Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Rajon [C._______], Republik Tschetschenien) hat gemäss eigenen Angaben seine Heimat (...) 2012 verlassen, um über Moskau, Weissrussland und ihm unbekannte Länder am 27. August 2012 in die Schweiz zu gelangen, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Eine summarische Befragung zu seiner Person fand am 4. September 2012 statt. Eingehend wurde er zu seiner Asylbegründung am 29. Oktober 2012 angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Vater von fünf Söhnen und einer Tochter - im Wesentlichen geltend, dass sein Leben bedroht sei. Sein ältester Sohn D._______ (geboren am [...] 1992) habe sich sehr mit dessen Onkel, einem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers namens E._______, der hier in der Schweiz weile (N [...]), verbunden gefühlt; durch diesen habe sein Sohn Kontakt zu den Mujuhed (Kämpfer) gehabt. Nach dem Tod dieses Sohnes am (...) 2011 sei der Beschwerdeführer das erste Mal von der Polizei vorgeladen worden. Man habe ihn über die Kontakte seines Sohnes und seines jüngeren Bruders zu den Mujuhed befragt. Jegliche persönliche Beziehung zu den Kämpfern habe er indes bestritten. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von verschiedenen Dokumenten in russischer Sprache ein; u.a. die Kopie einer behördlichen Vorladung vom (...) 2012. B. Gemäss einem Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 6. November 2012 an das BFM habe sich der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Polizei am Bahnhof Luzern gemeldet und mitgeteilt, dass zwei Söhne - F._______ (geboren am [...] 1996) und G._______ (geboren am [...] 1998) - rechtswidrig in die Schweiz eingereist seien und um Asyl nachsuchen würden. Sie hätten Grosny am (...) 2012 über Moskau und Weissrussland verlassen und seien am 5. November 2012 in die Schweiz eingereist. Am 26. November 2012 sowie am 12. Juli 2013 wurden die beiden Söhne - jeweils getrennt - summarisch befragt und eingehend angehört. Auf Details dieser Befragungen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2012 wurde das Asylgesuch von A._______ abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, da die Befragungen durch die tschetschenischen Behörden im geordneten Rahmen vonstatten gegangen seien und daher eine legitime staatliche Untersuchung darstellen würden. Die Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, welche durch die Eingabe vom 24. Januar 2013 ergänzt wurde. Dabei wurde beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzustellen und sei er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Dabei wurde der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, dass die wiederholten Vorladungen der Behörden dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit als terroristisch eingestuften Widerstandsaktivitäten zu tun zu haben. Als weiteres Indiz für diese Annahme sei der Umstand zu werten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten habe. Darüber hinaus wurde der Vorinstanz vorgeworfen, diese habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da der Verfügung hinsichtlich einer Reflexverfolgung in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Überlegungen zu entnehmen seien. Ferner seien nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Tschetschenien subjektive Nachfluchtgründe hinzugekommen, da er sich nun in jenem Land aufhalte, welches den Bruder als Flüchtling anerkannt habe. Hinsichtlich möglicher Vollzugshindernisse wurde auf die notorischen Menschenrechtsverletzungen durch Russland verwiesen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nach den Kontakten seines Bruders befragt und dabei mit höchster Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Zudem seien Nordkaukasier in ganz Russland gefährdet, daher gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und am 11. März 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Am 16. April 2013 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Länderanalyse ein (vgl. Adrian Schuster, Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, April 2013). Darin wird festgehalten, dass lokale Kommandanten dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten verfügen würden; aussergerichtliche Tötungen, Entführungen und Folter seien in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. Obwohl die Opfer theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln hätten, würden Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische und russische Behörden nur ungenügend aufgeklärt und werde kaum jemand zur Rechenschaft gezogen. Eine Vielzahl von Familienangehörigen von Personen, die Kontakte zu den Mudschahed pflegen würden, würden kollektiv bestraft, entführt, gefoltert oder bedroht. Zudem sei davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht sei, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen habe. Auch würden tschetschenische Rückkehrer oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen; in der Regel würden diese verhört, gefoltert, bedroht oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Eine Person, die illegal - d.h. ohne einen Ausreisestempel - aus Russland ausgereist sei, könne von den Behörden genauer überprüft werden. Auf Details dieses Berichts wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. In der Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass die staatlichen Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität erreicht hätten, gelte auch hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Ferner stütze sich der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) auf Personen mit vermuteten Kontakten zu den Mudschahed; indes sei dies im vorliegenden Fall als nicht asylrelevant beurteilt worden. Auf Details dieser Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurden die Asylgesuche der beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 abgelehnt und deren Wegweisung sowie der Vollzug dieser Wegweisung angeordnet. Als Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsyG) nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf Details dieser Entscheide wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Am 12. und 22. August 2013 replizierte der Rechtsvertreter jeweils, dass die Vorinstanz sich weiterhin einer Prüfung der Reflexverfolgung verweigere. Dabei wurde eine fremdsprachige Vorladung im Original - ohne Übersetzung - zu den Akten gereicht. J. Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung informierte das BFM das Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2013, dass die eingereichte Vorladung vom (...) 2013 der regionalen Abteilung für Innere Angelegenheiten nicht beweise, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise verfolgt sei. Diese Vorladung sei ohne Grundangabe ergangen und sei daher als eine blosse Aufforderung, vor den Behörden zu erscheinen, zu deuten. K. Am 21. Oktober 2013 replizierte der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass die Vorladung vom (...) 2013 sich klar in die Verfolgungshandlungen durch die russischen Behörden gegen die Familie des Beschwerdeführers einreihe. Wie schon der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) gezeigt habe, seien nicht nur Aufständische, sondern auch deren Freunde und Verwandte in Gefahr, weshalb die in der Vernehmlassung geäusserte vorinstanzliche Vermutung, die Vorladung sei als legitime staatliche Massnahme zu deuten, unhaltbar sei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen werden in Art. 106 Abs. 1 AsylG geregelt.
E. 3.1 Vorab gilt zu klären, ob die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da der Sachverhalt offensichtlich ungenügend abgeklärt, bzw. nicht vollständig erhoben worden sei.
E. 3.1.1 Insbesondere seien, so der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2012, den Erwägungen des BFM keine Überlegungen zu entnehmen, die auf einen Aktenbeizug des Dossiers des als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers deuten würden. Eine Reflexverfolgung sei nicht überprüft worden, weshalb der Sachverhalt ergänzend festzustellen sei. Zudem vermöge die Vorinstanz keine Quellen oder Berichte über Tschetschenien zu zitieren, die gegen die Gefährdung eines Asylsuchenden sprechen würden.
E. 3.1.2 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, es habe gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das Dossier des Bruder E._______ im Zeitraum vom 25. Oktober bis zum 7. November 2012 sehr wohl beigezogen. Hinsichtlich einer Reflexverfolgung sei zu betonen, dass die staatlichen Massnahmen, welchen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei, bereits in der negativen Verfügung vom 13. November 2012 als nicht genügend intensiv bezeichnet worden seien. Auch sei eine akute Gefährdung im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
E. 3.1.3 In der Replikschrift vom 12. August 2013 wertete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Hinweis auf ZEMIS als lapidar, da inhaltlich nicht nachgewiesen werde, inwiefern eine Würdigung des Dossiers des Bruders, bzw. eine Einschätzung der Reflexverfolgung stattgefunden habe. Man halte daran fest, dass sich das BFM einer Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung verweigere.
E. 3.2 Die Behörde ist gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen). Im Rahmen der Prüfungspflicht der Behörden hat diese alle erheblichen und rechtzeitig eingereichten Parteivorbringen sorgfältig zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und des Wegweisungsvollzugs - relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 m.w.H.; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Zunächst ist vorauszuschicken, dass der vorinstanzliche Hinweis, das Dossier des Bruders habe sich in einem bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Sachbearbeiterin befunden, in der Tat aus inhaltlicher Sicht nicht viel aussagt. Doch hat die Vorinstanz in ihrer negativen Verfügung vom 13. November 2012 die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG verneint, da die dargelegten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden (namentlich den Ermittlungen bezüglich des Todes seines Sohnes). In diesem Lichte und im Lichte der nachfolgenden Ausführungen besehen bestand kein Anlass für das BFM, nach möglichen weiteren mit dem Bruder in Zusammenhang stehenden Gründen der Befragungen durch die Polizei zu forschen. Folglich kann dem Beschwerdevorbringen - das BFM habe sich einer Prüfung der Reflexverfolgung verweigert - nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt damit nicht vor.
E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Bruders (N [...]) antragsgemäss beigezogen. E._______ reiste gemäss eigenen Angaben (A1 und A80) zusammen mit seiner Familie am (...) 2007 aus Tschetschenien aus und reichte am (...) 2007 in Frankreich ein Asylgesuch ein. Am 4. Februar 2009 reiste die gesamte Familie in die Schweiz ein und suchte wiederum um Asyl nach. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll, dass er während des ersten Krieges den Bojeviken geholfen und verletzte Personen transportiert und in Sicherheit gebracht habe. Dieselben Dienste habe er auch anfangs des zweiten Krieges geleistet. Da er im Jahr 2000 Probleme mit den Kadyrov-Leuten bekommen habe, habe er indes die Region verlassen und keinen Kontakt mehr zu den Rebellen gehabt (A80 S. 8). Im Jahr 2005 sei er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe sich für zwei Jahre versteckt (A80 S. 17). Man habe ihn sogar nach seiner Ausreise im Jahr 2009 noch gesucht (A80 S. 13). Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurde den Familienmitgliedern in der Schweiz Asyl gewährt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer A._______ gab zu Protokoll, er habe in den 1990er Jahren Militärdienst geleistet. Als er im Jahr 1994 (A12 S. 10) nach Grosny hätte verlegt werden müssen, sei er aus dem Dienst ausgetreten und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen (A12 S. 8 und 13). In dieser Zeit hätten die Probleme seines Bruder E._______ angefangen, als er ziemlich oft immer wieder verschwunden sei und Kämpfer mit Essen und Kleidern versorgt habe (A12 S. 13). Auch der Beschwerdeführer habe die Kämpfer durch Drittpersonen - allerdings nicht allzu oft - in den Jahren 1995/1996 aus Mitgefühl mit Lebensmitteln unterstützt (A5 S. 7, A12 S. 13 f.). Im Jahr 2009 habe er erfahren, dass sein Sohn D._______, der mit seinem Bruder innig verbunden gewesen sei, mit den Mujuhed in Kontakt gestanden habe (A12 S. 9). Um ihn vor diesem Kontakt fernzuhalten, habe er seinen Sohn in eine andere Ortschaft gebracht, wo dieser eine Ausbildung habe absolvieren können. Später habe er ihn noch einmal in Grosny gesehen. Am (...) 2011 habe er dann einen Anruf erhalten, dass sein Sohn vor einem Spital tot aufgefunden worden sei. Er habe, um seinen Sohn so schnell als möglich zu beerdigen, ohne auf Details zu achten, alle möglichen Papiere unterschrieben (A12 S. 9 und 20). Einen Monat nach der Beerdigung sei er von der Polizei ein erstes Mal auf den Polizeiposten H._______ vorgeladen worden (A12 S. 9 und 15); man habe ihn eine halbe Stunde befragt und wissen wollen, aus welchen Gründen sein Sohn verstorben sei und ob dieser zu den Mujuhed Kontakt gehabt habe, was er verneint habe (eine Art "Kennenlern-Gespräch", A12 S. 15). Als Vater, so die dortige Polizei, habe er indes die volle Verantwortung für seine Kinder zu tragen (A12 S. 9). Eine Woche nach diesem Gespräch habe er eine zweite Vorlandung erhalten, welcher er indes nicht gefolgt sei (A12 S. 15). Am gleichen Tag seien in Zivil gekleidete Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gefragt, wieso er nicht gekommen sei; zudem hätten sie gesagt, sein Sohn habe durch seinen Bruder E._______ mit den Kämpfern zu tun gehabt (A12 S. 15 f.). Später sei er noch weitere Male vorgeladen worden, habe sich indes immer aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt (A12 S. 16). Im Frühling 2012 habe er die Staatsanwaltschaft in H._______ besucht, da er bezüglich der Vorladungen um Hilfe habe bitten wollen (A5 S. 8, A12 S. 17). Der daraufhin erhaltenen Vorladung sei er gefolgt; man habe ihn wieder über seinen Sohn und seinen Bruder befragt (A12 S. 5 und 17 ff.). Doch statt wie zunächst angedroht, ihn zu verhaften (A12 S. 20), sei er freigelassen worden (A12 S. 17). Nach diesem Ereignis seien in Zivil gekleidete Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gefragt, weshalb er bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei (A5 S. 8, A12 S. 18 f.). Man habe ihn auf die von ihm unterschriebenen Dokumente (nach dem Tod seines Sohnes) angesprochen und ihm mit Gefängnis gedroht (A12 S. 20). Seine Eltern hätten ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen (A12 S. 20). In den Akten der Vorinstanz fanden sich (allesamt in russischer Sprache) u.a. Kopien der Geburts- sowie der Todesurkunde seines Sohnes D._______ sowie eine Kopie einer Vorladung der Polizei vom (...) 2012, nach welcher er die Beziehung seines Sohnes mit den Kämpfern hätte bezeugen müssen (A12 S. 22).
E. 4.3 In der Verfügung vom 13. November 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die vier Befragungen im geordneten Rahmen stattgefunden hätten. Da er als Zeuge vorgeladen worden sei, liege kein Strafverfahren gegen ihn selber vor. Mutmasslich sei er zur Klärung des Todes seines Sohnes vorgeladen worden, was auf eine legitime staatliche Untersuchung hindeute und keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Hinsichtlich der geltend gemachten Androhung von Gefängnis bleibe unverständlich, weshalb er nicht sogleich verhaftet worden sei. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.4 Der Rechtsvertreter hielt in der Beschwerde vom 13. Dezember 2012 vorab fest, dass die vorinstanzliche Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt habe, weshalb von deren Richtigkeit ausgegangen werde. Ferner sei den Erläuterungen des BFM entgegenzuhalten, dass die vier Befragungen keineswegs im geordneten Rahmen stattgefunden hätten. Auch sei die vorinstanzliche Begründung, im Zentrum der Befragungen habe die Aufklärung des Todes seines Sohnes gestanden, nicht plausibel, da der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern mehrfach vorgeladen und bedroht worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn verdächtigen würden, mit als terroristisch eingestuften Widerstandsaktivisten in Verbindung zu stehen, wofür auch die Asylgewährung des Bruders durch die Schweiz spreche. Stringent sei insbesondere, dass der getötete Sohn des Beschwerdeführers eine sehr enge Beziehung zu dessen Onkel gehabt habe; der enge Zusammenhang zwischen den Familien und deren Verfolgung im Sinne der Reflexverfolgung werde offenbar. Neben Vorfluchtgründen seien auch Elemente subjektiver Nachfluchtgründe hinzugekommen: Indem sich der Beschwerdeführer in das Land begeben habe, in welchem sein Bruder Asyl erhalten habe, sei der erwähnte Verdacht der Behörden verstärkt worden.
E. 4.5 In den Vernehmlassungen vom 19. Juli und vom 3. Oktober 2013 hielt das BFM fest, dass schon in der Verfügung vom 13. November 2012 festgestellt worden sei, die staatlichen Massnahmen hätten keine asylrelevante Intensität erreicht, womit keine akute Gefährdung vorliege. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien deutlich verbessert, auch seien die Fälle von verschwundenen und entführten Personen zurückgegangen. Die Vorinstanz sehe daher für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keine akute Gefährdung. Auch die neu eingereichte Vorladung vom (...) 2013 beweise keine asylrelevante Verfolgung, da daraus nicht hervorgehe, in welchem Zusammenhang man ihn vorgeladen habe.
E. 4.6 In den Replikschriften vom 12. August und vom 21. Oktober 2013 erwiderte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die vom BFM erwähnte Verbesserung der Sicherheitssituation mit Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) nicht vereinbar sei. Hinsichtlich der neu eingereichten Vorladung sei festzuhalten, dass diese sich klar in die Verfolgungshandlungen durch die russischen Behörden gegen die Familie des Beschwerdeführers einreihe. Die vorinstanzliche Vermutung, es handle sich hierbei um eine legitime staatliche Massnahme, sei vor dem gesamten Hintergrund gesehen unhaltbar, da solche der Verbrechensbekämpfung, der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des Bestandes des Staates dienen würden. Beruhe die Motivation des Staates aber auf einem Verfolgungsmotiv, werde sie verfolgungsrelevant. Zudem wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf die unstabile und riskante Situation sowie auf die Verfolgungsgefahr politischer Gegner aufmerksam gemacht (vgl. EGMR, I gegen Schweden, Urteil vom 5. September 2013, Beschwerde Nr. 61204/09).
E. 4.7 Aus den Protokollen der Söhne, die eigenen Angaben entsprechend Tschetschenien im (...) 2012 verlassen haben, hat sich ergeben, dass der ältere Sohn, F._______, am (...) 2012 nachts auf einen Polizeiposten verschleppt und dort während fünf Tagen festgehalten worden sei. Man habe ihn dabei über seinen Vater und seinen verstorbenen Bruder ausgefragt (B6 S. 6, B17 S. 4 ff.).
E. 4.8 Der Beschwerdeführer stellte seine eigenen möglichen Verfolgungsgründe, z.B. seinen Militärdienst und die Unterstützung von Kämpfern in den 1990er Jahren, nicht in den Vordergrund. Er betonte stets, dass seine eigentlichen Probleme erst nach dem Tod seines Sohnes am (...) 2011 angefangen hätten (A5 S. 7, A12 S. 14). Aus den Protokollen ist entsprechend auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Geschehnissen in den 1990er Jahren und der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2012 erkennbar. Das Gericht wird sich demgemäss auf die Ereignisse seit dem Jahr 2011 - deren Glaubhaftigkeit vom BFM in seiner Verfügung vom 13. November 2012 nicht angezweifelt wurde - konzentrieren und untersuchen, ob diese als asylrelevant zu bezeichnen sind.
E. 4.9 Nachdem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Zweifel steht, kann auf den Antrag, es sei der interne Bericht der Hilfswerkvertretung beizuziehen, verzichtet werden. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft ist erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. 5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe erachtet das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Sohnes im (...) 2011 mindestens drei Mal vorgeladen wurde, wobei er neben Fragen zu seinem Sohn auch solche zu seinem Bruder zu beantworten hatte. Im Vordergrund stand aber klar der Tod des Sohnes D._______. 5.2.1 Zu den einzelnen Vorladungen gilt indes festzustellen, dass diese asylrechtlich unbeachtlich sind. Die eingereichte Kopie der Vorladung vom (...) 2012 ist eine Einladung für den Beschwerdeführer, am (...) 2012 als Zeuge einvernommen zu werden. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers (A12 S. 22) enthält diese Vorladung jedoch keine Angaben eines Grundes der Zeugeneinvernahme. Als Säumnisfolgen wird eine Geldbusse genannt; zudem besteht die Möglichkeit, einen Verteidiger mitzunehmen. Aus diesem Dokument lässt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, da er explizit als Zeuge zu einer Befragung in einer dem Bundesverwaltungsgericht unbekannten Sache zu erscheinen hat. Aber auch die weiteren Vorladungen, welche er in den Protokollen erwähnte und welchen er teilweise Folge geleistet habe, zogen keine ernsthaften Nachteile nach sich. Weder haben die Anhörungen überlange gedauert, noch sei er misshandelt worden; ausserdem sei er jedes Mal freigelassen worden oder habe sich sogar entschuldigen können, ohne dass man ihn, bzw. seine Familie, weiter belästigt hätte. Des Weiteren ist aus der Erstattung der Anzeige auch keine Bedrohung erkenntlich, zumal unklar ist, gegen wen sich diese Anzeige überhaupt hätte richten sollen. Eine weitere Vorladung soll der Beschwerdeführer im (...) 2011 anlässlich eines Gesuchs um einen Reisepass erhalten haben (A12 S.5). Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, ob diesem Gesuch, das im (...) 2011 gestellt worden sei, entsprochen wurde. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, da er nicht genügend Schmiergeld gehabt habe, habe er keinen Reisepass erhalten (A5 S. 6). Anderseits sei dieser Reisepass im (...) oder (...) 2012 ausgestellt und an einen Freund ausgehändigt worden (A12 S. 4), bzw. gemäss einem Eintrag des Russischen Föderalen Migrationsdienstes im Inland-Pass sei ihm am (...) 2011 ein Reisepass ausgestellt, bzw. ausgehändigt worden (A12 S. 5; S. 19 des Inland-Reisepasses). Somit sind auch dieser Vorladung keine ernsthaften Nachteile zu entnehmen. Am 22. August 2013 wurde im Beschwerdeverfahren eine weitere mutmasslich originale Vorladung vom (...) 2013 eingereicht, die den Beschwerdeführer auffordert, am (...) 2013 zu einer Befragung zu erscheinen, wobei er einen Rechtsvertreter beiziehen könne. Ein Nichterscheinen habe eine Geldbusse zur Folge. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde wiederum kein Grund für diese Befragung angegeben. Ebenso unklar ist, ob der Beschwerdeführer als Zeuge, als Verdächtiger oder als Beschuldigter vorgeladen wurde. Der letzterwähnte (und schwerwiegendste) Grund ist wohl auszuschliessen, da diesfalls in der Regel ein Grund für die Befragung aufgeführt wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 E-3706/2011). 5.2.2 Die Vorbringen der Söhne des Beschwerdeführers, die mit ihren Aussagen die Gefährdung ihres Vaters unterstreichen sollen, sind vom BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 als unglaubhaft qualifiziert worden. Mit Urteil heutigen Datums bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Söhne (vgl. E-[...] und E-[...]), die folglich nichts zum Nachweis einer Gefährdung des Beschwerdeführers beizutragen vermögen. 5.2.3 Hätten die Behörden ein Interesse gehabt, über den Beschwerdeführer Druck auf dessen in der Schweiz lebenden Bruder auszuüben oder ihn deshalb zu behelligen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst vier Jahre nach dessen Verlassen des Landes im Jahr 2007 damit begonnen hätten. Aus diesem Grund bestehen keine Anhaltspunkte, um von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 m.w.H.), zumal auch die Eltern des Beschwerdeführers (und von E._______) nie Probleme mit den Behörden bezüglich ihres Sohnes hatten (A12 S. 21). 5.2.4 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Vorladungen auf die Unklarheiten des für den Vater besonders tragischen Todes von D._______ zurückzuführen sind. Dementsprechend steht diesbezüglich eine staatliche legitime Untersuchung hinsichtlich dieses Todes im Vordergrund. Selbst wenn hinsichtlich der Vorladungen ein politisches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken wäre, fehlt es im vorliegenden Fall klar an der erforderlichen Intensität der Verfolgung. An diesen Erwägungen vermögen weder der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.), noch die Rechtsprechung des EGMR, welche auf eine generelle instabile Situation in Tschetschenien hinweist, die insbesondere für gewisse Kategorien von Personen gelte (vgl. EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58), etwas zu ändern. 5.3 Ferner gilt es, den angeführten subjektiven Nachfluchtgrund zu prüfen. Weil sich der Beschwerdeführer in das Land begeben habe, in welchem sein Bruder Asyl erhalten habe, sei der Verdacht der Behörden in Tschetschenien verstärkt worden, wonach der Beschwerdeführer mit Rebellen in Verbindung gebracht werde. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch die Ausreise oder durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so z.B. das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder die exilpolitische Tätigkeit - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 i.Vm. Art. 3 AsylG). Diese führen jedoch zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die Behörden in Tschetschenien das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.3.2 Unmittelbar nach der Ausreise von E._______ im Jahr 2007 hatte der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden in Tschetschenien. Die Befragungen haben erst - wie schon erwähnt - im Jahr 2011 begonnen. Zudem sei das Thema dieser Gespräche nie die Ausreise oder der Aufenthaltsort seines Bruders gewesen, sondern dessen Verbindungen sowie die mutmasslichen Kontakte des verstorbenen Sohnes D._______ zu den Mujuhed. Daraus kann geschlossen werden, dass die Behörden in Tschetschenien keine Kenntnisse des Aufenthaltsortes von E._______ haben bzw. diesem keinen Wert beimessen, weshalb sie das Verhalten des Beschwerdeführers - wenn sie denn davon überhaupt im Bilde sind - kaum als staatsfeindlich einstufen dürften. Hinsichtlich einer möglichen illegalen Ausreise sei darauf hingewiesen, dass darüber, bzw. über die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besitzt, Unklarheit herrscht (vgl. E. 5.2.1), so dass auch diesbezüglich nicht auf einen Nachfluchtgrund geschlossen werden kann, sofern eine illegale Ausreise überhaupt asylbeachtlich wäre. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG erkennbar sind. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt in seiner Eingabe vom 24. Januar 2013 zu bedenken, dass gemäss dem Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) Personen, welche aus dem Ausland zurückkehren, der willkürlichen Verhaftung, Befragung oder Folter ausgesetzt seien. Das Gericht teilt diese Befürchtung für Personen, die nicht einer Risikogruppe angehören, nicht.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 13. November 2012 fest, dass sich die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren nachhaltig verbessert habe. Zudem würden im konkreten Fall keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in Tschetschenien verfügen würde.
E. 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener Tschetschenen in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Zwar seien gewisse Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3; ähnlich EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58), doch ist der Beschwerdeführer keiner der erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (seine Stellung als Familienangehöriger eines sogenannten Rebellen wurde bereits behandelt, vgl. E. 5.2).
E. 7.3.3 Aus individueller Sicht gilt es festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen Mann handelt. Zwar erwähnte er, er habe sich hinsichtlich der Vorladungen aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen lassen. Doch seien dies nur Ausreden gewesen, um nicht vor den Behörden erscheinen zu müssen (A12 S. 16). Seine Psoriasis habe er aus Kummer (A12 S. 16); indes reichte er dafür keine ärztlichen Belege ein. Es ist somit davon auszugehen, dass er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, die zum Schluss führen müssten, dass der Wegweisungsvollzug deshalb unzumutbar wäre. Des Weiteren sind die Mutter seiner Kinder sowie seine Kinder (die sich nicht in der Schweiz befinden), seine Eltern und Brüder weiterhin in Tschetschenien wohnhaft. Folglich verfügt der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz, das ihm bei Bedarf behilflich sein kann. Nach seinem Militärdienst in den 1990er Jahren arbeitete er in der Landwirtschaft; er hatte sein eigenes Grundstück wie auch eigenes Vieh und Traktoren (A12 S. 8 und 13). Später arbeitete er gelegentlich in Grosny auf verschiedenen Baustellen (A12 S. 16). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Die Beschwerden der beiden Söhne des Beschwerdeführers werden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen; diese werden zusammen mit ihrem Vater ins Heimatland zurückkehren.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. März 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6468/2012 Urteil vom 25. Februar 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2012 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Rajon [C._______], Republik Tschetschenien) hat gemäss eigenen Angaben seine Heimat (...) 2012 verlassen, um über Moskau, Weissrussland und ihm unbekannte Länder am 27. August 2012 in die Schweiz zu gelangen, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Eine summarische Befragung zu seiner Person fand am 4. September 2012 statt. Eingehend wurde er zu seiner Asylbegründung am 29. Oktober 2012 angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Vater von fünf Söhnen und einer Tochter - im Wesentlichen geltend, dass sein Leben bedroht sei. Sein ältester Sohn D._______ (geboren am [...] 1992) habe sich sehr mit dessen Onkel, einem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers namens E._______, der hier in der Schweiz weile (N [...]), verbunden gefühlt; durch diesen habe sein Sohn Kontakt zu den Mujuhed (Kämpfer) gehabt. Nach dem Tod dieses Sohnes am (...) 2011 sei der Beschwerdeführer das erste Mal von der Polizei vorgeladen worden. Man habe ihn über die Kontakte seines Sohnes und seines jüngeren Bruders zu den Mujuhed befragt. Jegliche persönliche Beziehung zu den Kämpfern habe er indes bestritten. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von verschiedenen Dokumenten in russischer Sprache ein; u.a. die Kopie einer behördlichen Vorladung vom (...) 2012. B. Gemäss einem Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 6. November 2012 an das BFM habe sich der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Polizei am Bahnhof Luzern gemeldet und mitgeteilt, dass zwei Söhne - F._______ (geboren am [...] 1996) und G._______ (geboren am [...] 1998) - rechtswidrig in die Schweiz eingereist seien und um Asyl nachsuchen würden. Sie hätten Grosny am (...) 2012 über Moskau und Weissrussland verlassen und seien am 5. November 2012 in die Schweiz eingereist. Am 26. November 2012 sowie am 12. Juli 2013 wurden die beiden Söhne - jeweils getrennt - summarisch befragt und eingehend angehört. Auf Details dieser Befragungen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 13. November 2012 wurde das Asylgesuch von A._______ abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, da die Befragungen durch die tschetschenischen Behörden im geordneten Rahmen vonstatten gegangen seien und daher eine legitime staatliche Untersuchung darstellen würden. Die Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, welche durch die Eingabe vom 24. Januar 2013 ergänzt wurde. Dabei wurde beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzustellen und sei er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Dabei wurde der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, dass die wiederholten Vorladungen der Behörden dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, mit als terroristisch eingestuften Widerstandsaktivitäten zu tun zu haben. Als weiteres Indiz für diese Annahme sei der Umstand zu werten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten habe. Darüber hinaus wurde der Vorinstanz vorgeworfen, diese habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da der Verfügung hinsichtlich einer Reflexverfolgung in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Überlegungen zu entnehmen seien. Ferner seien nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Tschetschenien subjektive Nachfluchtgründe hinzugekommen, da er sich nun in jenem Land aufhalte, welches den Bruder als Flüchtling anerkannt habe. Hinsichtlich möglicher Vollzugshindernisse wurde auf die notorischen Menschenrechtsverletzungen durch Russland verwiesen. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nach den Kontakten seines Bruders befragt und dabei mit höchster Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. Zudem seien Nordkaukasier in ganz Russland gefährdet, daher gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und am 11. März 2013 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Am 16. April 2013 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Länderanalyse ein (vgl. Adrian Schuster, Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, April 2013). Darin wird festgehalten, dass lokale Kommandanten dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten verfügen würden; aussergerichtliche Tötungen, Entführungen und Folter seien in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. Obwohl die Opfer theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln hätten, würden Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische und russische Behörden nur ungenügend aufgeklärt und werde kaum jemand zur Rechenschaft gezogen. Eine Vielzahl von Familienangehörigen von Personen, die Kontakte zu den Mudschahed pflegen würden, würden kollektiv bestraft, entführt, gefoltert oder bedroht. Zudem sei davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht sei, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen habe. Auch würden tschetschenische Rückkehrer oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen; in der Regel würden diese verhört, gefoltert, bedroht oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Eine Person, die illegal - d.h. ohne einen Ausreisestempel - aus Russland ausgereist sei, könne von den Behörden genauer überprüft werden. Auf Details dieses Berichts wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. In der Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass die staatlichen Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität erreicht hätten, gelte auch hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Ferner stütze sich der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) auf Personen mit vermuteten Kontakten zu den Mudschahed; indes sei dies im vorliegenden Fall als nicht asylrelevant beurteilt worden. Auf Details dieser Vernehmlassung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurden die Asylgesuche der beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers vom 6. November 2012 abgelehnt und deren Wegweisung sowie der Vollzug dieser Wegweisung angeordnet. Als Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsyG) nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf Details dieser Entscheide wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Am 12. und 22. August 2013 replizierte der Rechtsvertreter jeweils, dass die Vorinstanz sich weiterhin einer Prüfung der Reflexverfolgung verweigere. Dabei wurde eine fremdsprachige Vorladung im Original - ohne Übersetzung - zu den Akten gereicht. J. Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung informierte das BFM das Bundesverwaltungsgericht am 3. Oktober 2013, dass die eingereichte Vorladung vom (...) 2013 der regionalen Abteilung für Innere Angelegenheiten nicht beweise, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise verfolgt sei. Diese Vorladung sei ohne Grundangabe ergangen und sei daher als eine blosse Aufforderung, vor den Behörden zu erscheinen, zu deuten. K. Am 21. Oktober 2013 replizierte der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass die Vorladung vom (...) 2013 sich klar in die Verfolgungshandlungen durch die russischen Behörden gegen die Familie des Beschwerdeführers einreihe. Wie schon der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) gezeigt habe, seien nicht nur Aufständische, sondern auch deren Freunde und Verwandte in Gefahr, weshalb die in der Vernehmlassung geäusserte vorinstanzliche Vermutung, die Vorladung sei als legitime staatliche Massnahme zu deuten, unhaltbar sei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen werden in Art. 106 Abs. 1 AsylG geregelt. 3. 3.1 Vorab gilt zu klären, ob die Sache antragsgemäss an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da der Sachverhalt offensichtlich ungenügend abgeklärt, bzw. nicht vollständig erhoben worden sei. 3.1.1 Insbesondere seien, so der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2012, den Erwägungen des BFM keine Überlegungen zu entnehmen, die auf einen Aktenbeizug des Dossiers des als Flüchtling anerkannten Bruders des Beschwerdeführers deuten würden. Eine Reflexverfolgung sei nicht überprüft worden, weshalb der Sachverhalt ergänzend festzustellen sei. Zudem vermöge die Vorinstanz keine Quellen oder Berichte über Tschetschenien zu zitieren, die gegen die Gefährdung eines Asylsuchenden sprechen würden. 3.1.2 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, es habe gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das Dossier des Bruder E._______ im Zeitraum vom 25. Oktober bis zum 7. November 2012 sehr wohl beigezogen. Hinsichtlich einer Reflexverfolgung sei zu betonen, dass die staatlichen Massnahmen, welchen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei, bereits in der negativen Verfügung vom 13. November 2012 als nicht genügend intensiv bezeichnet worden seien. Auch sei eine akute Gefährdung im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 3.1.3 In der Replikschrift vom 12. August 2013 wertete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Hinweis auf ZEMIS als lapidar, da inhaltlich nicht nachgewiesen werde, inwiefern eine Würdigung des Dossiers des Bruders, bzw. eine Einschätzung der Reflexverfolgung stattgefunden habe. Man halte daran fest, dass sich das BFM einer Prüfung einer möglichen Reflexverfolgung verweigere. 3.2 Die Behörde ist gemäss Art. 12 VwVG verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen). Im Rahmen der Prüfungspflicht der Behörden hat diese alle erheblichen und rechtzeitig eingereichten Parteivorbringen sorgfältig zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses - vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und des Wegweisungsvollzugs - relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 m.w.H.; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Zunächst ist vorauszuschicken, dass der vorinstanzliche Hinweis, das Dossier des Bruders habe sich in einem bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Sachbearbeiterin befunden, in der Tat aus inhaltlicher Sicht nicht viel aussagt. Doch hat die Vorinstanz in ihrer negativen Verfügung vom 13. November 2012 die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG verneint, da die dargelegten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden (namentlich den Ermittlungen bezüglich des Todes seines Sohnes). In diesem Lichte und im Lichte der nachfolgenden Ausführungen besehen bestand kein Anlass für das BFM, nach möglichen weiteren mit dem Bruder in Zusammenhang stehenden Gründen der Befragungen durch die Polizei zu forschen. Folglich kann dem Beschwerdevorbringen - das BFM habe sich einer Prüfung der Reflexverfolgung verweigert - nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt damit nicht vor. 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Bruders (N [...]) antragsgemäss beigezogen. E._______ reiste gemäss eigenen Angaben (A1 und A80) zusammen mit seiner Familie am (...) 2007 aus Tschetschenien aus und reichte am (...) 2007 in Frankreich ein Asylgesuch ein. Am 4. Februar 2009 reiste die gesamte Familie in die Schweiz ein und suchte wiederum um Asyl nach. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll, dass er während des ersten Krieges den Bojeviken geholfen und verletzte Personen transportiert und in Sicherheit gebracht habe. Dieselben Dienste habe er auch anfangs des zweiten Krieges geleistet. Da er im Jahr 2000 Probleme mit den Kadyrov-Leuten bekommen habe, habe er indes die Region verlassen und keinen Kontakt mehr zu den Rebellen gehabt (A80 S. 8). Im Jahr 2005 sei er wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe sich für zwei Jahre versteckt (A80 S. 17). Man habe ihn sogar nach seiner Ausreise im Jahr 2009 noch gesucht (A80 S. 13). Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurde den Familienmitgliedern in der Schweiz Asyl gewährt. 4.2 Der Beschwerdeführer A._______ gab zu Protokoll, er habe in den 1990er Jahren Militärdienst geleistet. Als er im Jahr 1994 (A12 S. 10) nach Grosny hätte verlegt werden müssen, sei er aus dem Dienst ausgetreten und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen (A12 S. 8 und 13). In dieser Zeit hätten die Probleme seines Bruder E._______ angefangen, als er ziemlich oft immer wieder verschwunden sei und Kämpfer mit Essen und Kleidern versorgt habe (A12 S. 13). Auch der Beschwerdeführer habe die Kämpfer durch Drittpersonen - allerdings nicht allzu oft - in den Jahren 1995/1996 aus Mitgefühl mit Lebensmitteln unterstützt (A5 S. 7, A12 S. 13 f.). Im Jahr 2009 habe er erfahren, dass sein Sohn D._______, der mit seinem Bruder innig verbunden gewesen sei, mit den Mujuhed in Kontakt gestanden habe (A12 S. 9). Um ihn vor diesem Kontakt fernzuhalten, habe er seinen Sohn in eine andere Ortschaft gebracht, wo dieser eine Ausbildung habe absolvieren können. Später habe er ihn noch einmal in Grosny gesehen. Am (...) 2011 habe er dann einen Anruf erhalten, dass sein Sohn vor einem Spital tot aufgefunden worden sei. Er habe, um seinen Sohn so schnell als möglich zu beerdigen, ohne auf Details zu achten, alle möglichen Papiere unterschrieben (A12 S. 9 und 20). Einen Monat nach der Beerdigung sei er von der Polizei ein erstes Mal auf den Polizeiposten H._______ vorgeladen worden (A12 S. 9 und 15); man habe ihn eine halbe Stunde befragt und wissen wollen, aus welchen Gründen sein Sohn verstorben sei und ob dieser zu den Mujuhed Kontakt gehabt habe, was er verneint habe (eine Art "Kennenlern-Gespräch", A12 S. 15). Als Vater, so die dortige Polizei, habe er indes die volle Verantwortung für seine Kinder zu tragen (A12 S. 9). Eine Woche nach diesem Gespräch habe er eine zweite Vorlandung erhalten, welcher er indes nicht gefolgt sei (A12 S. 15). Am gleichen Tag seien in Zivil gekleidete Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gefragt, wieso er nicht gekommen sei; zudem hätten sie gesagt, sein Sohn habe durch seinen Bruder E._______ mit den Kämpfern zu tun gehabt (A12 S. 15 f.). Später sei er noch weitere Male vorgeladen worden, habe sich indes immer aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt (A12 S. 16). Im Frühling 2012 habe er die Staatsanwaltschaft in H._______ besucht, da er bezüglich der Vorladungen um Hilfe habe bitten wollen (A5 S. 8, A12 S. 17). Der daraufhin erhaltenen Vorladung sei er gefolgt; man habe ihn wieder über seinen Sohn und seinen Bruder befragt (A12 S. 5 und 17 ff.). Doch statt wie zunächst angedroht, ihn zu verhaften (A12 S. 20), sei er freigelassen worden (A12 S. 17). Nach diesem Ereignis seien in Zivil gekleidete Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn gefragt, weshalb er bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei (A5 S. 8, A12 S. 18 f.). Man habe ihn auf die von ihm unterschriebenen Dokumente (nach dem Tod seines Sohnes) angesprochen und ihm mit Gefängnis gedroht (A12 S. 20). Seine Eltern hätten ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen (A12 S. 20). In den Akten der Vorinstanz fanden sich (allesamt in russischer Sprache) u.a. Kopien der Geburts- sowie der Todesurkunde seines Sohnes D._______ sowie eine Kopie einer Vorladung der Polizei vom (...) 2012, nach welcher er die Beziehung seines Sohnes mit den Kämpfern hätte bezeugen müssen (A12 S. 22). 4.3 In der Verfügung vom 13. November 2012 hielt die Vorinstanz fest, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die vier Befragungen im geordneten Rahmen stattgefunden hätten. Da er als Zeuge vorgeladen worden sei, liege kein Strafverfahren gegen ihn selber vor. Mutmasslich sei er zur Klärung des Todes seines Sohnes vorgeladen worden, was auf eine legitime staatliche Untersuchung hindeute und keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Hinsichtlich der geltend gemachten Androhung von Gefängnis bleibe unverständlich, weshalb er nicht sogleich verhaftet worden sei. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.4 Der Rechtsvertreter hielt in der Beschwerde vom 13. Dezember 2012 vorab fest, dass die vorinstanzliche Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Frage gestellt habe, weshalb von deren Richtigkeit ausgegangen werde. Ferner sei den Erläuterungen des BFM entgegenzuhalten, dass die vier Befragungen keineswegs im geordneten Rahmen stattgefunden hätten. Auch sei die vorinstanzliche Begründung, im Zentrum der Befragungen habe die Aufklärung des Todes seines Sohnes gestanden, nicht plausibel, da der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern mehrfach vorgeladen und bedroht worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn verdächtigen würden, mit als terroristisch eingestuften Widerstandsaktivisten in Verbindung zu stehen, wofür auch die Asylgewährung des Bruders durch die Schweiz spreche. Stringent sei insbesondere, dass der getötete Sohn des Beschwerdeführers eine sehr enge Beziehung zu dessen Onkel gehabt habe; der enge Zusammenhang zwischen den Familien und deren Verfolgung im Sinne der Reflexverfolgung werde offenbar. Neben Vorfluchtgründen seien auch Elemente subjektiver Nachfluchtgründe hinzugekommen: Indem sich der Beschwerdeführer in das Land begeben habe, in welchem sein Bruder Asyl erhalten habe, sei der erwähnte Verdacht der Behörden verstärkt worden. 4.5 In den Vernehmlassungen vom 19. Juli und vom 3. Oktober 2013 hielt das BFM fest, dass schon in der Verfügung vom 13. November 2012 festgestellt worden sei, die staatlichen Massnahmen hätten keine asylrelevante Intensität erreicht, womit keine akute Gefährdung vorliege. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Tschetschenien deutlich verbessert, auch seien die Fälle von verschwundenen und entführten Personen zurückgegangen. Die Vorinstanz sehe daher für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keine akute Gefährdung. Auch die neu eingereichte Vorladung vom (...) 2013 beweise keine asylrelevante Verfolgung, da daraus nicht hervorgehe, in welchem Zusammenhang man ihn vorgeladen habe. 4.6 In den Replikschriften vom 12. August und vom 21. Oktober 2013 erwiderte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die vom BFM erwähnte Verbesserung der Sicherheitssituation mit Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) nicht vereinbar sei. Hinsichtlich der neu eingereichten Vorladung sei festzuhalten, dass diese sich klar in die Verfolgungshandlungen durch die russischen Behörden gegen die Familie des Beschwerdeführers einreihe. Die vorinstanzliche Vermutung, es handle sich hierbei um eine legitime staatliche Massnahme, sei vor dem gesamten Hintergrund gesehen unhaltbar, da solche der Verbrechensbekämpfung, der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des Bestandes des Staates dienen würden. Beruhe die Motivation des Staates aber auf einem Verfolgungsmotiv, werde sie verfolgungsrelevant. Zudem wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf die unstabile und riskante Situation sowie auf die Verfolgungsgefahr politischer Gegner aufmerksam gemacht (vgl. EGMR, I gegen Schweden, Urteil vom 5. September 2013, Beschwerde Nr. 61204/09). 4.7 Aus den Protokollen der Söhne, die eigenen Angaben entsprechend Tschetschenien im (...) 2012 verlassen haben, hat sich ergeben, dass der ältere Sohn, F._______, am (...) 2012 nachts auf einen Polizeiposten verschleppt und dort während fünf Tagen festgehalten worden sei. Man habe ihn dabei über seinen Vater und seinen verstorbenen Bruder ausgefragt (B6 S. 6, B17 S. 4 ff.). 4.8 Der Beschwerdeführer stellte seine eigenen möglichen Verfolgungsgründe, z.B. seinen Militärdienst und die Unterstützung von Kämpfern in den 1990er Jahren, nicht in den Vordergrund. Er betonte stets, dass seine eigentlichen Probleme erst nach dem Tod seines Sohnes am (...) 2011 angefangen hätten (A5 S. 7, A12 S. 14). Aus den Protokollen ist entsprechend auch kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den Geschehnissen in den 1990er Jahren und der Ausreise des Beschwerdeführers im August 2012 erkennbar. Das Gericht wird sich demgemäss auf die Ereignisse seit dem Jahr 2011 - deren Glaubhaftigkeit vom BFM in seiner Verfügung vom 13. November 2012 nicht angezweifelt wurde - konzentrieren und untersuchen, ob diese als asylrelevant zu bezeichnen sind. 4.9 Nachdem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht in Zweifel steht, kann auf den Antrag, es sei der interne Bericht der Hilfswerkvertretung beizuziehen, verzichtet werden. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft ist erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können. 5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe erachtet das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Sohnes im (...) 2011 mindestens drei Mal vorgeladen wurde, wobei er neben Fragen zu seinem Sohn auch solche zu seinem Bruder zu beantworten hatte. Im Vordergrund stand aber klar der Tod des Sohnes D._______. 5.2.1 Zu den einzelnen Vorladungen gilt indes festzustellen, dass diese asylrechtlich unbeachtlich sind. Die eingereichte Kopie der Vorladung vom (...) 2012 ist eine Einladung für den Beschwerdeführer, am (...) 2012 als Zeuge einvernommen zu werden. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers (A12 S. 22) enthält diese Vorladung jedoch keine Angaben eines Grundes der Zeugeneinvernahme. Als Säumnisfolgen wird eine Geldbusse genannt; zudem besteht die Möglichkeit, einen Verteidiger mitzunehmen. Aus diesem Dokument lässt sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, da er explizit als Zeuge zu einer Befragung in einer dem Bundesverwaltungsgericht unbekannten Sache zu erscheinen hat. Aber auch die weiteren Vorladungen, welche er in den Protokollen erwähnte und welchen er teilweise Folge geleistet habe, zogen keine ernsthaften Nachteile nach sich. Weder haben die Anhörungen überlange gedauert, noch sei er misshandelt worden; ausserdem sei er jedes Mal freigelassen worden oder habe sich sogar entschuldigen können, ohne dass man ihn, bzw. seine Familie, weiter belästigt hätte. Des Weiteren ist aus der Erstattung der Anzeige auch keine Bedrohung erkenntlich, zumal unklar ist, gegen wen sich diese Anzeige überhaupt hätte richten sollen. Eine weitere Vorladung soll der Beschwerdeführer im (...) 2011 anlässlich eines Gesuchs um einen Reisepass erhalten haben (A12 S.5). Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, ob diesem Gesuch, das im (...) 2011 gestellt worden sei, entsprochen wurde. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, da er nicht genügend Schmiergeld gehabt habe, habe er keinen Reisepass erhalten (A5 S. 6). Anderseits sei dieser Reisepass im (...) oder (...) 2012 ausgestellt und an einen Freund ausgehändigt worden (A12 S. 4), bzw. gemäss einem Eintrag des Russischen Föderalen Migrationsdienstes im Inland-Pass sei ihm am (...) 2011 ein Reisepass ausgestellt, bzw. ausgehändigt worden (A12 S. 5; S. 19 des Inland-Reisepasses). Somit sind auch dieser Vorladung keine ernsthaften Nachteile zu entnehmen. Am 22. August 2013 wurde im Beschwerdeverfahren eine weitere mutmasslich originale Vorladung vom (...) 2013 eingereicht, die den Beschwerdeführer auffordert, am (...) 2013 zu einer Befragung zu erscheinen, wobei er einen Rechtsvertreter beiziehen könne. Ein Nichterscheinen habe eine Geldbusse zur Folge. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde wiederum kein Grund für diese Befragung angegeben. Ebenso unklar ist, ob der Beschwerdeführer als Zeuge, als Verdächtiger oder als Beschuldigter vorgeladen wurde. Der letzterwähnte (und schwerwiegendste) Grund ist wohl auszuschliessen, da diesfalls in der Regel ein Grund für die Befragung aufgeführt wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 E-3706/2011). 5.2.2 Die Vorbringen der Söhne des Beschwerdeführers, die mit ihren Aussagen die Gefährdung ihres Vaters unterstreichen sollen, sind vom BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2013 als unglaubhaft qualifiziert worden. Mit Urteil heutigen Datums bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Söhne (vgl. E-[...] und E-[...]), die folglich nichts zum Nachweis einer Gefährdung des Beschwerdeführers beizutragen vermögen. 5.2.3 Hätten die Behörden ein Interesse gehabt, über den Beschwerdeführer Druck auf dessen in der Schweiz lebenden Bruder auszuüben oder ihn deshalb zu behelligen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst vier Jahre nach dessen Verlassen des Landes im Jahr 2007 damit begonnen hätten. Aus diesem Grund bestehen keine Anhaltspunkte, um von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 m.w.H.), zumal auch die Eltern des Beschwerdeführers (und von E._______) nie Probleme mit den Behörden bezüglich ihres Sohnes hatten (A12 S. 21). 5.2.4 Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Vorladungen auf die Unklarheiten des für den Vater besonders tragischen Todes von D._______ zurückzuführen sind. Dementsprechend steht diesbezüglich eine staatliche legitime Untersuchung hinsichtlich dieses Todes im Vordergrund. Selbst wenn hinsichtlich der Vorladungen ein politisches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken wäre, fehlt es im vorliegenden Fall klar an der erforderlichen Intensität der Verfolgung. An diesen Erwägungen vermögen weder der Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.), noch die Rechtsprechung des EGMR, welche auf eine generelle instabile Situation in Tschetschenien hinweist, die insbesondere für gewisse Kategorien von Personen gelte (vgl. EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58), etwas zu ändern. 5.3 Ferner gilt es, den angeführten subjektiven Nachfluchtgrund zu prüfen. Weil sich der Beschwerdeführer in das Land begeben habe, in welchem sein Bruder Asyl erhalten habe, sei der Verdacht der Behörden in Tschetschenien verstärkt worden, wonach der Beschwerdeführer mit Rebellen in Verbindung gebracht werde. 5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch die Ausreise oder durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so z.B. das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder die exilpolitische Tätigkeit - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 i.Vm. Art. 3 AsylG). Diese führen jedoch zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die Behörden in Tschetschenien das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.3.2 Unmittelbar nach der Ausreise von E._______ im Jahr 2007 hatte der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden in Tschetschenien. Die Befragungen haben erst - wie schon erwähnt - im Jahr 2011 begonnen. Zudem sei das Thema dieser Gespräche nie die Ausreise oder der Aufenthaltsort seines Bruders gewesen, sondern dessen Verbindungen sowie die mutmasslichen Kontakte des verstorbenen Sohnes D._______ zu den Mujuhed. Daraus kann geschlossen werden, dass die Behörden in Tschetschenien keine Kenntnisse des Aufenthaltsortes von E._______ haben bzw. diesem keinen Wert beimessen, weshalb sie das Verhalten des Beschwerdeführers - wenn sie denn davon überhaupt im Bilde sind - kaum als staatsfeindlich einstufen dürften. Hinsichtlich einer möglichen illegalen Ausreise sei darauf hingewiesen, dass darüber, bzw. über die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besitzt, Unklarheit herrscht (vgl. E. 5.2.1), so dass auch diesbezüglich nicht auf einen Nachfluchtgrund geschlossen werden kann, sofern eine illegale Ausreise überhaupt asylbeachtlich wäre. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG erkennbar sind. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt in seiner Eingabe vom 24. Januar 2013 zu bedenken, dass gemäss dem Bericht der SFH vom April 2013 (vgl. Adrian Schuster, a.a.O.) Personen, welche aus dem Ausland zurückkehren, der willkürlichen Verhaftung, Befragung oder Folter ausgesetzt seien. Das Gericht teilt diese Befürchtung für Personen, die nicht einer Risikogruppe angehören, nicht. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 13. November 2012 fest, dass sich die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien in den letzten Jahren nachhaltig verbessert habe. Zudem würden im konkreten Fall keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in Tschetschenien verfügen würde. 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener Tschetschenen in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Zwar seien gewisse Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3; ähnlich EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58), doch ist der Beschwerdeführer keiner der erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (seine Stellung als Familienangehöriger eines sogenannten Rebellen wurde bereits behandelt, vgl. E. 5.2). 7.3.3 Aus individueller Sicht gilt es festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen relativ jungen Mann handelt. Zwar erwähnte er, er habe sich hinsichtlich der Vorladungen aus gesundheitlichen Gründen entschuldigen lassen. Doch seien dies nur Ausreden gewesen, um nicht vor den Behörden erscheinen zu müssen (A12 S. 16). Seine Psoriasis habe er aus Kummer (A12 S. 16); indes reichte er dafür keine ärztlichen Belege ein. Es ist somit davon auszugehen, dass er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, die zum Schluss führen müssten, dass der Wegweisungsvollzug deshalb unzumutbar wäre. Des Weiteren sind die Mutter seiner Kinder sowie seine Kinder (die sich nicht in der Schweiz befinden), seine Eltern und Brüder weiterhin in Tschetschenien wohnhaft. Folglich verfügt der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz, das ihm bei Bedarf behilflich sein kann. Nach seinem Militärdienst in den 1990er Jahren arbeitete er in der Landwirtschaft; er hatte sein eigenes Grundstück wie auch eigenes Vieh und Traktoren (A12 S. 8 und 13). Später arbeitete er gelegentlich in Grosny auf verschiedenen Baustellen (A12 S. 16). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Die Beschwerden der beiden Söhne des Beschwerdeführers werden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen; diese werden zusammen mit ihrem Vater ins Heimatland zurückkehren. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. März 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: