Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 28. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Sein Gesuch begründete er mit andauernden Nachstellungen vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft machte er mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 unter Vorlage verschiedener Beweismittel ergänzende Angaben zu seinen Gesuchsgründen. Nach Eingang dieser Eingabe leitete die Botschaft die Akten ans BFM weiter, wo sie am 26. Januar 2012 eintrafen. A.b Mit Eingaben an die Botschaft vom 19. März 2012, vom 11. Dezember 2012 und vom 3. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um eine baldige Behandlung seines Gesuchs, da er von den heimatlichen Sicherheitskräften gesucht werde. Diese Eingaben wurden von der Botschaft jeweils ans BFM weitergeleitet. A.c Am 22. Oktober 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, er werde im Verlauf des kommenden Jahres eine Einladung zu einer Anhörung erhalten. In der Folge bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft vom 13. November 2013, er werde weiterhin von den Sicherheitskräften überwacht. Die Botschaft teilte ihm daraufhin mit, er müsse sich noch einige Monate gedulden. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft vom 20. Mai 2014 erneut um eine baldige Anhörung ersucht hatte, teilte ihm die Botschaft nochmals mit, er müsse sich noch einige Monate gedulden. A.d Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand in der Folge am 7. Mai 2015 statt. Anschliessend wurden die Akten von der Botschaft ans SEM weitergeleitet, wo sie am 15. Mai 2015 eintrafen. B. Der Beschwerdeführer brachte in seinen Eingaben und insbesondere im Rahmen der Anhörung vom 7. Mai 2015 das Folgende vor: Seine Familie stamme aus B._______ ([... in der Region] von Jaffna-Stadt gelegen), von wo sie 1996 wegen der damaligen Kämpfe um Jaffna ins Vanni-Gebiet hätten fliehen müssen. Seine Familie habe in der Folge bei Verwandten in C._______ gelebt, bis sie 2002 wieder nach Jaffna habe zurückkehren können. Im August 2006 hätten sie ein Hochzeitsfest besucht, welches in der Nähe von C._______ stattgefunden habe. Da zu diesem Zeitpunkt der Krieg erneut ausgebrochen sei, sei ihnen unvermittelt der Rückweg nach Jaffna abgeschnitten worden. Die LTTE habe nur seine Eltern und seinen jüngeren Geschwistern die Rückkehr nach B._______ erlaubt, wogegen ihm ([...]) die Ausreise aus dem Vanni-Gebiet verboten worden sei. Seine Eltern hätten ihn jedoch nicht alleine zurücklassen wollen, weshalb seine ganze Familie bis zum Kriegsende bei Verwandten im Vanni-Gebiet geblieben sei. Während dieser Zeit habe er sich einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE zunächst durch seinen weiterführenden Schulbesuch entziehen können, und dann, gegen Ende des Krieges, indem er als Freiwilliger für das IKRK tätig gewesen sei. Als sich jedoch das IKRK wegen des Krieges habe zurückziehen müssen, sei er (... [im]) März 2009 doch noch von der LTTE eingezogen und einer Sanitätseinheit zugeteilt worden. Zwar habe er sich nach eineinhalb Monaten in D._______ (...) ... [verletzt], worauf ihm keine schweren Arbeiten mehr möglich gewesen seien. Dennoch habe er bis zum Schluss bei der LTTE bleiben müssen. Erst als sich die LTTE endgültig zurückgezogen hätten ([...]), habe er sich absetzen können. Er habe danach verzweifelt nach seinen Eltern gesucht, und, nachdem er diese gefunden habe, habe sich die ganze Familie (... [im]) Mai 2009 in das von der sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet begeben. Dort sei er bei E._______ (...) von der SLA von seiner Familie separiert und in ein Rehabilitations-Camp überstellt worden. Weil er in der Folge von einer Tante mütterlicherseits bei der SLA als Kämpfer der LTTE denunziert worden sei, habe er über ein Jahr in verschiedenen Rehabilitations-Camps verbringen müssen, bis er schliesslich (...) 2010 entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung sei er zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt, wo seine Familie bis heute lebe. Dort habe er jedoch unter ständiger Beobachtung der Sicherheitskräfte und paramilitärischer Gruppierungen gestanden und sich einmal wöchentlich zur Unterschriftsleistung bei den Behörden melden müssen. Vor diesem Hintergrund habe er sich 2011 zu einem Onkel väterlicherseits nach F._______ (...) begeben, wo er bis heute lebe, auch wenn er weiterhin in B._______ gemeldet sei. Den Behörden in G._______ (ebenfalls [... in der Region] von Jaffna-Stadt gelegen) sei seine Telefonnummer bekannt, weshalb er mehrfach telefonisch gemahnt worden sei, sich wieder persönlich zu melden. Er sei jedoch stets in F._______ geblieben, bis die Behörden im Mai 2014 an seiner Stelle seinen Vater abgeholt hätten. Sein Vater sei erst wieder freigelassen worden, nachdem er sich persönlich in B._______ gemeldet habe. Dabei sei ihm erklärt worden, nunmehr seien die Behörden in F._______ für ihn zuständig, an welche seine Daten übermittelt würden. Seit damals sei er nie mehr das direkte Ziel von behördlichen Massnahmen geworden, jedoch würden CID-Mitarbeiter an seinem Wohnort vorbeikommen, wenn jemand anderes gesucht werde, respektive er werde von dieser Seite jeweils zur Kontrolle telefonisch kontaktiert. Gesucht worden sei er bis dahin nur an seiner Adresse in B._______. Vom CID in F._______ sei er bis dahin nur telefonisch kontaktiert worden, letztmals vor dem tamilischen Neujahr (am 13. April 2015). Zur vorerwähnten Suche nach seiner Person vom Mai 2014 sei es nach einem Mordfall in B._______ gekommen, nach welchem die Behörden alle Ex-Rehabilitierten-Haushalte aufgesucht hätten. Immer wenn etwas passiere, würden die Ex-Rehabilitierten von den Behörden aufgesucht. Dies sei auch vor zwei Monaten der Fall gewesen (also zirka anfangs März 2015), nach einem Mordfall in der Ortschaft H._______, welche in der Nähe seines Heimatortes B._______ liege. Die Behörden würden stets die Ex-Rehabilitierten verdächtigen. Da er zu jener Zeit seine Eltern besucht habe, sei er von der Polizei zu einer Befragung nach I._______ vorgeladen worden, zusammen mit vier anderen Ex-Rehabilitierten. Er habe den Behörden den Grund für seine Anwesenheit in der Gegend erklären müssen. Anschliessend sei er von der Polizei wieder weggeschickt worden. Dabei habe er aber nach einer dreieinhalbstündigen Befragung ein Dokument in singhalesischer Sprache unterschreiben müssen, welches er nicht verstanden habe. Auch wenn er bis dahin nicht häufig mit solchen Vorfällen konfrontiert worden sei, zeige gerade dieses Ereignis auf, dass er sich als Ex-Rehabilitierter nie frei bewegen könne. Zudem erscheine er nur schon aufgrund seiner Herkunft aus B._______, einer ehemaligen LTTE-Hochburg, als verdächtig. In ein Gerichtsverfahren sei er aber noch nie verwickelt worden. Als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Dezember 2012 verschiedene Dokumente zur erstandenen Rehabilitationshaft und Registerauszüge vorgelegt, darunter namentlich eine Haftbestätigung des IKRK (... [von]) 2010 (vgl. für die weiteren Beweismittel die Akten). C. Mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 (eröffnet über die Botschaft am 25. Juni 2015) wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, die geltend gemachte Haft von 2009/2010 liege zu weit in der Vergangenheit, um noch einreiserelevant zu sein. Zwar sei aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter behördlicher Beobachtung stehe. Dies sei jedoch lediglich vor dem Hintergrund der allgemeinen Terrorbekämpfung zu sehen. Mangels Intensität komme den vorgebrachten Massnahmen kein Verfolgungscharakter zu. Wäre der Beschwerdeführer einer LTTE-Verbindung verdächtig, wäre er zweifelsohne von den Behörden erneut inhaftiert worden. Da er aber aus der Rehabilitation entlassen worden sei und es nach seiner Entlassung zu keinen weiteren freiheitsentziehenden Massnahmen mehr gekommen sei, sei davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden nicht mehr verdächtig sei. Bei der polizeilichen Befragung vom Frühjahr 2015 habe es sich schliesslich um eine rechtsstaatlich legitime Untersuchung in einem Mordfall gehandelt. Entgegen seinen Vorbringen bestehe zudem kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei einzig wegen seiner vormaligen LTTE-Mitgliedschaft von der Polizei befragt worden. Damit lägen zusammenfassend keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung vonseiten der heimatlichen Behörden oder Dritter zu schliessen wäre. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an die Botschaft vom 2. Juli 2015 (dort eingegangen am 14. Juli 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält er an der geltend gemachten Bedrohungslage fest, wobei er ausführt, seine Probleme hätten mit seiner Entlassung aus der Rehabilitation (...) 2010 begonnen. Tatsächlich würden alle Rehabilitierten beobachtet. In seinem Fall komme hinzu, dass er vor dem Hintergrund schwerer Drohungen und Schikanen zu einem Umzug nach F._______ genötigt worden sei. Zudem sei 2014 seine Familie bedroht und sein Vater verhaftet worden, um seine Rückkehr nach B._______ zu erzwingen. Schliesslich sei er im März 2015 anlässlich eines Familienbesuches zu einer Befragung auf die Polizeistation vorgeladen worden, wobei er ein Dokument in singhalesischer Sprache habe unterschreiben müssen. Vor kurzem sei es zu neuerlichen Nachstellungen gekommen, indem (...) 2015 an seinem Wohnort in F._______ drei Angehörige der Sicherheitskräfte erschienen seien und nach ihm gesucht hätten. Glücklicherweise habe er deren Kommen bemerkt, worauf er die Flucht ergriffen habe. Die Männer hätten seinen Wohnort durchsucht und seither halte er sich versteckt. Die Männer seien jedoch (...) 2015 auch noch bei seinen Eltern in B._______ erschienen und hätten diese bedroht. Er sei daher in seiner Heimat keineswegs sicher, zumal die Sicherheitskräfte von seinen Eltern auch seine neue Telefonnummer erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund ersuche er um eine Schutzgewährung durch die Schweiz. E. Die vorgenannte Beschwerde wurde von der Botschaft am 15. Juli 2015 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft am gleichen Tag über die erfolgte Überweisung in Kenntnis gesetzt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Mit der Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
E. 2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.2 und E. 4) vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).
E. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.
E. 3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).
E. 3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).
E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren und ernsthaften Verfolgungssituation auszugehen, auch wenn er von 2009 bis 2010 ein Jahr in Jugendrehabilitation verbracht habe und er im Frühjahr 2014 mit einer behördlichen Zwangsmassnahme sowie im Frühjahr 2015 mit einer polizeilichen Befragung konfrontiert worden sei. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, als ehemaliger Rehabilitationshäftling sei er ständig gefährdet, er sei schon mehrfach von den Behörden konkret angegangen worden und darüber hinaus werde er mittlerweile von den heimatlichen Sicherheitskräften aktiv gesucht.
E. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3).
E. 4.3 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009, und damit kurz vor Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges, von den LTTE zwangsrekrutiert wurde, und insbesondere, dass er deswegen nach dem Kriegsende vom Mai 2009 von den heimatlichen Behörden für über ein Jahr in Rehabilitationshaft genommen wurde. Der Beschwerdeführer weist damit aus Sicht der heimatlichen Behörden eine LTTE-Vergangenheit auf, was nach vorstehenden Erwägungen grundsätzlich für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial spricht. Der Beschwerdeführer wurde indes seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Jahre 2010 nie mehr mit ernsthaften Nachstellungen vonseiten der heimatlichen Behörden oder Dritten konfrontiert, was in entscheidrelevanter Hinsicht gegen das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Erlebnisse im Vanni-Gebiet während der Endphase des Bürgerkrieges, zu seiner Inhaftierung von Mitte Mai 2009 und zu den Gründen für deren lange Dauer von einem bemerkenswerten Vertiefungsgrad getragen sind. Aufgrund der Dichte seiner Angaben und Ausführungen ist von einer persönlichen Verwicklung in den Endkampf der LTTE und namentlich einer direkten Betroffenheit von den blutigen Ereignissen vom Frühjahr 2009 auszugehen. Demgegenüber weisen die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über die Zeit seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft und seine seitherigen Kontakte mit den heimatlichen Sicherheitskräften einen bloss mässigen Gehalt auf. Zwar kann er nachvollziehbar über den von den Behörden im Frühjahr 2014 gegen ihn ausgeübten Zwang zur Meldung berichten (ausgeübt durch die Verhaftung seines Vaters, weil sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht bei den Behörden gemeldet hatte), und ebenso über die polizeiliche Vorladung und Befragung in I._______ vom Frühjahr 2015 (in Zusammenhang mit einer Mordermittlung und zusammen mit anderen ehemaligen Rehabilitationshäftlingen). Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, er wäre im Rahmen dieser beiden Behördenkontakte schweren, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt worden. Erkennbar wird einzig ein minderes, nach vorstehenden Erwägungen eher generalpräventiv motiviertes Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte, welches der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als ehemaliger Rehabilitationshäftling - und auch nur deswegen (was vom SEM nicht erkannt worden ist) - zu erdulden hatte. Auch wenn diese Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern mutmasslich als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersichtlich. Die tatsächlich erkennbaren, bei objektiver Betrachtung aber bloss niederschwelligen Behelligungen lassen daher nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Daran vermögen auch die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal das Vorbringen über eine angeblich neu laufende Suche nach seiner Person nicht überzeugen kann, sondern aufgrund der Aktenlage als bloss nachgeschoben zu erkennen ist.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobachtung und er sehe sich auch gelegentlich mit gewissen, allerdings bloss minderen Behelligungen konfrontiert. Demgegenüber ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4531/2015brl Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 28. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Sein Gesuch begründete er mit andauernden Nachstellungen vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft machte er mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 unter Vorlage verschiedener Beweismittel ergänzende Angaben zu seinen Gesuchsgründen. Nach Eingang dieser Eingabe leitete die Botschaft die Akten ans BFM weiter, wo sie am 26. Januar 2012 eintrafen. A.b Mit Eingaben an die Botschaft vom 19. März 2012, vom 11. Dezember 2012 und vom 3. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um eine baldige Behandlung seines Gesuchs, da er von den heimatlichen Sicherheitskräften gesucht werde. Diese Eingaben wurden von der Botschaft jeweils ans BFM weitergeleitet. A.c Am 22. Oktober 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, er werde im Verlauf des kommenden Jahres eine Einladung zu einer Anhörung erhalten. In der Folge bekräftigte der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft vom 13. November 2013, er werde weiterhin von den Sicherheitskräften überwacht. Die Botschaft teilte ihm daraufhin mit, er müsse sich noch einige Monate gedulden. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft vom 20. Mai 2014 erneut um eine baldige Anhörung ersucht hatte, teilte ihm die Botschaft nochmals mit, er müsse sich noch einige Monate gedulden. A.d Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand in der Folge am 7. Mai 2015 statt. Anschliessend wurden die Akten von der Botschaft ans SEM weitergeleitet, wo sie am 15. Mai 2015 eintrafen. B. Der Beschwerdeführer brachte in seinen Eingaben und insbesondere im Rahmen der Anhörung vom 7. Mai 2015 das Folgende vor: Seine Familie stamme aus B._______ ([... in der Region] von Jaffna-Stadt gelegen), von wo sie 1996 wegen der damaligen Kämpfe um Jaffna ins Vanni-Gebiet hätten fliehen müssen. Seine Familie habe in der Folge bei Verwandten in C._______ gelebt, bis sie 2002 wieder nach Jaffna habe zurückkehren können. Im August 2006 hätten sie ein Hochzeitsfest besucht, welches in der Nähe von C._______ stattgefunden habe. Da zu diesem Zeitpunkt der Krieg erneut ausgebrochen sei, sei ihnen unvermittelt der Rückweg nach Jaffna abgeschnitten worden. Die LTTE habe nur seine Eltern und seinen jüngeren Geschwistern die Rückkehr nach B._______ erlaubt, wogegen ihm ([...]) die Ausreise aus dem Vanni-Gebiet verboten worden sei. Seine Eltern hätten ihn jedoch nicht alleine zurücklassen wollen, weshalb seine ganze Familie bis zum Kriegsende bei Verwandten im Vanni-Gebiet geblieben sei. Während dieser Zeit habe er sich einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE zunächst durch seinen weiterführenden Schulbesuch entziehen können, und dann, gegen Ende des Krieges, indem er als Freiwilliger für das IKRK tätig gewesen sei. Als sich jedoch das IKRK wegen des Krieges habe zurückziehen müssen, sei er (... [im]) März 2009 doch noch von der LTTE eingezogen und einer Sanitätseinheit zugeteilt worden. Zwar habe er sich nach eineinhalb Monaten in D._______ (...) ... [verletzt], worauf ihm keine schweren Arbeiten mehr möglich gewesen seien. Dennoch habe er bis zum Schluss bei der LTTE bleiben müssen. Erst als sich die LTTE endgültig zurückgezogen hätten ([...]), habe er sich absetzen können. Er habe danach verzweifelt nach seinen Eltern gesucht, und, nachdem er diese gefunden habe, habe sich die ganze Familie (... [im]) Mai 2009 in das von der sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet begeben. Dort sei er bei E._______ (...) von der SLA von seiner Familie separiert und in ein Rehabilitations-Camp überstellt worden. Weil er in der Folge von einer Tante mütterlicherseits bei der SLA als Kämpfer der LTTE denunziert worden sei, habe er über ein Jahr in verschiedenen Rehabilitations-Camps verbringen müssen, bis er schliesslich (...) 2010 entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung sei er zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt, wo seine Familie bis heute lebe. Dort habe er jedoch unter ständiger Beobachtung der Sicherheitskräfte und paramilitärischer Gruppierungen gestanden und sich einmal wöchentlich zur Unterschriftsleistung bei den Behörden melden müssen. Vor diesem Hintergrund habe er sich 2011 zu einem Onkel väterlicherseits nach F._______ (...) begeben, wo er bis heute lebe, auch wenn er weiterhin in B._______ gemeldet sei. Den Behörden in G._______ (ebenfalls [... in der Region] von Jaffna-Stadt gelegen) sei seine Telefonnummer bekannt, weshalb er mehrfach telefonisch gemahnt worden sei, sich wieder persönlich zu melden. Er sei jedoch stets in F._______ geblieben, bis die Behörden im Mai 2014 an seiner Stelle seinen Vater abgeholt hätten. Sein Vater sei erst wieder freigelassen worden, nachdem er sich persönlich in B._______ gemeldet habe. Dabei sei ihm erklärt worden, nunmehr seien die Behörden in F._______ für ihn zuständig, an welche seine Daten übermittelt würden. Seit damals sei er nie mehr das direkte Ziel von behördlichen Massnahmen geworden, jedoch würden CID-Mitarbeiter an seinem Wohnort vorbeikommen, wenn jemand anderes gesucht werde, respektive er werde von dieser Seite jeweils zur Kontrolle telefonisch kontaktiert. Gesucht worden sei er bis dahin nur an seiner Adresse in B._______. Vom CID in F._______ sei er bis dahin nur telefonisch kontaktiert worden, letztmals vor dem tamilischen Neujahr (am 13. April 2015). Zur vorerwähnten Suche nach seiner Person vom Mai 2014 sei es nach einem Mordfall in B._______ gekommen, nach welchem die Behörden alle Ex-Rehabilitierten-Haushalte aufgesucht hätten. Immer wenn etwas passiere, würden die Ex-Rehabilitierten von den Behörden aufgesucht. Dies sei auch vor zwei Monaten der Fall gewesen (also zirka anfangs März 2015), nach einem Mordfall in der Ortschaft H._______, welche in der Nähe seines Heimatortes B._______ liege. Die Behörden würden stets die Ex-Rehabilitierten verdächtigen. Da er zu jener Zeit seine Eltern besucht habe, sei er von der Polizei zu einer Befragung nach I._______ vorgeladen worden, zusammen mit vier anderen Ex-Rehabilitierten. Er habe den Behörden den Grund für seine Anwesenheit in der Gegend erklären müssen. Anschliessend sei er von der Polizei wieder weggeschickt worden. Dabei habe er aber nach einer dreieinhalbstündigen Befragung ein Dokument in singhalesischer Sprache unterschreiben müssen, welches er nicht verstanden habe. Auch wenn er bis dahin nicht häufig mit solchen Vorfällen konfrontiert worden sei, zeige gerade dieses Ereignis auf, dass er sich als Ex-Rehabilitierter nie frei bewegen könne. Zudem erscheine er nur schon aufgrund seiner Herkunft aus B._______, einer ehemaligen LTTE-Hochburg, als verdächtig. In ein Gerichtsverfahren sei er aber noch nie verwickelt worden. Als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Dezember 2012 verschiedene Dokumente zur erstandenen Rehabilitationshaft und Registerauszüge vorgelegt, darunter namentlich eine Haftbestätigung des IKRK (... [von]) 2010 (vgl. für die weiteren Beweismittel die Akten). C. Mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 (eröffnet über die Botschaft am 25. Juni 2015) wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, die geltend gemachte Haft von 2009/2010 liege zu weit in der Vergangenheit, um noch einreiserelevant zu sein. Zwar sei aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter behördlicher Beobachtung stehe. Dies sei jedoch lediglich vor dem Hintergrund der allgemeinen Terrorbekämpfung zu sehen. Mangels Intensität komme den vorgebrachten Massnahmen kein Verfolgungscharakter zu. Wäre der Beschwerdeführer einer LTTE-Verbindung verdächtig, wäre er zweifelsohne von den Behörden erneut inhaftiert worden. Da er aber aus der Rehabilitation entlassen worden sei und es nach seiner Entlassung zu keinen weiteren freiheitsentziehenden Massnahmen mehr gekommen sei, sei davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden nicht mehr verdächtig sei. Bei der polizeilichen Befragung vom Frühjahr 2015 habe es sich schliesslich um eine rechtsstaatlich legitime Untersuchung in einem Mordfall gehandelt. Entgegen seinen Vorbringen bestehe zudem kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei einzig wegen seiner vormaligen LTTE-Mitgliedschaft von der Polizei befragt worden. Damit lägen zusammenfassend keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung vonseiten der heimatlichen Behörden oder Dritter zu schliessen wäre. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an die Botschaft vom 2. Juli 2015 (dort eingegangen am 14. Juli 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält er an der geltend gemachten Bedrohungslage fest, wobei er ausführt, seine Probleme hätten mit seiner Entlassung aus der Rehabilitation (...) 2010 begonnen. Tatsächlich würden alle Rehabilitierten beobachtet. In seinem Fall komme hinzu, dass er vor dem Hintergrund schwerer Drohungen und Schikanen zu einem Umzug nach F._______ genötigt worden sei. Zudem sei 2014 seine Familie bedroht und sein Vater verhaftet worden, um seine Rückkehr nach B._______ zu erzwingen. Schliesslich sei er im März 2015 anlässlich eines Familienbesuches zu einer Befragung auf die Polizeistation vorgeladen worden, wobei er ein Dokument in singhalesischer Sprache habe unterschreiben müssen. Vor kurzem sei es zu neuerlichen Nachstellungen gekommen, indem (...) 2015 an seinem Wohnort in F._______ drei Angehörige der Sicherheitskräfte erschienen seien und nach ihm gesucht hätten. Glücklicherweise habe er deren Kommen bemerkt, worauf er die Flucht ergriffen habe. Die Männer hätten seinen Wohnort durchsucht und seither halte er sich versteckt. Die Männer seien jedoch (...) 2015 auch noch bei seinen Eltern in B._______ erschienen und hätten diese bedroht. Er sei daher in seiner Heimat keineswegs sicher, zumal die Sicherheitskräfte von seinen Eltern auch seine neue Telefonnummer erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund ersuche er um eine Schutzgewährung durch die Schweiz. E. Die vorgenannte Beschwerde wurde von der Botschaft am 15. Juli 2015 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft am gleichen Tag über die erfolgte Überweisung in Kenntnis gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit der Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.2 und E. 4) vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3). 3. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. 3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG). 3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis). 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren und ernsthaften Verfolgungssituation auszugehen, auch wenn er von 2009 bis 2010 ein Jahr in Jugendrehabilitation verbracht habe und er im Frühjahr 2014 mit einer behördlichen Zwangsmassnahme sowie im Frühjahr 2015 mit einer polizeilichen Befragung konfrontiert worden sei. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, als ehemaliger Rehabilitationshäftling sei er ständig gefährdet, er sei schon mehrfach von den Behörden konkret angegangen worden und darüber hinaus werde er mittlerweile von den heimatlichen Sicherheitskräften aktiv gesucht. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3). 4.3 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009, und damit kurz vor Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges, von den LTTE zwangsrekrutiert wurde, und insbesondere, dass er deswegen nach dem Kriegsende vom Mai 2009 von den heimatlichen Behörden für über ein Jahr in Rehabilitationshaft genommen wurde. Der Beschwerdeführer weist damit aus Sicht der heimatlichen Behörden eine LTTE-Vergangenheit auf, was nach vorstehenden Erwägungen grundsätzlich für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial spricht. Der Beschwerdeführer wurde indes seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft im Jahre 2010 nie mehr mit ernsthaften Nachstellungen vonseiten der heimatlichen Behörden oder Dritten konfrontiert, was in entscheidrelevanter Hinsicht gegen das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Erlebnisse im Vanni-Gebiet während der Endphase des Bürgerkrieges, zu seiner Inhaftierung von Mitte Mai 2009 und zu den Gründen für deren lange Dauer von einem bemerkenswerten Vertiefungsgrad getragen sind. Aufgrund der Dichte seiner Angaben und Ausführungen ist von einer persönlichen Verwicklung in den Endkampf der LTTE und namentlich einer direkten Betroffenheit von den blutigen Ereignissen vom Frühjahr 2009 auszugehen. Demgegenüber weisen die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über die Zeit seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft und seine seitherigen Kontakte mit den heimatlichen Sicherheitskräften einen bloss mässigen Gehalt auf. Zwar kann er nachvollziehbar über den von den Behörden im Frühjahr 2014 gegen ihn ausgeübten Zwang zur Meldung berichten (ausgeübt durch die Verhaftung seines Vaters, weil sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht bei den Behörden gemeldet hatte), und ebenso über die polizeiliche Vorladung und Befragung in I._______ vom Frühjahr 2015 (in Zusammenhang mit einer Mordermittlung und zusammen mit anderen ehemaligen Rehabilitationshäftlingen). Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, er wäre im Rahmen dieser beiden Behördenkontakte schweren, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt worden. Erkennbar wird einzig ein minderes, nach vorstehenden Erwägungen eher generalpräventiv motiviertes Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte, welches der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als ehemaliger Rehabilitationshäftling - und auch nur deswegen (was vom SEM nicht erkannt worden ist) - zu erdulden hatte. Auch wenn diese Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern mutmasslich als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersichtlich. Die tatsächlich erkennbaren, bei objektiver Betrachtung aber bloss niederschwelligen Behelligungen lassen daher nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Daran vermögen auch die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal das Vorbringen über eine angeblich neu laufende Suche nach seiner Person nicht überzeugen kann, sondern aufgrund der Aktenlage als bloss nachgeschoben zu erkennen ist. 4.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobachtung und er sehe sich auch gelegentlich mit gewissen, allerdings bloss minderen Behelligungen konfrontiert. Demgegenüber ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: