Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 13. Oktober 2011 fand eine Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein Kabardiner aus B._______ im Nordkaukasus (B._______ der südrussischen Teilrepublik Kabardino-Balkarien [nachfolgend: KBR]) und muslimischen Glaubens. In seiner Heimat sei im Jahr 2002 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, nachdem er an einer regierungsfeindlichen Demonstration teilgenommen habe. Es sei ihm "Anstiftung gegen den Staat" vorgeworfen worden. Er sei gegen die Wiederwahl des damaligen Präsidenten der KBR gewesen und habe deshalb die Oppositionspartei unterstützt. Das Strafverfahren gegen ihn sei heute noch hängig. B. Mit Verfügung vom 10. November 2011 trat das damalige BFM wegen der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens nicht ein auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und verfügte gestützt auf die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) die Wegweisung nach Österreich. II. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz allerdings wieder auf, nachdem die Frist für die Überstellung nach Österreich abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen war. D. Am 4. Oktober 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. D.a Dabei trug er erneut vor, wegen "Anstiftung" sei am (...) 2002 respektive am (...) 2002 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Man habe ihn unter dem Vorwand der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet; er habe nämlich im Vorfeld der Präsidentschaftswahl von Valery Kokov gegen diesen demonstriert. Im Laufe dieser Demonstration seien viele Teilnehmer verhaftet worden oder hätten ihre Stellen verloren. Der tatsächliche Grund der Untersuchung seien allerdings zwei von ihm verfasste regierungskritische Zeitungsartikel gewesen, die er im (...) 2001 sowie (...) 2001 publiziert habe. Dabei habe er den damaligen Präsidenten Kokov unter anderem wegen dessen kriminellen Vergangenheit kritisiert. Bereits nach der Veröffentlichung des ersten Artikels habe er von Seiten der Behörden Behelligungen und Misshandlungen erlitten. Nachdem er im (...) 2002 von seiner geplanten Festnahme erfahren habe, sei er untergetaucht und habe sich bis im Jahr 2004 innerhalb der Republik bei verschiedenen Freunden und Bekannten aufgehalten. Danach sei er mit einem Visum legal nach Polen ausgereist. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei heute noch hängig und auch der gegen ihn erlassene Haftbefehl sei noch gültig. In seiner Heimat würden seine Angehörigen (Eltern, [...]) im Zusammenhang mit dem besagten Strafverfahren nach wie vor Vorladungen erhalten, die an ihn adressiert seien. D.b Der Beschwerdeführer gab ausserdem an, er könne kaum Beweismittel zum gegen ihn hängigen Strafverfahren einreichen, weil diese für das Asylverfahren in Polen zurückbehalten respektive ihm in seinem Asylheim in Österreich gestohlen worden seien. Dennoch wurden Kopien folgender Beweismittel ins Recht gelegt: eine Seite eines behördlichen Dokuments betreffend die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens am (...) 2002, eine polizeiliche Vorladung aus dem Jahr 2011 (handschriftlich ausgefülltes Formular), einen Steckbrief zu seiner Person, diverse Berichte zur allgemeinen Situation in KBR sowie seinen Reisepass. E. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In seiner Entscheidbegründung bezeichnete es die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen als unglaubhaft: Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner freien Erzählung die allgemeine politische Lage und Ereignisse zwar relativ ausführlich geschildert, seine Ausführungen zu den persönlichen Erlebnissen seien indessen wenig konkret sowie detailarm ausgefallen und kaum mit Realkennzeichen versehen gewesen. Er habe lediglich knapp und pauschal auf die konkreten Fragen geantwortet und sei dabei manchmal auf allgemeine Geschehnisse und Gedankengänge zur allgemeinen Situation ausgewichen. Die wesentlichen Vorbringen seien unsubstanziiert und würden den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber erlebt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als angeblich per Haftbefehl gesuchte Person, welche zu Hause bei den Eltern in seiner Abwesenheit angeblich Vorladungen und Besuche der Behörden erhalten habe, sich einerseits noch weitere zwei bis beinahe drei Jahre in seiner Heimatregion KBR aufgehalten habe. Noch weniger nachzuvollziehen sei, dass eine angeblich vom Staat gesuchte Person sich einen Reisepass ausstellen lasse beziehungsweise ausstellen lassen könne sowie ein Visum beantragen und schliesslich damit legal und problemlos aus dem Land ausreisen könne; dies sei erfahrungswidrig und entspreche nicht dem Verhalten einer staatlich gesuchten Person. Schliesslich sei es nicht logisch, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente betreffend den aktuellen Stand des Strafverfahrens habe besorgen können oder wollen. Realitätsfern seien ausserdem seine Behauptungen, dass das Strafverfahren nach über 15 Jahren immer noch hängig sei und seine Eltern diesbezüglich heute noch periodisch Vorladungen erhalten würden, obwohl die von ihm angeblich kritisierte damalige Regierung unter dem verstorbenen Präsidenten Valery Kokov seither bereits zweimal abgelöst worden sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinen Asylanträgen in anderen europäischen Ländern ebenfalls erfolglos geblieben. F. F.a Mit einer Formularbeschwerde vom 3. November 2017 focht der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid des SEM an und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In seiner Beschwerdebegründung wies er auf die beiden mit dem Rechtsmittel eingereichten und an ihn gerichteten Vorladungen der Strafbehörden hin. Die Dokumente werde er im Original nachzureichen versuchen. Weiter hielt er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und bestritt er die ihm vom SEM vorgehaltenen Widersprüche, wobei er auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwies. F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei russisch-sprachigen Vorladungen (angesetzt auf den [...] 2017 respektive [...] 2017) der Strafbehörden der KBR sowie ein Papier in russischer Sprache - zusammengefasst im Beilagenverzeichnis der Beschwerde mit den Worten "14 Seiten Beweise über die Situation im Nordkaukasus / meiner Republik" - ein. G. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2017 den Eingang der Beschwerde. H. Am 22. November 2017 liess der Instruktionsrichter von Amtes wegen auszugsweise Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache erstellen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht wegen seiner Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen in den Jahren 2001 respektive 2002 verfolgt worden ist. So gab er ausdrücklich zu Protokoll, dass die Behörden bloss mit dem Vorwand der Demonstrationsteilnahme gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet hätten, wobei das eigentliche Verfolgungsmotiv das Verfassen zweier regierungskritischer Artikel gewesen sei (vgl. A38/7 S. 7 F42 und F45). Den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt wegen seiner Teilnahme an den besagten Demonstrationen gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen drohen würden.
E. 5.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten, im Jahr 2002 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen "Anstiftung" (vgl. A29/29 S. 7 F51 ff.) ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte seit seiner Asylgesuchstellung im September 2009 bis zum heutigen Zeitpunkt seine angebliche Verfolgungssituation in seiner Heimat nicht genügend glaubhaft darzulegen. Seine diesbezüglich bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Beweismittel datieren aus den Jahren 2002 und 2011. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, noch heute von den Untersuchungsbehörden in seiner Heimat verfolgt zu werden. In dieser Situation wäre es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, mit seinen noch vor Ort lebenden Angehörigen zumindest neuere an ihn adressierte Behördendokumente zu beschaffen. Ferner sind auch keinerlei Beweismittel zu den angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die insbesondere das Verfassen von Zeitungsartikel beinhaltet habe, aktenkundig. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, weshalb er nicht in Besitz dieser Unterlagen sei und diese auch nicht erhältlich machen könne, erweisen sich als unrealistisch, und seine Erklärungsversuche (die Dokumente befänden sich bei den Asylbehörden in Polen oder seien im Asylheim in Österreich gestohlen worden) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Schliesslich ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens gegen ihn wegen "Anstiftung" im Jahr 2002 (vgl. A29/29 S. 7 F51ff.) und des entsprechenden Beweisdokuments - sollte es sich hierbei um ein authentisches Dokument handeln - festzustellen, dass das entsprechende Vorbringen mangels Kausalität ohnehin keine Asylrelevanz aufweisen würde. Gleiches gilt für die aus dem Jahr 2011 datierende Vorladung, wobei der Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering ausfällt, da es ebenfalls bloss in Kopie vorliegt und es sich um ein leicht fälschbares Formular handelt.
E. 5.4 Nun werden auf Beschwerdeebene Kopien von zwei aus dem Jahr 2017 stammenden Vorladungen der Strafuntersuchungsbehörden in der KBR eingereicht, welche ihn auf den (...) 2017 respektive (...) 2017 zum Vorsprechen auffordern. Der Beschwerdeführer hat diese Beweismittel bezeichnenderweise erst eingereicht, nachdem die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung das Unterbleiben entsprechender Beweismittel bemängelt hatte. Hinzu kommen weitere Umstände, die den Beweiswert als äusserst gering erscheinen lassen. Im Fall eines - wie vom Beschwerdeführer behauptet - weiterhin gegen ihn hängigen Strafverfahrens, wären dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren weitere behördliche Dokumente zugestellt worden, welche er im vorliegenden Verfahren hätte einreichen können. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch, wenn er bereits anlässlich seiner Anhörung im Dezember 2016 von weiteren Vorladungen sprach, die seine Angehörigen zwischenzeitlich erhalten hätten. Entsprechende Beweismittel aus jener Zeit sind allerdings ausgeblieben, was dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheinen lässt. Die grosse zeitliche Lücke zwischen den angeblich von den Strafbehörden erhaltenen Dokumenten in den Jahren 2002 und 2011 sowie den erst wieder im Jahr 2017 erhaltenen Vorladungen lässt sich nicht sachlogisch erklären. Es ist somit schlicht nicht nachvollziehbar, dass die russischen Behörden etliche Jahre verstreichen liessen, bis sie in dieser Strafangelegenheit, welche im Übrigen zumindest vordergründig ein leichtes Delikt darstellt, wieder gegen den (die ganze Zeit landesabwesenden) Beschwerdeführer aktiv geworden sein sollen.
E. 5.5 Im Übrigen sind seine Schilderungen in weiten Teilen wenig konkret, wenig lebensnah und insbesondere ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen, auf welche es angesichts der klaren Sachlage nicht näher einzugehen bedarf. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente erweisen sich nach dem oben Gesagten nicht als beweiskräftig, zumal sie nur in Form leicht fälschbarer Fotokopien respektive Scans ins Recht gelegt wurden. Die angeblich neueren Vorfälle in seiner Heimat, namentlich die behördliche Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, erweisen sich nach den vorstehenden Erwägungen sowie im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände als unglaubhaft.
E. 5.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass den angeblichen Vorladungen auch keinerlei Hinweise auf einen Zusammenhang zum behaupteten Strafverfahren aus dem Jahr 2002 zu entnehmen sind - wären die Dokumente authentisch, könnten sie letztlich irgendeinem behördlichen Zweck gedient haben.
E. 5.7 Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den russischen Behörden gesucht und auf illegitime Weise bestraft würde, weshalb das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die in Russland herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen nach Russland und in die KBR gemäss konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-5752/2011 vom 22. Mai 2013 insbes. E. 4 und E. 6.4).
E. 7.3.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland: Der Beschwerdeführer macht in gesundheitlicher Hinsicht hohen Blutdruck und Magenbeschwerden geltend, weswegen er Medikamente einnehmen müsse, andere gesundheitlichen Probleme sind nicht aktenkundig (vgl. A37/16 F93, F95). Er hat eigenen Angaben zufolge die (...)schule besucht, Militärdienst geleistet und ein (...)technikum absolviert; allerdings habe er seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Jahr 2004 nicht mehr gearbeitet (vgl. A14/10 S. 4). Angesichts seines Alters von (...) Jahren und der längeren Landesabwesenheit könnte seine berufliche Integration im Heimatstaat, sofern er dort nicht schon das Pensionsalter erreicht hat, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Indessen ist aufgrund der gesamten Aktenlage und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt (Eltern, [...]; vgl. A14/10 S. 5, A37/16 F22-31 sowie SEM-Verfügung S. 5) und ihm deshalb die Reintegration in die russische Gesellschaft gelingen wird.
E. 7.3.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten körperlichen Beschwerden steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, beim Staatssekretariat einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit - zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art 110a AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6259/2017 Urteil vom 20. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. September 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 13. Oktober 2011 fand eine Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein Kabardiner aus B._______ im Nordkaukasus (B._______ der südrussischen Teilrepublik Kabardino-Balkarien [nachfolgend: KBR]) und muslimischen Glaubens. In seiner Heimat sei im Jahr 2002 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, nachdem er an einer regierungsfeindlichen Demonstration teilgenommen habe. Es sei ihm "Anstiftung gegen den Staat" vorgeworfen worden. Er sei gegen die Wiederwahl des damaligen Präsidenten der KBR gewesen und habe deshalb die Oppositionspartei unterstützt. Das Strafverfahren gegen ihn sei heute noch hängig. B. Mit Verfügung vom 10. November 2011 trat das damalige BFM wegen der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens nicht ein auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und verfügte gestützt auf die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) die Wegweisung nach Österreich. II. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz allerdings wieder auf, nachdem die Frist für die Überstellung nach Österreich abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen war. D. Am 4. Oktober 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. D.a Dabei trug er erneut vor, wegen "Anstiftung" sei am (...) 2002 respektive am (...) 2002 ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Man habe ihn unter dem Vorwand der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet; er habe nämlich im Vorfeld der Präsidentschaftswahl von Valery Kokov gegen diesen demonstriert. Im Laufe dieser Demonstration seien viele Teilnehmer verhaftet worden oder hätten ihre Stellen verloren. Der tatsächliche Grund der Untersuchung seien allerdings zwei von ihm verfasste regierungskritische Zeitungsartikel gewesen, die er im (...) 2001 sowie (...) 2001 publiziert habe. Dabei habe er den damaligen Präsidenten Kokov unter anderem wegen dessen kriminellen Vergangenheit kritisiert. Bereits nach der Veröffentlichung des ersten Artikels habe er von Seiten der Behörden Behelligungen und Misshandlungen erlitten. Nachdem er im (...) 2002 von seiner geplanten Festnahme erfahren habe, sei er untergetaucht und habe sich bis im Jahr 2004 innerhalb der Republik bei verschiedenen Freunden und Bekannten aufgehalten. Danach sei er mit einem Visum legal nach Polen ausgereist. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei heute noch hängig und auch der gegen ihn erlassene Haftbefehl sei noch gültig. In seiner Heimat würden seine Angehörigen (Eltern, [...]) im Zusammenhang mit dem besagten Strafverfahren nach wie vor Vorladungen erhalten, die an ihn adressiert seien. D.b Der Beschwerdeführer gab ausserdem an, er könne kaum Beweismittel zum gegen ihn hängigen Strafverfahren einreichen, weil diese für das Asylverfahren in Polen zurückbehalten respektive ihm in seinem Asylheim in Österreich gestohlen worden seien. Dennoch wurden Kopien folgender Beweismittel ins Recht gelegt: eine Seite eines behördlichen Dokuments betreffend die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens am (...) 2002, eine polizeiliche Vorladung aus dem Jahr 2011 (handschriftlich ausgefülltes Formular), einen Steckbrief zu seiner Person, diverse Berichte zur allgemeinen Situation in KBR sowie seinen Reisepass. E. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In seiner Entscheidbegründung bezeichnete es die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen als unglaubhaft: Der Beschwerdeführer habe zunächst bei seiner freien Erzählung die allgemeine politische Lage und Ereignisse zwar relativ ausführlich geschildert, seine Ausführungen zu den persönlichen Erlebnissen seien indessen wenig konkret sowie detailarm ausgefallen und kaum mit Realkennzeichen versehen gewesen. Er habe lediglich knapp und pauschal auf die konkreten Fragen geantwortet und sei dabei manchmal auf allgemeine Geschehnisse und Gedankengänge zur allgemeinen Situation ausgewichen. Die wesentlichen Vorbringen seien unsubstanziiert und würden den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selber erlebt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als angeblich per Haftbefehl gesuchte Person, welche zu Hause bei den Eltern in seiner Abwesenheit angeblich Vorladungen und Besuche der Behörden erhalten habe, sich einerseits noch weitere zwei bis beinahe drei Jahre in seiner Heimatregion KBR aufgehalten habe. Noch weniger nachzuvollziehen sei, dass eine angeblich vom Staat gesuchte Person sich einen Reisepass ausstellen lasse beziehungsweise ausstellen lassen könne sowie ein Visum beantragen und schliesslich damit legal und problemlos aus dem Land ausreisen könne; dies sei erfahrungswidrig und entspreche nicht dem Verhalten einer staatlich gesuchten Person. Schliesslich sei es nicht logisch, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente betreffend den aktuellen Stand des Strafverfahrens habe besorgen können oder wollen. Realitätsfern seien ausserdem seine Behauptungen, dass das Strafverfahren nach über 15 Jahren immer noch hängig sei und seine Eltern diesbezüglich heute noch periodisch Vorladungen erhalten würden, obwohl die von ihm angeblich kritisierte damalige Regierung unter dem verstorbenen Präsidenten Valery Kokov seither bereits zweimal abgelöst worden sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinen Asylanträgen in anderen europäischen Ländern ebenfalls erfolglos geblieben. F. F.a Mit einer Formularbeschwerde vom 3. November 2017 focht der Beschwerdeführer den ablehnenden Entscheid des SEM an und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In seiner Beschwerdebegründung wies er auf die beiden mit dem Rechtsmittel eingereichten und an ihn gerichteten Vorladungen der Strafbehörden hin. Die Dokumente werde er im Original nachzureichen versuchen. Weiter hielt er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und bestritt er die ihm vom SEM vorgehaltenen Widersprüche, wobei er auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwies. F.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei russisch-sprachigen Vorladungen (angesetzt auf den [...] 2017 respektive [...] 2017) der Strafbehörden der KBR sowie ein Papier in russischer Sprache - zusammengefasst im Beilagenverzeichnis der Beschwerde mit den Worten "14 Seiten Beweise über die Situation im Nordkaukasus / meiner Republik" - ein. G. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 9. November 2017 den Eingang der Beschwerde. H. Am 22. November 2017 liess der Instruktionsrichter von Amtes wegen auszugsweise Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache erstellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht wegen seiner Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen in den Jahren 2001 respektive 2002 verfolgt worden ist. So gab er ausdrücklich zu Protokoll, dass die Behörden bloss mit dem Vorwand der Demonstrationsteilnahme gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet hätten, wobei das eigentliche Verfolgungsmotiv das Verfassen zweier regierungskritischer Artikel gewesen sei (vgl. A38/7 S. 7 F42 und F45). Den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt wegen seiner Teilnahme an den besagten Demonstrationen gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen drohen würden. 5.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten, im Jahr 2002 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen "Anstiftung" (vgl. A29/29 S. 7 F51 ff.) ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte seit seiner Asylgesuchstellung im September 2009 bis zum heutigen Zeitpunkt seine angebliche Verfolgungssituation in seiner Heimat nicht genügend glaubhaft darzulegen. Seine diesbezüglich bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Beweismittel datieren aus den Jahren 2002 und 2011. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, noch heute von den Untersuchungsbehörden in seiner Heimat verfolgt zu werden. In dieser Situation wäre es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, mit seinen noch vor Ort lebenden Angehörigen zumindest neuere an ihn adressierte Behördendokumente zu beschaffen. Ferner sind auch keinerlei Beweismittel zu den angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, die insbesondere das Verfassen von Zeitungsartikel beinhaltet habe, aktenkundig. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, weshalb er nicht in Besitz dieser Unterlagen sei und diese auch nicht erhältlich machen könne, erweisen sich als unrealistisch, und seine Erklärungsversuche (die Dokumente befänden sich bei den Asylbehörden in Polen oder seien im Asylheim in Österreich gestohlen worden) vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Schliesslich ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahrens gegen ihn wegen "Anstiftung" im Jahr 2002 (vgl. A29/29 S. 7 F51ff.) und des entsprechenden Beweisdokuments - sollte es sich hierbei um ein authentisches Dokument handeln - festzustellen, dass das entsprechende Vorbringen mangels Kausalität ohnehin keine Asylrelevanz aufweisen würde. Gleiches gilt für die aus dem Jahr 2011 datierende Vorladung, wobei der Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering ausfällt, da es ebenfalls bloss in Kopie vorliegt und es sich um ein leicht fälschbares Formular handelt. 5.4 Nun werden auf Beschwerdeebene Kopien von zwei aus dem Jahr 2017 stammenden Vorladungen der Strafuntersuchungsbehörden in der KBR eingereicht, welche ihn auf den (...) 2017 respektive (...) 2017 zum Vorsprechen auffordern. Der Beschwerdeführer hat diese Beweismittel bezeichnenderweise erst eingereicht, nachdem die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung das Unterbleiben entsprechender Beweismittel bemängelt hatte. Hinzu kommen weitere Umstände, die den Beweiswert als äusserst gering erscheinen lassen. Im Fall eines - wie vom Beschwerdeführer behauptet - weiterhin gegen ihn hängigen Strafverfahrens, wären dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren weitere behördliche Dokumente zugestellt worden, welche er im vorliegenden Verfahren hätte einreichen können. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch, wenn er bereits anlässlich seiner Anhörung im Dezember 2016 von weiteren Vorladungen sprach, die seine Angehörigen zwischenzeitlich erhalten hätten. Entsprechende Beweismittel aus jener Zeit sind allerdings ausgeblieben, was dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheinen lässt. Die grosse zeitliche Lücke zwischen den angeblich von den Strafbehörden erhaltenen Dokumenten in den Jahren 2002 und 2011 sowie den erst wieder im Jahr 2017 erhaltenen Vorladungen lässt sich nicht sachlogisch erklären. Es ist somit schlicht nicht nachvollziehbar, dass die russischen Behörden etliche Jahre verstreichen liessen, bis sie in dieser Strafangelegenheit, welche im Übrigen zumindest vordergründig ein leichtes Delikt darstellt, wieder gegen den (die ganze Zeit landesabwesenden) Beschwerdeführer aktiv geworden sein sollen. 5.5 Im Übrigen sind seine Schilderungen in weiten Teilen wenig konkret, wenig lebensnah und insbesondere ohne persönliche Betroffenheit ausgefallen, auf welche es angesichts der klaren Sachlage nicht näher einzugehen bedarf. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente erweisen sich nach dem oben Gesagten nicht als beweiskräftig, zumal sie nur in Form leicht fälschbarer Fotokopien respektive Scans ins Recht gelegt wurden. Die angeblich neueren Vorfälle in seiner Heimat, namentlich die behördliche Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, erweisen sich nach den vorstehenden Erwägungen sowie im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände als unglaubhaft. 5.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass den angeblichen Vorladungen auch keinerlei Hinweise auf einen Zusammenhang zum behaupteten Strafverfahren aus dem Jahr 2002 zu entnehmen sind - wären die Dokumente authentisch, könnten sie letztlich irgendeinem behördlichen Zweck gedient haben. 5.7 Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den russischen Behörden gesucht und auf illegitime Weise bestraft würde, weshalb das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die in Russland herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen nach Russland und in die KBR gemäss konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. hierzu etwa das Urteil BVGer E-5752/2011 vom 22. Mai 2013 insbes. E. 4 und E. 6.4). 7.3.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Russland: Der Beschwerdeführer macht in gesundheitlicher Hinsicht hohen Blutdruck und Magenbeschwerden geltend, weswegen er Medikamente einnehmen müsse, andere gesundheitlichen Probleme sind nicht aktenkundig (vgl. A37/16 F93, F95). Er hat eigenen Angaben zufolge die (...)schule besucht, Militärdienst geleistet und ein (...)technikum absolviert; allerdings habe er seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Jahr 2004 nicht mehr gearbeitet (vgl. A14/10 S. 4). Angesichts seines Alters von (...) Jahren und der längeren Landesabwesenheit könnte seine berufliche Integration im Heimatstaat, sofern er dort nicht schon das Pensionsalter erreicht hat, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Indessen ist aufgrund der gesamten Aktenlage und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz an seinem Heimatort verfügt (Eltern, [...]; vgl. A14/10 S. 5, A37/16 F22-31 sowie SEM-Verfügung S. 5) und ihm deshalb die Reintegration in die russische Gesellschaft gelingen wird. 7.3.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten körperlichen Beschwerden steht es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, beim Staatssekretariat einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit - zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art 110a AsylG sind abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: