Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen und der Lebenspartner der erstrubrizierten Beschwerdeführerin (letztere im Folgenden: Beschwerdeführerin) kamen am (...) Januar 2012 von Moskau herkommend im Flughafen Zürich an und ersuchten am 23. Januar 2012 um Asyl. Das BFM erfasste die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen unter der Verfahrensnummer N (...) und jenes des Lebenspartners unter der Verfahrensnummer N (...) (vgl. betr. das Verfahren N (...) das mit gleichem Datum ergehende Urteil E-916/2012 des Bundesverwaltungsgerichts). Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der am 25. Januar 2012 (Töchter) beziehungsweise am 27. Januar 2012 (Mutter) im Flughafen durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) und der selbenorts durchgeführten Anhörungen vom 2. Februar 2012 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Tschetscheninnen islamischen Glaubens und stammten aus D._______. Seit 2009 hätten sie in E._______, zeitweise aber auch wieder in D._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin sei von Beruf ungelernte (...); eine Ausbildung als (...) habe sie aufgrund (...) abbrechen müssen. Mit ihrem ersten Mann sei sie religiös verheiratet gewesen und von diesem seit (...) geschieden. Im Herbst 2009 habe sie ihren jetzigen Lebenspartner kennengelernt und nach Brauch geheiratet und lebe seither mit diesem im Konkubinat. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und (...) Geschwister. Die Lebensumstände dort seien allgemein schwierig und ihre finanzielle Situation sei auch immer prekärer geworden, zumal sie keine staatliche Unterstützung bekämen. Die Töchter hätten kaum genug zu essen gehabt. Ihr Lebenspartner sei pro-russisch gesinnt, jedoch schon seit längerer Zeit kritisch gegenüber islamistischen (bärtigen) Männern, dem tschetschenischen Präsidenten Kadyrov sowie Putin eingestellt gewesen, und seine oppositionelle Haltung habe er unter anderem in Gedichten geäussert. Dies habe zu Verfolgungshandlungen seitens bärtiger beziehungsweise maskierter Männer - sie vermute deren arabische Herkunft - geführt. Details hierzu kenne sie aber nicht, da ihr Mann vieles verschweige, um sie nicht zu beunruhigen und ihr Herz zu schonen. Bedrohungen und Belästigungen durch solche bärtigen Männer beträfen aber grundsätzlich alle Tschetschenen und sogar Polizisten würden getötet. Im Herbst 2009 seien sie in der bereits gemeinsamen Wohnung von ebensolchen bärtigen Männern mehrmals überfallen, belästigt sowie unter Todesdrohungen zum Besuch der Moschee und zum Tragen des Vollschleiers aufgefordert worden. Seither hätten ihre Töchter unter der Woche bei der Grossmutter in D._______ gewohnt. Ihr Lebenspartner sei zudem in jener Zeit mehrmals überfallen worden, wobei die Männer ihm bei der einen Attacke derart schwere Verletzungen zugefügt hätten, dass er sich längere Zeit in Spitalpflege habe begeben müssen. Auch in den Jahren 2010 und 2011 hätten sie mehrmals unerbetenen Besuch von bärtigen Männern erhalten, diesen aber keinen Zutritt zur Wohnung gewährt. Eine Schutzsuche bei den Behörden sei aussichtslos gewesen, weil diese mit den Tätern zusammenarbeiten würden. Ihr Mann sei ferner für die "(...)" tätig gewesen und habe Verschollene aufgespürt, was ebenfalls zu Schwierigkeiten geführt habe. Deshalb und aus Furcht vor weiteren Behelligungen hätten sie, auch auf nachdrückliches Anraten des Bruders ihres Lebenspartners, den Entschluss zur Ausreise gefasst und ihre Wohnung gekündigt. Zusammen mit dem Lebenspartner seien sie am 19. Januar 2012 mit dem Zug nach Moskau gelangt, von wo sie ihr Heimatland am (...) Januar 2012 auf dem Luftweg verlassen hätten. Für die Reise hätten sie ihre im Jahre 2009 ausgestellten und vor der Ankunft in Zürich vernichteten russischen Reisepässe verwendet. Ein Ausweichen in andere Teile Russlands sei nicht möglich gewesen, weil Tschetschenen in Russland nicht willkommen seien. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von (...) aufmerksam. Auch leide sie unter (...) und benötige Medikamente. Die beiden Töchter bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter; sie hätten vor allem Angst vor weiteren Belästigungen und Bedrohungen durch Banditen und bärtige Männer und fürchteten sich vor den vielen Schiessereien. Die ältere leide zudem an (...), welche schmerzhaft und dringend behandlungsbedürftig sei und eine - in Tschetschenien nicht durchführbare - (...) erfordere; die Krankheit sei auch Ursache für ihre (...) und (...). Die jüngere habe "(...)", der häufig zu (...) führe. Eine medizinische Versorgung in Tschetschenien sei kaum erhältlich und für die Familie ohnehin nicht erschwinglich. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des Verfahrens ihre russischen Inlandpässe, die Geburtsscheine der Töchter, eine medizinische Versicherungspolice, eine (...) sowie ein Röntgenbild (...) zu den Akten. Gemäss Prüfung durch die Flughafenpolizei Zürich vom 23. Januar und vom 9. Februar 2012 weisen die Dokumente keine Fälschungsmerkmale auf. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 - eröffnet am selben Tag - fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragten sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Vereinigung der Verfahren N (...) und N (...). D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 23. Februar 2012 den Antrag betreffend Verfahrensvereinigung ab, stellte aber eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu bewilligen, sollte das Beschwerdeverfahren dannzumal noch hängig sein. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit fristgerechter Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte das BFM unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht. F. Am 22. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und verfügte deren Kantonszuweisung. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Frist zur Vervollständigung ihrer Akten. Die Frist verstrich ungenutzt. H. Am 20. Mai 2014 wurde praktisch gleichzeitig per Telefax sowohl an das BFM als auch an das Bundesverwaltungsgericht ein in fremder Sprache und fremder Schrift verfasstes, nicht unterzeichnetes und undatiertes Schreiben einer Drittperson aus Tschetschenien übermittelt, aus welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen entzifferbar waren. Das BFM überwies das bei ihm eingegangene Exemplar am 6. Juni 2014 zusammen mit einer deutschen Übersetzung an das Bundesverwaltungsgericht zur Aufnahme in die Beschwerdeakten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. So seien die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den behaupteten Belästigungen durch die bärtigen Männer an ihrem gemeinsamen Wohnort (Identitätsbeschreibung der Männer, Ereignisbeschreibungen, Beweggründe der Männer) auffallend konfus und vage ausgefallen und sie widersprächen zudem jenen der Töchter, welche im Gegensatz zur Mutter das Eindringen der Männer in die Wohnung und das Verprügeln des Lebenspartners geltend gemacht hätten. Substanzarm und wenig überzeugend erschienen ebenfalls die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die früheren Verfolgungshandlungen und insbesondere Überfälle auf ihren Lebenspartner sowie dessen politische Gesinnung und Vergangenheit. Zudem habe ihr Lebenspartner im Gegensatz zu ihr nichts von einer Hospitalisierung erwähnt. Ein weiterer Widerspruch zwischen den beiden sei hinsichtlich des Zeitpunkts der Verschleppung des Lebenspartners (September 2009 beziehungsweise Oktober 2011) aufgetreten. Ferner vermittelten die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Eindruck einer widersprüchlichen Wahrnehmung der politischen Situation in Tschetschenien, indem sie einerseits erklärt habe, ihr Partner sympathisiere grundsätzlich mit den Russen, sie beide aber anderseits dennoch ihre Probleme nicht den Behörden gemeldet hätten. Die diesbezügliche Erklärung (Kollaboration der bärtigen Männer mit der Regierung Kadyrov) entspreche nicht der aktuellen Situation in Tschetschenien und sei mithin eine Schutzbehauptung. Angesichts der entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerinnen bestehe Grund zur Annahme, sie seien hauptsächlich mit der Aussicht auf ein besseres Leben und aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen. Die Ausführungen der Töchter führten nicht zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrige sich deren Überprüfung hinsichtlich Asylrelevanz.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bemängelten die Beschwerdeführerinnen eine unzulängliche Protokollabstützung der ihnen vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente, indem die Verweise durchwegs nur ganze oder gar mehrere Seiten umfassten und nicht einmal dann immer korrekt seien. Dies mache es teilweise unmöglich zu erkennen, weshalb die konkreten Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Lebenspartners würden durchaus den nach Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz genügen.
E. 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verwies das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell Stellung zu nehmen zum Inhalt der Beschwerde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
E. 4.4 Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit ein, die Akten bis zum 26. Mai 2014 mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln, insbesondere auch mit ärztlichen Berichten (und dazugehörigen Erklärungen über die Befreiung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) im Zusammenhang mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu vervollständigen. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine schweizerische Amtssprache einzureichen seien. Die Beschwerdeführerinnen reagierten weder innert der angesetzten Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verfügung.
E. 4.5 Das am 20. Mai 2014 per Telefax an das BFM und an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben aus Tschetschenien ist undatiert und nicht unterzeichnet und stammt weder von einer verfahrensbeteiligten Person noch wurde es auf Veranlassung einer verfahrensinvolvierten Behörde eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, den Inhalt des Dokumentes als Grundlage der Entscheidfindung anzuerkennen und zu würdigen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, dessen Inhalt den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis oder zum rechtlichen Gehör zu bringen. Entsprechend wird er im vorliegenden Urteil - über die prozessgeschichtliche Erwähnung hinaus - nicht substanziell erfasst.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
E. 5.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die auf Beschwerdestufe unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche besitzen keine Durchschlagskraft. So sind die Aktenabstützungen des BFM zwar wenig "kundenfreundlich", nicht aber unzureichend oder unkorrekt; eine sachgerechte Anfechtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz zeitlichen Mehraufwandes als durchaus gewährleistet. Auch in substanzieller Hinsicht vermag die Beschwerde den Erkenntnissen des BFM nichts entgegenzusetzen, sondern sie begnügt sich mit einer weitgehend pauschal bleibenden Bekräftigung der Glaubhaftigkeit, ohne indessen den in der angefochtenen Verfügung dargelegten einzelnen Erwägungskomponenten konkret entgegenzuwirken. Im Rahmen der Prüfung von Amtes wegen ist immerhin jenes vorinstanzliche Erwägungselement in Kritik zu ziehen, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Eindruck einer widersprüchlichen Wahrnehmung der politischen Situation in Tschetschenien vermittelten, indem sie einerseits erklärt habe, ihr Partner sympathisiere grundsätzlich mit den Russen, sie beide hätten aber anderseits dennoch ihre Probleme den Behörden nicht gemeldet. Die hierfür vorgelegte Erklärung betreffend eine Kollaboration der bärtigen Männer mit der Regierung Kadyrov wurde nämlich sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Lebenspartner abgegeben und ist unter diesem Aspekt nicht widersprüchlich. Dies ändert allerdings nichts daran, dass diese übereinstimmende Erklärung auf einer unzutreffenden Einschätzung der damaligen und aktuellen Situation in Tschetschenien beruht, da die Regierung Kadyrov bekanntermassen rigoros gegen die Wahabiten vorging und deren erneutes Erstarken weiterhin mit allen Mitteln zu unterbinden versucht. Das vom BFM erkannte Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen findet im Übrigen seine Bestätigung im Umstand, dass die geltend gemachte Verfolgungslage schwergewichtig von jener des Lebenspartners der Beschwerdeführerin abgeleitet wird und insoweit eine (behauptungsgemässe) Anschlussverfolgung darstellt. Im heute koordiniert ergehenden Urteil E-916/2012 betreffend den Lebenspartner wird jedoch erkannt, dass der von diesem geltend gemachte originäre Verfolgungssachverhalt objektiv unglaubhaft ist. Diese Erkenntnis wirkt sich somit zwangsläufig nachteilig auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung betreffend die Beschwerdeführerinnen aus. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführerinnen präsentierte und vom BFM vollständig sowie in zutreffender Beweismittelwürdigung festgestellte Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Die den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte Möglichkeit, die Aktenlage zu ergänzen und die Sachverhaltsbasis beziehungsweise deren bisherige rechtliche Würdigung durch das BFM neu zu beleuchten, blieb ungenutzt.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin genauer zu überprüfen. Dennoch drängt sich die Feststellung auf, dass den Beschwerdeführerinnen unter hypothetischer Annahme der Wahrheitskonformität und der objektiven Nachvollziehbarkeit des von ihnen vorgelegten Verfolgungssachverhalts die Inanspruchnahme zumutbarer innerstaatlicher Schutzmechanismen und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätte (vgl. dazu ausführlich das Grundsatzurteil BVGE 2011/51). So blieben sie beispielsweise in D._______ unbehelligt. Zudem war es ihnen problemlos möglich, von Tschetschenien via den Flughafen Moskau mit eigenen Dokumenten legal auszureisen.
E. 5.4 Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen und mithin deren Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzugehen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch angesichts des Umstandes, dass mit dem ebenfalls heute ergehenden Urteil E-916/2012 des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin rechtskräftig wird und damit der Grundsatz der Einheit der Familie gewahrt ist, wurde die Wegweisung somit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland und speziell in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/52), selbst wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Den Beschwerdeführerinnen kann auch kein besonderes Risikoprofil im Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverletzungen zugesprochen werden. Im Übrigen ist keine Völkerrechtswidrigkeit im Sinne einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) - (...) - auszumachen. Die Annahme entsprechender Vollzugshindernisse drängt sich weder aus den Akten auf, noch werden solche auf Beschwerdestufe in irgendeiner Form geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Bestimmung findet ferner insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung fest, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert hätten. Es herrsche heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch eine humanitäre Krise. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das Militär kämen nicht mehr vor und Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerin sei zwar gesundheitlich angeschlagen. Zu den von ihr benötigten pflanzlichen beziehungsweise natürlichen Medikamenten werde sie aber auch in der Heimat Zugang haben. Die bei der einen Tochter bestehende (...) beeinträchtige die Lebensqualität, sei aber nicht lebensbedrohlich und könne in der Heimat behandelt und wenn nötig operiert werden. Im Weiteren verfügten die Beschwerdeführerinnen wie auch ihr Begleiter in der Heimat über ein intaktes familiäres Netz. Die Beschwerdeführerin sei zudem berufstätig gewesen. Eine Reintegration sei daher möglich. Ein Wegweisungsvollzug erscheine zumutbar. Demgegenüber halten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf verschiedene Quellen fest, die Lageeinschätzung des BFM sei veraltet. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im gesamten Nordkaukasus und im Besonderen in Tschetschenien sei aktuell kritisch und geprägt von Terroranschlägen, Entführungen, Brutalität, Willkür und einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams. Es herrsche wieder Krieg und allgemeine Gewalt. Die medizinische Versorgung sei nicht in jedem Fall gewährleistet und die sozio-ökonomische Situation sei desolat. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 15. April 2011 eine Verschlechterung der Lage konstatiert. Ein Vollzug der Wegweisung sei für sie unzumutbar.
E. 7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52) herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet. Diese - von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene Einschätzung - hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach grundsätzlich zumutbar. Zwar sind gewisse Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. a.a.O. E. 10.2.3), doch sind die Beschwerdeführerinnen keiner solchen Risikogruppe zuzuordnen. Im Rahmen der Prüfung individueller (Un-)Zumutbarkeitsaspekte ist eine Gesamtbetrachtung entscheidend, wobei die Kombination von für sich besehen noch keine Unzumutbarkeit begründenden Elementen dennoch die Schwelle der konkreten Gefährdung im obengenannten Sinn erreichen kann. Die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung sind aufgrund der gesamten Akten und Umstände zu bestätigen, und es kann auf die zuvor zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (E-916/2012) mit heutigem Datum ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen ist, diese Lebensgemeinschaft somit im Heimatland weitergeführt werden kann, und die Beschwerdeführerinnen nicht auf sich allein gestellt sind. Sie sind überdies nicht gehalten, in E._______ Wohnsitz zu nehmen, sondern können nach D._______ zurückkehren oder gänzlich andere Alternativen in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands ins Auge fassen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist weiter die Gewährleistung einer medizinischen Grundversorgung zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen (z.B. E-3706/2011 vom 24. April 2013 oder E-4413/2011 vom 4. Juli 2013) ausführlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt und hält fest, dass der Wiederaufbau grundsätzlich auch im Gesundheitswesen weit fortgeschritten ist. So existieren über 350 medizinische Einrichtungen wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser sowie Ambulatorien und insbesondere in E._______ spezialisierte Einrichtungen, wenngleich noch Aufholbedarf bei qualifiziertem medizinischem Personal besteht. Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen erstinstanzlich verschiedenartige Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit geltend gemacht (vgl. Bst. A oben). Da diese kaum dokumentiert waren und auf Beschwerdeebene von den Beschwerdeführerinnen auch nicht ansatzweise mehr thematisiert wurden, erachtete es die Instruktionsrichterin als sachgemäss, die Entscheidgrundlage insbesondere im Hinblick auf die Prüfung medizinischer Rückführungshindernisse dahingehend breiter abzustützen, dass die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit erhielten, die Akten bei Bedarf mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln zu aktualisieren. Die Gelegenheit wurde jedoch nicht wahrgenommen. Es darf daher davon ausgegangen werden, es lägen heute weder objektiv betrachtet noch aus der Perspektive der Beschwerdeführerinnen medizinische Rückkehrhindernisse relevanter Art vor. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und unter Mitberücksichtigung der inzwischen zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Heimatland kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen dort im Rahmen der Grundversorgung medizinisch versorgt werden können, wenngleich nicht auf dem in der Schweiz vorzufindenden Niveau. Weil daneben keine zureichenden weiteren Faktoren für eine überwiegende Unzumutbarkeit sprechen und die Beschwerdeführerinnen trotz Einräumung der Möglichkeit einer Aktenvervollständigung keine zusätzlichen aktuellen Rückführungshindernisse geltend gemacht haben, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und entscheidwesentlichen Umstände nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso und unbestrittenerweise als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 23. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-917/2012 Urteil vom 1. Oktober 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, deren Töchter, B._______, C._______, Russland, alle vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen und der Lebenspartner der erstrubrizierten Beschwerdeführerin (letztere im Folgenden: Beschwerdeführerin) kamen am (...) Januar 2012 von Moskau herkommend im Flughafen Zürich an und ersuchten am 23. Januar 2012 um Asyl. Das BFM erfasste die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen unter der Verfahrensnummer N (...) und jenes des Lebenspartners unter der Verfahrensnummer N (...) (vgl. betr. das Verfahren N (...) das mit gleichem Datum ergehende Urteil E-916/2012 des Bundesverwaltungsgerichts). Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der am 25. Januar 2012 (Töchter) beziehungsweise am 27. Januar 2012 (Mutter) im Flughafen durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) und der selbenorts durchgeführten Anhörungen vom 2. Februar 2012 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Tschetscheninnen islamischen Glaubens und stammten aus D._______. Seit 2009 hätten sie in E._______, zeitweise aber auch wieder in D._______ gewohnt. Die Beschwerdeführerin sei von Beruf ungelernte (...); eine Ausbildung als (...) habe sie aufgrund (...) abbrechen müssen. Mit ihrem ersten Mann sei sie religiös verheiratet gewesen und von diesem seit (...) geschieden. Im Herbst 2009 habe sie ihren jetzigen Lebenspartner kennengelernt und nach Brauch geheiratet und lebe seither mit diesem im Konkubinat. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und (...) Geschwister. Die Lebensumstände dort seien allgemein schwierig und ihre finanzielle Situation sei auch immer prekärer geworden, zumal sie keine staatliche Unterstützung bekämen. Die Töchter hätten kaum genug zu essen gehabt. Ihr Lebenspartner sei pro-russisch gesinnt, jedoch schon seit längerer Zeit kritisch gegenüber islamistischen (bärtigen) Männern, dem tschetschenischen Präsidenten Kadyrov sowie Putin eingestellt gewesen, und seine oppositionelle Haltung habe er unter anderem in Gedichten geäussert. Dies habe zu Verfolgungshandlungen seitens bärtiger beziehungsweise maskierter Männer - sie vermute deren arabische Herkunft - geführt. Details hierzu kenne sie aber nicht, da ihr Mann vieles verschweige, um sie nicht zu beunruhigen und ihr Herz zu schonen. Bedrohungen und Belästigungen durch solche bärtigen Männer beträfen aber grundsätzlich alle Tschetschenen und sogar Polizisten würden getötet. Im Herbst 2009 seien sie in der bereits gemeinsamen Wohnung von ebensolchen bärtigen Männern mehrmals überfallen, belästigt sowie unter Todesdrohungen zum Besuch der Moschee und zum Tragen des Vollschleiers aufgefordert worden. Seither hätten ihre Töchter unter der Woche bei der Grossmutter in D._______ gewohnt. Ihr Lebenspartner sei zudem in jener Zeit mehrmals überfallen worden, wobei die Männer ihm bei der einen Attacke derart schwere Verletzungen zugefügt hätten, dass er sich längere Zeit in Spitalpflege habe begeben müssen. Auch in den Jahren 2010 und 2011 hätten sie mehrmals unerbetenen Besuch von bärtigen Männern erhalten, diesen aber keinen Zutritt zur Wohnung gewährt. Eine Schutzsuche bei den Behörden sei aussichtslos gewesen, weil diese mit den Tätern zusammenarbeiten würden. Ihr Mann sei ferner für die "(...)" tätig gewesen und habe Verschollene aufgespürt, was ebenfalls zu Schwierigkeiten geführt habe. Deshalb und aus Furcht vor weiteren Behelligungen hätten sie, auch auf nachdrückliches Anraten des Bruders ihres Lebenspartners, den Entschluss zur Ausreise gefasst und ihre Wohnung gekündigt. Zusammen mit dem Lebenspartner seien sie am 19. Januar 2012 mit dem Zug nach Moskau gelangt, von wo sie ihr Heimatland am (...) Januar 2012 auf dem Luftweg verlassen hätten. Für die Reise hätten sie ihre im Jahre 2009 ausgestellten und vor der Ankunft in Zürich vernichteten russischen Reisepässe verwendet. Ein Ausweichen in andere Teile Russlands sei nicht möglich gewesen, weil Tschetschenen in Russland nicht willkommen seien. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von (...) aufmerksam. Auch leide sie unter (...) und benötige Medikamente. Die beiden Töchter bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen ihrer Mutter; sie hätten vor allem Angst vor weiteren Belästigungen und Bedrohungen durch Banditen und bärtige Männer und fürchteten sich vor den vielen Schiessereien. Die ältere leide zudem an (...), welche schmerzhaft und dringend behandlungsbedürftig sei und eine - in Tschetschenien nicht durchführbare - (...) erfordere; die Krankheit sei auch Ursache für ihre (...) und (...). Die jüngere habe "(...)", der häufig zu (...) führe. Eine medizinische Versorgung in Tschetschenien sei kaum erhältlich und für die Familie ohnehin nicht erschwinglich. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des Verfahrens ihre russischen Inlandpässe, die Geburtsscheine der Töchter, eine medizinische Versicherungspolice, eine (...) sowie ein Röntgenbild (...) zu den Akten. Gemäss Prüfung durch die Flughafenpolizei Zürich vom 23. Januar und vom 9. Februar 2012 weisen die Dokumente keine Fälschungsmerkmale auf. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 - eröffnet am selben Tag - fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragten sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Vereinigung der Verfahren N (...) und N (...). D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 23. Februar 2012 den Antrag betreffend Verfahrensvereinigung ab, stellte aber eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das BFM an, den Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu bewilligen, sollte das Beschwerdeverfahren dannzumal noch hängig sein. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit fristgerechter Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte das BFM unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht. F. Am 22. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und verfügte deren Kantonszuweisung. G. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Frist zur Vervollständigung ihrer Akten. Die Frist verstrich ungenutzt. H. Am 20. Mai 2014 wurde praktisch gleichzeitig per Telefax sowohl an das BFM als auch an das Bundesverwaltungsgericht ein in fremder Sprache und fremder Schrift verfasstes, nicht unterzeichnetes und undatiertes Schreiben einer Drittperson aus Tschetschenien übermittelt, aus welchem die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen entzifferbar waren. Das BFM überwies das bei ihm eingegangene Exemplar am 6. Juni 2014 zusammen mit einer deutschen Übersetzung an das Bundesverwaltungsgericht zur Aufnahme in die Beschwerdeakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. So seien die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den behaupteten Belästigungen durch die bärtigen Männer an ihrem gemeinsamen Wohnort (Identitätsbeschreibung der Männer, Ereignisbeschreibungen, Beweggründe der Männer) auffallend konfus und vage ausgefallen und sie widersprächen zudem jenen der Töchter, welche im Gegensatz zur Mutter das Eindringen der Männer in die Wohnung und das Verprügeln des Lebenspartners geltend gemacht hätten. Substanzarm und wenig überzeugend erschienen ebenfalls die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die früheren Verfolgungshandlungen und insbesondere Überfälle auf ihren Lebenspartner sowie dessen politische Gesinnung und Vergangenheit. Zudem habe ihr Lebenspartner im Gegensatz zu ihr nichts von einer Hospitalisierung erwähnt. Ein weiterer Widerspruch zwischen den beiden sei hinsichtlich des Zeitpunkts der Verschleppung des Lebenspartners (September 2009 beziehungsweise Oktober 2011) aufgetreten. Ferner vermittelten die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Eindruck einer widersprüchlichen Wahrnehmung der politischen Situation in Tschetschenien, indem sie einerseits erklärt habe, ihr Partner sympathisiere grundsätzlich mit den Russen, sie beide aber anderseits dennoch ihre Probleme nicht den Behörden gemeldet hätten. Die diesbezügliche Erklärung (Kollaboration der bärtigen Männer mit der Regierung Kadyrov) entspreche nicht der aktuellen Situation in Tschetschenien und sei mithin eine Schutzbehauptung. Angesichts der entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerinnen bestehe Grund zur Annahme, sie seien hauptsächlich mit der Aussicht auf ein besseres Leben und aus medizinischen Gründen in die Schweiz gekommen. Die Ausführungen der Töchter führten nicht zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrige sich deren Überprüfung hinsichtlich Asylrelevanz. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bemängelten die Beschwerdeführerinnen eine unzulängliche Protokollabstützung der ihnen vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente, indem die Verweise durchwegs nur ganze oder gar mehrere Seiten umfassten und nicht einmal dann immer korrekt seien. Dies mache es teilweise unmöglich zu erkennen, weshalb die konkreten Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Lebenspartners würden durchaus den nach Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz genügen. 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verwies das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell Stellung zu nehmen zum Inhalt der Beschwerde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. 4.4 Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit ein, die Akten bis zum 26. Mai 2014 mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln, insbesondere auch mit ärztlichen Berichten (und dazugehörigen Erklärungen über die Befreiung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) im Zusammenhang mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu vervollständigen. Gleichzeitig wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine schweizerische Amtssprache einzureichen seien. Die Beschwerdeführerinnen reagierten weder innert der angesetzten Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verfügung. 4.5 Das am 20. Mai 2014 per Telefax an das BFM und an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben aus Tschetschenien ist undatiert und nicht unterzeichnet und stammt weder von einer verfahrensbeteiligten Person noch wurde es auf Veranlassung einer verfahrensinvolvierten Behörde eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, den Inhalt des Dokumentes als Grundlage der Entscheidfindung anzuerkennen und zu würdigen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, dessen Inhalt den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis oder zum rechtlichen Gehör zu bringen. Entsprechend wird er im vorliegenden Urteil - über die prozessgeschichtliche Erwähnung hinaus - nicht substanziell erfasst. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die auf Beschwerdestufe unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche besitzen keine Durchschlagskraft. So sind die Aktenabstützungen des BFM zwar wenig "kundenfreundlich", nicht aber unzureichend oder unkorrekt; eine sachgerechte Anfechtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz zeitlichen Mehraufwandes als durchaus gewährleistet. Auch in substanzieller Hinsicht vermag die Beschwerde den Erkenntnissen des BFM nichts entgegenzusetzen, sondern sie begnügt sich mit einer weitgehend pauschal bleibenden Bekräftigung der Glaubhaftigkeit, ohne indessen den in der angefochtenen Verfügung dargelegten einzelnen Erwägungskomponenten konkret entgegenzuwirken. Im Rahmen der Prüfung von Amtes wegen ist immerhin jenes vorinstanzliche Erwägungselement in Kritik zu ziehen, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Eindruck einer widersprüchlichen Wahrnehmung der politischen Situation in Tschetschenien vermittelten, indem sie einerseits erklärt habe, ihr Partner sympathisiere grundsätzlich mit den Russen, sie beide hätten aber anderseits dennoch ihre Probleme den Behörden nicht gemeldet. Die hierfür vorgelegte Erklärung betreffend eine Kollaboration der bärtigen Männer mit der Regierung Kadyrov wurde nämlich sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Lebenspartner abgegeben und ist unter diesem Aspekt nicht widersprüchlich. Dies ändert allerdings nichts daran, dass diese übereinstimmende Erklärung auf einer unzutreffenden Einschätzung der damaligen und aktuellen Situation in Tschetschenien beruht, da die Regierung Kadyrov bekanntermassen rigoros gegen die Wahabiten vorging und deren erneutes Erstarken weiterhin mit allen Mitteln zu unterbinden versucht. Das vom BFM erkannte Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerinnen findet im Übrigen seine Bestätigung im Umstand, dass die geltend gemachte Verfolgungslage schwergewichtig von jener des Lebenspartners der Beschwerdeführerin abgeleitet wird und insoweit eine (behauptungsgemässe) Anschlussverfolgung darstellt. Im heute koordiniert ergehenden Urteil E-916/2012 betreffend den Lebenspartner wird jedoch erkannt, dass der von diesem geltend gemachte originäre Verfolgungssachverhalt objektiv unglaubhaft ist. Diese Erkenntnis wirkt sich somit zwangsläufig nachteilig auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung betreffend die Beschwerdeführerinnen aus. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführerinnen präsentierte und vom BFM vollständig sowie in zutreffender Beweismittelwürdigung festgestellte Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Die den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte Möglichkeit, die Aktenlage zu ergänzen und die Sachverhaltsbasis beziehungsweise deren bisherige rechtliche Würdigung durch das BFM neu zu beleuchten, blieb ungenutzt. 5.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die Vorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin genauer zu überprüfen. Dennoch drängt sich die Feststellung auf, dass den Beschwerdeführerinnen unter hypothetischer Annahme der Wahrheitskonformität und der objektiven Nachvollziehbarkeit des von ihnen vorgelegten Verfolgungssachverhalts die Inanspruchnahme zumutbarer innerstaatlicher Schutzmechanismen und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätte (vgl. dazu ausführlich das Grundsatzurteil BVGE 2011/51). So blieben sie beispielsweise in D._______ unbehelligt. Zudem war es ihnen problemlos möglich, von Tschetschenien via den Flughafen Moskau mit eigenen Dokumenten legal auszureisen. 5.4 Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen und mithin deren Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde vertiefter einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch angesichts des Umstandes, dass mit dem ebenfalls heute ergehenden Urteil E-916/2012 des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin rechtskräftig wird und damit der Grundsatz der Einheit der Familie gewahrt ist, wurde die Wegweisung somit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland und speziell in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/52), selbst wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Den Beschwerdeführerinnen kann auch kein besonderes Risikoprofil im Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverletzungen zugesprochen werden. Im Übrigen ist keine Völkerrechtswidrigkeit im Sinne einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) - (...) - auszumachen. Die Annahme entsprechender Vollzugshindernisse drängt sich weder aus den Akten auf, noch werden solche auf Beschwerdestufe in irgendeiner Form geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Bestimmung findet ferner insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung fest, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert hätten. Es herrsche heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch eine humanitäre Krise. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das Militär kämen nicht mehr vor und Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerin sei zwar gesundheitlich angeschlagen. Zu den von ihr benötigten pflanzlichen beziehungsweise natürlichen Medikamenten werde sie aber auch in der Heimat Zugang haben. Die bei der einen Tochter bestehende (...) beeinträchtige die Lebensqualität, sei aber nicht lebensbedrohlich und könne in der Heimat behandelt und wenn nötig operiert werden. Im Weiteren verfügten die Beschwerdeführerinnen wie auch ihr Begleiter in der Heimat über ein intaktes familiäres Netz. Die Beschwerdeführerin sei zudem berufstätig gewesen. Eine Reintegration sei daher möglich. Ein Wegweisungsvollzug erscheine zumutbar. Demgegenüber halten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf verschiedene Quellen fest, die Lageeinschätzung des BFM sei veraltet. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im gesamten Nordkaukasus und im Besonderen in Tschetschenien sei aktuell kritisch und geprägt von Terroranschlägen, Entführungen, Brutalität, Willkür und einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams. Es herrsche wieder Krieg und allgemeine Gewalt. Die medizinische Versorgung sei nicht in jedem Fall gewährleistet und die sozio-ökonomische Situation sei desolat. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 15. April 2011 eine Verschlechterung der Lage konstatiert. Ein Vollzug der Wegweisung sei für sie unzumutbar. 7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52) herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet. Diese - von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene Einschätzung - hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach grundsätzlich zumutbar. Zwar sind gewisse Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. a.a.O. E. 10.2.3), doch sind die Beschwerdeführerinnen keiner solchen Risikogruppe zuzuordnen. Im Rahmen der Prüfung individueller (Un-)Zumutbarkeitsaspekte ist eine Gesamtbetrachtung entscheidend, wobei die Kombination von für sich besehen noch keine Unzumutbarkeit begründenden Elementen dennoch die Schwelle der konkreten Gefährdung im obengenannten Sinn erreichen kann. Die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung sind aufgrund der gesamten Akten und Umstände zu bestätigen, und es kann auf die zuvor zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin (E-916/2012) mit heutigem Datum ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen ist, diese Lebensgemeinschaft somit im Heimatland weitergeführt werden kann, und die Beschwerdeführerinnen nicht auf sich allein gestellt sind. Sie sind überdies nicht gehalten, in E._______ Wohnsitz zu nehmen, sondern können nach D._______ zurückkehren oder gänzlich andere Alternativen in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands ins Auge fassen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist weiter die Gewährleistung einer medizinischen Grundversorgung zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen (z.B. E-3706/2011 vom 24. April 2013 oder E-4413/2011 vom 4. Juli 2013) ausführlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt und hält fest, dass der Wiederaufbau grundsätzlich auch im Gesundheitswesen weit fortgeschritten ist. So existieren über 350 medizinische Einrichtungen wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser sowie Ambulatorien und insbesondere in E._______ spezialisierte Einrichtungen, wenngleich noch Aufholbedarf bei qualifiziertem medizinischem Personal besteht. Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen erstinstanzlich verschiedenartige Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit geltend gemacht (vgl. Bst. A oben). Da diese kaum dokumentiert waren und auf Beschwerdeebene von den Beschwerdeführerinnen auch nicht ansatzweise mehr thematisiert wurden, erachtete es die Instruktionsrichterin als sachgemäss, die Entscheidgrundlage insbesondere im Hinblick auf die Prüfung medizinischer Rückführungshindernisse dahingehend breiter abzustützen, dass die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit erhielten, die Akten bei Bedarf mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln zu aktualisieren. Die Gelegenheit wurde jedoch nicht wahrgenommen. Es darf daher davon ausgegangen werden, es lägen heute weder objektiv betrachtet noch aus der Perspektive der Beschwerdeführerinnen medizinische Rückkehrhindernisse relevanter Art vor. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und unter Mitberücksichtigung der inzwischen zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Heimatland kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen dort im Rahmen der Grundversorgung medizinisch versorgt werden können, wenngleich nicht auf dem in der Schweiz vorzufindenden Niveau. Weil daneben keine zureichenden weiteren Faktoren für eine überwiegende Unzumutbarkeit sprechen und die Beschwerdeführerinnen trotz Einräumung der Möglichkeit einer Aktenvervollständigung keine zusätzlichen aktuellen Rückführungshindernisse geltend gemacht haben, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und entscheidwesentlichen Umstände nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso und unbestrittenerweise als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 23. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: