opencaselaw.ch

E-3541/2015

E-3541/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft am 21. Mai 2010) ersuchte der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - unter Beilage verschiedener Dokumente um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft vom 2. Juni 2010 machte er mit Eingabe vom 5. Juli 2010 ergänzende Angaben zu seinen Gesuchsgründen. A.b Mit Schreiben vom 9. August 2010 übermittelte die Botschaft die Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. A.c Mit Schreiben vom 24. September 2010 - durch die Botschaft zu übermitteln - gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, aufgrund des durch die Aktenlage erstellten Sachverhaltes das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, da er des Schutzes der Schweiz im Sinne des Asylgesetztes nicht bedürfe. A.d Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 stellte die Botschaft fest, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess. A.e Nach Einladung vom 6. Oktober 2014 fand am 4. November 2014 eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auf der Botschaft zu den Gesuchsgründen statt. Am 5. November 2014 wurden die Akten von der Botschaft an die Vorinstanz weitergeleitet. A.f Am 3. März 2015 sprach der Beschwerdeführer unangemeldet bei der Botschaft vor und ersuchte um unmittelbaren Schutz. Die dabei aufgenommenen Gesprächsnotizen und die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente wurden von der Botschaft gleichentags an die Vorinstanz übermittelt. B. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten sowie auf die Sachverhaltsdarlegung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, wird auf die geltend gemachten Sachverhalte in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung des SEM vom 7. April 2015 (von der Botschaft am 22. April 2015 an den Beschwerdeführer übermittelt und am 25. April 2015 eröffnet) wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft datiert vom 16. Mai 2015 (Poststempel 19. Mai 2015 und bei der Botschaft eingegangen am 26. Mai 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe verschiedene Dokumente, darunter mehrere Presseartikel aus Tageszeitungen mit ausschnittweisen Übersetzungen in englischer Sprache zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die als Beweismittel eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerde wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 28. Mai 2015 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und ging am 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 leitete die Botschaft eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Mai 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E. 1.4 Bei den Eingaben des Beschwerdeführers handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 12 f.; André Moser, a.a.O., Art. 52 N 1).

E. 1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.

E. 1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und (nach dem Gesagten) formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.7 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 1.8 Nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage nach Eingang der Verfahrensakten wurde die vorliegende Beschwerdesache als nicht dringlich zu behandelnde erachtet (vgl. Art. 109b Bst. a i.V.m. Art. 37b AsylG).

E. 2.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.

E. 2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).

E. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 eine Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.

E. 3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).

E. 3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).

E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund des geltend gemachten und vollständig erfassten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse.

E. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil aufgeschaltet) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der srilankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3).

E. 4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte unter Vorlage einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vor, er sei am 27. Januar 2000 mit Verdacht auf Zugehörigkeit zu den LTTE verhaftet, unter grausamer Behandlung befragt und am 14. Februar 2000 nach Feststellung seiner Unschuld wieder freigelassen worden. Im Jahre 2008 sei er von Sicherheitskräften während dreier Tage festgehalten worden, worauf er auf Rat seines Bruders nach Colombo gezogen sei. Dort habe er im gleichen Jahr wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit wiederum drei Tage in Haft verbracht. Seit Ende des Jahres 2008 sei sein Bruder vermisst. Im Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Er habe in den kommenden Jahren seitens der sri-lankischen Sicherheitsdienste keine Probleme mehr gehabt, jedoch aus Furcht das Haus nicht mehr verlassen. Das SEM führte hierzu einerseits zu Recht aus, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern einem aktuellen Schutzbedürfnis. Andererseits ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch den srilankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum aktuellen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen vermag. Das SEM führte weiter zutreffend aus, den Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, würden aufgrund mangelnder Intensität (insbesondere konkret bezogen auf den Beschwerdeführer) kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen. Bezüglich der bis anhin genannten geltend gemachten Vorkommnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie angeklagt oder verurteilt wurde. Die letzte Festhaltung ereignete sich im Jahre 2008 und dauerte drei Tage. Für die kommenden Jahre machte der Beschwerdeführer keine Behelligungen geltend.

E. 4.3.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im Oktober 2014 hätten Sicherheitskräfte bei seiner Tante und seinem Onkel nach ihm gefragt, jedoch nicht direkt bei ihm selber. Zudem brachte er vor, nach der Teilnahme an einer Kundgebung vom 9. Februar 2015, an der wegen vermisster Personen (darunter auch sein verschwundener Bruder) protestiert worden sei, sei er am 17. Februar 2015 von Unbekannten entführt worden. Dabei habe man ihm mit Zigaretten Brandwunden zugefügt, die er nach der Flucht im Spital habe behandeln lassen, was er mit den eingereichten Fotografien dokumentieren könne. Bezüglich der geltend gemachten Ereignisse ab dem Jahre 2011 stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung in nicht zu beanstandender Weise fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 nicht von Colombo wieder nach Jaffna zurückgekehrt wäre, wenn er - wie vorgebracht - tatsächlich weitere Verfolgungsmassnahmen hätte befürchten müssen. Auch hat offensichtlich seitens der sri-lankischen Behörden keine Verfolgungsabsicht bestanden, wurde der Beschwerdeführer denn auch danach nicht wieder verhaftet. Auch ist mit der Feststellung des SEM einig zu gehen, dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer immer dort gesucht worden sei, wo er sich gerade nicht aufgehalten habe, sondern er bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht an seinem Wohnort aufgegriffen worden wäre. Ebenso ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass, falls eine behördliche Absicht bestanden hätte, den Beschwerdeführer wegen der Teilnahme am Protest vom 9. Februar 2015 zu belangen, er nicht entführt, sondern offiziell festgenommen worden wäre und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen worden wären. Daran vermögen die mit den eingereichten Fotografien dokumentierten Brandwunden nichts zu ändern und wie das SEM zu Recht feststellte, könnte der Beschwerdeführer diese ebenso zu einem anderen Zeitpunkt und bei anderer Gelegenheit zugezogen haben.

E. 4.3.3 Das Gericht erkennt demnach die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Folgerungen als zutreffend, dass den früheren Ereignissen kein Verfolgungscharakter gemäss Art. 3 AsylG zukommt und die jüngeren angeblichen Vorfälle den Anforderungen an einen glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrag gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.

E. 4.3.4 Daran vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Entgegnungen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. In Anknüpfung an die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er müsse versteckt leben und werde von Leuten und deren Gehilfen gesucht, die wahrscheinlich dem CID (Criminal Investigation Department) angehören würden. Er halte sich bei Verwandten zu Hause versteckt und wechsle alle paar Tage seinen Aufenthaltsort. Selbst unter der neuen Regierung nähmen die Behelligungen nicht ab und die Leute seien die gleichen. Am 15. Mai 2015 hätten drei Leute in Zivil seine beiden Schwestern genötigt, seinen Aufenthaltsort zu nennen, ansonsten eine der Schwestern mitgenommen würde. Die Schwestern hätten geschrien und nachdem Nachbarn herbeigeeilt seien, seien die Unbekannten gegangen. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Tatsache ignoriert, dass er am 17. Februar 2015 entführt worden sei. Hierzu macht er geltend, dies sei im (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Presseartikel speziell hervorgestrichen worden und auch aus dem damals eingereichten "face book"-Beitrag ersichtlich. Im Weiteren schildert er das Entführungsereignis vom 17. und 18. Februar 2015 ausführlicher und reichte hierzu verschiedene Zeitungsartikel mit auszugsweisen Übersetzungen in englischer Sprache zu den Akten. Zudem legte er der Beschwerde eine Anzeige des Vorkommnisses bei der "HUMAN RIGHTS COMMISSION OF SRI LANKA" vom 20. Februar 2015, sowie - nebst bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen - ärztliche Kurzberichte bezüglich der Behandlung der geltend gemachten Brandwunden bei. Diese Vorbringen in der Beschwerde vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht an der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach sich ziehen müsste, nichts zu ändern. Der in der Beschwerde neu geschilderte Vorfall vom 15. Mai 2015 geht in seiner Intensität in Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht über die als bedauernswert einschüchternd einzustufenden Vorkommnisse hinaus. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft von den zuständigen sri-lankischen Behörden verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, würden diese wohl Mittel finden, den Beschwerdeführer bei seinen Verwandten aufzuspüren, auch wenn er sich abwechslungsweise jeweils nur ein paar Tage bei den verschiedenen Verwandten zu Hause aufhalte. Gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen, nach wie vor die LTTE zu unterstützen beziehungsweise diese wiederbeleben zu wollen, wird behördlicherseits konsequent vorgegangen. Dies gilt es auch bei der Prüfung und Wertung bezüglich der geltend gemachten Entführung vom 17./18. Februar 2015 durch unbekannte, angeblich für die staatlichen Sicherheitsbehörden handelnde Leute zu berücksichtigen. Jedenfalls spricht es nicht für einen ernsthaften Verfolgungswillen gegenüber dem Beschwerdeführer, wenn, wie von ihm geschildert, ihn die Sicherheitsleute bei einem Verpflegungsstopp unbeaufsichtigt im sogenannten "Weissen Van" alleine zurücklassen, weil er sich schlafend gestellt habe, und die Sicherheitsleute in betrunkenem Zustand den Beschwerdeführer zudem an einer befahrenen Durchgangsstrasse aus dem Van schleichen und davonrennen lassen. An der mangelnden Ernsthaftigkeit des Verfolgungswillens ändern auch die Zeitungsmeldungen über die geltend gemachte Entführungsaktion nichts. Hinzu kommt, dass an der Seriosität der Zeitungsmeldungen berechtigte Zweifel angebracht sind, wenn der Beschwerdeführer in einem Artikel als 29-jähriger "FAMILY MAN" bezeichnet wird, obwohl er gemäss eigenen Angaben weder verheiratet, noch Vater von Kindern und er zu diesem Zeitpunkt 41-jährig war (vgl. UDAYAN NEWS PAPER vom 18. Februar 2015). Gemäss der Ausgabe desselben Presseerzeugnisses vom 21. Februar 2015 wird sodann das Alter des Beschwerdeführers mit 45 Jahren angegeben und der Bruder soll im Jahre 2009 verschwunden sein. Es ist zwar festzustellen, dass die Inhalte der Zeitungsmeldungen in den Grundzügen mit der Schilderung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Dem Gericht ist hingegen auch bekannt, dass entsprechende Berichte von privaten Personen den Zeitungsredaktionen gezielt angeboten und von diesen gelegentlich mit wenig journalistischer Sorgfalt zur Publikation verwendet werden. Doch selbst bei einer Wahrunterstellung der Entführung des Beschwerdeführers ändert dies an der Einschätzung des SEM nichts, dass, falls eine behördliche Absicht bestanden hätte, ihn wegen der Teilnahme am Protest vom 9. Februar 2015 zu belangen, er offiziell festgenommen worden wäre und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen worden wären. Anzumerken bleibt zudem, dass die Vorbringen in der Beschwerde die Einschätzung des SEM, die mit den eingereichten Fotografien dokumentierten Brandwunden könnte sich der Beschwerdeführer ebenso zu einem anderen Zeitpunkt und bei anderer Gelegenheit zugezogen haben, nicht umzustossen vermögen. Hierzu ist im Weiteren festzustellen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Entführer hätten mit Zigaretten sein Gesicht und seinen Kopf gebrandmarkt, jedenfalls durch die eingereichten Fotografien keine beweismässige Stütze findet. Entsprechende Brandwunden im Gesicht des Beschwerdeführers sind auf den Fotografien nicht zu erkennen. Abgesehen von den vorliegenden einzelfallspezifischen Erwägungen kann bezüglich der Übergriffe durch unbekannte Dritte im genereller Hinsicht festgehalten werden, dass es sich bei Problemen mit Mitgliedern von bewaffneten Gruppen und unbekannten Personen um Nachteile handelt, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich Betroffene durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009 hinweist, ist auf diese aufgrund obiger Erwägungen nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zwar gelegentlich unter behördlicher Beobachtung stand und noch stehen könnte und er sich auch gelegentlich mit gewissen Behelligungen konfrontiert sieht. Auch wenn diese Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer soweit glaubhaft geschilderten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zu jenem Personenkreis, der aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt ist, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, weshalb nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung auszugehen ist. Die tatsächlich erkennbaren Behelligungen lassen nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Es ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch kein nennenswertes politisches und kein auch nur ansatzweise persönliches paramilitärisches Profil. Auch ist nicht aktenkundig, dass er sich seit der Beschwerdeerhebung vom Mai 2015 auf der Botschaft gemeldet hätte, was bei einer ernsthaften Gefährdungssituation hätte erwartet werden können.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Er ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorinstanz hat ihm die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3541/2015 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft am 21. Mai 2010) ersuchte der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - unter Beilage verschiedener Dokumente um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft vom 2. Juni 2010 machte er mit Eingabe vom 5. Juli 2010 ergänzende Angaben zu seinen Gesuchsgründen. A.b Mit Schreiben vom 9. August 2010 übermittelte die Botschaft die Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. A.c Mit Schreiben vom 24. September 2010 - durch die Botschaft zu übermitteln - gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, aufgrund des durch die Aktenlage erstellten Sachverhaltes das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, da er des Schutzes der Schweiz im Sinne des Asylgesetztes nicht bedürfe. A.d Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 stellte die Botschaft fest, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess. A.e Nach Einladung vom 6. Oktober 2014 fand am 4. November 2014 eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auf der Botschaft zu den Gesuchsgründen statt. Am 5. November 2014 wurden die Akten von der Botschaft an die Vorinstanz weitergeleitet. A.f Am 3. März 2015 sprach der Beschwerdeführer unangemeldet bei der Botschaft vor und ersuchte um unmittelbaren Schutz. Die dabei aufgenommenen Gesprächsnotizen und die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente wurden von der Botschaft gleichentags an die Vorinstanz übermittelt. B. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten sowie auf die Sachverhaltsdarlegung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, wird auf die geltend gemachten Sachverhalte in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung des SEM vom 7. April 2015 (von der Botschaft am 22. April 2015 an den Beschwerdeführer übermittelt und am 25. April 2015 eröffnet) wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft datiert vom 16. Mai 2015 (Poststempel 19. Mai 2015 und bei der Botschaft eingegangen am 26. Mai 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe verschiedene Dokumente, darunter mehrere Presseartikel aus Tageszeitungen mit ausschnittweisen Übersetzungen in englischer Sprache zu den Akten. Auf die Beschwerdebegründung und die als Beweismittel eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die Beschwerde wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 28. Mai 2015 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und ging am 4. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 leitete die Botschaft eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 27. Mai 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 1.4 Bei den Eingaben des Beschwerdeführers handelt es sich um Laieneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 12 f.; André Moser, a.a.O., Art. 52 N 1). 1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. 1.6 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und (nach dem Gesagten) formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.7 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.8 Nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage nach Eingang der Verfahrensakten wurde die vorliegende Beschwerdesache als nicht dringlich zu behandelnde erachtet (vgl. Art. 109b Bst. a i.V.m. Art. 37b AsylG). 2. 2.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3). 3. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 4. November 2014 eine Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. 3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG). 3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis). 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund des geltend gemachten und vollständig erfassten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil aufgeschaltet) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der srilankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3). 4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. 4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte unter Vorlage einer Haftbestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vor, er sei am 27. Januar 2000 mit Verdacht auf Zugehörigkeit zu den LTTE verhaftet, unter grausamer Behandlung befragt und am 14. Februar 2000 nach Feststellung seiner Unschuld wieder freigelassen worden. Im Jahre 2008 sei er von Sicherheitskräften während dreier Tage festgehalten worden, worauf er auf Rat seines Bruders nach Colombo gezogen sei. Dort habe er im gleichen Jahr wegen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit wiederum drei Tage in Haft verbracht. Seit Ende des Jahres 2008 sei sein Bruder vermisst. Im Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Er habe in den kommenden Jahren seitens der sri-lankischen Sicherheitsdienste keine Probleme mehr gehabt, jedoch aus Furcht das Haus nicht mehr verlassen. Das SEM führte hierzu einerseits zu Recht aus, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern einem aktuellen Schutzbedürfnis. Andererseits ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch den srilankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum aktuellen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen vermag. Das SEM führte weiter zutreffend aus, den Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, würden aufgrund mangelnder Intensität (insbesondere konkret bezogen auf den Beschwerdeführer) kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen. Bezüglich der bis anhin genannten geltend gemachten Vorkommnisse ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie angeklagt oder verurteilt wurde. Die letzte Festhaltung ereignete sich im Jahre 2008 und dauerte drei Tage. Für die kommenden Jahre machte der Beschwerdeführer keine Behelligungen geltend. 4.3.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, im Oktober 2014 hätten Sicherheitskräfte bei seiner Tante und seinem Onkel nach ihm gefragt, jedoch nicht direkt bei ihm selber. Zudem brachte er vor, nach der Teilnahme an einer Kundgebung vom 9. Februar 2015, an der wegen vermisster Personen (darunter auch sein verschwundener Bruder) protestiert worden sei, sei er am 17. Februar 2015 von Unbekannten entführt worden. Dabei habe man ihm mit Zigaretten Brandwunden zugefügt, die er nach der Flucht im Spital habe behandeln lassen, was er mit den eingereichten Fotografien dokumentieren könne. Bezüglich der geltend gemachten Ereignisse ab dem Jahre 2011 stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung in nicht zu beanstandender Weise fest, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 nicht von Colombo wieder nach Jaffna zurückgekehrt wäre, wenn er - wie vorgebracht - tatsächlich weitere Verfolgungsmassnahmen hätte befürchten müssen. Auch hat offensichtlich seitens der sri-lankischen Behörden keine Verfolgungsabsicht bestanden, wurde der Beschwerdeführer denn auch danach nicht wieder verhaftet. Auch ist mit der Feststellung des SEM einig zu gehen, dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer immer dort gesucht worden sei, wo er sich gerade nicht aufgehalten habe, sondern er bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht an seinem Wohnort aufgegriffen worden wäre. Ebenso ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass, falls eine behördliche Absicht bestanden hätte, den Beschwerdeführer wegen der Teilnahme am Protest vom 9. Februar 2015 zu belangen, er nicht entführt, sondern offiziell festgenommen worden wäre und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen worden wären. Daran vermögen die mit den eingereichten Fotografien dokumentierten Brandwunden nichts zu ändern und wie das SEM zu Recht feststellte, könnte der Beschwerdeführer diese ebenso zu einem anderen Zeitpunkt und bei anderer Gelegenheit zugezogen haben. 4.3.3 Das Gericht erkennt demnach die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Folgerungen als zutreffend, dass den früheren Ereignissen kein Verfolgungscharakter gemäss Art. 3 AsylG zukommt und die jüngeren angeblichen Vorfälle den Anforderungen an einen glaubhaft gemachten Sachverhaltsvortrag gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 4.3.4 Daran vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Entgegnungen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. In Anknüpfung an die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er müsse versteckt leben und werde von Leuten und deren Gehilfen gesucht, die wahrscheinlich dem CID (Criminal Investigation Department) angehören würden. Er halte sich bei Verwandten zu Hause versteckt und wechsle alle paar Tage seinen Aufenthaltsort. Selbst unter der neuen Regierung nähmen die Behelligungen nicht ab und die Leute seien die gleichen. Am 15. Mai 2015 hätten drei Leute in Zivil seine beiden Schwestern genötigt, seinen Aufenthaltsort zu nennen, ansonsten eine der Schwestern mitgenommen würde. Die Schwestern hätten geschrien und nachdem Nachbarn herbeigeeilt seien, seien die Unbekannten gegangen. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Tatsache ignoriert, dass er am 17. Februar 2015 entführt worden sei. Hierzu macht er geltend, dies sei im (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) eingereichten Presseartikel speziell hervorgestrichen worden und auch aus dem damals eingereichten "face book"-Beitrag ersichtlich. Im Weiteren schildert er das Entführungsereignis vom 17. und 18. Februar 2015 ausführlicher und reichte hierzu verschiedene Zeitungsartikel mit auszugsweisen Übersetzungen in englischer Sprache zu den Akten. Zudem legte er der Beschwerde eine Anzeige des Vorkommnisses bei der "HUMAN RIGHTS COMMISSION OF SRI LANKA" vom 20. Februar 2015, sowie - nebst bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen - ärztliche Kurzberichte bezüglich der Behandlung der geltend gemachten Brandwunden bei. Diese Vorbringen in der Beschwerde vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht an der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach sich ziehen müsste, nichts zu ändern. Der in der Beschwerde neu geschilderte Vorfall vom 15. Mai 2015 geht in seiner Intensität in Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht über die als bedauernswert einschüchternd einzustufenden Vorkommnisse hinaus. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft von den zuständigen sri-lankischen Behörden verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, würden diese wohl Mittel finden, den Beschwerdeführer bei seinen Verwandten aufzuspüren, auch wenn er sich abwechslungsweise jeweils nur ein paar Tage bei den verschiedenen Verwandten zu Hause aufhalte. Gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen, nach wie vor die LTTE zu unterstützen beziehungsweise diese wiederbeleben zu wollen, wird behördlicherseits konsequent vorgegangen. Dies gilt es auch bei der Prüfung und Wertung bezüglich der geltend gemachten Entführung vom 17./18. Februar 2015 durch unbekannte, angeblich für die staatlichen Sicherheitsbehörden handelnde Leute zu berücksichtigen. Jedenfalls spricht es nicht für einen ernsthaften Verfolgungswillen gegenüber dem Beschwerdeführer, wenn, wie von ihm geschildert, ihn die Sicherheitsleute bei einem Verpflegungsstopp unbeaufsichtigt im sogenannten "Weissen Van" alleine zurücklassen, weil er sich schlafend gestellt habe, und die Sicherheitsleute in betrunkenem Zustand den Beschwerdeführer zudem an einer befahrenen Durchgangsstrasse aus dem Van schleichen und davonrennen lassen. An der mangelnden Ernsthaftigkeit des Verfolgungswillens ändern auch die Zeitungsmeldungen über die geltend gemachte Entführungsaktion nichts. Hinzu kommt, dass an der Seriosität der Zeitungsmeldungen berechtigte Zweifel angebracht sind, wenn der Beschwerdeführer in einem Artikel als 29-jähriger "FAMILY MAN" bezeichnet wird, obwohl er gemäss eigenen Angaben weder verheiratet, noch Vater von Kindern und er zu diesem Zeitpunkt 41-jährig war (vgl. UDAYAN NEWS PAPER vom 18. Februar 2015). Gemäss der Ausgabe desselben Presseerzeugnisses vom 21. Februar 2015 wird sodann das Alter des Beschwerdeführers mit 45 Jahren angegeben und der Bruder soll im Jahre 2009 verschwunden sein. Es ist zwar festzustellen, dass die Inhalte der Zeitungsmeldungen in den Grundzügen mit der Schilderung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Dem Gericht ist hingegen auch bekannt, dass entsprechende Berichte von privaten Personen den Zeitungsredaktionen gezielt angeboten und von diesen gelegentlich mit wenig journalistischer Sorgfalt zur Publikation verwendet werden. Doch selbst bei einer Wahrunterstellung der Entführung des Beschwerdeführers ändert dies an der Einschätzung des SEM nichts, dass, falls eine behördliche Absicht bestanden hätte, ihn wegen der Teilnahme am Protest vom 9. Februar 2015 zu belangen, er offiziell festgenommen worden wäre und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen worden wären. Anzumerken bleibt zudem, dass die Vorbringen in der Beschwerde die Einschätzung des SEM, die mit den eingereichten Fotografien dokumentierten Brandwunden könnte sich der Beschwerdeführer ebenso zu einem anderen Zeitpunkt und bei anderer Gelegenheit zugezogen haben, nicht umzustossen vermögen. Hierzu ist im Weiteren festzustellen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Entführer hätten mit Zigaretten sein Gesicht und seinen Kopf gebrandmarkt, jedenfalls durch die eingereichten Fotografien keine beweismässige Stütze findet. Entsprechende Brandwunden im Gesicht des Beschwerdeführers sind auf den Fotografien nicht zu erkennen. Abgesehen von den vorliegenden einzelfallspezifischen Erwägungen kann bezüglich der Übergriffe durch unbekannte Dritte im genereller Hinsicht festgehalten werden, dass es sich bei Problemen mit Mitgliedern von bewaffneten Gruppen und unbekannten Personen um Nachteile handelt, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten, denen sich Betroffene durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen können, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009 hinweist, ist auf diese aufgrund obiger Erwägungen nicht weiter einzugehen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zwar gelegentlich unter behördlicher Beobachtung stand und noch stehen könnte und er sich auch gelegentlich mit gewissen Behelligungen konfrontiert sieht. Auch wenn diese Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer soweit glaubhaft geschilderten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zu jenem Personenkreis, der aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt ist, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, weshalb nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung auszugehen ist. Die tatsächlich erkennbaren Behelligungen lassen nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Es ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch kein nennenswertes politisches und kein auch nur ansatzweise persönliches paramilitärisches Profil. Auch ist nicht aktenkundig, dass er sich seit der Beschwerdeerhebung vom Mai 2015 auf der Botschaft gemeldet hätte, was bei einer ernsthaften Gefährdungssituation hätte erwartet werden können. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Er ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorinstanz hat ihm die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: