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E-5752/2011

E-5752/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar russischer Staatsangehörigkeit und kabardinischer Ethnie aus dem Ort C._______ in der Republik Kabardino-Balkarien (Russische Föderation), reichten am 11. Juli 2011 beim (...) in Begleitung ihrer in der Schweiz wohnhaften (...) ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden sie an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel verwiesen. Am 21. Juli 2011 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer B._______ im Wesentlichen geltend, sie hätten das Land verlassen, weil sie wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters, der für die Polizei gearbeitet habe, bedroht worden seien. So sei er beispielsweise in der Schule von einem Jungen bedroht worden. Seine Schwester sei für ihn eingetreten und deswegen geschlagen und als Kind eines Polizeimitarbeiters beschimpft worden. Es sei ihnen mittels Zettelchen gedroht worden, dass sie umgebracht würden, wenn sie diesen Vorfall der Polizei meldeten. Im März 2011 hätten sie die Schule gewechselt. Der Vater sei nicht mit ihnen ausgereist, da er das Land nicht verlassen dürfe. Er sei im Jahre 2005 für zirka drei Monate inhaftiert gewesen und nach einer Anzeige freigelassen und wieder in seine Funktion eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin A._______ führte aus, sie sei wie ihr Bruder noch minderjährig und habe im Heimatland die (...) Klasse besucht. Ihr Vater arbeite seit (...) Jahren für das Ministerium des Innern, unter anderem auch in der (...). Er habe ständig Drohungen - teilweise in Form von Briefen - erhalten, dass ihm oder der Familie etwas angetan würde. Die Eltern hätten alles versucht, damit die Kinder dies nicht zu spüren bekämen. Sie hätten ihnen daher die Briefe nicht gezeigt. Sie hätten viermal den Wohnort wechseln müssen. Die Eltern hätten ihnen verboten zu sagen, wo der Vater arbeite, da bei ihnen sogenannte Wahhabiten und Islamisten aktiv seien, welche nicht davor zurückschreckten, Polizeibeamte niederzustechen. Viele Freunde des Vaters seien bereits umgekommen. Wegen der Vorfälle habe der Vater Angst um die Kinder gehabt. Sie seien wegen des Vaters immer wieder provoziert worden. Im März 2011 sei sie in der Schule von einem Schüler, welcher Wahhabit sei, dermassen zusammengeschlagen worden, dass sie zwei bis drei Wochen habe im Krankenhaus bleiben müssen. Ihr Vater habe dem Schuldirektor gegenüber erwähnt, dass er eine Anzeige in Erwägung ziehe. Dies hätten die Wahhabiten erfahren, und man habe ihnen gedroht, dass es ihnen dann noch schlechter ergehen würde. Danach hätten sie und ihr Bruder die Schule gewechselt. Am neuen Ort hätten die Lehrer versucht, für sie einzutreten, was aber nichts gebracht habe. Der Vater habe im Jahr 2005 vergeblich versucht, seine Arbeitsstelle aufzugeben. Dieser Versuch habe damit geendet, dass er ins Gefängnis gekommen sei. In Kabardino-Balkarien gebe es im Moment die gleichen Probleme wie zuvor in Tschetschenien. Es gebe ständig angsteinflössende Explosionen und Niedermetzelungen. Sie hätten schon lange fortgehen wollen, doch hätten sie erst jetzt die Gelegenheit dazu gehabt. Ihr Vater habe sie mit dem Wagen in die Ukraine gebracht. Die Beschwerdeführenden wiesen sich mit Kopien von Identitätsdokumenten aus (vgl. BFM-Akte A16). Sie wurden daher am 21. Juli 2011 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere im Original zu den Akten zu reichen.Unter den von den Beschwerdeführenden mitgebrachten Beweismitteln befindet sich ein Schreiben ihrer Eltern, in welchem diese die Gründe für die Asylgesuchstellung ihrer Kinder darlegen. Zudem ersuchen sie in einem weiteren Schreiben, dass ihrem Antrag um Obhutgewährung der Kinder bei einer nahen Verwandten in der Schweiz stattgegeben werde. B. Am 10. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Beisein einer (provisorischen) Vertrauensperson für Minderjährige sowie einer Hilfswerksvertreterin zu ihrem Asylgesuch angehört. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, ihr Vater sei (...). Damit sei er (...). Er arbeite seit über (...) Jahren bei der Polizei und sei (...). Seit zwei Jahren sei er nun (...). Die Arbeit des Vaters sei für niemanden ein Geheimnis gewesen und mit jeder Beförderung sei auch der Grad der Drohungen gestiegen. Er habe ständig Angst um das Leben der Kinder gehabt. Er habe sie gewarnt, immer vorsichtig zu sein. Seit dem Jahr 2000 sei es in der Republik immer öfter zu Anschlägen der Wahhabiten, die wegen der wirtschaftlich schlechten Lage grossen Zulauf hätten, auf die Polizei gekommen. Ihr Vater habe im Jahre (...) vergeblich versucht, die Arbeitsstelle zu kündigen. Wegen der ständigen Anschläge und des Mangels an (...) habe man ihn nicht gehen lassen. Als Konsequenz für das Entlassungsbegehren habe man ihm ein Delikt angehängt - es sei um eine grosse Summe Geld gegangen - und ihn während (...) inhaftiert. Es sei ihm gelungen, seine Unschuld zu beweisen. Mit der Zeit habe sich die Situation verschärft, und es sei wöchentlich zu Sprengstoffattentaten gekommen. Imame sowie Polizisten und deren Familien seien getötet worden. Der Vater habe begonnen, die Drohbriefe der Wahhabiten für seine Vorgesetzten zu sammeln, doch sei ihm gesagt worden, diese reichten nicht aus, um eine Gefährdung nachzuweisen, und solche Drohbriefe seien normal angesichts seiner beruflichen Tätigkeit. Im Jahr 2011 sei es zu einem Konflikt in der Schule gekommen, bei welchem die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt, und es hätten sich Krämpfe eingestellt, die sie aber schon seit ihrer Kindheit oft gehabt habe. Sie habe sich in der Folge für drei Wochen in Spitalpflege begeben müssen. Ihr Vater habe ein Strafverfahren eingeleitet. Die Familie des Angreifers habe ihnen mittels Drohungen nahegelegt, die Anzeige zurückzuziehen. Freunde des Angreifers hätten gedroht, die Beschwerdeführerin niederzustechen, wenn die Anzeige nicht zurückgezogen werde. In der Zwischenzeit hätten die Eltern sie an einer anderen Schule platziert und die Ausreise vorbereitet. Sie selbst hätten von den Plänen der Eltern nichts gewusst. Zuvor, im Mai 2011, sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen. Die Familie eines Freundes des Vaters sei in dessen Dienstwagen anlässlich (...), an der sie auch teilgenommen hätten, beschossen worden. Auch ihr Auto habe fünf Schüsse abbekommen. Die Frau des Freundes sei bei dieser Schiesserei ums Leben gekommen. Sie selbst habe beim Anblick der Blutlache das Bewusstsein verloren und sei ins Spital gebracht worden. Von der Untersuchungsbehörde hätten sie später erfahren, dass der Anschlag eigentlich ihrer Familie gegolten habe. Der Vater sei seither mehrfach einvernommen worden. Nach den Tätern werde weiterhin gefahndet. Am 22. Juni 2011 sei es im Hof ihres Hauses zu einem letzten Vorfall gekommen. Jugendliche und Islamisten seien in einen Streit geraten, letztere hätten Messer und Stöcke verwendet. Ihr Bruder sei darin involviert worden, ebenso der Islamist, mit dem sie bereits die Auseinandersetzung an der Schule gehabt hätten. Als ihr Bruder nach Hause gekommen sei, hätten sie auf dessen Rücken Schürfwunden von Steinen entdeckt. Dies zeige, dass sie sich nicht ohne weiteres draussen aufhalten könnten. Die Eltern hätten im Jahr 2011 bereits viermal den Wohnort gewechselt. Die Vorfälle hätten die Familie gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen. Sie selbst habe immer häufiger Anfälle und Krämpfe, ihr Vater sei an Tuberkulose erkrankt und leide immer häufiger an Anfällen im Kopf. Es sei ihrem Vater schon lange nicht mehr möglich gewesen, sie zu beschützen und zu verstecken, wie er dies mit dem jüngsten, im Heimatland zurückgebliebenen Bruder tun könne. An einem neuen Ort hätten sie sich maximal zwei Monate aufhalten können. Sie hoffe, dass die Wahhabiten mit den Drohungen ihren Eltern gegenüber aufhörten, wenn sie erführen, dass sie (die Beschwerdeführenden) nicht mehr da seien. Der Beschwerdeführer gab an, wegen des (...)postens des Vaters (...) seien sie mehrfach mittels Briefen bedroht worden. In den letzten fünf Jahren sei die islamistische Bewegung des Terrorismus im Kaukasus erstarkt. Es sei zu vielen Anschlägen gekommen, sie hätten sich deswegen um ihren Vater gesorgt. Der Vater habe den Unterboden des Autos jeweils nach Bomben untersucht. Wenn er für eine (...) im Kaukasus unterwegs gewesen sei, habe er immer damit rechnen müssen, in die Luft gesprengt zu werden. Sie hätten auch Drohbriefe erhalten, wobei er und die Schwester diese nie gesehen hätten. Die Eltern hätten zwar nichts von den Briefen erzählt, sie hätten aber aus dem Umstand, dass die Mutter ständig geweint habe sowie hysterisch geworden sei, und der Vater ebenfalls ausser sich gewesen sei, geschlossen, dass es solche Briefe gebe. In der Schule habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem er als Polizistensöhnchen beschimpft worden sei. Dabei sei seine Schwester verprügelt worden und habe danach während dreier Wochen im Spital gepflegt werden müssen. Sein Vater habe danach bei der Polizei Anzeige erstattet, diese dann aber wegen der Drohungen wieder zurückgezogen. Die "Islamisten-Jungs" hätten der Familie gedroht, die Tochter niederzustechen, wenn die Anzeige nicht zurückgezogen würde. Sie hätten danach weiterhin Drohbriefe erhalten. Die Eltern hätten sie in einer anderen, städtischen Schule in C._______ eingeschrieben, wo sie noch bis zu den Ferien Ende Mai 2011 hingegangen seien. Im Mai 2011 sei es zu einem tödlichen Anschlag anlässlich eines (...) gekommen, welcher eigentlich ihnen gegolten habe. Beim Beschuss des Dienstwagens des Vaters, welchen dieser ausgeliehen habe, sei eine Bekannte ums Leben gekommen. Seine Schwester sei beim Anblick des Blutes bewusstlos geworden und mit dem verletzten Bekannten des Vaters und Ehemann der Getöteten ins Spital gebracht worden. Die Polizeiuntersuchungen hätten ergeben, dass der Anschlag ihnen gegolten habe. Sie hätten befürchtet, dass sich dieser Anschlag wiederhole. Im Juni 2011 sei er von einer Menschenmenge, darunter vom Schüler, der bereits für den letzten Vorfall verantwortlich gewesen sei, erneut angegriffen worden. Er sei mit Steinen und Stöcken beworfen worden. Auch habe man ihm "Polizisten-Welpe" hinterher gerufen. Sein ganzer Rücken sei von den Steinwürfen mit blauen Flecken übersät gewesen. C. Am 22. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden seitens (...) formell darüber informiert, dass ihnen eine Vertrauensperson für Minderjährige zugeordnet werde beziehungsweise worden sei. D. Mit Verfügung vom 15. September 2011, eröffnet am 19. September 2011, wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, deren Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug nach Russland erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes für Migration aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und ihnen daher die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführenden wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Sodann wurde eine Frist eingeräumt, um ein ärztliches Zeugnis die Beschwerdeführerin betreffend einzureichen. G. Am 31. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. H. Am 3. November 2011 wurde das verlangte ärztliche Zeugnis, datierend vom 2. November 2011, zu den Akten gereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst kürzlich in hausärztliche Behandlung begeben habe, und es sich bei der Erkrankung um ein hysteriformes Bild und eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu handeln scheine, dies als mögliche Folge eines Überfalls im April 2011. Weitere Aussagen könne der Arzt derzeit nicht machen. Eine Anmeldung beim Psychiater sei lanciert. I. Am 7. Februar 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen psychiatrischen Bericht einer Praxisgemeinschaft für Psychotherapie und Psychiatrie vom 6. Februar 2012 zu den Akten. Darin wurden der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungsstörung (Trennung von den Eltern, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, soziale Zurückweisung), ein Verdacht auf eine PTBS bei Betroffen-Sein von Feindseligkeiten und Miterleben eines terroristischen Anschlags im Heimatland sowie ein Verdacht auf Panikstörung attestiert. J. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ihre Probleme vom Vater ableiteten, dieser jedoch nach wie vor mit der restlichen Familie in Russland lebe. Er sei dort offenbar keiner Verfolgung ausgesetzt. Umso weniger sei eine solche bei den Kindern anzunehmen, deren Vorbringen sich denn auch nicht als glaubhaft erwiesen hätten. K. Am 2. Oktober 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik sowie einen Arztbericht vom 26. September 2012 über den Therapieverlauf die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. Zur Gefährdung des Vaters entgegnete sie, dieser sei ständig unterwegs und daher für seine Feinde nicht fassbar. Den Kindern sei es aber unmöglich, ein solches Leben zu führen. Zudem müsse der Sohn bald Militärdienst leisten, was ein Untertauchen im Land völlig verunmögliche. Der Vater habe im Übrigen die Bitte der in der Schweiz lebenden (...) abgewiesen, die aktuelle Gefährdungssituation zu dokumentieren und Beweismittel in die Schweiz zu schicken, da dies zu gefährlich sei. Die Rechtsvertreterin verwies schliesslich auf ein bei den Akten liegendes Asylgesuch des Vaters, welches bis anhin nicht behandelt und nicht übersetzt worden sei. Schliesslich machte die Rechtsvertreterin bezüglich anderweitiger Schutzmassnahmen geltend, laut den Kindern habe der Vater keinerlei Vertrauen in die Behörden. Es gebe überall Spitzel und daher keine Möglichkeit, die Kinder mit Hilfe der russischen Behörden vor einem Übergriff zu schützen. Betreffend den Therapieverlauf führte die Rechtsvertreterin aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich laut Bericht verbessert, sie sei aber weiterhin auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Dem ärztlichen Bericht vom 26. September 2012 ist konkret zu entnehmen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Integrationsmassnahmen gebessert habe. Sie leide aber nach wie vor (...), welche am ehesten einer Panikstörung entsprächen. Allenfalls könne es sich auch um Flashbacks im Rahmen einer PTBS handeln. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung müsse noch mindestens sechs Monate fortgesetzt werden. L. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, beim fraglichen Asylgesuch des Vaters/der Eltern handle es sich um ein solches für deren Kinder. Die betreffenden Dokumente befänden sich im Dossier des BFM und seien von diesem übersetzt worden. Der Rechtsvertreterin wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit den entsprechenden Kopien bedient.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einerseits mit der Begründung abgewiesen, dass deren Vorbringen nicht substanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. So seien die beiden Geschwister nicht in der Lage gewesen, die berufliche Tätigkeit des Vaters genau zu beschreiben. Danach gefragt, was die Beschwerdeführerin unter einem (...) verstehe, habe sie aus dem Dienstausweis ihres Vaters ablesen müssen. Weiter seien sie auch nicht in der Lage gewesen, über die Drohungen, die ein gemeinsames Leben mit der Familie verunmöglicht hätten, konkret zu berichten. Sie hätten lediglich erklärt, die Eltern hätten sie schützen wollen, daher hätten sie ihnen kaum etwas darüber berichtet. Dieser Einwand vermöge jedoch nicht zu überzeugen, sei doch die Beschwerdeführerin einerseits gut über die allgemeine Lage informiert und habe sie andererseits angegeben, der Vater habe ihr, als sie grösser geworden sei, immer erzählt, was passiert sei und was er erlebt habe. Weiter hätten die Beschwerdeführenden auch nicht nachvollziehbar aufzeigen können, weshalb der Vater nicht in der Lage gewesen sei, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die seiner Familie einen gewissen Schutz hätten bieten können. Dies gelte umso mehr, als dieser gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden (...) bekleidet habe. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, es gäbe keine solchen Massnahmen, überzeuge nicht. Auf die Nachfrage, weshalb sie gerade im Juli 2011 ihre Heimat verlassen hätten, obwohl die Drohungen bereits viel früher begonnen hätten, habe die Beschwerdeführerin bloss angegeben, sie seien nun älter, früher sei die Ausreise aufgrund ihres Alters nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht in der Lage gewesen, die Motivation für die Ausreise konkret anzugeben. Sodann hätten die Beschwerdeführenden divergierende Angaben zum Beginn der Drohungen gemacht. Die Beschwerdeführerin habe davon gesprochen, dass die Drohungen bereits seit Jahren erfolgten, dass sie mit der Zeit einfach immer stärker geworden seien, und sie im Jahr 2011 viermal hätten umziehen müssen. Der Beschwerdeführer habe dagegen angegeben, sie hätten erst seit der Prügelei in der Schule im Februar/März 2011 Kenntnis von diesen Drohungen. Vor diesem Vorfall hätten sie nie etwas von Drohungen bemerkt. Der Beschwerdeführer habe sodann auch abweichend von der Beschwerdeführerin angegeben, der Vater habe die Anzeige zurückgezogen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM in knapper Weise fest, diese vermöchten keine Beweiskraft zu entfalten, da sie nicht geeignet seien, die Vorbringen zu untermauern, und ohnehin nur in Kopie vorlägen. Zur Asylrelevanz der Vorbringen und zum Umstand, dass die Region Kabardino-Balkarien in den letzten Jahren wiederholt Schauplatz von Anschlägen der Wahhabiten/Islamisten war, äusserte sich das BFM wie folgt: Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Weiter stellten Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. In der Republik Kabardino-Balkarien bestünden staatliche Strukturen, die die Anschläge der Islamisten und allgemein Übergriffe von Dritten ahnden würden, und - falls die Täter gefasst würden - diese auch zur Rechenschaft zögen. Dies bedeute, dass die angespannte Lage in Kabardino-Balkarien keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Die Vorbringen vermöchten somit auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde hielt die Rechtsvertreterin den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit entgegen, Jugendliche wüssten oft nicht genau über die beruflichen Tätigkeiten der Eltern Bescheid. Der minderjährigen Beschwerdeführerin dürfe daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die genaue Stellung ihres Vaters aus dem Dienstausweis abgelesen habe. Sie habe einfach sicher sein wollen, dass sie die richtige Bezeichnung nenne. Dass sie sodann auch über die Drohungen nicht konkret habe berichten können, liege daran, dass sie nicht selbst Zeuge davon geworden sei. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr die Eltern nichts über die Drohbriefe erzählt hätten. Es sei verständlich, dass Eltern ihre Kinder vor solchen Schriftstücken schützten. Immerhin habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach Erhalt eines solchen Briefes hätten zu Hause bleiben müssen, dass sich die Eltern zurückgezogen hätten und dass die Mutter geweint habe. Die Rechtsvertreterin wies in der Folge auf die ausführliche Beschreibung der Vorfälle hin, von denen die Beschwerdeführerin selbst betroffen gewesen sei. Bezüglich des Vorhalts, dass die Eltern keine Schutzmassnahmen getroffen hätten, führte die Rechtsvertreterin aus, es seien sehr wohl solche getroffen worden, indem die Kinder viermal den Wohnort gewechselt hätten und zuweilen zu Hause geblieben seien. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Beginn der Drohungen sprächen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sei es doch nicht ungewöhnlich, dass Kinder nicht auf demselben Wissensstand seien wie die Eltern. Betreffend die Erwägung, dass die Beschwerdeführenden nicht genau hätten angeben können, weshalb sie gerade im Juli 2011 ausgereist seien, führte die Rechtsvertreterin den Umstand an, dass die beiden auf Russisch statt auf Kabardinisch befragt worden seien. Sodann habe sich das BFM nur unklar darüber geäussert, weshalb den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme. Auch zum Dienstausweis des Vaters habe es sich nicht geäussert, und es habe es unterlassen (beispielsweise mittels Botschaftsanfrage) abzuklären, ob es sich beim Vater tatsächlich um (...) handle. Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtbild, welches für die Glaubhaftmachung der gemachten Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG spreche. Die Rechtsvertreterin machte weiter unter Hinweis auf das Urteil E-969/2011 vom 15. April 2011 geltend, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund ihrer persönlichen Situation und der Lage im Nordkaukasus begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Situation im Nordkaukasus in den letzen Jahren verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien hätten sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus ausgebreitet. Als Folge davon seien Terroranschläge, Entführungen und massive Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Destabilisierend wirkten sich nebst ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines fundamentalistischen Islams, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppierungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Rechtsvertreterin leitete aus dieser Lagebeschreibung ab, dass Kinder von exponierten Personen zweifellos besonders gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführenden, (...), seine beiden Kinder in die Schweiz geschickt habe, zeige auf, dass die vom BFM ins Feld geführte Schutzgewährung durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht wirksam sei. Den Beschwerdeführenden stehe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung, sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft. Als Minderjährige könne von ihnen auch nicht erwartet werden, dass sie sich um eine innerstaatliche Schutzalternative bemühten. Ein tragfähiges Beziehungsnetz ausserhalb Kabardino-Balkariens bestehe nicht. Zudem hätten die Beschwerdeführenden erwähnt, dass sie nicht über die nötigen Papiere verfügten, um sich längere Zeit ausserhalb ihrer angestammten Republik aufzuhalten.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Protokollen und den vorliegenden Informationen zur Lage vor Ort zu folgender Einschätzung: Zwar vermag es die (negativen) Glaubhaftigkeitserwägungen des BFM nicht gänzlich zu stützen, und es erachtet einen Teil der Übergriffe durchaus als überzeugend dargestellt, hingegen teilt es im Ergebnis die Argumentation betreffend fehlende Asylrelevanz der Vorbringen, dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens, mithin seit bald zwei Jahren, keine Übergriffe auf die im Heimatland zurückgebliebene Familie vorgebracht haben. Da die Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft letztlich nicht erfüllen (mehr dazu nachstehend), kommt der Frage der Glaubhaftigkeit grundsätzlich mindere Bedeutung zu. Weil der Wahrheitsgehalt bestimmter Aussagen der Beschwerdeführenden dennoch nicht bedeutungslos ist, sei nachfolgend dargelegt, zu welcher differenzierten diesbezüglichen Einschätzung das Gericht kommt. So vermag es hinsichtlich der tätlichen Übergriffe im Gegensatz zum BFM keine Unglaubhaftigkeitselemente auszumachen. Die Aussagen zu den drei Übergriffen sind übereinstimmend und gekennzeichnet von diversen Realkennzeichen ausgefallen. Die Beschwerdeführenden scheinen insbesondere vom terroristischen Anschlag auf den Wagen ihres Vaters, den sie hautnah miterlebt haben und von dem sie glauben, dass er ihnen gegolten hat, gezeichnet. Anlässlich der Anhörungen waren sie offensichtlich nur schwer und unter Tränen in der Lage, über den Anschlag (...) zu berichten. Das Gericht vermag dem BFM weiter auch nicht beizupflichten, dass die Aussagen der Kinder zur beruflichen Tätigkeit ihres Vaters unzureichend ausgefallen seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Funktion auf dem Ausweis des Vaters abgelesen hat, finden sich in den Protokollen doch genügend weitere Stellen, an denen die jugendlichen Beschwerdeführenden derart detailliert über die berufliche Tätigkeit ihres Vaters Auskunft zu geben vermochten, dass dem Gericht diesbezüglich keine Zweifel aufkommen. Hinzu kommt, dass die Kinder die Berufstätigkeit des Vaters auch mittels einer Kopie des Dienstausweises zu untermauern vermochten (vgl. A 16). Zu Recht hat die Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang angeführt, dass das BFM auf die eingereichten Beweismittel nur unzureichend eingegangen sei. Soweit die Vorinstanz sodann in gewissen Bereichen fehlende Übereinstimmung der Aussagen der Geschwister konstatiert hat, ist im Übrigen festzuhalten, dass dieses es versäumt hat, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, weshalb das Abstellen auf Ungereimtheiten ohnehin als unzulässig zu bezeichnen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14). Einen markanten Qualitätsunterschied (im Vergleich zu der Schilderung der tätlichen Übergriffe) weisen hingegen die übrigen Aussagen der Beschwerdeführenden auf, so diejenigen zu den Drohungen, zum Verbleib der Papiere und zu den Gründen, weshalb - abgesehen vom Umzug und dem Schulwechsel innerhalb der gleichen Ortschaft - seitens der Eltern keine effizienteren Schutzmassnahmen ergriffen worden seien. Hinsichtlich der Drohbriefe ist mit dem BFM festzustellen, dass die Aussagen vage, unstimmig und ausweichend ausgefallen sind. Keines der Geschwister vermochte zu den angeblichen Drohbriefen überzeugende Angaben zu machen, und dies, obwohl der Vater diese für seine Vorgesetzten gesammelt habe (A14/16, S. 5). Die Beschwerdeführenden gaben einerseits (übereinstimmend) an, diese Briefe nie gesehen zu haben (A2/9 S. 5, A14/16 S 10, A15/10 S. 4). An anderer Stelle behauptete der Beschwerdeführer aber, er habe die Mutter bei deren Lektüre und beim gleichzeitigen Weinen beobachtet (A15/10 S. 5). Zudem sei sein Vater nach Erhalt solcher Briefe jeweils ausser sich gewesen. Aus diesem Verhalten habe er auf den Eingang von Drohbriefen geschlossen. Auf Nachfrage, wie sich dieses "Ausser-sich-sein" geäussert habe, führte er aber bloss aus, der Vater habe seine Angst nicht zeigen wollen und sei in die Stadt gefahren (A15/10 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, obwohl sie die Briefe nie gelesen habe, wisse sie, dass ihnen darin mit dem Tod gedroht worden sei. Dass eine schriftliche Drohung gekommen sei, habe sie daran erkannt, dass ihre Mutter immer geweint habe. Die Eltern hätten ihnen aber nie gesagt, dass man ihre Kinder bedrohe (A14/16 S. 10). Mit diesen Aussagen vermögen die Beschwerdeführenden das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Familie dauernd in der genannten Art und Weise mittels Briefen bedroht worden sei. Als wenig überzeugend erweisen sich weiter auch die Aussagen zu den ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen beziehungsweise den Schutzmassnahmen für die Kinder, die sich vernünftigerweise aufgedrängt hätten. Die Beschwerdeführenden gaben zwar an, im Jahr der Ausreise innerhalb C._______ viermal den Wohnort und einmal die Schule gewechselt zu haben. Diese Massnahmen, die sich auf denselben Wohnort beschränken, können - beispielsweise im Vergleich zu einem Wegzug in eine Grossstadt der Russischen Föderation (oder als erste Massnahme auch nur zum im weiteren Umkreis von C._______ wohnhaften (...) - kaum als wirklich effiziente Schutzmassnahme angesehen werden. Die Beschwerdeführenden gaben an, andere Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen hätten einfach nicht bestanden; ein Wegzug wäre zwar innerhalb des föderalen Bezirks möglich gewesen, doch hätten sie nicht in eine andere Stadt ziehen dürfen, da sie dort niemanden gehabt hätten (A14/16 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer gab - nach möglichen Schutzmassnahmen für Angehörige von (...) Sicherheitsbeamten gefragt - an, man habe ihnen gesagt, welche Massnahmen auch immer sie ergriffen, die Wahhabiten würden davon erfahren, und es würde ihnen noch viel schlimmer ergehen (A17/10 S. 7). Auch diese Stellungnahme erscheint dem Gericht als ausweichend und zeugt - wie bereits diejenige der Beschwerdeführerin - nicht von einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten nachhaltiger Schutzsuche innerhalb der Russischen Föderation, wie sie von den Eltern nach dem Anschlag im Mai 2011 hätte erwartet werden dürfen. Aus den vagen Ausführungen der Beschwerdeführenden und der Koinzidenz der Ausreise kurz nach Ablegung der Prüfungen an der Schule schliesst das Gericht, dass sie beziehungsweise ihre Eltern von Anfang an die Reise der Kinder (...) in die Schweiz nach Abschluss der Prüfungen geplant und innerrussische Schutzmöglichkeiten gar nicht in Betracht gezogen haben. Auch die Aussagen zum Verbleib der Inlandpässe vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Sowohl die angebliche Pflicht der Deponie der Pässe der Kinder beim Arbeitgeber des Vaters (A14/16 S. 3), als auch deren Verbleib bei der Schule über die Prüfungsablegung hinaus, erscheinen dem Gericht nicht als plausibel. Weiter ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Eltern nun ihre Beziehungen spielen lassen müssten, um die Inlandpässe von der Schule zu holen (A14/16 S12), nicht mit der angegebenen Pflichtdeponierung beim Arbeitgeber vereinbar. Das Gericht vermag aufgrund der Gesamtumstände nicht zu glauben, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Eltern nicht im Besitze der für Inlandreisen und Wohnsitzregistrierung nötigen Inlandpässe der Kinder gewesen sind beziehungsweise sind. Vielmehr scheint es sich bei ihren Aussagen zum Verbleib der Pässe um ein Konstrukt zu handeln, um die Pässe einerseits den Schweizer Behörden nicht aushändigen zu müssen, sowie um Erschwernisse bei der innerstaatlichen Wohnsitzverlegung vorzutäuschen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht zwar keine ernsthaften Zweifel an den erwähnten Übergriffen durch Wahhabiten/Islamisten hegt, die weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten sowie die behaupteten, fehlenden innerrussischen Ausweichmöglichkeiten aber als nicht überwiegend glaubhaft erachtet.

E. 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterwei-se befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden dro-hen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, BVGE 2011/51 E. 6.1, 6.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., BVGE 2011/51 E. 7.1, E. 8). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme des Schutzes der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f., BVGE 2011/51 E. 7 und 8; je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im konfliktreichen Nordkaukasus seit Jahren radikalislamische Rebellen für die Errichtung eines Gottesstaates kämpfen und es in diversen Teilrepubliken, allen voran in Dagestan und Inguschetien, aber auch in Kabardino-Balkarien, immer wieder zu blutigen Anschlägen kommt. So sind die in der Beschwerde zitierten Ausführungen zur Lage im Nordkaukass aus dem Urteil E-969/2011 vom 15. April 2011, welches jedoch konkret die Rückkehr nach Dagestan zum Thema hatte, weiterhin als gültig zu bezeichnen. Nach wie vor fallen in Russland um die 90 Prozent der landesweiten Terrorakte auf den Nordkaukasus (http: //de.rian.ru/security_AND _military/ 20120903/ 264354698. html, besucht am 15. Mai 2013). Aktualisierend kann dazu festgehalten werden, dass im Jahre 2012 im Nordkaukasus wiederum um die 380 Rebellen von Sicherheitskräften getötet worden sind; gleichzeitig kamen über 200 Sicherheitskräfte beim Kampf gegen den Terrorismus ums Leben (http://bazonline.ch/ausland/asien -und-ozeanien/Russlands-Achilles-ferse /story/26653120, besucht am 15. Mai 2013). Anderen Quelle zufolge halten sich die Verluste auf beiden Seiten etwa die Waage (http://www.nzz.ch/aktuell/international/gewalt-und-gegengewalt-im-nord kaukasus-1.17659999, besucht am 15. Mai 2013). Bereits in den ersten zwei Monaten des Jahrs 2013 haben die Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus 50 Mitglieder bewaffneter Formationen, darunter 14 Anführer getötet und weitere 66 Verdächtige festgenommen (vgl. http://russland.ru/ schlagzeilen/morenews.php?iditem=55984, besucht am 15. Mai 2013). Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Separatisten werden in den Medien zwar als teilweise unangemessen und Gegengewalt auslösend kritisiert. Gleichzeitig zeigen die vielen Anti-Terror-Aktionen der Sicherheitskräfte sowie der vermehrte Einsatz von "Befriedungstruppen" aus Moskau (http://bazonline.ch/ausland/asien-und-ozeanien/Russlands-Achillesferse/ story/26653120), dass Kabardino-Balkarien grundsätzlich über gut ausgebaute Polizei- beziehungsweise Sicherheitsstrukturen verfügt, nötigenfalls Unterstützung aus dem übrigen Russland erhält und auch willens ist, gegen den Terrorismus vorzugehen und den Bürgern den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen. Dass diese Teilrepublik (wie auch andere Teilrepubliken Russlands) nicht in der Lage ist, angesichts der zahlreichen terroristischen Aktionen die umfassende Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren, vermag daher - wie erwähnt - nicht dazu zu führen, dass ihre Schutzfähigkeit generell zu verneinen und von Gewalt Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die ausschliesslich in C._______ von nichtstaatlicher Gewalt betroffenen Beschwerdeführenden nach keinen innerrussischen Ausweichmöglichkeiten gesucht haben und aufgrund ausgebliebener Meldungen (durch die Beschwerdeführenden) davon auszugehen ist, dass es seit Sommer 2011 offenbar zu keiner weiteren akuten Gefährdungssituation der in Kabardino-Balkarien zurückgebliebenen Familienangehörigen gekommen ist. Den auf Replikebene ins Feld geführten Einwand, der Vater habe aus Sicherheitsgründen (trotz Anfrage [...]) nicht über weitere Ereignisse seit der Ausreise der Kinder berichten wollen, erachtet das Gericht ebenfalls als nicht plausibel. Die Beschwerdeführenden vermochten, wie erwähnt, nicht glaubhaft zu machen, dass sie (beziehungsweise ihre Eltern) den für einen innerrussischen Wohnsitzwechsel und eine Registrierung nötigen Inlandpass im Zeitpunkt der Ausreise nicht besessen hätten beziehungsweise heute nicht besitzen. Das Gericht geht aufgrund der Akten- und der Rechtslage im Heimatland davon aus, dass den Jugendlichen ein innerrussischer Wohnsitzwechsel offengestanden hätte, wenn deren Eltern dies tatsächlich in Betracht gezogen hätten. In diesem Zusammenhang kann auf Art. 27 der russischen Verfassung, welcher grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit garantiert, die landesweit gültigen Registrierungsvoraussetzungen sowie auf die russlandweiten 58 Beratungsstellen der Organisation "Migration und Recht" verwiesen werden, welche jährlich über 20'000 Personen in dieser Angelegenheit beraten. Die Beratungsstellen setzen sich nötigenfalls sowohl mit ausserprozessualen als auch mit prozessualen Mitteln meist erfolgreich für Migrationswillige ein, welchen eine Registrierung in einer anderen Teilrepublik trotz grundsätzlicher Niederlassungsfreiheit verweigert werden sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, Az. A 3 S 1876/09, http:// openjur.de/u/358155.html). Auch die International Organization for Migration (IOM) fungiert als Anlaufstelle für Rückgeführte und bietet verschiedene Integrationshilfen an (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, Informationen zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, Januar 2010, S. 1) Das Gericht vermag nach dem Gesagten somit keine nicht überwindbaren Hindernisse auszumachen, welche - sofern erwünscht - einer Registrierung der Jugendlichen ausserhalb C._______ oder in einer anderen Teilrepublik entgegengestanden hätten. Von den Eltern hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass sie den Aufenthalt ihrer Kinder unter Zuhilfenahme der erwähnten Institutionen und/oder des (...) (in seiner Funktion als Arbeitgeber des Vaters) in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation verlegen. Diese Betrachtungsweise gilt heute um so mehr, als die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht hat und der Beschwerdeführer (...) davorsteht, so dass diese einen allfälligen Wegzug heute selbst an die Hand nehmen können. Mit der Registrierung und Legalisierung des Aufenthalts am neuen Ort stünde ihnen zudem der Zugang zu Bildung, zum legalen Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, zu staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem offen (vgl. oben angeführtes Urteil des VGH Baden Württemberg, S. 16). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jedenfalls heute, mithin bald zwei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden, trotz der weiterhin angespannten Sicherheitslage in Kabardino-Balkarien nicht mehr vom Bestehen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden kann. Dies einerseits vor der Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Erwachsenenalters nicht mehr in den durch die berufliche Tätigkeit des Vaters mit Risiko behafteten Familienverband zurückkehren müssten, sondern ein eigenständiges Leben führen könnten, und andererseits, dass ohnehin von der Beruhigung der familiären Bedrohungslage ausgegangen werden kann, nachdem die Beschwerdeführenden für die letzten beiden Jahre keine feindlichen oder gar terroristischen Übergriffe gegenüber der Restfamilie (Eltern und kleiner Bruder) mehr geltend gemacht haben (zu den diesbezüglich unbehelflichen Einwänden auf Replikebene wurde bereits Stellung genommen). Sollten die Beschwerdeführenden dennoch nicht in ihre Herkunftsrepublik zurückkehren wollen, stünde es ihnen wie erwähnt frei, sich in einer anderen Teilrepublik, allenfalls mit Hilfe vorerwähnter Organisationen, um eine Aufenthaltsalternative zu bemühen. Bei dieser Sachlage drängen sich keine weiteren Beweismassnahmen auf. Soweit die Rechtsvertreterin monierte, die Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Vaters hätten mittels Botschaftsanfrage überprüft werden müssen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den beruflichen Hintergrund des Vaters nicht in Frage stellt. Die Beschwerdeführenden erfüllen nach dem Gesagten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt - trotz der zuweilen mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Anti-Terror-Aktionen in Kabardino-Balkarien - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Republik Kabardino-Balkarien herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. Die kaukasische Guerilla in Kabardino-Balkarien, genannt Jarmuk, welche für die wiederkehrenden Gewaltakte verantwortlich ist, umfasst laut dem russischen Innenministerium bloss etwa 50 Personen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Russlands inneres Ausland, Der Nordkaukasus als Notstandszone am Rande Europas, Berlin 2010, S. 18). Dennoch ist anzumerken, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere auch in Kabardino-Balkarien, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren eher verschlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene sodann medizinische Wegweisungshindernisse gelten. Dazu ist festzustellen, dass sie sich bereits vor ihrer Ausreise wegen ihrer laut Akten seit dem Kleinkindalter bestehenden Krankheit ([...]) und den durch Gewalt hervorgerufenen Rezidiven im Heimatland hat medizinisch behandeln lassen. Sie hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, diese Behandlung im Heimatland sei unzureichend ausgefallen. Laut ihren Angaben hat sich auch die Lehrerschaft um ihre gesundheitlichen Probleme gekümmert und einen Arzt gerufen oder sie nötigenfalls begleitet (A14/16, S. 8 und 14). Angeblich neu hinzugetreten ist während des Aufenthaltes in der Schweiz eine Behandlung wegen psychischer Probleme. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ablehnung ihres Asylgesuches erstmals deswegen in hausärztliche Behandlung begeben. Sie wurde in der Folge an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie weiterverwiesen. Im Arztbericht vom 6. Februar 2012 vermutet dieser einerseits eine PTBS bei Betroffen-Sein von Feindseligkeiten und Miterleben eines terroristischen Anschlags sowie andererseits eine Panikstörung. Zudem diagnostiziert er bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (Trennung von den Eltern, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung). Die Beschwerdeführerin benötige eine längerfristige psychiatrische Behandlung inklusive Psychotherapie und antidepressiver Medikation. Dem weiteren Verlaufsbericht vom 26. September 2012 ist sodann zu entnehmen, dass sich in den letzten Monaten eine positive Dynamik gezeigt habe und eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin (...), welche am ehesten einer Panikstörung entsprächen. Sie benötige für mindestens weitere sechs Monate eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) im Heimatland in Behandlung war. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Rainer Mattern, Bern, 20. April 2009) kann auch das Krankheitsbild PTBS in grossen und grösseren Städten Russlands behandelt werden. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass sich auch der Vater laut Angaben der Beschwerdeführerin in den Grossstädten Moskau und St. Petersburg hat behandeln lassen (A14/16, S. 8). Im Rahmen des russischen Gesundheitssystems stehen Strukturen zur Behandlung psychischer Erkrankungen zur Verfügung. Sollte die Beschwerdeführerin befürchten, allenfalls im Rahmen einer Neuregistrierung nur mit Verzögerung Zugang zu allfällig weiterhin benötigter Medikation zu erhalten, steht es ihr frei, diesbezüglich beim BFM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist festzustellen, dass der vom Facharzt im Verlaufsbericht erwähnte Therapiezeitraum in der Zwischenzeit verstrichen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als individuell zumutbar.

E. 6.5 Was die Tatsache betrifft, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche und beim Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung minderjährig waren, hielt die Vorinstanz insbesondere fest, es stehe eine Rückkehr zu den Eltern und zum jüngeren Bruder in C._______ in Frage, wo die Beschwerdeführenden immer gemeinsam gelebt und auch die Schule besucht hätten; sie könnten bei ihrer Rückkehr mithin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz in einem ihnen vertrauten Umfeld zurückgreifen. In der Zwischenzeit ist die Beschwerdeführerin volljährig geworden, und der Beschwerdeführer wird die Volljährigkeit (...) erlangen. Es steht zudem eine gemeinsame Rückkehr beider Geschwister in Frage, und die Rückkehr kann zu den Familienangehörigen in C._______ erfolgen. Diesen Umständen, und der vorderhand noch bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wird durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen sein.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5752/2011 Urteil vom 22. Mai 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Russland, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar russischer Staatsangehörigkeit und kabardinischer Ethnie aus dem Ort C._______ in der Republik Kabardino-Balkarien (Russische Föderation), reichten am 11. Juli 2011 beim (...) in Begleitung ihrer in der Schweiz wohnhaften (...) ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden sie an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel verwiesen. Am 21. Juli 2011 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer B._______ im Wesentlichen geltend, sie hätten das Land verlassen, weil sie wegen der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters, der für die Polizei gearbeitet habe, bedroht worden seien. So sei er beispielsweise in der Schule von einem Jungen bedroht worden. Seine Schwester sei für ihn eingetreten und deswegen geschlagen und als Kind eines Polizeimitarbeiters beschimpft worden. Es sei ihnen mittels Zettelchen gedroht worden, dass sie umgebracht würden, wenn sie diesen Vorfall der Polizei meldeten. Im März 2011 hätten sie die Schule gewechselt. Der Vater sei nicht mit ihnen ausgereist, da er das Land nicht verlassen dürfe. Er sei im Jahre 2005 für zirka drei Monate inhaftiert gewesen und nach einer Anzeige freigelassen und wieder in seine Funktion eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin A._______ führte aus, sie sei wie ihr Bruder noch minderjährig und habe im Heimatland die (...) Klasse besucht. Ihr Vater arbeite seit (...) Jahren für das Ministerium des Innern, unter anderem auch in der (...). Er habe ständig Drohungen - teilweise in Form von Briefen - erhalten, dass ihm oder der Familie etwas angetan würde. Die Eltern hätten alles versucht, damit die Kinder dies nicht zu spüren bekämen. Sie hätten ihnen daher die Briefe nicht gezeigt. Sie hätten viermal den Wohnort wechseln müssen. Die Eltern hätten ihnen verboten zu sagen, wo der Vater arbeite, da bei ihnen sogenannte Wahhabiten und Islamisten aktiv seien, welche nicht davor zurückschreckten, Polizeibeamte niederzustechen. Viele Freunde des Vaters seien bereits umgekommen. Wegen der Vorfälle habe der Vater Angst um die Kinder gehabt. Sie seien wegen des Vaters immer wieder provoziert worden. Im März 2011 sei sie in der Schule von einem Schüler, welcher Wahhabit sei, dermassen zusammengeschlagen worden, dass sie zwei bis drei Wochen habe im Krankenhaus bleiben müssen. Ihr Vater habe dem Schuldirektor gegenüber erwähnt, dass er eine Anzeige in Erwägung ziehe. Dies hätten die Wahhabiten erfahren, und man habe ihnen gedroht, dass es ihnen dann noch schlechter ergehen würde. Danach hätten sie und ihr Bruder die Schule gewechselt. Am neuen Ort hätten die Lehrer versucht, für sie einzutreten, was aber nichts gebracht habe. Der Vater habe im Jahr 2005 vergeblich versucht, seine Arbeitsstelle aufzugeben. Dieser Versuch habe damit geendet, dass er ins Gefängnis gekommen sei. In Kabardino-Balkarien gebe es im Moment die gleichen Probleme wie zuvor in Tschetschenien. Es gebe ständig angsteinflössende Explosionen und Niedermetzelungen. Sie hätten schon lange fortgehen wollen, doch hätten sie erst jetzt die Gelegenheit dazu gehabt. Ihr Vater habe sie mit dem Wagen in die Ukraine gebracht. Die Beschwerdeführenden wiesen sich mit Kopien von Identitätsdokumenten aus (vgl. BFM-Akte A16). Sie wurden daher am 21. Juli 2011 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere im Original zu den Akten zu reichen.Unter den von den Beschwerdeführenden mitgebrachten Beweismitteln befindet sich ein Schreiben ihrer Eltern, in welchem diese die Gründe für die Asylgesuchstellung ihrer Kinder darlegen. Zudem ersuchen sie in einem weiteren Schreiben, dass ihrem Antrag um Obhutgewährung der Kinder bei einer nahen Verwandten in der Schweiz stattgegeben werde. B. Am 10. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Beisein einer (provisorischen) Vertrauensperson für Minderjährige sowie einer Hilfswerksvertreterin zu ihrem Asylgesuch angehört. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, ihr Vater sei (...). Damit sei er (...). Er arbeite seit über (...) Jahren bei der Polizei und sei (...). Seit zwei Jahren sei er nun (...). Die Arbeit des Vaters sei für niemanden ein Geheimnis gewesen und mit jeder Beförderung sei auch der Grad der Drohungen gestiegen. Er habe ständig Angst um das Leben der Kinder gehabt. Er habe sie gewarnt, immer vorsichtig zu sein. Seit dem Jahr 2000 sei es in der Republik immer öfter zu Anschlägen der Wahhabiten, die wegen der wirtschaftlich schlechten Lage grossen Zulauf hätten, auf die Polizei gekommen. Ihr Vater habe im Jahre (...) vergeblich versucht, die Arbeitsstelle zu kündigen. Wegen der ständigen Anschläge und des Mangels an (...) habe man ihn nicht gehen lassen. Als Konsequenz für das Entlassungsbegehren habe man ihm ein Delikt angehängt - es sei um eine grosse Summe Geld gegangen - und ihn während (...) inhaftiert. Es sei ihm gelungen, seine Unschuld zu beweisen. Mit der Zeit habe sich die Situation verschärft, und es sei wöchentlich zu Sprengstoffattentaten gekommen. Imame sowie Polizisten und deren Familien seien getötet worden. Der Vater habe begonnen, die Drohbriefe der Wahhabiten für seine Vorgesetzten zu sammeln, doch sei ihm gesagt worden, diese reichten nicht aus, um eine Gefährdung nachzuweisen, und solche Drohbriefe seien normal angesichts seiner beruflichen Tätigkeit. Im Jahr 2011 sei es zu einem Konflikt in der Schule gekommen, bei welchem die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt, und es hätten sich Krämpfe eingestellt, die sie aber schon seit ihrer Kindheit oft gehabt habe. Sie habe sich in der Folge für drei Wochen in Spitalpflege begeben müssen. Ihr Vater habe ein Strafverfahren eingeleitet. Die Familie des Angreifers habe ihnen mittels Drohungen nahegelegt, die Anzeige zurückzuziehen. Freunde des Angreifers hätten gedroht, die Beschwerdeführerin niederzustechen, wenn die Anzeige nicht zurückgezogen werde. In der Zwischenzeit hätten die Eltern sie an einer anderen Schule platziert und die Ausreise vorbereitet. Sie selbst hätten von den Plänen der Eltern nichts gewusst. Zuvor, im Mai 2011, sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen. Die Familie eines Freundes des Vaters sei in dessen Dienstwagen anlässlich (...), an der sie auch teilgenommen hätten, beschossen worden. Auch ihr Auto habe fünf Schüsse abbekommen. Die Frau des Freundes sei bei dieser Schiesserei ums Leben gekommen. Sie selbst habe beim Anblick der Blutlache das Bewusstsein verloren und sei ins Spital gebracht worden. Von der Untersuchungsbehörde hätten sie später erfahren, dass der Anschlag eigentlich ihrer Familie gegolten habe. Der Vater sei seither mehrfach einvernommen worden. Nach den Tätern werde weiterhin gefahndet. Am 22. Juni 2011 sei es im Hof ihres Hauses zu einem letzten Vorfall gekommen. Jugendliche und Islamisten seien in einen Streit geraten, letztere hätten Messer und Stöcke verwendet. Ihr Bruder sei darin involviert worden, ebenso der Islamist, mit dem sie bereits die Auseinandersetzung an der Schule gehabt hätten. Als ihr Bruder nach Hause gekommen sei, hätten sie auf dessen Rücken Schürfwunden von Steinen entdeckt. Dies zeige, dass sie sich nicht ohne weiteres draussen aufhalten könnten. Die Eltern hätten im Jahr 2011 bereits viermal den Wohnort gewechselt. Die Vorfälle hätten die Familie gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen. Sie selbst habe immer häufiger Anfälle und Krämpfe, ihr Vater sei an Tuberkulose erkrankt und leide immer häufiger an Anfällen im Kopf. Es sei ihrem Vater schon lange nicht mehr möglich gewesen, sie zu beschützen und zu verstecken, wie er dies mit dem jüngsten, im Heimatland zurückgebliebenen Bruder tun könne. An einem neuen Ort hätten sie sich maximal zwei Monate aufhalten können. Sie hoffe, dass die Wahhabiten mit den Drohungen ihren Eltern gegenüber aufhörten, wenn sie erführen, dass sie (die Beschwerdeführenden) nicht mehr da seien. Der Beschwerdeführer gab an, wegen des (...)postens des Vaters (...) seien sie mehrfach mittels Briefen bedroht worden. In den letzten fünf Jahren sei die islamistische Bewegung des Terrorismus im Kaukasus erstarkt. Es sei zu vielen Anschlägen gekommen, sie hätten sich deswegen um ihren Vater gesorgt. Der Vater habe den Unterboden des Autos jeweils nach Bomben untersucht. Wenn er für eine (...) im Kaukasus unterwegs gewesen sei, habe er immer damit rechnen müssen, in die Luft gesprengt zu werden. Sie hätten auch Drohbriefe erhalten, wobei er und die Schwester diese nie gesehen hätten. Die Eltern hätten zwar nichts von den Briefen erzählt, sie hätten aber aus dem Umstand, dass die Mutter ständig geweint habe sowie hysterisch geworden sei, und der Vater ebenfalls ausser sich gewesen sei, geschlossen, dass es solche Briefe gebe. In der Schule habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem er als Polizistensöhnchen beschimpft worden sei. Dabei sei seine Schwester verprügelt worden und habe danach während dreier Wochen im Spital gepflegt werden müssen. Sein Vater habe danach bei der Polizei Anzeige erstattet, diese dann aber wegen der Drohungen wieder zurückgezogen. Die "Islamisten-Jungs" hätten der Familie gedroht, die Tochter niederzustechen, wenn die Anzeige nicht zurückgezogen würde. Sie hätten danach weiterhin Drohbriefe erhalten. Die Eltern hätten sie in einer anderen, städtischen Schule in C._______ eingeschrieben, wo sie noch bis zu den Ferien Ende Mai 2011 hingegangen seien. Im Mai 2011 sei es zu einem tödlichen Anschlag anlässlich eines (...) gekommen, welcher eigentlich ihnen gegolten habe. Beim Beschuss des Dienstwagens des Vaters, welchen dieser ausgeliehen habe, sei eine Bekannte ums Leben gekommen. Seine Schwester sei beim Anblick des Blutes bewusstlos geworden und mit dem verletzten Bekannten des Vaters und Ehemann der Getöteten ins Spital gebracht worden. Die Polizeiuntersuchungen hätten ergeben, dass der Anschlag ihnen gegolten habe. Sie hätten befürchtet, dass sich dieser Anschlag wiederhole. Im Juni 2011 sei er von einer Menschenmenge, darunter vom Schüler, der bereits für den letzten Vorfall verantwortlich gewesen sei, erneut angegriffen worden. Er sei mit Steinen und Stöcken beworfen worden. Auch habe man ihm "Polizisten-Welpe" hinterher gerufen. Sein ganzer Rücken sei von den Steinwürfen mit blauen Flecken übersät gewesen. C. Am 22. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden seitens (...) formell darüber informiert, dass ihnen eine Vertrauensperson für Minderjährige zugeordnet werde beziehungsweise worden sei. D. Mit Verfügung vom 15. September 2011, eröffnet am 19. September 2011, wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, deren Vorbringen vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegweisungsvollzug nach Russland erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes für Migration aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und ihnen daher die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführenden wurden in diesem Zusammenhang aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Sodann wurde eine Frist eingeräumt, um ein ärztliches Zeugnis die Beschwerdeführerin betreffend einzureichen. G. Am 31. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. H. Am 3. November 2011 wurde das verlangte ärztliche Zeugnis, datierend vom 2. November 2011, zu den Akten gereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst kürzlich in hausärztliche Behandlung begeben habe, und es sich bei der Erkrankung um ein hysteriformes Bild und eine depressive Entwicklung im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu handeln scheine, dies als mögliche Folge eines Überfalls im April 2011. Weitere Aussagen könne der Arzt derzeit nicht machen. Eine Anmeldung beim Psychiater sei lanciert. I. Am 7. Februar 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen psychiatrischen Bericht einer Praxisgemeinschaft für Psychotherapie und Psychiatrie vom 6. Februar 2012 zu den Akten. Darin wurden der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungsstörung (Trennung von den Eltern, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung, soziale Zurückweisung), ein Verdacht auf eine PTBS bei Betroffen-Sein von Feindseligkeiten und Miterleben eines terroristischen Anschlags im Heimatland sowie ein Verdacht auf Panikstörung attestiert. J. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ihre Probleme vom Vater ableiteten, dieser jedoch nach wie vor mit der restlichen Familie in Russland lebe. Er sei dort offenbar keiner Verfolgung ausgesetzt. Umso weniger sei eine solche bei den Kindern anzunehmen, deren Vorbringen sich denn auch nicht als glaubhaft erwiesen hätten. K. Am 2. Oktober 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik sowie einen Arztbericht vom 26. September 2012 über den Therapieverlauf die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. Zur Gefährdung des Vaters entgegnete sie, dieser sei ständig unterwegs und daher für seine Feinde nicht fassbar. Den Kindern sei es aber unmöglich, ein solches Leben zu führen. Zudem müsse der Sohn bald Militärdienst leisten, was ein Untertauchen im Land völlig verunmögliche. Der Vater habe im Übrigen die Bitte der in der Schweiz lebenden (...) abgewiesen, die aktuelle Gefährdungssituation zu dokumentieren und Beweismittel in die Schweiz zu schicken, da dies zu gefährlich sei. Die Rechtsvertreterin verwies schliesslich auf ein bei den Akten liegendes Asylgesuch des Vaters, welches bis anhin nicht behandelt und nicht übersetzt worden sei. Schliesslich machte die Rechtsvertreterin bezüglich anderweitiger Schutzmassnahmen geltend, laut den Kindern habe der Vater keinerlei Vertrauen in die Behörden. Es gebe überall Spitzel und daher keine Möglichkeit, die Kinder mit Hilfe der russischen Behörden vor einem Übergriff zu schützen. Betreffend den Therapieverlauf führte die Rechtsvertreterin aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich laut Bericht verbessert, sie sei aber weiterhin auf eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Dem ärztlichen Bericht vom 26. September 2012 ist konkret zu entnehmen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin aufgrund diverser Integrationsmassnahmen gebessert habe. Sie leide aber nach wie vor (...), welche am ehesten einer Panikstörung entsprächen. Allenfalls könne es sich auch um Flashbacks im Rahmen einer PTBS handeln. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung müsse noch mindestens sechs Monate fortgesetzt werden. L. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, beim fraglichen Asylgesuch des Vaters/der Eltern handle es sich um ein solches für deren Kinder. Die betreffenden Dokumente befänden sich im Dossier des BFM und seien von diesem übersetzt worden. Der Rechtsvertreterin wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit den entsprechenden Kopien bedient. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einerseits mit der Begründung abgewiesen, dass deren Vorbringen nicht substanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. So seien die beiden Geschwister nicht in der Lage gewesen, die berufliche Tätigkeit des Vaters genau zu beschreiben. Danach gefragt, was die Beschwerdeführerin unter einem (...) verstehe, habe sie aus dem Dienstausweis ihres Vaters ablesen müssen. Weiter seien sie auch nicht in der Lage gewesen, über die Drohungen, die ein gemeinsames Leben mit der Familie verunmöglicht hätten, konkret zu berichten. Sie hätten lediglich erklärt, die Eltern hätten sie schützen wollen, daher hätten sie ihnen kaum etwas darüber berichtet. Dieser Einwand vermöge jedoch nicht zu überzeugen, sei doch die Beschwerdeführerin einerseits gut über die allgemeine Lage informiert und habe sie andererseits angegeben, der Vater habe ihr, als sie grösser geworden sei, immer erzählt, was passiert sei und was er erlebt habe. Weiter hätten die Beschwerdeführenden auch nicht nachvollziehbar aufzeigen können, weshalb der Vater nicht in der Lage gewesen sei, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die seiner Familie einen gewissen Schutz hätten bieten können. Dies gelte umso mehr, als dieser gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden (...) bekleidet habe. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, es gäbe keine solchen Massnahmen, überzeuge nicht. Auf die Nachfrage, weshalb sie gerade im Juli 2011 ihre Heimat verlassen hätten, obwohl die Drohungen bereits viel früher begonnen hätten, habe die Beschwerdeführerin bloss angegeben, sie seien nun älter, früher sei die Ausreise aufgrund ihres Alters nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht in der Lage gewesen, die Motivation für die Ausreise konkret anzugeben. Sodann hätten die Beschwerdeführenden divergierende Angaben zum Beginn der Drohungen gemacht. Die Beschwerdeführerin habe davon gesprochen, dass die Drohungen bereits seit Jahren erfolgten, dass sie mit der Zeit einfach immer stärker geworden seien, und sie im Jahr 2011 viermal hätten umziehen müssen. Der Beschwerdeführer habe dagegen angegeben, sie hätten erst seit der Prügelei in der Schule im Februar/März 2011 Kenntnis von diesen Drohungen. Vor diesem Vorfall hätten sie nie etwas von Drohungen bemerkt. Der Beschwerdeführer habe sodann auch abweichend von der Beschwerdeführerin angegeben, der Vater habe die Anzeige zurückgezogen. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM in knapper Weise fest, diese vermöchten keine Beweiskraft zu entfalten, da sie nicht geeignet seien, die Vorbringen zu untermauern, und ohnehin nur in Kopie vorlägen. Zur Asylrelevanz der Vorbringen und zum Umstand, dass die Region Kabardino-Balkarien in den letzten Jahren wiederholt Schauplatz von Anschlägen der Wahhabiten/Islamisten war, äusserte sich das BFM wie folgt: Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Weiter stellten Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. In der Republik Kabardino-Balkarien bestünden staatliche Strukturen, die die Anschläge der Islamisten und allgemein Übergriffe von Dritten ahnden würden, und - falls die Täter gefasst würden - diese auch zur Rechenschaft zögen. Dies bedeute, dass die angespannte Lage in Kabardino-Balkarien keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Die Vorbringen vermöchten somit auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. 4.2 In der Beschwerde hielt die Rechtsvertreterin den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit entgegen, Jugendliche wüssten oft nicht genau über die beruflichen Tätigkeiten der Eltern Bescheid. Der minderjährigen Beschwerdeführerin dürfe daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die genaue Stellung ihres Vaters aus dem Dienstausweis abgelesen habe. Sie habe einfach sicher sein wollen, dass sie die richtige Bezeichnung nenne. Dass sie sodann auch über die Drohungen nicht konkret habe berichten können, liege daran, dass sie nicht selbst Zeuge davon geworden sei. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr die Eltern nichts über die Drohbriefe erzählt hätten. Es sei verständlich, dass Eltern ihre Kinder vor solchen Schriftstücken schützten. Immerhin habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach Erhalt eines solchen Briefes hätten zu Hause bleiben müssen, dass sich die Eltern zurückgezogen hätten und dass die Mutter geweint habe. Die Rechtsvertreterin wies in der Folge auf die ausführliche Beschreibung der Vorfälle hin, von denen die Beschwerdeführerin selbst betroffen gewesen sei. Bezüglich des Vorhalts, dass die Eltern keine Schutzmassnahmen getroffen hätten, führte die Rechtsvertreterin aus, es seien sehr wohl solche getroffen worden, indem die Kinder viermal den Wohnort gewechselt hätten und zuweilen zu Hause geblieben seien. Auch die unterschiedlichen Angaben zum Beginn der Drohungen sprächen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sei es doch nicht ungewöhnlich, dass Kinder nicht auf demselben Wissensstand seien wie die Eltern. Betreffend die Erwägung, dass die Beschwerdeführenden nicht genau hätten angeben können, weshalb sie gerade im Juli 2011 ausgereist seien, führte die Rechtsvertreterin den Umstand an, dass die beiden auf Russisch statt auf Kabardinisch befragt worden seien. Sodann habe sich das BFM nur unklar darüber geäussert, weshalb den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme. Auch zum Dienstausweis des Vaters habe es sich nicht geäussert, und es habe es unterlassen (beispielsweise mittels Botschaftsanfrage) abzuklären, ob es sich beim Vater tatsächlich um (...) handle. Insgesamt ergebe sich somit ein Gesamtbild, welches für die Glaubhaftmachung der gemachten Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG spreche. Die Rechtsvertreterin machte weiter unter Hinweis auf das Urteil E-969/2011 vom 15. April 2011 geltend, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund ihrer persönlichen Situation und der Lage im Nordkaukasus begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Situation im Nordkaukasus in den letzen Jahren verschlechtert. Im Zusammenhang mit dem Krieg in Tschetschenien hätten sich Gewalt, Spannungen und massive Menschenrechtsverletzungen im gesamten Nordkaukasus ausgebreitet. Als Folge davon seien Terroranschläge, Entführungen und massive Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Destabilisierend wirkten sich nebst ethnischen Spannungen hauptsächlich der Machtzuwachs eines fundamentalistischen Islams, aber auch Clanstrukturen, bewaffnete Gruppierungen, die organisierte Kriminalität und die Korruption aus. Die Rechtsvertreterin leitete aus dieser Lagebeschreibung ab, dass Kinder von exponierten Personen zweifellos besonders gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführenden, (...), seine beiden Kinder in die Schweiz geschickt habe, zeige auf, dass die vom BFM ins Feld geführte Schutzgewährung durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht wirksam sei. Den Beschwerdeführenden stehe keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung, sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft. Als Minderjährige könne von ihnen auch nicht erwartet werden, dass sie sich um eine innerstaatliche Schutzalternative bemühten. Ein tragfähiges Beziehungsnetz ausserhalb Kabardino-Balkariens bestehe nicht. Zudem hätten die Beschwerdeführenden erwähnt, dass sie nicht über die nötigen Papiere verfügten, um sich längere Zeit ausserhalb ihrer angestammten Republik aufzuhalten. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Protokollen und den vorliegenden Informationen zur Lage vor Ort zu folgender Einschätzung: Zwar vermag es die (negativen) Glaubhaftigkeitserwägungen des BFM nicht gänzlich zu stützen, und es erachtet einen Teil der Übergriffe durchaus als überzeugend dargestellt, hingegen teilt es im Ergebnis die Argumentation betreffend fehlende Asylrelevanz der Vorbringen, dies nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens, mithin seit bald zwei Jahren, keine Übergriffe auf die im Heimatland zurückgebliebene Familie vorgebracht haben. Da die Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft letztlich nicht erfüllen (mehr dazu nachstehend), kommt der Frage der Glaubhaftigkeit grundsätzlich mindere Bedeutung zu. Weil der Wahrheitsgehalt bestimmter Aussagen der Beschwerdeführenden dennoch nicht bedeutungslos ist, sei nachfolgend dargelegt, zu welcher differenzierten diesbezüglichen Einschätzung das Gericht kommt. So vermag es hinsichtlich der tätlichen Übergriffe im Gegensatz zum BFM keine Unglaubhaftigkeitselemente auszumachen. Die Aussagen zu den drei Übergriffen sind übereinstimmend und gekennzeichnet von diversen Realkennzeichen ausgefallen. Die Beschwerdeführenden scheinen insbesondere vom terroristischen Anschlag auf den Wagen ihres Vaters, den sie hautnah miterlebt haben und von dem sie glauben, dass er ihnen gegolten hat, gezeichnet. Anlässlich der Anhörungen waren sie offensichtlich nur schwer und unter Tränen in der Lage, über den Anschlag (...) zu berichten. Das Gericht vermag dem BFM weiter auch nicht beizupflichten, dass die Aussagen der Kinder zur beruflichen Tätigkeit ihres Vaters unzureichend ausgefallen seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Funktion auf dem Ausweis des Vaters abgelesen hat, finden sich in den Protokollen doch genügend weitere Stellen, an denen die jugendlichen Beschwerdeführenden derart detailliert über die berufliche Tätigkeit ihres Vaters Auskunft zu geben vermochten, dass dem Gericht diesbezüglich keine Zweifel aufkommen. Hinzu kommt, dass die Kinder die Berufstätigkeit des Vaters auch mittels einer Kopie des Dienstausweises zu untermauern vermochten (vgl. A 16). Zu Recht hat die Rechtsvertreterin in diesem Zusammenhang angeführt, dass das BFM auf die eingereichten Beweismittel nur unzureichend eingegangen sei. Soweit die Vorinstanz sodann in gewissen Bereichen fehlende Übereinstimmung der Aussagen der Geschwister konstatiert hat, ist im Übrigen festzuhalten, dass dieses es versäumt hat, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, weshalb das Abstellen auf Ungereimtheiten ohnehin als unzulässig zu bezeichnen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14). Einen markanten Qualitätsunterschied (im Vergleich zu der Schilderung der tätlichen Übergriffe) weisen hingegen die übrigen Aussagen der Beschwerdeführenden auf, so diejenigen zu den Drohungen, zum Verbleib der Papiere und zu den Gründen, weshalb - abgesehen vom Umzug und dem Schulwechsel innerhalb der gleichen Ortschaft - seitens der Eltern keine effizienteren Schutzmassnahmen ergriffen worden seien. Hinsichtlich der Drohbriefe ist mit dem BFM festzustellen, dass die Aussagen vage, unstimmig und ausweichend ausgefallen sind. Keines der Geschwister vermochte zu den angeblichen Drohbriefen überzeugende Angaben zu machen, und dies, obwohl der Vater diese für seine Vorgesetzten gesammelt habe (A14/16, S. 5). Die Beschwerdeführenden gaben einerseits (übereinstimmend) an, diese Briefe nie gesehen zu haben (A2/9 S. 5, A14/16 S 10, A15/10 S. 4). An anderer Stelle behauptete der Beschwerdeführer aber, er habe die Mutter bei deren Lektüre und beim gleichzeitigen Weinen beobachtet (A15/10 S. 5). Zudem sei sein Vater nach Erhalt solcher Briefe jeweils ausser sich gewesen. Aus diesem Verhalten habe er auf den Eingang von Drohbriefen geschlossen. Auf Nachfrage, wie sich dieses "Ausser-sich-sein" geäussert habe, führte er aber bloss aus, der Vater habe seine Angst nicht zeigen wollen und sei in die Stadt gefahren (A15/10 S. 5). Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, obwohl sie die Briefe nie gelesen habe, wisse sie, dass ihnen darin mit dem Tod gedroht worden sei. Dass eine schriftliche Drohung gekommen sei, habe sie daran erkannt, dass ihre Mutter immer geweint habe. Die Eltern hätten ihnen aber nie gesagt, dass man ihre Kinder bedrohe (A14/16 S. 10). Mit diesen Aussagen vermögen die Beschwerdeführenden das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die Familie dauernd in der genannten Art und Weise mittels Briefen bedroht worden sei. Als wenig überzeugend erweisen sich weiter auch die Aussagen zu den ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen beziehungsweise den Schutzmassnahmen für die Kinder, die sich vernünftigerweise aufgedrängt hätten. Die Beschwerdeführenden gaben zwar an, im Jahr der Ausreise innerhalb C._______ viermal den Wohnort und einmal die Schule gewechselt zu haben. Diese Massnahmen, die sich auf denselben Wohnort beschränken, können - beispielsweise im Vergleich zu einem Wegzug in eine Grossstadt der Russischen Föderation (oder als erste Massnahme auch nur zum im weiteren Umkreis von C._______ wohnhaften (...) - kaum als wirklich effiziente Schutzmassnahme angesehen werden. Die Beschwerdeführenden gaben an, andere Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen hätten einfach nicht bestanden; ein Wegzug wäre zwar innerhalb des föderalen Bezirks möglich gewesen, doch hätten sie nicht in eine andere Stadt ziehen dürfen, da sie dort niemanden gehabt hätten (A14/16 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer gab - nach möglichen Schutzmassnahmen für Angehörige von (...) Sicherheitsbeamten gefragt - an, man habe ihnen gesagt, welche Massnahmen auch immer sie ergriffen, die Wahhabiten würden davon erfahren, und es würde ihnen noch viel schlimmer ergehen (A17/10 S. 7). Auch diese Stellungnahme erscheint dem Gericht als ausweichend und zeugt - wie bereits diejenige der Beschwerdeführerin - nicht von einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten nachhaltiger Schutzsuche innerhalb der Russischen Föderation, wie sie von den Eltern nach dem Anschlag im Mai 2011 hätte erwartet werden dürfen. Aus den vagen Ausführungen der Beschwerdeführenden und der Koinzidenz der Ausreise kurz nach Ablegung der Prüfungen an der Schule schliesst das Gericht, dass sie beziehungsweise ihre Eltern von Anfang an die Reise der Kinder (...) in die Schweiz nach Abschluss der Prüfungen geplant und innerrussische Schutzmöglichkeiten gar nicht in Betracht gezogen haben. Auch die Aussagen zum Verbleib der Inlandpässe vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Sowohl die angebliche Pflicht der Deponie der Pässe der Kinder beim Arbeitgeber des Vaters (A14/16 S. 3), als auch deren Verbleib bei der Schule über die Prüfungsablegung hinaus, erscheinen dem Gericht nicht als plausibel. Weiter ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Eltern nun ihre Beziehungen spielen lassen müssten, um die Inlandpässe von der Schule zu holen (A14/16 S12), nicht mit der angegebenen Pflichtdeponierung beim Arbeitgeber vereinbar. Das Gericht vermag aufgrund der Gesamtumstände nicht zu glauben, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Eltern nicht im Besitze der für Inlandreisen und Wohnsitzregistrierung nötigen Inlandpässe der Kinder gewesen sind beziehungsweise sind. Vielmehr scheint es sich bei ihren Aussagen zum Verbleib der Pässe um ein Konstrukt zu handeln, um die Pässe einerseits den Schweizer Behörden nicht aushändigen zu müssen, sowie um Erschwernisse bei der innerstaatlichen Wohnsitzverlegung vorzutäuschen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gericht zwar keine ernsthaften Zweifel an den erwähnten Übergriffen durch Wahhabiten/Islamisten hegt, die weiteren geltend gemachten Schwierigkeiten sowie die behaupteten, fehlenden innerrussischen Ausweichmöglichkeiten aber als nicht überwiegend glaubhaft erachtet. 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterwei-se befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden dro-hen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, BVGE 2011/51 E. 6.1, 6.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., BVGE 2011/51 E. 7.1, E. 8). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme des Schutzes der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2. S. 37 f., BVGE 2011/51 E. 7 und 8; je mit weiteren Hinweisen). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im konfliktreichen Nordkaukasus seit Jahren radikalislamische Rebellen für die Errichtung eines Gottesstaates kämpfen und es in diversen Teilrepubliken, allen voran in Dagestan und Inguschetien, aber auch in Kabardino-Balkarien, immer wieder zu blutigen Anschlägen kommt. So sind die in der Beschwerde zitierten Ausführungen zur Lage im Nordkaukass aus dem Urteil E-969/2011 vom 15. April 2011, welches jedoch konkret die Rückkehr nach Dagestan zum Thema hatte, weiterhin als gültig zu bezeichnen. Nach wie vor fallen in Russland um die 90 Prozent der landesweiten Terrorakte auf den Nordkaukasus (http: //de.rian.ru/security_AND _military/ 20120903/ 264354698. html, besucht am 15. Mai 2013). Aktualisierend kann dazu festgehalten werden, dass im Jahre 2012 im Nordkaukasus wiederum um die 380 Rebellen von Sicherheitskräften getötet worden sind; gleichzeitig kamen über 200 Sicherheitskräfte beim Kampf gegen den Terrorismus ums Leben (http://bazonline.ch/ausland/asien -und-ozeanien/Russlands-Achilles-ferse /story/26653120, besucht am 15. Mai 2013). Anderen Quelle zufolge halten sich die Verluste auf beiden Seiten etwa die Waage (http://www.nzz.ch/aktuell/international/gewalt-und-gegengewalt-im-nord kaukasus-1.17659999, besucht am 15. Mai 2013). Bereits in den ersten zwei Monaten des Jahrs 2013 haben die Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus 50 Mitglieder bewaffneter Formationen, darunter 14 Anführer getötet und weitere 66 Verdächtige festgenommen (vgl. http://russland.ru/ schlagzeilen/morenews.php?iditem=55984, besucht am 15. Mai 2013). Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Separatisten werden in den Medien zwar als teilweise unangemessen und Gegengewalt auslösend kritisiert. Gleichzeitig zeigen die vielen Anti-Terror-Aktionen der Sicherheitskräfte sowie der vermehrte Einsatz von "Befriedungstruppen" aus Moskau (http://bazonline.ch/ausland/asien-und-ozeanien/Russlands-Achillesferse/ story/26653120), dass Kabardino-Balkarien grundsätzlich über gut ausgebaute Polizei- beziehungsweise Sicherheitsstrukturen verfügt, nötigenfalls Unterstützung aus dem übrigen Russland erhält und auch willens ist, gegen den Terrorismus vorzugehen und den Bürgern den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen. Dass diese Teilrepublik (wie auch andere Teilrepubliken Russlands) nicht in der Lage ist, angesichts der zahlreichen terroristischen Aktionen die umfassende Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren, vermag daher - wie erwähnt - nicht dazu zu führen, dass ihre Schutzfähigkeit generell zu verneinen und von Gewalt Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die ausschliesslich in C._______ von nichtstaatlicher Gewalt betroffenen Beschwerdeführenden nach keinen innerrussischen Ausweichmöglichkeiten gesucht haben und aufgrund ausgebliebener Meldungen (durch die Beschwerdeführenden) davon auszugehen ist, dass es seit Sommer 2011 offenbar zu keiner weiteren akuten Gefährdungssituation der in Kabardino-Balkarien zurückgebliebenen Familienangehörigen gekommen ist. Den auf Replikebene ins Feld geführten Einwand, der Vater habe aus Sicherheitsgründen (trotz Anfrage [...]) nicht über weitere Ereignisse seit der Ausreise der Kinder berichten wollen, erachtet das Gericht ebenfalls als nicht plausibel. Die Beschwerdeführenden vermochten, wie erwähnt, nicht glaubhaft zu machen, dass sie (beziehungsweise ihre Eltern) den für einen innerrussischen Wohnsitzwechsel und eine Registrierung nötigen Inlandpass im Zeitpunkt der Ausreise nicht besessen hätten beziehungsweise heute nicht besitzen. Das Gericht geht aufgrund der Akten- und der Rechtslage im Heimatland davon aus, dass den Jugendlichen ein innerrussischer Wohnsitzwechsel offengestanden hätte, wenn deren Eltern dies tatsächlich in Betracht gezogen hätten. In diesem Zusammenhang kann auf Art. 27 der russischen Verfassung, welcher grundsätzlich die Niederlassungsfreiheit garantiert, die landesweit gültigen Registrierungsvoraussetzungen sowie auf die russlandweiten 58 Beratungsstellen der Organisation "Migration und Recht" verwiesen werden, welche jährlich über 20'000 Personen in dieser Angelegenheit beraten. Die Beratungsstellen setzen sich nötigenfalls sowohl mit ausserprozessualen als auch mit prozessualen Mitteln meist erfolgreich für Migrationswillige ein, welchen eine Registrierung in einer anderen Teilrepublik trotz grundsätzlicher Niederlassungsfreiheit verweigert werden sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012, Az. A 3 S 1876/09, http:// openjur.de/u/358155.html). Auch die International Organization for Migration (IOM) fungiert als Anlaufstelle für Rückgeführte und bietet verschiedene Integrationshilfen an (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, Informationen zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus, Januar 2010, S. 1) Das Gericht vermag nach dem Gesagten somit keine nicht überwindbaren Hindernisse auszumachen, welche - sofern erwünscht - einer Registrierung der Jugendlichen ausserhalb C._______ oder in einer anderen Teilrepublik entgegengestanden hätten. Von den Eltern hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass sie den Aufenthalt ihrer Kinder unter Zuhilfenahme der erwähnten Institutionen und/oder des (...) (in seiner Funktion als Arbeitgeber des Vaters) in einen anderen Landesteil der Russischen Föderation verlegen. Diese Betrachtungsweise gilt heute um so mehr, als die Beschwerdeführerin bereits die Volljährigkeit erreicht hat und der Beschwerdeführer (...) davorsteht, so dass diese einen allfälligen Wegzug heute selbst an die Hand nehmen können. Mit der Registrierung und Legalisierung des Aufenthalts am neuen Ort stünde ihnen zudem der Zugang zu Bildung, zum legalen Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, zu staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem offen (vgl. oben angeführtes Urteil des VGH Baden Württemberg, S. 16). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jedenfalls heute, mithin bald zwei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden, trotz der weiterhin angespannten Sicherheitslage in Kabardino-Balkarien nicht mehr vom Bestehen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden kann. Dies einerseits vor der Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Erwachsenenalters nicht mehr in den durch die berufliche Tätigkeit des Vaters mit Risiko behafteten Familienverband zurückkehren müssten, sondern ein eigenständiges Leben führen könnten, und andererseits, dass ohnehin von der Beruhigung der familiären Bedrohungslage ausgegangen werden kann, nachdem die Beschwerdeführenden für die letzten beiden Jahre keine feindlichen oder gar terroristischen Übergriffe gegenüber der Restfamilie (Eltern und kleiner Bruder) mehr geltend gemacht haben (zu den diesbezüglich unbehelflichen Einwänden auf Replikebene wurde bereits Stellung genommen). Sollten die Beschwerdeführenden dennoch nicht in ihre Herkunftsrepublik zurückkehren wollen, stünde es ihnen wie erwähnt frei, sich in einer anderen Teilrepublik, allenfalls mit Hilfe vorerwähnter Organisationen, um eine Aufenthaltsalternative zu bemühen. Bei dieser Sachlage drängen sich keine weiteren Beweismassnahmen auf. Soweit die Rechtsvertreterin monierte, die Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Vaters hätten mittels Botschaftsanfrage überprüft werden müssen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den beruflichen Hintergrund des Vaters nicht in Frage stellt. Die Beschwerdeführenden erfüllen nach dem Gesagten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lässt - trotz der zuweilen mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Anti-Terror-Aktionen in Kabardino-Balkarien - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Republik Kabardino-Balkarien herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrachten wäre. Die kaukasische Guerilla in Kabardino-Balkarien, genannt Jarmuk, welche für die wiederkehrenden Gewaltakte verantwortlich ist, umfasst laut dem russischen Innenministerium bloss etwa 50 Personen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Uwe Halbach, Russlands inneres Ausland, Der Nordkaukasus als Notstandszone am Rande Europas, Berlin 2010, S. 18). Dennoch ist anzumerken, dass sich die politische Situation im Nordkaukasus und insbesondere auch in Kabardino-Balkarien, wo die zunehmende Radikalisierung die Gesellschaft immer stärker spaltet, in den letzten Jahren eher verschlechtert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7309/2009 vom 16. Dezember 2011 E. 7.4). Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene sodann medizinische Wegweisungshindernisse gelten. Dazu ist festzustellen, dass sie sich bereits vor ihrer Ausreise wegen ihrer laut Akten seit dem Kleinkindalter bestehenden Krankheit ([...]) und den durch Gewalt hervorgerufenen Rezidiven im Heimatland hat medizinisch behandeln lassen. Sie hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, diese Behandlung im Heimatland sei unzureichend ausgefallen. Laut ihren Angaben hat sich auch die Lehrerschaft um ihre gesundheitlichen Probleme gekümmert und einen Arzt gerufen oder sie nötigenfalls begleitet (A14/16, S. 8 und 14). Angeblich neu hinzugetreten ist während des Aufenthaltes in der Schweiz eine Behandlung wegen psychischer Probleme. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Ablehnung ihres Asylgesuches erstmals deswegen in hausärztliche Behandlung begeben. Sie wurde in der Folge an einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie weiterverwiesen. Im Arztbericht vom 6. Februar 2012 vermutet dieser einerseits eine PTBS bei Betroffen-Sein von Feindseligkeiten und Miterleben eines terroristischen Anschlags sowie andererseits eine Panikstörung. Zudem diagnostiziert er bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation (Trennung von den Eltern, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung). Die Beschwerdeführerin benötige eine längerfristige psychiatrische Behandlung inklusive Psychotherapie und antidepressiver Medikation. Dem weiteren Verlaufsbericht vom 26. September 2012 ist sodann zu entnehmen, dass sich in den letzten Monaten eine positive Dynamik gezeigt habe und eine Verbesserung der depressiven Symptomatik eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin (...), welche am ehesten einer Panikstörung entsprächen. Sie benötige für mindestens weitere sechs Monate eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) im Heimatland in Behandlung war. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Rainer Mattern, Bern, 20. April 2009) kann auch das Krankheitsbild PTBS in grossen und grösseren Städten Russlands behandelt werden. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass sich auch der Vater laut Angaben der Beschwerdeführerin in den Grossstädten Moskau und St. Petersburg hat behandeln lassen (A14/16, S. 8). Im Rahmen des russischen Gesundheitssystems stehen Strukturen zur Behandlung psychischer Erkrankungen zur Verfügung. Sollte die Beschwerdeführerin befürchten, allenfalls im Rahmen einer Neuregistrierung nur mit Verzögerung Zugang zu allfällig weiterhin benötigter Medikation zu erhalten, steht es ihr frei, diesbezüglich beim BFM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Schliesslich ist festzustellen, dass der vom Facharzt im Verlaufsbericht erwähnte Therapiezeitraum in der Zwischenzeit verstrichen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als individuell zumutbar. 6.5 Was die Tatsache betrifft, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche und beim Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung minderjährig waren, hielt die Vorinstanz insbesondere fest, es stehe eine Rückkehr zu den Eltern und zum jüngeren Bruder in C._______ in Frage, wo die Beschwerdeführenden immer gemeinsam gelebt und auch die Schule besucht hätten; sie könnten bei ihrer Rückkehr mithin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz in einem ihnen vertrauten Umfeld zurückgreifen. In der Zwischenzeit ist die Beschwerdeführerin volljährig geworden, und der Beschwerdeführer wird die Volljährigkeit (...) erlangen. Es steht zudem eine gemeinsame Rückkehr beider Geschwister in Frage, und die Rückkehr kann zu den Familienangehörigen in C._______ erfolgen. Diesen Umständen, und der vorderhand noch bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wird durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen sein. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: