "Gesuch um Abschreibung" bezeichnetem Schreiben teilten die Beschwerdeführenden dem BFM mit, sie seien der Aufforderung nachgekommen und hätten die Schweiz verlassen; sie befänden sich in Frankreich. B. B.a Nachdem sie im Februar 2013 erneut illegal in die Schweiz eingereist waren, reichten die Beschwerdeführenden am 8. März 2013 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein. Darin führten sie aus, sie hätten in Frankreich um Asyl nachgesucht, doch hätten die französischen Behörden ihr Gesuch gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) nicht an die Hand genommen. Zur Begründung nannten die Beschwerdeführenden die gleichen Gründe wie anlässlich der ersten, am 7. September 2009 gestellten Asylgesuche, reichten aber weitere Beweismittel zu den Akten: ein vom Beschwerdeführer A._______ selber verfasstes Schreiben samt deutscher Übersetzung, mehrere Fotos im Original samt Übersetzungen der Beschriftungen auf der Rückseite der Bilder, Kopien eines Todesschein und einer weiteren Bescheinigung des Todes des Vaters des Beschwerdeführers sowie Ausschnitte aus einem Bericht zum Thema "Frauen in Tschetschenien". B.b Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. März 2013 mit, über die nunmehr vorgebrachten Asylgründe sei bereits in der Verfügung vom 19. November 2000 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 befunden worden; das Asylverfahren in der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen. Da dem Schreiben vom 19. März 2013 keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe entnommen werden könnten, werde der Eingabe keine weitere Beachtung geschenkt. C. C.a Am 2. April 2013 (Eingang beim BFM: 10. April 2013) reichten die Beschwerdeführenden eine weitere als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und gaben gleichzeitig Kopien des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin Leila Akhmedov, des Geburtsscheins ihrer Mutter und der Heiratsurkunde einer Tante sowie verschiedene dem Internet entnommene Artikel über Vorkommnisse in Dagestan zu den Akten. C.b Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. April 2013 - und mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten im Zusammenhang mit den behördlichen Problemen zweier Personen aus dem weiter gefassten Familienkreis selber keine Schwierigkeiten geltend gemacht - mit, der Eingabe vom 2. April 2013 werde ebenfalls keine Beachtung geschenkt. D. D.a Am 24. September 2013 suchten die Beschwerdeführenden im EVZ Vallorbe zum zweiten Mal um Asyl nach und gaben ihre Inlandpässe sowie weitere Beweismittel (Fotos, auf denen Angehörige der Beschwerdeführenden zu sehen sein sollen, Bilder der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie des Ehemanns der Tante der Beschwerdeführerin und dem Internet entnommene Berichte betreffend den Tod des Ehemanns einer Tante der Beschwerdeführerin und des Bruders der Ehefrau eines Cousins der Beschwerdeführerin) zu den Akten. D.b Am 22. Oktober 2013 wurden sie im EVZ H._______ erneut zu ihren Personalien und zu ihrem Reiseweg befragt. Darauf aufmerksam gemacht, dass ihre zweiten Asylgesuche wohl keine grossen Erfolgsaussichten hätten, zogen beide Beschwerdeführenden mit schriftlichen Erklärungen vom gleichen Tag ihre Gesuche zurück. D.c In der Annahme, die Beschaffung von Reisepapieren werde mehr als drei Monate dauern, wies das BFM die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer dieses Verfahrens am 29. Oktober 2013 dem Kanton D._______ zu. D.d Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 wandten sich die Beschwerdeführenden durch ihren am 11. Dezember 2013 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFM und erklärten, ihre am 22. Oktober 2013 unterzeichneten Verzichtserklärungen zurückzuziehen. Im Weiteren werde um Durchführung einer zweiten Anhörung und um Prüfung des Vorliegens einer Reflexverfolgung ersucht. Auch sei ihnen rechtzeitig vor Erlass einer vorinstanzlichen Verfügung die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. D.e Die Beschwerdeführenden wurde am 13. Juni 2014 von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern erneut zu ihren Asylgründen angehört. Als neue Asylgründe brachte die Beschwerdeführerin B._______ vor, sie stünde in regelmässigem telefonischen Kontakt mit ihren Familienangehörigen in der Heimat und wisse daher, dass ihre Eltern in E._______ seit Jahren regelmässig von Polizeiangehörigen belästigt würden. Diese Männer würden sogenannte Spezialeinsätze durchführen, was bedeute, dass sie regelmässig in ihrem früheren Wohnhaus, bei Verwandten und auch an anderen Orten nach ihnen - den Beschwerdeführenden - suchten. Nach wie vor hätten auch andere Familienangehörige Probleme mit den Behörden. So sei der Mann einer Tante der Beschwerdeführerin ermordet worden. Ganz allgemein sei die Lage in ihrer Heimat schwierig; die Behörden seien willkürlich und hätten das Ziel, ihre Familie auszulöschen. Sie sei in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung und benötige Medikamente. D.f Im weiteren Verlauf des Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden neuere dem Internet entnommene Berichte über die Vorgehensweise der Behörden in Dagestan zu den Akten. D.g Das BFM setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend ihren aktuellen Gesundheitszustand an. Die behandelnde Ärztin (I._______) erklärte sich erst nach verschiedenen Schreiben des Rechtsvertreters und einem Telefongespräch mit der das Asylgesuch der Beschwerdeführenden bearbeitenden Mitarbeiterin des BFM bereit, einen Arztbericht zu verfassen. Gemäss dem Bericht vom 13. März 2015 befindet sich die Beschwerdeführerin seit November 2014 bei ihr in Behandlung. Die Diagnose laute auf Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Verstimmung, Schlafproblemen und Reizbarkeit (F43.29 gemäss ICD 10), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1), Probleme mit der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und Probleme aufgrund der Nichterfüllung des Wunsches nach Schwangerschaft (Z64.8). Ausser regelmässigen ärztlichen Konsultationen erscheine eine Medikation bei Bedarf angezeigt. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsstaat. D.h Dem in der Eingabe vom 12. Dezember 2013 enthaltenen Antrag entsprechend liess das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der wesentlichen Akten zur Einsichtnahme zukommen. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eröffnet am 6. Juli 2015 - lehnte das SEM die am 24. September 2013 eingereichten zweiten Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde - in Anwendung von Art. 111d AsylG (SR 142.31) - eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. F. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. August 2015 die Aufhebung des SEM-Verfügung vom 3. Juni 2015 (recte: 2. Juli 2015, da die Verfügung vom 2. Juli 2015 diejenige vom 3. Juni 2015 ersetzte), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Sachverhalt neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein auf den 21. Juli 2015 datiertes Schreiben eines Anwalts aus E._______ im Original samt deutscher Übersetzung sowie ein dem Internet entnommener Bericht der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 11. Juni 2015 betreffend die Lage in Dagestan und ein von Iwona Kaliszewska / "COI Unit - The Office for Foreigners" im Dezember 2010 verfasster Bericht zur politischen Situation und deren Auswirkungen auf den Alltag in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien zu den Akten gegeben. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. August 2015 den Eingang seiner Beschwerde vom 3. August 2015. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, bis zum 27. August 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H.b Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. August durch ihren Rechtsvertreter - unter Einreichung von zwei gleichentags von der (...) ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen - wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.c Nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nunmehr belegt war und die in der Beschwerdeeingabe vom 3. August 2015 enthaltenen Begehren nicht aussichtslos erschienen, entsprach das Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2015 dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der veränderten Verhältnisse der Beschwerdeführenden und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.d Dessen ungeachtet wurde am 24. August 2015 der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bezahlt. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 25. August 2015 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I.b Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 11. September 2015 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zukommen. J. Am 10. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein auf den 15. Januar 2016 datiertes Schreiben eines Anwalts, wonach eine Tante der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 vom Kreisgericht der Stadt E._______ zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, samt deutscher Übersetzung und Zustellcouverts zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre zweiten Asylgesuche im Wesentlichen mit den gleichen Schwierigkeiten, die sie bereits im ersten, am 7. September 2010 anhängig gemachten Asylverfahren vorgebracht hatten, gaben dazu aber verschiedene weitere, im Sachverhalt unter den Bst. B.a, C.a, D.a, D.f und D.g aufgeführte Beweismittel zu den Akten.
E. 4.1.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend festhielt, wurde die geltend gemachte Verfolgung durch Beamte der Miliz bereits mit Verfügung vom 19. November 2010 als unglaubhaft eingestuft und es wurden in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Russland angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2012 abgewiesen, wobei festgestellt wurde, weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Dokumente (welche einerseits die andauernde Suche der Milizen nach dem Beschwerdeführer und andererseits den geltend gemachten Vorfall, der zum Tod seines Vaters geführt haben soll, belegen sollten) vermöchten an der Einschätzung, die Verfolgungsvorbringen seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft, etwas zu ändern. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs die BFM-Verfügung vom 19. November 2010 in Rechtskraft. Somit können - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig bemerkt wurde - im Rahmen der Beurteilung der zweiten Asylgesuche ausschliesslich Sachverhaltselemente berücksichtigt werden, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neu ergeben haben.
E. 4.1.2 Die zur Begründung der zweiten Asylgesuche geltend gemachten Repressalien und Belästigungen, denen die heute noch in E._______ lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden ausgesetzt sein sollen (Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden würden sich durchschnittlich einmal wöchentlich Angehörige der Miliz bei ihren Eltern und weiteren Verwandten nach deren Verbleib erkundigen und dabei massive Drohungen aussprechen), und die in den Anhörungen vom 13. Juni 2014 geäusserte, nicht näher bestimmte Furcht, im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, basieren in den wesentlichen Punkten auf der im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorgeschichte. Bereits daraus ergeben sich gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden neu vorgebrachten, angeblich mit dem Ziel, ihre Familien auszulöschen, erfolgten Verfolgungsmassnahmen. Diese Zweifel werden unter anderem durch die Aussage der Beschwerdeführerin B._______ erhärtet, ihre Verwandten seien nach wie vor an derselben Adresse in E._______ wohnhaft (vgl. Vorakten SEM B20, Antworten auf die Fragen 18-20 und 25), da ein Umzug für ältere Leute sehr schwierig sei und sie in der Nähe noch weitere Verwandte hätten, die sie regelmässig besuchten (vgl. B20, Antwort auf die Frage 29). Wie das SEM zu Recht anführte, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten - wären sie tatsächlich seit vielen Jahren derart massiven Repressalien wie regelmässige Hausdurchsuchungen, Drohungen, Misshandlungen und sogar Tötungen ausgesetzt - keinen Umzug in eine andere Stadt oder Region oder zumindest in ein anderes Quartier innerhalb der mehr als eine halbe Million Einwohner zählenden Stadt Machatchkala ernsthaft ins Auge gefasst haben. Weder durch die in der Beschwerdeschrift erwähnten, dem Internet entnommenen und teilweise ausgedruckten Berichte über die allgemein sehr schwierige Menschenrechtslage in Dagestan und in anderen russischen Republiken im Nordkaukasus oder über die Situation der Frauen in Tschetschenien noch durch die - ebenfalls dem Internet entnommenen - Artikel betreffend die Fahndung nach Familienangehörigen beziehungsweise betreffend den Tod entfernter Verwandter lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden beseitigen, zumal aus den besagten Unterlagen - wie auch aus den sich bei den Akten befindenden Fotos - kein enger Bezug zu den Beschwerdeführenden und ihrer angeblichen Gefährdungssituation erkennbar ist. Angesichts dieser Sachlage sind auch die beiden zusammen mit der Beschwerdeschrift am 3. August 2015 sowie am 10. Februar 2016 eingereichten auf den 21. Juli 2015 beziehungsweise auf den 15. Januar 2016 datierten Schreiben eines Anwalts aus E._______, wonach eine Tante der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 festgenommen und am 30. Oktober 2015 zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Vielmehr besteht die Vermutung, dass es sich bei den besagten Eingaben, in welchen im Übrigen auch die Gründe für die Festnahme und für die Verurteilung nicht genannt werden, um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt.
E. 4.2 Im Weiteren stellte sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden verfügten über eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und könnten sich allfälligen, lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der riesigen Russischen Föderation entziehen, so dass sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen wären.
E. 4.2.1 Asylsuchenden kann eine Schutzalternative entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Überdies ist in einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag.
E. 4.2.2 Die russische Verfassung von 1993 garantiert in Art. 27 die Niederlassungsfreiheit. Das darauf beruhende Gesetz 5242-I sieht jedoch die Registrierung am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort vor, welche den Besitz eines russischen Inlandpasses oder eines anderen Identitätsnachweises sowie den Nachweis einer Unterkunft voraussetzt.
E. 4.2.3 Wie vorstehend (E. 4.1) ausgeführt wurde, vermochten die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion keine unmittelbare staatliche Verfolgung darzutun. Dessen ungeachtet wäre es ihnen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde (und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 10) vertretenen Auffassung - möglich, in einem andern Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, zumal sie über (alte und somit bis zum 45. Lebensjahr) gültige Inlandpässe verfügen. Sodann würde ein Wohnortswechsel auch zumutbar erscheinen, sind die Beschwerdeführenden doch kinderlos, verfügen über sehr gute Ausbildungen (der Beschwerdeführer hat einen Hochschulabschluss als Lebensmittelkonservierungstechnologe [vgl. A2 S. 2 und B8 S. 4], die Beschwerdeführerin einen Universitätsabschluss als Wirtschaftsingenieurin [vgl. A3 S. 2]) Berufserfahrung als Taxifahrer (Ehemann) beziehungsweise in der Computerbranche sowie im Verkauf (Ehefrau) und beherrschen die russische Sprache. Allein der Umstand, dass Zuzüger aus den russischen Republiken im Nordkaukasus in anderen Gegenden der Russischen Föderation vermehrten Kontrollen und allenfalls auch Benachteiligungen seitens Privatpersonen ausgesetzt sind, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die zweiten Asylgesuche wurden vom SEM nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (vgl. insbesondere Sachverhalt Bst. D.a und D.f) nichts zu ändern, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde. Auch aus der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden lassen sich keine Hinweise auf einer derartige Verfolgungssituation entnehmen. Rund 15 % der Bevölkerung Dagestans gehören der kumykischen Volksgruppe an, womit die Kumyken die drittgrösste Ethnie der russischen Teilrepublik bilden.
E. 6.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 Vorab ist nochmals auf die bereits - im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative (vgl. oben Bst. 4.2 der Erwägungen) - erwähnte Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden grundsätzlich legal in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz nehmen können.
E. 6.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass sich die politische Situation in Dagestan in den letzten Jahren in der Tat nicht verbessert beziehungsweise gar verschlechtert hat (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor gültigen Ausführen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4). Dennoch herrscht in Dagestan - auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - nach wie vor keine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre.
E. 6.2.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere in der Person der Beschwerdeführenden bestehende medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
E. 6.2.3.1 Gemäss dem - erst auf wiederholte Aufforderung hin erstellten - ärztlichen Bericht wurden bei der Beschwerdeführerin B._______ am 13. März 2015 eine Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Verstimmung, Schlafproblemen und Reizbarkeit (F43.29 gemäss ICD 10), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1), Probleme mit der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und Probleme aufgrund der Nichterfüllung des Wunsches nach Schwangerschaft (Z64.8) diagnostiziert, wobei ausser regelmässigen ärztlichen Konsultationen eine Medikation lediglich bei Bedarf angezeigt wäre. Nachdem seither keine weiteren ärztlichen Berichte und Unterlagen eingereicht worden sind und im Bericht vom 13. März 2015 ausdrücklich festgehalten wurde, aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsstaat, erscheint der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar.
E. 6.2.3.2 Wie bereits oben (vgl. E. 4.2.3) erwähnt wurde, verfügen die Beschwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen (der Beschwerdeführer hat einen Hochschulabschluss als Lebensmittelkonservierungstechnologe [vgl. A2 S. 2 und B8 S. 4], die Beschwerdeführerin einen Universitätsabschluss als Wirtschaftsingenieurin [vgl. A3 S. 2]) Berufserfahrung als Taxifahrer (Ehemann) beziehungsweise in der Computerbranche sowie im Verkauf (Ehefrau) und beherrschen die russische Sprache. Überdies leben in ihrer Herkunftsregion beziehungswiese in der Stadt E._______ insbesondere die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich zu den noch gültigen Inlandpässen erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen grundsätzlich nichts geändert hat (die Beschwerdeführenden gehen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 24. August 2015 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4734/2015 Urteil vom 24. April 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Russland, beide vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; Zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl nach. Am 14. September 2009 wurde sie dort zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton D._______ zu gewiesen. Am 4. November 2009 wurden sie von einer Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien russische Staatsangehörige kumykischer Ethnie und islamischen Glaubens und stammten aus E._______, (...), wo sie seit ihrer Heirat im Jahr 2003 bei den Eltern der Beschwerdeführerin B._______ gewohnt und der Beschwerdeführer A._______ seit 2005 als Taxichauffeur gearbeitet habe. Mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin würden von Beamten der Miliz verfolgt, weil sie gemäss der Scharia hätten leben wollen, und seien daher untergetaucht. Der Beschwerdeführer, der die Untergetauchten mit Lebensmitteln und Kleidern versorgt habe, sei in der Folge ebenfalls gesucht worden. Die Beamten hätten daher das Haus der Beschwerdeführenden beschattet und wiederholt durchsucht. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden, falls er keine Angaben zum Aufenthaltsort der untergetauchten Verwandten seiner Ehefrau liefern würde. Auch sei er ohne Angabe von Gründen in Haft genommen worden. Im Rahmen eines dieser Verhöre hätte er anhand von Fotos verschiedene Personen identifizieren sollen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkommen sei, sei er erneut zusammengeschlagen worden. In der Folge hätten seine Mutter und seine Schwiegermutter beziehungsweise nur seine Mutter deswegen bei den Behörden Anzeige erstattet, die Anzeigen nach dem Erhalt von Drohungen jedoch wieder zurückgezogen. Am 26. August 2009 habe A._______ im Kofferraum seines Autos Waffen gefunden. Da er vermutet habe, dass es sich um eine gegen ihn persönlich gerichtete Aktion der dagestanischen Miliz gehandelt habe, welche ihm unerlaubten Waffenbesitz habe zur Last legen wollen, habe er die Waffen entsorgt. Anschliessend seien die Beschwerdeführenden umgehend zu einer Verwandten nach F._______ ([...]) geflohen, von wo aus sie mit der Unterstützung eines beim Sicherheitsdienst beschäftigten Bekannten Dagestan bereits am 30. August 2009 verlassen hätten. Zuerst seien sie in einem Personenwagen in die Ukraine und anschliessend in einem Lastwagen versteckt bis in die Schweiz gefahren. Im Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre Inlandpässe sowie verschiedene Beweismittel (insbesondere zwei heimatliche Zeitungsausschnitte betreffend die Fahndung nach den Angehörigen von B._______) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 19. November 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Einerseits enthielten die Aussagen mehrere Widersprüche in zentralen Punkten, andererseits seien einige Ereignisse erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden und daher als nachgeschoben zu qualifizieren. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die Beschwerdeführenden ersuchten am 8. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, die damals mandatierte Rechtvertreterin (G._______) weile bis zum 19. Dezember 2010 in den Ferien, um Erstreckung der Rechtsmittelfrist. Das Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 - und mit dem Hinweis, die 30-tägige Beschwerdefrist laufe erst am 22. Dezember 2010 ab - abgewiesen. A.d Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Dezember 2010 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Allenfalls sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge reichten die Beschwerdeführenden zwei Faxkopien betreffend den Tod des Vaters des Beschwerdeführers sowie Kopien einiger Seiten einer Studie betreffend die Lage im Nordkaukasus zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 verwies der damalige Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG. A.f Am 30. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden weitere, teilweise bereits früher eingereichte Beweismittel (Todesschein im Original und Faxkopie der Sterbeurkunde samt Übersetzungen, einen Briefumschlag, einen E-Mail-Ausdruck sowie eine Kopie des Eilbriefes vom 18. November 2009) zu den Akten geben. A.g Mit Urteil vom 5. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 mit der Begründung ab, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Erwägungen im besagten Urteil verwiesen. Gleichzeitig erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche in der Republik Dagestan keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre, auch wenn festzustellen sei, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere im multikulturellen Dagestan, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spalte, in den letzten Jahren verschlechtert habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar, seien die Beschwerdeführenden doch mit der einheimischen Kultur und Tradition vertraut, verfügten über gute Ausbildungen und entsprechende Berufserfahrungen und in E._______ über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss - unter Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. A.h In der Folge teilte das BFM am 17. Juli 2012 den Beschwerdeführenden mit, sie müssten die Schweiz bis spätestens am 14. August 2012 verlassen, andernfalls sie sich Zwangsmassnahmen aussetzen würden. A.i Mit am 31. August 2012 eingegangenem, als "Gesuch um Abschreibung" bezeichnetem Schreiben teilten die Beschwerdeführenden dem BFM mit, sie seien der Aufforderung nachgekommen und hätten die Schweiz verlassen; sie befänden sich in Frankreich. B. B.a Nachdem sie im Februar 2013 erneut illegal in die Schweiz eingereist waren, reichten die Beschwerdeführenden am 8. März 2013 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein. Darin führten sie aus, sie hätten in Frankreich um Asyl nachgesucht, doch hätten die französischen Behörden ihr Gesuch gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) nicht an die Hand genommen. Zur Begründung nannten die Beschwerdeführenden die gleichen Gründe wie anlässlich der ersten, am 7. September 2009 gestellten Asylgesuche, reichten aber weitere Beweismittel zu den Akten: ein vom Beschwerdeführer A._______ selber verfasstes Schreiben samt deutscher Übersetzung, mehrere Fotos im Original samt Übersetzungen der Beschriftungen auf der Rückseite der Bilder, Kopien eines Todesschein und einer weiteren Bescheinigung des Todes des Vaters des Beschwerdeführers sowie Ausschnitte aus einem Bericht zum Thema "Frauen in Tschetschenien". B.b Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. März 2013 mit, über die nunmehr vorgebrachten Asylgründe sei bereits in der Verfügung vom 19. November 2000 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 befunden worden; das Asylverfahren in der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen. Da dem Schreiben vom 19. März 2013 keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe entnommen werden könnten, werde der Eingabe keine weitere Beachtung geschenkt. C. C.a Am 2. April 2013 (Eingang beim BFM: 10. April 2013) reichten die Beschwerdeführenden eine weitere als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und gaben gleichzeitig Kopien des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin Leila Akhmedov, des Geburtsscheins ihrer Mutter und der Heiratsurkunde einer Tante sowie verschiedene dem Internet entnommene Artikel über Vorkommnisse in Dagestan zu den Akten. C.b Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. April 2013 - und mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten im Zusammenhang mit den behördlichen Problemen zweier Personen aus dem weiter gefassten Familienkreis selber keine Schwierigkeiten geltend gemacht - mit, der Eingabe vom 2. April 2013 werde ebenfalls keine Beachtung geschenkt. D. D.a Am 24. September 2013 suchten die Beschwerdeführenden im EVZ Vallorbe zum zweiten Mal um Asyl nach und gaben ihre Inlandpässe sowie weitere Beweismittel (Fotos, auf denen Angehörige der Beschwerdeführenden zu sehen sein sollen, Bilder der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie des Ehemanns der Tante der Beschwerdeführerin und dem Internet entnommene Berichte betreffend den Tod des Ehemanns einer Tante der Beschwerdeführerin und des Bruders der Ehefrau eines Cousins der Beschwerdeführerin) zu den Akten. D.b Am 22. Oktober 2013 wurden sie im EVZ H._______ erneut zu ihren Personalien und zu ihrem Reiseweg befragt. Darauf aufmerksam gemacht, dass ihre zweiten Asylgesuche wohl keine grossen Erfolgsaussichten hätten, zogen beide Beschwerdeführenden mit schriftlichen Erklärungen vom gleichen Tag ihre Gesuche zurück. D.c In der Annahme, die Beschaffung von Reisepapieren werde mehr als drei Monate dauern, wies das BFM die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer dieses Verfahrens am 29. Oktober 2013 dem Kanton D._______ zu. D.d Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 wandten sich die Beschwerdeführenden durch ihren am 11. Dezember 2013 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter an das BFM und erklärten, ihre am 22. Oktober 2013 unterzeichneten Verzichtserklärungen zurückzuziehen. Im Weiteren werde um Durchführung einer zweiten Anhörung und um Prüfung des Vorliegens einer Reflexverfolgung ersucht. Auch sei ihnen rechtzeitig vor Erlass einer vorinstanzlichen Verfügung die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. D.e Die Beschwerdeführenden wurde am 13. Juni 2014 von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern erneut zu ihren Asylgründen angehört. Als neue Asylgründe brachte die Beschwerdeführerin B._______ vor, sie stünde in regelmässigem telefonischen Kontakt mit ihren Familienangehörigen in der Heimat und wisse daher, dass ihre Eltern in E._______ seit Jahren regelmässig von Polizeiangehörigen belästigt würden. Diese Männer würden sogenannte Spezialeinsätze durchführen, was bedeute, dass sie regelmässig in ihrem früheren Wohnhaus, bei Verwandten und auch an anderen Orten nach ihnen - den Beschwerdeführenden - suchten. Nach wie vor hätten auch andere Familienangehörige Probleme mit den Behörden. So sei der Mann einer Tante der Beschwerdeführerin ermordet worden. Ganz allgemein sei die Lage in ihrer Heimat schwierig; die Behörden seien willkürlich und hätten das Ziel, ihre Familie auszulöschen. Sie sei in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung und benötige Medikamente. D.f Im weiteren Verlauf des Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden neuere dem Internet entnommene Berichte über die Vorgehensweise der Behörden in Dagestan zu den Akten. D.g Das BFM setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend ihren aktuellen Gesundheitszustand an. Die behandelnde Ärztin (I._______) erklärte sich erst nach verschiedenen Schreiben des Rechtsvertreters und einem Telefongespräch mit der das Asylgesuch der Beschwerdeführenden bearbeitenden Mitarbeiterin des BFM bereit, einen Arztbericht zu verfassen. Gemäss dem Bericht vom 13. März 2015 befindet sich die Beschwerdeführerin seit November 2014 bei ihr in Behandlung. Die Diagnose laute auf Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Verstimmung, Schlafproblemen und Reizbarkeit (F43.29 gemäss ICD 10), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1), Probleme mit der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und Probleme aufgrund der Nichterfüllung des Wunsches nach Schwangerschaft (Z64.8). Ausser regelmässigen ärztlichen Konsultationen erscheine eine Medikation bei Bedarf angezeigt. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsstaat. D.h Dem in der Eingabe vom 12. Dezember 2013 enthaltenen Antrag entsprechend liess das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der wesentlichen Akten zur Einsichtnahme zukommen. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eröffnet am 6. Juli 2015 - lehnte das SEM die am 24. September 2013 eingereichten zweiten Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Gleichzeitig ordnete es erneut die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde - in Anwendung von Art. 111d AsylG (SR 142.31) - eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. F. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. August 2015 die Aufhebung des SEM-Verfügung vom 3. Juni 2015 (recte: 2. Juli 2015, da die Verfügung vom 2. Juli 2015 diejenige vom 3. Juni 2015 ersetzte), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und das SEM sei anzuweisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Sachverhalt neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein auf den 21. Juli 2015 datiertes Schreiben eines Anwalts aus E._______ im Original samt deutscher Übersetzung sowie ein dem Internet entnommener Bericht der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 11. Juni 2015 betreffend die Lage in Dagestan und ein von Iwona Kaliszewska / "COI Unit - The Office for Foreigners" im Dezember 2010 verfasster Bericht zur politischen Situation und deren Auswirkungen auf den Alltag in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien zu den Akten gegeben. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. August 2015 den Eingang seiner Beschwerde vom 3. August 2015. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 teilte der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten dürften gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig auf, bis zum 27. August 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H.b Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. August durch ihren Rechtsvertreter - unter Einreichung von zwei gleichentags von der (...) ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen - wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.c Nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nunmehr belegt war und die in der Beschwerdeeingabe vom 3. August 2015 enthaltenen Begehren nicht aussichtslos erschienen, entsprach das Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2015 dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der veränderten Verhältnisse der Beschwerdeführenden und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.d Dessen ungeachtet wurde am 24. August 2015 der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bezahlt. I. I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 25. August 2015 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I.b Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am 11. September 2015 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zukommen. J. Am 10. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein auf den 15. Januar 2016 datiertes Schreiben eines Anwalts, wonach eine Tante der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 vom Kreisgericht der Stadt E._______ zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, samt deutscher Übersetzung und Zustellcouverts zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre zweiten Asylgesuche im Wesentlichen mit den gleichen Schwierigkeiten, die sie bereits im ersten, am 7. September 2010 anhängig gemachten Asylverfahren vorgebracht hatten, gaben dazu aber verschiedene weitere, im Sachverhalt unter den Bst. B.a, C.a, D.a, D.f und D.g aufgeführte Beweismittel zu den Akten. 4.1.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend festhielt, wurde die geltend gemachte Verfolgung durch Beamte der Miliz bereits mit Verfügung vom 19. November 2010 als unglaubhaft eingestuft und es wurden in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Russland angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2012 abgewiesen, wobei festgestellt wurde, weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Dokumente (welche einerseits die andauernde Suche der Milizen nach dem Beschwerdeführer und andererseits den geltend gemachten Vorfall, der zum Tod seines Vaters geführt haben soll, belegen sollten) vermöchten an der Einschätzung, die Verfolgungsvorbringen seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft, etwas zu ändern. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs die BFM-Verfügung vom 19. November 2010 in Rechtskraft. Somit können - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls richtig bemerkt wurde - im Rahmen der Beurteilung der zweiten Asylgesuche ausschliesslich Sachverhaltselemente berücksichtigt werden, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens neu ergeben haben. 4.1.2 Die zur Begründung der zweiten Asylgesuche geltend gemachten Repressalien und Belästigungen, denen die heute noch in E._______ lebenden Verwandten der Beschwerdeführenden ausgesetzt sein sollen (Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden würden sich durchschnittlich einmal wöchentlich Angehörige der Miliz bei ihren Eltern und weiteren Verwandten nach deren Verbleib erkundigen und dabei massive Drohungen aussprechen), und die in den Anhörungen vom 13. Juni 2014 geäusserte, nicht näher bestimmte Furcht, im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, basieren in den wesentlichen Punkten auf der im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorgeschichte. Bereits daraus ergeben sich gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden neu vorgebrachten, angeblich mit dem Ziel, ihre Familien auszulöschen, erfolgten Verfolgungsmassnahmen. Diese Zweifel werden unter anderem durch die Aussage der Beschwerdeführerin B._______ erhärtet, ihre Verwandten seien nach wie vor an derselben Adresse in E._______ wohnhaft (vgl. Vorakten SEM B20, Antworten auf die Fragen 18-20 und 25), da ein Umzug für ältere Leute sehr schwierig sei und sie in der Nähe noch weitere Verwandte hätten, die sie regelmässig besuchten (vgl. B20, Antwort auf die Frage 29). Wie das SEM zu Recht anführte, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten - wären sie tatsächlich seit vielen Jahren derart massiven Repressalien wie regelmässige Hausdurchsuchungen, Drohungen, Misshandlungen und sogar Tötungen ausgesetzt - keinen Umzug in eine andere Stadt oder Region oder zumindest in ein anderes Quartier innerhalb der mehr als eine halbe Million Einwohner zählenden Stadt Machatchkala ernsthaft ins Auge gefasst haben. Weder durch die in der Beschwerdeschrift erwähnten, dem Internet entnommenen und teilweise ausgedruckten Berichte über die allgemein sehr schwierige Menschenrechtslage in Dagestan und in anderen russischen Republiken im Nordkaukasus oder über die Situation der Frauen in Tschetschenien noch durch die - ebenfalls dem Internet entnommenen - Artikel betreffend die Fahndung nach Familienangehörigen beziehungsweise betreffend den Tod entfernter Verwandter lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden beseitigen, zumal aus den besagten Unterlagen - wie auch aus den sich bei den Akten befindenden Fotos - kein enger Bezug zu den Beschwerdeführenden und ihrer angeblichen Gefährdungssituation erkennbar ist. Angesichts dieser Sachlage sind auch die beiden zusammen mit der Beschwerdeschrift am 3. August 2015 sowie am 10. Februar 2016 eingereichten auf den 21. Juli 2015 beziehungsweise auf den 15. Januar 2016 datierten Schreiben eines Anwalts aus E._______, wonach eine Tante der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 festgenommen und am 30. Oktober 2015 zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Vielmehr besteht die Vermutung, dass es sich bei den besagten Eingaben, in welchen im Übrigen auch die Gründe für die Festnahme und für die Verurteilung nicht genannt werden, um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt. 4.2 Im Weiteren stellte sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden verfügten über eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative und könnten sich allfälligen, lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der riesigen Russischen Föderation entziehen, so dass sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen wären. 4.2.1 Asylsuchenden kann eine Schutzalternative entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Überdies ist in einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag. 4.2.2 Die russische Verfassung von 1993 garantiert in Art. 27 die Niederlassungsfreiheit. Das darauf beruhende Gesetz 5242-I sieht jedoch die Registrierung am Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort vor, welche den Besitz eines russischen Inlandpasses oder eines anderen Identitätsnachweises sowie den Nachweis einer Unterkunft voraussetzt. 4.2.3 Wie vorstehend (E. 4.1) ausgeführt wurde, vermochten die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatregion keine unmittelbare staatliche Verfolgung darzutun. Dessen ungeachtet wäre es ihnen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde (und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 10) vertretenen Auffassung - möglich, in einem andern Teil der Russischen Föderation Wohnsitz zu nehmen, zumal sie über (alte und somit bis zum 45. Lebensjahr) gültige Inlandpässe verfügen. Sodann würde ein Wohnortswechsel auch zumutbar erscheinen, sind die Beschwerdeführenden doch kinderlos, verfügen über sehr gute Ausbildungen (der Beschwerdeführer hat einen Hochschulabschluss als Lebensmittelkonservierungstechnologe [vgl. A2 S. 2 und B8 S. 4], die Beschwerdeführerin einen Universitätsabschluss als Wirtschaftsingenieurin [vgl. A3 S. 2]) Berufserfahrung als Taxifahrer (Ehemann) beziehungsweise in der Computerbranche sowie im Verkauf (Ehefrau) und beherrschen die russische Sprache. Allein der Umstand, dass Zuzüger aus den russischen Republiken im Nordkaukasus in anderen Gegenden der Russischen Föderation vermehrten Kontrollen und allenfalls auch Benachteiligungen seitens Privatpersonen ausgesetzt sind, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Die zweiten Asylgesuche wurden vom SEM nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (vgl. insbesondere Sachverhalt Bst. D.a und D.f) nichts zu ändern, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde. Auch aus der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden lassen sich keine Hinweise auf einer derartige Verfolgungssituation entnehmen. Rund 15 % der Bevölkerung Dagestans gehören der kumykischen Volksgruppe an, womit die Kumyken die drittgrösste Ethnie der russischen Teilrepublik bilden. 6.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Vorab ist nochmals auf die bereits - im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative (vgl. oben Bst. 4.2 der Erwägungen) - erwähnte Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden grundsätzlich legal in einem anderen Teil der Russischen Föderation Wohnsitz nehmen können. 6.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass sich die politische Situation in Dagestan in den letzten Jahren in der Tat nicht verbessert beziehungsweise gar verschlechtert hat (vgl. die im Wesentlichen nach wie vor gültigen Ausführen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4). Dennoch herrscht in Dagestan - auch in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - nach wie vor keine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. 6.2.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere in der Person der Beschwerdeführenden bestehende medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. 6.2.3.1 Gemäss dem - erst auf wiederholte Aufforderung hin erstellten - ärztlichen Bericht wurden bei der Beschwerdeführerin B._______ am 13. März 2015 eine Anpassungsstörung mit anhaltender depressiver Verstimmung, Schlafproblemen und Reizbarkeit (F43.29 gemäss ICD 10), eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1), Probleme mit der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und Probleme aufgrund der Nichterfüllung des Wunsches nach Schwangerschaft (Z64.8) diagnostiziert, wobei ausser regelmässigen ärztlichen Konsultationen eine Medikation lediglich bei Bedarf angezeigt wäre. Nachdem seither keine weiteren ärztlichen Berichte und Unterlagen eingereicht worden sind und im Bericht vom 13. März 2015 ausdrücklich festgehalten wurde, aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine Fortsetzung der Behandlung im Herkunftsstaat, erscheint der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 6.2.3.2 Wie bereits oben (vgl. E. 4.2.3) erwähnt wurde, verfügen die Beschwerdeführenden über sehr gute Ausbildungen (der Beschwerdeführer hat einen Hochschulabschluss als Lebensmittelkonservierungstechnologe [vgl. A2 S. 2 und B8 S. 4], die Beschwerdeführerin einen Universitätsabschluss als Wirtschaftsingenieurin [vgl. A3 S. 2]) Berufserfahrung als Taxifahrer (Ehemann) beziehungsweise in der Computerbranche sowie im Verkauf (Ehefrau) und beherrschen die russische Sprache. Überdies leben in ihrer Herkunftsregion beziehungswiese in der Stadt E._______ insbesondere die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. 6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - als zumutbar bezeichnet werden. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich zu den noch gültigen Inlandpässen erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen grundsätzlich nichts geändert hat (die Beschwerdeführenden gehen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 24. August 2015 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni Versand: