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D-1243/2014

D-1243/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-01 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1-2 stellten für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende 3-5) am 12. November 2010 in der Schweiz Asylgesuche, nachdem sie sich vor ihrem Flug nach Zürich in Moskau Touristenvisa hatten ausstellen lassen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen vor, er habe als Mitglied beziehungsweise Sympathisant der Bewegungen G._______ und H._______ seit ungefähr dem Jahr 2007 ab und zu an Protestdemonstrationen teilgenommen, weshalb er mehrmals festgenommen worden sei. Im Internet habe er seine Stellungnahmen zu verschiedenen politischen Ereignissen veröffentlicht. Bis zum (...) 2010 habe er trotz dieser Aktivitäten keine ernsthaften Probleme gehabt. An diesem Tag habe er Flugblätter mit der Ankündigung einer Protestdemonstration vom (...) 2010 verteilt. Er sei von Unbekannten angegriffen, beschimpft und zusammengeschlagen worden. Er gehe davon aus, dass die Polizei involviert gewesen sei. Seine Verletzungen habe er in einem Spital behandeln lassen. Am (...) 2010 habe er an der Demonstration teilgenommen. Am (...) 2010 sei er im Zentrum von Moskau für ungefähr eine Stunde von unbekannten Männern entführt worden. Er habe diesen versprechen müssen, Stillschweigen über den Vorfall vom (...) 2010 zu wahren, andernfalls er mit Repressalien hätte rechnen müssen. Am (...) 2010 hätte er wegen der Teilnahme an der Demonstration vor Gericht erscheinen müssen. Wegen Abwesenheit eines Zeugen sei die Verhandlung jedoch auf den (...) 2010 verschoben worden. Die Beschwerdeführende 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ihren Heimatstaat verlassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten, soweit sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügten, denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. C. Am 2. Mai 2013 wurde F._______ (Beschwerdeführende 6) der Beschwerdeführenden 1 und 2 geboren. D. Mit Urteil D-2136/2011 vom 6. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht, unter Einbezug der Beschwerdeführenden 6 in das Beschwerdeverfahren, die von den Beschwerdeführenden 1-5 am 11. April 2011 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einschätzungen der Vorinstanz träfen zu. Die Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Russland keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten und müssten eine solche auch in Zukunft nicht in begründeter Weise befürchten. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde namentlich auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführenden 1 - (...) in einem direkten Zusammenhang mit den Umständen der erfolgten Migration gestanden habe - bejaht, nachdem nach einer intensiven psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine wesentliche Besserung einge­treten sei. Die Behandlung mit Antidepressiva habe beendet und die Frequenz der therapeutischen Sitzungen reduziert werden können. Die Weiterführung der Therapie diene dem Ziel, die erreichte Stabilität des psychischen Zustandes aufrechtzuerhalten und zu festigen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei allenfalls nach seiner Rückkehr auftretenden gesundheitlichen Problemen - insbesondere in Moskau - ohne Weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch samt drei Beweismitteln bezüglich Gesundheitszustand ein, unter Nachreichung von (...) weiteren Dokumenten am (...) 2013 (...). Darin beantragten sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 folgende Dokumente ein: (...) Unter Verweis auf diese Dokumente wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Gesundheit des Beschwerdeführenden 1 sei äusserst gefährdet, zumal sich gemäss dem ärztlichen Attest die bestehende Symptomatik der Krankheit bei einem Abbruch der Behandlung verschlechtern würde. Die Beschwerdeführende 2 sei am (...) 2014 (...) hospitalisiert worden. Sie leide an schweren Depressionen und sei suizidal gefährdet. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien gemäss Einschätzung der Ärzte auf ärztliche Hilfe und Medikamente angewiesen. Die Reisefähigkeit sei aktuell nicht gegeben. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 - eröffnet am 10. Februar 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 9. März 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Sachverhaltselemente seien nur teilweise neu. So sei der Beschwerdeführende 1 gemäss dem ärztlichen Attest bereits seit dem (...) 2012 in der besagten Arztpraxis in Behandlung, wobei eine Stabilisierung habe erreicht werden können. Die geltend gemachte gravierende Verschlechterung sei im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen. Eine in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung stehende Suizidalität spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor dem besagten Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könnte. Zudem bestehe die Therapie in Stützungsgesprächen. Das BFM verkenne nicht, dass eine bevorstehende Ausreise zu einer Destabilisierung führen könne, doch sei in casu durch eine sorgfältige Ausgestaltung der Ausreise - etwa mittels Rückkehrhilfe namentlich gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten. Dabei könne insofern an die entsprechende Erwägung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft werden (vgl. Sachverhalt Bst. D betreffend Zumutbarkeit), als der Beschwerdeführende 1 nach der Rückkehr ohne Weiteres eine allenfalls benötigte Behandlung erhalten würde. Sodann sei aufgrund der Aktenlage bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 2 bloss ersichtlich, dass diese wegen Krankheit bis zum (...) 2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Zusätzlich leide sie gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch an einer schweren Depression und sei suizidal gefährdet. Weil im Umkehrschluss zum ärztlichen Zeugnis von einer Arbeitsfähigkeit ab dem (...) 2014 ausgegangen werden könne, erscheine der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Im Übrigen seien dem Arztzeugnis keine weiteren, gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Angaben zu entnehmen. Auch die Beschwerdeführende 2 könnte auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und gegebenenfalls in Moskau behandelt werden. Die übrigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente würden deren Integrationsbemühungen belegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem unlängst ergangenen Urteil die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl aus medizinischer, sozialer, kinderrechtlicher als auch wirtschaftlicher Perspektive grundsätzlich bejaht. Daran vermöchten die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Insbesondere hielten sich die Beschwerdeführenden 3-5 nur etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz auf. Zwar seien diesbezüglich Integrationsschwierikeiten in Russland denkbar, jedoch nicht in einem Ausmass, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das Kindeswohl spräche. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 9. März 2011 zu beseitigen vermöchten. Mit Eingabe vom 10. März 2014 (Poststempel; Datum der Eingabe: 8. März 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. Februar 2014 und 9. März 2011 und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, und die Beschwerdeführenden seien über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung sowie je ein Internetausdruck eines in (...) erschienenen Artikels über die russische Justiz (...) vom (...) 2014 und eines Berichts von (...) über die Verschärfung der Angriffe auf die Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden vom (...) 2014 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom 28. Januar 2014. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine Anwendung.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.

E. 4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. Januar 2014, mit welchem sie um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. März 2011 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten, nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.

E. 5.1 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. Zusätzlich wird vorgebracht, dass sich die politische Situation in Russland seit der Flucht der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat nicht verbessert habe. Die Fluchtgründe blieben dieselben. Dies zeige auch der Fall (...) deutlich, welcher demjenigen des Beschwerdeführenden 1 im Wesentlichen ähnlich sei. Namentlich wird in der Beschwerde, entgegen dem Inhalt des ärztlichen Zeugnisses vom (...) 2014, vorgebracht, die Beschwerdeführende 2 sei mit der Diagnose "tiefe Depression" in (...) eingetreten und dort vom (...) 2014 bis zum (...) 2014 stationär behandelt worden. Nach Beendigung dieser Behandlung und in Berücksichtigung der Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden im Falle einer Rückschaffung unumgänglich Umstände eintreten, welche die Integrität der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gefährden würden, da das Weiterbestehen der Familie dann in Frage stehen würde. Auch würden die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu Hause vorwiegend Deutsch sprechen, welche Sprache vom Beschwerdeführenden 5 als Muttersprache wahrgenommen werde, und selbst wenn sich die Eltern in ihrer Muttersprache verständigten, bleibe diese bei den Kindern mangelhaft, weshalb eine Rückkehr dementsprechend zu erheblichen Schwierigkeiten bezüglich ihrer Reintegration führen und sich unweigerlich auf ihre psychische und emotionale Entwicklung auswirken würde (...).

E. 5.2 Dem ist zu entgegen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2, selbst wenn sie in der Schweiz an einer schweren Depression erkrankt sein sollte, in Moskau ohne Weiteres die benötigte Behandlung erhalten könnte. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführenden 1. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Schliesslich ist festzustellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 darstellt, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könnte. Daran vermöchten auch die geltend gemachten Schwierigkeiten bei einer Reintegration in Russland nichts zu ändern, umso weniger, als solchen bereits in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. F), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit den unter Bezugnahme auf den eingereichten Artikel (...) und den Bericht von (...) erfolgten Ausführungen in der Beschwerde zur politischen Situation in Russland keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2013 eingetretene wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wird, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

E. 5.3 Sodann stehen auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführenden 3-5 sich noch nicht derart lange in der Schweiz aufhalten, dass von einer genügend fortgeschrittenen Integration im Lichte der KRK besehen gesprochen werden kann.

E. 5.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Januar 2014 beziehungsweise in der Beschwerde vom 10. März 2014 dargelegten Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland zulassen würde.

E. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russland erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. März 2011 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2014 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Deshalb erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf Datenweitergabe) sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos. Der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren, ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der prozessual bedürftigen Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Information in einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1243/2014 Urteil vom 1. April 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau

2. B._______, geboren (...), sowie deren Kinder

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...),

6. F._______, geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-2 stellten für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführende 3-5) am 12. November 2010 in der Schweiz Asylgesuche, nachdem sie sich vor ihrem Flug nach Zürich in Moskau Touristenvisa hatten ausstellen lassen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen vor, er habe als Mitglied beziehungsweise Sympathisant der Bewegungen G._______ und H._______ seit ungefähr dem Jahr 2007 ab und zu an Protestdemonstrationen teilgenommen, weshalb er mehrmals festgenommen worden sei. Im Internet habe er seine Stellungnahmen zu verschiedenen politischen Ereignissen veröffentlicht. Bis zum (...) 2010 habe er trotz dieser Aktivitäten keine ernsthaften Probleme gehabt. An diesem Tag habe er Flugblätter mit der Ankündigung einer Protestdemonstration vom (...) 2010 verteilt. Er sei von Unbekannten angegriffen, beschimpft und zusammengeschlagen worden. Er gehe davon aus, dass die Polizei involviert gewesen sei. Seine Verletzungen habe er in einem Spital behandeln lassen. Am (...) 2010 habe er an der Demonstration teilgenommen. Am (...) 2010 sei er im Zentrum von Moskau für ungefähr eine Stunde von unbekannten Männern entführt worden. Er habe diesen versprechen müssen, Stillschweigen über den Vorfall vom (...) 2010 zu wahren, andernfalls er mit Repressalien hätte rechnen müssen. Am (...) 2010 hätte er wegen der Teilnahme an der Demonstration vor Gericht erscheinen müssen. Wegen Abwesenheit eines Zeugen sei die Verhandlung jedoch auf den (...) 2010 verschoben worden. Die Beschwerdeführende 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ihren Heimatstaat verlassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten, soweit sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügten, denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. C. Am 2. Mai 2013 wurde F._______ (Beschwerdeführende 6) der Beschwerdeführenden 1 und 2 geboren. D. Mit Urteil D-2136/2011 vom 6. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht, unter Einbezug der Beschwerdeführenden 6 in das Beschwerdeverfahren, die von den Beschwerdeführenden 1-5 am 11. April 2011 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einschätzungen der Vorinstanz träfen zu. Die Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Russland keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten und müssten eine solche auch in Zukunft nicht in begründeter Weise befürchten. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde namentlich auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführenden 1 - (...) in einem direkten Zusammenhang mit den Umständen der erfolgten Migration gestanden habe - bejaht, nachdem nach einer intensiven psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine wesentliche Besserung einge­treten sei. Die Behandlung mit Antidepressiva habe beendet und die Frequenz der therapeutischen Sitzungen reduziert werden können. Die Weiterführung der Therapie diene dem Ziel, die erreichte Stabilität des psychischen Zustandes aufrechtzuerhalten und zu festigen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei allenfalls nach seiner Rückkehr auftretenden gesundheitlichen Problemen - insbesondere in Moskau - ohne Weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde. E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch samt drei Beweismitteln bezüglich Gesundheitszustand ein, unter Nachreichung von (...) weiteren Dokumenten am (...) 2013 (...). Darin beantragten sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 folgende Dokumente ein: (...) Unter Verweis auf diese Dokumente wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Gesundheit des Beschwerdeführenden 1 sei äusserst gefährdet, zumal sich gemäss dem ärztlichen Attest die bestehende Symptomatik der Krankheit bei einem Abbruch der Behandlung verschlechtern würde. Die Beschwerdeführende 2 sei am (...) 2014 (...) hospitalisiert worden. Sie leide an schweren Depressionen und sei suizidal gefährdet. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien gemäss Einschätzung der Ärzte auf ärztliche Hilfe und Medikamente angewiesen. Die Reisefähigkeit sei aktuell nicht gegeben. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 - eröffnet am 10. Februar 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 9. März 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Sachverhaltselemente seien nur teilweise neu. So sei der Beschwerdeführende 1 gemäss dem ärztlichen Attest bereits seit dem (...) 2012 in der besagten Arztpraxis in Behandlung, wobei eine Stabilisierung habe erreicht werden können. Die geltend gemachte gravierende Verschlechterung sei im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen. Eine in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung stehende Suizidalität spreche nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor dem besagten Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könnte. Zudem bestehe die Therapie in Stützungsgesprächen. Das BFM verkenne nicht, dass eine bevorstehende Ausreise zu einer Destabilisierung führen könne, doch sei in casu durch eine sorgfältige Ausgestaltung der Ausreise - etwa mittels Rückkehrhilfe namentlich gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten. Dabei könne insofern an die entsprechende Erwägung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft werden (vgl. Sachverhalt Bst. D betreffend Zumutbarkeit), als der Beschwerdeführende 1 nach der Rückkehr ohne Weiteres eine allenfalls benötigte Behandlung erhalten würde. Sodann sei aufgrund der Aktenlage bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden 2 bloss ersichtlich, dass diese wegen Krankheit bis zum (...) 2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Zusätzlich leide sie gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch an einer schweren Depression und sei suizidal gefährdet. Weil im Umkehrschluss zum ärztlichen Zeugnis von einer Arbeitsfähigkeit ab dem (...) 2014 ausgegangen werden könne, erscheine der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Im Übrigen seien dem Arztzeugnis keine weiteren, gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Angaben zu entnehmen. Auch die Beschwerdeführende 2 könnte auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und gegebenenfalls in Moskau behandelt werden. Die übrigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente würden deren Integrationsbemühungen belegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem unlängst ergangenen Urteil die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden sowohl aus medizinischer, sozialer, kinderrechtlicher als auch wirtschaftlicher Perspektive grundsätzlich bejaht. Daran vermöchten die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Insbesondere hielten sich die Beschwerdeführenden 3-5 nur etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz auf. Zwar seien diesbezüglich Integrationsschwierikeiten in Russland denkbar, jedoch nicht in einem Ausmass, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das Kindeswohl spräche. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 9. März 2011 zu beseitigen vermöchten. Mit Eingabe vom 10. März 2014 (Poststempel; Datum der Eingabe: 8. März 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. Februar 2014 und 9. März 2011 und um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, und die Beschwerdeführenden seien über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung sowie je ein Internetausdruck eines in (...) erschienenen Artikels über die russische Justiz (...) vom (...) 2014 und eines Berichts von (...) über die Verschärfung der Angriffe auf die Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden vom (...) 2014 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom 28. Januar 2014. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG findet keine Anwendung. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsverfahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. Januar 2014, mit welchem sie um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. März 2011 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten, nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 5. 5.1 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. Zusätzlich wird vorgebracht, dass sich die politische Situation in Russland seit der Flucht der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat nicht verbessert habe. Die Fluchtgründe blieben dieselben. Dies zeige auch der Fall (...) deutlich, welcher demjenigen des Beschwerdeführenden 1 im Wesentlichen ähnlich sei. Namentlich wird in der Beschwerde, entgegen dem Inhalt des ärztlichen Zeugnisses vom (...) 2014, vorgebracht, die Beschwerdeführende 2 sei mit der Diagnose "tiefe Depression" in (...) eingetreten und dort vom (...) 2014 bis zum (...) 2014 stationär behandelt worden. Nach Beendigung dieser Behandlung und in Berücksichtigung der Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden im Falle einer Rückschaffung unumgänglich Umstände eintreten, welche die Integrität der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gefährden würden, da das Weiterbestehen der Familie dann in Frage stehen würde. Auch würden die Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu Hause vorwiegend Deutsch sprechen, welche Sprache vom Beschwerdeführenden 5 als Muttersprache wahrgenommen werde, und selbst wenn sich die Eltern in ihrer Muttersprache verständigten, bleibe diese bei den Kindern mangelhaft, weshalb eine Rückkehr dementsprechend zu erheblichen Schwierigkeiten bezüglich ihrer Reintegration führen und sich unweigerlich auf ihre psychische und emotionale Entwicklung auswirken würde (...). 5.2 Dem ist zu entgegen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2, selbst wenn sie in der Schweiz an einer schweren Depression erkrankt sein sollte, in Moskau ohne Weiteres die benötigte Behandlung erhalten könnte. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführenden 1. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Schliesslich ist festzustellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 darstellt, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könnte. Daran vermöchten auch die geltend gemachten Schwierigkeiten bei einer Reintegration in Russland nichts zu ändern, umso weniger, als solchen bereits in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. F), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit den unter Bezugnahme auf den eingereichten Artikel (...) und den Bericht von (...) erfolgten Ausführungen in der Beschwerde zur politischen Situation in Russland keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2013 eingetretene wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wird, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 5.3 Sodann stehen auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführenden 3-5 sich noch nicht derart lange in der Schweiz aufhalten, dass von einer genügend fortgeschrittenen Integration im Lichte der KRK besehen gesprochen werden kann. 5.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 28. Januar 2014 beziehungsweise in der Beschwerde vom 10. März 2014 dargelegten Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland zulassen würde. 5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russland erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. März 2011 im Vollzugspunkt gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Januar 2014 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Deshalb erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf Datenweitergabe) sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos. Der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren, ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der prozessual bedürftigen Beschwerdeführenden - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Information in einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: