opencaselaw.ch

D-2507/2013

D-2507/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind russische Staatsangehörige und gelangten gemäss eigenen Angaben am 26. August 2011 in die Schweiz, wo sie am 30. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 6. September 2011 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende Anhörungen zu den Fluchtgründen fanden am 13. November 2012, 10. Dezember 2012 sowie 9. Januar 2013 statt. C. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass sie im Jahre 2008 einen Vorfall hätten publik machen wollen, welcher von den Behörden vertuscht worden sei. Daraufhin seien sie wiederholt festgenommen und misshandelt worden. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe sowie ihre Geburtsurkunden ein. Als Beweismittel wurden der von ihnen verfasste Artikel mit deutscher Übersetzung, ein Internetartikel, zwei Zeitungsausgaben und vier medizinische Berichte mit deutscher Übersetzung eingereicht. D. Mit Verfügung vom 28. März 2013 (Eröffnung am 3. April 2013) wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Als Beweismittel wurden das Dissertationsthema der Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die vier bereits eingereichten medizinischen Berichte ins Recht gelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, weitere Beweismittel und Erklärungen einzureichen. G. Am 24. Mai 2013 wurde eine Erklärung des Gemeindeammanns von E._______ eingereicht. H. Am 27. Mai 2013 wurden ein aktueller psychiatrischer Bericht betreffend die Beschwerdeführerin und zwei Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht (betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter C._______) zu den Akten gereicht. I. Am 12. Juni 2013 wurde schliesslich ein psychiatrischer Bericht betreffend die Tochter C._______ ins Recht gelegt. J. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 äusserte sich das BFM zu den Argumenten der Beschwerde, hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 27. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik geboten. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahme ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass (ihr Vater in eine Flugzeugentführung involviert gewesen sei.) Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 davon erfahren habe, habe sie sich zusammen mit ihrem Mann (A._______; nachfolgend: Beschwerdeführer) entschlossen, die Sache publik zu machen. So hätten sie einen Artikel verfasst und am 29. September 2009 die Zeitung F._______ zwecks Publikation angefragt. Einige Tage später, (...) Oktober 2009, sei die Beschwerdeführerin vor ihrem Haus von zwei Polizisten in ein Auto gezerrt, geschlagen und auf einen Polizeiposten in G._______ gebracht worden. Dort habe man sie zwingen wollen, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben, mit ihrem Artikel die russische Regierung beschuldigen zu wollen, was sie jedoch verweigert habe. Daraufhin habe man sie brutal zusammengeschlagen, worauf sie in Ohnmacht gefallen und erst auf der Strasse wieder zu sich gekommen sei. Sie habe ihre Verletzungen (Nasenbruch) im Spital behandeln lassen müssen. Am (...) Oktober 2009 sei ihr Haus durchsucht und dann abgebrannt worden. Zwei Tage später sei sie im Krankenhaus von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden, woraufhin sie das Spital gewechselt habe. Ihr Mann habe diesen Vorfall vergebens bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und sich danach mit einem offenen Brief bei Medwedew und Putin beschwert. Nachdem die Beschwerdeführerin das Spital habe verlassen können, habe sie sich zusammen mit ihrem Mann nach H._______ begeben. Sie hätten den Artikel um die soeben geschilderten Vorkommnisse in G._______ ergänzt und sich zwecks Publikation an die Zeitung I._______ gewandt. Der Artikel sei am (...) Dezember 2009 im Internet respektive am (...) Dezember 2009 in der Zeitung in einer belustigenden und abgeschwächten Form veröffentlicht worden. Sie hätten sofort die Redaktion kontaktiert, welche ihnen eröffnet habe, dass ihr ursprünglicher Text aufgrund des regimekritischen Inhalts nicht habe veröffentlicht werden können. Man habe sich darauf geeinigt, den Artikel in überarbeiteter Form nochmals zu veröffentlichen, was dann am (...) Januar 2010 auch geschehen sei. Bereits am Abend des (...) Januars 2010, als sie zuhause mit Freunden zusammengesessen seien, seien sie plötzlich von Beamten der Otrjad Mobilny Osobogo Nasnatschenija (Mobile Einheit besonderer Bestimmung - OMON) überfallen und gewaltsam abgeführt worden. Man habe sie auf einen Polizeiposten verbracht. Die Freunde seien freigelassen worden, wobei einer von ihnen später zusammengeschlagen und erfroren auf der Strasse aufgefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien getrennt worden. Erstere sei drei Tage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei sie von zwei Polizisten geschlagen, mit einer Gasmaske gefoltert und vergewaltigt worden. Dabei habe man sie wiederum zwingen wollen, ein Ge­ständnis zu unterschreiben, wonach sie ihre Taten bereue. Die Polizisten hätten ihr gesagt, ihr Mann sei tot. Am (...) Januar 2010 sei sie auf der Strasse ausgesetzt worden und habe ihre schweren Verletzungen für drei Wochen im Spital behandeln lassen müssen. Währenddessen habe man ihre Wohnung durchsucht. Aus diesem Grunde seien sie und ihr Mann vom Spital direkt nach J._______ gefahren, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Am (...) April 2011 sei ihr Computer gehackt worden und auf dem Bildschirm seien Fotos aufgetaucht, auf welchen sie und ihr Mann umgebracht worden seien. In der Zwischenzeit seien auch die Eltern des Beschwerdeführers mehrmals aufgesucht worden. Man habe ihre Wohnung durchsucht und sie aufgefordert, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden preiszugeben. Am (...) April 2011 habe die Polizei den Aufenthaltsort ausfindig gemacht. Zwei Beamte hätten zuhause auf sie gewartet. Allerdings hätten sie in letzter Sekunde die Flucht ergreifen können und seien unbeschadet entkommen, obwohl die Polizisten auf sie geschossen hätten. Sie seien nach K._______ gefahren, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt gehalten hätten. Mit einem Schengen Visum seien sie am (...) nach Zürich geflogen. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und brachte hinsichtlich seiner eigenen Gründe ergänzend an, die Polizisten, welche sie am (...) Januar 2010 festgenommen hätten, hätten ihn verdächtigt, eine Oppositionsgruppe gegründet zu haben. Sie hätten ihm während der Haft gedroht, seine Frau zu vergewaltigen und umzubringen und auch der Tochter etwas anzutun, sofern er kein Geständnis unterschreibe. Sie hätten ihn solange geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe, und ihn dann auf der Strasse ausgesetzt. Daraufhin habe er sich für drei Wochen in spitalärztliche Behandlung begeben müssen. Im Spital habe er ständig versucht, seine Frau per Telefon und SMS zu kontaktieren, doch leider ohne Erfolg. Erst später habe er erfahren, dass seine Frau noch am Leben sei. Sie habe deshalb nicht auf seine Anrufe reagiert, da ihr gesagt worden sei, ihr Mann sei tot. Im März 2012 sei sein Vater in H._______ festgenommen und schwer misshandelt worden, und er wisse nicht, ob er seither wieder entlassen worden sei. Als Beweismittel wurden der von ihnen ursprünglich verfasste Entwurf des Zeitungsartikels, eine Internetpublikation vom (...) Dezember 2009, die Printausgaben der Zeitung I._______ vom (...) Januar 2010 und vom (...) Februar 2010, drei medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin (eine medizinische Entlassungsexpertise des Krankenhauses [...] G._______ vom [...] Oktober 2009, ein Entlassungsschein des [...] Krankenhauses [...] vom [...] November 2009 und ein Auszug aus der Patientenakte vom klinischen Regionalkrankenhaus [...] in H._______ vom [...] Januar 2010) sowie ein Auszug aus der medizinischen Karte des (...) Krankenhauses (...) in H._______ vom (...) Januar 2010 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht.

E. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden eindeutige Kennzeichen einer konstruierten, masslos übertriebenen Geschichte aufweisen würden, der allgemeinen Logik des Handelns widersprächen und nicht nachvollzogen werden könnten. Die Schilderungen würden den Eindruck einer auswendig gelernten Erzählung hinterlassen. So hätten die Beschwerdeführenden das Motiv der Behörden, sie derart intensiv zu verfolgen und dabei schwere Verletzungen oder gar einen Todesfall in Kauf zu nehmen, nicht überzeugend darzulegen vermocht. Die aktuelle Regierung habe schlicht nichts mit der damaligen sowjetischen Regierung zu tun, wodurch jene auch keine Schuld an damaligen Ereignissen treffe. Somit stelle der Artikel keine Gefahr für das aktuelle Regime dar und es gebe keinen Grund, der einen derartigen Aufwand zur Verhinderung einer Veröffentlichung des Zeitungsartikels und eine Mundtotmachung der Autoren rechtfertigen würde. Ohnehin hätte es für die Verhinderung der Veröffentlichung weit einfachere Wege gegeben und es widerspreche der Logik, dass die Beschwerdeführenden im Spital in H._______ nicht wieder verhaftet worden seien. Aus den Aussagen werde nicht ersichtlich, welcher Skandal eigentlich aufgedeckt werden sollte. (...) Ebenso nicht nachvollziehbar sei es, wieso ein junges Paar das Risiko von Folter und Gefangenschaft für eine längst verjährte und fragwürdige Enthüllung auf sich nehme, welche sie nicht selbst betreffe und ihnen keinerlei Vorteile bringe. Geradezu absurd mute die Aussage des Beschwerdeführers an, seine Frau habe auf seine SMS und seine Anrufe nicht reagiert, weil die Polizei ihr gesagt habe, er sei tot. Erfahrungsgemäss würde man in einer solchen Situation alles versuchen, um herauszufinden, wo sich der andere befinde und was geschehen sei. Merkwürdigerweise könnten die Beschwerdeführenden auch nicht genau erklären, seit wann sie ein Paar seien, sondern nur, dass sie seit der Flucht aus G._______ am (...) November 2009 zusammen in H._______ gelebt hätten. Die Vorbringen hinsichtlich der Beschaffung der Reisepässe für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien realitätsfremd. Gemäss den Aussagen seien die Pässe abgelaufen, so dass sie im April 2011 neue beantragt hätten. In Russland sei es obligatorisch, einen gültigen Reisepass zu besitzen. Diese Behauptung entspreche nicht den gesicherten Erkenntnissen des BFM. In Russland genüge ein Inlandpass, solange man das Land nicht verlasse. Die Pässe hätten sie zudem im 900 km entfernten K._______ abholen müssen, was einen erheblichen Aufwand darstelle für etwas, das man eigentlich gar nicht benötige. Die Ausreise drei Monate später sei dann problemlos erfolgt. Diese Umstände würden vermuten lassen, dass die Ausreise bereits vorher geplant worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits 2010 einen neuen Reisepass beantragt, ebenfalls ohne Schwierigkeiten. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden problemlos für drei Monate in die Schweiz und wieder zurück nach Russland gereist. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung sei es nicht nachvollziehbar, wieso Passausstellung sowie Ein- und Ausreise kein Problem dargestellt hätten. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise keinen Kontakt zu ihren Familien hätten. Nur einmal hätten sie über eine gemeinsame Freundin in Erfahrung bringen können, dass der Vater des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Seither hätten sie aus Angst jeglichen Kontakt zu Russland abgebrochen. Es gebe allerdings verschiedene Wege, risikolos mit der Familie in Kontakt zu treten, sei es über Freunde oder Bekannte, wodurch das Verhalten der Beschwerdeführenden absurd erscheine. Zum Vater der Beschwerdeführerin würden sie ebenfalls keinen Kontakt pflegen. Dieser müsste logischerweise von Beginn weg noch gefährdeter sein als die Eltern des Beschwerdeführers, sei er doch die Hauptperson und Quelle aller Informationen im Artikel der Beschwerdeführenden. Ihm sei jedoch bis anhin nichts geschehen. Auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Die eingereichten Zeitungsartikel würden ohne­hin keine Beweiskraft enthalten, da sie höchstens beweisen könnten, dass ein solcher Artikel erschienen sei, jedoch nicht, welche Konsequenzen daraus entstanden seien. Die medizinischen Berichte seien leicht käuflich erhältlich, was deren Beweiswert schmälere. Als (Berufsbezeichnung) sei es für die Beschwerdeführerin ohnehin ein Leichtes, solche Berichte zu organisieren.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden in den Anhörungen ihre Fluchtgeschichte kohärent und detailreich geschildert hätten. Aus den Befragungen werde deutlich, dass die Beschwerdeführenden bereits von Oktober 2010 bis Januar 2011 in der Schweiz gewesen seien und damals der Mutter der Beschwerdeführerin von den Vorkommnissen in G._______ und H._______ berichtet hätten. Die Mutter habe sich damals an den Gemeindeammann von E._______ gewandt und nachgefragt, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachsuchen könnten, wonach der Gemeindeammann vorgeschlagen habe, sich ans BFM zu wenden. Sie hätten sich jedoch in einem Dilemma befunden, da sie sich einerseits sehr mit Russland verbunden gefühlt hätten und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Verfassung einer Dissertation gehabt habe. Andererseits hätten sie im Falle einer Rückkehr aber auch weitere Gefährdungen befürchtet. Ausschlaggebend sei schliesslich gewesen, dass die Vorkommnisse im Jahre 2009 schon länger zurückgelegen hätten und sie seither in relativer Ruhe gelassen worden seien, was sich als verhängnisvoll erwiesen habe. Die Darstellungen der Beschwerdeführenden seien durch die eingereichten Arztberichte belegt. Das Krankenhaus in G._______ habe der Beschwerdeführerin einen Nasenbeinbruch und ein geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma attestiert. Ihre Vorbringen würden auch im Bericht des (Spitalbezeichnung) ihre Bestätigung finden. Die Vergewaltigung und Schläge während der Inhaftierung im Januar 2010 seien durch einen weiteren Bericht (insbesondere den festgestellten Dammriss) belegt. Die Diagnose könnten in einer hiesigen medizinischen Begutachtung bestätigt werden. Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Bericht, nach welchem er eine Nierenquetschung erlitten habe, sei vom BFM nicht weiter überprüft worden. Diese Angaben seien ebenfalls mittels Gutachten überprüfbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Erlebten psychisch gezeichnet, was durch psychiatrische Berichte belegt werden könne. Aufgrund der Furcht vor einer Rückkehr nach Russland sei sie derart in Panik geraten, dass sie in die Klinik in N._______ habe eingewiesen werden müssen. Auch die Tochter sei psychisch gezeichnet, indem sie praktisch keine Nacht durchschlafe und kinderpsychiatrisch betreut werde. Die Angst, nach Russland zurückkehren zu müssen, sei auch dadurch belegt, dass sich die Beschwerdeführenden ein (...) Visum besorgt hätten, um dadurch ein Bekanntwerden ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes zu verhindern. Diese Angst und die psychischen Leiden würden den Wahrheitsgehalt der traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführenden belegen. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Asylverfahren zudem staatskritisch geäussert, woraus sich ein weiteres Gefährdungsmoment ergebe. Das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es pauschal auf eine konstruierte Geschichte geschlossen habe, ohne der Frage nachzugehen, ob sich die Verletzungen der Beschwerdeführerin mittels Überprüfung erhärten lassen würden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdeführers. Die Behauptung des BFM, die ärztlichen Atteste seien leicht käuflich zu erwerben, könne nicht gehört werden, da die eingereichten Dokumente überprüft werden könnten. Den Beschwerdeführenden werde vorgeworfen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie keinen Kontakt zu ihren Familien hätten. Die Beschwerdeführenden würden jedoch um ihr Leben fürchten und daher unter allen Umständen das Bekanntwerden ihres Aufenthaltes zu verhindern versuchen. Die Beschwerdeführerin leide unter Panikattacken, wodurch nachvollziehbar sei, dass sie bisher nicht mit ihren Angehörigen in Russland in Kontakt getreten sei.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung erwog die Vorinstanz, dass die Behauptung, bereits während des Aufenthalts in der Schweiz zwischen Oktober 2010 und Januar 2011 habe die Absicht bestanden, ein Asylgesuch zu stellen, nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermöge, da einem Asylgesuch auch andere Motive zugrunde liegen könnten. Das Schreiben des Gemeindeammanns äussere sich auch nicht dazu, wieso die Beschwerdeführenden damals um Asyl hätten ersuchen wollen. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie ihr Dissertationsthema bereits 2008 erhalten. Sie habe dann aber G._______ im Oktober 2009 verlassen und seit Januar 2010 sei sie untergetaucht. Somit habe sie sich in dieser Zeit ohnehin nicht ihrer Arbeit widmen können. Es überrasche daher, dass die Dissertation der angebliche Grund für die Rückkehr nach Russland gewesen sei. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, seien ärztliche Bestätigungen in Russland leicht erhältlich, wodurch diese keine Beweismittel seien, mit welchen sich unglaubhafte Vorbringen erhärten lassen würden. Selbst unter der Annahme, die Dokumente seien echt, käme diesen nur ein geringer Beweiswert zu, da sie keine Hinweise auf eine staatliche Täterschaft enthalten würden. Auch mittels Abklärung in der Schweiz könnte die Ursache allfälliger Verletzungen nicht eruiert werden. Der Dammriss könne etwa genauso von der Geburt der Kinder herrühren. Die zwei eingereichten Berichte der psychiatrischen Dienste gäben keine Hinweise auf den Auslöser der Traumata. Überrascht zeige sich das BFM jedoch vom angeblichen Psychostatus der Beschwerdeführerin. Gemäss Bericht seien ihre Aufmerksamkeit, ihre Konzentration sowie ihr Kurzzeitgedächtnis stark vermindert. Dies lasse sich nicht mit dem Eindruck in den Anhörungen vereinbaren, in welchen sie einen voll konzentrierten und fokussierten Eindruck hinterlassen habe und in der Lage gewesen sei, über mehrere Stunden eine detaillierte Geschichte wiederzugeben. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den Ausführungen des BFM an. Den drei eingereichten Zeitungsartikeln ist keine ernstzunehmende Kritik am derzeitigen Regime zu entnehmen. Lediglich in der Printausgabe vom (...) Januar 2010 bemerkt der aus dem Artikel ersichtliche Autor (sprich: O._______) die bisher mangelhafte Anerkennung der (Beteiligten) und dass die zuständigen staatlichen Stellen dies nachholen sollten. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso der russische Staat aufgrund solcher Veröffentlichungen einer Flugzeugentführung, die (...) keine Verbindung zur heutigen russischen Regierung aufweist, derart massiv gegen die Urheber vorgehen sollte. Ein solches Vorgehen gegen die Beschwerdeführenden und ihr Umfeld (gemäss ihren Angaben sei einer ihrer Freunde im Anschluss an die Festnahme vom [...] Januar 2010 tot aufgefunden worden) steht zudem im Widerspruch zur Situation des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher (...) sich in der eingereichten Zeitung vom (...) Januar 2010 ablichten liess (...). Obwohl er als Schlüsselfigur in der Geschichte auftritt und mit Bild in der Zeitung erschien, wurde er - soweit aktenkundig - bisher von den Behörden in Ruhe gelassen. Gleiches gilt für O._______, in dessen Namen die beiden Artikel in den Ausgaben von I._______ vom (...) Januar 2010 respektive (...) Februar 2010 erschienen sind. Auch er wurde - soweit aktenkundig - bisher nicht behelligt. 5.2 Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, die Behörden hätten sie unter Folter zur Unterschrift eines Dokuments zwingen wollen, in welchem sie die Unwahrheit ihrer "Anschuldigungen" bekunde (act. A31 S. 21 F100 f.). Dabei bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin genau hätte gestehen sollen und worin der Nutzen eines solchen Geständnisses liegen könnte. 5.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte sprechen ferner die Modalitäten der Ausreise (problemlose Passbeschaffung durch Mutter und Kind in K._______ am (...) April 2011 und Ausreise drei Monate später). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weist dies auf eine seit Längerem geplante Ausreise hin. Zu Recht bemerkt das BFM, dass ein solcher Pass nur bei einer Reise ins Ausland benötigt wird, ansonsten aber ein Inlandpass ausreicht. Bei der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers, sie hätten Pässe ausstellen lassen, da dies in Russland obligatorisch sei (act. A37 F46 S. 13), handelt es sich daher offenkundig um eine Schutzbehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 problemlos einen Reisepass beantragte und damit in die Schweiz und zurück nach Russland reiste. Die Beschwerdeführenden machten geltend, von Februar 2010 bis April 2011 versteckt in J._______ gelebt zu haben und erst - wohl aufgrund der Passbeschaffung der Beschwerdeführerin (act. A37 F44 S. 13) - im April 2011 dort entdeckt worden zu sein (act. A4 S.1; act. A37 F36 S. 11). Es scheint jedoch sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführenden über ein Jahr dem Zugriff der Behörden hätten entziehen können, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen Pass erneuern liess und die Beschwerdeführenden in Benützung ihrer Pässe in die Schweiz reisten. 5.4 Auch aus dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwand, die Beschwerdeführenden hätten bereits beim hiesigen Aufenthalt 2010/2011 ein Asylgesuch in Erwägung gezogen, sowie aus dem diesbezüglichen Bestätigungsschreiben des Gemeindeammanns von E._______ lassen sich nur sehr bedingt Rückschlüsse auf eine staatlich motivierte Verfolgung gewinnen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin ist in Anbetracht eines sehr geringen Beweiswerts einer solchen Aussage aufgrund der engen persönlichen Beziehung abzuweisen. 5.5 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, da die damit zu verifizierenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers keine Relevanz für den Asylentscheid aufweisen. 5.6 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die eingereichten Beweismittel an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Verletzungen sind - ohne diese Dokumente einer Echtheitsprüfung unterziehen zu müssen - lediglich in der Lage zu beweisen, dass die Beschwerdeführenden die darin dokumentierten Verletzungen erlitten haben, ohne die Umstände, wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist, beweisen zu können. Somit erübrigt es sich, diese Verletzungen mittels medizinischem Gutachten zu verifizieren. Entgegen dem Vorhalt in der Beschwerdeschrift kann dem BFM daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben zu haben und dadurch den Sachverhalt nur mangelhaft festgestellt zu haben. 5.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihrem Vorbringen, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der Tochter würden deren Verfolgungsgeschichte bestätigen, nicht durchzudringen. Gemäss dem Arztbericht Q._______ vom (...) leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung (ICD-10: F33.2) sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Sie erlebe Flashbacks und Alpträume. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Kurzzeitgedächtnis seien deutlich vermindert und die bestehenden Gedanken würden um die existenziellen Ängste bei einer Rückkehr nach Russland kreisen. Sie habe in der ambulanten Behandlung von den Vorfällen 2009 und 2010 berichtet und habe im Falle einer Rückkehr grosse Angst, zusammen mit ihrem Mann verhaftet und inhaftiert zu werden. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse könne das Zustandsbild gut verstanden werden. Die Vorstellungen der Beschwerdeführerin würden glaubhaft wirken und aufgrund des Behandlungsverlaufs sowie auch aus weiteren Lebensbereichen ergäben sich keine Hinweise darauf, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Zu diesen diagnostizierten psychischen Problemen ist zu bemerken, dass zwar jede Foltererfahrung ein traumatisches Erlebnis darstellt, nicht aber jede Folterung zwingend zu einem psychischen Leiden, insbesondere zu einer PTBS führen muss. Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben (Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Diese Feststellungen betreffend PTBS haben umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die bei der Beschwerdeführerin fachärztlich diagnostizierte Depression und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Gleiches gilt für den hinsichtlich der Tochter C._______ eingereichten Arztbericht Q._______ vom (...). Darin wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten sowie die von der Psychologin selbst beobachteten Verhaltensweisen typische Reaktionen von Kleinkindern auf traumatische Erlebnisse darstellen würden. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe Todesangst erfahren, dies sowohl unmittelbar als auch vermittelt durch das Verhalten ihrer Eltern. Diese fachärztlich diagnostizierte Traumatisierung lässt auch hier nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden schliessen. Zur Bemerkung im Arztbericht, die Tochter sei aufgrund von Todesangst traumatisiert, kann festgehalten werden, dass sich diese Aussage auf Ausführungen der Beschwerdeführenden stützt. Die gegenüber der Psychologin geschilderte Verfolgungsgeschichte ist jedoch gerade Gegenstand der vom Gericht vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung. Dass die behandelnde Psychologin - auch aufgrund ihrer im Gegensatz zum Gericht andersgelagerten Rolle als Ärztin - keinen Anlass sieht, diese Schilderungen bei ihrer Anamnese in Zweifel zu ziehen, bedeutet somit nicht, dass daraus zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu schliessen wäre. Wiederum ist dieser Bericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. 5.8 Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher in dieser Erwägung genannten Parameter kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtgeschichte durch die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargelegt wurde. 5.9 Zuletzt ist auch der Einwand unbegründet, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer im Asylverfahren geäusserten Kritik am russischen Staat gefährdet, zumal die schweizerischen Behörden eine Verschwiegenheitspflicht trifft (vgl. Art. 97 AsylG). 5.10 Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche abwies.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3 Gemäss Arztbericht vom (...) bestehe bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr bereits im Vorfeld eine erhebliche Gefahr einer Selbstgefährdung. Dazu ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen nachvollziehbarerweise regelmässig zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann. Dennoch verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekom­pensation verbunden mit suizidalen Tendenzen kann vorliegend mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Somit besteht im konkreten Fall Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen mit dem Ziel ergriffen werden könnten, allenfalls bestehenden suizidalen Tendenzen bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausschaffung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hinzuweisen.

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Beschwerdeführenden gut ausgebildet seien und aus grossen Städten stammen würden, so dass sie mühelos eine Anstellung finden könnten. Beide würden in Russland über mehrere enge Familienmitglieder verfügen, die sie bei einer Reintegration unterstützen könnten. Allfällige psychische Beschwerden seien im Heimatstaat behandelbar. Dies werde durch den Umstand, dass in den grösseren Städten das Angebot psychologischer Betreuung gesichert sei, zusätzlich erleichtert.

E. 9.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter psychische Probleme aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS. Die Tochter schlafe praktisch keine Nacht durch und werde kinderpsychiatrisch betreut.

E. 9.4 Gemäss dem Arztbericht Q._______ vom (...) leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung sowie an einer PTBS und befinde sich seit dem (...) 2011 in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung. In der Regel fänden die Sitzungen jede zweite Woche statt. Oft gehe es ihr so schlecht, dass sie die Teilnahme an den Gesprächsterminen nicht schaffe. (...) habe man sie aufgrund akuter Suizidalität stationär behandeln müssen. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls für einige Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei gemäss Arztbericht Q._______ (...) ebenfalls traumatisiert. Gemäss telefonischer Nachfrage des Gerichts vom 27. September 2013 finde derzeit einmal wöchentlich eine Sitzung statt, jeweils im Beisein ihrer Mutter oder ihrer Grossmutter. Gemäss Arztbericht sei die Entwicklung von C._______ gefährdet.

E. 9.5 Zu den fachärztlich diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführenden ist zu bemerken, dass - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - in Russland nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist und sich insbesondere eine PTBS in grossen und grösseren Städten Russlands behandeln lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5752/2011 vom 22. Mai 2013 E. 6.4 mit Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Rainer Mattern, Bern, 20. April 2009). Diesbezüglich kann nochmals auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter Ausklammerung der soeben abgehandelten psychischen Leiden der Tochter sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) : EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259, BVGE 2009/28; BVGE 2009/15 E. 5.6 S. 749). Die Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich lediglich seit zwei Jahren in der Schweiz, so dass sie hier noch nicht als derart verwurzelt gelten kann, dass von einer Rückschaffung in den Heimatstaat abzusehen wäre. Dies gilt selbst in Anbetracht der von der behandelnden Kinderpsychologin auf telefonische Nachfrage hin erwähnten kürzlich erfolgten Integration in den Kindergarten. Gleiches gilt - a fortiori - für den am (...) in der Schweiz geborenen Sohn. Die Kinderpsychologin wies anlässlich des telefonischen Gesprächs zudem auf die wichtige Rolle hin, welche die sich in der Schweiz befindende Grossmutter in der Entwicklung ihrer Enkelin innehabe. Da die Eltern derzeit nicht in der Lage wären, der Tochter ein normales Leben zu bieten, übernehme die Grossmutter diese Funktion und stelle deshalb eine wichtige Ressource für die Entwicklung des Kindes dar. Die Lücke in der Betreuung des Kindes, welche durch den Wegfall der Grossmutter entstehen würde, ist jedoch nicht als derart gravierend zu erachten, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifizieren zu können, zumal die Tochter weiterhin mit ihre Mutter und ihrem (Stief-)Vater über zwei wichtige Bezugspersonen verfügt, die Beziehung zwischen Enkelin und Grossmutter aufgrund des (erst) zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht als besonders intensiv zu bezeichnen ist und eine der Entwicklung der Tochter förderliche psychologische Betreuung auch in Russland gewährleistet ist. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zumutbar zu erachten.

E. 10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2507/2013 Urteil vom 14. Oktober 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehepartnerin B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Dr. Markus Züst, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind russische Staatsangehörige und gelangten gemäss eigenen Angaben am 26. August 2011 in die Schweiz, wo sie am 30. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 6. September 2011 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eingehende Anhörungen zu den Fluchtgründen fanden am 13. November 2012, 10. Dezember 2012 sowie 9. Januar 2013 statt. C. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass sie im Jahre 2008 einen Vorfall hätten publik machen wollen, welcher von den Behörden vertuscht worden sei. Daraufhin seien sie wiederholt festgenommen und misshandelt worden. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe sowie ihre Geburtsurkunden ein. Als Beweismittel wurden der von ihnen verfasste Artikel mit deutscher Übersetzung, ein Internetartikel, zwei Zeitungsausgaben und vier medizinische Berichte mit deutscher Übersetzung eingereicht. D. Mit Verfügung vom 28. März 2013 (Eröffnung am 3. April 2013) wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Als Beweismittel wurden das Dissertationsthema der Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die vier bereits eingereichten medizinischen Berichte ins Recht gelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festgestellt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, weitere Beweismittel und Erklärungen einzureichen. G. Am 24. Mai 2013 wurde eine Erklärung des Gemeindeammanns von E._______ eingereicht. H. Am 27. Mai 2013 wurden ein aktueller psychiatrischer Bericht betreffend die Beschwerdeführerin und zwei Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht (betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter C._______) zu den Akten gereicht. I. Am 12. Juni 2013 wurde schliesslich ein psychiatrischer Bericht betreffend die Tochter C._______ ins Recht gelegt. J. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 äusserte sich das BFM zu den Argumenten der Beschwerde, hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 27. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik geboten. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass (ihr Vater in eine Flugzeugentführung involviert gewesen sei.) Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 davon erfahren habe, habe sie sich zusammen mit ihrem Mann (A._______; nachfolgend: Beschwerdeführer) entschlossen, die Sache publik zu machen. So hätten sie einen Artikel verfasst und am 29. September 2009 die Zeitung F._______ zwecks Publikation angefragt. Einige Tage später, (...) Oktober 2009, sei die Beschwerdeführerin vor ihrem Haus von zwei Polizisten in ein Auto gezerrt, geschlagen und auf einen Polizeiposten in G._______ gebracht worden. Dort habe man sie zwingen wollen, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben, mit ihrem Artikel die russische Regierung beschuldigen zu wollen, was sie jedoch verweigert habe. Daraufhin habe man sie brutal zusammengeschlagen, worauf sie in Ohnmacht gefallen und erst auf der Strasse wieder zu sich gekommen sei. Sie habe ihre Verletzungen (Nasenbruch) im Spital behandeln lassen müssen. Am (...) Oktober 2009 sei ihr Haus durchsucht und dann abgebrannt worden. Zwei Tage später sei sie im Krankenhaus von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden, woraufhin sie das Spital gewechselt habe. Ihr Mann habe diesen Vorfall vergebens bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und sich danach mit einem offenen Brief bei Medwedew und Putin beschwert. Nachdem die Beschwerdeführerin das Spital habe verlassen können, habe sie sich zusammen mit ihrem Mann nach H._______ begeben. Sie hätten den Artikel um die soeben geschilderten Vorkommnisse in G._______ ergänzt und sich zwecks Publikation an die Zeitung I._______ gewandt. Der Artikel sei am (...) Dezember 2009 im Internet respektive am (...) Dezember 2009 in der Zeitung in einer belustigenden und abgeschwächten Form veröffentlicht worden. Sie hätten sofort die Redaktion kontaktiert, welche ihnen eröffnet habe, dass ihr ursprünglicher Text aufgrund des regimekritischen Inhalts nicht habe veröffentlicht werden können. Man habe sich darauf geeinigt, den Artikel in überarbeiteter Form nochmals zu veröffentlichen, was dann am (...) Januar 2010 auch geschehen sei. Bereits am Abend des (...) Januars 2010, als sie zuhause mit Freunden zusammengesessen seien, seien sie plötzlich von Beamten der Otrjad Mobilny Osobogo Nasnatschenija (Mobile Einheit besonderer Bestimmung - OMON) überfallen und gewaltsam abgeführt worden. Man habe sie auf einen Polizeiposten verbracht. Die Freunde seien freigelassen worden, wobei einer von ihnen später zusammengeschlagen und erfroren auf der Strasse aufgefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien getrennt worden. Erstere sei drei Tage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei sie von zwei Polizisten geschlagen, mit einer Gasmaske gefoltert und vergewaltigt worden. Dabei habe man sie wiederum zwingen wollen, ein Ge­ständnis zu unterschreiben, wonach sie ihre Taten bereue. Die Polizisten hätten ihr gesagt, ihr Mann sei tot. Am (...) Januar 2010 sei sie auf der Strasse ausgesetzt worden und habe ihre schweren Verletzungen für drei Wochen im Spital behandeln lassen müssen. Währenddessen habe man ihre Wohnung durchsucht. Aus diesem Grunde seien sie und ihr Mann vom Spital direkt nach J._______ gefahren, wo sie sich versteckt gehalten hätten. Am (...) April 2011 sei ihr Computer gehackt worden und auf dem Bildschirm seien Fotos aufgetaucht, auf welchen sie und ihr Mann umgebracht worden seien. In der Zwischenzeit seien auch die Eltern des Beschwerdeführers mehrmals aufgesucht worden. Man habe ihre Wohnung durchsucht und sie aufgefordert, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden preiszugeben. Am (...) April 2011 habe die Polizei den Aufenthaltsort ausfindig gemacht. Zwei Beamte hätten zuhause auf sie gewartet. Allerdings hätten sie in letzter Sekunde die Flucht ergreifen können und seien unbeschadet entkommen, obwohl die Polizisten auf sie geschossen hätten. Sie seien nach K._______ gefahren, wo sie sich bis zur Ausreise versteckt gehalten hätten. Mit einem Schengen Visum seien sie am (...) nach Zürich geflogen. Der Beschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und brachte hinsichtlich seiner eigenen Gründe ergänzend an, die Polizisten, welche sie am (...) Januar 2010 festgenommen hätten, hätten ihn verdächtigt, eine Oppositionsgruppe gegründet zu haben. Sie hätten ihm während der Haft gedroht, seine Frau zu vergewaltigen und umzubringen und auch der Tochter etwas anzutun, sofern er kein Geständnis unterschreibe. Sie hätten ihn solange geschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe, und ihn dann auf der Strasse ausgesetzt. Daraufhin habe er sich für drei Wochen in spitalärztliche Behandlung begeben müssen. Im Spital habe er ständig versucht, seine Frau per Telefon und SMS zu kontaktieren, doch leider ohne Erfolg. Erst später habe er erfahren, dass seine Frau noch am Leben sei. Sie habe deshalb nicht auf seine Anrufe reagiert, da ihr gesagt worden sei, ihr Mann sei tot. Im März 2012 sei sein Vater in H._______ festgenommen und schwer misshandelt worden, und er wisse nicht, ob er seither wieder entlassen worden sei. Als Beweismittel wurden der von ihnen ursprünglich verfasste Entwurf des Zeitungsartikels, eine Internetpublikation vom (...) Dezember 2009, die Printausgaben der Zeitung I._______ vom (...) Januar 2010 und vom (...) Februar 2010, drei medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin (eine medizinische Entlassungsexpertise des Krankenhauses [...] G._______ vom [...] Oktober 2009, ein Entlassungsschein des [...] Krankenhauses [...] vom [...] November 2009 und ein Auszug aus der Patientenakte vom klinischen Regionalkrankenhaus [...] in H._______ vom [...] Januar 2010) sowie ein Auszug aus der medizinischen Karte des (...) Krankenhauses (...) in H._______ vom (...) Januar 2010 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht. 4.2 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden eindeutige Kennzeichen einer konstruierten, masslos übertriebenen Geschichte aufweisen würden, der allgemeinen Logik des Handelns widersprächen und nicht nachvollzogen werden könnten. Die Schilderungen würden den Eindruck einer auswendig gelernten Erzählung hinterlassen. So hätten die Beschwerdeführenden das Motiv der Behörden, sie derart intensiv zu verfolgen und dabei schwere Verletzungen oder gar einen Todesfall in Kauf zu nehmen, nicht überzeugend darzulegen vermocht. Die aktuelle Regierung habe schlicht nichts mit der damaligen sowjetischen Regierung zu tun, wodurch jene auch keine Schuld an damaligen Ereignissen treffe. Somit stelle der Artikel keine Gefahr für das aktuelle Regime dar und es gebe keinen Grund, der einen derartigen Aufwand zur Verhinderung einer Veröffentlichung des Zeitungsartikels und eine Mundtotmachung der Autoren rechtfertigen würde. Ohnehin hätte es für die Verhinderung der Veröffentlichung weit einfachere Wege gegeben und es widerspreche der Logik, dass die Beschwerdeführenden im Spital in H._______ nicht wieder verhaftet worden seien. Aus den Aussagen werde nicht ersichtlich, welcher Skandal eigentlich aufgedeckt werden sollte. (...) Ebenso nicht nachvollziehbar sei es, wieso ein junges Paar das Risiko von Folter und Gefangenschaft für eine längst verjährte und fragwürdige Enthüllung auf sich nehme, welche sie nicht selbst betreffe und ihnen keinerlei Vorteile bringe. Geradezu absurd mute die Aussage des Beschwerdeführers an, seine Frau habe auf seine SMS und seine Anrufe nicht reagiert, weil die Polizei ihr gesagt habe, er sei tot. Erfahrungsgemäss würde man in einer solchen Situation alles versuchen, um herauszufinden, wo sich der andere befinde und was geschehen sei. Merkwürdigerweise könnten die Beschwerdeführenden auch nicht genau erklären, seit wann sie ein Paar seien, sondern nur, dass sie seit der Flucht aus G._______ am (...) November 2009 zusammen in H._______ gelebt hätten. Die Vorbringen hinsichtlich der Beschaffung der Reisepässe für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien realitätsfremd. Gemäss den Aussagen seien die Pässe abgelaufen, so dass sie im April 2011 neue beantragt hätten. In Russland sei es obligatorisch, einen gültigen Reisepass zu besitzen. Diese Behauptung entspreche nicht den gesicherten Erkenntnissen des BFM. In Russland genüge ein Inlandpass, solange man das Land nicht verlasse. Die Pässe hätten sie zudem im 900 km entfernten K._______ abholen müssen, was einen erheblichen Aufwand darstelle für etwas, das man eigentlich gar nicht benötige. Die Ausreise drei Monate später sei dann problemlos erfolgt. Diese Umstände würden vermuten lassen, dass die Ausreise bereits vorher geplant worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits 2010 einen neuen Reisepass beantragt, ebenfalls ohne Schwierigkeiten. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden problemlos für drei Monate in die Schweiz und wieder zurück nach Russland gereist. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung sei es nicht nachvollziehbar, wieso Passausstellung sowie Ein- und Ausreise kein Problem dargestellt hätten. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise keinen Kontakt zu ihren Familien hätten. Nur einmal hätten sie über eine gemeinsame Freundin in Erfahrung bringen können, dass der Vater des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Seither hätten sie aus Angst jeglichen Kontakt zu Russland abgebrochen. Es gebe allerdings verschiedene Wege, risikolos mit der Familie in Kontakt zu treten, sei es über Freunde oder Bekannte, wodurch das Verhalten der Beschwerdeführenden absurd erscheine. Zum Vater der Beschwerdeführerin würden sie ebenfalls keinen Kontakt pflegen. Dieser müsste logischerweise von Beginn weg noch gefährdeter sein als die Eltern des Beschwerdeführers, sei er doch die Hauptperson und Quelle aller Informationen im Artikel der Beschwerdeführenden. Ihm sei jedoch bis anhin nichts geschehen. Auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Die eingereichten Zeitungsartikel würden ohne­hin keine Beweiskraft enthalten, da sie höchstens beweisen könnten, dass ein solcher Artikel erschienen sei, jedoch nicht, welche Konsequenzen daraus entstanden seien. Die medizinischen Berichte seien leicht käuflich erhältlich, was deren Beweiswert schmälere. Als (Berufsbezeichnung) sei es für die Beschwerdeführerin ohnehin ein Leichtes, solche Berichte zu organisieren. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden in den Anhörungen ihre Fluchtgeschichte kohärent und detailreich geschildert hätten. Aus den Befragungen werde deutlich, dass die Beschwerdeführenden bereits von Oktober 2010 bis Januar 2011 in der Schweiz gewesen seien und damals der Mutter der Beschwerdeführerin von den Vorkommnissen in G._______ und H._______ berichtet hätten. Die Mutter habe sich damals an den Gemeindeammann von E._______ gewandt und nachgefragt, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachsuchen könnten, wonach der Gemeindeammann vorgeschlagen habe, sich ans BFM zu wenden. Sie hätten sich jedoch in einem Dilemma befunden, da sie sich einerseits sehr mit Russland verbunden gefühlt hätten und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Verfassung einer Dissertation gehabt habe. Andererseits hätten sie im Falle einer Rückkehr aber auch weitere Gefährdungen befürchtet. Ausschlaggebend sei schliesslich gewesen, dass die Vorkommnisse im Jahre 2009 schon länger zurückgelegen hätten und sie seither in relativer Ruhe gelassen worden seien, was sich als verhängnisvoll erwiesen habe. Die Darstellungen der Beschwerdeführenden seien durch die eingereichten Arztberichte belegt. Das Krankenhaus in G._______ habe der Beschwerdeführerin einen Nasenbeinbruch und ein geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma attestiert. Ihre Vorbringen würden auch im Bericht des (Spitalbezeichnung) ihre Bestätigung finden. Die Vergewaltigung und Schläge während der Inhaftierung im Januar 2010 seien durch einen weiteren Bericht (insbesondere den festgestellten Dammriss) belegt. Die Diagnose könnten in einer hiesigen medizinischen Begutachtung bestätigt werden. Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Bericht, nach welchem er eine Nierenquetschung erlitten habe, sei vom BFM nicht weiter überprüft worden. Diese Angaben seien ebenfalls mittels Gutachten überprüfbar. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Erlebten psychisch gezeichnet, was durch psychiatrische Berichte belegt werden könne. Aufgrund der Furcht vor einer Rückkehr nach Russland sei sie derart in Panik geraten, dass sie in die Klinik in N._______ habe eingewiesen werden müssen. Auch die Tochter sei psychisch gezeichnet, indem sie praktisch keine Nacht durchschlafe und kinderpsychiatrisch betreut werde. Die Angst, nach Russland zurückkehren zu müssen, sei auch dadurch belegt, dass sich die Beschwerdeführenden ein (...) Visum besorgt hätten, um dadurch ein Bekanntwerden ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes zu verhindern. Diese Angst und die psychischen Leiden würden den Wahrheitsgehalt der traumatisierenden Erlebnisse der Beschwerdeführenden belegen. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Asylverfahren zudem staatskritisch geäussert, woraus sich ein weiteres Gefährdungsmoment ergebe. Das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da es pauschal auf eine konstruierte Geschichte geschlossen habe, ohne der Frage nachzugehen, ob sich die Verletzungen der Beschwerdeführerin mittels Überprüfung erhärten lassen würden. Dasselbe gelte hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdeführers. Die Behauptung des BFM, die ärztlichen Atteste seien leicht käuflich zu erwerben, könne nicht gehört werden, da die eingereichten Dokumente überprüft werden könnten. Den Beschwerdeführenden werde vorgeworfen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie keinen Kontakt zu ihren Familien hätten. Die Beschwerdeführenden würden jedoch um ihr Leben fürchten und daher unter allen Umständen das Bekanntwerden ihres Aufenthaltes zu verhindern versuchen. Die Beschwerdeführerin leide unter Panikattacken, wodurch nachvollziehbar sei, dass sie bisher nicht mit ihren Angehörigen in Russland in Kontakt getreten sei. 4.4 In ihrer Vernehmlassung erwog die Vorinstanz, dass die Behauptung, bereits während des Aufenthalts in der Schweiz zwischen Oktober 2010 und Januar 2011 habe die Absicht bestanden, ein Asylgesuch zu stellen, nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern vermöge, da einem Asylgesuch auch andere Motive zugrunde liegen könnten. Das Schreiben des Gemeindeammanns äussere sich auch nicht dazu, wieso die Beschwerdeführenden damals um Asyl hätten ersuchen wollen. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie ihr Dissertationsthema bereits 2008 erhalten. Sie habe dann aber G._______ im Oktober 2009 verlassen und seit Januar 2010 sei sie untergetaucht. Somit habe sie sich in dieser Zeit ohnehin nicht ihrer Arbeit widmen können. Es überrasche daher, dass die Dissertation der angebliche Grund für die Rückkehr nach Russland gewesen sei. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, seien ärztliche Bestätigungen in Russland leicht erhältlich, wodurch diese keine Beweismittel seien, mit welchen sich unglaubhafte Vorbringen erhärten lassen würden. Selbst unter der Annahme, die Dokumente seien echt, käme diesen nur ein geringer Beweiswert zu, da sie keine Hinweise auf eine staatliche Täterschaft enthalten würden. Auch mittels Abklärung in der Schweiz könnte die Ursache allfälliger Verletzungen nicht eruiert werden. Der Dammriss könne etwa genauso von der Geburt der Kinder herrühren. Die zwei eingereichten Berichte der psychiatrischen Dienste gäben keine Hinweise auf den Auslöser der Traumata. Überrascht zeige sich das BFM jedoch vom angeblichen Psychostatus der Beschwerdeführerin. Gemäss Bericht seien ihre Aufmerksamkeit, ihre Konzentration sowie ihr Kurzzeitgedächtnis stark vermindert. Dies lasse sich nicht mit dem Eindruck in den Anhörungen vereinbaren, in welchen sie einen voll konzentrierten und fokussierten Eindruck hinterlassen habe und in der Lage gewesen sei, über mehrere Stunden eine detaillierte Geschichte wiederzugeben. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den Ausführungen des BFM an. Den drei eingereichten Zeitungsartikeln ist keine ernstzunehmende Kritik am derzeitigen Regime zu entnehmen. Lediglich in der Printausgabe vom (...) Januar 2010 bemerkt der aus dem Artikel ersichtliche Autor (sprich: O._______) die bisher mangelhafte Anerkennung der (Beteiligten) und dass die zuständigen staatlichen Stellen dies nachholen sollten. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso der russische Staat aufgrund solcher Veröffentlichungen einer Flugzeugentführung, die (...) keine Verbindung zur heutigen russischen Regierung aufweist, derart massiv gegen die Urheber vorgehen sollte. Ein solches Vorgehen gegen die Beschwerdeführenden und ihr Umfeld (gemäss ihren Angaben sei einer ihrer Freunde im Anschluss an die Festnahme vom [...] Januar 2010 tot aufgefunden worden) steht zudem im Widerspruch zur Situation des Vaters der Beschwerdeführerin, welcher (...) sich in der eingereichten Zeitung vom (...) Januar 2010 ablichten liess (...). Obwohl er als Schlüsselfigur in der Geschichte auftritt und mit Bild in der Zeitung erschien, wurde er - soweit aktenkundig - bisher von den Behörden in Ruhe gelassen. Gleiches gilt für O._______, in dessen Namen die beiden Artikel in den Ausgaben von I._______ vom (...) Januar 2010 respektive (...) Februar 2010 erschienen sind. Auch er wurde - soweit aktenkundig - bisher nicht behelligt. 5.2 Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, die Behörden hätten sie unter Folter zur Unterschrift eines Dokuments zwingen wollen, in welchem sie die Unwahrheit ihrer "Anschuldigungen" bekunde (act. A31 S. 21 F100 f.). Dabei bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin genau hätte gestehen sollen und worin der Nutzen eines solchen Geständnisses liegen könnte. 5.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte sprechen ferner die Modalitäten der Ausreise (problemlose Passbeschaffung durch Mutter und Kind in K._______ am (...) April 2011 und Ausreise drei Monate später). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weist dies auf eine seit Längerem geplante Ausreise hin. Zu Recht bemerkt das BFM, dass ein solcher Pass nur bei einer Reise ins Ausland benötigt wird, ansonsten aber ein Inlandpass ausreicht. Bei der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers, sie hätten Pässe ausstellen lassen, da dies in Russland obligatorisch sei (act. A37 F46 S. 13), handelt es sich daher offenkundig um eine Schutzbehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 problemlos einen Reisepass beantragte und damit in die Schweiz und zurück nach Russland reiste. Die Beschwerdeführenden machten geltend, von Februar 2010 bis April 2011 versteckt in J._______ gelebt zu haben und erst - wohl aufgrund der Passbeschaffung der Beschwerdeführerin (act. A37 F44 S. 13) - im April 2011 dort entdeckt worden zu sein (act. A4 S.1; act. A37 F36 S. 11). Es scheint jedoch sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführenden über ein Jahr dem Zugriff der Behörden hätten entziehen können, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen Pass erneuern liess und die Beschwerdeführenden in Benützung ihrer Pässe in die Schweiz reisten. 5.4 Auch aus dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwand, die Beschwerdeführenden hätten bereits beim hiesigen Aufenthalt 2010/2011 ein Asylgesuch in Erwägung gezogen, sowie aus dem diesbezüglichen Bestätigungsschreiben des Gemeindeammanns von E._______ lassen sich nur sehr bedingt Rückschlüsse auf eine staatlich motivierte Verfolgung gewinnen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin ist in Anbetracht eines sehr geringen Beweiswerts einer solchen Aussage aufgrund der engen persönlichen Beziehung abzuweisen. 5.5 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf eine Zeugeneinvernahme des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, da die damit zu verifizierenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers keine Relevanz für den Asylentscheid aufweisen. 5.6 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die eingereichten Beweismittel an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Verletzungen sind - ohne diese Dokumente einer Echtheitsprüfung unterziehen zu müssen - lediglich in der Lage zu beweisen, dass die Beschwerdeführenden die darin dokumentierten Verletzungen erlitten haben, ohne die Umstände, wie es zu diesen Verletzungen gekommen ist, beweisen zu können. Somit erübrigt es sich, diese Verletzungen mittels medizinischem Gutachten zu verifizieren. Entgegen dem Vorhalt in der Beschwerdeschrift kann dem BFM daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, keine medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben zu haben und dadurch den Sachverhalt nur mangelhaft festgestellt zu haben. 5.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihrem Vorbringen, die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der Tochter würden deren Verfolgungsgeschichte bestätigen, nicht durchzudringen. Gemäss dem Arztbericht Q._______ vom (...) leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung (ICD-10: F33.2) sowie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1). Sie erlebe Flashbacks und Alpträume. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Kurzzeitgedächtnis seien deutlich vermindert und die bestehenden Gedanken würden um die existenziellen Ängste bei einer Rückkehr nach Russland kreisen. Sie habe in der ambulanten Behandlung von den Vorfällen 2009 und 2010 berichtet und habe im Falle einer Rückkehr grosse Angst, zusammen mit ihrem Mann verhaftet und inhaftiert zu werden. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse könne das Zustandsbild gut verstanden werden. Die Vorstellungen der Beschwerdeführerin würden glaubhaft wirken und aufgrund des Behandlungsverlaufs sowie auch aus weiteren Lebensbereichen ergäben sich keine Hinweise darauf, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Zu diesen diagnostizierten psychischen Problemen ist zu bemerken, dass zwar jede Foltererfahrung ein traumatisches Erlebnis darstellt, nicht aber jede Folterung zwingend zu einem psychischen Leiden, insbesondere zu einer PTBS führen muss. Vielmehr hängt dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben (Wilhelm Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Diese Feststellungen betreffend PTBS haben umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die bei der Beschwerdeführerin fachärztlich diagnostizierte Depression und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Gleiches gilt für den hinsichtlich der Tochter C._______ eingereichten Arztbericht Q._______ vom (...). Darin wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten sowie die von der Psychologin selbst beobachteten Verhaltensweisen typische Reaktionen von Kleinkindern auf traumatische Erlebnisse darstellen würden. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe Todesangst erfahren, dies sowohl unmittelbar als auch vermittelt durch das Verhalten ihrer Eltern. Diese fachärztlich diagnostizierte Traumatisierung lässt auch hier nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden schliessen. Zur Bemerkung im Arztbericht, die Tochter sei aufgrund von Todesangst traumatisiert, kann festgehalten werden, dass sich diese Aussage auf Ausführungen der Beschwerdeführenden stützt. Die gegenüber der Psychologin geschilderte Verfolgungsgeschichte ist jedoch gerade Gegenstand der vom Gericht vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung. Dass die behandelnde Psychologin - auch aufgrund ihrer im Gegensatz zum Gericht andersgelagerten Rolle als Ärztin - keinen Anlass sieht, diese Schilderungen bei ihrer Anamnese in Zweifel zu ziehen, bedeutet somit nicht, dass daraus zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu schliessen wäre. Wiederum ist dieser Bericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. 5.8 Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher in dieser Erwägung genannten Parameter kommt das Gericht zum Schluss, dass die Fluchtgeschichte durch die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargelegt wurde. 5.9 Zuletzt ist auch der Einwand unbegründet, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer im Asylverfahren geäusserten Kritik am russischen Staat gefährdet, zumal die schweizerischen Behörden eine Verschwiegenheitspflicht trifft (vgl. Art. 97 AsylG). 5.10 Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Asylgesuche abwies. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 8.3 Gemäss Arztbericht vom (...) bestehe bei der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr bereits im Vorfeld eine erhebliche Gefahr einer Selbstgefährdung. Dazu ist festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen nachvollziehbarerweise regelmässig zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann. Dennoch verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekom­pensation verbunden mit suizidalen Tendenzen kann vorliegend mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Somit besteht im konkreten Fall Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen mit dem Ziel ergriffen werden könnten, allenfalls bestehenden suizidalen Tendenzen bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausschaffung entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hinzuweisen. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die Beschwerdeführenden gut ausgebildet seien und aus grossen Städten stammen würden, so dass sie mühelos eine Anstellung finden könnten. Beide würden in Russland über mehrere enge Familienmitglieder verfügen, die sie bei einer Reintegration unterstützen könnten. Allfällige psychische Beschwerden seien im Heimatstaat behandelbar. Dies werde durch den Umstand, dass in den grösseren Städten das Angebot psychologischer Betreuung gesichert sei, zusätzlich erleichtert. 9.3 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Tochter psychische Probleme aufweisen würden. Die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS. Die Tochter schlafe praktisch keine Nacht durch und werde kinderpsychiatrisch betreut. 9.4 Gemäss dem Arztbericht Q._______ vom (...) leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung sowie an einer PTBS und befinde sich seit dem (...) 2011 in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung. In der Regel fänden die Sitzungen jede zweite Woche statt. Oft gehe es ihr so schlecht, dass sie die Teilnahme an den Gesprächsterminen nicht schaffe. (...) habe man sie aufgrund akuter Suizidalität stationär behandeln müssen. Der Beschwerdeführer habe sich ebenfalls für einige Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei gemäss Arztbericht Q._______ (...) ebenfalls traumatisiert. Gemäss telefonischer Nachfrage des Gerichts vom 27. September 2013 finde derzeit einmal wöchentlich eine Sitzung statt, jeweils im Beisein ihrer Mutter oder ihrer Grossmutter. Gemäss Arztbericht sei die Entwicklung von C._______ gefährdet. 9.5 Zu den fachärztlich diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführenden ist zu bemerken, dass - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - in Russland nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist und sich insbesondere eine PTBS in grossen und grösseren Städten Russlands behandeln lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5752/2011 vom 22. Mai 2013 E. 6.4 mit Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Rainer Mattern, Bern, 20. April 2009). Diesbezüglich kann nochmals auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Mithin sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter Ausklammerung der soeben abgehandelten psychischen Leiden der Tochter sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) : EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259, BVGE 2009/28; BVGE 2009/15 E. 5.6 S. 749). Die Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich lediglich seit zwei Jahren in der Schweiz, so dass sie hier noch nicht als derart verwurzelt gelten kann, dass von einer Rückschaffung in den Heimatstaat abzusehen wäre. Dies gilt selbst in Anbetracht der von der behandelnden Kinderpsychologin auf telefonische Nachfrage hin erwähnten kürzlich erfolgten Integration in den Kindergarten. Gleiches gilt - a fortiori - für den am (...) in der Schweiz geborenen Sohn. Die Kinderpsychologin wies anlässlich des telefonischen Gesprächs zudem auf die wichtige Rolle hin, welche die sich in der Schweiz befindende Grossmutter in der Entwicklung ihrer Enkelin innehabe. Da die Eltern derzeit nicht in der Lage wären, der Tochter ein normales Leben zu bieten, übernehme die Grossmutter diese Funktion und stelle deshalb eine wichtige Ressource für die Entwicklung des Kindes dar. Die Lücke in der Betreuung des Kindes, welche durch den Wegfall der Grossmutter entstehen würde, ist jedoch nicht als derart gravierend zu erachten, um den Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifizieren zu können, zumal die Tochter weiterhin mit ihre Mutter und ihrem (Stief-)Vater über zwei wichtige Bezugspersonen verfügt, die Beziehung zwischen Enkelin und Grossmutter aufgrund des (erst) zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht als besonders intensiv zu bezeichnen ist und eine der Entwicklung der Tochter förderliche psychologische Betreuung auch in Russland gewährleistet ist. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zumutbar zu erachten.

10. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: