Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden liessen sich in O._______ Touristenvisa ausstellen und flogen mit ihren Kindern am {.......} von dort nach P._______. Nach einem Aufenthalt in Q._______ fuhren sie am 27. Oktober 2010 zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______, wo sie um Asyl nachsuchten. Im Transitzentrum S._______ wurden sie am 12. November 2010 zu ihren Personalien und summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM hörte sie am 14. Januar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Mitglied beziehungsweise Sympathisant der Bewegungen {.......} seit ungefähr dem Jahre {.......} ab und zu an Protestdemonstrationen teilgenommen, weshalb er mehrmals festgenommen worden sei. Im Internet habe er seine Stellungnahmen zu verschiedenen politischen Ereignissen veröffentlicht. Deswegen habe er bis am {.......} keine ernsthaften Probleme gehabt. An diesem Tag habe er Flugblätter mit der Ankündigung einer Protestdemonstration vom {.......} verteilt. Er sei von Unbekannten angegriffen, beschimpft und zusammengeschlagen worden. Er gehe davon aus, dass die Polizei involviert gewesen sei. Seine Verletzungen habe er in einem Spital behandeln lassen. Am {.......} habe er an der Demonstration teilgenommen. Am {.......} sei er im Zentrum von O._______ für ungefähr eine Stunde von unbekannten Männern entführt worden. Er habe diesen versprechen müssen, Stillschweigen über den Vorfall vom {.......} zu wahren, andernfalls er mit Repressalien hätte rechnen müssen. Am {.......} hätte er wegen der Teilnahme an der Demonstration vor Gericht erscheinen müssen. Wegen Abwesenheit eines Zeugen sei die Verhandlung jedoch auf den {.......} verschoben worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ihren Heimatstaat verlassen zu haben. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Polizeiunterlagen, Röntgenaufnahmen, einen Gerichtsbeschluss und zwei Gerichtsvorladungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Friedensrichterverfahren, Fotos und Ausdrucke der Internetseite des Beschwerdeführers mit Dokumenten über seine politischen Aktivitäten ein. C. Mit Verfügung vom 9. März 2011 - eröffnet am 10. März 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. April 2011, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Subeventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Eingabe vom 14. April 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgebedürftigkeit einreichen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 9. Juni 2011 - teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten, und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel an. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt beziehungsweise nach Ablauf der angesetzten Frist verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente ein: eine Fürsorgebestätigung im Original, eine Spitalbestätigung mit Übersetzung, den Text von {.......} mit englischer Übersetzung, eine Verfügung eines Friedensrichters vom {.......} mit Begleitschreiben vom {.......}, je mit deutscher Übersetzung, das entsprechende Zustellkuvert sowie das Zustellkuvert DHL. G. Mit Eingabe vom 12. April 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein und korrigierte seine Rechtsschrift vom 8. Juli 2011 dahingehend, dass darin irrtümlich von {.......} die Rede sei. Richtigerweise handle es sich um {.......}. Der eingereichte Text stamme somit nicht aus dem T._______. H. Am 27. April 2011 und 30. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine aktualisierte Kostennote sowie die folgenden Beweismittel ein: eine ärztliche Bescheinigung vom 20. April 2012 und ein ärztliches Attest vom 18. Mai 2012, je ausgestellt vom {.......}, eine Erklärung betreffend Befreiung der Ärzte vom Berufsgeheimnis und ein Zeugnis vom 11. April 2012 der russischen Organisation für Menschenrechte mit Übersetzung. I. Am L._______ gebar die Beschwerdeführerin die Tochter K._______.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die am L._______ geborene Tochter K._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die zwei Vorladungen des Friedensrichters, der Beschluss über die formelle Gerichtszuständigkeit und die Kopien der anlässlich der Festnahmen des Beschwerdeführers aufgenommenen Polizeiprotokolle vermöchten lediglich seine Teilnahme bei verschiedenen regimekritischen Demonstrationen und Protestkundgebungen der {.......} darzulegen. Sie wiesen jedoch auf keine asylrelevante Verfolgung hin. In beiden Vorladungen sei kein konkreter Vorladungsgrund angegeben. Dem Vorladungstext sei zu entnehmen, dass es sich um ein administratives Verfahren vor dem Friedensrichter handle, was kaum auf eine Verhängung einer Gefängnisstrafe hindeute. Die Authentizität zumindest der zweiten Vorladung sei zweifelhaft, da deren Versanddatum den Darlegungen des Beschwerdeführers widerspreche. Zudem bestünden Ungereimtheiten in seinen Aussagen bezüglich der Anzahl Teilnahmen an Protestdemonstrationen. Die Beschwerdeführerin habe überdies angegeben, ihr Ehemann habe niemals an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen beziehungsweise er sei am {.......} zu einer Gerichtsverhandlung gegangen, die dann vertagt worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit unglaubhaft. Die geltend gemachten, durch Dritte verübten Übergriffe (Ereignisse vom {.......}) würden nach den Erkenntnissen des Bundesamtes von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet. Von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat könne nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer sich nicht um staatlichen Schutz bemüht habe. Er habe nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb er in beiden Fällen keine Anzeige erstattet habe. Es sei zumindest erstaunlich, dass er sich nicht an die Gruppierungen, deren Mitglied er sei, oder an eine der zahlreichen in Russland tätigen Menschenrechtsorganisationen gewandt habe. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem Jahre {.......} an nicht bewilligten Demonstrationen teilgenommen zu haben, seine Schwierigkeiten hätten indessen erst mit dem Überfall vom {.......} begonnen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage sei davon auszugehen, dass die früheren Festnahmen wegen Teilnahmen an Demonstrationen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Russland stünden. Das Fehlen eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhanges zwischen diesen Festnahmen und der Flucht werde durch sein Verhalten nach der ersten Festnahme im Jahre {.......} bestätigt, weil er sich danach noch mehr als drei Jahre in O._______ aufgehalten habe. Bei den kurzen Festnahmen handle es sich um verhältnismässig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen, die mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Die eingereichten Polizeirapporte und Gerichtsvorladungen, die privaten Fotos und die Veröffentlichungen im Internet würden sich nicht auf asylrelevante Ereignisse beziehen und liessen sich zum Teil nicht chronologisch einordnen. Die eingereichten Röntgenaufnahmen liessen Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen, da sie am {.......} aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe hingegen ausgesagt, er sei erst am Tag nach dem Überfall ins Spital gegangen. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er seine ursprüngliche Aussage angepasst und angegeben, er sei am Tag des Überfalls ins Spital gegangen.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden die Situation an der Anhörung (Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers mit nur kurzer Pause, keine Verpflegungsmöglichkeit) und machten in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe ihnen vorgeworfen, sie seien unglaubwürdig, was letztlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das BFM habe bei der Begründung des Wegweisungsvollzuges offenbar schematisch Textbausteine verwendet, was vorliegend eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor staatlicher und allenfalls privater Verfolgung seien auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die Prüfung einer konkreten Gefährdung zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan, was eine weitere Rechtsverletzung darstelle. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das BFM habe, indem es die Glaubhaftigkeit zentraler Asylvorbringen verneint und Beweismittel unrichtig gewürdigt habe, den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Die Vorinstanz verkenne, dass jeder einzelnen Teilnahme an Demonstrationen ab dem Jahre {.......} Gewicht zukomme und insofern asylrelevant sei. Die auf den ersten Blick rein administrativen Verfahren hätten im Lichte der erhaltenen Drohungen und des Schicksals anderer Regimegegner strafrechtliche Folgen haben können. Zwar widerspreche das Versanddatum der zweiten Vorladung den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe in der Vergangenheit so viele Vorladungen und Verfahren gehabt, dass er sich nicht mehr präzise zu erinnern vermöge. Es könnte auch sein, dass der Umschlag nicht zur Vorladung gehöre oder dass für den gleichen Tag eine weitere Verhandlung anberaumt worden sei. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keine Anzeige eingereicht habe, seien plausibel. Wer in einem solchen Fall offenbarer Mitwirkung der Polizei eine Anzeige einreiche und auf staatliches Handeln hoffe, habe von den Realitäten in Russland und insbesondere in O._______ keine Ahnung. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Teilnahmen an Demonstrationen und im Zusammenhang mit der Röntgenaufnahme seien nicht widersprüchlich. Ebenso wenig seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Teilnahme des Beschwerdeführers an Gerichtsverhandlungen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer werde von den russischen Behörden, die allenfalls Dritte einsetzten oder deren Handlungen duldeten, verfolgt und habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verfolgt zu werden. Der russische Staat sei weder willens noch in der Lage, wirkungsvollen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen Dritter Schutz zu bieten. Dies gelte insbesondere für politische Aktivisten unter {.......}. Der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm die bisherigen Verhaftungen ursprünglich nichts ausgemacht hätten, aufgrund der Aussagen des Polizisten vor Gericht befürchtet, die Polizei wolle ihn mit Hilfe der Justiz stärker drangsalieren, weshalb der Kausalzusammenhang erfüllt sei.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anhörung des Beschwerdeführers habe am 14. Januar 2011 von 09.40 Uhr bis 16.50 Uhr gedauert; es habe lediglich eine Pause von 15 Minuten ohne Zeitangabe gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht verpflegen können und seien hungrig gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit der vom 30. Dezember 2010 datierenden Vorladung zur Anhörung darauf hingewiesen wurden, dass Anhörungen, welche vormittags beginnen und in den Nachmittag hinein dauern würden, durch eine kurze Mittagspause unterbrochen würden; es werde jedoch vom BFM keine Verpflegung abgegeben (vgl. A 14/2). Dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Anhörung um 09.40 Uhr begann und durch eine zeitlich nicht näher situierte Pause von 15 Minuten (vgl. A 16/15, S. 7) und eine längere Pause von 13.40 Uhr bis 15.15 Uhr, während welcher die Anhörung der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. A 16/15, S. 12; A 15/8, S. 1 und 7), unterbrochen wurde. Im Anschluss an die längere Pause wurden dem Beschwerdeführer noch einige Fragen gestellt und wurde darauf das Protokoll übersetzt. Die Anhörung wurde um 16.50 Uhr beendet. Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich, dass kein Anlass besteht, das Vorgehen des BFM zu beanstanden, und die Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, sich zu verpflegen.
E. 5.2 Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beschlägt, nicht aber die rechtliche Würdigung. In casu monieren jedoch die Beschwerdeführenden ausschliesslich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, indem sie anführen, der Vorwurf der Vorinstanz, sie seien unglaubhaft, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Damit beklagen die Beschwerdeführenden eine nicht rechtskonforme Würdigung des Sachverhalts, was jedoch - wie eingangs erwähnt - nicht Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere stösst.
E. 5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid bei der Begründung des Wegweisungsvollzuges offenbar schematisch Textbausteine verwendet habe. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes darf sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Das BFM setzte sich in der angefochtenen Verfügung betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sowohl mit der herrschenden politischen Situation in Russland sowie mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden auseinander und liess dies - wenn auch in knapper Form - in ihre Erwägungen einfliessen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde war die Vorinstanz nicht gehalten, die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor staatlicher und allenfalls privater Verfolgung wiederholt auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen, da diese Prüfung - wie vorgängig erwähnt - vom BFM korrekt und rechtsgenüglich im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Aussagen bereits vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind ohnehin andere Kriterien massgebend (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, weshalb auch die Würdigung des Wegweisungsvollzugs als ausreichend und - in Anbetracht der vorangehenden vorinstanzlichen Ausführungen - hinlänglich individualisiert zu qualifizieren ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebegründung ergibt (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b).
E. 5.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Wie das BFM zutreffend bemerkte, vermögen die als Beweismittel eingereichten Polizeiprotokolle lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren regimekritischen Demonstrationen und Protestkundgebungen verschiedener Organisationen darzulegen, können jedoch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hinweisen beziehungsweise diese belegen. Sodann ist den Vorladungen - unabhängig deren Echtheit - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Friedensrichter beordert wurde, was kaum auf die Verhängung einer Gefängnisstrafe deutet, zumal auch der konkrete Vorladungsgrund nicht zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer machte bezüglich der behaupteten Gerichtsverhandlungen, an denen er teilgenommen haben will - beziehungsweise deren Termine - divergierende Angaben. So erklärte er, die auf den {.......} festgelegte Gerichtsverhandlung sei auf den {.......} vertagt worden. Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als die Vorladung zu dem angeblich neu festgelegten Termin gemäss Poststempel bereits am {.......} - und somit bereits vor dem ursprünglich festgelegten Termin vom {.......} - verschickt wurde, als noch gar nicht bekannt war, dass die Verhandlung vertagt werden würde. Der Einwand, wonach er sich nicht mehr präzise zu erinnern vermöge, weil er in der Vergangenheit so viele Vorladungen und Verfahren gehabt habe, ist als unbeholfene Schutzbehauptung zu werten, die gleichzeitig in Widerspruch zu seiner Aussage steht, seit seiner einmaligen Vorsprache am Gericht vom {.......} bis zu seiner Ausreise sei 'nichts mehr vorgefallen' (vgl. A 1/13, S. 8). Der vorgenannte Erklärungsversuch im Sinne eines reduzierten Erinnerungsvermögens ist damit nicht ansatzweise geeignet, die bereits erschütterte Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen, sondern bestärkt im Gegenteil die Beurteilung der Vorinstanz. Ebenso wenig vermögen die durch nichts belegten Behauptungen beziehungsweise Hypothesen, wonach allenfalls auch die Möglichkeit bestehe, dass der Umschlag nicht zu der Vorladung gehöre oder dass für den gleichen Tag eine weitere Verhandlung anberaumt worden sei, die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen. Sodann erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung, dass ihr Mann am {.......} vor Gericht gewesen sei. Bei der späteren Direktbefragung verneinte sie die Frage, ob ihr Mann jemals an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Auf Vorhalt korrigierte sie ihre Antwort und sagte in Bestätigung ihrer Erstaussage aus, ihr Mann sei einmal vor Gericht gewesen (vgl. A 15/8, S. 4). In der Beschwerde wird aus der nach Vorhalt korrigierten Antwort der Beschwerdeführerin abgeleitet, dass damit die gesamte Unglaubwürdigkeitsargumentation des BFM in sich zusammenfalle. Diese Schlussfolgerung trifft so nicht zu, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin den Befrager falsch verstanden haben sollte (vgl. A 15/8, S. 4, F26), bleibt die zur Angabe des Beschwerdeführers unterschiedliche Aussage zum {.......} bestehen. Insgesamt sind diese Ungereimtheiten als wesentlich zu erachten, da sie Ereignisse betreffen, die für den Entschluss der Beschwerdeführenden zum Verlassen ihrer Heimat eine wichtige Rolle gespielt haben sollen.
E. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Bei den beiden geltend gemachten Behelligungen im Jahr {.......} handelt es sich um Übergriffe durch unbekannte Dritte. Es sind dies strafbare Handlungen, welche von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden. Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass der russische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe Dritter - deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - nicht asylrelevant sind. Die zuständigen Behörden von Russland gehen - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Russland tätigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Den Beschwerdeführenden stand es somit - entgegen ihren diesbezüglichen pauschalen und unsubstanziierten Einwendungen in der Beschwerde - offen, sich aufgrund der geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Weshalb sie davon absahen, erscheint unter Berücksichtigung der damals sowie heute herrschenden politischen und rechtlichen Zustände in Russland nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Aus dem mit Eingabe vom 8. Juli 2011 eingereichten Text von {.......}, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer kein Protokoll der letzten Gerichtsverhandlung einreichen könne, weil gemäss diesem Text ein Protokoll nur dann verfasst werde, wenn ein Richterkollegium beteiligt sei, ist nicht ableitbar, inwiefern dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Vorladungen eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte, da es sich offensichtlich um ein Verfahren handelt, das lediglich Ordnungswidrigkeiten betrifft. Auch aus dem Entscheid vom {.......} der Stadt O._______ ist - ungeachtet der Frage der Authentizität dieses Dokumentes - nicht ersichtlich, weshalb daraus eine asylrelevante Verfolgung ableitbar sein sollte, betrifft dieser Entscheid doch ein Administrativstrafverfahren, das mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom {.......} zusammenhängt. Laut diesem Entscheid wurde er zu einer Geldstrafe von U._______ verurteilt. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung zwar zu Protokoll, er habe am {.......} an einer Demonstration teilgenommen (vgl. A 16/15, S. 3). Laut Entscheid des Friedensrichters sei er dabei festgenommen worden, ein Umstand, den der Beschwerdeführer jedoch nicht erwähnte, sondern er gab eine Verhaftung anlässlich der Demonstration vom {.......} zu Protokoll (vgl. A 16/15, S. 3). Unbesehen dieser Ungereimtheit ist nicht zu schliessen, er habe eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, zumal das Vorbringen, gemäss Rechtsprechung würden diejenigen Personen, die wegen Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung gezogen würden, für die gleichen Taten auch strafrechtlich verfolgt (gemäss der anzuwendenden Bestimmung von {.......}), nicht substanziiert oder belegt wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführenden erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Russland keine asylrechtlich relevante Verfolgung; ebenso müssen sie eine solche in Zukunft nicht in begründeter Weise befürchten. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen anlässlich der Befragungen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. An dieser Einschätzung vermag auch das vom 11. April 2012 datierte Bestätigungsschreiben der {.......} - bei dem es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte - wie auch die weiteren Beweismaterialien etwas zu ändern. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihnen - wie oben unter Ziff. 6.1 der Erwägungen festgehalten wurde - auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre.
E. 8.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein {.......} verfügt, Teilhaber einer V._______ sowie Gründer und Eigentümer einer Firma im Bereich W._______ ist. Die Beschwerdeführerin liess sich an der nationalen X._______ zur Y._______ ausbilden und verfügt über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Z._______ beziehungsweise Y._______. Sodann haben sie gemäss ihren Angaben bis zu ihrer Ausreise in O._______ gelebt, wo sie ein Haus besitzen und sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen.
E. 8.3.4 Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Dem vom 18. Mai 2012 datierten ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. {.......} ist zu entnehmen, dass sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme {.......}. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei allenfalls nach seiner Rückkehr auftretenden gesundheitlichen Problemen in seiner Heimat - und insbesondere in O._______ - ohne weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer am 17. September 2014 (Beschwerdeführerin), 23. Oktober 2014 (Beschwerdeführer) und 28. Juli 2015 (Kinder) abläuft, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2136/2011 Urteil vom 6. Dezember 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, seine Ehefrau C._______, geboren D._______, und ihre Kinder E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, I._______, geboren J._______, K._______, geboren L._______, Russland, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, M._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. März 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden liessen sich in O._______ Touristenvisa ausstellen und flogen mit ihren Kindern am {.......} von dort nach P._______. Nach einem Aufenthalt in Q._______ fuhren sie am 27. Oktober 2010 zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______, wo sie um Asyl nachsuchten. Im Transitzentrum S._______ wurden sie am 12. November 2010 zu ihren Personalien und summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM hörte sie am 14. Januar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Mitglied beziehungsweise Sympathisant der Bewegungen {.......} seit ungefähr dem Jahre {.......} ab und zu an Protestdemonstrationen teilgenommen, weshalb er mehrmals festgenommen worden sei. Im Internet habe er seine Stellungnahmen zu verschiedenen politischen Ereignissen veröffentlicht. Deswegen habe er bis am {.......} keine ernsthaften Probleme gehabt. An diesem Tag habe er Flugblätter mit der Ankündigung einer Protestdemonstration vom {.......} verteilt. Er sei von Unbekannten angegriffen, beschimpft und zusammengeschlagen worden. Er gehe davon aus, dass die Polizei involviert gewesen sei. Seine Verletzungen habe er in einem Spital behandeln lassen. Am {.......} habe er an der Demonstration teilgenommen. Am {.......} sei er im Zentrum von O._______ für ungefähr eine Stunde von unbekannten Männern entführt worden. Er habe diesen versprechen müssen, Stillschweigen über den Vorfall vom {.......} zu wahren, andernfalls er mit Repressalien hätte rechnen müssen. Am {.......} hätte er wegen der Teilnahme an der Demonstration vor Gericht erscheinen müssen. Wegen Abwesenheit eines Zeugen sei die Verhandlung jedoch auf den {.......} verschoben worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und gab an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ihren Heimatstaat verlassen zu haben. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Polizeiunterlagen, Röntgenaufnahmen, einen Gerichtsbeschluss und zwei Gerichtsvorladungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Friedensrichterverfahren, Fotos und Ausdrucke der Internetseite des Beschwerdeführers mit Dokumenten über seine politischen Aktivitäten ein. C. Mit Verfügung vom 9. März 2011 - eröffnet am 10. März 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. April 2011, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Subeventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Anwalt beizuordnen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Eingabe vom 14. April 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgebedürftigkeit einreichen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 9. Juni 2011 - teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten, und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel an. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt beziehungsweise nach Ablauf der angesetzten Frist verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente ein: eine Fürsorgebestätigung im Original, eine Spitalbestätigung mit Übersetzung, den Text von {.......} mit englischer Übersetzung, eine Verfügung eines Friedensrichters vom {.......} mit Begleitschreiben vom {.......}, je mit deutscher Übersetzung, das entsprechende Zustellkuvert sowie das Zustellkuvert DHL. G. Mit Eingabe vom 12. April 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein und korrigierte seine Rechtsschrift vom 8. Juli 2011 dahingehend, dass darin irrtümlich von {.......} die Rede sei. Richtigerweise handle es sich um {.......}. Der eingereichte Text stamme somit nicht aus dem T._______. H. Am 27. April 2011 und 30. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine aktualisierte Kostennote sowie die folgenden Beweismittel ein: eine ärztliche Bescheinigung vom 20. April 2012 und ein ärztliches Attest vom 18. Mai 2012, je ausgestellt vom {.......}, eine Erklärung betreffend Befreiung der Ärzte vom Berufsgeheimnis und ein Zeugnis vom 11. April 2012 der russischen Organisation für Menschenrechte mit Übersetzung. I. Am L._______ gebar die Beschwerdeführerin die Tochter K._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5 Die am L._______ geborene Tochter K._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die zwei Vorladungen des Friedensrichters, der Beschluss über die formelle Gerichtszuständigkeit und die Kopien der anlässlich der Festnahmen des Beschwerdeführers aufgenommenen Polizeiprotokolle vermöchten lediglich seine Teilnahme bei verschiedenen regimekritischen Demonstrationen und Protestkundgebungen der {.......} darzulegen. Sie wiesen jedoch auf keine asylrelevante Verfolgung hin. In beiden Vorladungen sei kein konkreter Vorladungsgrund angegeben. Dem Vorladungstext sei zu entnehmen, dass es sich um ein administratives Verfahren vor dem Friedensrichter handle, was kaum auf eine Verhängung einer Gefängnisstrafe hindeute. Die Authentizität zumindest der zweiten Vorladung sei zweifelhaft, da deren Versanddatum den Darlegungen des Beschwerdeführers widerspreche. Zudem bestünden Ungereimtheiten in seinen Aussagen bezüglich der Anzahl Teilnahmen an Protestdemonstrationen. Die Beschwerdeführerin habe überdies angegeben, ihr Ehemann habe niemals an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen beziehungsweise er sei am {.......} zu einer Gerichtsverhandlung gegangen, die dann vertagt worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit unglaubhaft. Die geltend gemachten, durch Dritte verübten Übergriffe (Ereignisse vom {.......}) würden nach den Erkenntnissen des Bundesamtes von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet. Von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat könne nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer sich nicht um staatlichen Schutz bemüht habe. Er habe nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb er in beiden Fällen keine Anzeige erstattet habe. Es sei zumindest erstaunlich, dass er sich nicht an die Gruppierungen, deren Mitglied er sei, oder an eine der zahlreichen in Russland tätigen Menschenrechtsorganisationen gewandt habe. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem Jahre {.......} an nicht bewilligten Demonstrationen teilgenommen zu haben, seine Schwierigkeiten hätten indessen erst mit dem Überfall vom {.......} begonnen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage sei davon auszugehen, dass die früheren Festnahmen wegen Teilnahmen an Demonstrationen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Russland stünden. Das Fehlen eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhanges zwischen diesen Festnahmen und der Flucht werde durch sein Verhalten nach der ersten Festnahme im Jahre {.......} bestätigt, weil er sich danach noch mehr als drei Jahre in O._______ aufgehalten habe. Bei den kurzen Festnahmen handle es sich um verhältnismässig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen, die mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Die eingereichten Polizeirapporte und Gerichtsvorladungen, die privaten Fotos und die Veröffentlichungen im Internet würden sich nicht auf asylrelevante Ereignisse beziehen und liessen sich zum Teil nicht chronologisch einordnen. Die eingereichten Röntgenaufnahmen liessen Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen, da sie am {.......} aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe hingegen ausgesagt, er sei erst am Tag nach dem Überfall ins Spital gegangen. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er seine ursprüngliche Aussage angepasst und angegeben, er sei am Tag des Überfalls ins Spital gegangen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden die Situation an der Anhörung (Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers mit nur kurzer Pause, keine Verpflegungsmöglichkeit) und machten in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe ihnen vorgeworfen, sie seien unglaubwürdig, was letztlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Das BFM habe bei der Begründung des Wegweisungsvollzuges offenbar schematisch Textbausteine verwendet, was vorliegend eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor staatlicher und allenfalls privater Verfolgung seien auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die Prüfung einer konkreten Gefährdung zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan, was eine weitere Rechtsverletzung darstelle. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das BFM habe, indem es die Glaubhaftigkeit zentraler Asylvorbringen verneint und Beweismittel unrichtig gewürdigt habe, den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. Die Vorinstanz verkenne, dass jeder einzelnen Teilnahme an Demonstrationen ab dem Jahre {.......} Gewicht zukomme und insofern asylrelevant sei. Die auf den ersten Blick rein administrativen Verfahren hätten im Lichte der erhaltenen Drohungen und des Schicksals anderer Regimegegner strafrechtliche Folgen haben können. Zwar widerspreche das Versanddatum der zweiten Vorladung den Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe in der Vergangenheit so viele Vorladungen und Verfahren gehabt, dass er sich nicht mehr präzise zu erinnern vermöge. Es könnte auch sein, dass der Umschlag nicht zur Vorladung gehöre oder dass für den gleichen Tag eine weitere Verhandlung anberaumt worden sei. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keine Anzeige eingereicht habe, seien plausibel. Wer in einem solchen Fall offenbarer Mitwirkung der Polizei eine Anzeige einreiche und auf staatliches Handeln hoffe, habe von den Realitäten in Russland und insbesondere in O._______ keine Ahnung. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Teilnahmen an Demonstrationen und im Zusammenhang mit der Röntgenaufnahme seien nicht widersprüchlich. Ebenso wenig seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Teilnahme des Beschwerdeführers an Gerichtsverhandlungen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer werde von den russischen Behörden, die allenfalls Dritte einsetzten oder deren Handlungen duldeten, verfolgt und habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verfolgt zu werden. Der russische Staat sei weder willens noch in der Lage, wirkungsvollen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen Dritter Schutz zu bieten. Dies gelte insbesondere für politische Aktivisten unter {.......}. Der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm die bisherigen Verhaftungen ursprünglich nichts ausgemacht hätten, aufgrund der Aussagen des Polizisten vor Gericht befürchtet, die Polizei wolle ihn mit Hilfe der Justiz stärker drangsalieren, weshalb der Kausalzusammenhang erfüllt sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anhörung des Beschwerdeführers habe am 14. Januar 2011 von 09.40 Uhr bis 16.50 Uhr gedauert; es habe lediglich eine Pause von 15 Minuten ohne Zeitangabe gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht verpflegen können und seien hungrig gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit der vom 30. Dezember 2010 datierenden Vorladung zur Anhörung darauf hingewiesen wurden, dass Anhörungen, welche vormittags beginnen und in den Nachmittag hinein dauern würden, durch eine kurze Mittagspause unterbrochen würden; es werde jedoch vom BFM keine Verpflegung abgegeben (vgl. A 14/2). Dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Anhörung um 09.40 Uhr begann und durch eine zeitlich nicht näher situierte Pause von 15 Minuten (vgl. A 16/15, S. 7) und eine längere Pause von 13.40 Uhr bis 15.15 Uhr, während welcher die Anhörung der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. A 16/15, S. 12; A 15/8, S. 1 und 7), unterbrochen wurde. Im Anschluss an die längere Pause wurden dem Beschwerdeführer noch einige Fragen gestellt und wurde darauf das Protokoll übersetzt. Die Anhörung wurde um 16.50 Uhr beendet. Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich, dass kein Anlass besteht, das Vorgehen des BFM zu beanstanden, und die Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, sich zu verpflegen. 5.2 Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beschlägt, nicht aber die rechtliche Würdigung. In casu monieren jedoch die Beschwerdeführenden ausschliesslich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, indem sie anführen, der Vorwurf der Vorinstanz, sie seien unglaubhaft, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Damit beklagen die Beschwerdeführenden eine nicht rechtskonforme Würdigung des Sachverhalts, was jedoch - wie eingangs erwähnt - nicht Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere stösst. 5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid bei der Begründung des Wegweisungsvollzuges offenbar schematisch Textbausteine verwendet habe. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes darf sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Das BFM setzte sich in der angefochtenen Verfügung betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden sowohl mit der herrschenden politischen Situation in Russland sowie mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden auseinander und liess dies - wenn auch in knapper Form - in ihre Erwägungen einfliessen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde war die Vorinstanz nicht gehalten, die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft wegen begründeter Furcht vor staatlicher und allenfalls privater Verfolgung wiederholt auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen, da diese Prüfung - wie vorgängig erwähnt - vom BFM korrekt und rechtsgenüglich im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Aussagen bereits vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind ohnehin andere Kriterien massgebend (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, weshalb auch die Würdigung des Wegweisungsvollzugs als ausreichend und - in Anbetracht der vorangehenden vorinstanzlichen Ausführungen - hinlänglich individualisiert zu qualifizieren ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen, zumal es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebegründung ergibt (BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). 5.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Wie das BFM zutreffend bemerkte, vermögen die als Beweismittel eingereichten Polizeiprotokolle lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren regimekritischen Demonstrationen und Protestkundgebungen verschiedener Organisationen darzulegen, können jedoch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung hinweisen beziehungsweise diese belegen. Sodann ist den Vorladungen - unabhängig deren Echtheit - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Friedensrichter beordert wurde, was kaum auf die Verhängung einer Gefängnisstrafe deutet, zumal auch der konkrete Vorladungsgrund nicht zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer machte bezüglich der behaupteten Gerichtsverhandlungen, an denen er teilgenommen haben will - beziehungsweise deren Termine - divergierende Angaben. So erklärte er, die auf den {.......} festgelegte Gerichtsverhandlung sei auf den {.......} vertagt worden. Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als die Vorladung zu dem angeblich neu festgelegten Termin gemäss Poststempel bereits am {.......} - und somit bereits vor dem ursprünglich festgelegten Termin vom {.......} - verschickt wurde, als noch gar nicht bekannt war, dass die Verhandlung vertagt werden würde. Der Einwand, wonach er sich nicht mehr präzise zu erinnern vermöge, weil er in der Vergangenheit so viele Vorladungen und Verfahren gehabt habe, ist als unbeholfene Schutzbehauptung zu werten, die gleichzeitig in Widerspruch zu seiner Aussage steht, seit seiner einmaligen Vorsprache am Gericht vom {.......} bis zu seiner Ausreise sei 'nichts mehr vorgefallen' (vgl. A 1/13, S. 8). Der vorgenannte Erklärungsversuch im Sinne eines reduzierten Erinnerungsvermögens ist damit nicht ansatzweise geeignet, die bereits erschütterte Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen, sondern bestärkt im Gegenteil die Beurteilung der Vorinstanz. Ebenso wenig vermögen die durch nichts belegten Behauptungen beziehungsweise Hypothesen, wonach allenfalls auch die Möglichkeit bestehe, dass der Umschlag nicht zu der Vorladung gehöre oder dass für den gleichen Tag eine weitere Verhandlung anberaumt worden sei, die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen. Sodann erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung, dass ihr Mann am {.......} vor Gericht gewesen sei. Bei der späteren Direktbefragung verneinte sie die Frage, ob ihr Mann jemals an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Auf Vorhalt korrigierte sie ihre Antwort und sagte in Bestätigung ihrer Erstaussage aus, ihr Mann sei einmal vor Gericht gewesen (vgl. A 15/8, S. 4). In der Beschwerde wird aus der nach Vorhalt korrigierten Antwort der Beschwerdeführerin abgeleitet, dass damit die gesamte Unglaubwürdigkeitsargumentation des BFM in sich zusammenfalle. Diese Schlussfolgerung trifft so nicht zu, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin den Befrager falsch verstanden haben sollte (vgl. A 15/8, S. 4, F26), bleibt die zur Angabe des Beschwerdeführers unterschiedliche Aussage zum {.......} bestehen. Insgesamt sind diese Ungereimtheiten als wesentlich zu erachten, da sie Ereignisse betreffen, die für den Entschluss der Beschwerdeführenden zum Verlassen ihrer Heimat eine wichtige Rolle gespielt haben sollen. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Bei den beiden geltend gemachten Behelligungen im Jahr {.......} handelt es sich um Übergriffe durch unbekannte Dritte. Es sind dies strafbare Handlungen, welche von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet werden. Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass der russische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Übergriffe Dritter - deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - nicht asylrelevant sind. Die zuständigen Behörden von Russland gehen - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - denn auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Russland tätigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Den Beschwerdeführenden stand es somit - entgegen ihren diesbezüglichen pauschalen und unsubstanziierten Einwendungen in der Beschwerde - offen, sich aufgrund der geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Weshalb sie davon absahen, erscheint unter Berücksichtigung der damals sowie heute herrschenden politischen und rechtlichen Zustände in Russland nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Aus dem mit Eingabe vom 8. Juli 2011 eingereichten Text von {.......}, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer kein Protokoll der letzten Gerichtsverhandlung einreichen könne, weil gemäss diesem Text ein Protokoll nur dann verfasst werde, wenn ein Richterkollegium beteiligt sei, ist nicht ableitbar, inwiefern dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Vorladungen eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte, da es sich offensichtlich um ein Verfahren handelt, das lediglich Ordnungswidrigkeiten betrifft. Auch aus dem Entscheid vom {.......} der Stadt O._______ ist - ungeachtet der Frage der Authentizität dieses Dokumentes - nicht ersichtlich, weshalb daraus eine asylrelevante Verfolgung ableitbar sein sollte, betrifft dieser Entscheid doch ein Administrativstrafverfahren, das mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom {.......} zusammenhängt. Laut diesem Entscheid wurde er zu einer Geldstrafe von U._______ verurteilt. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung zwar zu Protokoll, er habe am {.......} an einer Demonstration teilgenommen (vgl. A 16/15, S. 3). Laut Entscheid des Friedensrichters sei er dabei festgenommen worden, ein Umstand, den der Beschwerdeführer jedoch nicht erwähnte, sondern er gab eine Verhaftung anlässlich der Demonstration vom {.......} zu Protokoll (vgl. A 16/15, S. 3). Unbesehen dieser Ungereimtheit ist nicht zu schliessen, er habe eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, zumal das Vorbringen, gemäss Rechtsprechung würden diejenigen Personen, die wegen Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung gezogen würden, für die gleichen Taten auch strafrechtlich verfolgt (gemäss der anzuwendenden Bestimmung von {.......}), nicht substanziiert oder belegt wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführenden erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Russland keine asylrechtlich relevante Verfolgung; ebenso müssen sie eine solche in Zukunft nicht in begründeter Weise befürchten. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen anlässlich der Befragungen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. An dieser Einschätzung vermag auch das vom 11. April 2012 datierte Bestätigungsschreiben der {.......} - bei dem es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte - wie auch die weiteren Beweismaterialien etwas zu ändern. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihnen - wie oben unter Ziff. 6.1 der Erwägungen festgehalten wurde - auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstanter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre. 8.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein {.......} verfügt, Teilhaber einer V._______ sowie Gründer und Eigentümer einer Firma im Bereich W._______ ist. Die Beschwerdeführerin liess sich an der nationalen X._______ zur Y._______ ausbilden und verfügt über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Z._______ beziehungsweise Y._______. Sodann haben sie gemäss ihren Angaben bis zu ihrer Ausreise in O._______ gelebt, wo sie ein Haus besitzen und sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. 8.3.4 Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Dem vom 18. Mai 2012 datierten ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med. {.......} ist zu entnehmen, dass sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Probleme {.......}. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei allenfalls nach seiner Rückkehr auftretenden gesundheitlichen Problemen in seiner Heimat - und insbesondere in O._______ - ohne weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde. 8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer am 17. September 2014 (Beschwerdeführerin), 23. Oktober 2014 (Beschwerdeführer) und 28. Juli 2015 (Kinder) abläuft, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: