Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2016 und gelangte über B._______, die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 11. August 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 2016 wurde sie summarisch befragt und am 28. Dezember 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe Leuten, welche Flüchtlingscamps illegal verlassen hätten, Unterkunft geboten. Dabei habe sie im Jahr 2009 Frau C._______ beherbergt, deren Ehemann ein ranghohes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Sie habe Frau C._______ auch zu Besuchen bei ihrem Mann im Spital begleitet, wo sie in Kontakt mit weiteren LTTE-Mitgliedern gekommen sei. Die Familie sei danach geflüchtet. Deshalb sei sie im (...) 2015 dreimal telefonisch aufgefordert worden, zu Befragungen zu kommen, was sie aber nicht befolgt habe. Im (...) 2015 sei sie dann durch Beamte des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden. Während (...) Tagen sei sie zunächst zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Danach sei sie nach D._______ verlegt worden, wo sie befragt, mehrfach sexuell missbraucht und gefoltert worden sei. Sie habe zugegeben, der Familie C._______ geholfen zu haben. Im (...) 2015 habe sie einem der Verhörenden erzählt, dass sie wegen ihren kleinen Kindern nach Hause gehen wolle. Dieser habe daraufhin ihre Freilassung im (...) 2015 organisiert, ihr aber gesagt, sie müsse sich für weitere Befragungen bereithalten. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 - frühestens eröffnet am 17. Oktober 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine CD mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln 2 bis 165 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gab antragsgemäss das Spruchgremium bekannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Dezember 2019 aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Erwägung, einzutreten.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 4).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und gleichzeitig das Willkürverbot verletzt. Die Sachbearbeiterin an der Anhörung sei nicht objektiv beziehungsweise voreingenommen gewesen. Sie habe die Beschwerdeführerin insgesamt fünfmal in ihrem Redefluss unterbrochen und ihr gesagt, sie solle sich kurzfassen. Solche Unterbrechungen würden verunsichern und den internen Weisungen des SEM widersprechen. Dies sei insbesondere angesichts des mangelnden Vertrauens der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Traumatisierung nach monatelanger Folterung und sexuellem Missbrauch von Relevanz. Deshalb habe sie sich nicht vollständig zu ihren Asylvorbringen äussern können. Hinzu komme, dass die Dauer der Anhörung von weniger als vier Stunden mit einer halben Stunde Pause und inklusive Rückübersetzung darauf schliessen lasse, dass hier zum massiven Nachteil der Beschwerdeführerin darauf geachtet worden sei, einen strikten Zeitplan einzuhalten. Zudem sei der Entscheid nicht durch die gleiche Person gefällt worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Diese verfüge nun über keinen persönlichen Eindruck der Erzählungen der Beschwerdeführerin und stütze sich lediglich auf das mangelhafte Protokoll.
E. 4.2 Eine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin des SEM an der Anhörung ist zu verneinen. Es entspricht der gängigen Praxis bei Anhörungen, dass asylsuchende Personen unterbrochen werden, wenn sie auf weit zurückliegende Ereignisse zu ausführlich eingehen. Die Anhörung dient dazu, die aktuellen Asylgründe zu erfragen. Aus den Unterbrechungen ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass die Sachbearbeiterin bereits zu Beginn der Befragung eine vorgefestigte Meinung hatte. Auch dass der Entscheid nicht durch die gleiche Person gefällt wurde, welche die Anhörung durchgeführt hat, vermag keinen verfahrensrechtlichen Mangel darzustellen. Dass aber ein Wechsel der Sachbearbeiterin im Laufe des Verfahrens nicht ideal ist und Unterbrechungen an der Anhörung verunsichern mögen und das Vertrauensverhältnis allenfalls beeinflussen können, ist nicht von vornherein auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zu einem relativ frühen Zeitpunkt unterbrochen, zumal bei Asylsuchenden aus Sri Lanka die Vergangenheit im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen durchaus relevant sein kann. Wenn auch nach dem Gesagten keine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin festgestellt werden kann, sind die monierten Punkt bei den nachfolgenden Erwägungen dennoch zu berücksichtigen.
E. 4.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, indem es zentrale Sachverhaltselemente in der Verfügung nicht erwähnt und damit auch nicht berücksichtigt habe.
E. 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).
E. 4.3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des Verfahrens in mehrere Widersprüche verstrickt. So habe sie die an der Anhörung geltend gemachte mehrmonatige Inhaftierung durch das CID an der Befragung mit keinem Wort erwähnt und sogar auf Nachfrage angegeben, nie in Haft gewesen zu sein. Weiter habe sie an der Befragung angegeben, sich ab Juli 2015 bis zu Ihrer Ausreise in E._______, F._______, bei Ihrer Schwägerin aufgehalten zu haben, wobei der Schlepper sie in F._______ abgeholt habe. In der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, sich nach ihrer Haftentlassung im (...) 2015 ausschliesslich in G._______ aufgehalten zu haben. Ihre Vorbringen seien nachgeschoben und widersprüchlich und infolgedessen als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 4.3.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der Befragung - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Das verspätete Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen kann jedoch durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Opfer von Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vorschnell als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft eingestuft werden. Vielmehr gilt es, sie bezüglich ihrer logischen Konsistenz zu überprüfen: umfassen sie eine detailliertere und in sich stimmige Schilderung des zu einem früheren Zeitpunkt zu Protokoll gegebenen Kerngeschehens, so zeugt dies in der Regel von einem typischen Aussageverhalten bei Traumatisierten, erhöht die Aussagequalität und ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit des Erlebten zu werten. Weisen die ergänzenden Aussagen hingegen bezüglich des Kerngeschehens gravierende Widersprüche zu früheren Aussagen auf und ist die asylsuchende Person auch nicht in der Lage, solche wesentlichen Ungereimtheiten plausibel zu erklären, so ist von einem Simulationsversuch einer Traumatisierung auszugehen. Erst eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen lässt Rückschlüsse auf deren Wahrheitsgehalt zu. Unerlässlich ist es dabei, die Aussagen in den länderspezifischen und soziokulturellen Kontext einzubetten. Wesentlich ist, dass selbst eine mit einem psychologischen Gutachten diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) für sich allein nicht den Nachweis liefert, dass die erlittene Traumatisierung unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich stattgefunden hat, sondern durchaus andere Ursachen als die geschilderten haben kann - auch hier bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Einzelfalls (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 384).
E. 4.3.4 Dem SEM ist insofern beizupflichten, als dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Diese betreffen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zentrale Punkte ihrer Asylbegründung. So verneinte sie an der Befragung auf explizite Frage hin, je in Haft gewesen zu sein und machte widersprüchliche Angaben zu ihrem letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise. Allerdings konzentriert sich das SEM in seiner Verfügung ausschliesslich auf diese Widersprüche und geht in keiner Weise auf die Punkte ein, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Schweigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Haft und dem dabei erlebten sexuellen Missbrauch durch die geltend gemachte Traumatisierung erklären lassen könnte, hätte zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Abwägung und eine sorgfältige Analyse im Sinne obiger Erwägungen ihrer ergänzenden Aussagen erfolgen müssen. Dabei gilt es zunächst zwar einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin die mehrmonatige Haft - im Gegensatz zu anderen Ausführungen - wenig substantiiert und ohne persönliche Betroffenheit schilderte. Es fehlen Ausführungen zum Haftalltag, wobei in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft ist, dass sie sich während der ganzen Haftzeit nicht mit ihren Zellgenossinnen unterhalten hat. Demgegenüber sind jedoch, wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht, die in freier Schilderung getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin namentlich zu den Verhören und dem sexuellen Missbrauch substantiiert ausgefallen und enthalten verschiedene Realkennzeichen (vgl. SEM act. A12 F74 und F56). Bei ihren Erzählungen war die Beschwerdeführerin auch sehr emotional, brach in Tränen aus und gestikulierte (vgl. SEM act. A12 F56). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten, dass sie bereits bei der Befragung für die Anhörung ein Frauenteam verlangte, was durchaus als Hinweis auf (noch nicht dargelegte) geschlechtsspezifische Vorbringen gewertet werden kann. Auch konnte die Beschwerdeführerin einige Details in Bezug auf die Räumlichkeiten der Haftanstalt in D._______ angeben (vgl. A12 F56). Der Ablauf der Haft mit einer Verlegung ins (...) nach D._______, wo die Beschwerdeführerin gefoltert und missbraucht worden sei, lässt sich überdies mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Übereinstimmung zu bringen. Auch die Verhaftung und die Freilassung konnte die Beschwerdeführerin in freier Rede relativ ausführlich beschreiben (vgl. A12 F56 und F69). Darüber hinaus gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits an der Befragung immerhin Mitnahmen erwähnte und der Inhalt der Verhöre deckungsgleich zu den Aussagen an der Anhörung ausfiel. So gab sie insbesondere bereits bei der Befragung an, sie sei unter anderem nach Herrn H._______ gefragt worden (vgl. A4 S. 8), auf welchen sie an der Anhörung unter dem Namen B._______ wieder Bezug nahm. Ebenfalls gilt es zu erwähnen, dass die Beherbergung ehemaliger Insassen von Flüchtlingscamps durch die Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund plausibel scheint, dass sie in verschiedenen Camps Personen besucht beziehungsweise gearbeitet habe (vgl. A4 S. 7 und A12 F74). Zuletzt gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder hat, welche zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) und (...) Jahre alt waren.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten spricht der zentrale Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung nicht nur den sexuellen Missbrauch sondern die Haft als Ganzes nicht erwähnte, zwar gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin, indessen kann der Auffassung der Vorin- stanz, wonach die vorgebrachte Haft und der sexuelle Übergriff allein aufgrund der verspäteten Geltendmachung als nachgeschoben, widersprüchlich und infolgedessen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen, im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus aktueller Sicht nicht beigepflichtet werden. In Anbetracht des erlebten sexuellen Missbrauchs könnte das Schweigen bezüglich der Haft nachvollziehbar sein. In der Tat erzählt die Beschwerdeführerin in der Anhörung detailliert und mit Realkennzeichen. Das Schweigen anlässlich der Befragung vermag jedenfalls als einziges Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin auch in Kombination mit den Widersprüchen zum Aufenthaltsort nicht zu überzeugen. Die zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin wurden in der Verfügung nicht berücksichtigt. Damit hat das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Es ist vielmehr eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen durchzuführen. Mit Blick auf die doch zentrale Unstimmigkeit (Nichterwähnen der Haft) scheint eine Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich gestützt auf die Aussagen an der Anhörung aktuell nicht möglich. Dafür braucht es eine ergänzende Anhörung, bei welcher die vermeintlichen Realkennzeichen gegebenenfalls zu verifizieren sind.
E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Zudem wurde mit der Begründungspflicht das rechtliche Gehör verletzt. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes mittels Durchführung einer erneuten Anhörung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ungeachtet der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6075/2019 Urteil vom 21. August 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2016 und gelangte über B._______, die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 11. August 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 2016 wurde sie summarisch befragt und am 28. Dezember 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie habe Leuten, welche Flüchtlingscamps illegal verlassen hätten, Unterkunft geboten. Dabei habe sie im Jahr 2009 Frau C._______ beherbergt, deren Ehemann ein ranghohes Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Sie habe Frau C._______ auch zu Besuchen bei ihrem Mann im Spital begleitet, wo sie in Kontakt mit weiteren LTTE-Mitgliedern gekommen sei. Die Familie sei danach geflüchtet. Deshalb sei sie im (...) 2015 dreimal telefonisch aufgefordert worden, zu Befragungen zu kommen, was sie aber nicht befolgt habe. Im (...) 2015 sei sie dann durch Beamte des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden. Während (...) Tagen sei sie zunächst zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Danach sei sie nach D._______ verlegt worden, wo sie befragt, mehrfach sexuell missbraucht und gefoltert worden sei. Sie habe zugegeben, der Familie C._______ geholfen zu haben. Im (...) 2015 habe sie einem der Verhörenden erzählt, dass sie wegen ihren kleinen Kindern nach Hause gehen wolle. Dieser habe daraufhin ihre Freilassung im (...) 2015 organisiert, ihr aber gesagt, sie müsse sich für weitere Befragungen bereithalten. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 - frühestens eröffnet am 17. Oktober 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine CD mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln 2 bis 165 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und gab antragsgemäss das Spruchgremium bekannt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Dezember 2019 aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Länderbericht zu Sri Lanka vom 23. Januar 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Erwägung, einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 4).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und gleichzeitig das Willkürverbot verletzt. Die Sachbearbeiterin an der Anhörung sei nicht objektiv beziehungsweise voreingenommen gewesen. Sie habe die Beschwerdeführerin insgesamt fünfmal in ihrem Redefluss unterbrochen und ihr gesagt, sie solle sich kurzfassen. Solche Unterbrechungen würden verunsichern und den internen Weisungen des SEM widersprechen. Dies sei insbesondere angesichts des mangelnden Vertrauens der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Traumatisierung nach monatelanger Folterung und sexuellem Missbrauch von Relevanz. Deshalb habe sie sich nicht vollständig zu ihren Asylvorbringen äussern können. Hinzu komme, dass die Dauer der Anhörung von weniger als vier Stunden mit einer halben Stunde Pause und inklusive Rückübersetzung darauf schliessen lasse, dass hier zum massiven Nachteil der Beschwerdeführerin darauf geachtet worden sei, einen strikten Zeitplan einzuhalten. Zudem sei der Entscheid nicht durch die gleiche Person gefällt worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Diese verfüge nun über keinen persönlichen Eindruck der Erzählungen der Beschwerdeführerin und stütze sich lediglich auf das mangelhafte Protokoll. 4.2 Eine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin des SEM an der Anhörung ist zu verneinen. Es entspricht der gängigen Praxis bei Anhörungen, dass asylsuchende Personen unterbrochen werden, wenn sie auf weit zurückliegende Ereignisse zu ausführlich eingehen. Die Anhörung dient dazu, die aktuellen Asylgründe zu erfragen. Aus den Unterbrechungen ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass die Sachbearbeiterin bereits zu Beginn der Befragung eine vorgefestigte Meinung hatte. Auch dass der Entscheid nicht durch die gleiche Person gefällt wurde, welche die Anhörung durchgeführt hat, vermag keinen verfahrensrechtlichen Mangel darzustellen. Dass aber ein Wechsel der Sachbearbeiterin im Laufe des Verfahrens nicht ideal ist und Unterbrechungen an der Anhörung verunsichern mögen und das Vertrauensverhältnis allenfalls beeinflussen können, ist nicht von vornherein auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zu einem relativ frühen Zeitpunkt unterbrochen, zumal bei Asylsuchenden aus Sri Lanka die Vergangenheit im Zusammenhang mit LTTE-Verbindungen durchaus relevant sein kann. Wenn auch nach dem Gesagten keine Voreingenommenheit der Sachbearbeiterin festgestellt werden kann, sind die monierten Punkt bei den nachfolgenden Erwägungen dennoch zu berücksichtigen. 4.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, indem es zentrale Sachverhaltselemente in der Verfügung nicht erwähnt und damit auch nicht berücksichtigt habe. 4.3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des Verfahrens in mehrere Widersprüche verstrickt. So habe sie die an der Anhörung geltend gemachte mehrmonatige Inhaftierung durch das CID an der Befragung mit keinem Wort erwähnt und sogar auf Nachfrage angegeben, nie in Haft gewesen zu sein. Weiter habe sie an der Befragung angegeben, sich ab Juli 2015 bis zu Ihrer Ausreise in E._______, F._______, bei Ihrer Schwägerin aufgehalten zu haben, wobei der Schlepper sie in F._______ abgeholt habe. In der Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, sich nach ihrer Haftentlassung im (...) 2015 ausschliesslich in G._______ aufgehalten zu haben. Ihre Vorbringen seien nachgeschoben und widersprüchlich und infolgedessen als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.3.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung können Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der Befragung - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Das verspätete Vorbringen sexueller Gewalterfahrungen kann jedoch durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Opfer von Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vorschnell als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft eingestuft werden. Vielmehr gilt es, sie bezüglich ihrer logischen Konsistenz zu überprüfen: umfassen sie eine detailliertere und in sich stimmige Schilderung des zu einem früheren Zeitpunkt zu Protokoll gegebenen Kerngeschehens, so zeugt dies in der Regel von einem typischen Aussageverhalten bei Traumatisierten, erhöht die Aussagequalität und ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit des Erlebten zu werten. Weisen die ergänzenden Aussagen hingegen bezüglich des Kerngeschehens gravierende Widersprüche zu früheren Aussagen auf und ist die asylsuchende Person auch nicht in der Lage, solche wesentlichen Ungereimtheiten plausibel zu erklären, so ist von einem Simulationsversuch einer Traumatisierung auszugehen. Erst eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen lässt Rückschlüsse auf deren Wahrheitsgehalt zu. Unerlässlich ist es dabei, die Aussagen in den länderspezifischen und soziokulturellen Kontext einzubetten. Wesentlich ist, dass selbst eine mit einem psychologischen Gutachten diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) für sich allein nicht den Nachweis liefert, dass die erlittene Traumatisierung unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich stattgefunden hat, sondern durchaus andere Ursachen als die geschilderten haben kann - auch hier bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Einzelfalls (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 384). 4.3.4 Dem SEM ist insofern beizupflichten, als dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung und der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat. Diese betreffen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zentrale Punkte ihrer Asylbegründung. So verneinte sie an der Befragung auf explizite Frage hin, je in Haft gewesen zu sein und machte widersprüchliche Angaben zu ihrem letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise. Allerdings konzentriert sich das SEM in seiner Verfügung ausschliesslich auf diese Widersprüche und geht in keiner Weise auf die Punkte ein, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Schweigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Haft und dem dabei erlebten sexuellen Missbrauch durch die geltend gemachte Traumatisierung erklären lassen könnte, hätte zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Abwägung und eine sorgfältige Analyse im Sinne obiger Erwägungen ihrer ergänzenden Aussagen erfolgen müssen. Dabei gilt es zunächst zwar einzuräumen, dass die Beschwerdeführerin die mehrmonatige Haft - im Gegensatz zu anderen Ausführungen - wenig substantiiert und ohne persönliche Betroffenheit schilderte. Es fehlen Ausführungen zum Haftalltag, wobei in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft ist, dass sie sich während der ganzen Haftzeit nicht mit ihren Zellgenossinnen unterhalten hat. Demgegenüber sind jedoch, wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht, die in freier Schilderung getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin namentlich zu den Verhören und dem sexuellen Missbrauch substantiiert ausgefallen und enthalten verschiedene Realkennzeichen (vgl. SEM act. A12 F74 und F56). Bei ihren Erzählungen war die Beschwerdeführerin auch sehr emotional, brach in Tränen aus und gestikulierte (vgl. SEM act. A12 F56). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten, dass sie bereits bei der Befragung für die Anhörung ein Frauenteam verlangte, was durchaus als Hinweis auf (noch nicht dargelegte) geschlechtsspezifische Vorbringen gewertet werden kann. Auch konnte die Beschwerdeführerin einige Details in Bezug auf die Räumlichkeiten der Haftanstalt in D._______ angeben (vgl. A12 F56). Der Ablauf der Haft mit einer Verlegung ins (...) nach D._______, wo die Beschwerdeführerin gefoltert und missbraucht worden sei, lässt sich überdies mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Übereinstimmung zu bringen. Auch die Verhaftung und die Freilassung konnte die Beschwerdeführerin in freier Rede relativ ausführlich beschreiben (vgl. A12 F56 und F69). Darüber hinaus gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits an der Befragung immerhin Mitnahmen erwähnte und der Inhalt der Verhöre deckungsgleich zu den Aussagen an der Anhörung ausfiel. So gab sie insbesondere bereits bei der Befragung an, sie sei unter anderem nach Herrn H._______ gefragt worden (vgl. A4 S. 8), auf welchen sie an der Anhörung unter dem Namen B._______ wieder Bezug nahm. Ebenfalls gilt es zu erwähnen, dass die Beherbergung ehemaliger Insassen von Flüchtlingscamps durch die Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund plausibel scheint, dass sie in verschiedenen Camps Personen besucht beziehungsweise gearbeitet habe (vgl. A4 S. 7 und A12 F74). Zuletzt gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zwei kleine Kinder hat, welche zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) und (...) Jahre alt waren. 4.3.5 Nach dem Gesagten spricht der zentrale Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung nicht nur den sexuellen Missbrauch sondern die Haft als Ganzes nicht erwähnte, zwar gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin, indessen kann der Auffassung der Vorin- stanz, wonach die vorgebrachte Haft und der sexuelle Übergriff allein aufgrund der verspäteten Geltendmachung als nachgeschoben, widersprüchlich und infolgedessen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen, im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus aktueller Sicht nicht beigepflichtet werden. In Anbetracht des erlebten sexuellen Missbrauchs könnte das Schweigen bezüglich der Haft nachvollziehbar sein. In der Tat erzählt die Beschwerdeführerin in der Anhörung detailliert und mit Realkennzeichen. Das Schweigen anlässlich der Befragung vermag jedenfalls als einziges Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin auch in Kombination mit den Widersprüchen zum Aufenthaltsort nicht zu überzeugen. Die zahlreichen Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin wurden in der Verfügung nicht berücksichtigt. Damit hat das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Es ist vielmehr eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen durchzuführen. Mit Blick auf die doch zentrale Unstimmigkeit (Nichterwähnen der Haft) scheint eine Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich gestützt auf die Aussagen an der Anhörung aktuell nicht möglich. Dafür braucht es eine ergänzende Anhörung, bei welcher die vermeintlichen Realkennzeichen gegebenenfalls zu verifizieren sind.
5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Zudem wurde mit der Begründungspflicht das rechtliche Gehör verletzt. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes mittels Durchführung einer erneuten Anhörung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren in der Beschwerde einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ungeachtet der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Sara Steiner Versand: