Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) reichte am 19. November 2010 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und machte geltend, er und seine Familie seien im Kriegsgeschehen verletzt worden, wobei sein (...) werden müssen. Er sei telefonisch bedroht worden und auf der Flucht, weil er als LTTE-Mitglied gesucht werde. Sie hätten kein Haus mehr und seine Geschwister seien beide im Krieg umgekommen. Der Beschwerdeführer reichte mehrere medizinische Akten und Geburtsregisterauszüge als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 25. November 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang des Gesuchs und forderte den Beschwerdeführer auf, mehrere Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten. Am 31. Dezember 2010 ging bei der Botschaft ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer nochmals auf, jede Frage vollständig zu beantworten. C. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2011 (Eingang Botschaft am 28. Januar 2011) mit, dass ihm am 5. April 2010 zwei Personen auf dem Motorrad, vermutlich des Criminal Investigation Departements (CID), gedroht hätten, ihn zu entführen, weil er ein LTTE-Mitglied sei und mit der Unterstützung nicht aufgehört habe. Am 15. April 2010 sei er vom Fahrrad gestossen und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er verweigert habe. Daraufhin sei ihm ins Gesicht geschlagen worden. Da sie von Passanten beobachtet worden seien, hätten sie dann von ihm gelassen. Zwei andere Personen würden seither sein Haus beobachten. Am 1. August 2010 hätten diese von seiner Frau in seiner Abwesenheit ein Stück Land verlangt. Er habe die Polizei aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen nicht darüber informiert. Er sei von 1991 bis 1995 und von 1999 bis 2000 Mitglied der LTTE gewesen, habe aber nicht gekämpft, sondern sei zuständig gewesen für die Verteilung von Mahlzeiten von der zentralen Küche an die verschiedenen Camps. Von 1999 bis 2000 sei er Mitglied der Grenzwachteinheit gewesen. D. Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Asylgesuch an das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) weitergeleitet habe und er in den nächsten Monaten eine Einladung für eine Anhörung erhalten werde. E. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2014 und flog via Katar nach Österreich. Am 18. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. F. Am 14. Juli 2014 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (BzP). Er reichte seine Identitätskarte im Original und eine Kopie eines Schreibens von einem Member of Parliament vom 20. Juni 2014 zu den Akten. G. Am 27. Februar 2015 lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer und seine Frau zu einer Anhörung ein. Daraufhin machte der Beschwerdeführer das SEM am 16. März 2015 darauf aufmerksam, dass er sich bereits in der Schweiz aufhalte. In der Folge wurde die Frau des Beschwerdeführers am 19. März 2015 auf der Schweizer Botschaft angehört. Die Botschaft übermittelte am 20. März 2015 das Anhörungsprotokoll betreffend die Frau des Beschwerdeführers und die Unterlagen des Dossiers dem SEM. H. Am 2. April 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 1990 wegen einer Granatenexplosion eine (...) erlitten und sei danach von der LTTE medizinisch versorgt worden. Nach seiner Genesung sei er der LTTE beigetreten und habe für diese zwei Jahre lang diverse Hilfstätigkeiten ausgeführt. 1993 sei er aus der LTTE ausgetreten und habe für die Organisation (...) (auf Deutsch: [...]) als administrativer Koordinator in B._______ bis 2008 gearbeitet und sei von der LTTE dafür entlohnt worden. Es handle sich um eine Organisation, die (...) Unterstützung anbiete. Er sei zuständig gewesen für die Unterlagen der LTTE-Märtyrer und deren Familien und für den Lebensunterhalt der ärmeren Familien. Beim Vormarsch der Regierungstruppen habe er B._______ anfangs 2008 mitsamt seiner Familie verlassen. Auf der Flucht sei die ganze Familie von einer Streubombe verletzt worden. Dies habe bei ihm zur (...) geführt. Nach einer Evakuation über das Meer durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) nach C._______ habe man ihn in ein Flüchtlingscamp nach D._______ gebracht. Im Oktober 2009 sei er dort vom CID über seine früheren LTTE-Tätigkeiten und seine zwei Geschwister, welche als LTTE-Kämpfer im Krieg gefallen seien, befragt worden. Im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie an ihren früheren Wohnort im Grossraum B._______ zurückgekehrt. Seit April 2010 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2014 sei er dort von Angehörigen der Sicherheitskräfte mehrere Dutzend Mal aufgesucht und immer wieder über seine LTTE-Karriere sowie seine verstorbenen Geschwister befragt worden. Zudem hätten sie ihn aufgefordert, Familien von LTTE-Mitgliedern zu nennen, was er verweigert habe. Während des ersten Semesters 2014 sei die Situation besonders hart gewesen. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt nichts mehr von der Botschaft gehört, das CID sei oft vorbeigekommen und viele Personen seien verschwunden. Zudem habe er sich davor gefürchtet, dass sie ihn wegen seinem Wissen über LTTE-Familien aufgrund seiner früheren Arbeit früher oder später verhaften würden. Ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise habe er seinen Pass dem Schlepper gegeben, der die Ausreise vom 13. Juni 2014 organisiert habe. Nach seiner Flucht ins Ausland hätten die Sicherheitskräfte seine zurückgebliebene Ehefrau regelmässig aufgesucht, um sie über seinen Aufenthalt zu befragen - selbst nachdem sie ihnen gebeichtet habe, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Fotos, eine Kopie eines Fotos, zwei Kopien von Plakaten mit seinen Geschwistern, das Original des Schreibens vom Member of Parliament vom 20. Juni 2014, eine Kopie eines Zivilstandsregisterauszugs, drei Kopien von Todesscheinen betreffend seinen Vater und seine beiden Geschwister, drei Kopien von medizinischen Unterlagen und eine Kopie eines Schreibens des Grama Officer von E._______ vom 2. April 2014 ein. I. Mit Verfügung vom 3. September 2015 verweigerte das SEM der Frau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J. Am 23. September 2015 schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 stellt die Frau des Beschwerdeführers handelnd durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz ein Mehrfachgesuch aus dem Ausland, worauf das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 nicht eintrat. L. Am 8. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde er zu seinen Identitätspapieren und seinen Wohnorten befragt und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, gewisse Unstimmigkeiten zu klären. Zudem machte er geltend, dass ein vereitelter Anschlag, bei welchem drei LTTE-Kämpfer, die vor Kriegsende nur gewöhnliche Hilfe geleistet hätten, ausser Gefecht gesetzt worden seien, die Sicherheitskräfte in ihrer Gewissheit bestärkt habe, dass die LTTE noch militärische Schlagkraft habe. Da er einer dieser LTTE-Kämpfer gekannt habe und zu diesem befragten worden sei, habe er befürchtet, Opfer von weiteren Verfolgungsmassnahmen zu werden. Er reichte einen Ausdruck aus dem Internet betreffend eines in D._______ vergewaltigten und ermordeten Mädchens vom 19. Februar 2016 und ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der (...) vom 1. Februar 2016 inklusive Übersetzung ein. M. Mit Schreiben vom 11. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte Dr. med. F._______ einen ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2016 ein. O. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juni 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. P. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (Datum Posttempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung respektive zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruchkörpers und einen Beleg darüber, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt worden sei. Zudem beantragte er, es sei ihm Einsicht in die gesamten Asylakten, insbesondere in die Akten des Botschaftsverfahrens und des Verfahrens der Frau, zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Lagebericht zur Sri Lanka vom 22. Februar 2016 inklusive eine CD-ROM mit Quellen, eine Kopie eines Porträtfotos des Beschwerdeführers und einen Screenshot der Beisetzungsfeier von Tamilchevan ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und verwies ihn hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig stellte sie fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss. R. Der Beschwerdeführer zahlte am 4. Juli 2016 den Kostenvorschuss ein. S. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens zu gewähren. T. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. U. Am 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. V. Mit Verfügung vom 10. August 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. W. In der Vernehmlassung vom 22. August 2016 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. X. Mit Eingabe vom 26. August 2016 machte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter geltend, er falle unter die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren und reichte einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 27. Juli 2016 inklusive eine CD-ROM mit Quellen und eine Stellungnahme vom 30. Juli 2016 ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrheitlich schlüssig ausfielen. Während der eigens zur Klärung verschiedener Unstimmigkeiten einberufenen ergänzenden Anhörung habe er aber verschiedene kleinere Widersprüche nicht vollkommen zu entkräften vermocht, sondern sich gar in weitere Dissonanzen verstrickt. Aus prozessökonomischen Erwägungen werde hier nur auf die frappantesten davon eingegangen. Anlässlich der BzP habe er aus eigenem Antrieb zu Protokoll gegeben, die Visiten der Sicherheitskräfte hätten im Jahr 2012 nachgelassen, 2013 aber wieder zugenommen. Anlässlich der ergänzenden Anhörungen habe er aber zu verstehen gegeben, dass die Anzahl Visiten 2011 und 2012 stabil gewesen seien - nämlich einige Male im Monat - 2013 aber abgenommen hätten. Man möge ihm zugutehalten, dass ihm ein Lapsus unterlaufen sei. Bei mehreren Dutzend Hausbesuchen über mehrere Jahre hinweg - darauf werde noch zurückgekommen - dürfe ihm nämlich nicht mehr genau in Erinnerung sein, wann und wie oft er von den Sicherheitskräften aufgesucht worden sei. Man könne aber davon ausgehen, dass ihm die ersten - wohl besonders traumatisierenden - Hausbesuche im April 2010 nach der Rückkehr in sein Heimatdorf äussert dauerhaft in Erinnerung geblieben sein sollten. Dem sei nicht so. Im Laufe des Verfahrens habe er die ersten zwei Begegnungen mit seinen Peinigern sehr unterschiedlich geschildert. In seiner am 24. Januar 2011 datierten Eingabe habe er der Schweizer Botschaft in Colombo - sich auf die Visite vom 5. April 2010 beziehend - mitgeteilt, zwei sich mit einem Motorrad fortbewegende Personen, vermutlich CID-Angehörige, hätten gedroht, ihn zu entführen, weil er immer noch ein aktives LTTE-Mitglied sei und seine Hilfstätigkeiten für die LTTE noch nicht unterbunden habe. Anlässlich der vertieften Anhörung habe seine Version über den ersten Besuch der Sicherheitskräfte aber anders geklungen. Die CID-Agenten hätten ihn über seine verstorbenen Geschwister und seine LTTE-Tätigkeiten befragt und seien dann gegangen. Von der Drohung ihn zu entführen, sei nicht mehr die Rede gewesen. Einmal mehr könne man ihm zugutehalten, bei der Anzahl an Hausbesuchen und informellen Befragungen, die er zu erdulden gehabt habe, habe er nicht mehr genau gewusst, worüber er jeweils befragt worden sei. Dass er sich an die Drohung, entführt zu werden, nicht mehr zu erinnern vermöge, wecke aber dennoch Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Die divergierenden Versionen über die zweite Befragung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, die er im Laufe des Verfahrens vorgetragen habe, würden diese Zweifel bestätigen. Im bereits erwähnten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo habe er geltend gemacht, um den 15. April 2010 herum hätten ihn die CID-Angehörigen auf der Strasse angehalten und hätten ihn trotz seiner Lähmung vom Fahrrad gestossen. Daraufhin hätten sie ihm ins Gesicht geschlagen. Diesen nach seinem Sturz vom Fahrrad zugefügten Schlag ins Gesicht habe er aber bezeichnenderweise weder in der vertieften noch in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, obwohl man sich die Mühe gegeben habe, seine alten Erinnerungen aufzufrischen. In Zweifel für den Asylsuchenden mögen man dem Beschwerdeführer - einmal mehr - zugutehalten, die vorgängigen Ausführungen bezögen sich auf irrelevante Details und würden höchstens dazu ausreichen, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen leicht anzukratzen. Im Laufe des Verfahrens habe er aber sein wichtigstes Asylvorbringen - das über Jahre hinaus niemals schwindende Interesse der Sicherheitskräfte an einem LTTE-Mitläufer wie ihm und die immerwährenden Befragungen zu den gleichen Themen - nicht schlüssig zu erklären vermocht. Von der Tatsache mal abgesehen, dass aus seinen widersprüchlichen Aussagen nicht auszumachen sei, ob die mehreren Dutzend Visiten der Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf ihm allein oder allen Dorfbewohnern mit einem LTTE-Background gegolten habe, mache besonders seine dissonanten Ausführungen zum Grund des anhaltenden Interesses der heimatlichen Behörden - obschon diese bereits 2009 genauestens über seine niederschwelligen Hilfsleistungen für die LTTE sowie die LTTE-Karriere seiner verstorbenen Geschwister im Bilde gewesen sein dürften - und zu den Gegebenheiten, die den Ausschlag für seine Flucht aus Sri Lanka gegeben haben sollen, stutzig. Fieberhaft nach einer einleuchtenden Erklärung suchend, habe er in der vertieften Anhörung zu verstehen gegeben, die Behörden hätten ein besonderes Interesse an ihm gehabt, da sie mit allen verfügbaren Mitteln vermeiden wollten, dass Leute wie er den unerlaubten Einsatz von Streubomben durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte während des Krieges bestätigen könnten. Zum Grund, der den Ausschlag zu seiner Ausreise gegeben haben solle, habe er behauptet, die Behörden hätten seit März 2014 Massenverhaftungen vorgenommen. Er habe als früheres LTTE-Mitglied befürchtet, auch zur Rechenschaft gezogen zu werden. Von seiner Rolle als Kronzeuge für den Gebrauch von Streumunition durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte während des Krieges sei in der ergänzenden Anhörung indessen keine Rede mehr gewesen. Die immer wiederkehrende Befragung zu seinem LTTE-Background sei darauf zurückzuführen, dass er über die Jahre hinweg stets von neuen Personen befragt worden sei. Zum Umstand, der den Ausschlag für seine Ausreise gegeben haben solle, habe er ein zuvor selbst nicht ansatzweise gestreiftes Element - die durch das Auffliegen einer LTTE-Zelle im Jahr 2014 ausgelöste Hexenjagd zulasten früherer LTTE-Mitglieder - nachgeschoben. Die vorgängig aus prozessökonomischen Erwägungen nur summarisch erörterten Vorbringen seien nicht nur wegen seiner selektiven Nennung im Laufe des Verfahrens mit Vorbehalt zu geniessen. Sie verstiessen zudem gegen die Logik des Handelns beziehungsweise gar gegen den gesunden Menschenverstand. Weder seine Schlüsselrolle als Zeuge und Opfer der unzulässigen Kriegsführung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte - eine Binsenwahrheit - noch seine Annahme, diese würden derart professionell vorgehen, dass stets neue Geheimdienstler selbst unbedeutende LTTE-Mitglieder ad nauseam über die gleichen Themen befragen würden, vermöge nicht zu überzeugen. Auch die geltend gemachte Furcht, nach der Vereitelung eines LTTE-Anschlags durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2014 in Haft genommen zu werden, sei nicht schlüssig. Selbst bei Wahrunterstellung seiner nachgeschobenen flüchtigen Bekanntschaft mit einem der Mitglieder dieser ausser Gefecht gesetzten Neo-LTTE-Zelle, dürfe diese den Behörden nämlich kaum bekannt gewesen sein. Andererseits vermöge auch seine Argumentation, er habe - wegen seines dem getöteten LTTE-Kämpfer ähnlichen Helfershelfer-Profil - Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt, nicht einzuleuchten. Summa summarum könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nach Kriegsende als früheres LTTE-Mitglied im Visier der Behörden gestanden habe. Dieses Interesse dürfe sich aber kaum bis zu seiner Ausreise ausgedehnt haben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass seine Überwachung beziehungsweise seine Festnahme nicht eine Toppriorität der Sicherheitskräfte gewesen sei. Bei den geltend gemachten Hausbesuchen und Befragungen durch die Sicherheitskräfte bis im Jahre 2014 habe es sich wohl eher um sporadische Routinekontrollen gehandelt, bei welchen alle Ex-LTTE Familien in seinem Dorf besucht worden seien. Hätte er seine wenig überzeugenden Asylvorbringen mit Beweismitteln untermauern können, wäre man sicher gewillt, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht so drastisch zu beurteilen. Eine Überprüfung der gesamten eingereichten Beweismittel führe aber unweigerlich zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen dadurch selbst nicht auszugsweise hätten belegt werden können. In Anbetracht der vorgängigen thematisierten Widersprüche und Dissonanzen komme man vom Eindruck nicht weg, er habe Selbsterlebtes und Erfundenes in eine phantasievolle Erzählung eingebettet, um sein Asylgesuch abzusichern. Man müsse davon ausgehen, dass es sich bei weiten Teilen seiner Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass seine gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Deren Asylrelevanz sei daher nicht zu prüfen. Es bleibe zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würde, möge zutreffen. Die (...) könne allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Gemäss herrschender Praxis reiche dies daher nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer nicht vollständig Einsicht in die Akten des Botschaftsverfahrens gewährt, obwohl sich das SEM im Entscheid mehrfach darauf stütze. Der Beschwerdeführer habe bei der von den LTTE gegründeten Organisation (...) mit dem Spezialgebiet (...) zu bearbeiten. Er habe die entsprechenden Familien kennengelernt und auch die Aufgabe gehabt, an möglichst vielen Beerdigungen solcher LTTE-Märtyrer teilzunehmen. Das Portraitbild des Beschwerdeführers sei am 6. Juni 2016 aufgenommen worden. Schon fast exemplarisch lasse sich aus diesem Gesicht die jahrelange Traumatisierung und Beeinträchtigung herauslesen. Er sei 18 Jahre für die LTTE tätig gewesen. Er habe im Laufe dieser Zeit unzählige LTTE-Aktivisten, deren Kommandanten und deren Familien kennengelernt. Er verfüge damit über ein tiefgreifendes Wissen über viele Personalien und Strukturen der LTTE und sei daher grundsätzlich auch von erheblichem Interesse für die sri-lankischen Sicherheitskräfte. In diesem Zusammenhang reiche er einen Screenshot aus einem Youtube-Video ein, welches anlässlich der Abdankungsfeier für den ermordeten (...) erstellt worden sei. Der Mann mit dem weissen Hemd im Hintergrund sei der Beschwerdeführer, welcher auch bei (...) das (...) bearbeitet und an dessen Trauerfeier er teilzunehmen gehabt habe. Der Mann im Vordergrund mit der Uniform sei der LTTE-Führer Prabakaran. Vor diesem Hintergrund erscheine der Entscheid des SEM wie eine groteske Parodie eines Asylentscheids. Es werde sich einer oberflächlichen Sprache bedient, welche der Sache unangemessen sei, die fehlende Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit der Angelegenheit dokumentiere und alleine dadurch die Begründungspflicht verletze. Darüber hinaus würden logische und juristische Denkfehler gemacht. So werde in der Verfügung wortwörtlich ausgeführt: "Die Schilderungen Ihrer Asylkernvorbringen fielen im Laufe des Verfahrens mehrheitlich schlüssig aus." Danach würden kleinere Widersprüche erwähnt, wobei die frappantesten dieser kleineren Widersprüche in der Folge auf vier Seiten dargelegt und zur Schlussfolgerung führen würden, dass die gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Widerspruch in diesen Aussagen des SEM sei nicht auflösbar. Nicht weil der Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte befragt worden sei, respektive er Mutmassungen darüber angestellt habe, aus welchen der vielen Gründe gegen ihn aktuell eine Verfolgung drohe, habe er als Flüchtling zu gelten, sondern weil ausgehend von seiner Vorgeschichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auszugehen sei. Interessanterweise bezögen sich nun die kleineren frappantesten vermeintlichen Widersprüche, welche das SEM ausgemacht haben wolle, nicht auf die Kernvorbringen zu seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE, sondern auf die über mehrere Jahre verteilten Schilderungen zu Überlegungen des Klienten, aus welchem Grund er im Fokus der Behörden stehe. Auch hier ergebe sich aus diesen logischen Fehlern des SEM, dass unsorgfältig und in keiner Art und Weise ernsthaft gearbeitet worden sei. Es rechtfertige sich deshalb wegen der Verletzung der Begründungspflicht den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei bekannt, dass zum Zeitpunkt, als Asylgesuche aus dem Ausland noch möglich gewesen seien, insbesondere in Sri Lanka die Personen, welche solche Asylgesuche gestellt hätten, vom Risiko ausgegangen seien, dass die entsprechenden Schreiben und Angaben in falsche Hände gelangen könnten und deshalb nur vorsichtige Angaben gemacht hätten und auch viele Punkte weggelassen hätten. Weiter sei auch auf die dokumentierten Verständigungsprobleme zwischen dem Übersetzer und dem Beschwerdeführer hinzuweisen, auf welche die Hilfswerkvertretung anlässlich der Zweitanhörung hingewiesen habe. Bei einer dokumentierten Verständigungsproblematik seien die gemachten Aussagen mit Vorsicht zu geniessen. Hinzu komme, dass durch den vorliegenden Arztbericht belegt sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angst und seiner Anwesenheit während Jahren im Krieg leide, was sein Aussageverhalten logischerweise beeinflusse. Wenn er anlässlich seiner verschiedenen Aussagen zu seinen Asylgründen vom November 2010 bis im März 2016 jeweils darlege, aus welchen Gründen es sein könnte, dass er durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werde, so werde klar, dass er objektiv diese Gründe nicht kenne, da er ja nicht Bestandteil der Verfolgungsmaschinerie der sri-lankischen Sicherheitskräfte sei und deshalb objektiv diese Gründe gar nicht kennen könne. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer Augenzeuge war und insofern er Streumunition erwähnt habe, die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Verwendung solcher Munition vehement bestreiten und alles daran setzen würden, dass die notwendigen Verfahren zur Ermittlung der Täterschaft und der Verwendung für dieses Kriegsverbrechen nie korrekt durchgeführt werden könne. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erkannt worden und im Rahmen der Zweitanhörung auch nicht korrekt abgeklärt worden. Eine 18 Jahre dauernde Tätigkeit zugunsten der LTTE, welche nicht eine blosse Hilfstätigkeit gewesen, sondern welche an einer wichtigen Stelle erfolgt sei, führe auch mehr als sieben Jahre nach Kriegsende noch zu einer Verfolgung in Sri Lanka. Die Anhörung vom 2. April 2015 sei an dieser Thematik vorbeigegangen und auch anlässlich der Zweitanhörung vom 8. März 2016 sei diese Tätigkeit nicht zum Thema gemacht worden. Das SEM habe die Tätigkeit als niederschwellige Hilfsleistung für die LTTE bezeichnet. Es sei bereits dargelegt worden, dass er mit (...) oder (...) zu behandeln gehabt habe. Das Wort Gefälligkeitsschreiben sei fehl am Platz, da sich aus dem zweiten Anhörungsprotokoll ergebe, dass die Person, welche die Bestätigung ausgestellt habe, seit Jahren ständig in Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sei und viel über dessen Aktivitäten zugunsten der LTTE wisse. Er habe auch ein Foto eingereicht, welches im Dezember 2014 aufgenommen worden sei anlässlich einer Suche nach dem Beschwerdeführer. Aber anstatt vom hohen Beweiswert des Beweismittels auszugehen, bleibe das SEM untätig und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt nicht fest. Anlässlich der Zweitanhörung werde darauf verwiesen, dass auch seine Frau ein Asylgesuch auf der Botschaft gestellt habe. Sie habe erwähnt, dass ihr Bruder ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei, ebenso wenig wie die Beschwerde an die Human Rights Commission. Obwohl auf die Zusammenhänge zu seiner Geschichte und auf die Reflexverfolgung verwiesen worden sei, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht weiter abgeklärt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das SEM im angefochtenen Entscheid auf Länderinformationen stütze, welche bereits mehr als fünf Jahre alt seien. Die vom SEM zitierten Gerichtsentscheide vom 27. Oktober 2011 und September 2013 würden sich wiederum auf die Sicherheitslage, wie sie sich Ende 2010 präsentiert habe, stützen. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, denn das Fehlen aktueller Länderinformationen ist der Hauptgrund für die fehlgeleisteten Sachverhaltsabklärungen des SEM, aber auch für die fehlerhaften Ausführungen im Entscheid. Der eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sei aktuell und dokumentiere nach dem Regierungswechsel, ob sich die Sicherheitslage der tamilischen Bevölkerung tatsächlich verbessert habe, was allerdings nicht der Fall sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass alleine wegen dieser Kognitionsbeschränkung bei notwendigen weiteren Sachverhaltsabklärungen eine Kassation notwendig sei. Es sei bekannt, dass eine langjährige Tätigkeit zugunsten der LTTE auch Jahre nach dem Kriegsende vom Mai 2009 noch zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne. Grund dafür sei die Frucht der sri-lankischen Regierung, dass die nach Kriegsende noch verstärkte Repression gegen die tamilische Bevölkerung zur Bildung einer neuen bewaffneten tamilischen Widerstandsgruppe führen werde. Festzuhalten sei, dass das SEM nicht an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zweifle, diese aber als niederschwellige Hilfsleistung falsch einschätze. Es sei deshalb logisch, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sei. Das SEM gehe davon aus, dass aufgrund der abweichenden Mutmassungen des Beschwerdeführers über die Motive der sri-lankischen Behörden für seine Verfolgung, eine solche somit nicht gegeben sein könne. Werde ein Betroffener im Zeitraum von fünf Jahren zu den möglichen Verfolgungsmotiven befragt, werde er die jeweils bei ihm im Vordergrund stehende Mutmassung vorbringen, denn Gewissheit habe er keine. So könne es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer vordergründig verfolgt werde, weil er zu offensiv seine Bereitschaft gezeigt habe, bei einer vorhandenen Gelegenheit Aussagen über den Einsatz von völkerrechtlich verbotenen Streubomben zu machen. Genauso gut könne es sein, dass dies nie zu einer Verfolgung führen werde, dafür aber seine Aufsehertätigkeit von 1991 bis 1993 bei den LTTE. Es sei ausreichend bewiesen, dass eine 18 Jahre dauernde vollzeitliche Tätigkeit für die LTTE in einem strategisch wichtigen Bereich zwangsläufig zu einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden führen werde. Aus den Akten seiner Frau ergebe sich, dass sie dieselbe Verfolgungsgeschichte vorbringe wie er. Zudem verweise sie noch stärker - dies aufgrund ihrer Betroffenheit - auf die ständigen Besuche des CID, Terrorist Investigation Department (TID) und der Soldaten, welche bis anhin stattfänden. Aus dem Entscheid des SEM vom 3. September 2015 gehe hervor, dass ihr diese monatlichen Besuche durch die Sicherheitskräfte geglaubt würden, es diese jedoch nicht für genug intensiv erachte. Im Umkehrschluss bedeute dies für den Beschwerdeführer, dass geglaubt werde, dass er gesucht werde und somit auch, dass er sich für die LTTE engagiert habe. Die Frau habe auch angegeben, dass er bei einem (...) gearbeitet habe. Sie habe auch erwähnt, dass neben ihnen nur Ex-LTTE-Familien vom CID besucht würden. Daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit aus Sicht des CID mit derjenigen von ehemaligen LTTE-Angehörigen vergleichbar sei. Es handle sich demnach auch nicht um Routinekontrollen, welche alle Dorfbewohner durchlaufen hätten. Von 275 Familien im Dorf seien nur zehn bis fünfzehn Familien befragt worden, wobei es sich dabei nur um ehemalige LTTE-Kadar-Familien gehandelt habe. Sollte nun noch nachträglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE in Frage gestellt werden, wäre dazu allenfalls noch ein Beweis zu erbringen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich auf die Kernvorbringen eines Asylgesuches und damit auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu fokussieren. Kleine Widersprüche, welche nicht die Kernvorbringen beträfen, seien nicht rechtserheblich. Das SEM stelle fest, die Schilderungen seiner Asylvorbringen würden im Laufe des Verfahrens mehrheitlich schlüssig ausfallen und erwähne danach kleinere Widersprüche. Das SEM fokussiere sich dabei auf verschiedene Mutmassungen zur möglichen Verfolgungsmotivation, wobei die vielfältigen Verfolgungsgründe keine Widersprüche darstellen würden, sondern nur Ausdruck der Unsicherheit sei. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören insbesondere zu seiner LTTE-Vorgeschichte und seiner anhaltenden Verfolgung in Sri Lanka und es sei ihm eine Frist anzusetzen, um seine langjährige Tätigkeit für die LTTE und das anhaltende Verfolgungsinteresse zu beweisen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem (...)-Gebiet, sei 1990 als Zivilist im Alter von 19 Jahren durch einen Minenwerferbeschuss der sri-lankischen Armee schwer verletzt worden, habe (...) und nach seiner Genesung einen Job bei den LTTE im Bereich der Logistik als Aufseher erhalten. Er müsse bereits deswegen in Sri Lanka mit einer Verfolgung rechnen. Die weit zurückliegende Tätigkeit und eine direkt nach dem Krieg fehlende Verfolgung deswegen, ändere daran nichts. Er habe danach im Auftrag der LTTE eine Ausbildung gemacht und sei bis 2008 in der von den LTTE gegründeten Organisation (...) tätig gewesen. Dabei habe er für die LTTE eine wichtige Aufgabe erfüllt und die Struktur der LTTE und unzählige LTTE-Mitglieder und deren Familien kennengelernt. Aufgrund dieser Tätigkeit für die LTTE werde er gleich wie ein aktives Mitglied der LTTE verfolgt werden, auch wenn es sich um eine Tätigkeit bei einer von den LTTE gegründeten Organisation handle. Das aufgenommene Foto einer Suche durch die Armee bei seiner Ehefrau belege, dass er auch heute noch gesucht werde. Als Zeuge von Kriegsverbrechen der sri-lankische Armee, wie der Einsatz von Streubomben, sei er und auch seine Familienangehörigen massiv gefährdet. Eine mit dem Botschaftsgesuch eingereichte Bestätigung über seinen Spitalaufenthalt belege, dass er und seine Familie durch eine Streubombe verletzt worden seien.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, die Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, die Akten des Auslandverfahrens offenzulegen. Damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.
E. 5.3 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt worden.
E. 5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 5.3.2 Es trifft zu, dass das SEM betreffend seiner Begründung keine logischen Schlussfolgerungen gezogen hat, indem es die Ausführungen des Beschwerdeführers erst mehrheitlich als schlüssig erachtete, schliesslich aufgrund kleinerer Widersprüche für unglaubhaft qualifizierte. Dabei unterliess es auch die von der Hilfswerksvertretung anlässlich der ergänzenden Anhörung festgestellten Übersetzungsprobleme zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat weiter zutreffend festgehalten, dass das SEM den Sachverhalt betreffend die Organisation (...) nur oberflächlich festgestellt hat. Im Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 20. März 2015 wird nämlich erwähnt, dass es sich bei dieser Organisation vermutlich um die (...) ([...]) handeln müsse (vgl. Akte A16/2), welche verboten sei und deren Gelder eingefroren worden seien. In diesem Zusammenhang wurde vom SEM weder der Sachverhalt geklärt noch die Feststellungen der Schweizer Botschaft im Übermittlungsschreiben vom 20. März 2015 bei der Begründung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage stellen, ob die vorliegenden Mängel bereits einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen abschliessend zu beurteilen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend er werde seit 2009 immer wieder von den sri-lankischen Behörden zu seiner LTTE-Mitgliedschaft, seiner Tätigkeit in der Organisation und den Tätigkeiten seiner Geschwister, welche bei der LTTE als Kämpfer gestorben sind, befragt. Er sei aufgefordert worden, ihnen Namen von LTTE-Mitgliedern preiszugeben und als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden. Da im Jahr 2014 vermehrt Personen von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden seien, habe er befürchtet, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und da er viele LTTE-Familien kenne, auch festgenommen werden könnte.
E. 6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2.2 Es finden sich in den substantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers zwar tatsächlich kleinere Widersprüche. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine Ausführungen in einer Zeitspanne von 2010, als er das Asylgesuch im Ausland einreichte bis zur ergänzenden Anhörung im März 2016 - mithin sechs Jahre - gemacht worden sind und dabei der Kern seiner Vorbringen der selbe geblieben ist. Zudem stimmen die Ausführungen seiner Frau anlässlich ihrer Anhörung auf der Botschaft am 19. März 2015 überein mit jenen des Beschwerdeführers. So stellte das SEM selbst in der Verfügung fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende als früheres LTTE-Mitglied im Visier der Behörden gestanden habe. Es bezweifelte aber, dass sich das Interesse an ihm bis zur Ausreise ausgedehnt habe. Im Gegensatz dazu hatte das SEM jedoch in der Verfügung vom 3. September 2015 betreffend das Auslandgesuch der Frau des Beschwerdeführers keine Zweifel, dass sie vom CID nach der Ausreise des Beschwerdeführers immer wieder zu Hause über ihren Mann zu seinen früheren Tätigkeiten für die LTTE befragt worden ist. Es hatte diese Besuche aber nicht als genügend intensiv und deshalb nicht für asylrelevant erachtet. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer Gesamtwürdigung von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde ab 2009 bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 immer wieder von den sri-lankischen Behörden befragt. Den Behörden war zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer jahrelang für die LTTE gearbeitet hat und zwei seiner Geschwister als Märtyrer gestorben sind. Dass der psychische Druck aufgrund dieser über Jahre nicht aufhörenden Befragungen im Zeitpunkt als er seine Frau und Kinder in Sri Lanka zurückliess und ausreiste, gross gewesen ist (vgl. Akte A11/22 F147), wird nicht bezweifelt und durch den eingereichten Arztbericht vom 2. Mai 2010 belegt (vgl. Akte A26/3). Zudem handelte es sich nicht um Routinekontrollen, wo ganze Dörfer und Quartiere gleichermassen befragt worden sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im April 2015 an, dass nur Personen, die für die LTTE gearbeitet hätten, befragt worden seien (vgl. Akte A11/22 F141). Dies wird durch die Angaben seiner Frau anlässlich ihrer Anhörung auf der Botschaft bestätigt, wonach nur Häuser von Ex-Kader besucht würden, ungefähr zehn bis fünfzehn Familien von ungefähr 275 Familien in ihrem Dorf (vgl. Akte A15/6 S. 6 Ziff. 3). Der eingereichte Screenshot aus einem Youtube-Video ist zwar nicht von bester Qualität, es macht jedoch den Anschein, als würden darauf der Beschwerdeführer und der ehemalige LTTE-Führer Prabakaran gemeinsam an einem Sarg stehen, was bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit in Kontakt mit der obersten Führung der LTTE stand. Auch wenn dem Beschwerdeführer bei all diesen Befragungen letztlich nichts geschehen ist, so hat er dennoch nachvollziehbar dargelegt, dass es ihn geängstigt hatte. Dass sich die Angst vor einer möglicherweise bevorstehenden Verhaftung aufgrund des geplanten Anschlags 2014 durch eine drei-köpfige Neo-LTTE-Zelle ab Januar 2014 als sich Befragungen und Beobachtungen intensiviert hatten vergrösserte, ist im Lichte der Tatsache, dass die Behörden um seine Vergangenheit wussten, nachvollziehbar (vgl. Akte A17/20 F. 116 ff.). Auch der Umstand, dass es sich bei einem der drei Personen um G._______ handelte, welchen er aufgrund seiner Arbeit kannte, vergrösserte seine subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch die Behörden in nachvollziehbarer Weise (vgl. Akte A17/20 118 ff.). Der Beschwerdeführer hatte demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise objektiv wie subjektiv begründet Furcht von den Behörden aufgrund seiner früheren Verbindungen zu den LTTE und der Organisation (...) festgenommen und verhört zu werden. Es bestehen demnach ernstzunehmende Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer war von 1991 bis 1993 Mitglied der LTTE und hatte danach bis 2008 bei einer Organisation (...) gearbeitet, wo er von den LTTE den Lohn erhalten hatte. Zudem sind zwei Geschwister als LTTE-Kämpfer im Krieg gefallen. Diese Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sind den sri-lankischen Behörden bekannt und solche Informationen werden seit Mitte der 1990er Jahren gesammelt. Es ist deshalb möglich, dass der Beschwerdeführer auf der "Stop List" aufgeführt ist. Sollte es sich bei der Organisation (...) wie von der Schweizer Botschaft in Colombo vermutet, um die (...) handeln, die verboten und deren Gelder eingefroren wurde (vgl. [...]) ist sogar mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste aufgeführt ist. Ein solcher Eintrag kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person am Flughafen in Colombo die Weiterreise verweigert wird und sie verhaftet wird. Nicht ausschlaggebend ist dabei die Funktion des Beschwerdeführers, welche er in der LTTE oder der Organisation innegehabt hatte. Aufgrund des eingereichten Screenshots aus einem Youtube-Video ist jedoch anzunehmen, dass er aufgrund seiner Arbeit in Kontakt mit der obersten Führung der LTTE stand. Der Beschwerdeführer hat sodann ein (...), was für die sri-lankischen Behörden ein weiteres Indiz dafür sein könnte, dass er sich während des Krieges für die LTTE engagiert hat. Zudem war der Beschwerdeführer nach Kriegsende nie in einem Rehabilitationscamp gewesen, es wurde ihm nur angedroht. Der Beschwerdeführer stammt sodann aus B._______ (...), wurde bereits vor seiner Ausreise über Jahre immer wieder befragt und beobachtet und nach seiner Ausreise, wurde seine Frau zu ihm befragt, was darauf hinweist, dass die sri-lankische Regierung immer noch ein Interesse am Beschwerdeführer hat und aufgrund seiner Vergangenheit bei einer Rückkehr aus der Schweiz darauf bedacht wäre, dass vom Beschwerdeführer kein tamilischer Separatismus ausgeht. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der bereits erlebten jahrelangen Befragungen und Beobachtungen seitens staatlicher Sicherheitskräfte sowie des Risikos tamilischer Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist im vorliegenden Einzelfall die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 4. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 2220.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2220.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3608/2016thc/fes Urteil vom 19. Dezember 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______ (Nordprovinz) reichte am 19. November 2010 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und machte geltend, er und seine Familie seien im Kriegsgeschehen verletzt worden, wobei sein (...) werden müssen. Er sei telefonisch bedroht worden und auf der Flucht, weil er als LTTE-Mitglied gesucht werde. Sie hätten kein Haus mehr und seine Geschwister seien beide im Krieg umgekommen. Der Beschwerdeführer reichte mehrere medizinische Akten und Geburtsregisterauszüge als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 25. November 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang des Gesuchs und forderte den Beschwerdeführer auf, mehrere Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten. Am 31. Dezember 2010 ging bei der Botschaft ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer nochmals auf, jede Frage vollständig zu beantworten. C. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2011 (Eingang Botschaft am 28. Januar 2011) mit, dass ihm am 5. April 2010 zwei Personen auf dem Motorrad, vermutlich des Criminal Investigation Departements (CID), gedroht hätten, ihn zu entführen, weil er ein LTTE-Mitglied sei und mit der Unterstützung nicht aufgehört habe. Am 15. April 2010 sei er vom Fahrrad gestossen und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er verweigert habe. Daraufhin sei ihm ins Gesicht geschlagen worden. Da sie von Passanten beobachtet worden seien, hätten sie dann von ihm gelassen. Zwei andere Personen würden seither sein Haus beobachten. Am 1. August 2010 hätten diese von seiner Frau in seiner Abwesenheit ein Stück Land verlangt. Er habe die Polizei aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen nicht darüber informiert. Er sei von 1991 bis 1995 und von 1999 bis 2000 Mitglied der LTTE gewesen, habe aber nicht gekämpft, sondern sei zuständig gewesen für die Verteilung von Mahlzeiten von der zentralen Küche an die verschiedenen Camps. Von 1999 bis 2000 sei er Mitglied der Grenzwachteinheit gewesen. D. Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Asylgesuch an das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) weitergeleitet habe und er in den nächsten Monaten eine Einladung für eine Anhörung erhalten werde. E. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2014 und flog via Katar nach Österreich. Am 18. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. F. Am 14. Juli 2014 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (BzP). Er reichte seine Identitätskarte im Original und eine Kopie eines Schreibens von einem Member of Parliament vom 20. Juni 2014 zu den Akten. G. Am 27. Februar 2015 lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer und seine Frau zu einer Anhörung ein. Daraufhin machte der Beschwerdeführer das SEM am 16. März 2015 darauf aufmerksam, dass er sich bereits in der Schweiz aufhalte. In der Folge wurde die Frau des Beschwerdeführers am 19. März 2015 auf der Schweizer Botschaft angehört. Die Botschaft übermittelte am 20. März 2015 das Anhörungsprotokoll betreffend die Frau des Beschwerdeführers und die Unterlagen des Dossiers dem SEM. H. Am 2. April 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 1990 wegen einer Granatenexplosion eine (...) erlitten und sei danach von der LTTE medizinisch versorgt worden. Nach seiner Genesung sei er der LTTE beigetreten und habe für diese zwei Jahre lang diverse Hilfstätigkeiten ausgeführt. 1993 sei er aus der LTTE ausgetreten und habe für die Organisation (...) (auf Deutsch: [...]) als administrativer Koordinator in B._______ bis 2008 gearbeitet und sei von der LTTE dafür entlohnt worden. Es handle sich um eine Organisation, die (...) Unterstützung anbiete. Er sei zuständig gewesen für die Unterlagen der LTTE-Märtyrer und deren Familien und für den Lebensunterhalt der ärmeren Familien. Beim Vormarsch der Regierungstruppen habe er B._______ anfangs 2008 mitsamt seiner Familie verlassen. Auf der Flucht sei die ganze Familie von einer Streubombe verletzt worden. Dies habe bei ihm zur (...) geführt. Nach einer Evakuation über das Meer durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) nach C._______ habe man ihn in ein Flüchtlingscamp nach D._______ gebracht. Im Oktober 2009 sei er dort vom CID über seine früheren LTTE-Tätigkeiten und seine zwei Geschwister, welche als LTTE-Kämpfer im Krieg gefallen seien, befragt worden. Im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie an ihren früheren Wohnort im Grossraum B._______ zurückgekehrt. Seit April 2010 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2014 sei er dort von Angehörigen der Sicherheitskräfte mehrere Dutzend Mal aufgesucht und immer wieder über seine LTTE-Karriere sowie seine verstorbenen Geschwister befragt worden. Zudem hätten sie ihn aufgefordert, Familien von LTTE-Mitgliedern zu nennen, was er verweigert habe. Während des ersten Semesters 2014 sei die Situation besonders hart gewesen. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt nichts mehr von der Botschaft gehört, das CID sei oft vorbeigekommen und viele Personen seien verschwunden. Zudem habe er sich davor gefürchtet, dass sie ihn wegen seinem Wissen über LTTE-Familien aufgrund seiner früheren Arbeit früher oder später verhaften würden. Ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise habe er seinen Pass dem Schlepper gegeben, der die Ausreise vom 13. Juni 2014 organisiert habe. Nach seiner Flucht ins Ausland hätten die Sicherheitskräfte seine zurückgebliebene Ehefrau regelmässig aufgesucht, um sie über seinen Aufenthalt zu befragen - selbst nachdem sie ihnen gebeichtet habe, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Fotos, eine Kopie eines Fotos, zwei Kopien von Plakaten mit seinen Geschwistern, das Original des Schreibens vom Member of Parliament vom 20. Juni 2014, eine Kopie eines Zivilstandsregisterauszugs, drei Kopien von Todesscheinen betreffend seinen Vater und seine beiden Geschwister, drei Kopien von medizinischen Unterlagen und eine Kopie eines Schreibens des Grama Officer von E._______ vom 2. April 2014 ein. I. Mit Verfügung vom 3. September 2015 verweigerte das SEM der Frau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J. Am 23. September 2015 schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 stellt die Frau des Beschwerdeführers handelnd durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz ein Mehrfachgesuch aus dem Ausland, worauf das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 nicht eintrat. L. Am 8. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde er zu seinen Identitätspapieren und seinen Wohnorten befragt und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, gewisse Unstimmigkeiten zu klären. Zudem machte er geltend, dass ein vereitelter Anschlag, bei welchem drei LTTE-Kämpfer, die vor Kriegsende nur gewöhnliche Hilfe geleistet hätten, ausser Gefecht gesetzt worden seien, die Sicherheitskräfte in ihrer Gewissheit bestärkt habe, dass die LTTE noch militärische Schlagkraft habe. Da er einer dieser LTTE-Kämpfer gekannt habe und zu diesem befragten worden sei, habe er befürchtet, Opfer von weiteren Verfolgungsmassnahmen zu werden. Er reichte einen Ausdruck aus dem Internet betreffend eines in D._______ vergewaltigten und ermordeten Mädchens vom 19. Februar 2016 und ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der (...) vom 1. Februar 2016 inklusive Übersetzung ein. M. Mit Schreiben vom 11. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte Dr. med. F._______ einen ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2016 ein. O. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juni 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. P. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (Datum Posttempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung respektive zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruchkörpers und einen Beleg darüber, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt worden sei. Zudem beantragte er, es sei ihm Einsicht in die gesamten Asylakten, insbesondere in die Akten des Botschaftsverfahrens und des Verfahrens der Frau, zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Lagebericht zur Sri Lanka vom 22. Februar 2016 inklusive eine CD-ROM mit Quellen, eine Kopie eines Porträtfotos des Beschwerdeführers und einen Screenshot der Beisetzungsfeier von Tamilchevan ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und verwies ihn hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig stellte sie fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob einen Kostenvorschuss. R. Der Beschwerdeführer zahlte am 4. Juli 2016 den Kostenvorschuss ein. S. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens zu gewähren. T. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. U. Am 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. V. Mit Verfügung vom 10. August 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. W. In der Vernehmlassung vom 22. August 2016 hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. X. Mit Eingabe vom 26. August 2016 machte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter geltend, er falle unter die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren und reichte einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 27. Juli 2016 inklusive eine CD-ROM mit Quellen und eine Stellungnahme vom 30. Juli 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrheitlich schlüssig ausfielen. Während der eigens zur Klärung verschiedener Unstimmigkeiten einberufenen ergänzenden Anhörung habe er aber verschiedene kleinere Widersprüche nicht vollkommen zu entkräften vermocht, sondern sich gar in weitere Dissonanzen verstrickt. Aus prozessökonomischen Erwägungen werde hier nur auf die frappantesten davon eingegangen. Anlässlich der BzP habe er aus eigenem Antrieb zu Protokoll gegeben, die Visiten der Sicherheitskräfte hätten im Jahr 2012 nachgelassen, 2013 aber wieder zugenommen. Anlässlich der ergänzenden Anhörungen habe er aber zu verstehen gegeben, dass die Anzahl Visiten 2011 und 2012 stabil gewesen seien - nämlich einige Male im Monat - 2013 aber abgenommen hätten. Man möge ihm zugutehalten, dass ihm ein Lapsus unterlaufen sei. Bei mehreren Dutzend Hausbesuchen über mehrere Jahre hinweg - darauf werde noch zurückgekommen - dürfe ihm nämlich nicht mehr genau in Erinnerung sein, wann und wie oft er von den Sicherheitskräften aufgesucht worden sei. Man könne aber davon ausgehen, dass ihm die ersten - wohl besonders traumatisierenden - Hausbesuche im April 2010 nach der Rückkehr in sein Heimatdorf äussert dauerhaft in Erinnerung geblieben sein sollten. Dem sei nicht so. Im Laufe des Verfahrens habe er die ersten zwei Begegnungen mit seinen Peinigern sehr unterschiedlich geschildert. In seiner am 24. Januar 2011 datierten Eingabe habe er der Schweizer Botschaft in Colombo - sich auf die Visite vom 5. April 2010 beziehend - mitgeteilt, zwei sich mit einem Motorrad fortbewegende Personen, vermutlich CID-Angehörige, hätten gedroht, ihn zu entführen, weil er immer noch ein aktives LTTE-Mitglied sei und seine Hilfstätigkeiten für die LTTE noch nicht unterbunden habe. Anlässlich der vertieften Anhörung habe seine Version über den ersten Besuch der Sicherheitskräfte aber anders geklungen. Die CID-Agenten hätten ihn über seine verstorbenen Geschwister und seine LTTE-Tätigkeiten befragt und seien dann gegangen. Von der Drohung ihn zu entführen, sei nicht mehr die Rede gewesen. Einmal mehr könne man ihm zugutehalten, bei der Anzahl an Hausbesuchen und informellen Befragungen, die er zu erdulden gehabt habe, habe er nicht mehr genau gewusst, worüber er jeweils befragt worden sei. Dass er sich an die Drohung, entführt zu werden, nicht mehr zu erinnern vermöge, wecke aber dennoch Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Die divergierenden Versionen über die zweite Befragung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, die er im Laufe des Verfahrens vorgetragen habe, würden diese Zweifel bestätigen. Im bereits erwähnten Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo habe er geltend gemacht, um den 15. April 2010 herum hätten ihn die CID-Angehörigen auf der Strasse angehalten und hätten ihn trotz seiner Lähmung vom Fahrrad gestossen. Daraufhin hätten sie ihm ins Gesicht geschlagen. Diesen nach seinem Sturz vom Fahrrad zugefügten Schlag ins Gesicht habe er aber bezeichnenderweise weder in der vertieften noch in der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, obwohl man sich die Mühe gegeben habe, seine alten Erinnerungen aufzufrischen. In Zweifel für den Asylsuchenden mögen man dem Beschwerdeführer - einmal mehr - zugutehalten, die vorgängigen Ausführungen bezögen sich auf irrelevante Details und würden höchstens dazu ausreichen, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen leicht anzukratzen. Im Laufe des Verfahrens habe er aber sein wichtigstes Asylvorbringen - das über Jahre hinaus niemals schwindende Interesse der Sicherheitskräfte an einem LTTE-Mitläufer wie ihm und die immerwährenden Befragungen zu den gleichen Themen - nicht schlüssig zu erklären vermocht. Von der Tatsache mal abgesehen, dass aus seinen widersprüchlichen Aussagen nicht auszumachen sei, ob die mehreren Dutzend Visiten der Sicherheitskräfte in seinem Heimatdorf ihm allein oder allen Dorfbewohnern mit einem LTTE-Background gegolten habe, mache besonders seine dissonanten Ausführungen zum Grund des anhaltenden Interesses der heimatlichen Behörden - obschon diese bereits 2009 genauestens über seine niederschwelligen Hilfsleistungen für die LTTE sowie die LTTE-Karriere seiner verstorbenen Geschwister im Bilde gewesen sein dürften - und zu den Gegebenheiten, die den Ausschlag für seine Flucht aus Sri Lanka gegeben haben sollen, stutzig. Fieberhaft nach einer einleuchtenden Erklärung suchend, habe er in der vertieften Anhörung zu verstehen gegeben, die Behörden hätten ein besonderes Interesse an ihm gehabt, da sie mit allen verfügbaren Mitteln vermeiden wollten, dass Leute wie er den unerlaubten Einsatz von Streubomben durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte während des Krieges bestätigen könnten. Zum Grund, der den Ausschlag zu seiner Ausreise gegeben haben solle, habe er behauptet, die Behörden hätten seit März 2014 Massenverhaftungen vorgenommen. Er habe als früheres LTTE-Mitglied befürchtet, auch zur Rechenschaft gezogen zu werden. Von seiner Rolle als Kronzeuge für den Gebrauch von Streumunition durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte während des Krieges sei in der ergänzenden Anhörung indessen keine Rede mehr gewesen. Die immer wiederkehrende Befragung zu seinem LTTE-Background sei darauf zurückzuführen, dass er über die Jahre hinweg stets von neuen Personen befragt worden sei. Zum Umstand, der den Ausschlag für seine Ausreise gegeben haben solle, habe er ein zuvor selbst nicht ansatzweise gestreiftes Element - die durch das Auffliegen einer LTTE-Zelle im Jahr 2014 ausgelöste Hexenjagd zulasten früherer LTTE-Mitglieder - nachgeschoben. Die vorgängig aus prozessökonomischen Erwägungen nur summarisch erörterten Vorbringen seien nicht nur wegen seiner selektiven Nennung im Laufe des Verfahrens mit Vorbehalt zu geniessen. Sie verstiessen zudem gegen die Logik des Handelns beziehungsweise gar gegen den gesunden Menschenverstand. Weder seine Schlüsselrolle als Zeuge und Opfer der unzulässigen Kriegsführung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte - eine Binsenwahrheit - noch seine Annahme, diese würden derart professionell vorgehen, dass stets neue Geheimdienstler selbst unbedeutende LTTE-Mitglieder ad nauseam über die gleichen Themen befragen würden, vermöge nicht zu überzeugen. Auch die geltend gemachte Furcht, nach der Vereitelung eines LTTE-Anschlags durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2014 in Haft genommen zu werden, sei nicht schlüssig. Selbst bei Wahrunterstellung seiner nachgeschobenen flüchtigen Bekanntschaft mit einem der Mitglieder dieser ausser Gefecht gesetzten Neo-LTTE-Zelle, dürfe diese den Behörden nämlich kaum bekannt gewesen sein. Andererseits vermöge auch seine Argumentation, er habe - wegen seines dem getöteten LTTE-Kämpfer ähnlichen Helfershelfer-Profil - Verfolgungsmassnahmen zu befürchten gehabt, nicht einzuleuchten. Summa summarum könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nach Kriegsende als früheres LTTE-Mitglied im Visier der Behörden gestanden habe. Dieses Interesse dürfe sich aber kaum bis zu seiner Ausreise ausgedehnt haben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass seine Überwachung beziehungsweise seine Festnahme nicht eine Toppriorität der Sicherheitskräfte gewesen sei. Bei den geltend gemachten Hausbesuchen und Befragungen durch die Sicherheitskräfte bis im Jahre 2014 habe es sich wohl eher um sporadische Routinekontrollen gehandelt, bei welchen alle Ex-LTTE Familien in seinem Dorf besucht worden seien. Hätte er seine wenig überzeugenden Asylvorbringen mit Beweismitteln untermauern können, wäre man sicher gewillt, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht so drastisch zu beurteilen. Eine Überprüfung der gesamten eingereichten Beweismittel führe aber unweigerlich zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen dadurch selbst nicht auszugsweise hätten belegt werden können. In Anbetracht der vorgängigen thematisierten Widersprüche und Dissonanzen komme man vom Eindruck nicht weg, er habe Selbsterlebtes und Erfundenes in eine phantasievolle Erzählung eingebettet, um sein Asylgesuch abzusichern. Man müsse davon ausgehen, dass es sich bei weiten Teilen seiner Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass seine gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Deren Asylrelevanz sei daher nicht zu prüfen. Es bleibe zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würde, möge zutreffen. Die (...) könne allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, welche über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Gemäss herrschender Praxis reiche dies daher nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer nicht vollständig Einsicht in die Akten des Botschaftsverfahrens gewährt, obwohl sich das SEM im Entscheid mehrfach darauf stütze. Der Beschwerdeführer habe bei der von den LTTE gegründeten Organisation (...) mit dem Spezialgebiet (...) zu bearbeiten. Er habe die entsprechenden Familien kennengelernt und auch die Aufgabe gehabt, an möglichst vielen Beerdigungen solcher LTTE-Märtyrer teilzunehmen. Das Portraitbild des Beschwerdeführers sei am 6. Juni 2016 aufgenommen worden. Schon fast exemplarisch lasse sich aus diesem Gesicht die jahrelange Traumatisierung und Beeinträchtigung herauslesen. Er sei 18 Jahre für die LTTE tätig gewesen. Er habe im Laufe dieser Zeit unzählige LTTE-Aktivisten, deren Kommandanten und deren Familien kennengelernt. Er verfüge damit über ein tiefgreifendes Wissen über viele Personalien und Strukturen der LTTE und sei daher grundsätzlich auch von erheblichem Interesse für die sri-lankischen Sicherheitskräfte. In diesem Zusammenhang reiche er einen Screenshot aus einem Youtube-Video ein, welches anlässlich der Abdankungsfeier für den ermordeten (...) erstellt worden sei. Der Mann mit dem weissen Hemd im Hintergrund sei der Beschwerdeführer, welcher auch bei (...) das (...) bearbeitet und an dessen Trauerfeier er teilzunehmen gehabt habe. Der Mann im Vordergrund mit der Uniform sei der LTTE-Führer Prabakaran. Vor diesem Hintergrund erscheine der Entscheid des SEM wie eine groteske Parodie eines Asylentscheids. Es werde sich einer oberflächlichen Sprache bedient, welche der Sache unangemessen sei, die fehlende Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit der Angelegenheit dokumentiere und alleine dadurch die Begründungspflicht verletze. Darüber hinaus würden logische und juristische Denkfehler gemacht. So werde in der Verfügung wortwörtlich ausgeführt: "Die Schilderungen Ihrer Asylkernvorbringen fielen im Laufe des Verfahrens mehrheitlich schlüssig aus." Danach würden kleinere Widersprüche erwähnt, wobei die frappantesten dieser kleineren Widersprüche in der Folge auf vier Seiten dargelegt und zur Schlussfolgerung führen würden, dass die gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Widerspruch in diesen Aussagen des SEM sei nicht auflösbar. Nicht weil der Beschwerdeführer durch die Sicherheitskräfte befragt worden sei, respektive er Mutmassungen darüber angestellt habe, aus welchen der vielen Gründe gegen ihn aktuell eine Verfolgung drohe, habe er als Flüchtling zu gelten, sondern weil ausgehend von seiner Vorgeschichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auszugehen sei. Interessanterweise bezögen sich nun die kleineren frappantesten vermeintlichen Widersprüche, welche das SEM ausgemacht haben wolle, nicht auf die Kernvorbringen zu seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE, sondern auf die über mehrere Jahre verteilten Schilderungen zu Überlegungen des Klienten, aus welchem Grund er im Fokus der Behörden stehe. Auch hier ergebe sich aus diesen logischen Fehlern des SEM, dass unsorgfältig und in keiner Art und Weise ernsthaft gearbeitet worden sei. Es rechtfertige sich deshalb wegen der Verletzung der Begründungspflicht den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei bekannt, dass zum Zeitpunkt, als Asylgesuche aus dem Ausland noch möglich gewesen seien, insbesondere in Sri Lanka die Personen, welche solche Asylgesuche gestellt hätten, vom Risiko ausgegangen seien, dass die entsprechenden Schreiben und Angaben in falsche Hände gelangen könnten und deshalb nur vorsichtige Angaben gemacht hätten und auch viele Punkte weggelassen hätten. Weiter sei auch auf die dokumentierten Verständigungsprobleme zwischen dem Übersetzer und dem Beschwerdeführer hinzuweisen, auf welche die Hilfswerkvertretung anlässlich der Zweitanhörung hingewiesen habe. Bei einer dokumentierten Verständigungsproblematik seien die gemachten Aussagen mit Vorsicht zu geniessen. Hinzu komme, dass durch den vorliegenden Arztbericht belegt sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angst und seiner Anwesenheit während Jahren im Krieg leide, was sein Aussageverhalten logischerweise beeinflusse. Wenn er anlässlich seiner verschiedenen Aussagen zu seinen Asylgründen vom November 2010 bis im März 2016 jeweils darlege, aus welchen Gründen es sein könnte, dass er durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werde, so werde klar, dass er objektiv diese Gründe nicht kenne, da er ja nicht Bestandteil der Verfolgungsmaschinerie der sri-lankischen Sicherheitskräfte sei und deshalb objektiv diese Gründe gar nicht kennen könne. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer Augenzeuge war und insofern er Streumunition erwähnt habe, die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Verwendung solcher Munition vehement bestreiten und alles daran setzen würden, dass die notwendigen Verfahren zur Ermittlung der Täterschaft und der Verwendung für dieses Kriegsverbrechen nie korrekt durchgeführt werden könne. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erkannt worden und im Rahmen der Zweitanhörung auch nicht korrekt abgeklärt worden. Eine 18 Jahre dauernde Tätigkeit zugunsten der LTTE, welche nicht eine blosse Hilfstätigkeit gewesen, sondern welche an einer wichtigen Stelle erfolgt sei, führe auch mehr als sieben Jahre nach Kriegsende noch zu einer Verfolgung in Sri Lanka. Die Anhörung vom 2. April 2015 sei an dieser Thematik vorbeigegangen und auch anlässlich der Zweitanhörung vom 8. März 2016 sei diese Tätigkeit nicht zum Thema gemacht worden. Das SEM habe die Tätigkeit als niederschwellige Hilfsleistung für die LTTE bezeichnet. Es sei bereits dargelegt worden, dass er mit (...) oder (...) zu behandeln gehabt habe. Das Wort Gefälligkeitsschreiben sei fehl am Platz, da sich aus dem zweiten Anhörungsprotokoll ergebe, dass die Person, welche die Bestätigung ausgestellt habe, seit Jahren ständig in Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sei und viel über dessen Aktivitäten zugunsten der LTTE wisse. Er habe auch ein Foto eingereicht, welches im Dezember 2014 aufgenommen worden sei anlässlich einer Suche nach dem Beschwerdeführer. Aber anstatt vom hohen Beweiswert des Beweismittels auszugehen, bleibe das SEM untätig und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt nicht fest. Anlässlich der Zweitanhörung werde darauf verwiesen, dass auch seine Frau ein Asylgesuch auf der Botschaft gestellt habe. Sie habe erwähnt, dass ihr Bruder ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, was vom SEM nicht gewürdigt worden sei, ebenso wenig wie die Beschwerde an die Human Rights Commission. Obwohl auf die Zusammenhänge zu seiner Geschichte und auf die Reflexverfolgung verwiesen worden sei, sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht weiter abgeklärt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das SEM im angefochtenen Entscheid auf Länderinformationen stütze, welche bereits mehr als fünf Jahre alt seien. Die vom SEM zitierten Gerichtsentscheide vom 27. Oktober 2011 und September 2013 würden sich wiederum auf die Sicherheitslage, wie sie sich Ende 2010 präsentiert habe, stützen. Dies müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, denn das Fehlen aktueller Länderinformationen ist der Hauptgrund für die fehlgeleisteten Sachverhaltsabklärungen des SEM, aber auch für die fehlerhaften Ausführungen im Entscheid. Der eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sei aktuell und dokumentiere nach dem Regierungswechsel, ob sich die Sicherheitslage der tamilischen Bevölkerung tatsächlich verbessert habe, was allerdings nicht der Fall sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass alleine wegen dieser Kognitionsbeschränkung bei notwendigen weiteren Sachverhaltsabklärungen eine Kassation notwendig sei. Es sei bekannt, dass eine langjährige Tätigkeit zugunsten der LTTE auch Jahre nach dem Kriegsende vom Mai 2009 noch zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könne. Grund dafür sei die Frucht der sri-lankischen Regierung, dass die nach Kriegsende noch verstärkte Repression gegen die tamilische Bevölkerung zur Bildung einer neuen bewaffneten tamilischen Widerstandsgruppe führen werde. Festzuhalten sei, dass das SEM nicht an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zweifle, diese aber als niederschwellige Hilfsleistung falsch einschätze. Es sei deshalb logisch, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sei. Das SEM gehe davon aus, dass aufgrund der abweichenden Mutmassungen des Beschwerdeführers über die Motive der sri-lankischen Behörden für seine Verfolgung, eine solche somit nicht gegeben sein könne. Werde ein Betroffener im Zeitraum von fünf Jahren zu den möglichen Verfolgungsmotiven befragt, werde er die jeweils bei ihm im Vordergrund stehende Mutmassung vorbringen, denn Gewissheit habe er keine. So könne es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer vordergründig verfolgt werde, weil er zu offensiv seine Bereitschaft gezeigt habe, bei einer vorhandenen Gelegenheit Aussagen über den Einsatz von völkerrechtlich verbotenen Streubomben zu machen. Genauso gut könne es sein, dass dies nie zu einer Verfolgung führen werde, dafür aber seine Aufsehertätigkeit von 1991 bis 1993 bei den LTTE. Es sei ausreichend bewiesen, dass eine 18 Jahre dauernde vollzeitliche Tätigkeit für die LTTE in einem strategisch wichtigen Bereich zwangsläufig zu einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden führen werde. Aus den Akten seiner Frau ergebe sich, dass sie dieselbe Verfolgungsgeschichte vorbringe wie er. Zudem verweise sie noch stärker - dies aufgrund ihrer Betroffenheit - auf die ständigen Besuche des CID, Terrorist Investigation Department (TID) und der Soldaten, welche bis anhin stattfänden. Aus dem Entscheid des SEM vom 3. September 2015 gehe hervor, dass ihr diese monatlichen Besuche durch die Sicherheitskräfte geglaubt würden, es diese jedoch nicht für genug intensiv erachte. Im Umkehrschluss bedeute dies für den Beschwerdeführer, dass geglaubt werde, dass er gesucht werde und somit auch, dass er sich für die LTTE engagiert habe. Die Frau habe auch angegeben, dass er bei einem (...) gearbeitet habe. Sie habe auch erwähnt, dass neben ihnen nur Ex-LTTE-Familien vom CID besucht würden. Daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit aus Sicht des CID mit derjenigen von ehemaligen LTTE-Angehörigen vergleichbar sei. Es handle sich demnach auch nicht um Routinekontrollen, welche alle Dorfbewohner durchlaufen hätten. Von 275 Familien im Dorf seien nur zehn bis fünfzehn Familien befragt worden, wobei es sich dabei nur um ehemalige LTTE-Kadar-Familien gehandelt habe. Sollte nun noch nachträglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE in Frage gestellt werden, wäre dazu allenfalls noch ein Beweis zu erbringen. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich auf die Kernvorbringen eines Asylgesuches und damit auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu fokussieren. Kleine Widersprüche, welche nicht die Kernvorbringen beträfen, seien nicht rechtserheblich. Das SEM stelle fest, die Schilderungen seiner Asylvorbringen würden im Laufe des Verfahrens mehrheitlich schlüssig ausfallen und erwähne danach kleinere Widersprüche. Das SEM fokussiere sich dabei auf verschiedene Mutmassungen zur möglichen Verfolgungsmotivation, wobei die vielfältigen Verfolgungsgründe keine Widersprüche darstellen würden, sondern nur Ausdruck der Unsicherheit sei. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören insbesondere zu seiner LTTE-Vorgeschichte und seiner anhaltenden Verfolgung in Sri Lanka und es sei ihm eine Frist anzusetzen, um seine langjährige Tätigkeit für die LTTE und das anhaltende Verfolgungsinteresse zu beweisen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem (...)-Gebiet, sei 1990 als Zivilist im Alter von 19 Jahren durch einen Minenwerferbeschuss der sri-lankischen Armee schwer verletzt worden, habe (...) und nach seiner Genesung einen Job bei den LTTE im Bereich der Logistik als Aufseher erhalten. Er müsse bereits deswegen in Sri Lanka mit einer Verfolgung rechnen. Die weit zurückliegende Tätigkeit und eine direkt nach dem Krieg fehlende Verfolgung deswegen, ändere daran nichts. Er habe danach im Auftrag der LTTE eine Ausbildung gemacht und sei bis 2008 in der von den LTTE gegründeten Organisation (...) tätig gewesen. Dabei habe er für die LTTE eine wichtige Aufgabe erfüllt und die Struktur der LTTE und unzählige LTTE-Mitglieder und deren Familien kennengelernt. Aufgrund dieser Tätigkeit für die LTTE werde er gleich wie ein aktives Mitglied der LTTE verfolgt werden, auch wenn es sich um eine Tätigkeit bei einer von den LTTE gegründeten Organisation handle. Das aufgenommene Foto einer Suche durch die Armee bei seiner Ehefrau belege, dass er auch heute noch gesucht werde. Als Zeuge von Kriegsverbrechen der sri-lankische Armee, wie der Einsatz von Streubomben, sei er und auch seine Familienangehörigen massiv gefährdet. Eine mit dem Botschaftsgesuch eingereichte Bestätigung über seinen Spitalaufenthalt belege, dass er und seine Familie durch eine Streubombe verletzt worden seien. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, die Begründungspflicht missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, die Akten des Auslandverfahrens offenzulegen. Damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt. 5.3 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt worden. 5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 5.3.2 Es trifft zu, dass das SEM betreffend seiner Begründung keine logischen Schlussfolgerungen gezogen hat, indem es die Ausführungen des Beschwerdeführers erst mehrheitlich als schlüssig erachtete, schliesslich aufgrund kleinerer Widersprüche für unglaubhaft qualifizierte. Dabei unterliess es auch die von der Hilfswerksvertretung anlässlich der ergänzenden Anhörung festgestellten Übersetzungsprobleme zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat weiter zutreffend festgehalten, dass das SEM den Sachverhalt betreffend die Organisation (...) nur oberflächlich festgestellt hat. Im Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 20. März 2015 wird nämlich erwähnt, dass es sich bei dieser Organisation vermutlich um die (...) ([...]) handeln müsse (vgl. Akte A16/2), welche verboten sei und deren Gelder eingefroren worden seien. In diesem Zusammenhang wurde vom SEM weder der Sachverhalt geklärt noch die Feststellungen der Schweizer Botschaft im Übermittlungsschreiben vom 20. März 2015 bei der Begründung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage stellen, ob die vorliegenden Mängel bereits einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen abschliessend zu beurteilen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend er werde seit 2009 immer wieder von den sri-lankischen Behörden zu seiner LTTE-Mitgliedschaft, seiner Tätigkeit in der Organisation und den Tätigkeiten seiner Geschwister, welche bei der LTTE als Kämpfer gestorben sind, befragt. Er sei aufgefordert worden, ihnen Namen von LTTE-Mitgliedern preiszugeben und als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden. Da im Jahr 2014 vermehrt Personen von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden seien, habe er befürchtet, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und da er viele LTTE-Familien kenne, auch festgenommen werden könnte. 6.2 6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.2.2 Es finden sich in den substantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers zwar tatsächlich kleinere Widersprüche. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine Ausführungen in einer Zeitspanne von 2010, als er das Asylgesuch im Ausland einreichte bis zur ergänzenden Anhörung im März 2016 - mithin sechs Jahre - gemacht worden sind und dabei der Kern seiner Vorbringen der selbe geblieben ist. Zudem stimmen die Ausführungen seiner Frau anlässlich ihrer Anhörung auf der Botschaft am 19. März 2015 überein mit jenen des Beschwerdeführers. So stellte das SEM selbst in der Verfügung fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende als früheres LTTE-Mitglied im Visier der Behörden gestanden habe. Es bezweifelte aber, dass sich das Interesse an ihm bis zur Ausreise ausgedehnt habe. Im Gegensatz dazu hatte das SEM jedoch in der Verfügung vom 3. September 2015 betreffend das Auslandgesuch der Frau des Beschwerdeführers keine Zweifel, dass sie vom CID nach der Ausreise des Beschwerdeführers immer wieder zu Hause über ihren Mann zu seinen früheren Tätigkeiten für die LTTE befragt worden ist. Es hatte diese Besuche aber nicht als genügend intensiv und deshalb nicht für asylrelevant erachtet. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne einer Gesamtwürdigung von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde ab 2009 bis zu seiner Ausreise im Juni 2014 immer wieder von den sri-lankischen Behörden befragt. Den Behörden war zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer jahrelang für die LTTE gearbeitet hat und zwei seiner Geschwister als Märtyrer gestorben sind. Dass der psychische Druck aufgrund dieser über Jahre nicht aufhörenden Befragungen im Zeitpunkt als er seine Frau und Kinder in Sri Lanka zurückliess und ausreiste, gross gewesen ist (vgl. Akte A11/22 F147), wird nicht bezweifelt und durch den eingereichten Arztbericht vom 2. Mai 2010 belegt (vgl. Akte A26/3). Zudem handelte es sich nicht um Routinekontrollen, wo ganze Dörfer und Quartiere gleichermassen befragt worden sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im April 2015 an, dass nur Personen, die für die LTTE gearbeitet hätten, befragt worden seien (vgl. Akte A11/22 F141). Dies wird durch die Angaben seiner Frau anlässlich ihrer Anhörung auf der Botschaft bestätigt, wonach nur Häuser von Ex-Kader besucht würden, ungefähr zehn bis fünfzehn Familien von ungefähr 275 Familien in ihrem Dorf (vgl. Akte A15/6 S. 6 Ziff. 3). Der eingereichte Screenshot aus einem Youtube-Video ist zwar nicht von bester Qualität, es macht jedoch den Anschein, als würden darauf der Beschwerdeführer und der ehemalige LTTE-Führer Prabakaran gemeinsam an einem Sarg stehen, was bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit in Kontakt mit der obersten Führung der LTTE stand. Auch wenn dem Beschwerdeführer bei all diesen Befragungen letztlich nichts geschehen ist, so hat er dennoch nachvollziehbar dargelegt, dass es ihn geängstigt hatte. Dass sich die Angst vor einer möglicherweise bevorstehenden Verhaftung aufgrund des geplanten Anschlags 2014 durch eine drei-köpfige Neo-LTTE-Zelle ab Januar 2014 als sich Befragungen und Beobachtungen intensiviert hatten vergrösserte, ist im Lichte der Tatsache, dass die Behörden um seine Vergangenheit wussten, nachvollziehbar (vgl. Akte A17/20 F. 116 ff.). Auch der Umstand, dass es sich bei einem der drei Personen um G._______ handelte, welchen er aufgrund seiner Arbeit kannte, vergrösserte seine subjektive Furcht vor einer Verfolgung durch die Behörden in nachvollziehbarer Weise (vgl. Akte A17/20 118 ff.). Der Beschwerdeführer hatte demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise objektiv wie subjektiv begründet Furcht von den Behörden aufgrund seiner früheren Verbindungen zu den LTTE und der Organisation (...) festgenommen und verhört zu werden. Es bestehen demnach ernstzunehmende Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.3.3 Der Beschwerdeführer war von 1991 bis 1993 Mitglied der LTTE und hatte danach bis 2008 bei einer Organisation (...) gearbeitet, wo er von den LTTE den Lohn erhalten hatte. Zudem sind zwei Geschwister als LTTE-Kämpfer im Krieg gefallen. Diese Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sind den sri-lankischen Behörden bekannt und solche Informationen werden seit Mitte der 1990er Jahren gesammelt. Es ist deshalb möglich, dass der Beschwerdeführer auf der "Stop List" aufgeführt ist. Sollte es sich bei der Organisation (...) wie von der Schweizer Botschaft in Colombo vermutet, um die (...) handeln, die verboten und deren Gelder eingefroren wurde (vgl. [...]) ist sogar mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste aufgeführt ist. Ein solcher Eintrag kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person am Flughafen in Colombo die Weiterreise verweigert wird und sie verhaftet wird. Nicht ausschlaggebend ist dabei die Funktion des Beschwerdeführers, welche er in der LTTE oder der Organisation innegehabt hatte. Aufgrund des eingereichten Screenshots aus einem Youtube-Video ist jedoch anzunehmen, dass er aufgrund seiner Arbeit in Kontakt mit der obersten Führung der LTTE stand. Der Beschwerdeführer hat sodann ein (...), was für die sri-lankischen Behörden ein weiteres Indiz dafür sein könnte, dass er sich während des Krieges für die LTTE engagiert hat. Zudem war der Beschwerdeführer nach Kriegsende nie in einem Rehabilitationscamp gewesen, es wurde ihm nur angedroht. Der Beschwerdeführer stammt sodann aus B._______ (...), wurde bereits vor seiner Ausreise über Jahre immer wieder befragt und beobachtet und nach seiner Ausreise, wurde seine Frau zu ihm befragt, was darauf hinweist, dass die sri-lankische Regierung immer noch ein Interesse am Beschwerdeführer hat und aufgrund seiner Vergangenheit bei einer Rückkehr aus der Schweiz darauf bedacht wäre, dass vom Beschwerdeführer kein tamilischer Separatismus ausgeht. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der bereits erlebten jahrelangen Befragungen und Beobachtungen seitens staatlicher Sicherheitskräfte sowie des Risikos tamilischer Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist im vorliegenden Einzelfall die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 4. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 2220.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Juli 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2220.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: