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E-4272/2020

E-4272/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben am 25. April 2017 sein Heimatland auf dem Luftweg und gelangte in die Türkei. Von dort reiste er über ihm unbekannte Länder am 1. Mai 2017 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 5. Mai 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt (vgl. Akte A6). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er dabei vor, er sei in B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren, habe dort von 1998 bis 2011, bis zum A-Level (ohne Abschluss), die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber von 2011 bis 2016 in einem (...) gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern) würden in B._______ leben. Er habe einen eigenen Reisepass besessen; dieser sei ihm aber in Sri Lanka abgenommen worden, nachdem er zwecks Ausübung seines (...)berufs ein Visum für Frankreich beantragt, jedoch nicht erhalten habe. Seine Identitätskarte und weitere Dokumente seien ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe sich in Sri Lanka um eine Regierungsstelle bemüht und zu diesem Zweck einem Parlamentsmitglied namens S. seine Geburtsurkunde übergeben. Dieser habe den Beschwerdeführer als (...) angefragt, seine Propagandaversammlungen und andere Veranstaltungen (...). Erst als er an einer solchen Versammlung anwesend gewesen sei, habe er festgestellt, dass es dabei um das Thema der Schicksale von verschwundenen Personen gegangen sei. Es seien viele Eltern von Betroffenen zu diesen Anlässen gekommen, hätten dort geweint und ihre Beschwerden deponiert. Der Beschwerdeführer habe dabei auch bekannt gemacht, dass sein Onkel mütterlicherseits im Jahr 1996 verschwunden sei. S. habe ihm geraten, bei einer Menschenrechtsorganisation eine Anzeige zu machen, was seine Familie längst vorgenommen habe. Er habe 2012 oder 2013 mit seiner Tätigkeit für S. begonnen. Ende Februar 2017 habe er von unbekannten Personen Drohanrufe erhalten. Auch sein in England wohnhafter Onkel habe (...) gemacht, die im «Channel 4» ausgestrahlt worden seien. Der Anrufer habe ihm gedroht und ihn aufgefordert, mit seinen (...)tätigkeiten zugunsten von S. aufzuhören; er habe aber seine Arbeit für diesen fortgesetzt. Die unbekannten Personen seien dann bei ihm zu Hause erschienen und hätten seine Mutter und weitere Familienangehörige bedroht. Er selbst habe insgesamt zwei Drohanrufe erhalten, aber die Unbekannten hätten sehr oft, er denke drei bis vier Male, zu Hause vorgesprochen. Zuletzt, am2./3. April 2017, hätten die Unbekannten seine Entführung konkret angedroht. Er könne nicht sagen, von wem die Drohungen ausgestossen worden seien. Er habe sich in der Folge in Colombo versteckt und anschliessend das Heimatland verlassen. Weil er nicht mehr nach Hause telefoniert habe, wisse er nicht, ob sich nach seiner Ausreise weitere Ereignisse zugetragen hätten. Ansonsten sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen und habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit einer Organisation oder mit Privatpersonen Probleme gehabt. Er sei nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden. Er habe keine weiteren Asylgründe. Vor der Durchführung der eigentlichen BzP hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe (vgl. A6, Einleitung, Bst. h). Das BzP-Protokoll trägt die Unterschriften der Befragerin, des Dolmetschers und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erklärte dabei explizit, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und diese ihm in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) rückübersetzt worden seien. C. Gemäss Schreiben des Strassenverkehrsamts C._______ vom13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Führerschein zu den Akten. Eine Kopie dieses Ausweises befindet sich bei den Asylakten. D. Am 17. Februar 2020 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Eingangs der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die üblicherweise anwesende Hilfswerksvertretung aus unbekannten Gründen nicht erschienen sei; die Hilfswerksvertretung sei nicht «zwingender Bestandteil» der Anhörung. Der Beschwerdeführer erklärte explizit, er sei mit der Fortsetzung der Anhörung ohne Hilfswerksvertretung einverstanden (vgl. Akte A17, S. 2 oben). Der Beschwerdeführer trug am 17. Februar 2020 ergänzend folgenden Sachverhalt vor (vgl. Akte A 17): Seine Eltern, seine jüngere Schwester sowie weitere Verwandte (Onkel und Tante väterlicherseits) würden in D._______, Jaffna, leben; weitere Cousins seiner Eltern seien in E._______ wohnhaft. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in D._______, Jaffna, im Haus seiner Familie gelebt. Im Kleinkindsalter sei seine Familie kriegsbedingt einmal umgezogen. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. In Sri Lanka habe er ab 2011 als (...) gearbeitet. Ein jüngerer Bruder seiner Mutter sei im Jahr 1996 verschwunden. Seine Familienangehörigen hätten nach diesem Onkel gesucht und ihn überall als vermisst gemeldet. Den Grund des Verschwindens respektive der Festnahme seines Onkels kenne der Beschwerdeführer nicht. Er habe wegen der Suche nach diesem Onkel Probleme bekommen. Nach der Beendigung seiner Schulzeit habe er bei S., Parlamentsmitglied bei der TNA (Tamil National Alliance), um Arbeit nachgefragt. Er sei dann 2013/2014 von diesem Parlamentsmitglied angeheuert worden, um an dessen Meetings und Veranstaltungen (...). Diese Treffen hätten immer an Kriegsschauplätzen stattgefunden und Angehörige von verschwundenen Personen hätten teilgenommen. Er habe dabei (...); seine Mutter sei bei den Treffen auch dabei gewesen. Er denke, dass er wegen den (...) Probleme bekommen habe. Er habe mehrere telefonische Drohanrufe bekommen und sei zwei respektive vier bis fünf Male zu Hause von Unbekannten aufgesucht worden. Er kenne die Gründe nicht, weshalb diese Leute an seiner Person interessiert gewesen seien und wisse auch nicht, wer die Drohungen ausgestossen habe; er nehme aber an, dass die Gegenpartei der TNA respektive die Regierung von seinen (...) zugunsten S. Kenntnis erhalten habe. Er wisse auch nicht, ob S. selbst auch Probleme bekommen habe. Er habe sich nach 2014 während vier bis fünf Monaten bei einem Onkel in E._______ verstecken müssen. Während dieses Aufenthaltes habe er einen Suizidversuch unternommen, sei dann nach Colombo gegangen und habe mit einem Schlepper seine Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern weiterhin nach seinem Aufenthaltsort befragt und sein Vater an seinem Arbeitsort eingeschüchtert worden. Später habe sein Vater auch eine schriftliche Vorladung erhalten (Anmerkung des Gerichts: der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Vorladung zu den Akten zu reichen (vgl. A17, Frage 187). Ansonsten sei er weder im Heimatland noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen. Im Anschluss an die eigentliche Befragung wurde der Beschwerdeführer mit Unstimmigkeiten innerhalb seiner Schilderungen bei der BzP und der Anhörung konfrontiert. Hierzu gab er zu Protokoll, er kenne das Datum, wann er hätte entführt werden sollen, nicht; er könne auch die genauen Jahreszahlen, wann er Drohanrufe erhalten habe, nicht angeben. Seit er in der Schweiz angekommen sei, sei er glücklich und mache keine grösseren Überlegungen mehr zu diesen Vorfällen; er habe diese vergessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Unterlagen betreffend das Verschwinden seines Onkels zu den Akten (vgl. Beweismittelcouvert, Akte A14:

- Schreiben des «Municipal Commissioner, Municipal Office, B._______», datiert 21. Juli 1996 (Bestätigung, dass der Onkel des Beschwerdeführers, F._______, ab 17. Juni 1996 als Angestellter im (...) tätig gewesen und am 20. Juli 1996 zum Dienst einberufen worden sei; die Bestätigung sei auf Verlangen des Vaters als ehemaliger Angestellter der Kommission, ausgestellt worden);

- Dokument «Information Regarding Persons Arrested & Disappeared» (Formular ausgefüllt am 26. Februar 1998; F._______ sei am 20. Juli 1996 auf dem Arbeitsweg von den Sicherheitskräften in G._______ festgenommen worden; Augenzeugen [unleserlich]; Informanten: Vater [des Verschwundenen]; die Untersuchungskommission habe am 25. April 1997 respektive die Militärpolizei habe beim «H._______» Hotel am 10. Juli 1997 Ermittlungen durchgeführt);

- Fremdsprachiges Dokument mit Übersetzung, datiert 31. Oktober 2003 (Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka [HRCSL]: «Committee of Inquiry into Disappearances of Persons in the B._______ Region»: Complaint [...]: das Komitee habe der HRCSL berichtet, dass klare Hinweise vorliegen würden, wonach F._______ am 20. Juli 1996 von der Armee in Gewahrsam genommen worden sei);

- Schreiben der «Guardian Association for Persons Arrested and Disappeared in North», datiert 10. Februar 2002 (Bestätigung, dass F._______ mit weiteren Personen am 20. Juli 1996 im Norden Sri Lankas von den bewaffneten Streitkräften verhaftet worden und verschwunden sei; der Vater des Verschwundenen sei Mitglied des Verbands);

- Schreiben des «International Committee of the Red Cross» (IKRK), datiert 4. August 1997 (Erkundigung des IKRK bei I._______ [Vater des Onkels] in D._______, ob weitere Informationen zum Verbleib von F._______ bestehen würden);

- Dokument «Extract of the C.I.B. of (...) Police Station», datiert15. Oktober 1998 (Vermisstenanzeige [Complaint of Missing] des Vaters betreffend Verschwinden seines Sohnes [Onkel des Beschwerdeführers]; F._______ sei am 20. Juli 1996 von Armeetruppen beim Tempel in G._______ auf einem Traktor abgeführt worden und werde immer noch vermisst);

- Dokument «Report on the Enforced or Involuntary Disappearance of a Person», datiert 28. September 1998 (Anzeige des Vaters: dessen Sohn sei am 20. Juli 1996 in G._______ verschwunden; I._______ wird als Zeuge aufgeführt, Dokument ist mit Bestätigungsstempel des Friedensrichters [«Justice of the Peace»] versehen). E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 - eröffnet am 31. Juli 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden mehrere Widersprüche enthalten. Zudem seien seine Vorbringen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen. Es sei ihm daher nicht gelungen, ein nachvollziehbares, flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person darzutun, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (falsche, nicht vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; Durchführung einer mangelhaften Anhörung; Vornahme einer willkürlichen Beweiswürdigung respektive falschen Beweisabnahme; Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und des Untersuchungsgebots). Es könne nicht von vagen und einsilbigen Angaben ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ausführliche Beschreibungen zu Protokoll gegeben. Er sei aufgrund seiner entfalteten Tätigkeiten besonders exponiert. Mit seiner Vorgeschichte und seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Er gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und werde deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der politischen Opposition respektive der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt. Das SEM habe eine falsche Länderanalyse vorgenommen und seinen abweisenden Entscheid mit blossen summarischen Verweisen begründet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unzulässig respektive aufgrund der fraglichen sozialen und beruflichen Reintegration im Heimatland unzumutbar. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügungen vom 28. August 2020 und 17. September 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs - gutgeheissen und Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Burgdorf, als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 hielt das SEM ohne weitere Ergänzungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. I. Am 2. Oktober 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste (...) in J._______ vom 23. September 2020 nachgereicht. J. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 zur Kenntnis gegeben. K. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers enthielten mehrere gravierende Widersprüche. Seine Vorbringen seien zudem vage und ohne Substanz ausgefallen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines Engagements für das Parlamentsmitglied S. zu den ersten Drohanrufen, zur angedrohten Entführung, zu den Aufenthaltsorten und zu deren zeitlicher Abfolge enthielten massgebliche chronologische und inhaltliche Widersprüche. Die bei der BzP geltend gemachte Drohung mit einer konkreten Entführung habe er bei der vertieften Anhörung nicht mehr vorgetragen und erst auf Vorhalt hin erwähnt. Nachdem er auf die vorhandenen Unstimmigkeiten hingewiesen worden sei, habe er diese nicht plausibel aufklären können, sondern angegeben, er könne sich nicht an die genauen Jahreszahlen erinnern und habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz «alle Sachen» vergessen. Zudem habe er nicht anzugeben vermocht, wer ihn konkret bedroht habe oder wofür S. die von ihm gemachten (...) verwendet habe. Er habe auch nicht gewusst, ob diese (...) jemals veröffentlicht worden seien. Auch seine Schilderungen zum Inhalt der erhaltenen Drohungen und Einschüchterungen seien vage geblieben und würden jeglicher persönlicher Erlebnistiefe entbehren. Das geltend gemachte Verfolgungsinteresse an seiner Person sei nicht auf plausible Weise dargelegt worden. Schliesslich habe er bis im April 2017 in Sri Lanka gelebt und habe somit eine längere Zeitdauer nach dem Kriegsende im Heimatland verbracht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein hinreichendes behördliches Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Auch die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Onkels seien insgesamt nicht geeignet, die vorgetragenen Einschüchterungen respektive die behauptete eigene, persönliche Verfolgungssituation zu untermauern. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils vom 15. Juli 2016 (BVGer E-1866/2015 E. 8, 9.1) vorliegen würden. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie dessen Ausbildung und Berufserfahrung durchführbar; es liege kein Wegweisungsvollzugshindernis vor. Auch die weltweit herrschende Covid-19-Pandemie stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Die Anhörung sei auf ungenügende Weise durchgeführt worden, nachdem keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung unter grossem Stress gestanden und äusserst nervös gewesen, was aus dem diesbezüglichen Protokoll hervorgehe. Die Zeitspanne zwischen den ersten Drohanrufen, den Einschüchterungen, dem Verstecktleben und der Flucht sei sehr traumatisch gewesen. Die starken Bedrohungen seiner Person und die Einschüchterungen gegenüber seiner Familie würden schwer wiegen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er die ihm gestellten Fragen teilweise falsch verstanden habe. Das SEM habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und das Untersuchungsgebot verletzt, indem es auf unwesentliche Ungereimtheiten abgestellt, die massgeblichen Zusammenhänge nicht erkannt und die politischen Veränderungen im Heimatland nicht gebührend evaluiert und berücksichtigt habe. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Veranstaltungen und seine Nachforschungen zum verschwundenen Onkel hätten zu den gegen ihn ausgestossenen Drohungen geführt. Diese Umstände und die dazu eingereichten Beweismittel seien relevanter Bestandteil des Verfahrens. Das SEM habe ignoriert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht wisse, um wen es sich bei den ihn bedrohenden Personen handle beziehungsweise nicht mehr Informationen geben könne über den Inhalt der Drohungen. Er habe immerhin wortwörtlich angeben können, was die Peiniger gesagt hätten. Als einfacher (...) habe er nicht genau wissen können, was ein hohes Regierungsmitglied mit den (...) mache; er habe dazu lediglich Vermutungen anstellen können (S. 9/10). Über seine eigene Arbeit und (...) habe er ausführliche Beschreibungen zu Protokoll gegeben (S. 11). Bei der BzP sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sachlich und fehlerlos über die traumatischen Ereignisse zu berichten; er habe daher eine versehentlich falsche zeitliche Angabe gemacht. Er habe sich realistischerweise drei Jahre nach der BzP nicht mehr an die einzelnen Angaben erinnern können. Seine Angaben bei der Anhörung seien zutreffender (S. 7). Es sei zudem absurd, angesichts der bei der BzP nicht erwähnten zwei Besuche durch Unbekannte auf einen wesentlichen Widerspruch zu schliessen. Das SEM habe zu Unrecht seine Schilderungen als vage und einsilbig eingestuft. Seine konkrete Bedrohung habe erst begonnen, als er seine Tätigkeit als (...) für ein hohes Regierungsmitglied aufgenommen habe und seine Nachforschungen zum verschwundenen Onkel ihn in den Fokus von mutmasslich von den Behörden beauftragten, unbekannten Personen gerückt hätten. Der vom SEM vorgenommene Bezug zum Kriegsende sei irreführend und irrelevant. Das SEM habe durch die pauschale Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nicht geprüft. Die Familie des Beschwerdeführers sei auch nach dessen Ausreise behelligt worden. Die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019, die Parlamentswahlen vom August 2020 und die Vorkommnisse bei der Schweizer Botschaft in Colombo im November 2019 seien vorliegend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (...) Tätigkeit (als [...]) besonders exponiert und gelte für die Sicherheitskräfte als «Freiwild» (S. 17). Diverse Berichte von Nichtregierungsorganisationen - namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) - und Berichte des UN-Menschenrechtsrates und anderer internationaler Institutionen würden nach wie vor von Menschenrechtsverletzungen, Misshandlungen und Folter berichten. Die vom SEM vorgenommene Länderanalyse entspreche nicht den tatsächlichen Begebenheiten in Sri Lanka, nachdem nur summarisch auf die aktuelle Situation und auf die Verneinung einer Kollektivverfolgung der ethnischen Tamilen verwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe für S. (...), die der tamilischen Opposition (...) für das Verschwinden von Angehörigen der tamilischen Minderheit dienen sollten. Anscheinend sei mindestens eines dieser (...) jedoch in die Hände der Regierung geraten respektive veröffentlicht worden (S. 4 unten und S. 20). Es liege auf der Hand, dass es sich bei den «unbekannten Personen» nicht um Kriminelle, sondern um von den Behörden speziell beauftragte Sicherheitskräfte handle (S. 20). Mit seiner Vorgeschichte und seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle der Beschwerdeführer in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien (S. 19); er gehöre der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an und werde als solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der politischen Opposition respektive der LTTE verdächtigt. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unzulässig (S. 22). Obwohl er angegeben habe, dass es ihm in der Schweiz gut gehe, sei anzunehmen, dass die vergangenen Ereignisse ihn psychisch schwer belasten würden; er habe während seiner Flucht bereits versucht, sich das Leben zu nehmen (S. 22/23). Eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen wäre unerlässlich gewesen. Es sei zweifelhaft, ob er im Heimatland einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung hätte. Er verfüge über keinerlei berufliche Ausbildung; seine soziale und berufliche Integration sei äusserst fraglich.

E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substanziiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.

E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet.

E. 4.3.1 Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe eingegangen und hat in den Erwägungen dargelegt, aus welchen Überlegungen es diese als unglaubhaft respektive unsubstanziiert eingeschätzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1.1 und 1.2).

E. 4.3.2 Ebenso hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Onkels seiner Ansicht nach nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschüchterungen und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation zu untermauern. Der Entscheid des SEM ist insgesamt in der gebotenen Begründungsdichte abgefasst, so dass es dem Beschwerdeführer möglich war, ihn anzufechten.

E. 4.3.3 Entgegen der anderslautenden Behauptung ist auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht erkennbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb und welche konkreten Untersuchungsmassnahmen seitens des SEM hätten vorgenommen werden müssen. Sein Vorbringen, er sei aufgrund der erlebten Vorkommnisse schwer traumatisiert, weshalb sein Gesundheitszustand hätte von Amtes wegen abgeklärt werden müssen, genügt für sich alleine nicht, um die Anordnung einer Begutachtung durch medizinisches Fachpersonal von Amtes wegen zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der BzP explizit zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A6, Ziffer 8.02). Auch in der einlässlichen Anhörung trug er vor, es gehe ihm gut, er sei gesund (vgl. A17, Antworten 3 und 71). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde er ausdrücklich gefragt, ob er nach seinem im Heimatland verübten Suizidversuch in Sri Lanka respektive aufgrund einer belastenden Situation in der Schweiz (ärztlich) behandelt worden sei, was er verneinte. Er gab vielmehr zu Protokoll, er sei in der Schweiz glücklich; er stelle sich keine diesbezüglichen Überlegungen mehr an (vgl. Antworten 167ff.). Bei dieser Sachlage bestand für das SEM kein hinreichender Anlass, eine gesundheitliche Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Auch der Umstand, dass im Protokoll vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Beantwortung einiger Fragen aufgewühlt und nervös gewirkt habe respektive bei den Gedanken an gewisse Umstände traurig war (vgl. A17, Antworten 42, 67 und 200), genügt ebenfalls nicht, um die amtliche Einholung eines fachärztlichen Gutachtens als zwingend erforderlich erscheinen zu lassen. Im Weiteren stand dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinreichend Gelegenheit zur Verfügung, entsprechende fachärztliche Berichte einzureichen, wenn er aus seinem angeblichen Gesundheitszustand Rückschlüsse auf sein Asylverfahren hätte ziehen wollen.

E. 4.3.4 In Bezug auf die gerügte fehlende Anwesenheit der Hilfswerksvertretung an der Anhörung hat bereits die dem Bundesverwaltungsgericht vorgehende Asylrekurskommission (ARK) festgestellt, dass die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters respektive einer Hilfswerksvertreterin keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe (vgl. statt vieler Urteil D-5461/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d). Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls können keine Hinweise festgestellt werden, die auf eine mangelhafte Befragung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich melden solle, wenn er sich nicht gut fühle (vgl. A17, Antwort 71). Ihm wurde einerseits Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen eines freien Berichts zu äussern (vgl. Frage 88), andererseits wurden ihm konkrete Fragen gestellt, die er alle beantworten konnte. Die Atmosphäre während der Befragung war weder angespannt noch einschüchternd. Es entstand nirgends der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in einer ungebührlichen Weise unter Druck gesetzt worden wäre. Die verwendete Befragungstechnik und Vorgehensweise anlässlich der Anhörung waren sachlich geboten und sind nicht zu beanstanden.

E. 4.3.5 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Diese Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht oder der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die im Folgenden einzugehen sein wird. Dies gilt ebenso für die Vorbringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung.

E. 4.3.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Kassationsantrag ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).

E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. Das SEM ist zum Schluss gelangt, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers insgesamt widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sei. Die Frage, ob die vom SEM erörterten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung hinreichend sind, um den Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft zu qualifizieren, muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschliessend geklärt werden, da diese Vorbringen - selbst wenn als wahr angenommen - nicht genügen, um seine Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen beider Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er im Heimatland nie politisch oder religiös aktiv gewesen sei (vgl. A6, Ziffer 7.02 und A17, Antwort 194). Bei dieser Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner unterstützenden Tätigkeit für ein Parlamentsmitglied mit der geltend gemachten Intensität ein behördliches Verfolgungsinteresse ausgelöst haben soll. Er und seine Familie hatten nie Kontakte zu den LTTE oder anderweitigen oppositionellen Gruppierungen. Abgesehen von seiner Tätigkeit als (...) im Auftrag eines Parlamentariers, trat er nie in irgendeiner Form politisch oder in einer anderweitigen exponierten, pointierten Position auf, weshalb er seitens seiner heimatlichen Behörden kaum als politisch missliebige Person wahrgenommen werden konnte. Zudem muss angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht von Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht mit blossen Einschüchterungsversuchen hätten bewenden lassen, sondern konkretere, härtere Ermittlungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, wenn sie ihn spezifisch einer massgeblichen oppositionellen Tätigkeit verdächtigt hätten. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben als (...) für S. tätig. Entgegen der anderslautenden Angabe in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10) handelte es sich bei S. nicht um ein hohes Regierungsmitglied, sondern um ein Parlamentsmitglied. Er hat anlässlich von Versammlungen zuhanden dieses Parlamentariers (...). Auch wenn diese Veranstaltungen einen gewissen politischen Hintergrund aufgewiesen haben dürften, erscheint es nicht plausibel, dass er alleine wegen seiner Hilfstätigkeit deswegen im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Aufflackerns des tamilischen Separatismus oder als Regimekritiker betrachtet wird. Er will an diesen Veranstaltungen zwar darauf hingewiesen haben, dass sein Onkel auch zu den vermissten, verschwundenen Personen gehöre, über deren Schicksal nichts bekannt sei. Er hat jedoch im Verlaufe seiner beiden Anhörungen nie vorgetragen, für den ideologischen Inhalt der genannten Versammlungen verantwortlich gewesen zu sein oder irgendwelche politischen Parolen ausgestossen oder andere Aktivitäten vorgenommen zu haben, die das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn gelenkt hätten. Auch den sonstigen Schilderungen sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, die ihn oder seine Familie in den Kreis der LTTE oder anderer aus Sicht der sri-lankischen Machthaber als politisch missliebigen Gruppierungen rücken würden. Alleine der Umstand, dass er (...) gemacht haben will, reicht nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen zu lassen, dass die sri-lankischen Behörden deswegen ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben.

E. 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Peinigern bleiben insgesamt sehr vage. Die gegen den Beschwerdeführer ausgestossenen Drohungen sollen von «unbekannten» Personen ausgesprochen worden sein. Dazu gab er explizit an, nicht genau zu wissen, um wen es sich bei seinen Peinigern respektive bei den Telefonanrufern gehandelt habe; er vermute, dass es sich um Angehörige einer gegnerischen Partei der TNA handle (vgl. BzP Ziffer 7.02 sowie A17, Antwort 107 und 112). Er vermochte sich auch nicht an ein ungefähres Datum erinnern, wann diese Leute nach Hause gekommen seien (A17, Antwort 115). Schliesslich konnte er auch nicht angeben, ob dem Parlamentsmitglied selbst im Nachgang der Veranstaltungen Probleme mit den sri-lankischen Behörden erwachsen seien (vgl. A17, Antwort 174). Die Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen zudem weitgehend auf blossem Hörensagen durch seine Mutter und auf Mutmassungen: So war er bei den behördlichen Vorsprachen zu Hause jeweils nicht persönlich anwesend, sondern gemäss seinen eigenen Angaben bei der Arbeit (A17, Antwort 118 und 162). Der Beschwerdeführer berichtet bei diesen Ereignissen nicht von persönlich Erlebtem. Die Mutter hat auch die Peiniger sehr stereotyp beschrieben: Sie hätten weisse respektive farbige Shirts getragen und seien mit dem Motorrad gekommen (vgl. A17, Antwort 119). Diese Angaben genügen an Substanziiertheit nicht, um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Der Beschwerdeführer gab auch an, nicht zu wissen, ob das von ihm erstelle (...) jemals veröffentlicht worden ist. Auch hier stellt er bloss eine Mutmassung auf, indem er zu Protokoll gibt, er «denke, dass so etwas passiert» sei respektive er «denke, dass diese (...) irgendwo durchgedrungen» seien (vgl. A17, Antwort 124).

E. 6.2.3 Die vorgetragenen Behelligungen genügen auch von ihrer Intensität her nicht, um Asylrelevanz zu entfalten. Die zwei bis drei Drohanrufe und die einmalige (A17, Antwort 110) respektive vier bis fünf Male erfolgten Vorsprachen von Unbekannten zu Hause (A17 Antwort 131) stellen keine hinreichend intensive, auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhende Verfolgungshandlungen dar. Die Einschüchterungsversuche selbst waren nicht spezifisch oder konkret lebensbedrohend. Die Unbekannten hätten gefragt: «Wieso machst du unnötige Sachen? Was bekommst du dadurch, dass du (...)? Das wird unnötige Probleme herbeirufen. Hör auf mit dieser Arbeit» (vgl. A17, Antworten 106, 121 und 138).

E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit aus ihrer Sicht missliebigen politischen Tätigkeiten gegen ihn eingeleitet hätten. Er hat vielmehr explizit zu Protokoll gegeben, dass er nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei (vgl. A6, Ziffer 7.02 unten). Die relativ niederschwelligen Behelligungen ohne weitere Konsequenzen waren nicht geeignet, den Beschwerdeführer in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage zu versetzen, welcher er nur durch die Flucht hat entkommen können.

E. 6.2.5 Auch über das Schreiben, das der Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers erhalten haben soll, kann dieser nichts Schlüssiges berichten. Er weiss namentlich nicht, wer der Verfasser dieses Dokumentes war und mutmasst lediglich, dass es von einer Polizeibehörde ausgestellt worden sein könnte. Obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich aufgefordert wurde, das mutmasslich zu Hause in Sri Lanka befindliche Schreiben einzureichen (vgl. A17, Antwort 184), hat er bis zum heutigen Urteilsdatum keine entsprechenden Unterlagen eingereicht.

E. 6.3 Das Gericht hat keinerlei Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Onkel des Beschwerdeführers aus unbekannten Umständen verschwunden sein und vermisst werden soll. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel werden als solche nicht in Frage gestellt. Aus dem alleinigen Umstand, dass dieser Verwandte zu den in Sri Lanka verschwundenen Personen zählen soll, kann jedoch keine persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, dass die Familie des Beschwerdeführers das Verschwinden des Onkels bei einer Menschenrechtsorganisation, beim IRKR oder bei der Menschenrechtskommission (vgl. A17, Antwort 7f.) gemeldet haben will. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Sie beinhalten keine Hinweise dafür, dass das Verschwinden des Onkels im Zusammenhang mit einer gegen den Beschwerdeführer oder gegen die gesamte Familie gezielten Verfolgungssituation zusammenhängt. Der Onkel soll im Juli 1996 verschwunden sein. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer selbst im Kleinkindesalter. Er hat nie geltend gemacht, in der Zeitspanne nach dem Verschwinden seines Onkels bis zu seiner eigenen Tätigkeit für den Parlamentarier S. jemals ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden, Organisationen oder Privatpersonen gehabt zu haben, sondern er hat entsprechende Probleme vielmehr explizit verneint (vgl. A6, Ziffer 7.02). Nach dem Gesagten gehen aus den Verfahrensakten keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervor, dass er oder seine Familie im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Onkels im Jahr 1996 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wären. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel, welches seine Eltern nach seiner Ausreise erhalten haben sollen (vgl. A17, Antwort 182), nicht nachgereicht hat.

E. 6.4 Diese Einschätzungen werden weiter gestützt durch den Umstand, dass die Mutter, die - zusammen mit dem Beschwerdeführer - an den Versammlungen teilgenommen haben soll, weiterhin in Sri Lanka geblieben ist, ohne persönliche Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Auch wenn die Familie angeblich auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers von Unbekannten aufgesucht worden sein soll, kann alleine aufgrund einer solchen behördlichen Vorsprache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende asylbeachtliche Verfolgungssituation geschlossen werden. Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer vorgetragene angeblich politisch motivierte Verfolgung als insgesamt unwahrscheinlich eingestuft werden.

E. 7 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1).

E. 7.2 Die Vorinstanz nahm - nach dem Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht sei - eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor (angefochtener Entscheid, Ziff. II/2). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch knapp neun Jahre im Heimatland gelebt. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte. Ein Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsidentschaftswahlen Ende 2019 sei weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt erfülle er kein Risikoprofil.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils. Er sei vorverfolgt worden; er gehöre im Falle einer Rückschaffung zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, die systematisch aufgrund eines Generalverdachts der politischen Opposition respektive der LTTE verhaftet, schwer gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden (vgl. Beschwerde, S. 21).

E. 7.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben keine Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Familienangehörigen. Er war, abgesehen von seiner (...)tätigkeit an Versammlungen zum Thema der verschwundenen Personen in Sri Lanka, nie politisch aktiv. Er hat keine Beweismittel eingereicht, die die behaupteten, angeblich anhaltenden behördlichen Repressionen gegen ihn oder seine Familie stützen würden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweist, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile vorgetragen.

E. 7.4.3 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermag vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie der Umstand, dass sein Onkel zu den im Heimatland vermissten Personen gehört, nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.

E. 7.5 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine Mutmassungen über Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom eben genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3), prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zumutbar ein.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger, gemäss Aktenlage gesunder Mann. Er hat sich selbst als gesund bezeichnet (vgl. A17, Antwort 3). Für die in der Beschwerdeeingabe behauptete psychische Erkrankung liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er gemäss Protokoll während der Anhörung aufgewühlt, nervös und traurig gewirkt habe. Auf den mehrere Jahre zurückliegenden Suizidversuch angesprochen, hat er zu Protokoll gegeben, seit seiner Ankunft in der Schweiz keine Probleme mehr gehabt zu haben (vgl. A17, Antwort 171). Er hat auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Unterlagen nachgereicht. Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka sozialisiert; er hat 13 Jahre lang die Schule respektive das College bis zum A-Level (ohne Abschluss) besucht (vgl. A6, Ziffer 1.17.04). Er war mehrere Jahre in einem (...) als (...) tätig und konnte von seinem Verdienst gut leben (vgl. A6, Ziffer 1.17.05; A17, Antwort 51). Seine Familie (Eltern und zwei Schwestern) ist nach wie vor in einem eigenen Haus in B._______ wohnhaft und in der Landwirtschaft tätig (vgl. A6, Ziffer 2.02, A17, Antworten 16 ff., und 66-68). Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben mit seinen Familienangehörigen in sehr regelmässigem Kontakt (vgl. A17, Antworten 13 ff.). Er kann nach dem Gesagten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Herkunftsgebiet wieder sozial und wirtschaftlich wird reintegrieren können. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gewährt. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.

E. 11.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 8, des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung über den anwendbaren Kostenrahmen informiert. In der am 4. Februar 2021 eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von 10.5 Honorarstunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- ist indessen zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 17. September 2020 angekündigt, für anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von maximal Fr. 220.- aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2005/2016 vom 10. Mai 2017 E. 10.2). Ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote und unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 114.50 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 186.70 ergibt sich eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2'611.20. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'611.20 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4272/2020 Urteil vom 17. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben am 25. April 2017 sein Heimatland auf dem Luftweg und gelangte in die Türkei. Von dort reiste er über ihm unbekannte Länder am 1. Mai 2017 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 5. Mai 2017 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt (vgl. Akte A6). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er dabei vor, er sei in B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren, habe dort von 1998 bis 2011, bis zum A-Level (ohne Abschluss), die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er habe keinen Beruf erlernt, habe aber von 2011 bis 2016 in einem (...) gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister (zwei Schwestern) würden in B._______ leben. Er habe einen eigenen Reisepass besessen; dieser sei ihm aber in Sri Lanka abgenommen worden, nachdem er zwecks Ausübung seines (...)berufs ein Visum für Frankreich beantragt, jedoch nicht erhalten habe. Seine Identitätskarte und weitere Dokumente seien ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe sich in Sri Lanka um eine Regierungsstelle bemüht und zu diesem Zweck einem Parlamentsmitglied namens S. seine Geburtsurkunde übergeben. Dieser habe den Beschwerdeführer als (...) angefragt, seine Propagandaversammlungen und andere Veranstaltungen (...). Erst als er an einer solchen Versammlung anwesend gewesen sei, habe er festgestellt, dass es dabei um das Thema der Schicksale von verschwundenen Personen gegangen sei. Es seien viele Eltern von Betroffenen zu diesen Anlässen gekommen, hätten dort geweint und ihre Beschwerden deponiert. Der Beschwerdeführer habe dabei auch bekannt gemacht, dass sein Onkel mütterlicherseits im Jahr 1996 verschwunden sei. S. habe ihm geraten, bei einer Menschenrechtsorganisation eine Anzeige zu machen, was seine Familie längst vorgenommen habe. Er habe 2012 oder 2013 mit seiner Tätigkeit für S. begonnen. Ende Februar 2017 habe er von unbekannten Personen Drohanrufe erhalten. Auch sein in England wohnhafter Onkel habe (...) gemacht, die im «Channel 4» ausgestrahlt worden seien. Der Anrufer habe ihm gedroht und ihn aufgefordert, mit seinen (...)tätigkeiten zugunsten von S. aufzuhören; er habe aber seine Arbeit für diesen fortgesetzt. Die unbekannten Personen seien dann bei ihm zu Hause erschienen und hätten seine Mutter und weitere Familienangehörige bedroht. Er selbst habe insgesamt zwei Drohanrufe erhalten, aber die Unbekannten hätten sehr oft, er denke drei bis vier Male, zu Hause vorgesprochen. Zuletzt, am2./3. April 2017, hätten die Unbekannten seine Entführung konkret angedroht. Er könne nicht sagen, von wem die Drohungen ausgestossen worden seien. Er habe sich in der Folge in Colombo versteckt und anschliessend das Heimatland verlassen. Weil er nicht mehr nach Hause telefoniert habe, wisse er nicht, ob sich nach seiner Ausreise weitere Ereignisse zugetragen hätten. Ansonsten sei er nie politisch oder religiös aktiv gewesen und habe weder mit den heimatlichen Behörden noch mit einer Organisation oder mit Privatpersonen Probleme gehabt. Er sei nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden. Er habe keine weiteren Asylgründe. Vor der Durchführung der eigentlichen BzP hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe (vgl. A6, Einleitung, Bst. h). Das BzP-Protokoll trägt die Unterschriften der Befragerin, des Dolmetschers und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erklärte dabei explizit, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und diese ihm in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) rückübersetzt worden seien. C. Gemäss Schreiben des Strassenverkehrsamts C._______ vom13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer seinen sri-lankischen Führerschein zu den Akten. Eine Kopie dieses Ausweises befindet sich bei den Asylakten. D. Am 17. Februar 2020 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Eingangs der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die üblicherweise anwesende Hilfswerksvertretung aus unbekannten Gründen nicht erschienen sei; die Hilfswerksvertretung sei nicht «zwingender Bestandteil» der Anhörung. Der Beschwerdeführer erklärte explizit, er sei mit der Fortsetzung der Anhörung ohne Hilfswerksvertretung einverstanden (vgl. Akte A17, S. 2 oben). Der Beschwerdeführer trug am 17. Februar 2020 ergänzend folgenden Sachverhalt vor (vgl. Akte A 17): Seine Eltern, seine jüngere Schwester sowie weitere Verwandte (Onkel und Tante väterlicherseits) würden in D._______, Jaffna, leben; weitere Cousins seiner Eltern seien in E._______ wohnhaft. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in D._______, Jaffna, im Haus seiner Familie gelebt. Im Kleinkindsalter sei seine Familie kriegsbedingt einmal umgezogen. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. In Sri Lanka habe er ab 2011 als (...) gearbeitet. Ein jüngerer Bruder seiner Mutter sei im Jahr 1996 verschwunden. Seine Familienangehörigen hätten nach diesem Onkel gesucht und ihn überall als vermisst gemeldet. Den Grund des Verschwindens respektive der Festnahme seines Onkels kenne der Beschwerdeführer nicht. Er habe wegen der Suche nach diesem Onkel Probleme bekommen. Nach der Beendigung seiner Schulzeit habe er bei S., Parlamentsmitglied bei der TNA (Tamil National Alliance), um Arbeit nachgefragt. Er sei dann 2013/2014 von diesem Parlamentsmitglied angeheuert worden, um an dessen Meetings und Veranstaltungen (...). Diese Treffen hätten immer an Kriegsschauplätzen stattgefunden und Angehörige von verschwundenen Personen hätten teilgenommen. Er habe dabei (...); seine Mutter sei bei den Treffen auch dabei gewesen. Er denke, dass er wegen den (...) Probleme bekommen habe. Er habe mehrere telefonische Drohanrufe bekommen und sei zwei respektive vier bis fünf Male zu Hause von Unbekannten aufgesucht worden. Er kenne die Gründe nicht, weshalb diese Leute an seiner Person interessiert gewesen seien und wisse auch nicht, wer die Drohungen ausgestossen habe; er nehme aber an, dass die Gegenpartei der TNA respektive die Regierung von seinen (...) zugunsten S. Kenntnis erhalten habe. Er wisse auch nicht, ob S. selbst auch Probleme bekommen habe. Er habe sich nach 2014 während vier bis fünf Monaten bei einem Onkel in E._______ verstecken müssen. Während dieses Aufenthaltes habe er einen Suizidversuch unternommen, sei dann nach Colombo gegangen und habe mit einem Schlepper seine Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern weiterhin nach seinem Aufenthaltsort befragt und sein Vater an seinem Arbeitsort eingeschüchtert worden. Später habe sein Vater auch eine schriftliche Vorladung erhalten (Anmerkung des Gerichts: der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Vorladung zu den Akten zu reichen (vgl. A17, Frage 187). Ansonsten sei er weder im Heimatland noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen. Im Anschluss an die eigentliche Befragung wurde der Beschwerdeführer mit Unstimmigkeiten innerhalb seiner Schilderungen bei der BzP und der Anhörung konfrontiert. Hierzu gab er zu Protokoll, er kenne das Datum, wann er hätte entführt werden sollen, nicht; er könne auch die genauen Jahreszahlen, wann er Drohanrufe erhalten habe, nicht angeben. Seit er in der Schweiz angekommen sei, sei er glücklich und mache keine grösseren Überlegungen mehr zu diesen Vorfällen; er habe diese vergessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von Unterlagen betreffend das Verschwinden seines Onkels zu den Akten (vgl. Beweismittelcouvert, Akte A14:

- Schreiben des «Municipal Commissioner, Municipal Office, B._______», datiert 21. Juli 1996 (Bestätigung, dass der Onkel des Beschwerdeführers, F._______, ab 17. Juni 1996 als Angestellter im (...) tätig gewesen und am 20. Juli 1996 zum Dienst einberufen worden sei; die Bestätigung sei auf Verlangen des Vaters als ehemaliger Angestellter der Kommission, ausgestellt worden);

- Dokument «Information Regarding Persons Arrested & Disappeared» (Formular ausgefüllt am 26. Februar 1998; F._______ sei am 20. Juli 1996 auf dem Arbeitsweg von den Sicherheitskräften in G._______ festgenommen worden; Augenzeugen [unleserlich]; Informanten: Vater [des Verschwundenen]; die Untersuchungskommission habe am 25. April 1997 respektive die Militärpolizei habe beim «H._______» Hotel am 10. Juli 1997 Ermittlungen durchgeführt);

- Fremdsprachiges Dokument mit Übersetzung, datiert 31. Oktober 2003 (Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka [HRCSL]: «Committee of Inquiry into Disappearances of Persons in the B._______ Region»: Complaint [...]: das Komitee habe der HRCSL berichtet, dass klare Hinweise vorliegen würden, wonach F._______ am 20. Juli 1996 von der Armee in Gewahrsam genommen worden sei);

- Schreiben der «Guardian Association for Persons Arrested and Disappeared in North», datiert 10. Februar 2002 (Bestätigung, dass F._______ mit weiteren Personen am 20. Juli 1996 im Norden Sri Lankas von den bewaffneten Streitkräften verhaftet worden und verschwunden sei; der Vater des Verschwundenen sei Mitglied des Verbands);

- Schreiben des «International Committee of the Red Cross» (IKRK), datiert 4. August 1997 (Erkundigung des IKRK bei I._______ [Vater des Onkels] in D._______, ob weitere Informationen zum Verbleib von F._______ bestehen würden);

- Dokument «Extract of the C.I.B. of (...) Police Station», datiert15. Oktober 1998 (Vermisstenanzeige [Complaint of Missing] des Vaters betreffend Verschwinden seines Sohnes [Onkel des Beschwerdeführers]; F._______ sei am 20. Juli 1996 von Armeetruppen beim Tempel in G._______ auf einem Traktor abgeführt worden und werde immer noch vermisst);

- Dokument «Report on the Enforced or Involuntary Disappearance of a Person», datiert 28. September 1998 (Anzeige des Vaters: dessen Sohn sei am 20. Juli 1996 in G._______ verschwunden; I._______ wird als Zeuge aufgeführt, Dokument ist mit Bestätigungsstempel des Friedensrichters [«Justice of the Peace»] versehen). E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 - eröffnet am 31. Juli 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen würden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden mehrere Widersprüche enthalten. Zudem seien seine Vorbringen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen. Es sei ihm daher nicht gelungen, ein nachvollziehbares, flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person darzutun, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (falsche, nicht vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; Durchführung einer mangelhaften Anhörung; Vornahme einer willkürlichen Beweiswürdigung respektive falschen Beweisabnahme; Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs und des Untersuchungsgebots). Es könne nicht von vagen und einsilbigen Angaben ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ausführliche Beschreibungen zu Protokoll gegeben. Er sei aufgrund seiner entfalteten Tätigkeiten besonders exponiert. Mit seiner Vorgeschichte und seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Er gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und werde deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der politischen Opposition respektive der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigt. Das SEM habe eine falsche Länderanalyse vorgenommen und seinen abweisenden Entscheid mit blossen summarischen Verweisen begründet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unzulässig respektive aufgrund der fraglichen sozialen und beruflichen Reintegration im Heimatland unzumutbar. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügungen vom 28. August 2020 und 17. September 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs - gutgeheissen und Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Burgdorf, als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 hielt das SEM ohne weitere Ergänzungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. I. Am 2. Oktober 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste (...) in J._______ vom 23. September 2020 nachgereicht. J. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 zur Kenntnis gegeben. K. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers enthielten mehrere gravierende Widersprüche. Seine Vorbringen seien zudem vage und ohne Substanz ausgefallen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seines Engagements für das Parlamentsmitglied S. zu den ersten Drohanrufen, zur angedrohten Entführung, zu den Aufenthaltsorten und zu deren zeitlicher Abfolge enthielten massgebliche chronologische und inhaltliche Widersprüche. Die bei der BzP geltend gemachte Drohung mit einer konkreten Entführung habe er bei der vertieften Anhörung nicht mehr vorgetragen und erst auf Vorhalt hin erwähnt. Nachdem er auf die vorhandenen Unstimmigkeiten hingewiesen worden sei, habe er diese nicht plausibel aufklären können, sondern angegeben, er könne sich nicht an die genauen Jahreszahlen erinnern und habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz «alle Sachen» vergessen. Zudem habe er nicht anzugeben vermocht, wer ihn konkret bedroht habe oder wofür S. die von ihm gemachten (...) verwendet habe. Er habe auch nicht gewusst, ob diese (...) jemals veröffentlicht worden seien. Auch seine Schilderungen zum Inhalt der erhaltenen Drohungen und Einschüchterungen seien vage geblieben und würden jeglicher persönlicher Erlebnistiefe entbehren. Das geltend gemachte Verfolgungsinteresse an seiner Person sei nicht auf plausible Weise dargelegt worden. Schliesslich habe er bis im April 2017 in Sri Lanka gelebt und habe somit eine längere Zeitdauer nach dem Kriegsende im Heimatland verbracht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein hinreichendes behördliches Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Auch die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Onkels seien insgesamt nicht geeignet, die vorgetragenen Einschüchterungen respektive die behauptete eigene, persönliche Verfolgungssituation zu untermauern. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils vom 15. Juli 2016 (BVGer E-1866/2015 E. 8, 9.1) vorliegen würden. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie dessen Ausbildung und Berufserfahrung durchführbar; es liege kein Wegweisungsvollzugshindernis vor. Auch die weltweit herrschende Covid-19-Pandemie stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Die Anhörung sei auf ungenügende Weise durchgeführt worden, nachdem keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung unter grossem Stress gestanden und äusserst nervös gewesen, was aus dem diesbezüglichen Protokoll hervorgehe. Die Zeitspanne zwischen den ersten Drohanrufen, den Einschüchterungen, dem Verstecktleben und der Flucht sei sehr traumatisch gewesen. Die starken Bedrohungen seiner Person und die Einschüchterungen gegenüber seiner Familie würden schwer wiegen. Es sei daher nachvollziehbar, dass er die ihm gestellten Fragen teilweise falsch verstanden habe. Das SEM habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und das Untersuchungsgebot verletzt, indem es auf unwesentliche Ungereimtheiten abgestellt, die massgeblichen Zusammenhänge nicht erkannt und die politischen Veränderungen im Heimatland nicht gebührend evaluiert und berücksichtigt habe. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Veranstaltungen und seine Nachforschungen zum verschwundenen Onkel hätten zu den gegen ihn ausgestossenen Drohungen geführt. Diese Umstände und die dazu eingereichten Beweismittel seien relevanter Bestandteil des Verfahrens. Das SEM habe ignoriert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht wisse, um wen es sich bei den ihn bedrohenden Personen handle beziehungsweise nicht mehr Informationen geben könne über den Inhalt der Drohungen. Er habe immerhin wortwörtlich angeben können, was die Peiniger gesagt hätten. Als einfacher (...) habe er nicht genau wissen können, was ein hohes Regierungsmitglied mit den (...) mache; er habe dazu lediglich Vermutungen anstellen können (S. 9/10). Über seine eigene Arbeit und (...) habe er ausführliche Beschreibungen zu Protokoll gegeben (S. 11). Bei der BzP sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sachlich und fehlerlos über die traumatischen Ereignisse zu berichten; er habe daher eine versehentlich falsche zeitliche Angabe gemacht. Er habe sich realistischerweise drei Jahre nach der BzP nicht mehr an die einzelnen Angaben erinnern können. Seine Angaben bei der Anhörung seien zutreffender (S. 7). Es sei zudem absurd, angesichts der bei der BzP nicht erwähnten zwei Besuche durch Unbekannte auf einen wesentlichen Widerspruch zu schliessen. Das SEM habe zu Unrecht seine Schilderungen als vage und einsilbig eingestuft. Seine konkrete Bedrohung habe erst begonnen, als er seine Tätigkeit als (...) für ein hohes Regierungsmitglied aufgenommen habe und seine Nachforschungen zum verschwundenen Onkel ihn in den Fokus von mutmasslich von den Behörden beauftragten, unbekannten Personen gerückt hätten. Der vom SEM vorgenommene Bezug zum Kriegsende sei irreführend und irrelevant. Das SEM habe durch die pauschale Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nicht geprüft. Die Familie des Beschwerdeführers sei auch nach dessen Ausreise behelligt worden. Die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019, die Parlamentswahlen vom August 2020 und die Vorkommnisse bei der Schweizer Botschaft in Colombo im November 2019 seien vorliegend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner (...) Tätigkeit (als [...]) besonders exponiert und gelte für die Sicherheitskräfte als «Freiwild» (S. 17). Diverse Berichte von Nichtregierungsorganisationen - namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) - und Berichte des UN-Menschenrechtsrates und anderer internationaler Institutionen würden nach wie vor von Menschenrechtsverletzungen, Misshandlungen und Folter berichten. Die vom SEM vorgenommene Länderanalyse entspreche nicht den tatsächlichen Begebenheiten in Sri Lanka, nachdem nur summarisch auf die aktuelle Situation und auf die Verneinung einer Kollektivverfolgung der ethnischen Tamilen verwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe für S. (...), die der tamilischen Opposition (...) für das Verschwinden von Angehörigen der tamilischen Minderheit dienen sollten. Anscheinend sei mindestens eines dieser (...) jedoch in die Hände der Regierung geraten respektive veröffentlicht worden (S. 4 unten und S. 20). Es liege auf der Hand, dass es sich bei den «unbekannten Personen» nicht um Kriminelle, sondern um von den Behörden speziell beauftragte Sicherheitskräfte handle (S. 20). Mit seiner Vorgeschichte und seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle der Beschwerdeführer in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien (S. 19); er gehöre der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden an und werde als solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der politischen Opposition respektive der LTTE verdächtigt. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unzulässig (S. 22). Obwohl er angegeben habe, dass es ihm in der Schweiz gut gehe, sei anzunehmen, dass die vergangenen Ereignisse ihn psychisch schwer belasten würden; er habe während seiner Flucht bereits versucht, sich das Leben zu nehmen (S. 22/23). Eine Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes von Amtes wegen wäre unerlässlich gewesen. Es sei zweifelhaft, ob er im Heimatland einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung hätte. Er verfüge über keinerlei berufliche Ausbildung; seine soziale und berufliche Integration sei äusserst fraglich. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter den Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substanziiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. 4.3 Nach Durchsicht der Akten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen als unbegründet. 4.3.1 Das SEM hat die relevanten Sachumstände geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist in ausreichender Weise auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe eingegangen und hat in den Erwägungen dargelegt, aus welchen Überlegungen es diese als unglaubhaft respektive unsubstanziiert eingeschätzt hat (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II/1.1 und 1.2). 4.3.2 Ebenso hat das SEM nachvollziehbar dargelegt, weshalb die eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Onkels seiner Ansicht nach nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschüchterungen und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation zu untermauern. Der Entscheid des SEM ist insgesamt in der gebotenen Begründungsdichte abgefasst, so dass es dem Beschwerdeführer möglich war, ihn anzufechten. 4.3.3 Entgegen der anderslautenden Behauptung ist auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht erkennbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb und welche konkreten Untersuchungsmassnahmen seitens des SEM hätten vorgenommen werden müssen. Sein Vorbringen, er sei aufgrund der erlebten Vorkommnisse schwer traumatisiert, weshalb sein Gesundheitszustand hätte von Amtes wegen abgeklärt werden müssen, genügt für sich alleine nicht, um die Anordnung einer Begutachtung durch medizinisches Fachpersonal von Amtes wegen zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der BzP explizit zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A6, Ziffer 8.02). Auch in der einlässlichen Anhörung trug er vor, es gehe ihm gut, er sei gesund (vgl. A17, Antworten 3 und 71). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde er ausdrücklich gefragt, ob er nach seinem im Heimatland verübten Suizidversuch in Sri Lanka respektive aufgrund einer belastenden Situation in der Schweiz (ärztlich) behandelt worden sei, was er verneinte. Er gab vielmehr zu Protokoll, er sei in der Schweiz glücklich; er stelle sich keine diesbezüglichen Überlegungen mehr an (vgl. Antworten 167ff.). Bei dieser Sachlage bestand für das SEM kein hinreichender Anlass, eine gesundheitliche Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Auch der Umstand, dass im Protokoll vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Beantwortung einiger Fragen aufgewühlt und nervös gewirkt habe respektive bei den Gedanken an gewisse Umstände traurig war (vgl. A17, Antworten 42, 67 und 200), genügt ebenfalls nicht, um die amtliche Einholung eines fachärztlichen Gutachtens als zwingend erforderlich erscheinen zu lassen. Im Weiteren stand dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hinreichend Gelegenheit zur Verfügung, entsprechende fachärztliche Berichte einzureichen, wenn er aus seinem angeblichen Gesundheitszustand Rückschlüsse auf sein Asylverfahren hätte ziehen wollen. 4.3.4 In Bezug auf die gerügte fehlende Anwesenheit der Hilfswerksvertretung an der Anhörung hat bereits die dem Bundesverwaltungsgericht vorgehende Asylrekurskommission (ARK) festgestellt, dass die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters respektive einer Hilfswerksvertreterin keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe (vgl. statt vieler Urteil D-5461/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 5.4 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d). Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls können keine Hinweise festgestellt werden, die auf eine mangelhafte Befragung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich melden solle, wenn er sich nicht gut fühle (vgl. A17, Antwort 71). Ihm wurde einerseits Gelegenheit eingeräumt, sich im Rahmen eines freien Berichts zu äussern (vgl. Frage 88), andererseits wurden ihm konkrete Fragen gestellt, die er alle beantworten konnte. Die Atmosphäre während der Befragung war weder angespannt noch einschüchternd. Es entstand nirgends der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in einer ungebührlichen Weise unter Druck gesetzt worden wäre. Die verwendete Befragungstechnik und Vorgehensweise anlässlich der Anhörung waren sachlich geboten und sind nicht zu beanstanden. 4.3.5 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Diese Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht oder der Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die im Folgenden einzugehen sein wird. Dies gilt ebenso für die Vorbringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung. 4.3.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Kassationsantrag ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. Das SEM ist zum Schluss gelangt, dass der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers insgesamt widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sei. Die Frage, ob die vom SEM erörterten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung hinreichend sind, um den Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft zu qualifizieren, muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschliessend geklärt werden, da diese Vorbringen - selbst wenn als wahr angenommen - nicht genügen, um seine Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen beider Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er im Heimatland nie politisch oder religiös aktiv gewesen sei (vgl. A6, Ziffer 7.02 und A17, Antwort 194). Bei dieser Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner unterstützenden Tätigkeit für ein Parlamentsmitglied mit der geltend gemachten Intensität ein behördliches Verfolgungsinteresse ausgelöst haben soll. Er und seine Familie hatten nie Kontakte zu den LTTE oder anderweitigen oppositionellen Gruppierungen. Abgesehen von seiner Tätigkeit als (...) im Auftrag eines Parlamentariers, trat er nie in irgendeiner Form politisch oder in einer anderweitigen exponierten, pointierten Position auf, weshalb er seitens seiner heimatlichen Behörden kaum als politisch missliebige Person wahrgenommen werden konnte. Zudem muss angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht von Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht mit blossen Einschüchterungsversuchen hätten bewenden lassen, sondern konkretere, härtere Ermittlungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten, wenn sie ihn spezifisch einer massgeblichen oppositionellen Tätigkeit verdächtigt hätten. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben als (...) für S. tätig. Entgegen der anderslautenden Angabe in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 10) handelte es sich bei S. nicht um ein hohes Regierungsmitglied, sondern um ein Parlamentsmitglied. Er hat anlässlich von Versammlungen zuhanden dieses Parlamentariers (...). Auch wenn diese Veranstaltungen einen gewissen politischen Hintergrund aufgewiesen haben dürften, erscheint es nicht plausibel, dass er alleine wegen seiner Hilfstätigkeit deswegen im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Aufflackerns des tamilischen Separatismus oder als Regimekritiker betrachtet wird. Er will an diesen Veranstaltungen zwar darauf hingewiesen haben, dass sein Onkel auch zu den vermissten, verschwundenen Personen gehöre, über deren Schicksal nichts bekannt sei. Er hat jedoch im Verlaufe seiner beiden Anhörungen nie vorgetragen, für den ideologischen Inhalt der genannten Versammlungen verantwortlich gewesen zu sein oder irgendwelche politischen Parolen ausgestossen oder andere Aktivitäten vorgenommen zu haben, die das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn gelenkt hätten. Auch den sonstigen Schilderungen sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, die ihn oder seine Familie in den Kreis der LTTE oder anderer aus Sicht der sri-lankischen Machthaber als politisch missliebigen Gruppierungen rücken würden. Alleine der Umstand, dass er (...) gemacht haben will, reicht nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen zu lassen, dass die sri-lankischen Behörden deswegen ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt haben. 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Peinigern bleiben insgesamt sehr vage. Die gegen den Beschwerdeführer ausgestossenen Drohungen sollen von «unbekannten» Personen ausgesprochen worden sein. Dazu gab er explizit an, nicht genau zu wissen, um wen es sich bei seinen Peinigern respektive bei den Telefonanrufern gehandelt habe; er vermute, dass es sich um Angehörige einer gegnerischen Partei der TNA handle (vgl. BzP Ziffer 7.02 sowie A17, Antwort 107 und 112). Er vermochte sich auch nicht an ein ungefähres Datum erinnern, wann diese Leute nach Hause gekommen seien (A17, Antwort 115). Schliesslich konnte er auch nicht angeben, ob dem Parlamentsmitglied selbst im Nachgang der Veranstaltungen Probleme mit den sri-lankischen Behörden erwachsen seien (vgl. A17, Antwort 174). Die Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen zudem weitgehend auf blossem Hörensagen durch seine Mutter und auf Mutmassungen: So war er bei den behördlichen Vorsprachen zu Hause jeweils nicht persönlich anwesend, sondern gemäss seinen eigenen Angaben bei der Arbeit (A17, Antwort 118 und 162). Der Beschwerdeführer berichtet bei diesen Ereignissen nicht von persönlich Erlebtem. Die Mutter hat auch die Peiniger sehr stereotyp beschrieben: Sie hätten weisse respektive farbige Shirts getragen und seien mit dem Motorrad gekommen (vgl. A17, Antwort 119). Diese Angaben genügen an Substanziiertheit nicht, um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Der Beschwerdeführer gab auch an, nicht zu wissen, ob das von ihm erstelle (...) jemals veröffentlicht worden ist. Auch hier stellt er bloss eine Mutmassung auf, indem er zu Protokoll gibt, er «denke, dass so etwas passiert» sei respektive er «denke, dass diese (...) irgendwo durchgedrungen» seien (vgl. A17, Antwort 124). 6.2.3 Die vorgetragenen Behelligungen genügen auch von ihrer Intensität her nicht, um Asylrelevanz zu entfalten. Die zwei bis drei Drohanrufe und die einmalige (A17, Antwort 110) respektive vier bis fünf Male erfolgten Vorsprachen von Unbekannten zu Hause (A17 Antwort 131) stellen keine hinreichend intensive, auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhende Verfolgungshandlungen dar. Die Einschüchterungsversuche selbst waren nicht spezifisch oder konkret lebensbedrohend. Die Unbekannten hätten gefragt: «Wieso machst du unnötige Sachen? Was bekommst du dadurch, dass du (...)? Das wird unnötige Probleme herbeirufen. Hör auf mit dieser Arbeit» (vgl. A17, Antworten 106, 121 und 138). 6.2.4 Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit aus ihrer Sicht missliebigen politischen Tätigkeiten gegen ihn eingeleitet hätten. Er hat vielmehr explizit zu Protokoll gegeben, dass er nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei (vgl. A6, Ziffer 7.02 unten). Die relativ niederschwelligen Behelligungen ohne weitere Konsequenzen waren nicht geeignet, den Beschwerdeführer in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage zu versetzen, welcher er nur durch die Flucht hat entkommen können. 6.2.5 Auch über das Schreiben, das der Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers erhalten haben soll, kann dieser nichts Schlüssiges berichten. Er weiss namentlich nicht, wer der Verfasser dieses Dokumentes war und mutmasst lediglich, dass es von einer Polizeibehörde ausgestellt worden sein könnte. Obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich aufgefordert wurde, das mutmasslich zu Hause in Sri Lanka befindliche Schreiben einzureichen (vgl. A17, Antwort 184), hat er bis zum heutigen Urteilsdatum keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. 6.3 Das Gericht hat keinerlei Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Onkel des Beschwerdeführers aus unbekannten Umständen verschwunden sein und vermisst werden soll. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel werden als solche nicht in Frage gestellt. Aus dem alleinigen Umstand, dass dieser Verwandte zu den in Sri Lanka verschwundenen Personen zählen soll, kann jedoch keine persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, dass die Familie des Beschwerdeführers das Verschwinden des Onkels bei einer Menschenrechtsorganisation, beim IRKR oder bei der Menschenrechtskommission (vgl. A17, Antwort 7f.) gemeldet haben will. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Sie beinhalten keine Hinweise dafür, dass das Verschwinden des Onkels im Zusammenhang mit einer gegen den Beschwerdeführer oder gegen die gesamte Familie gezielten Verfolgungssituation zusammenhängt. Der Onkel soll im Juli 1996 verschwunden sein. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer selbst im Kleinkindesalter. Er hat nie geltend gemacht, in der Zeitspanne nach dem Verschwinden seines Onkels bis zu seiner eigenen Tätigkeit für den Parlamentarier S. jemals ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden, Organisationen oder Privatpersonen gehabt zu haben, sondern er hat entsprechende Probleme vielmehr explizit verneint (vgl. A6, Ziffer 7.02). Nach dem Gesagten gehen aus den Verfahrensakten keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervor, dass er oder seine Familie im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Onkels im Jahr 1996 ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wären. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel, welches seine Eltern nach seiner Ausreise erhalten haben sollen (vgl. A17, Antwort 182), nicht nachgereicht hat. 6.4 Diese Einschätzungen werden weiter gestützt durch den Umstand, dass die Mutter, die - zusammen mit dem Beschwerdeführer - an den Versammlungen teilgenommen haben soll, weiterhin in Sri Lanka geblieben ist, ohne persönliche Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Auch wenn die Familie angeblich auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers von Unbekannten aufgesucht worden sein soll, kann alleine aufgrund einer solchen behördlichen Vorsprache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende asylbeachtliche Verfolgungssituation geschlossen werden. Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer vorgetragene angeblich politisch motivierte Verfolgung als insgesamt unwahrscheinlich eingestuft werden.

7. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). 7.2 Die Vorinstanz nahm - nach dem Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht sei - eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor (angefochtener Entscheid, Ziff. II/2). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch knapp neun Jahre im Heimatland gelebt. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte. Ein Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsidentschaftswahlen Ende 2019 sei weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt erfülle er kein Risikoprofil. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils. Er sei vorverfolgt worden; er gehöre im Falle einer Rückschaffung zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, die systematisch aufgrund eines Generalverdachts der politischen Opposition respektive der LTTE verhaftet, schwer gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden (vgl. Beschwerde, S. 21). 7.4 7.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben keine Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Familienangehörigen. Er war, abgesehen von seiner (...)tätigkeit an Versammlungen zum Thema der verschwundenen Personen in Sri Lanka, nie politisch aktiv. Er hat keine Beweismittel eingereicht, die die behaupteten, angeblich anhaltenden behördlichen Repressionen gegen ihn oder seine Familie stützen würden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweist, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile vorgetragen. 7.4.3 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermag vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka sowie der Umstand, dass sein Onkel zu den im Heimatland vermissten Personen gehört, nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 7.5 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine Mutmassungen über Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom eben genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3), prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zumutbar ein. 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger, gemäss Aktenlage gesunder Mann. Er hat sich selbst als gesund bezeichnet (vgl. A17, Antwort 3). Für die in der Beschwerdeeingabe behauptete psychische Erkrankung liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er gemäss Protokoll während der Anhörung aufgewühlt, nervös und traurig gewirkt habe. Auf den mehrere Jahre zurückliegenden Suizidversuch angesprochen, hat er zu Protokoll gegeben, seit seiner Ankunft in der Schweiz keine Probleme mehr gehabt zu haben (vgl. A17, Antwort 171). Er hat auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Unterlagen nachgereicht. Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka sozialisiert; er hat 13 Jahre lang die Schule respektive das College bis zum A-Level (ohne Abschluss) besucht (vgl. A6, Ziffer 1.17.04). Er war mehrere Jahre in einem (...) als (...) tätig und konnte von seinem Verdienst gut leben (vgl. A6, Ziffer 1.17.05; A17, Antwort 51). Seine Familie (Eltern und zwei Schwestern) ist nach wie vor in einem eigenen Haus in B._______ wohnhaft und in der Landwirtschaft tätig (vgl. A6, Ziffer 2.02, A17, Antworten 16 ff., und 66-68). Der Beschwerdeführer steht gemäss eigenen Angaben mit seinen Familienangehörigen in sehr regelmässigem Kontakt (vgl. A17, Antworten 13 ff.). Er kann nach dem Gesagten auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen und es ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Herkunftsgebiet wieder sozial und wirtschaftlich wird reintegrieren können. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gewährt. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. 11.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 8, des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung über den anwendbaren Kostenrahmen informiert. In der am 4. Februar 2021 eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von 10.5 Honorarstunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- ist indessen zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 17. September 2020 angekündigt, für anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von maximal Fr. 220.- aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2005/2016 vom 10. Mai 2017 E. 10.2). Ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote und unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 114.50 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 186.70 ergibt sich eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2'611.20. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'611.20 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: