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E-916/2012

E-916/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und deren beide Kinder kamen am (...) Januar 2012 von Moskau herkommend im Flughafen Zürich an und ersuchten am 23. Januar 2012 um Asyl. Das BFM erfasste das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Verfahrensnummer N (...) und jenes seiner Lebenspartnerin und deren Kinder unter der Verfahrensnummer N (...) (betr. das Verfahren N (...) vgl. das ebenfalls heute ergehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-917/2012). Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der am 26. Januar 2012 im Flughafen durchgeführten Befragung zur Person (BzP) und der selbenorts durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tschetschene, islamischen Glaubens - diesen praktiziere er jedoch nicht - und stamme aus der Region B._______, habe aber von 1990 bis 2000 im rund 500 Kilometer entfernten C._______ gelebt. Er sei ausgebildeter (...), (...) und (...), in C._______ aber (...) einer mit (...)produkten handelnden Firma gewesen. Seit dem Jahre (...) sei er religiös verheiratet, jedoch habe er sich (...) von seiner Frau getrennt, ohne dass die Ehe geschieden worden sei. Seit Oktober 2009 lebe er im Konkubinat mit seiner aktuellen Lebenspartnerin, welche zwei Töchter (geboren [...] und [...]) in die Beziehung gebracht habe. Im Heimatstaat lebten noch seine (...) eigenen Kinder sowie zahlreiche Geschwister und Halbgeschwister. Nach seiner in der Zeit des Krieges erfolgten Rückkehr aus C._______ im Jahre 2000 habe er sich der Pflege seines (...) Bruders gewidmet. Er sei bestürzt gewesen über die in seiner Heimat B._______ angetroffenen Zustände, insbesondere die zahlreichen Ermordungen und spurlos verschwundenen Leute. Er sei Zeuge des Genozids seitens der föderalistischen Armee geworden und habe begonnen, Gedichte zu schreiben, insbesondere auch solche oppositionellen Inhalts, die er teilweise in der Zeitung "(...)" publiziert oder Bekannten weitergegeben habe. Von 2001 bis 2005 habe er ferner als Berater und (...) für den Suchdienst der staatlichen - mit Polizei und Militär kooperierenden, aber nicht direkt der russischen Administration unterstellten - (...) gearbeitet, um vermisste Personen, insbesondere Opfer von Übergriffen durch Aufständische, aufzuspüren. Hierzu habe er mit dem Roten Kreuz zusammengearbeitet und ferner Zugang zu staatlichen Informationsquellen erhalten, gleichzeitig aber Kritik an staatlichen Institutionen, an Putin und an den tschetschenischen Präsidenten Kadyrov (junior und senior) geübt, weil in Tschetschenien Willkür und Rechtlosigkeit herrschten. Auch im Zusammenhang mit dem Terroranschlag von Beslan im Jahre 2004 habe er seine Meinung nicht unterdrückt und zudem sein Missbehagen darüber kundgetan, was in den Moscheen verkündet werde. Diese würden von Kadyrov massgeblich beeinflusst. Damit habe er den Unmut verschiedener Leute auf sich gezogen. Im Jahre 2002 sei er an einem inguschetisch-tschetschenischen Grenzposten von bärtigen, muslimischen Beamten beziehungsweise Soldaten der Armee der russischen Föderation, vermutlich ehemaligen Wahabiten, angehalten, kontrolliert und als Folge der Beschlagnahmung zufällig gefundener regierungskritischer Gedichte über Putin schlimm verprügelt worden. Weiter sei er am 5. Oktober 2004 an einem Moskauer Bahnhof von Militärs verschleppt und ausgeraubt worden, wobei ihm die Übeltäter eine Liste von (...) vermissten Personen und ein Schreiben an den damaligen Staatspräsidenten Jelzin abgenommen hätten, welche Dokumente er in Moskau einem Generalleutnant zuhanden Jelzins zu übergeben beabsichtigt habe. Letzterer sollte mit dieser Intervention auf die willkürlichen Überfälle und Entführungen durch die Administration Kadyrov (senior) in Tschetschenien aufmerksam gemacht werden. Ab 2005 sei er mehrmals und an verschiedenen Orten - auch bei sich zuhause - von Wahabiten belästigt, bedroht und zum Besuch der Moschee aufgefordert worden. In B._______ sei er durch sein Engagement, seine kritische Haltung sowie seine in der Tagespresse publizierten Gedichte und Artikel zu einer bekannten, aber auch verfolgten Persönlichkeit geworden. Im August 2011 sei er in D._______ von Unbekannten überfallen und misshandelt worden. Dasselbe sei ihm im September 2011 in E._______ und im Oktober 2011 erneut in D._______ widerfahren, wobei es sich bei den Tätern vermutlich stets um Wahabiten gehandelt habe. Obwohl die Behörden Kenntnis von diesen Verfolgungshandlungen gehabt hätten, seien sie nicht eingeschritten. Aus diesen Gründen und aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er - auch auf Anraten seines Bruders - den Entschluss zur Ausreise gefasst. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern - diese seien von den Bedrohungen ebenfalls betroffen gewesen und hätten aus Sicherheitsgründen bei der Mutter der Lebenspartnerin gewohnt - sei er am 19. Januar 2012 mit dem Zug nach Moskau gelangt, von wo sie ihr Heimatland am (...) Januar 2012 auf dem Luftweg mit Destination F._______ (via Zürich) verlassen hätten. Für die Reise habe er seinen russischen Inlandpass verwendet. Die Grenzkontrolle in Moskau sei problemlos verlaufen, zumal er für F._______ kein Visum benötigt habe. Seinen Reisepass habe er während des Fluges von Moskau nach Zürich vernichtet. Der Beschwerdeführer betonte, hauptsächlich zur Lebenssicherheit seiner Partnerin und deren Kinder sowie seiner Geschwister ausgereist zu sein. C._______ habe im Übrigen als Ausweichmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil sein dortiger Landbesitz infolge unterbliebener Überbauung an den Staat zurückgefallen sei. Ein Baukredit sei ihm zwar zugesprochen worden, im Jahre 1995 aber in betrügerischer Weise wieder abhanden gekommen. Mit den Behörden habe er abgesehen vom Erwähnten nie irgendwelche Probleme gehabt, ausser dass er im Jahre (...) eher zufällig in Verbindung mit einem (...) gebracht und (...) gewesen sei, bis sich der Verdacht zerschlagen habe. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auf noch immer nachwirkende Verletzungsfolgen im (...) und an der (...) im Zusammenhang mit seinen Misshandlungen aufmerksam. Überdies leide er unter (...) und einer (...). Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seinen russischen Inlandpass - gemäss Prüfung durch die Flughafenpolizei Zürich vom 7. Februar 2012 weist das Dokument keine Fälschungsmerkmale auf -, den Boardingpass, verschiedene selbst verfasste Texte, Schreiben und Gedichte, einen Zeitungsausschnitt mit einem solchen Gedicht und Unterlagen betreffend seine Tätigkeit bei der "(...)" zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 - eröffnet am selben Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 und Ergänzung vom 25. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Vereinigung der Verfahren N (...) und N (...). D. Am (...) Februar 2012 wurden durch Vermittlung der Flughafenpolizei für den (...) Februar 2012 zwei Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (...) in den Räumlichkeiten des Transitbereichs ermöglicht. Die beiden sollen gemäss eigenen Angaben seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander gehabt haben. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 23. Februar 2012 den Antrag betreffend Verfahrensvereinigung ab, stellte aber eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer vor Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu bewilligen, sollte das Beschwerdeverfahren dannzumal noch hängig sein. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit fristgerechter Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. März 2012 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. G. Am 22. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und verfügte die Kantonszuweisung. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeakten. I. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, die Akten zu vervollständigen. Mit fristgerechten Eingaben vom 19. und 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte ([...]) sowie eine Befreiung vom Arztgeheimnis ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die Ausführungen zum Vorfall am Grenzposten im Jahre 2002 konfus, detailarm und ausweichend ausgefallen. Das Entführungsereignis vom Jahre 2004 auf einem Moskauer Bahnhof habe er zwar ausführlicher geschildert, dennoch blieben die Angaben zur Täterschaft (vermutlich Wahabiten) und deren gerade auf ihn gerichteten Verfolgungsmotivation nicht nachvollziehbar und ohne Konkretisierungen. Zudem befremde es, dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten Jelzin ein Schreiben habe übermitteln wollen, sei dieser doch seit 1999 nicht mehr im Amt gewesen. Auch die weiteren Vorfälle (Bedrohungen, Misshandlungen, Aufforderungen zum Moscheebesuch) habe er weder überzeugend noch substanziiert zu schildern vermocht. Gleichsam auffallend unsubstanziiert und weder nachvollziehbar noch überzeugend erschienen die Schilderungen der drei Überfälle im Jahre 2011 und insbesondere wiederum die Angaben zur Identität sowie zu den Verfolgungsabsichten der Täter. Es sei unwahrscheinlich, dass Wahabiten über mehrere Jahre und an verschiedenen Orten eine relativ unbedeutende Einzelperson verfolgen würden, lediglich um diese zum Besuch der Moschee zu zwingen. Die Behauptung, er sei in B._______ eine bekannte Persönlichkeit gewesen und habe seine Meinung in der Presse geäussert, sei pauschal und durch keine Hinweise untermauert. Seine Lebenspartnerin habe zudem diese Ereignisse im Widerspruch zum Beschwerdeführer auf das Jahre 2009 positioniert. Die Feststellung unsubstanziierter, ausweichender und wenig überzeugender Schilderungen treffe ebenso auf die nächtlichen Razzien im Jahre 2011 zu. Zu diesen Vorkommnissen bestünden zudem verschiedene sich widersprechende Versionen zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Lebenspartnerin und deren beiden Töchtern. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der immer wieder bekräftigten Verfolgung durch Wahabiten gründe ferner im Umstand, dass diese beziehungsweise die tschetschenischen Islamisten von der russischen Regierung nicht unterstützt, sondern bekämpft würden. Insoweit könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher einer konservativ und pro-russisch eingestellten (...)-Organisation angehöre, nicht bei den tschetschenischen pro-russischen oder direkt bei den russischen Behörden um Schutz ersucht habe. Im Weiteren habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb eine Schutzsuche in einer Nachbarrepublik nicht in Frage gekommen sei. Zu diesen Punkten habe sich der Beschwerdeführer in widersprüchliche Vorstellungen und Verschwörungstheorien (Wahabiten als von der Moskauer Regierung legalisierte und nunmehr mit dieser verbündeten Agitatoren) verstrickt. In diesem Kontext sei es befremdend, dass er seine Gedichte in der staatlichen, Kadyrov- und russischfreundlichen Zeitung "(...)" publiziert habe. Die als Beweismittel eingereichten Gedichte vermöchten die Vorbringen nicht glaubhafter zu machen, da sie keine politische Botschaft beinhalteten und lediglich die (...) beschrieben, ohne die Verantwortlichen zu benennen. Zusammenfassend könne aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und der nachgereichten Ergänzungsschrift rügt der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form, dass die Glaubhaftigkeitsanalyse des BFM sehr umfangreich, die Aktenabstützungen aber unzureichend, insbesondere pauschal und teilweise unkorrekt ausgefallen seien. Seine Aussagen seien teilweise interpretiert oder ungenau herangezogen worden und hinterliessen den Eindruck eines bloss subjektiven Gefühls der Vorinstanz. Zudem dränge sich angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Befragerin und Entscheiderin um dieselbe Person handle, die Frage auf, weshalb die Klärung von Unstimmigkeiten nicht bereits in der Anhörung versucht worden sei. Die vor­instanzliche Würdigung der Vorfälle in den Jahren 2002 und 2004 sei pauschal sowie nicht überzeugend und die erkannte Ungereimtheit vorab betreffend die Täterschaft gründe in ungenügender Befragungstiefe und unkorrekter Aussagenermittlung. Auch habe er durchaus bereits in der Anhörung die Hintergründe sowie die gerade auf ihn gerichtete Verfolgungsmotivation der Täter dargelegt und insbesondere auf seine den Tätern bekannte Eigenschaft als (...) hingewiesen. Die eine als nicht nachvollziehbar erkannte und auf das Jahr 2004 bezogene Aussage betreffend Präsident Jelzin als Briefempfänger sei auf einen Äusserungsirrtum seinerseits zurückzuführen, denn er habe tatsächlich Putin gemeint; beziehungsweise - so laut Beschwerdeergänzung - habe er den Namen Jelzin als blossen Briefempfänger, nicht aber als damaligen Präsidenten erwähnt. Sodann sei die Behauptung des BFM, wonach er als Verfolgungsauslöser die an ihn gerichtete Aufforderung der Wahabiten zum Moscheebesuch beziehungsweise sein Fernbleiben von der Moschee genannt habe, falsch und aktenwidrig, denn als Grund habe er seine publizierten Gedichte geltend gemacht. Auch das ihm vorgeworfene Substanz- und Nachvollziehbarkeitsdefizit betreffend die Vorfälle im Sommer und Herbst 2011 erstaune, vermerke doch das BFM im gleichen Abschnitt selber seine Eigenschaft als (v.a. aus der Presse) bekannte und sich kritisch positionierende Persönlichkeit. Ferner sei die vorinstanzliche Behauptung, er sei pro-russisch eingestellt und hätte entsprechende Wege zur staatlichen Schutzsuche beschreiten können, akten- und kontextwidrig. Vielmehr habe er stets seine anti-russische Einstellung klargemacht und seine Arbeit für die tschetschenische Verwaltung und seine Hinwendung zu staatlichen Instanzen seien bloss Mittel zum Zweck gewesen (insbesondere Informationsbeschaffung). Auch habe er konkret die ihn verfolgenden Wahabiten als "legalisierte" bezeichnet, die für die russische Seite und Kadyrov arbeiteten. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit und insbesondere im Zusammenhang mit scheinbar verwirrenden Aussagen sei auch seine psychische Belastung mitzuberücksichtigen. Insgesamt würden seine Aussagen den Anforderungen von Gesetz und Praxis an die Glaubhaftmachung durchaus genügen. Da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wiedergäben, seien die Vorbringen auch asylrelevant. Flüchtlingsrechtlich erschwerend komme hinzu, dass die Schweiz durch ihr Nachfragen betreffend ihn die Flucht verraten habe. Ergänzend macht der Beschwerdeführer auf die verfolgungsbedingte Lädierung seines Körpers (insb. [...]) aufmerksam, an der er zum Teil heute noch leide. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente der "(...)" (betreffend seine Zutrittsberechtigung zur russischen Polizei und zu russischen Truppen im Zusammenhang mit der Vertretung von Angehörigen von Verschwundenen) sowie ein Wahabiten-kritisches Gedicht zu den Akten. Diese Dokumente legte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor (vgl. Bst. A oben).

E. 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verwies das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Im Besonderen hält es unter Hinweis auf drei Protokollstellen daran fest, dass der Beschwerdeführer an ihn gerichtete Aufforderungen der Wahabiten zum Moscheebesuch geltend gemacht habe. Ebenso hält es daran fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals gebeten worden sei zu erklären, weshalb er von den Wahabiten verfolgt worden sei. Bis dato könne er keine konkreten Gründe hierzu nennen und auch die Beschwerde vermöge daran nichts zu ändern, zumal seine politischen Aussagen und Gedichte als Verfolgungsursachen bezeichnet würden, die verbreiteten und veröffentlichten Gedichte aber harmlos seien und sich den Protokollen nichts über politische Aussagen entnehmen liesse. Bezüglich der zu den erkannten Ungereimtheiten, konfusen Aussagen und unlogischen Theorien unternommenen Erklärungsversuche sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Argumenten des BFM nicht gezielt und konkret zu widersprechen vermöge, sondern sich mit der grundsätzlichen Gegenbehauptung der erfolgreichen Glaubhaftmachung begnüge.

E. 4.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe immerhin zusammenfassend der auf nicht zureichende Quellenangaben gestützten Argumentation des BFM widersprochen, wonach seine Aussagen nicht glaubhaft seien. Eine tiefgründigere Beschwerde sei schon angesichts der bloss fünftägigen Beschwerdefrist im Flughafenverfahren nicht möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe selber durch das Instruktionsverfahren gezeigt, dass die Vorbringen nicht haltlos und die Beschwerde nicht aussichtslos seien. Wenn seine Aussagen nicht ausführlich genug gewesen sein sollen, müsse sich das BFM den Vorwurf gefallen lassen, dass es ihn nicht ausführlicher befragt habe, um den Sachverhalt hinreichend zu erstellen. Es begnüge sich mit dem Argument, die Aussagen seien haltlos. Die Vorinstanz bemühe sich nunmehr mit Quellenabstützungen hinsichtlich des Vorbringens, wonach er durchaus von den Wahabiten zum Moscheebesuch aufgefordert worden sei. Dabei verkenne sie aber nach wie vor, dass er diese Aussagen gar nicht bestreite, sondern daraus keinen Verfolgungsgrund abgeleitet habe.

E. 4.5 Mit seiner Ergänzungseingabe vom 25. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen ein: seinen Dienstausweis und eine Auszeichnung der "(...)", Suchaufträge betreffend verschwundene Personen, eine Liste gesuchter Personen, die sich in G._______ aufhalten würden, sowie eine Liste von ausfindig gemachten Personen.

E. 4.6 Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist, die Akten mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln, insbesondere auch mit ärztlichen Berichten (und dazugehöriger Erklärung über die Befreiung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) im Zusammenhang mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu vervollständigen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine schweizerische Amtssprache einzureichen seien.

E. 4.7 Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte (...) vor.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, das BFM habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Das Ergebnis ist indessen unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Akten differenziert zu gewinnen.

E. 5.2.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht massgebenden Verfolgungssachverhalt in der BzP, in der Anhörung sowie in schriftlichen Eingaben und mittels des vorgelegten Beweismaterials umfangreich dargelegt hat und insoweit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - auch unter Mitberücksichtigung der im Flughafenverfahren gegebenen zeitlichen und faktischen Erschwernisse beispielsweise hinsichtlich der Beweismittelbeschaffung aus einer Transitzone - in bestmöglicher und zumutbarer Weise nachgekommen ist. Die Betrachtung der Protokolle ergibt das Bild substanziierter, einen konstanten Erzählfluss aufweisender und spontaner Schilderungen. Glaubhaftigkeit bedingt, wie zuvor erwähnt, das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens impliziert die aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht zum vorgängigen Abwägen von für und wider die Wahrscheinlichkeit sprechenden Punkten, um so ein schlüssiges Gesamtbild des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewinnen. Ein solches Abwägen kann im Einzelfall dann auf die Darlegung bloss positiver oder bloss negativer Punkte reduziert sein, wenn für eine entsprechende Auffassung keine Gegengewichte vorhanden sind. Die angefochtene Verfügung nennt gerade einmal - aber immerhin - ein zugunsten des Beschwerdeführers positiv ins Gewicht fallendes Element, indem das Entführungsereignis vom Jahre 2004 auf einem Moskauer Bahnhof als ausführlich geschildert, wenngleich letztlich dennoch unglaubhaft qualifiziert wird. Auch in der Vernehmlassung beschränkt sich das BFM auf die Nennung und Bekräftigung einzig unglaubhafter und nicht auch für den Beschwerdeführer sprechender Elemente. Der Beschwerdeführer kann indessen weitere Elemente für seine Sicht der Glaubhaftmachung beanspruchen. Neben einer eingangs erwähnten Mitwirkungsbereitschaft ist ihm eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit zu attestieren, zumal der vorgelegte komplexe und vielschichtige Sachverhalt trotz durchaus bestehender Unstimmigkeiten nie den Eindruck eines eigentlichen Lügenkonstrukts, sondern jenen eines ehrlichen und aufrichtigen Mannes hinterlässt; der Beschwerdeführer lief denn auch nie Gefahr, mit zunehmender Sachverhaltsquantität sich in der Erzählung zu verlieren. Auch ist kein Aufbauschen oder fortwährendes Anpassen der Verfolgungsgeschichte im Laufe des Verfahrens erkennbar. Dem BFM ist seinerseits zugute zu halten, dass es gewisse Sachverhaltsteile nicht - jedenfalls nicht explizit - bestreitet (z.B. biografische Elemente, Engagement für die "[...]", Verfasser poetischer Elaborate) und damit einen wenngleich schwer erkennbaren impliziten Abwägungsvorgang vornimmt. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus für die Wahrheitskonformität seiner Verfolgungsvorbringen sprechende Aspekte zu seinen Gunsten beanspruchen kann. Deren Abwägung mit den erkannten Unglaubhaftigkeitselementen führt indessen gemäss nachfolgenden Ausführungen dennoch nicht zu einem anderen als dem vom BFM gewonnenen Ergebnis.

E. 5.2.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen (insb. gewalttätige Übergriffe auf seine Person sowie Razzien, Bedrohungen und Aufforderungen zum Moscheebesuch zwischen 2002 und 2011) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 und 4.3 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Vernehmlassung kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen verwiesen werden. Einschränkend ist immerhin unter Verweis auf die Erwägungen zuvor (E. 5.2.1) zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die vorinstanzlich erkannten Substanz- und Detaildefizite nicht in der vom BFM dargestellten Erheblichkeit ins Gewicht fallen. Ebenso ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass er die an ihn gerichtete Aufforderung der Wahabiten zum Moscheebesuch beziehungsweise sein Fernbleiben von der Moschee - im Gegensatz zu der aus seinem poetischen Wirken hervorgegangenen Bedrohungslage - nie als Verfolgungsauslöser genannt hat, weshalb die betreffenden Glaubhaftigkeitsdefizite durchaus vernachlässigbar sind. Im Übrigen aber besitzen die auf Beschwerdestufe unternommenen Erklärungsversuche und weiteren Gegenargumentationen keine Durchschlagskraft. So sind die Aktenabstützungen des BFM zwar durchaus wenig "kundenfreundlich", nicht aber unzureichend oder unkorrekt. Eine sachgerechte Anfechtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz zeitlichen Mehraufwandes als durchaus gewährleistet. Auch die Einwände eigenwilliger Aussageninterpretationen oder blosser Gefühlseinschätzungen durch die Vorinstanz überzeugen in der vorgelegten Form nicht. Ebenso kann der Vorwurf, die Befragerin hätte die Klärung von Unstimmigkeiten bereits in der Anhörung herbeiführen müssen, nicht gestützt werden. So erscheinen Befragungstiefe und Klärungsbemühungen der Befragerin in Anbetracht des vorliegenden Protokolles (vgl. vorinstanzliche Akten A12) als durchaus genügend. Es ist denn auch nicht Sache der befragenden Person, bereits im Anhörungszeitpunkt eine abschliessende Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsanalyse unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorzunehmen und dem Gesuchsteller zum rechtlichen Gehör zu unterbreiten. Hinsichtlich der als nicht nachvollziehbar erkannten und auf das Jahr 2004 bezogenen Aussage betreffend Präsident Jelzin als Briefempfänger erscheint es zwar nicht unplausibel, dass (laut Beschwerdeergänzung) der Name Jelzin als blosser Briefempfänger, nicht aber als damaliger Präsident gemeint gewesen sei; das Argument verliert aber deshalb an Stichhaltigkeit, weil im Widerspruch dazu in der Beschwerdeschrift noch ein Äusserungsirrtum (tatsächlich Putin statt Jelzin gemeint) als Entkräftungsargument angeführt wurde. Unbesehen einer vertiefteren Diskussion einzelner Unglaubhaftigkeitselemente ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar einen über rund ein Jahrzehnt sich erstreckenden Verfolgungssachverhalt vorlegt und diesbezüglich vom BFM auch zur Sachverhaltsdarlegung eingeladen und vertieft befragt wurde, jedoch nur die auf seinem poetischen Wirken basierende Benachteiligungs- und Bedrohungslage als relevant verstanden wissen möchte. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Bedrohungslage schränkt er zusätzlich mit seiner Betonung ein, dass er hauptsächlich zur Lebenssicherheit seiner Partnerin und deren Kinder sowie seiner Geschwister ausgereist sei, wogegen er selber in seine Heimat zurückkehren würde (vgl. insb. A12 F136). Sodann stützt das Gericht den von der Vorinstanz gewonnen objektiven Eindruck, wonach die Hintergründe sowie die gerade auf ihn gerichteten Verfolgungsabsichten der Täter - seien diese nun private oder staatliche Agitatoren - unplausibel, nicht nachvollziehbar und von Verschwörungstheorien geprägt seien. Zwar darf die Glaubhaftigkeit eines Verfolgerverhaltens nicht einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig gemacht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.3), zumal es sich dabei häufig nicht um vom Betroffenen selber erfahrene oder gedanklich generierte Wahrnehmungselemente handelt, die somit auch gar nicht über die Qualität blosser Mutmassungen hinausgehen können. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, dem Beschwerdeführer eine von ihm zwar womöglich tatsächlich empfundene, aber rein subjektive Wahrnehmung einer von Wahabiten und der russischen beziehungsweise tschetschenischen Regierung ausgehenden Verfolgungslage zuzuschreiben. Unter Berücksichtigung der historischen und politischen Gegebenheiten in Tschetschenien und Russland seit der Jahrtausendwende, insbesondere auch der vehementen Bekämpfung der Wahabiten durch die tschetschenische Regierung, muss diese subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers als realitätsverzerrt beurteilt werden. Der Beschwerdeführer überschätzt offensichtlich den auf ihn gerichteten Verfolgungsfokus und, wie bereits vom BFM zutreffend eingeschätzt, seine Anziehungskraft und Breitenwirkung aufgrund seines poetischen Schaffens. Somit ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte und vom BFM im Ergebnis richtig, vollständig sowie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs festgestellte eigentliche Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die biografischen Angaben des Beschwerdeführers, noch sein Engagement für die "(...)", noch eine gewisse kritische Haltung gegen die russische und die tschetschenische Regierung und gegen islamistische Gesinnungen, noch körperliche Einwirkungen auf ihn ([...]), noch seine literarischen Elaborate grundsätzlich in Frage zu stellen sind, diese jedoch auf keinem glaubhaft gemachten flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungshintergrund basieren. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte Möglichkeit, die Aktenlage zu ergänzen, blieb in diesem Zusammenhang weitgehend ungenutzt.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den so ermittelten Sachverhalt unter Art. 3 AsylG zu subsumieren und auf seine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin genauer zu prüfen. Dennoch drängt sich die Feststellung auf, dass dem Beschwerdeführer unter hypothetischer Annahme der Wahrheitskonformität und objektiven Nachvollziehbarkeit des von ihm vorgelegten Verfolgungssachverhalts die Inanspruchnahme zumutbarer innerstaatlicher Schutzmechanismen und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. dazu ausführlich das Grundsatzurteil BVGE 2011/51 vom 21. Dezember 2011). Es war ihm zudem problemlos möglich, von Tschetschenien via den Flughafen Moskau mit eigenen Dokumenten kontrolliert und legal auszureisen.

E. 5.5 Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel vertiefter einzugehen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch angesichts des Umstandes, dass mit dem ebenfalls heute ergehenden Urteil E-917/2012 des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung der Lebenspartnerin und deren Kinder rechtskräftig wird und damit der Grundsatz der Einheit der Familie gewahrt ist, wurde die Wegweisung somit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland und speziell in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/52), auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Wie bereits in E. 5.2.2 oben angetönt, kann dem Beschwerdeführer weder aus seinem poetischen Schaffen noch anderweitig ein besonderes Risikoprofil im Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverletzungen zugesprochen werden. Insbesondere kann aufgrund der Akten und des bislang Erwogenen (realitätsverzerrte eigene Profilwahrnehmung) nicht davon ausgegangen werden, er stünde als regimekritischer Journalist, Denunziant von Menschenrechtsverletzungen bei internationalen Gerichtsinstitutionen oder gar als Rebell (vgl. die Risikokategorien gemäss BVGE 2009/52 E. 10.2.3) in einem realen Gefährdungsfokus. Weitere Erörterungen hierzu sind im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (E. 7.3 nachfolgend) vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Bestimmung findet ferner insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung fest, dass sich die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert hätten. Es herrsche heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch eine humanitäre Krise. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das Militär kämen nicht mehr vor und Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet. Der aus der Mittelklasse stammende Beschwerdeführer habe zwar ein fortgeschrittenes Alter, könne aber auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatland zurückgreifen und seine gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohend. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf verschiedene Quellen fest, die Lageeinschätzung des BFM sei veraltet. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im gesamten Nordkaukasus und im Besonderen in Tschetschenien sei aktuell kritisch und geprägt von Terroranschlägen, Entführungen, Brutalität, Willkür und einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams. Es herrsche wieder Krieg und allgemeine Gewalt. Die medizinische Versorgung sei nicht in jedem Fall gewährleistet und die sozio-ökonomische Situation sei desolat. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 15. April 2011 eine Lageverschlechterung konstatiert. Er sei (...)-jährig und gebrechlich und zudem in Tschetschenien verfolgt, weshalb ein Vollzug der Wegweisung für ihn nicht zumutbar sei. Im weiteren Prozessverlauf bis Mai 2014 wurde die Zumutbarkeitsfrage sowohl vom BFM als auch vom Beschwerdeführer nicht mehr thematisiert. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte vom (...) ein. Gemäss diesen liegen beim Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Diagnosen vor: (...). Anamnetisch seien gemäss dem Patienten Gewalteinwirkungen und Misshandlungen vorgefallen. Die beurteilenden Ärztinnen und Ärzte stellen nach den vorgenommenen Behandlungen einen deutlich verbesserten und stabilisierten Status und die Notwendigkeit künftiger, regelmässiger Kontrollen fest.

E. 7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52) herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet. Diese - von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach grundsätzlich zumutbar. Zwar sind gewisse Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. a.a.O. E. 10.2.3), doch ist der Beschwerdeführer keiner der erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (vgl. E. 7.2 oben). Im Rahmen der Prüfung individueller (Un-)Zumutbarkeitsaspekte fällt zunächst das Alter des Beschwerdeführers von aktuell (...) Jahren auf. Dieses bildet jedoch als solches noch kein Vollzugshindernis. Erst die damit häufig einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können für die Zumutbarkeitsfrage relevant werden. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, wobei die Kombination von für sich besehen noch keine Unzumutbarkeit begründenden Elementen dennoch die Schwelle der konkreten Gefährdung im obgenannten Sinn erreichen kann. Für den Beschwerdeführer positiv ins Gewicht fallen das vom BFM zutreffend erkannte Beziehungsnetz im Heimatland sowie die bei Bedarf zumutbare Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch in H._______ lebende Verwandte, (...). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, in die von ihm subjektiv als gefährlich eingestufte Herkunftsregion B._______ zurückzukehren, zumal er auch früher eine Flexibilität bei der Wohnsitznahme gezeigt und beispielsweise mehrere Jahre in C._______ gelebt hat. Zudem ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Kinder (E-917/2012) mit heutigem Datum ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen ist, diese Lebensgemeinschaft somit im Heimatland weitergeführt werden kann, und der Beschwerdeführer somit nicht auf sich allein gestellt ist. Der Beschwerdeführer ist ferner in Russland (...). In Übereinstimmung mit dem BFM ist überdies von der Gewährleistung einer zumindest medizinischen Grundversorgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen (z.B. E-3706/2011 vom 24. April 2013 oder E-4413/2011 vom 4. Juli 2013) ausführlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt und hält fest, dass mittlerweile der Wiederaufbau grundsätzlich auch im Gesundheitswesen weit fortgeschritten ist. So existieren über 350 medizinische Einrichtungen wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser und Ambulatorien und insbesondere in B._______ auch spezialisierte Einrichtungen, wenngleich noch Aufholbedarf bei qualifiziertem medizinischem Personal besteht. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich verschiedenartige Beeinträchtigungen seiner Gesundheit geltend gemacht (vgl. Bst. A oben). Da diese kaum dokumentiert waren, in der angefochtenen Verfügung eher pauschal gewürdigt wurden und auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer nur am Rande thematisiert wurden, erachtete es die Instruktionsrichterin als sachgemäss, die Entscheidgrundlage insbesondere im Hinblick auf die Prüfung medizinischer Rückführungshindernisse dahingehend breiter abzustützen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, die Akten bei Bedarf mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln zu aktualisieren. Dieser begnügte sich in der Folge mit der unkommentierten Einreichung der erwähnten Arztberichte, ohne aus diesen spezifische Unzumutbarkeitsschlüsse zu ziehen. Solche sind denn auch nicht von Amtes wegen erkennbar, zumal die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach den vorgenommenen Behandlungen einen verbesserten und stabilisierten Status und bloss die Notwendigkeit künftiger, regelmässiger Kontrollen feststellen. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, inwiefern die körperlichen Beeinträchtigungen eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bewirken könnten. Insbesondere ist davon auszugehen, die indizierten regelmässigen Kontrollen seien in Tschetschenien und im gesamten Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres durchführbar. Abgesehen davon ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, (...) selber einzudämmen, um nicht zusätzliche gesundheitliche Risikofaktoren zu schaffen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und unter Mitberücksichtigung der inzwischen zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Heimatland kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dort im Rahmen der Grundversorgung medizinisch versorgt werden kann, wenngleich nicht auf dem in der Schweiz vorzufindenden Niveau. Insofern erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat allein angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar. Weil daneben keine weiteren Faktoren für eine überwiegende Unzumutbarkeit sprechen und der Beschwerdeführer trotz Einräumung der Möglichkeit einer umfassenden Aktenvervollständigung keine aktuellen Rückführungshindernisse geltend gemacht hat, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und entscheidwesentlichen Umstände nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso und unbestrittenerweise als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 23. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-916/2012 Urteil vom 1. Oktober 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Russland, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und deren beide Kinder kamen am (...) Januar 2012 von Moskau herkommend im Flughafen Zürich an und ersuchten am 23. Januar 2012 um Asyl. Das BFM erfasste das Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Verfahrensnummer N (...) und jenes seiner Lebenspartnerin und deren Kinder unter der Verfahrensnummer N (...) (betr. das Verfahren N (...) vgl. das ebenfalls heute ergehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-917/2012). Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der am 26. Januar 2012 im Flughafen durchgeführten Befragung zur Person (BzP) und der selbenorts durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tschetschene, islamischen Glaubens - diesen praktiziere er jedoch nicht - und stamme aus der Region B._______, habe aber von 1990 bis 2000 im rund 500 Kilometer entfernten C._______ gelebt. Er sei ausgebildeter (...), (...) und (...), in C._______ aber (...) einer mit (...)produkten handelnden Firma gewesen. Seit dem Jahre (...) sei er religiös verheiratet, jedoch habe er sich (...) von seiner Frau getrennt, ohne dass die Ehe geschieden worden sei. Seit Oktober 2009 lebe er im Konkubinat mit seiner aktuellen Lebenspartnerin, welche zwei Töchter (geboren [...] und [...]) in die Beziehung gebracht habe. Im Heimatstaat lebten noch seine (...) eigenen Kinder sowie zahlreiche Geschwister und Halbgeschwister. Nach seiner in der Zeit des Krieges erfolgten Rückkehr aus C._______ im Jahre 2000 habe er sich der Pflege seines (...) Bruders gewidmet. Er sei bestürzt gewesen über die in seiner Heimat B._______ angetroffenen Zustände, insbesondere die zahlreichen Ermordungen und spurlos verschwundenen Leute. Er sei Zeuge des Genozids seitens der föderalistischen Armee geworden und habe begonnen, Gedichte zu schreiben, insbesondere auch solche oppositionellen Inhalts, die er teilweise in der Zeitung "(...)" publiziert oder Bekannten weitergegeben habe. Von 2001 bis 2005 habe er ferner als Berater und (...) für den Suchdienst der staatlichen - mit Polizei und Militär kooperierenden, aber nicht direkt der russischen Administration unterstellten - (...) gearbeitet, um vermisste Personen, insbesondere Opfer von Übergriffen durch Aufständische, aufzuspüren. Hierzu habe er mit dem Roten Kreuz zusammengearbeitet und ferner Zugang zu staatlichen Informationsquellen erhalten, gleichzeitig aber Kritik an staatlichen Institutionen, an Putin und an den tschetschenischen Präsidenten Kadyrov (junior und senior) geübt, weil in Tschetschenien Willkür und Rechtlosigkeit herrschten. Auch im Zusammenhang mit dem Terroranschlag von Beslan im Jahre 2004 habe er seine Meinung nicht unterdrückt und zudem sein Missbehagen darüber kundgetan, was in den Moscheen verkündet werde. Diese würden von Kadyrov massgeblich beeinflusst. Damit habe er den Unmut verschiedener Leute auf sich gezogen. Im Jahre 2002 sei er an einem inguschetisch-tschetschenischen Grenzposten von bärtigen, muslimischen Beamten beziehungsweise Soldaten der Armee der russischen Föderation, vermutlich ehemaligen Wahabiten, angehalten, kontrolliert und als Folge der Beschlagnahmung zufällig gefundener regierungskritischer Gedichte über Putin schlimm verprügelt worden. Weiter sei er am 5. Oktober 2004 an einem Moskauer Bahnhof von Militärs verschleppt und ausgeraubt worden, wobei ihm die Übeltäter eine Liste von (...) vermissten Personen und ein Schreiben an den damaligen Staatspräsidenten Jelzin abgenommen hätten, welche Dokumente er in Moskau einem Generalleutnant zuhanden Jelzins zu übergeben beabsichtigt habe. Letzterer sollte mit dieser Intervention auf die willkürlichen Überfälle und Entführungen durch die Administration Kadyrov (senior) in Tschetschenien aufmerksam gemacht werden. Ab 2005 sei er mehrmals und an verschiedenen Orten - auch bei sich zuhause - von Wahabiten belästigt, bedroht und zum Besuch der Moschee aufgefordert worden. In B._______ sei er durch sein Engagement, seine kritische Haltung sowie seine in der Tagespresse publizierten Gedichte und Artikel zu einer bekannten, aber auch verfolgten Persönlichkeit geworden. Im August 2011 sei er in D._______ von Unbekannten überfallen und misshandelt worden. Dasselbe sei ihm im September 2011 in E._______ und im Oktober 2011 erneut in D._______ widerfahren, wobei es sich bei den Tätern vermutlich stets um Wahabiten gehandelt habe. Obwohl die Behörden Kenntnis von diesen Verfolgungshandlungen gehabt hätten, seien sie nicht eingeschritten. Aus diesen Gründen und aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er - auch auf Anraten seines Bruders - den Entschluss zur Ausreise gefasst. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern - diese seien von den Bedrohungen ebenfalls betroffen gewesen und hätten aus Sicherheitsgründen bei der Mutter der Lebenspartnerin gewohnt - sei er am 19. Januar 2012 mit dem Zug nach Moskau gelangt, von wo sie ihr Heimatland am (...) Januar 2012 auf dem Luftweg mit Destination F._______ (via Zürich) verlassen hätten. Für die Reise habe er seinen russischen Inlandpass verwendet. Die Grenzkontrolle in Moskau sei problemlos verlaufen, zumal er für F._______ kein Visum benötigt habe. Seinen Reisepass habe er während des Fluges von Moskau nach Zürich vernichtet. Der Beschwerdeführer betonte, hauptsächlich zur Lebenssicherheit seiner Partnerin und deren Kinder sowie seiner Geschwister ausgereist zu sein. C._______ habe im Übrigen als Ausweichmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil sein dortiger Landbesitz infolge unterbliebener Überbauung an den Staat zurückgefallen sei. Ein Baukredit sei ihm zwar zugesprochen worden, im Jahre 1995 aber in betrügerischer Weise wieder abhanden gekommen. Mit den Behörden habe er abgesehen vom Erwähnten nie irgendwelche Probleme gehabt, ausser dass er im Jahre (...) eher zufällig in Verbindung mit einem (...) gebracht und (...) gewesen sei, bis sich der Verdacht zerschlagen habe. Schliesslich machte der Beschwerdeführer auf noch immer nachwirkende Verletzungsfolgen im (...) und an der (...) im Zusammenhang mit seinen Misshandlungen aufmerksam. Überdies leide er unter (...) und einer (...). Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seinen russischen Inlandpass - gemäss Prüfung durch die Flughafenpolizei Zürich vom 7. Februar 2012 weist das Dokument keine Fälschungsmerkmale auf -, den Boardingpass, verschiedene selbst verfasste Texte, Schreiben und Gedichte, einen Zeitungsausschnitt mit einem solchen Gedicht und Unterlagen betreffend seine Tätigkeit bei der "(...)" zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 - eröffnet am selben Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 und Ergänzung vom 25. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Vereinigung der Verfahren N (...) und N (...). D. Am (...) Februar 2012 wurden durch Vermittlung der Flughafenpolizei für den (...) Februar 2012 zwei Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (...) in den Räumlichkeiten des Transitbereichs ermöglicht. Die beiden sollen gemäss eigenen Angaben seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander gehabt haben. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 23. Februar 2012 den Antrag betreffend Verfahrensvereinigung ab, stellte aber eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer vor Ablauf der 60-tägigen Frist nach Art. 22 Abs. 5 AsylG die Einreise zu bewilligen, sollte das Beschwerdeverfahren dannzumal noch hängig sein. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit fristgerechter Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. März 2012 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. G. Am 22. März 2012 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und verfügte die Kantonszuweisung. H. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeakten. I. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, die Akten zu vervollständigen. Mit fristgerechten Eingaben vom 19. und 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Berichte ([...]) sowie eine Befreiung vom Arztgeheimnis ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die Ausführungen zum Vorfall am Grenzposten im Jahre 2002 konfus, detailarm und ausweichend ausgefallen. Das Entführungsereignis vom Jahre 2004 auf einem Moskauer Bahnhof habe er zwar ausführlicher geschildert, dennoch blieben die Angaben zur Täterschaft (vermutlich Wahabiten) und deren gerade auf ihn gerichteten Verfolgungsmotivation nicht nachvollziehbar und ohne Konkretisierungen. Zudem befremde es, dass der Beschwerdeführer dem Präsidenten Jelzin ein Schreiben habe übermitteln wollen, sei dieser doch seit 1999 nicht mehr im Amt gewesen. Auch die weiteren Vorfälle (Bedrohungen, Misshandlungen, Aufforderungen zum Moscheebesuch) habe er weder überzeugend noch substanziiert zu schildern vermocht. Gleichsam auffallend unsubstanziiert und weder nachvollziehbar noch überzeugend erschienen die Schilderungen der drei Überfälle im Jahre 2011 und insbesondere wiederum die Angaben zur Identität sowie zu den Verfolgungsabsichten der Täter. Es sei unwahrscheinlich, dass Wahabiten über mehrere Jahre und an verschiedenen Orten eine relativ unbedeutende Einzelperson verfolgen würden, lediglich um diese zum Besuch der Moschee zu zwingen. Die Behauptung, er sei in B._______ eine bekannte Persönlichkeit gewesen und habe seine Meinung in der Presse geäussert, sei pauschal und durch keine Hinweise untermauert. Seine Lebenspartnerin habe zudem diese Ereignisse im Widerspruch zum Beschwerdeführer auf das Jahre 2009 positioniert. Die Feststellung unsubstanziierter, ausweichender und wenig überzeugender Schilderungen treffe ebenso auf die nächtlichen Razzien im Jahre 2011 zu. Zu diesen Vorkommnissen bestünden zudem verschiedene sich widersprechende Versionen zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Lebenspartnerin und deren beiden Töchtern. Die fehlende Nachvollziehbarkeit der immer wieder bekräftigten Verfolgung durch Wahabiten gründe ferner im Umstand, dass diese beziehungsweise die tschetschenischen Islamisten von der russischen Regierung nicht unterstützt, sondern bekämpft würden. Insoweit könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher einer konservativ und pro-russisch eingestellten (...)-Organisation angehöre, nicht bei den tschetschenischen pro-russischen oder direkt bei den russischen Behörden um Schutz ersucht habe. Im Weiteren habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb eine Schutzsuche in einer Nachbarrepublik nicht in Frage gekommen sei. Zu diesen Punkten habe sich der Beschwerdeführer in widersprüchliche Vorstellungen und Verschwörungstheorien (Wahabiten als von der Moskauer Regierung legalisierte und nunmehr mit dieser verbündeten Agitatoren) verstrickt. In diesem Kontext sei es befremdend, dass er seine Gedichte in der staatlichen, Kadyrov- und russischfreundlichen Zeitung "(...)" publiziert habe. Die als Beweismittel eingereichten Gedichte vermöchten die Vorbringen nicht glaubhafter zu machen, da sie keine politische Botschaft beinhalteten und lediglich die (...) beschrieben, ohne die Verantwortlichen zu benennen. Zusammenfassend könne aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und der nachgereichten Ergänzungsschrift rügt der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form, dass die Glaubhaftigkeitsanalyse des BFM sehr umfangreich, die Aktenabstützungen aber unzureichend, insbesondere pauschal und teilweise unkorrekt ausgefallen seien. Seine Aussagen seien teilweise interpretiert oder ungenau herangezogen worden und hinterliessen den Eindruck eines bloss subjektiven Gefühls der Vorinstanz. Zudem dränge sich angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Befragerin und Entscheiderin um dieselbe Person handle, die Frage auf, weshalb die Klärung von Unstimmigkeiten nicht bereits in der Anhörung versucht worden sei. Die vor­instanzliche Würdigung der Vorfälle in den Jahren 2002 und 2004 sei pauschal sowie nicht überzeugend und die erkannte Ungereimtheit vorab betreffend die Täterschaft gründe in ungenügender Befragungstiefe und unkorrekter Aussagenermittlung. Auch habe er durchaus bereits in der Anhörung die Hintergründe sowie die gerade auf ihn gerichtete Verfolgungsmotivation der Täter dargelegt und insbesondere auf seine den Tätern bekannte Eigenschaft als (...) hingewiesen. Die eine als nicht nachvollziehbar erkannte und auf das Jahr 2004 bezogene Aussage betreffend Präsident Jelzin als Briefempfänger sei auf einen Äusserungsirrtum seinerseits zurückzuführen, denn er habe tatsächlich Putin gemeint; beziehungsweise - so laut Beschwerdeergänzung - habe er den Namen Jelzin als blossen Briefempfänger, nicht aber als damaligen Präsidenten erwähnt. Sodann sei die Behauptung des BFM, wonach er als Verfolgungsauslöser die an ihn gerichtete Aufforderung der Wahabiten zum Moscheebesuch beziehungsweise sein Fernbleiben von der Moschee genannt habe, falsch und aktenwidrig, denn als Grund habe er seine publizierten Gedichte geltend gemacht. Auch das ihm vorgeworfene Substanz- und Nachvollziehbarkeitsdefizit betreffend die Vorfälle im Sommer und Herbst 2011 erstaune, vermerke doch das BFM im gleichen Abschnitt selber seine Eigenschaft als (v.a. aus der Presse) bekannte und sich kritisch positionierende Persönlichkeit. Ferner sei die vorinstanzliche Behauptung, er sei pro-russisch eingestellt und hätte entsprechende Wege zur staatlichen Schutzsuche beschreiten können, akten- und kontextwidrig. Vielmehr habe er stets seine anti-russische Einstellung klargemacht und seine Arbeit für die tschetschenische Verwaltung und seine Hinwendung zu staatlichen Instanzen seien bloss Mittel zum Zweck gewesen (insbesondere Informationsbeschaffung). Auch habe er konkret die ihn verfolgenden Wahabiten als "legalisierte" bezeichnet, die für die russische Seite und Kadyrov arbeiteten. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit und insbesondere im Zusammenhang mit scheinbar verwirrenden Aussagen sei auch seine psychische Belastung mitzuberücksichtigen. Insgesamt würden seine Aussagen den Anforderungen von Gesetz und Praxis an die Glaubhaftmachung durchaus genügen. Da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wiedergäben, seien die Vorbringen auch asylrelevant. Flüchtlingsrechtlich erschwerend komme hinzu, dass die Schweiz durch ihr Nachfragen betreffend ihn die Flucht verraten habe. Ergänzend macht der Beschwerdeführer auf die verfolgungsbedingte Lädierung seines Körpers (insb. [...]) aufmerksam, an der er zum Teil heute noch leide. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente der "(...)" (betreffend seine Zutrittsberechtigung zur russischen Polizei und zu russischen Truppen im Zusammenhang mit der Vertretung von Angehörigen von Verschwundenen) sowie ein Wahabiten-kritisches Gedicht zu den Akten. Diese Dokumente legte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor (vgl. Bst. A oben). 4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung verwies das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Im Besonderen hält es unter Hinweis auf drei Protokollstellen daran fest, dass der Beschwerdeführer an ihn gerichtete Aufforderungen der Wahabiten zum Moscheebesuch geltend gemacht habe. Ebenso hält es daran fest, dass der Beschwerdeführer mehrmals gebeten worden sei zu erklären, weshalb er von den Wahabiten verfolgt worden sei. Bis dato könne er keine konkreten Gründe hierzu nennen und auch die Beschwerde vermöge daran nichts zu ändern, zumal seine politischen Aussagen und Gedichte als Verfolgungsursachen bezeichnet würden, die verbreiteten und veröffentlichten Gedichte aber harmlos seien und sich den Protokollen nichts über politische Aussagen entnehmen liesse. Bezüglich der zu den erkannten Ungereimtheiten, konfusen Aussagen und unlogischen Theorien unternommenen Erklärungsversuche sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Argumenten des BFM nicht gezielt und konkret zu widersprechen vermöge, sondern sich mit der grundsätzlichen Gegenbehauptung der erfolgreichen Glaubhaftmachung begnüge. 4.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe immerhin zusammenfassend der auf nicht zureichende Quellenangaben gestützten Argumentation des BFM widersprochen, wonach seine Aussagen nicht glaubhaft seien. Eine tiefgründigere Beschwerde sei schon angesichts der bloss fünftägigen Beschwerdefrist im Flughafenverfahren nicht möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe selber durch das Instruktionsverfahren gezeigt, dass die Vorbringen nicht haltlos und die Beschwerde nicht aussichtslos seien. Wenn seine Aussagen nicht ausführlich genug gewesen sein sollen, müsse sich das BFM den Vorwurf gefallen lassen, dass es ihn nicht ausführlicher befragt habe, um den Sachverhalt hinreichend zu erstellen. Es begnüge sich mit dem Argument, die Aussagen seien haltlos. Die Vorinstanz bemühe sich nunmehr mit Quellenabstützungen hinsichtlich des Vorbringens, wonach er durchaus von den Wahabiten zum Moscheebesuch aufgefordert worden sei. Dabei verkenne sie aber nach wie vor, dass er diese Aussagen gar nicht bestreite, sondern daraus keinen Verfolgungsgrund abgeleitet habe. 4.5 Mit seiner Ergänzungseingabe vom 25. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen ein: seinen Dienstausweis und eine Auszeichnung der "(...)", Suchaufträge betreffend verschwundene Personen, eine Liste gesuchter Personen, die sich in G._______ aufhalten würden, sowie eine Liste von ausfindig gemachten Personen. 4.6 Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist, die Akten mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln, insbesondere auch mit ärztlichen Berichten (und dazugehöriger Erklärung über die Befreiung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht) im Zusammenhang mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu vervollständigen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass fremdsprachige Beweismittel übersetzt in eine schweizerische Amtssprache einzureichen seien. 4.7 Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte (...) vor. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, das BFM habe im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Das Ergebnis ist indessen unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Akten differenziert zu gewinnen. 5.2.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht massgebenden Verfolgungssachverhalt in der BzP, in der Anhörung sowie in schriftlichen Eingaben und mittels des vorgelegten Beweismaterials umfangreich dargelegt hat und insoweit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - auch unter Mitberücksichtigung der im Flughafenverfahren gegebenen zeitlichen und faktischen Erschwernisse beispielsweise hinsichtlich der Beweismittelbeschaffung aus einer Transitzone - in bestmöglicher und zumutbarer Weise nachgekommen ist. Die Betrachtung der Protokolle ergibt das Bild substanziierter, einen konstanten Erzählfluss aufweisender und spontaner Schilderungen. Glaubhaftigkeit bedingt, wie zuvor erwähnt, das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens impliziert die aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht zum vorgängigen Abwägen von für und wider die Wahrscheinlichkeit sprechenden Punkten, um so ein schlüssiges Gesamtbild des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewinnen. Ein solches Abwägen kann im Einzelfall dann auf die Darlegung bloss positiver oder bloss negativer Punkte reduziert sein, wenn für eine entsprechende Auffassung keine Gegengewichte vorhanden sind. Die angefochtene Verfügung nennt gerade einmal - aber immerhin - ein zugunsten des Beschwerdeführers positiv ins Gewicht fallendes Element, indem das Entführungsereignis vom Jahre 2004 auf einem Moskauer Bahnhof als ausführlich geschildert, wenngleich letztlich dennoch unglaubhaft qualifiziert wird. Auch in der Vernehmlassung beschränkt sich das BFM auf die Nennung und Bekräftigung einzig unglaubhafter und nicht auch für den Beschwerdeführer sprechender Elemente. Der Beschwerdeführer kann indessen weitere Elemente für seine Sicht der Glaubhaftmachung beanspruchen. Neben einer eingangs erwähnten Mitwirkungsbereitschaft ist ihm eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit zu attestieren, zumal der vorgelegte komplexe und vielschichtige Sachverhalt trotz durchaus bestehender Unstimmigkeiten nie den Eindruck eines eigentlichen Lügenkonstrukts, sondern jenen eines ehrlichen und aufrichtigen Mannes hinterlässt; der Beschwerdeführer lief denn auch nie Gefahr, mit zunehmender Sachverhaltsquantität sich in der Erzählung zu verlieren. Auch ist kein Aufbauschen oder fortwährendes Anpassen der Verfolgungsgeschichte im Laufe des Verfahrens erkennbar. Dem BFM ist seinerseits zugute zu halten, dass es gewisse Sachverhaltsteile nicht - jedenfalls nicht explizit - bestreitet (z.B. biografische Elemente, Engagement für die "[...]", Verfasser poetischer Elaborate) und damit einen wenngleich schwer erkennbaren impliziten Abwägungsvorgang vornimmt. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus für die Wahrheitskonformität seiner Verfolgungsvorbringen sprechende Aspekte zu seinen Gunsten beanspruchen kann. Deren Abwägung mit den erkannten Unglaubhaftigkeitselementen führt indessen gemäss nachfolgenden Ausführungen dennoch nicht zu einem anderen als dem vom BFM gewonnenen Ergebnis. 5.2.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen (insb. gewalttätige Übergriffe auf seine Person sowie Razzien, Bedrohungen und Aufforderungen zum Moscheebesuch zwischen 2002 und 2011) den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 4.1 und 4.3 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Vernehmlassung kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen verwiesen werden. Einschränkend ist immerhin unter Verweis auf die Erwägungen zuvor (E. 5.2.1) zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die vorinstanzlich erkannten Substanz- und Detaildefizite nicht in der vom BFM dargestellten Erheblichkeit ins Gewicht fallen. Ebenso ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass er die an ihn gerichtete Aufforderung der Wahabiten zum Moscheebesuch beziehungsweise sein Fernbleiben von der Moschee - im Gegensatz zu der aus seinem poetischen Wirken hervorgegangenen Bedrohungslage - nie als Verfolgungsauslöser genannt hat, weshalb die betreffenden Glaubhaftigkeitsdefizite durchaus vernachlässigbar sind. Im Übrigen aber besitzen die auf Beschwerdestufe unternommenen Erklärungsversuche und weiteren Gegenargumentationen keine Durchschlagskraft. So sind die Aktenabstützungen des BFM zwar durchaus wenig "kundenfreundlich", nicht aber unzureichend oder unkorrekt. Eine sachgerechte Anfechtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht trotz zeitlichen Mehraufwandes als durchaus gewährleistet. Auch die Einwände eigenwilliger Aussageninterpretationen oder blosser Gefühlseinschätzungen durch die Vorinstanz überzeugen in der vorgelegten Form nicht. Ebenso kann der Vorwurf, die Befragerin hätte die Klärung von Unstimmigkeiten bereits in der Anhörung herbeiführen müssen, nicht gestützt werden. So erscheinen Befragungstiefe und Klärungsbemühungen der Befragerin in Anbetracht des vorliegenden Protokolles (vgl. vorinstanzliche Akten A12) als durchaus genügend. Es ist denn auch nicht Sache der befragenden Person, bereits im Anhörungszeitpunkt eine abschliessende Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsanalyse unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorzunehmen und dem Gesuchsteller zum rechtlichen Gehör zu unterbreiten. Hinsichtlich der als nicht nachvollziehbar erkannten und auf das Jahr 2004 bezogenen Aussage betreffend Präsident Jelzin als Briefempfänger erscheint es zwar nicht unplausibel, dass (laut Beschwerdeergänzung) der Name Jelzin als blosser Briefempfänger, nicht aber als damaliger Präsident gemeint gewesen sei; das Argument verliert aber deshalb an Stichhaltigkeit, weil im Widerspruch dazu in der Beschwerdeschrift noch ein Äusserungsirrtum (tatsächlich Putin statt Jelzin gemeint) als Entkräftungsargument angeführt wurde. Unbesehen einer vertiefteren Diskussion einzelner Unglaubhaftigkeitselemente ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar einen über rund ein Jahrzehnt sich erstreckenden Verfolgungssachverhalt vorlegt und diesbezüglich vom BFM auch zur Sachverhaltsdarlegung eingeladen und vertieft befragt wurde, jedoch nur die auf seinem poetischen Wirken basierende Benachteiligungs- und Bedrohungslage als relevant verstanden wissen möchte. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Bedrohungslage schränkt er zusätzlich mit seiner Betonung ein, dass er hauptsächlich zur Lebenssicherheit seiner Partnerin und deren Kinder sowie seiner Geschwister ausgereist sei, wogegen er selber in seine Heimat zurückkehren würde (vgl. insb. A12 F136). Sodann stützt das Gericht den von der Vorinstanz gewonnen objektiven Eindruck, wonach die Hintergründe sowie die gerade auf ihn gerichteten Verfolgungsabsichten der Täter - seien diese nun private oder staatliche Agitatoren - unplausibel, nicht nachvollziehbar und von Verschwörungstheorien geprägt seien. Zwar darf die Glaubhaftigkeit eines Verfolgerverhaltens nicht einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig gemacht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.3), zumal es sich dabei häufig nicht um vom Betroffenen selber erfahrene oder gedanklich generierte Wahrnehmungselemente handelt, die somit auch gar nicht über die Qualität blosser Mutmassungen hinausgehen können. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, dem Beschwerdeführer eine von ihm zwar womöglich tatsächlich empfundene, aber rein subjektive Wahrnehmung einer von Wahabiten und der russischen beziehungsweise tschetschenischen Regierung ausgehenden Verfolgungslage zuzuschreiben. Unter Berücksichtigung der historischen und politischen Gegebenheiten in Tschetschenien und Russland seit der Jahrtausendwende, insbesondere auch der vehementen Bekämpfung der Wahabiten durch die tschetschenische Regierung, muss diese subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers als realitätsverzerrt beurteilt werden. Der Beschwerdeführer überschätzt offensichtlich den auf ihn gerichteten Verfolgungsfokus und, wie bereits vom BFM zutreffend eingeschätzt, seine Anziehungskraft und Breitenwirkung aufgrund seines poetischen Schaffens. Somit ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte und vom BFM im Ergebnis richtig, vollständig sowie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs festgestellte eigentliche Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die biografischen Angaben des Beschwerdeführers, noch sein Engagement für die "(...)", noch eine gewisse kritische Haltung gegen die russische und die tschetschenische Regierung und gegen islamistische Gesinnungen, noch körperliche Einwirkungen auf ihn ([...]), noch seine literarischen Elaborate grundsätzlich in Frage zu stellen sind, diese jedoch auf keinem glaubhaft gemachten flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungshintergrund basieren. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2014 gewährte Möglichkeit, die Aktenlage zu ergänzen, blieb in diesem Zusammenhang weitgehend ungenutzt. 5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, den so ermittelten Sachverhalt unter Art. 3 AsylG zu subsumieren und auf seine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin genauer zu prüfen. Dennoch drängt sich die Feststellung auf, dass dem Beschwerdeführer unter hypothetischer Annahme der Wahrheitskonformität und objektiven Nachvollziehbarkeit des von ihm vorgelegten Verfolgungssachverhalts die Inanspruchnahme zumutbarer innerstaatlicher Schutzmechanismen und Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. dazu ausführlich das Grundsatzurteil BVGE 2011/51 vom 21. Dezember 2011). Es war ihm zudem problemlos möglich, von Tschetschenien via den Flughafen Moskau mit eigenen Dokumenten kontrolliert und legal auszureisen. 5.5 Das BFM hat daher das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, diesbezüglich auf den Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel vertiefter einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch angesichts des Umstandes, dass mit dem ebenfalls heute ergehenden Urteil E-917/2012 des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung der Lebenspartnerin und deren Kinder rechtskräftig wird und damit der Grundsatz der Einheit der Familie gewahrt ist, wurde die Wegweisung somit zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland und speziell in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2009/52), auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Wie bereits in E. 5.2.2 oben angetönt, kann dem Beschwerdeführer weder aus seinem poetischen Schaffen noch anderweitig ein besonderes Risikoprofil im Hinblick auf allfällige Menschenrechtsverletzungen zugesprochen werden. Insbesondere kann aufgrund der Akten und des bislang Erwogenen (realitätsverzerrte eigene Profilwahrnehmung) nicht davon ausgegangen werden, er stünde als regimekritischer Journalist, Denunziant von Menschenrechtsverletzungen bei internationalen Gerichtsinstitutionen oder gar als Rebell (vgl. die Risikokategorien gemäss BVGE 2009/52 E. 10.2.3) in einem realen Gefährdungsfokus. Weitere Erörterungen hierzu sind im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (E. 7.3 nachfolgend) vorzunehmen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Bestimmung findet ferner insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung fest, dass sich die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert hätten. Es herrsche heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch eine humanitäre Krise. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das Militär kämen nicht mehr vor und Fälle von Verschwindenlassen und Entführungen von Personen seien drastisch zurückgegangen. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet. Der aus der Mittelklasse stammende Beschwerdeführer habe zwar ein fortgeschrittenes Alter, könne aber auf ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatland zurückgreifen und seine gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohend. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf verschiedene Quellen fest, die Lageeinschätzung des BFM sei veraltet. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im gesamten Nordkaukasus und im Besonderen in Tschetschenien sei aktuell kritisch und geprägt von Terroranschlägen, Entführungen, Brutalität, Willkür und einem Machtzuwachs des fundamentalistischen Islams. Es herrsche wieder Krieg und allgemeine Gewalt. Die medizinische Versorgung sei nicht in jedem Fall gewährleistet und die sozio-ökonomische Situation sei desolat. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 15. April 2011 eine Lageverschlechterung konstatiert. Er sei (...)-jährig und gebrechlich und zudem in Tschetschenien verfolgt, weshalb ein Vollzug der Wegweisung für ihn nicht zumutbar sei. Im weiteren Prozessverlauf bis Mai 2014 wurde die Zumutbarkeitsfrage sowohl vom BFM als auch vom Beschwerdeführer nicht mehr thematisiert. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer drei ärztliche Berichte vom (...) ein. Gemäss diesen liegen beim Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Diagnosen vor: (...). Anamnetisch seien gemäss dem Patienten Gewalteinwirkungen und Misshandlungen vorgefallen. Die beurteilenden Ärztinnen und Ärzte stellen nach den vorgenommenen Behandlungen einen deutlich verbesserten und stabilisierten Status und die Notwendigkeit künftiger, regelmässiger Kontrollen fest. 7.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/52) herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet. Diese - von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebene Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss geltender Praxis demnach grundsätzlich zumutbar. Zwar sind gewisse Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. a.a.O. E. 10.2.3), doch ist der Beschwerdeführer keiner der erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (vgl. E. 7.2 oben). Im Rahmen der Prüfung individueller (Un-)Zumutbarkeitsaspekte fällt zunächst das Alter des Beschwerdeführers von aktuell (...) Jahren auf. Dieses bildet jedoch als solches noch kein Vollzugshindernis. Erst die damit häufig einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können für die Zumutbarkeitsfrage relevant werden. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, wobei die Kombination von für sich besehen noch keine Unzumutbarkeit begründenden Elementen dennoch die Schwelle der konkreten Gefährdung im obgenannten Sinn erreichen kann. Für den Beschwerdeführer positiv ins Gewicht fallen das vom BFM zutreffend erkannte Beziehungsnetz im Heimatland sowie die bei Bedarf zumutbare Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch in H._______ lebende Verwandte, (...). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten ist, in die von ihm subjektiv als gefährlich eingestufte Herkunftsregion B._______ zurückzukehren, zumal er auch früher eine Flexibilität bei der Wohnsitznahme gezeigt und beispielsweise mehrere Jahre in C._______ gelebt hat. Zudem ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Kinder (E-917/2012) mit heutigem Datum ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen ist, diese Lebensgemeinschaft somit im Heimatland weitergeführt werden kann, und der Beschwerdeführer somit nicht auf sich allein gestellt ist. Der Beschwerdeführer ist ferner in Russland (...). In Übereinstimmung mit dem BFM ist überdies von der Gewährleistung einer zumindest medizinischen Grundversorgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen (z.B. E-3706/2011 vom 24. April 2013 oder E-4413/2011 vom 4. Juli 2013) ausführlich mit der Frage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt und hält fest, dass mittlerweile der Wiederaufbau grundsätzlich auch im Gesundheitswesen weit fortgeschritten ist. So existieren über 350 medizinische Einrichtungen wie Bezirks- und Republiks-Krankenhäuser und Ambulatorien und insbesondere in B._______ auch spezialisierte Einrichtungen, wenngleich noch Aufholbedarf bei qualifiziertem medizinischem Personal besteht. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich verschiedenartige Beeinträchtigungen seiner Gesundheit geltend gemacht (vgl. Bst. A oben). Da diese kaum dokumentiert waren, in der angefochtenen Verfügung eher pauschal gewürdigt wurden und auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer nur am Rande thematisiert wurden, erachtete es die Instruktionsrichterin als sachgemäss, die Entscheidgrundlage insbesondere im Hinblick auf die Prüfung medizinischer Rückführungshindernisse dahingehend breiter abzustützen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, die Akten bei Bedarf mit allfälligen Beschwerdeergänzungen und Beweismitteln zu aktualisieren. Dieser begnügte sich in der Folge mit der unkommentierten Einreichung der erwähnten Arztberichte, ohne aus diesen spezifische Unzumutbarkeitsschlüsse zu ziehen. Solche sind denn auch nicht von Amtes wegen erkennbar, zumal die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach den vorgenommenen Behandlungen einen verbesserten und stabilisierten Status und bloss die Notwendigkeit künftiger, regelmässiger Kontrollen feststellen. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, inwiefern die körperlichen Beeinträchtigungen eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bewirken könnten. Insbesondere ist davon auszugehen, die indizierten regelmässigen Kontrollen seien in Tschetschenien und im gesamten Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres durchführbar. Abgesehen davon ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, (...) selber einzudämmen, um nicht zusätzliche gesundheitliche Risikofaktoren zu schaffen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und unter Mitberücksichtigung der inzwischen zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Heimatland kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dort im Rahmen der Grundversorgung medizinisch versorgt werden kann, wenngleich nicht auf dem in der Schweiz vorzufindenden Niveau. Insofern erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat allein angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar. Weil daneben keine weiteren Faktoren für eine überwiegende Unzumutbarkeit sprechen und der Beschwerdeführer trotz Einräumung der Möglichkeit einer umfassenden Aktenvervollständigung keine aktuellen Rückführungshindernisse geltend gemacht hat, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und entscheidwesentlichen Umstände nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Russland in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso und unbestrittenerweise als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Verfügung vom 23. Februar 2012 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: