Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bis am 10. März 2010 in (...) auf, reiste dann nach Moskau, verliess in der Folge sein Heimatland auf dem Landweg und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2010 wurde er summarisch befragt und am 13. April 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus (...). Er habe im Jahre 2008 seine Ausbildung (...) am (...) in (...) abgeschlossen, was ihn zum (...) befähige, jedoch sei er arbeitslos und noch nie erwerbstätig gewesen. Im (...) 2009 sei er erstmals von russischen Sicherheitskräften festgenommen und nach einem Verhör zu seiner Identität wieder freigelassen worden. Im (...) 2009 sei er von unbekannten Männern in ein Militärfahrzeug gezerrt und mit einem über den Kopf gestülpten Sack in einen Raum gebracht worden. Dort habe man ihn zum Aufenthaltsort seines Onkels mütterlicherseits, B._______, verhört, welcher ebenso wie dessen zwei Brüder nach Deutschland ausgereist sei. Die Probleme seiner Onkel wie auch seine eigenen hätten mit ihrer verwandtschaftlichen Verbindung zu einem im Jahre (...) getöteten Rebellen und (...) der Separatisten mit Nachnamen C._______ zu tun, welcher ein naher Verwandter seiner Mutter und seiner beiden Onkel gewesen sei. Während des Verhörs vom (...) 2009 sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, getreten und anschliessend auf eine Müllkippe in der Nähe des Stadtzentrums geworfen worden. Tags darauf habe er sich nach (...) begeben, wo er mehrere Monate gelebt habe. Weil er seine in Tschetschenien verbliebene Familie sehr vermisst habe, sei er am (...) mit dem Auto zurück nach (...) gefahren. Unterwegs sei er nahe des (...) in (...) von vier Männern in Militäruniform zum Anhalten gezwungen worden. Diese hätten ihn mit einem Schlag zu Boden geworfen, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, Handschellen angelegt und ihn an einen ihm unbekannten Ort in den Bergen gebracht. Dort sei er während drei Tagen verhört worden, wobei er immer wieder gefragt worden sei, wo sich das Waffenarsenal seines Onkels B._______ befinde. Bei den Verhören sei er mit Strom, einem Schlagstock und Fusstritten bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden. Man habe ihn jeweils für eine halbe Stunde allein gelassen und dann die Misshandlungen fortgesetzt. Er habe während der drei Tage nur Wasser zum Trinken, aber nichts zu Essen bekommen. Als die Männer gemerkt hätten, dass er vom Waffenarsenal seines Onkels tatsächlich nichts wisse, hätten sie ihm das Versprechen abgenommen, niemandem vom Erlebten zu erzählen und sie künftig über die Leute in seinem Quartier zu informieren. Danach hätten sie ihn mit dem über den Kopf gestülpten Sack, welchen er die drei Tage ununterbrochen habe tragen müssen, an einem Ort nahe der inguschetischen Grenze freigelassen. Er sei bis zum nächsten bewohnten Haus gegangen, von wo aus er seine Mutter habe anrufen können, welche ihn am nächsten Tag abgeholt und nach Hause gebracht habe. Weil sie ihn als vermisst gemeldet habe, sei er von der örtlichen Polizei zu einem Gespräch vorgeladen worden. Zunächst habe er versucht, seine Entführung zu leugnen, was ihm aber nicht geglaubt worden sei. Als die Polizisten die Spuren seiner Misshandlungen entdeckt und ihm für den Fall, dass er nicht die Wahrheit erzähle, ihrerseits Stromfolterung angedroht hätten, habe er sich gezwungen gesehen, die Entführung zuzugeben. Daraufhin hätten ihn die Polizisten gerichtsmedizinisch untersuchen lassen. Seine Mutter habe einen Privatarzt engagiert, weil ihr der Aufenthalt in einem Krankenhaus zu unsicher erschienen sei. Als es ihm nach zehn Tagen besser gegangen sei, habe ihn seine Mutter nach (...) gebracht, wo er eineinhalb Monate gelebt habe. Seine Mutter habe währenddessen neue Papiere und die Reise nach Moskau organisiert, wohin er sich mit ihr am 10. März 2010 begeben und wo er sich bis zur Ausreise in die Schweiz einige Tage später aufgehalten habe. B. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:
- anlässlich der summarischen Befragung vom 1. April 2010: Identitätskarte (ausgestellt am (...)), Führerausweis (ausgestellt am (...));
- anlässlich der Anhörung vom 13. April 2010: Handy mit gespeicherten Fotografien von Oberarmen und Händen;
- am 6. Mai 2010: Unterlagen zur gerichtsmedizinischen Untersuchung vom (...) (in Kopie);
- am 19. Mai 2010: Vorladung für eine behördliche Anhörung am (...) im Heimatland (Faxkopie). C. Gemäss einer LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsanalyse) vom 20. Mai 2010 ist der Beschwerdeführer eindeutig in (...) in Tschetschenien sozialisiert worden. D. Mit Verfügung vom 11. November 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM vom 11. November 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die eingereichten Beweismit- tel - insbesondere die Polizeivorladung, die Arztberichte und die Fotos - seien dem Rechtsvertreter zur Einsicht zu geben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereichten Beweismittel wurden (mit Ausnahme des Handys) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kopie zugestellt. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer innert Frist die eingeforderte Fürsorgebestätigung nach. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer von der Stellungnahme der Vorinstanz am 17. Januar 2011 Kenntnis. I. Mit Eingabe vom 22. März 2012 machte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter weitere Vorbringen geltend und reichte die Verfügung des BFM betreffend seinen Onkel C._______ (N (...)) zu den Akten. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2012 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz am 11. April 2012 zur Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 20. April 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
- (gemäss Angabe des Beschwerdeführers) "Originale der Polizeivorladung und des ärztlichen Berichts" (nicht übersetzt);
- belgischer Personalausweis von D._______, gültig (...) bis (...) (Farbkopie);
- unbefristete Niederlassungserlaubnis von E._______ vom (...), ausgestellt von STV Köln (Farbkopie);
- Zahlungsempfangsbestätigung ("Attestation de paiement") für die Familie F._______ der "caisse d' allocations familiales du Bas-Rhin" vom (...) (in Kopie). L. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein:
- (gemäss Angabe des Beschwerdeführers) "Vorladungen für den Beschwerdeführer und seine Mutter" (in Kopie, mit deutscher Übersetzung der Vorladung des Beschwerdeführers). M. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 zur Stellungnahme ein, welche - datierend vom 15. Mai 2012 - unter Beilage der Originale der polizeilichen Vorladungen vom (...) und (...) sowie des Empfangsscheins "ARCHIVE DOC" (in Kopie) am 16. Mai 2012 beim Gericht einging. O. Am 30. Mai 2012 vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2012 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz am 13. Juni 2012 zur Kenntnis. P. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juni 2012 Stellung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das M.______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8444/2010 Urteil vom 27. August 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bis am 10. März 2010 in (...) auf, reiste dann nach Moskau, verliess in der Folge sein Heimatland auf dem Landweg und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2010 wurde er summarisch befragt und am 13. April 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus (...). Er habe im Jahre 2008 seine Ausbildung (...) am (...) in (...) abgeschlossen, was ihn zum (...) befähige, jedoch sei er arbeitslos und noch nie erwerbstätig gewesen. Im (...) 2009 sei er erstmals von russischen Sicherheitskräften festgenommen und nach einem Verhör zu seiner Identität wieder freigelassen worden. Im (...) 2009 sei er von unbekannten Männern in ein Militärfahrzeug gezerrt und mit einem über den Kopf gestülpten Sack in einen Raum gebracht worden. Dort habe man ihn zum Aufenthaltsort seines Onkels mütterlicherseits, B._______, verhört, welcher ebenso wie dessen zwei Brüder nach Deutschland ausgereist sei. Die Probleme seiner Onkel wie auch seine eigenen hätten mit ihrer verwandtschaftlichen Verbindung zu einem im Jahre (...) getöteten Rebellen und (...) der Separatisten mit Nachnamen C._______ zu tun, welcher ein naher Verwandter seiner Mutter und seiner beiden Onkel gewesen sei. Während des Verhörs vom (...) 2009 sei er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, getreten und anschliessend auf eine Müllkippe in der Nähe des Stadtzentrums geworfen worden. Tags darauf habe er sich nach (...) begeben, wo er mehrere Monate gelebt habe. Weil er seine in Tschetschenien verbliebene Familie sehr vermisst habe, sei er am (...) mit dem Auto zurück nach (...) gefahren. Unterwegs sei er nahe des (...) in (...) von vier Männern in Militäruniform zum Anhalten gezwungen worden. Diese hätten ihn mit einem Schlag zu Boden geworfen, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, Handschellen angelegt und ihn an einen ihm unbekannten Ort in den Bergen gebracht. Dort sei er während drei Tagen verhört worden, wobei er immer wieder gefragt worden sei, wo sich das Waffenarsenal seines Onkels B._______ befinde. Bei den Verhören sei er mit Strom, einem Schlagstock und Fusstritten bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden. Man habe ihn jeweils für eine halbe Stunde allein gelassen und dann die Misshandlungen fortgesetzt. Er habe während der drei Tage nur Wasser zum Trinken, aber nichts zu Essen bekommen. Als die Männer gemerkt hätten, dass er vom Waffenarsenal seines Onkels tatsächlich nichts wisse, hätten sie ihm das Versprechen abgenommen, niemandem vom Erlebten zu erzählen und sie künftig über die Leute in seinem Quartier zu informieren. Danach hätten sie ihn mit dem über den Kopf gestülpten Sack, welchen er die drei Tage ununterbrochen habe tragen müssen, an einem Ort nahe der inguschetischen Grenze freigelassen. Er sei bis zum nächsten bewohnten Haus gegangen, von wo aus er seine Mutter habe anrufen können, welche ihn am nächsten Tag abgeholt und nach Hause gebracht habe. Weil sie ihn als vermisst gemeldet habe, sei er von der örtlichen Polizei zu einem Gespräch vorgeladen worden. Zunächst habe er versucht, seine Entführung zu leugnen, was ihm aber nicht geglaubt worden sei. Als die Polizisten die Spuren seiner Misshandlungen entdeckt und ihm für den Fall, dass er nicht die Wahrheit erzähle, ihrerseits Stromfolterung angedroht hätten, habe er sich gezwungen gesehen, die Entführung zuzugeben. Daraufhin hätten ihn die Polizisten gerichtsmedizinisch untersuchen lassen. Seine Mutter habe einen Privatarzt engagiert, weil ihr der Aufenthalt in einem Krankenhaus zu unsicher erschienen sei. Als es ihm nach zehn Tagen besser gegangen sei, habe ihn seine Mutter nach (...) gebracht, wo er eineinhalb Monate gelebt habe. Seine Mutter habe währenddessen neue Papiere und die Reise nach Moskau organisiert, wohin er sich mit ihr am 10. März 2010 begeben und wo er sich bis zur Ausreise in die Schweiz einige Tage später aufgehalten habe. B. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:
- anlässlich der summarischen Befragung vom 1. April 2010: Identitätskarte (ausgestellt am (...)), Führerausweis (ausgestellt am (...));
- anlässlich der Anhörung vom 13. April 2010: Handy mit gespeicherten Fotografien von Oberarmen und Händen;
- am 6. Mai 2010: Unterlagen zur gerichtsmedizinischen Untersuchung vom (...) (in Kopie);
- am 19. Mai 2010: Vorladung für eine behördliche Anhörung am (...) im Heimatland (Faxkopie). C. Gemäss einer LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsanalyse) vom 20. Mai 2010 ist der Beschwerdeführer eindeutig in (...) in Tschetschenien sozialisiert worden. D. Mit Verfügung vom 11. November 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM vom 11. November 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die eingereichten Beweismit- tel - insbesondere die Polizeivorladung, die Arztberichte und die Fotos - seien dem Rechtsvertreter zur Einsicht zu geben und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingereichten Beweismittel wurden (mit Ausnahme des Handys) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kopie zugestellt. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer innert Frist die eingeforderte Fürsorgebestätigung nach. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht gab dem Beschwerdeführer von der Stellungnahme der Vorinstanz am 17. Januar 2011 Kenntnis. I. Mit Eingabe vom 22. März 2012 machte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter weitere Vorbringen geltend und reichte die Verfügung des BFM betreffend seinen Onkel C._______ (N (...)) zu den Akten. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2012 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz am 11. April 2012 zur Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 20. April 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
- (gemäss Angabe des Beschwerdeführers) "Originale der Polizeivorladung und des ärztlichen Berichts" (nicht übersetzt);
- belgischer Personalausweis von D._______, gültig (...) bis (...) (Farbkopie);
- unbefristete Niederlassungserlaubnis von E._______ vom (...), ausgestellt von STV Köln (Farbkopie);
- Zahlungsempfangsbestätigung ("Attestation de paiement") für die Familie F._______ der "caisse d' allocations familiales du Bas-Rhin" vom (...) (in Kopie). L. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein:
- (gemäss Angabe des Beschwerdeführers) "Vorladungen für den Beschwerdeführer und seine Mutter" (in Kopie, mit deutscher Übersetzung der Vorladung des Beschwerdeführers). M. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 zur Stellungnahme ein, welche - datierend vom 15. Mai 2012 - unter Beilage der Originale der polizeilichen Vorladungen vom (...) und (...) sowie des Empfangsscheins "ARCHIVE DOC" (in Kopie) am 16. Mai 2012 beim Gericht einging. O. Am 30. Mai 2012 vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2012 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Das Gericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz am 13. Juni 2012 zur Kenntnis. P. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juni 2012 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. 4.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Einzelnen aus, die Vorbringen seien durch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten sowie nachgeschobene Aussagen gekennzeichnet, namentlich betreffend die Ausreise seines von den Behörden gesuchten Onkels B._______, die Dauer seiner ersten Festnahme im (...) 2009, den Grund seiner Anwesenheit im (...) unmittelbar vor dem Vorfall vom (...) 2009, den Zeitpunkt zur Aufforderung der ihm Unbekannten zum Stillschweigen und zur Zusammenarbeit mit diesen anlässlich des Vorfalls vom (...) 2010, die Anzahl der Anhörungen auf dem Polizeiposten, die Beobachtungen seines Freundes bezüglich eines mehrmals seine Wohnstrasse durchfahrenden Autos mit getönten Scheiben und die Forderung der Entführer zuzugeben, dass er selbst ein Rebell sei. Hinzu komme, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden. So könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im (...) 2010 trotz der angeblich erlittenen Misshandlungen aus seiner sicheren Unterkunft in (...) freiwillig nach (...) zurückgekehrt sei. Ebenso realitätsfremd sei das Verhalten seiner angeblichen Entführer, ihn bloss gegen ein vages Versprechen freizulassen, obwohl sie ihn seinen Aussagen zufolge unbedingt als Rebellen hätten präsentieren wollen und in den Verhören vor die Wahl zwischen Gefängnis oder Tod gestellt hätten. Ferner würden die unkomplizierte Ausstellung seines Inlandpasses (...) und seine problemlose Ausreise nach Moskau im März 2010 gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Beteiligung staatlicher Organe an seiner Verfolgung sprechen. Auch mute es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Familiennamen eines guten Bekannten, in dessen Begleitung er bei seiner Verhaftung im (...) 2010 angeblich gewesen sei, nicht mit Sicherheit kenne. Zudem seien seine Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz bloss vage, weshalb der Eindruck entstehe, er versuche über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen könnten die eingereichten Kopien einer Polizeivorladung und der Arztberichte an der Einschätzung des BFM nichts ändern. Eine Verfälschung der den Fotokopien zugrunde liegenden Originale sei leicht zu bewerkstelligen und die Beweiskraft der eingereichten Dokumente daher nur gering. Hinzu komme, dass Dokumente in dieser Form jederzeit und von jedermann hergestellt oder käuflich erworben werden könnten und ihnen ausserdem ein unmittelbarer Bezug zu den dargelegten Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen sei. Dies gelte auch für die auf dem Handy des Beschwerdeführers gespeicherten Fotografien, auf welchen die Person des Beschwerdeführers nicht zu identifizieren sei. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und verweist auf den ihrer Eingabe beigelegten Bericht über die Anhörung der dannzumal anwesenden Vertreterin des Hilfswerks Caritas, wonach keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte bestünden. In der Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz würden die Aussagen des Beschwerdeführers oft interpretiert, verdreht oder gar falsch in die Verfügung aufgenommen. Die summarische Befragung bezwecke nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Beschwerdeführer sei dort zwar praxisgemäss Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Asylgründen zu äussern, aber er sei unter Verweis auf die spätere Anhörung dreimal aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Auf dem betreffenden Unterschriftenblatt sei entsprechend vermerkt, dass er bei der Befragung durch die Empfangsstelle nicht alles habe anbringen können. Bei der Anhörung sei dem Beschwerdeführer allerdings keine Gelegenheit mehr gegeben worden, seine Fluchtgeschichte in freier Erzählung zu schildern. Er sei nur noch punktuell und gestützt auf das Protokoll der summarischen Befragung angehört worden. Weil die Anhörung folglich auf der summarischen Befragung basiere, könnten diese einander nicht gegenübergestellt werden. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass den Beweismitteln ohne Begründung die Echtheit abgesprochen worden sei. Die glaubhaft dargestellten Verfolgungsausführungen seien asylrelevant. Aufgrund der politischen Situation im Nordkaukasus und in Tschetschenien sei ihm mindestens die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 4.4 Das BFM verwies in seiner ersten Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 ohne weitere Ausführungen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. 4.5 In seiner weiteren Eingabe vom 22. März 2012 bringt der Beschwerdeführer - soweit es sich nicht um Wiederholungen handelt - vor, er habe anlässlich der Bundesanhörung angegeben, drei Onkel seien vor ihm ins Ausland geflüchtet. Inzwischen habe er mit diesen Kontakt aufnehmen und ihre Aufenthaltsorte in Erfahrung bringen können. Seine beiden Onkel E._______ und D._______ seien in Deutschland und in Belgien mittlerweile als Flüchtlinge anerkannt und / oder vorläufig aufgenommen. Der dritte Onkel, B._______, dessen Aufenthaltsort ihm im Zeitpunkt der Anhörungen nicht bekannt gewesen sei, befinde sich im Moment als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz. Ferner lebe seine verheiratete Schwester im Moment in Frankreich und nicht mehr in Russland. Er sei ein erstes Mal im (...) 2009, dann ein zweites Mal im (...) 2009 und ein letztes Mal im (...) 2010 von tschetschenischen Sicherheitskräften festgenommen und entführt worden, wobei er jedes Mal gefoltert und misshandelt worden sei. Der Grund dieser Festnahmen und Entführungen sei seine Verwandtschaft mit einem im Jahr (...) getöteten Kommandanten der islamistischen Rebellen. Weil sein Vater im zweiten tschetschenischen Krieg getötet worden sei, seine Onkel gegen die Russen gekämpft hätten und er und seine Onkel wegen ihrer verwandtschaftlichen Bindungen zum (...) "(...)" G._______ von russischen und tschetschenischen Behörden verdächtigt und verfolgt worden seien, bestehe für ihn auch in Zukunft eine reale und erhöhte Gefahr, wieder Ziel der tschetschenischen Sicherheitskräfte und des russischen Geheimdienstes zu werden. Als Reflexverfolgter habe er bis zu seiner Flucht verschiedene Eingriffe in seine Rechtsgüter (Freiheit und körperliche und psychische Unversehrtheit) dulden müssen. Daher sei für ihn ein Verbleiben in Tschetschenien nicht mehr möglich gewesen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe keine Situation der allgemeinen Gewalt in Tschetschenien und daher sei eine Rückkehr von abgewiesenen tschetschenischen Asylgesuchstellern in der Regel zumutbar. Dies gelte aber nicht für alle abgewiesenen Asylbewerber, die der Kategorie von Personen angehören würden, welchen aus anderen Gründen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen würden. Betreffend die Situation von Angehörigen ehemaliger bekannter Widerstandskämpfer in Tschetschenien gebe es zahlreiche Berichte von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen. Selbst Präsident Ramsan Kadyrow habe im Jahre 2010 erklärt, dass Familien von Aufständischen Bestrafungen zu erwarten hätten, bis diese sich stellen würden. Es habe zwar keine direkten Anweisungen an Sicherheitskräfte gegeben, die Häuser von Familien von Rebellen zu zerstören, aber derartige Aussagen würden die Sicherheitskräfte zu gesetzeswidrigen Taten ermutigen. Neben der verwandtschaftlichen Nähe (seine Onkel und der ehemalige Rebellenführer G._______) müsse auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch sein Vater während des zweiten tschetschenischen Krieges getötet worden sei. Diese beiden Tatsachen würden für ihn das Risiko, bei seiner Rückkehr wieder ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten, erhöhen. Dazu komme sein Asylgesuch, weswegen ihn die Behörden als Überläufer betrachten würden. Unter diesen Umständen wäre eine Rückkehr nach Tschetschenien für den Beschwerdeführer weder zulässig noch zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Die Unzumutbarkeit gelte auch für andere Teile der Russischen Föderation. Erstens gehe das Verfolgungsrisiko von staatlichen Behörden aus und sei damit sowohl in Tschetschenien als auch in anderen nordkaukasischen Republiken sowie im gesamten Gebiet der Russischen Föderation gegeben. Zweitens könne sich eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln würden, ausgesetzt sei, nach den Erkenntnissen von Menschenorganisationen nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als in ihrer Herkunftsregion verlassen. Ferner hätten tschetschenische Volkszugehörige im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten, sich auf dem übrigen Gebiet der Russischen Föderation niederzulassen. Dies gelte umso mehr, wenn die abgewiesenen tschetschenischen Asylbewerber in den erwähnten Teilen der Russischen Föderation über kein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz und hinreichende finanzielle Mittel verfügen würden. Er habe ausserhalb Tschetscheniens ausser seiner Mutter und zwei Tanten, welche in (...) leben würden, niemanden in der Russischen Föderation. Somit sei eine Rückkehr nach Russland für ihn auch unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 4.6 Das BFM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 10. April 2012 fest, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung die vorläufige Aufnahme seines "Onkels (...)" und dessen Familie in der Schweiz erwähne, weise es darauf hin, dass dessen Asylgesuch im Asylpunkt rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die vorläufige Aufnahme dieser Familie in der Schweiz sei aus rein medizinischen und familiären Gründen erfolgt. Daraus ergäben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Vielmehr sei aufgrund seiner durchwegs unglaubhaften Aussagen davon auszugehen, dass er versucht habe, seine eigene, erfundene Verfolgungsgeschichte mit derjenigen seines Onkels zu vermischen, um daraus eine Reflexverfolgung seiner Person zu konstruieren. 4.7 Dazu führte der Beschwerdeführer an, nach Angaben seiner Mutter habe er eine (neue) polizeiliche Vorladung bekommen. Seine Mutter sei von der Polizei nochmals über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Da sie nicht gewollt habe, dass er alles mitbekomme, was in Tschetschenien geschehe, habe sie von dieser Befragung und der erwähnten polizeilichen Vorladung zunächst nichts erzählt. Die Vorinstanz klammere bei ihren Vorbringen die Tatsache bewusst aus, dass sich der Onkel nicht gegen den ablehnenden Entscheid gewehrt habe. Die rechtskräftige Ablehnung dessen Asylgesuchs im Asylpunkt bedeute nicht, dass der Onkel tatsächlich nicht verfolgt worden sei, nur habe ihm die Vorinstanz keinen Glauben geschenkt, und er habe sich dagegen nicht gewehrt oder keine Möglichkeit gehabt, um sich gehörig zu wehren. Wie aus den eingereichten Belegen ersichtlich sei, befänden sich alle drei Onkel im Ausland. Der Grund ihrer Flucht liege darin, dass sie nahe Verwandte von "(...)" G._______ gewesen seien und auch selber gegen die Russen gekämpft oder den Rebellen geholfen hätten. Als einzigen Grund für seine Verfolgung habe auch der Beschwerdeführer seine Verwandtschaft angegeben. Seine Verfolgung sei durch die eingereichten Unterlagen bewiesen. Wenn die Vorinstanz behaupte, dass die eingereichten Dokumente von jedermann hergestellt oder käuflich erworben werden und aus diesem Grund eine sehr geringe Beweiskraft hätten, solle sie mittels der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie Botschaftsabklärungen oder wissenschaftliche Expertise auch beweisen, dass die eingereichten Unterlagen tatsächlich verfälscht oder gekauft seien. Da sich die Vorinstanz nur mit allgemeinen Behauptungen begnüge, solle den eingereichten Unterlagen volle Beweiskraft zugemessen werden. 4.8 In seiner dritten Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Daran könnten die nachträglich eingereichten Beweismittel nichts ändern. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters handle es sich bei diesen nämlich nicht um Originaldokumente, sondern um blosse Kopien. Ausserdem sei darunter keine Polizeivorladung ersichtlich. Die vom Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang genannte Beilage 1 enthalte keine Polizeivorladung, sondern lediglich einen gerichtsmedizinischen Bericht und einen entsprechenden Auftrag der Polizei an den Chef des gerichtsmedizinischen Büros, wobei sich allerdings die Frage aufdränge, wie der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter unter den von ihm behaupteten Umständen in den Besitz dieser internen Dokumente gekommen seien. Bereits vor diesem Hintergrund müsse die Authentizität dieser Schriftstücke bezweifelt werden, welche indessen selbst bei Annahme ihrer Echtheit die geltend gemachte Reflexverfolgung ebenso wenig überzeugend erscheinen lassen würden wie der Aufenthalt seiner angeblichen Verwandten in verschiedenen westeuropäischen Ländern. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass allein die vermeintliche Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einer von den tschetschenischen Behörden angeblich gesuchten Person keine hinreichende Begründung für die Furcht vor einer künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu liefern imstande wäre, zumal das Asylgesuch dieser Person abgelehnt worden sei und sie auf eine ihr durchaus offenstehende Beschwerdemöglichkeit verzichtet habe. 4.9 Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass sich unter den mit der Eingabe vom 20. April 2012 eingereichten Beweismitteln keine polizeiliche Vorladung befunden habe. Die erwähnte polizeiliche Vorladung sei aber schon beim EVZ Kreuzlingen eingereicht worden. Daher sei der Rechtsvertreter davon ausgegangen, dass sich auch die polizeiliche Vorladung unter den neu eingereichten Beweismitteln befinde. Wie er bei seiner ersten Befragung sehr detailliert angegeben habe, habe ihn seine Mutter nach seiner Entführung auf dem Polizeiposten als vermisst gemeldet. Daher sei er nach seiner Entführung auf dem Polizeiposten über seine Entführung befragt worden, wobei er am Schluss von seiner Entführung und von ihm erlebten Folterungen habe erzählen müssen. Was er damals auf dem Polizeiposten erzählt habe, sei protokolliert worden und am Schluss sei er von der Polizei zur gerichtsmedizinischen Untersuchung geschickt worden. Der als Beweis eingereichte polizeiliche Auftrag an den Chef des gerichtsmedizinischen Büros und der aufgrund dieses Auftrages entstandene Arztbericht seien seiner Mutter in Kopie vom zuständigen Polizeivorsteher nach einigen Tagen übergeben worden mit dem Zweck, dass sie gegen diejenigen Leute, welche ihn entführt und misshandelt hätten, etwas in der Hand habe, um sie zur Rechenschaft zu ziehen. Der ihn befragende Polizeivorsteher sei nämlich der Meinung gewesen, dass seine Entführung ein unerlaubter und unrechtmässiger Akt gewesen sei und deshalb die Leute, die ihn entführt und misshandelt hätten, bestraft werden müssten. Ferner würden die im medizinischen Bericht festgestellten Verletzungen mit seinen Angaben im polizeilichen Bericht vollständig übereinstimmen und den in seinem Handy gespeicherten Bildern entsprechen. Weiter bringe er nichts Neues vor oder schiebe keine neuen Ereignisse nach. Anstatt sich mit dem Inhalt dieser Beweise zu befassen oder seine Schilderungen und Aussagen mit dem Inhalt dieser Beweise zu vergleichen, begnüge sich die Vorinstanz mit der blossen Behauptung, die Authentizität dieser Schriftstücke sei nicht sichergestellt. Somit verletze sie auch ihre Pflicht, die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Betreffend die Echtheit der eingereichten Unterlagen könne sie zum Beispiel eine wissenschaftliche Expertise in Auftrag geben oder eine Botschaftsabklärung durchführen lassen. Er komme seiner Mitwirkungspflicht vollständig nach. Die Untersuchung, welche aufgrund seiner Entführung von der lokalen tschetschenischen Polizei eingeleitet worden sei, dauere immer noch. Weil sich seine Mutter mit einer Einstellung nicht einverstanden erklärt habe, sei die Untersuchung noch nicht eingestellt worden. Da er von der lokalen Polizei weder gesucht noch beschuldigt werde, habe weder er noch seine Mutter mit der lokalen Polizei ein Problem. Die Leute, die ihn entführt und misshandelt hätten, würden den lokalen Polizeiorganen nicht angehören. Seiner Vermutung nach gehörten sie zu den "Kadyrow-Leu-ten". Er habe drei Onkel im Ausland, deren Ausweiskopien er eingereicht habe. Von ihnen habe er bei seinen beiden Anhörungen ausführlich erzählt, weil er ihretwegen entführt und misshandelt worden sei. Obwohl dies durch die eingereichten Beweismittel und die der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Dokumente wie Asylakten des Onkels B._______ bewiesen sei, spreche die Vorinstanz von einer "angeblichen Verwandtschaft". Diese den Tatsachen widersprechende Behauptung erwecke den Eindruck, dass das BFM aus diesem oder jenem Grund, aber sicherlich nicht aus rechtlichen Gründen, nicht bereit und gewillt sei, ihm Glauben zu schenken. 4.10 Das BFM hielt in seiner vierten Vernehmlassung vom 11. Juni 2012 fest, in der anlässlich der Erstbefragung abgegebenen Kopie einer Vorladung sei weder das Ausstellungsdatum ersichtlich noch sei ein Vorladungsgrund angegeben. Auch in den beiden anderen im Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladungen sei das Ausstellungsdatum nicht angegeben. Zudem würden diese beiden mit einer unleserlichen Unterschrift und einem unvollständigen Stempel versehenen Vorladungen äusserlich praktisch identisch aussehen, obwohl sie angesichts des jeweils angegebenen Erscheinungsdatums kaum zum gleichen Zeitpunkt ausgestellt worden seien. Des Weiteren falle auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Eigenschaft als Zeugin nach fast zweijähriger Verfahrensdauer ausgerechnet auf einen Sonntag den (...) bestellt worden sei. Beiden Vorladungen sei zudem zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter bloss als Zeugen vorgeladen worden seien. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Vorladungen um Blankoformulare fragwürdiger Herkunft handle, welche von einer unbefugten Person handschriftlich ausgefüllt worden seien. Durch derart zweifelhafte Vorladungen würden bereits festgestellte erhebliche Zweifel an den geschilderten Erlebnissen respektive an der daraus angeblich resultierenden Bedrohungssituation weiter erhärtet. 4.11 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er und seine Mutter seien durch die Polizeivorladungen, welche von ihm als Beweis für seine Entführung und Folterung eingereicht worden seien, nur als Zeugen benannt und auch in dieser Eigenschaft eingeladen worden. Somit sei nirgendwo und niemals behauptet worden, dass er von der Polizei gesucht oder als verdächtige Person eingeladen worden sei. Die eingereichten Vorladungen seien nur die Hälfte eines ganzen Blattes. Die Polizei in Tschetschenien benütze solche Formulare und gebe jeweils nur die eine Hälfte des ganzen Formulars ab. Wenn die betroffene Person bei der Polizei erscheine und die erhaltene Hälfte zeige, werde dies in die andere Hälfte eingetragen und dann dem Betroffenen ausgehändigt. Er habe keine Ahnung, warum in diesen Vorladungen weder das Ausstellungsdatum noch ein Vorladungsgrund ersichtlich oder angegeben sei. Er wisse auch nicht, warum man seine Mutter ausgerechnet auf einen Sonntag bestellt habe. Er gehe aber davon aus, dass sich die das Dokument ausstellende Person verschrieben habe, da in Tschetschenien auch samstags gearbeitet werde. Vielleicht habe man seine Mutter auf Samstag, den (...) bestellt, aber aus Versehen falsch eingetragen. Er habe weder bei seinen Anhörungen noch in den Rechtsschriften geltend gemacht, das er wegen eigenen politischen oder anderweitigen Handlungen oder wegen politischer Gesinnung verfolgt worden sei oder werde. Er habe nur geltend gemacht, dass er ein Reflexverfolgter sei. Daher würden die von der Vorinstanz als zweifelhaft betrachteten Vorladungen und die darin enthaltenen Ungereimtheiten seine Verfolgungsgeschichte und deren Gründe nicht unglaubhaft machen, zumal er ausser den erwähnten polizeilichen Vorladungen auch andere Beweise eingereicht habe, deren Echtheit und Richtigkeit von der Vorinstanz auch nicht bestritten worden sei. 5.5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5.2 Für den Beschwerdeführer steht die Verfolgung in seinem Heimatstaat im Zusammenhang mit der Verfolgungssituation seines Onkels mütterlicherseits, B._______. Dieser sei ebenso wie zwei weitere Onkel von den Behörden in Verbindung gebracht worden mit einem nahen Verwandten gleichen Nachnamens, G._______(vgl. Akten BFM A19/4 F26; in der summarischen Befragung benannt als H._______ (vgl. A1/5 Ziff. 15) und bezeichnet als "Grosscousin" seines Onkels (vgl. A1/5 Ziff. 15) beziehungsweise als "Cousin" seines Onkels (vgl. A9/4 F26)). G._______ sei Rebell und (...) gewesen, welcher gegen die Behörden der Republik Tschetschenien gekämpft habe und im Jahre (...) getötet worden sei. Sein Onkel sei deswegen von den Sicherheitskräften mehrmals abgeholt und erst nach Bezahlen eines Lösegelds wieder freigelassen worden, worauf dieser im Jahr 2008 das Heimatland verlassen habe. Es kann aufgrund der politischen Lage im Nordkaukasus nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte Verwandte und Bekannte mutmasslicher Rebellen für deren Taten verantwortlich machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-969/2007 vom 15. April 2011 E. 6.3.1.1). Angesichts dessen, dass G._______ angeblich ein allgemein bekannter Rebell war, ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Verwandtschaft zu diesem oder auch zu seinem Onkel B._______ daher nicht rundweg auszuschliessen. Vor diesem behaupteten Hintergrund ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Angaben zu G._______ machen konnte und sich seine Kenntnisse über diesen auf blosse Internetrecherchen beschränken (vgl. A9/12 F88), wobei die behaupteten Internetangaben zu G._______ bezeichnenderweise nicht aktenkundig gemacht worden sind und eine Google-Suchanfrage weder zu "G._______" noch zu "H._______" irgendwelche Ergebnisse liefert (abgerufen am 21.08.2012). Ebenso wenig ist erklärbar, dass er über die Verfolgung seines Onkels B._______ keine näheren Angaben zu machen vermag, obwohl dieser den Beschwerdeführer und seine Mutter eigenen Angaben zufolge bis zur Abreise aus Tschetschenien häufig besucht habe (vgl. A9/3 F19). Es darf vor dem Hintergrund der behaupteten Verfolgung der drei Onkel erwartet werden, dass der Beschwerdeführer deren Verfolgungssituation in Tschetschenien detailliert und mit Realitätskennzeichen hätte schildern können. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, der Onkel habe ihnen seine Probleme nicht anvertraut, wahrscheinlich habe er ihn da nicht hineinziehen oder traumatisieren wollen (vgl. A9/4 F29), vermag nicht zu überzeugen. Bei der behaupteten Familienkonstellation hätten die Onkel und die Mutter des Beschwerdeführers allen Grund gehabt, diesen vollumfänglich über die Gefahr einer Verfolgung aufzuklären. Eine Aufklärung wäre allerspätestens nach den ersten Anzeichen einer eigenen Verfolgung zu erwarten gewesen. 5.3 An den vorstehend genannten Zweifeln vermögen die Aufenthaltstitel von B._______ (alias C._______, vgl. act. 9 Beilage 1), D._______ und E._______ beziehungsweise die Zahlungsempfangsbestätigung für die Familie F._______ nichts zu ändern. Insbesondere liegen dem Gericht, abgesehen von B._______, keine Kenntnisse über deren Aufenthaltsgründe in Belgien, Deutschland beziehungsweise Frankreich vor. 5.4 Hinsichtlich B._______ hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass dessen Aslygesuch im Asylpunkt rechtskräftig abgelehnt worden ist und die vorläufige Aufnahme jener Familie in der Schweiz aus rein medizinischen und familiären Gründen erfolgt ist, so dass der Beschwerdeführer daraus keine Rückschlüsse auf sein Asylverfahren ziehen kann. Die vom Gericht beigezogenen BFM-Akten betreffend B._______ begründen im Übrigen weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. So gab B._______ anlässlich der Anhörung vom 22. September 2009 an, er habe zu seiner Mutter und zu seiner Schwester I._______ (Angabe des Bundesverwaltungsgerichts: die Mutter des Beschwerdeführers, in A1/12 S. 1 "J._______" genannt) telefonischen Kontakt, letztmals tags zuvor am 21. September 2009. Auf Anfrage hin, wie es seiner Schwester persönlich gehe, antwortete B._______, es gehe ihr schlecht. Ihr Mann sei von den Russen ermordet worden. Sie sei allein mit zwei Kindern (vgl. N (...), Akten BFM A45/14 S. 4 F23). Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Festnahmen und Misshandlungen vom Februar 2009 und Mai 2009 wäre zu erwarten, dass dessen Mutter ihrem Bruder davon erzählt oder jedenfalls Hinweise auf die schwierige Situation des Beschwerdeführers gemacht hätte, zumal diese angeblich eng mit jener von B._______ zusammenhängt. Dass sie dies nicht getan hat beziehungsweise B._______ trotz mehrfachem Kontakt zur Mutter des Beschwerdeführers (vgl. auch N (...), A45/14 S. 3 F11) keinerlei Angaben zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien vorgebracht hat, obwohl ihm dies im eigenen Asylverfahren von Nutzen gewesen wäre, begründet erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers und bekräftigt die Vermutung des BFM, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine eigene, erfundene Verfolgungsgeschichte mit derjenigen seines Onkels zu vermischen, um daraus eine Reflexverfolgung zu konstruieren. 5.5.5.5.1 Das BFM hält dem Beschwerdeführer zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten vor. Auf Beschwerdeebene bringt dieser vor, es handle sich dabei nicht um diametral voneinander abweichende Angaben, welche seine Glaubwürdigkeit in Frage stellen würden, sondern um Abweichungen in den Aussagen, wie sie immer vorkommen könnten. Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Zwar mögen einzelne Unterschiede in den Aussagen sprachlich bedingt sein. Dies gilt namentlich für die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er unmittelbar vor dem Vorfall im Mai 2009 an der Bushaltestelle beim (...) gewartet habe (vgl. [Summarbefragung] A1/6 Ziff. 15: Absolvieren einer "Prüfung", [Bundesanhörung] A9/5 F37: Besuch eines "Kurses") oder für die Bezeichnung seiner Beziehung zur Person K._______, bei welcher er mehrere Monate in (...) gelebt hat (vgl. [Summarbefragung] A1/7 Ziff. 15: eine "Verwandte", [Bundesanhörung]: A9/8 F61 ff. eine "Bekannte" der Mutter). Die anderen Divergenzen in den Aussagen sind jedoch nicht erklärbar und lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als widersprüchlich, konstruiert und nicht selbst erlebt erscheinen. 5.5.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche Angaben zur Dauer der ersten Festnahme vom (...) 2009 gemacht zu haben. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er sei nach bloss zwei Stunden wieder freigelassen worden (vgl. A1/5 Ziff. 15). Aus seiner Aussage anlässlich der direkten Bundesanhörung ergebe sich jedoch eine wesentlich längere Dauer. Der Beschwerdeführer gab dort auf die Frage, wann er festgenommen worden sei, zu Protokoll (vgl. A9/5 F34 - F36): "Das war am Nachmittag - eher am späten Nachmittag. Um diese Zeit war ich immer mit meinen Kumpels unterwegs. (...) Ich wurde am selben Tag, am späten Abend, freigelassen." Mit dieser Aussage umschreibt der Beschwerdeführer einen Zeitraum von mehreren Stunden. Damit handelt es sich entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe nicht um eine kleine Abweichung, was umso weniger verständlich ist, als es sich um die erste Festnahme des Beschwerdeführers handeln soll und deshalb davon auszugegangen werden darf, dass er sich an diese genau zu erinnern vermag. 5.5.3 Das BFM kommt in seinem angefochtenen Entscheid weiter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Zeit-punkt der Aufforderung zum Stillschweigen und zur künftiger Zusammenarbeit mit den ihm unbekannten Personen gemacht. Anlässlich der Summarbefragung hat er angegeben, die Entführer hätten ihn erst mit dem Auto weggebracht und freigelassen, nachdem er ihrem Vorschlag zugestimmt habe, niemandem vom Verhör zu erzählen und sie über die Leute in seinem Quartier zu informieren (vgl. A1/7 Ziff. 15). Es ist tatsächlich nicht nachvollziehbar und kann auch nicht mit gelegentlichen Schwierigkeiten von Folteropfern bezüglich chronologischer Abläufe erklärt werden, dass der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung nicht mehr das Zugeständnis als zentralen Grund für das Wegbringen vom Folterort anführte und stattdessen den Ablauf so darstellte, dass die Entführer ihm erst bei der Freilassung (nachdem er bereits mit dem Auto weggebracht worden und ausgestiegen sei) gedroht hätten, seine Familie zu vernichten, sollte er sich nicht an das verlangte Stillschweigen und die geforderte Zusammenarbeit halten (vgl. A9/7 F56). 5.5.4 Das BFM hält dem Beschwerdeführer vor, er habe in der Summarbefragung nur eine einzige Anhörung auf dem Polizeiposten erwähnt (A1/7 Ziff. 15), bei der Bundesanhörung habe er jedoch gesagt, er habe nach seiner Entführung im Januar 2010 mehrmals auf dem Polizeiposten erscheinen müssen. Gegenüber der Rechtsmittelinstanz wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der Bundesanhörung lediglich angegeben: "... und zweitens musste ich mehrmals auf den Polizeiposten und in die Gerichtsmedizin." (vgl. A9/6 F44). Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, er habe mehrere Anhörungen gehabt, da nicht geklärt worden sei, weshalb er mehrmals auf den Polizeiposten gehen musste. Diese Argumentation erscheint reichlich überspitzt, zumal auch in der Rechtsmitteleingabe keine weitere Erklärung für das mehrmalige Erscheinen auf dem Polizeiposten abgegeben wird. Der Aussage des Beschwerdeführers in der Bundesanhörung ist jedenfalls klar zu entnehmen, dass er nach der Entführung mehr als einmal den Polizeiposten aufsuchte - das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gebrauchte Wort "erscheinen" ist zutreffend. Weiter ist der Aussage zu entnehmen, dass das Erscheinen auf dem Polizeiposten auf Aufforderung hin stattfand und somit nicht freiwillig war. Vor diesem Hintergrund ist es von untergeordneter Bedeutung, ob sich der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten formell einer "Anhörung" unterziehen musste oder ob seine geforderte Anwesenheit einen anderen Grund hatte. Nicht verständlich ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in der Summarbefragung nur von einem einzigen Kontakt mit dem Polizeiposten gesprochen hat. 5.5.5 Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt auch vorgehalten, er habe bei der Summarbefragung die Beobachtungen seines Freundes unerwähnt gelassen, wonach ein Fahrzeug mit getönten Scheiben mehrmals täglich durch seine Wohnstrasse gefahren sei (vgl. A9/10 F77). In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, er sei bei der Erstbefragung mehrmals aufgefordert worden, nicht ins Detail zu gehen, das Protokoll sei unvollständig. Diese Entgegnung vermag indessen das Nachschieben der Beobachtungen des Freundes nicht zu erklären, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung doch ausdrücklich bestätigt, dass er alle Ausreisegründe genannt habe (vgl. A1/7 Ziff. 15). Gleiches gilt für den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe erst bei der Bundesanhörung ausgesagt, er sei aufgefordert worden, zuzugeben, dass er selber ein Rebell sei (vgl. A9/7 F54). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde darf erwartet werden, dass eine gefolterte Person die zentralen Forderungen ihrer Entführer und damit die Ursache der Folterungen auf entsprechende, ausdrückliche Nachfrage vollständig wiedergibt. 5.6 5.6.1 Nach Auffassung des BFM widersprechen die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. So könne nicht nachvollzogen werden, dass er im Januar 2010 aus seiner sicheren Unterkunft in (...) nach (...) zurückgekehrt sei, nur um dort seine Familie zu besuchen. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Rückkehr widerspricht jeglicher Vernunft, sofern davon ausgegangen wird, er habe eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im geltend gemachten, gravierenden Ausmass befürchten müssen. Auf Beschwerdeebene wird die Rückkehr bezeichnenderweise denn auch damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der verstrichenen Zeit und des auf nach den Feiertagen verschobenen Zeitpunktes "einigermassen sicher" gefühlt. Diese Erklärung macht deutlich, dass er nicht davon ausgegangen ist, er sei individuell und über ein grössere Teile der Bevölkerung in Tschetschenien hinaus gehendes Mass gefährdet. 5.6.2 Beizupflichten ist der Vorinstanz auch bezüglich der Feststellung, das Verhalten der Entführer, den Beschwerdeführer gegen ein bloss vages Versprechen freizulassen, sei vor dem behaupteten Hintergrund, diese hätten dem Präsidenten oder der Regierung unbedingt einen Rebellen präsentieren wollen und den Beschwerdeführer vor die Wahl zwischen Gefängnis oder Tod gestellt (vgl. A9/7 F56, A9/10 F76), als realitätsfremd einzustufen. 5.6.3 Das Gericht teilt endlich die Auffassung des BFM, dass die unkomplizierte Ausstellung des Inlandpasses des Beschwerdeführers am (...) und dessen problemlose Ausreise nach Moskau im März 2010, während der er sogar eine Ausweiskontrolle passierte (vgl. A1/9 Ziff. 16), gegen die Beteiligung staatlicher Organe an der Verfolgung spricht. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, er habe hinsichtlich der Täterschaft lediglich spekuliert, ist unbehelflich und lässt gegenteils weitere Zweifel an der behaupteten asylrelevanten Verfolgung aufkommen. Es widerspricht der inneren Logik einer gezielten Verfolgung, wenn der Beschwerdeführer nach der dritten Festnahme und den angeblich damit einhergehenden, massiven Folterungen nach wie vor die Täterschaft und damit letztlich auch die Ursache der Verfolgung nicht mit Sicherheit angeben kann. Nachdem der Beschwerdeführer einen anderen Nachnamen als seine Onkel trägt, gemäss seinen Angaben selbst politisch nie tätig gewesen ist und keine Lösegeldforderungen gestellt worden sind, können für die behauptete Verfolgung kaum bewaffnete Gruppierungen in Frage kommen. Eine andere Täterschaft als die von staatlichen Organen wird vom Beschwerdeführer in den Rechtsmitteleingaben auch nicht mehr behauptet. 5.7 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten von Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind und in vielen Teilen nicht nachvollziehbar erscheinen. Insgesamt sind seine Vorbringen daher als nicht glaubhaft zu bewerten. 5.8 Zu einem anderen Schluss führen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht betont, dass es sich bei den (nicht übersetzten) Unterlagen zur gerichtsmedizinischen Untersuchung vom Januar 2010 und der Faxkopie für eine Vorladung am (...) in seinem Heimatland lediglich um Kopien handelt, welche nicht fälschungssicher sind. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM könne nicht sämtlichen Dokumenten aus Tschetschenien die Beweiskraft absprechen, ohne eine angemessene Analyse vorzunehmen. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2114/2007 wird eine Dokumentenanalyse bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau gefordert. Bei dieser Rüge wird verkannt, dass im erwähnten Urteil das entsprechende Arztzeugnis im Original und nicht bloss in Kopie eingereicht worden ist. Asylsuchende werden nicht aufgrund des in einem Verwaltungsverfahren zur Anwendung kommenden Untersuchungsprinzips von ihrer Mitwirkungspflicht befreit, sondern sind grundsätzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Im vorliegenden Fall konnte vom Beschwerdeführer deshalb erwartet werden, dass er sich um die Einreichung der Originale bemüht. Nachdem er dies ohne Erklärung nicht getan hat, ist die Vorinstanz in ihrer Beurteilung zu stützen. Dies gilt umso mehr, als der polizeilichen Vorladungskopie weder ein Ausstellungsdatum noch ein Vorladungsgrund zu entnehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt weiter die Auffassung der Vorinstanz, dass angesichts der Ungereimtheiten hinsichtlich der beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladungen (fehlendes Ausstellungsdatum, unleserliche Unterschrift, unvollständiger Stempel, praktisch identisch aussehende Vorladungen trotz vermutungsweise verschiedenem Ausstellungsdatum, Vorladung der Mutter auf einen Sonntag) davon auszugehen ist, dass es sich bei den eingereichten Vorladungen um Blankoformulare fragwürdiger Herkunft handelt, welche unbefugterweise handschriftlich ausgefüllt worden sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, die eingereichten Vorladungen seien nur die Hälfte eines ganzen Blattes, die andere Hälfte erhalte die betroffene Person jeweils dann, wenn sie bei der Polizei erscheine, wird durch die vorinstanzlich eingereichte polizeiliche Vorladung auf den (...) widerlegt. Jene Vorladung wurde (in Kopie) vollständig und mit ganzem Stempel eingereicht, obwohl der Beschwerdeführer ihr nach eigenem Bekunden ebenfalls nicht Folge leisten konnte. 5.9 Die auf dem Handy des Beschwerdeführers abgespeicherten Fotografien entbehren ebenfalls jeglicher Beweiskraft. Einmal sind auf den Fotos nur Verletzungen von Körperteilen ohne Erkennbarkeit des Beschwer-deführers ersichtlich. Selbst wenn die abgebildeten Hände mittels weiterer Abklärungen dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten, so lassen sich anhand der Verletzungsspuren keine Rückschlüsse auf deren Ursache ziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rötungen an den Handgelenken anders als durch Folterung entstanden sind. Selbst eine Nachstellung der Spuren kann nicht ausgeschlossen werden. Die Fotografien vermögen denn auch die Zweifel des Gerichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu beseitigen. 5.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Eingaben vom 22. März 2012, 20. April 2012, 2. Mai 2012, 15. Mai 2012 und 20. Juni 2012 einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland beziehungsweise Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzu-legen, dass er als Familienmitglied einer aufständischen Person verfolgt beziehungsweise Reflexverfolgter ist, kann der Beschwerdeführer nicht einer Kategorie von Personen zugeordnet werden, welche weiterhin kon-kret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3, 10.3), mithin ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch insoweit zu bejahen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Russland gelebt hat und mit diesem Land und seiner Tradition verwur-zelt ist, was auch die LINGUA-Analyse bestätigt hat. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben jedenfalls seine Mutter und mehrere ver-heiratete Tanten nach wie vor in Russland, namentlich in (...), woher der Beschwerdeführer stammt. Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Empfangsschein (act. 18 Beilage 1) ist sodann zu entnehmen, dass ein "L._______" (Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers) den Versand verschiedener für den Beschwerdeführer bestimmter Dokumente in Russland aufgegeben hat, so dass anzunehmen ist, dass weitere, nicht genannte Verwandte des Beschwerdeführers dort leben. Damit verfügt er in Russland über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches er insbesondere in einer Anfangsphase zurückgreifen kann. Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu anderen intern Vertriebenen in Russland eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen zu werten. Der Beschwerdeführer ist gut ausgebildet; er besitzt einen Studienabschluss des (...) in (...), welcher ihn als (...) befähigt. Ferner verfügt er über ausgezeichnete Russischkenntnisse. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Russland eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation dort schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass er nach einer Rückkehr eine Anstellung finden wird. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich liegen gemäss den Akten auch keine gesundheitlichen Probleme vor, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erschienen lassen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das M.______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: