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D-2046/2021

D-2046/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellerin suchte am 21. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei nach einem Streit mit ihrem Ex-Verlobten, welcher der sri-lankischen Armee angehört habe, mehrfach von ihm und weiteren Soldaten misshandelt und vergewaltigt worden. B. Mit Verfügung vom 6. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil D-2279/2020 vom 9. November 2020 abgewiesen wurde. C. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe gelangte die Gesuchstellerin am 4. März 2021 ans SEM. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie im ersten Asylverfahren einen wesentlichen Teil ihrer Fluchtgründe verschwiegen habe. Die sexuellen Übergriffe durch die Angehörigen des sri-lankischen Militärs hätten sich tatsächlich so zugetragen, allerdings vor einem anderen Hintergrund. Im Jahre (...) sei sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und für deren Geheimdienst tätig gewesen. Bis im Jahre (...) habe sie dabei insbesondere Verbindungsarbeiten zu Untercover-Agenten ausserhalb des Vanni-Gebiets wahrgenommen. Ab (...) sei sie selbst als Untercover-Agentin in B._______ tätig gewesen und habe andere Agenten mit Geld, essentiellen Gütern und Kleinwaffen versorgt. Um diese Arbeit zu erleichtern, habe sie Beziehungen zu Militärpersonal aufgebaut, was ihr schlussendlich zum Verhängnis geworden sei. Sie habe ihre LTTE-Vergangenheit bisher verschwiegen, da sie sich vor einer Rückführung nach Sri Lanka gefürchtet habe. Das Verschweigen sei ein Fehler gewesen, den sie bereue. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen persönlichen Bericht, zwei Fotografien, die sie angeblich in LTTE-Uniform in den Jahren (...) und (...) zeigen, zwei Vergleichsfotos und einen Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) 2021 ein. D. Das SEM trat auf die Eingabe vom 4. März 2021 mangels funktionaler Zuständigkeit mit Verfügung vom 22. April 2021 nicht ein. E. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren D-2041/2021). F. Mit Eingabe vom selben Tag ersuchte sie beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2279/2020 vom 9. November 2020. Sie beantragte, das Urteil revisionsweise aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören und es sei ein ärztliches Gutachten gemäss Standard des Istanbul Protokolls einzuholen respektive das SEM anzuweisen, entsprechende Beweiserhebungen vorzunehmen. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. Das Revisionsgesuch sei mit dem Beschwerdeverfahren D-2041/2021 zu koordinieren. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung des Revisionsgesuchs rief sie dieselben Gründe an wie bereits in der Eingabe vom 4. März 2021 an das SEM (vgl. Bst. C). G. Am 3. Mai 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2021 wurde das Revisionsverfahren bis zum Entscheid über die Beschwerde im Verfahren D-2041/2021 sistiert und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Am 3. September 2021 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Familienasyl vom 20. August 2021 zugunsten der Gesuchstellerin. J. Mit Urteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM bezüglich der Eingabe vom 4. März 2021 ab und hielt fest, dass die Prüfung der entsprechenden Vorbringen in die funktionale Zuständigkeit des Gerichts falle. Gleichzeitig wurde die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben. K. Mit Eingabe vom 8. November 2022 zeigte die Rechtsvertreterin 2 ihre Mandatsübernahme an.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.4 An Revisionsgesuche werden hinsichtlich der Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. BVGE 2013/22 nicht publizierte E. 2.5; Mächler, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 10 f. zu Art. 67 VwVG).

E. 2 Der Antrag auf Anhörung der Gesuchstellerin ist abzuweisen, da Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2022 vom 3. November 2022 E. 3). Ebenfalls abzuweisen ist in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, zumal sich nicht ergibt, inwiefern ein solches vorliegend Relevanz entfalten könnte.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht vorliegend vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend und ruft damit den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die funktionale Zuständigkeit liegt somit - nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt - beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihr diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und sie sie verschwiegen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Gesuchstellerin bezüglich des Verschweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann, indem sie geltend macht, sich davor gefürchtet zu haben, dass ein Bekanntwerden gegenüber den Schweizer Behörden dazu führen würde, dass sie nach Sri Lanka deportiert werde. Die Gesuchstellerin macht damit geltend, aus Furcht vor negativen Konsequenzen für ihr Asylverfahren ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen zu haben. Sie hat offenbar befürchtet, dass die nunmehr vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE zu einem Asylausschluss oder gar Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Solche taktischen Überlegungen verdienen jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz und können damit nicht als entschuldbar qualifiziert werden. Dies auch nicht mit Blick auf die pauschale Bemerkung, die Angst der Gesuchstellerin sei auch im Kontext ihrer Traumatisierung zu sehen.

E. 3.4 Diesen Erwägungen gemäss hätte die Gesuchstellerin die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 4.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).

E. 4.2 Bereits aufgrund des Nachschiebens der neuen Fluchtgründe ohne entschuldbaren Grund erscheint die neu angerufene Tatsache wenig glaubhaft. Wäre die Gesuchstellerin tatsächlich in der geltend gemachten Weise für die LTTE tätig gewesen, hätte sie dies offensichtlich spätestens auf Beschwerdeebene eingebracht, als sich abzeichnete, dass ihre bisherigen Darstellungen als unglaubhaft qualifiziert werden könnten. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin im Jahre ihres angeblichen Beitritts zu den LTTE und der Übernahme ihrer geheimdienstlichen Tätigkeit rund 12 Jahre alt gewesen ist, was kaum plausibel erscheint. Auch das eingereichte angebliche Portraitfoto aus dieser Zeit scheint eine ältere Frau zu zeigen und lässt sich ohnehin nicht mit hinreichender Bestimmtheit der Gesuchstellerin zuordnen. Gleiches gilt für das angeblich im Jahre (...) aufgenommene Foto. Die neu geltend gemachte Tätigkeit als Agentin der LTTE ist somit nicht glaubhaft.

E. 4.3 Folglich können völkerrechtliche Vollzugshindernisse ausgeschlossen werden.

E. 5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2279/2020 vom 9. November 2020 ist folglich in einer Besetzung von drei Richterinnen und Richter nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4).

E. 6 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war auf die Frage beschränkt, ob das Urteil D-2279/2020 vom 9. November 2020, mit welchem das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen worden ist, wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit in Revision zu ziehen ist. Nachdem im Verfahren D-2041/2021 zuerst die entsprechende funktionale Zuständigkeit geklärt wurde, wurden die vorgebrachten Revisionsgründe im vorliegenden Verfahren geprüft. Da es dabei um die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft ging, waren diese Verfahren prioritär zu behandeln. Demgegenüber war die Frage des Familienasyls aufgrund einer Heirat nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens nicht Streitgegenstand. Nach der abgeschlossenen Prüfung der Revisionsgründe kann nunmehr das Gesuch um Familienasyl vom 20. August 2021 aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage behandelt werden. Das entsprechende Gesuch wird in diesem Sinne ans SEM überwiesen.

E. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, zumal das Revisionsgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist.

E. 7.2 Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um Familienasyl vom 20. August 2021 wird zur Behandlung an das SEM überwiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2046/2021 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Aileen Rose Kreyden, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw David Hongler, Advokatur Kanonengasse, (...), (Rechtsvertreterin 1) sowie vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin (...), (Rechtsvertreterin 2) Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2279/2020 vom 9. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin suchte am 21. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei nach einem Streit mit ihrem Ex-Verlobten, welcher der sri-lankischen Armee angehört habe, mehrfach von ihm und weiteren Soldaten misshandelt und vergewaltigt worden. B. Mit Verfügung vom 6. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil D-2279/2020 vom 9. November 2020 abgewiesen wurde. C. Mit einer als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe gelangte die Gesuchstellerin am 4. März 2021 ans SEM. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie im ersten Asylverfahren einen wesentlichen Teil ihrer Fluchtgründe verschwiegen habe. Die sexuellen Übergriffe durch die Angehörigen des sri-lankischen Militärs hätten sich tatsächlich so zugetragen, allerdings vor einem anderen Hintergrund. Im Jahre (...) sei sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und für deren Geheimdienst tätig gewesen. Bis im Jahre (...) habe sie dabei insbesondere Verbindungsarbeiten zu Untercover-Agenten ausserhalb des Vanni-Gebiets wahrgenommen. Ab (...) sei sie selbst als Untercover-Agentin in B._______ tätig gewesen und habe andere Agenten mit Geld, essentiellen Gütern und Kleinwaffen versorgt. Um diese Arbeit zu erleichtern, habe sie Beziehungen zu Militärpersonal aufgebaut, was ihr schlussendlich zum Verhängnis geworden sei. Sie habe ihre LTTE-Vergangenheit bisher verschwiegen, da sie sich vor einer Rückführung nach Sri Lanka gefürchtet habe. Das Verschweigen sei ein Fehler gewesen, den sie bereue. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen persönlichen Bericht, zwei Fotografien, die sie angeblich in LTTE-Uniform in den Jahren (...) und (...) zeigen, zwei Vergleichsfotos und einen Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) 2021 ein. D. Das SEM trat auf die Eingabe vom 4. März 2021 mangels funktionaler Zuständigkeit mit Verfügung vom 22. April 2021 nicht ein. E. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren D-2041/2021). F. Mit Eingabe vom selben Tag ersuchte sie beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2279/2020 vom 9. November 2020. Sie beantragte, das Urteil revisionsweise aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zum neu geltend gemachten Sachverhalt anzuhören und es sei ein ärztliches Gutachten gemäss Standard des Istanbul Protokolls einzuholen respektive das SEM anzuweisen, entsprechende Beweiserhebungen vorzunehmen. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. Das Revisionsgesuch sei mit dem Beschwerdeverfahren D-2041/2021 zu koordinieren. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung des Revisionsgesuchs rief sie dieselben Gründe an wie bereits in der Eingabe vom 4. März 2021 an das SEM (vgl. Bst. C). G. Am 3. Mai 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2021 wurde das Revisionsverfahren bis zum Entscheid über die Beschwerde im Verfahren D-2041/2021 sistiert und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Am 3. September 2021 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Familienasyl vom 20. August 2021 zugunsten der Gesuchstellerin. J. Mit Urteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM bezüglich der Eingabe vom 4. März 2021 ab und hielt fest, dass die Prüfung der entsprechenden Vorbringen in die funktionale Zuständigkeit des Gerichts falle. Gleichzeitig wurde die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben. K. Mit Eingabe vom 8. November 2022 zeigte die Rechtsvertreterin 2 ihre Mandatsübernahme an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 An Revisionsgesuche werden hinsichtlich der Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG erhöhte Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. BVGE 2013/22 nicht publizierte E. 2.5; Mächler, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 10 f. zu Art. 67 VwVG).

2. Der Antrag auf Anhörung der Gesuchstellerin ist abzuweisen, da Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2022 vom 3. November 2022 E. 3). Ebenfalls abzuweisen ist in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, zumal sich nicht ergibt, inwiefern ein solches vorliegend Relevanz entfalten könnte. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die Gesuchstellerin macht vorliegend vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend und ruft damit den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die funktionale Zuständigkeit liegt somit - nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt - beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihr diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und sie sie verschwiegen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 9.5 [zur Publikation vorgesehen]). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Gesuchstellerin bezüglich des Verschweigens der neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann, indem sie geltend macht, sich davor gefürchtet zu haben, dass ein Bekanntwerden gegenüber den Schweizer Behörden dazu führen würde, dass sie nach Sri Lanka deportiert werde. Die Gesuchstellerin macht damit geltend, aus Furcht vor negativen Konsequenzen für ihr Asylverfahren ihre wahren Fluchtgründe verschwiegen zu haben. Sie hat offenbar befürchtet, dass die nunmehr vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE zu einem Asylausschluss oder gar Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen könnte. Solche taktischen Überlegungen verdienen jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz und können damit nicht als entschuldbar qualifiziert werden. Dies auch nicht mit Blick auf die pauschale Bemerkung, die Angst der Gesuchstellerin sei auch im Kontext ihrer Traumatisierung zu sehen. 3.4 Diesen Erwägungen gemäss hätte die Gesuchstellerin die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. 4.1 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 4.2 Bereits aufgrund des Nachschiebens der neuen Fluchtgründe ohne entschuldbaren Grund erscheint die neu angerufene Tatsache wenig glaubhaft. Wäre die Gesuchstellerin tatsächlich in der geltend gemachten Weise für die LTTE tätig gewesen, hätte sie dies offensichtlich spätestens auf Beschwerdeebene eingebracht, als sich abzeichnete, dass ihre bisherigen Darstellungen als unglaubhaft qualifiziert werden könnten. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin im Jahre ihres angeblichen Beitritts zu den LTTE und der Übernahme ihrer geheimdienstlichen Tätigkeit rund 12 Jahre alt gewesen ist, was kaum plausibel erscheint. Auch das eingereichte angebliche Portraitfoto aus dieser Zeit scheint eine ältere Frau zu zeigen und lässt sich ohnehin nicht mit hinreichender Bestimmtheit der Gesuchstellerin zuordnen. Gleiches gilt für das angeblich im Jahre (...) aufgenommene Foto. Die neu geltend gemachte Tätigkeit als Agentin der LTTE ist somit nicht glaubhaft. 4.3 Folglich können völkerrechtliche Vollzugshindernisse ausgeschlossen werden.

5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2279/2020 vom 9. November 2020 ist folglich in einer Besetzung von drei Richterinnen und Richter nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4).

6. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war auf die Frage beschränkt, ob das Urteil D-2279/2020 vom 9. November 2020, mit welchem das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen worden ist, wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit in Revision zu ziehen ist. Nachdem im Verfahren D-2041/2021 zuerst die entsprechende funktionale Zuständigkeit geklärt wurde, wurden die vorgebrachten Revisionsgründe im vorliegenden Verfahren geprüft. Da es dabei um die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft ging, waren diese Verfahren prioritär zu behandeln. Demgegenüber war die Frage des Familienasyls aufgrund einer Heirat nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens nicht Streitgegenstand. Nach der abgeschlossenen Prüfung der Revisionsgründe kann nunmehr das Gesuch um Familienasyl vom 20. August 2021 aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage behandelt werden. Das entsprechende Gesuch wird in diesem Sinne ans SEM überwiesen. 7. 7.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, zumal das Revisionsgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist. 7.2 Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechtsmitteln praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind, sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um Familienasyl vom 20. August 2021 wird zur Behandlung an das SEM überwiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: