opencaselaw.ch

D-7400/2018

D-7400/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7400/2018 law/joc Urteil vom 8. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2017 aus ihrem Heimatstaat ausreisten und am 17. Juli 2017 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten und dort am 21. Juli 2017 eine Befragung zur Person (BzP) erfolgte, dass mit Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 die Beschwerdeführenden dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen wurden, dass das SEM am 31. August 2017 und am 15. September 2017 den Beschwerdeführer A._______ und am 12. September 2017 die Beschwerdeführerin B._______ einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer A._______in der BzP sowie im Rahmen der einlässlichen Anhörung im Wesentlichen darlegte, er habe die (...) abgeschlossen, er sei (...) und habe zusammen mit der Familie zuletzt in F._______ gelebt, dass er unter anderem bei der (...) in verschiedenen Bezirken (...) tätig gewesen sei, wobei er auch (...) vereitelt und gegen bekannte Persönlichkeiten (...) habe, dass er wegen des unbegründeten Verdachts der (...) und (...) im Juni 2015 in Untersuchungshaft genommen und im November 2015 wegen diesen Delikten angeklagt worden sei, jedoch die Anklage wegen (...) fallen gelassen und er aus der Haft entlassen worden sei, dass er sowohl in erster als auch zweiter Gerichtsinstanz vom Vorwurf des (...) freigesprochen worden sei, dieses Verfahren jedoch infolge Weiterzugs durch die Staatsanwaltschaft derzeit bei der dritten Instanz hängig sei, wobei er in diesem Verfahren - wie schon vorher - anwaltlich vertreten werde und sein Anwalt denke, dass es beim Freispruch bleibe, dass er wegen des Strafverfahrens von der (...) ausgeschlossen respektive entlassen worden sei und er wegen den Vorwürfen, die durch die Medien auch an seinem Wohnort bekannt geworden seien, diskriminierende Kommentare zu hören bekommen habe und seine Frau und Kinder deswegen sehr beunruhigt gewesen seien, dass er während seiner (...) Tätigkeit mehrmals von hohen (...) bedroht worden sei, da er gegen Personen (...) habe respektive vorgegangen sei, die mit diesen bekannt gewesen seien, dass er während der Wahlen vom Juni 2017 im Bezirk F._______ verbal belästigt respektive beschimpft worden sei und er sich letztlich zur Ausreise entschlossen habe, da er befürchte von Leuten, die viel Macht und Verbindungen zur Politik hätten, bedroht respektive umgebracht zu werden, dass die Beschwerdeführerin B._______ im Rahmend der BzP die Inhaftierung ihres Ehemannes und die gegen ihn erhobene Anklage bestätigte und ausführte, während seiner Inhaftierung sei sie einmal von einem Unbekannten von hinten gepackt und ihr dabei der Mund zugehalten worden, auf ihr Schreien hin habe man sie jedoch wieder losgelassen, dass ihr Ehemann sich nach seiner Freilassung verändert habe und sie in Angst gelebt hätten, wobei sich die Situation während den Wahlen 2017 verschlechtert habe und sie daher ausgereist seien, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Dokumente (Berufs- und Kursbestätigungen, (...), (...), Gerichtsunterlagen, Zeitungsartikel und Reisepässe) einreichten, dass mit Entscheid des SEM vom 21. September 2017 die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 19 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) in das erweiterte Verfahren respektive dem Kanton E._______ zugewiesen wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 - eröffnet am 22. Dezember 2018 - in Anwendung von Art. 40 AsylG (SR 142.31) - feststellte, die Beschwerdeführenden würden - mangels Relevanz der von ihnen dargelegten Vorbringen - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche vom 17. Juli 2017 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit (vorab per Telefax vom 29. Dezember und 31. Dezember 2018 übermittelter) Eingabe vom 31. Dezember 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, sowie, es sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihnen daher die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass der postalischen Eingabe vom 31. Dezember 2018 unter anderem ein von lic. iur. Dominik Löhrer (mit-)verfasstes und von diesem und den Beschwerdeführenden unterzeichnetes Begleitschreiben beilag, in dem in formeller Hinsicht beantragt wurde, die Verfügung sei durch das SEM neu zu eröffnen und eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen, dass die Beschwerdeführenden ferner beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 festhielt, lic. iur. Dominik Löhrer sei nicht als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu erachten, den Antrag auf Neueröffnung der angefochtenen Verfügung und Ansetzung einer angemessenen Beschwerdefrist abwies und feststellte, das Verfahren von G._______ (dem Sohn und Bruder der Beschwerdeführenden) werde unter der Geschäftsnummer (...) getrennt von jenem der Beschwerdeführenden, jedoch mit diesem koordiniert geführt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 31. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 verlangte Kostenvorschuss am 18. Januar 2019 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2019 rubrizierten Rechtsanwalt mandatierten und mit dessen Eingabe vom 24. Januar 2019 ihre Beschwerde vom 31. Dezember 2018 ergänzten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG eingehalten ist und auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss Art. 40 AsylG Asylgesuche ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden, falls aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG Staaten als sichere Drittstaaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a) oder effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. b), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ("safe country") eingestuft hat und er auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer A._______ sei in den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen (...) und (...) in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden, womit sich ergebe, dass der albanische Rechtsstaat funktioniere, dass gemäss dem Beschwerdeführer das Verfahren zwar nun in dritter Instanz hängig sei, indes keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass diese Instanz nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien handeln würde und selbst eine allfällige Verurteilung nicht von Vornherein als politisch motiviert und damit als asylrelevant zu erachten wäre, dass der Bundesrat Albanien bereits im Jahre 2003 (recte: im Jahre 1993) zu einem sogenannten "safe country" erklärt habe, da er davon ausgehe, dass in Albanien rechtstaatliche Verhältnisse herrschen würden, womit die Anforderungen an den Nachweis politischer Verfolgung besonders hoch seien und es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Regelvermutung umzustossen, wonach er in Albanien keiner Verfolgung ausgesetzt sei und daran auch der Umstand, dass er durch das Gerichtsverfahren seinen Arbeitsplatz verloren habe, nichts ändere, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Drohungen, ausgehend von mächtigen Politikern und Kriminellen, seinen Angaben zufolge seit Jahren bestehen würden, ohne dass ihm je etwas zugestossen sei und er auch aus der Behauptung, andere (...) seien umgebracht worden, keine akute Bedrohung ableiten und sich im Übrigen an die Behörden wenden und um Schutz ersuchen könne, dass die von der Beschwerdeführerin B._______ geschilderten Probleme und der von ihr dargelegte versuchte Übergriff auf ihre Person auf den Problemen ihres Ehemannes gründeten, weshalb - wie beim Beschwerdeführer - nicht davon auszugehen sei, es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 31. Dezember 2018 - unter Beilage diverser bereits beim SEM eingereichter Dokumente - im Wesentlichen ihre Vorbringen wiederholen und geltend machen, die albanische Politik sei mit der organisierten Kriminalität verbunden und sie würden nicht nur von Verbrechern, sondern auch vom Staat bedroht, dass mit Eingabe vom 24. Januar 2019 - des zwischenzeitlich durch die Beschwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreters - erneut (und in Wiederholung der Sachverhaltsvorbringen) darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer habe gegen einen (...) Albaniens, der in (...) involviert gewesen sei, (...), weshalb gegen den Beschwerdeführer unbegründet ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dass das Strafverfahren Beleg dafür sei, dass der Beschwerdeführer seither auf der Abschussliste des organisierten Verbrechens in Albanien stehe, und die involvierten Personen den Beschwerdeführer vor Entscheid der Sache durch ein Gericht zu einem Geständnis hätten zwingen wollen, wie aus dem beigelegten anwaltlichen Schreiben hervorgehe, dass deshalb aus dem gegen ihn ergangenen Freispruch nichts abgeleitet werden könne und der albanische Staat den Beschwerdeführer vor der organisierten Kriminalität respektive den mit dieser verbundenen Politikern nicht zu schützen vermöge, wie dies auch dem beigelegten Zeitungsbericht zu entnehmen sei, dass deshalb wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2019 zurückzukommen und die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei, dass jedoch die vorinstanzlichen Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu bestätigen sind, weshalb auf diese - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, darunter ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, Advokat E._______, vom 21. Januar 2019 nicht geeignet sind zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sich auch aus diesem keine aktuell konkrete und insbesondere eine aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive ausgehende Verfolgung ableiten lässt, dass sich aus dem anwaltlichen Schreiben zwar ergibt, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht in jeder Beziehung korrekt abgelaufen ist, dies aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Anwalts in erster und zweiter Instanz freigesprochen wurde, dass die Beschwerdeführenden demnach - übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM - die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, und das SEM die Asylgesuche folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass nämlich - wie vom SEM erwähnt - Albanien als sicherer Drittstaat gilt, indem keine allgemeine Situation von Krieg oder Gewalt herrscht und der Beschwerdeführer trotz Entlassung aus dem (...) im Stande war, anderswo erwerbstätig zu sein, seine Ehefrau ebenfalls über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung verfügt und die Familie in Albanien ein Haus und ein Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A56/23 S. 3 ff., act. A60/16 S. 2 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts dieser Sachlage die Begehren auch aktuell als aussichtslos zu bezeichnen sind, mithin die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung nach wie vor nicht erfüllt sind, und damit auch kein Grund besteht, auf die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 zurückzukommen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und für die Begleichung der Kosten der bereits geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für die Begleichung der Kosten wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: