Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss seinen Angaben seinen Heimatstaat am 12. Oktober 2015 und reiste auf dem Luftweg in den Iran, von wo er über den Landweg am 11. November 2015 in die Schweiz einreiste. Am 23. November ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 17. Januar 2018 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2006/2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) gezwungen worden, diese mit Essen und Getränken zu beliefern und sie über die Streifzüge der Armee im Dorf zu informieren. Letzteres habe er aber trotz des grossen Drucks durch die LTTE abgelehnt. Die Person, welche ihn beauftragt habe, sei dann von der Armee festgenommen worden und habe sich dann dem Criminal Investigation Departement (CID) angeschlossen. Er gehe davon aus, dass diese ihn den sri-lankischen Behörden verraten habe. Im Februar 2015 hätten sich dann Personen im Dorfladen nach ihm erkundigt. Wenig später sei dann die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie seine Frau beauftragt, ihn aufzufordern, in ein Militärcamp zu kommen. Seither habe er sich versteckt. Seine Familie habe ihn dann zur Ausreise gedrängt, da sie um sein Leben gefürchtet hätten. Die Polizei und das CID hätten sich immer wieder, insgesamt vier Mal bis zu seiner Ausreise, zu Hause nach ihm erkundigt. Auch seit seiner Ankunft in der Schweiz hätten sich die Sicherheitskräfte abermals dreimal nach ihm erkundigt. Da die Behörden nun wohl gemerkt hätten, dass er ausgereist sei, hätten sie die Suche nach ihm seit Dezember 2015 eingestellt. In der Schweiz habe er an einer Demon-stration in B._______ und an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte und seinen Geburtsregisterauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 24. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 24. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruchgremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers, um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A7 und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung. Ferner ersuchte er sinngemäss darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung mehrere Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2018 fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe ebenfalls vom 22. Oktober 2018 verlangte der Beschwerdeführer, auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter Weise einzugehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit, trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und wies den Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM ab. Der Antrag auf Einsicht in die Akte A7 wurde abgewiesen. Zudem wurde er aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Aufnahmebericht vom 30. Oktober 2018 der (...) zu den Akten, wobei ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert wird. Weiter reichte er eine Bestätigung der ambulanten Therapie vom 13. November 2018 ein. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche allgemeine Berichte ohne unmittelbaren persönlichen Bezug auf die aktuellen Ereignisse und die Lage in Sri Lanka aufmerksam.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Vorauszuschicken ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. September 2018 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich - entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 6. Dezember 2018 ausgeführten Ansicht - sinngemäss um den in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Es besteht somit kein Anlass, auf die bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 festgestellte Abweisung des (sinngemässen) Antrages zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 6, E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 5 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 5.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 5.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 5.2 In der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A7 und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass es sich bei der Akte A7 - entgegen der Aufführung im Aktenverzeichnis - um einen informellen E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und der Schweizer Botschaft in Sri Lanka handelt und somit zwar falsch als Botschaftsabklärung indexiert, aber richtig als interne Akte qualifiziert wurde. Somit handelte es sich vorliegend nicht um eine Verletzung des Aktenein-sichtsrechts, sondern um eine ungenaue respektive unpräzise Angabe im Aktenverzeichnis.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da zwischen der Befragung und der Anhörung zu den Asylgründen über zwei Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 5.4 In Bezug auf die gerügte verspätete Teilnahme der Hilfswerksvertretung an der Anhörung hat die dem Bundesverwaltungsgericht vorgehende Asylrekurskommission in seinen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d festgestellt, dass die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters respektive -vertreterin keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls kann kein Unterschied im Erzählstil des Beschwerdeführers im Zeitraum vor der Ankunft der Hilfswerksvertretung zu nach dessen Ankunft festgestellt werden. Die Hilfswerksvertretung konnte sodann nach der Ankunft auch Fragen stellen und war bei der Rückübersetzung anwesend. Der auf dem Unterschriftenblatt erwähnte grosse Zeitdruck ist im Asylverfahren nicht ungewöhnlich und vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Die sonstige Planung und Durchführung der Befragungen sowie die verwendete Sprache und Stil der Verfügung - welche in der Beschwerdeschrift bemängelt wurden - sind darüber hinaus nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Es wird dementsprechend auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen (vgl. E. 8). Dies gilt ebenso für die Vorbringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung.
E. 5.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Er habe in der Befragung ausgeführt, die LTTE habe ihm Geld für den Lebensmittelkauf gegeben und er habe diese bei ihm zu Hause übergeben. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe die Lebensmittel von seinem eigenen Geld bezahlt und habe diese im Wald überbracht. Weiter habe er in der Anhörung angegeben, die LTTE hätte verlangt, Patrouillenwege der Armee mitzuteilen. Davon habe er in der Befragung nichts gesagt. Bei der Befragung habe er geltend gemacht, dass die Probleme mit dem CID im August 2015 begonnen hätten. In der Anhörung habe er gesagt, dass er bereits im Februar 2015 vom CID gesucht worden sei. Bei der Befragung habe er von drei Ereignissen gesprochen, bei welchen er vom CID gesucht worden sei, in der Anhörung von vier. Bei der Anhörung habe er ferner geltend gemacht, nach der Ausreise noch vom CID gesucht worden zu sein. In der Befragung habe er dies nicht erwähnt. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner behaupteten Unterstützung der LTTE und den davon abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen aufkommen. Zur Suche seitens des CID habe er sich nicht genauer äussern können. Es würde an genauen Daten oder Wochentagen dieser Vorfälle, dem Vorgehen der Mitglieder des CID sowie der Reaktionsweise der anwesenden Personen fehlen. Dies gelte auch für die angebliche Suche nach ihm nach der Ausreise. Darüber hinaus soll seine Hilfe an die LTTE zwischen 2006 und 2007 stattgefunden haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden bis im Jahr 2015 gebraucht hätten, um diese Tätigkeit aufzudecken. Wäre er tatsächlich mit Hilfeleistungen an die LTTE in Verbindung gebracht worden, hätten entsprechende Übergriffe oder Nachforschungen bereits früher stattgefunden. Er habe aber für den Zeitraum zwischen 2007 und Februar 2015 konkrete Verfolgungsmassnahmen bestritten. Es sei ferner auch nicht nachvollziehbar, wieso die sri-lankischen Behörden seiner nicht hätten habhaft werden können, zumal sein Wohnort und seine Arbeitstätigkeit bekannt gewesen seien. Seine Behauptung, dass er jeweils nicht anwesend gewesen sei oder gerade habe flüchten können, sei als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Daher gelange das SEM zum Schluss, dass weder die behauptete Hilfeleistung an die LTTE noch die daraus erwachenden Übergriffe des CID der Wahrheit entsprechen würden. In Bezug auf die Prüfung der Risikofaktoren sei festzustellen, dass er keine glaubhaften Verfolgungsmassnahmen habe geltend machen können und vielmehr bis im Oktober 2015, mithin sechs Jahre nach Kriegsende, in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Zudem habe er im Verlauf des Verfahrens konkrete andere Probleme mit den sri-lankischen Behörden bestritten. Er sei nie in Haft gewesen und es sei nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Bei den besuchten exilpolitischen Anlässen habe er keine konkrete Funktion bekleidet oder sich speziell exponiert. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er stamme aus der Nordprovinz, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und habe ein tragfähiges soziales Netz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde - neben den bereits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sachverhalt - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, er habe mit grosser Wahrscheinlichkeit eingeschränkte kognitive Fähigkeiten und Kommunikationsfähigkeiten, welche wiederum sein Aussageverhalten negativ beeinflussen würden. Er habe Mühe, mittellange Fragen zu verstehen und auch nicht besonders komplexe Zusammenhänge widerspruchsfrei wiederzugeben. Entsprechend kurz und nicht gezielt seien seine Antworten. Diese seien jeweils sehr kurz, mit Gegenfragen versehen und drückten Unsicherheit und Unwissen aus oder stünden nicht in direktem Zusammenhang mit der Frage. Zudem dürften nur diametrale Abweichungen zwischen der Befragung und der Anhörung zulasten der Glaubhaftigkeit ausgelegt werden. Die Widersprüche könnten auch durch den langen Zeitraum zwischen den beiden Befragungen erklärt werden. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es komme regelmässig zu Folterungen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet. Das SEM habe beim Generalkonsulat in B._______ die Ausstellung von Ersatzreisepapieren beantragt, welche ohne seine Vorladung oder Befragung ausgestellt worden seien. Es handle sich somit um einen Systemwechsel, wobei das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Background Check ausgelöst habe, weshalb er gefährdet sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Er sei exilpolitisch aktiv und habe in der Vergangenheit an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Das Essen habe er ferner sowohl im Wald als auch zu Hause übergeben, wobei dies auch auf den hinteren Gartenbereich zutreffe. Es handle sich daher um keinen Widerspruch. Der Widerspruch, wann er vom CID kontaktiert worden sei, sei mit der ausgesprochenen Nervosität und Überforderung zu erklären. In der Tat sei er vier Mal aufgesucht worden, das erste Mal im Februar 2015. Mit einem Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren gefährdet, (1) da er Hilfstätigkeiten für die LTTE geleistet habe, (2) er exilpolitisch aktiv sei, (3) über keine gültigen Reisepapiere verfüge und (4) er sich während einer langen Zeit in der Schweiz als wichtiges Diasporazentrum aufgehalten habe. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
E. 7.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 6. Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer - neben einer umfassenden Darstellung der aktuellen Lage in Sri Lanka - im Wesentlichen geltend, er leide unter einer depressiven Episode mit Suizidgedanken. Aufgrund des diagnostizierten psychischen Gesundheitszustandes sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. Eine Retraumatisierung und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei naheliegend. Auch ein Selbstmord sei nicht auszuschliessen. Die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könne zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen. Die Lage sei sehr volatil und nicht voraussehbar. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet. Er habe direkte, den Behörden bekannte Verbindungen zu den LTTE und sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Es sei somit naheliegend, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
E. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass nicht alle vom SEM dargelegten Argumente zu überzeugen vermögen. Es ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). So erscheint es durchaus erklärbar, dass der Beschwerdeführer in der Befragung die Forderung nach der Aufklärung der Patrouillengänge der sri-lankischen Armee nicht erwähnt hat. Auch in Bezug auf den Übergabeort des Essens - zu Hause (vgl. act. SEM A4/12 S. 8) oder "hinter dem Gartenbereich" (vgl. A12/19 F117) respektive auf dem Feld (vgl. A12/19 F118) - kann von keinem diametralen Widerspruch die Rede sein.
E. 8.3 Jedoch stellt auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentliche Unklarheiten respektive Widersprüche in den Äusserungen des Beschwerdeführers fest. So bleibt unklar, wie oft der Beschwerdeführer von den Behörden vor und nach seiner Ausreise gesucht wurde. Auch die (ungefähren) Daten respektive eine zeitliche Einordnung der einzelnen Erkundigungen der Behörden vermag der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht stimmig darzutun (A12/19 F48, F61 ff., F78 sowie bereits in A4/12 S. 8). Der Beschwerdeführer flüchtet sich den mehrmals in unklare Verallgemeinerungen, wie beispielsweise, als er nach der Anzahl Lebensmittelübergaben zwischen Juni 2006 und Juli 2007 gefragt wurde, lediglich mit "mehrmals" antwortete (A12/19 F102).
E. 8.4 Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist indessen die fehlende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere auf die freie Erwägung in der Anhörung zu verweisen (vgl. A12/19 F41). Die diesbezügliche Schilderung ist zwar relativ lang, jedoch beschränkten sich die Äusserungen zum asylrelevanten Teil seiner Vorbringen - die Unterstützung der LTTE und der behördlichen Suche nach ihm - auf wenige, kurze und detailsarme Sätze. Dabei vermag der Beschwerdeführer den Ablauf der behördlichen Suche nach ihm nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Details oder Schilderungen von Emotionen und persönlichen Überlegungen fehlen gänzlich. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung vermag der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte nicht weiter zu substanziieren, so dass ein Bild der Geschehnisse entstehen konnte. Die Schilderungen der behördlichen Suchen zu Hause beschränken sich auf wenige Sätze. So erwiderte der Beschwerdeführer in exemplarischer Weise auf die Frage, was den bei den drei Vorfällen genau abgelaufen sei, kurz: "Sie haben sich erkundigt." (A12/19 F79). Auch auf Nachfrage des Befragers schilderte der Beschwerdeführer die für seine Asylvorbringen entscheidenden behördlichen Suchen nie genauer (vgl. A12/19 F41, F52, F57, F82). Diese fehlende Substanziiertheit ist denn nicht nur in den Schilderungen der behördlichen Suchen, sondern auch in Bezug mit den Erzählungen bezüglich der Essenslieferungen an die LTTE festzustellen. Es bleibt beispielsweise unklar, welche Lebensmittel der Beschwerdeführer geliefert hätte und wie sich die Übergaben von Person zu Person genau abgespielt hätten. Die diesbezüglichen Äusserungen bleiben sehr allgemein und unspezifisch. Bei der Beurteilung der Äusserungen des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Beschwerdevorbringen keine signifikanten Unterschiede bezüglich der Fragelänge in der Antwortweise des Beschwerdeführers feststellen. Die in der Tat sehr kurzen - und insbesondere unsubstanziierten - Antworten sind durchaus ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und können nicht durch die allgemeine Unsicherheit und das Unwissen des Beschwerdeführers erklärt werden.
E. 8.5 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie in direktem Kontakt mit den sri-lankischen Behörden stand respektive Behelligungen erleiden musste. Es erscheint nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden rund zehn Jahre später aufgrund niederschwelligen Unterstützungsleistungen für die LTTE im Jahr 2006 den Beschwerdeführer suchen würden. Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich weder in den Befragungen noch im Beschwerdeverfahren einzelfallspezifische Erklärungen respektive persönliche Überlegungen darzulegen. Es muss denn davon ausgegangen werden, dass die meisten Personen der tamilischen Bevölkerung in diesem Zeitraum in einem ähnlichen Verhältnis zu den LTTE gestanden sind, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer zum Ziel der Behörden geworden wäre.
E. 8.6 Auch unter Berücksichtigung allfälliger eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten und Kommunikationsfähigkeiten - wobei diese bis zum Urteilszeitpunkt nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt wurden, obschon dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre - kommt das Bundesverwaltungsgericht schliesslich zum Schluss, dass die geltend gemachten Suchen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft erscheinen.
E. 9.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
E. 9.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
E. 9.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
E. 9.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten aktuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine geltende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden.
E. 9.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor knapp vier Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
E. 9.5.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers für die LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen behördlichen Suchen nach ihm sind - wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt (vgl. E. 8) - in der geschilderten Art und Weise unglaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltungen vermag noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun.
E. 9.5.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Beschwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht.
E. 9.5.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Sein im Jahr 2005 ausgestellter Pass, habe der Schlepper behalten (A4/12, S. 6). Im Hinblick auf die unglaubhaften Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, wobei dies offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen könnte.
E. 9.5.5 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.
E. 9.5.6 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
E. 9.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 12.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig.
E. 12.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 12.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 12.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 12.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 12.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2).
E. 12.3.3 Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Nordprovinz auf. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Schulbildung und über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Darüber hinaus lebt seine in Sri Lanka zurück gebliebene Familie von der Kultivierung von seinen Palmenbäumen und seine Frau stamme aus einer wohlhabenden Familie (vgl. A12/19 F29). Es ist dem SEM daher beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab zudem explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A12/19 F35, Aufnahmebericht vom 10. Oktober 2018), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner Familie bei der Reintegration zählen kann und nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Die im Aufnahmebericht vom 10. Oktober 2018 diagnostizierte depressive Episode ist auch in Sri Lanka behandelbar, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
E. 12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über welche bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1'500.-. Dem Beschwerdeführer werden davon Fr. 1'300.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Fr. 200.- der Verfahrenskosten persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5461/2018 Urteil vom 15. Oktober 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatangehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss seinen Angaben seinen Heimatstaat am 12. Oktober 2015 und reiste auf dem Luftweg in den Iran, von wo er über den Landweg am 11. November 2015 in die Schweiz einreiste. Am 23. November ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 17. Januar 2018 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2006/2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) gezwungen worden, diese mit Essen und Getränken zu beliefern und sie über die Streifzüge der Armee im Dorf zu informieren. Letzteres habe er aber trotz des grossen Drucks durch die LTTE abgelehnt. Die Person, welche ihn beauftragt habe, sei dann von der Armee festgenommen worden und habe sich dann dem Criminal Investigation Departement (CID) angeschlossen. Er gehe davon aus, dass diese ihn den sri-lankischen Behörden verraten habe. Im Februar 2015 hätten sich dann Personen im Dorfladen nach ihm erkundigt. Wenig später sei dann die Polizei zu ihm nach Hause gekommen. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie seine Frau beauftragt, ihn aufzufordern, in ein Militärcamp zu kommen. Seither habe er sich versteckt. Seine Familie habe ihn dann zur Ausreise gedrängt, da sie um sein Leben gefürchtet hätten. Die Polizei und das CID hätten sich immer wieder, insgesamt vier Mal bis zu seiner Ausreise, zu Hause nach ihm erkundigt. Auch seit seiner Ankunft in der Schweiz hätten sich die Sicherheitskräfte abermals dreimal nach ihm erkundigt. Da die Behörden nun wohl gemerkt hätten, dass er ausgereist sei, hätten sie die Suche nach ihm seit Dezember 2015 eingestellt. In der Schweiz habe er an einer Demon-stration in B._______ und an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte und seinen Geburtsregisterauszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 24. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 24. September 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruchgremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers, um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A7 und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um Durchführung einer erneuten Anhörung. Ferner ersuchte er sinngemäss darum, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung mehrere Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Oktober 2018 fristgerecht geleistet. In seiner Eingabe ebenfalls vom 22. Oktober 2018 verlangte der Beschwerdeführer, auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren sei in detaillierter Weise einzugehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit, trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und wies den Antrag um Einsicht in die Quellen des Lagebildes des SEM ab. Der Antrag auf Einsicht in die Akte A7 wurde abgewiesen. Zudem wurde er aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Aufnahmebericht vom 30. Oktober 2018 der (...) zu den Akten, wobei ihm eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert wird. Weiter reichte er eine Bestätigung der ambulanten Therapie vom 13. November 2018 ein. Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche allgemeine Berichte ohne unmittelbaren persönlichen Bezug auf die aktuellen Ereignisse und die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben. Damit wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4. Vorauszuschicken ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24. September 2018 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich - entgegen der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom 6. Dezember 2018 ausgeführten Ansicht - sinngemäss um den in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Es besteht somit kein Anlass, auf die bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2018 festgestellte Abweisung des (sinngemässen) Antrages zurückzukommen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 6, E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5. In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). 5.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.2 In der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A7 und damit verbunden um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass es sich bei der Akte A7 - entgegen der Aufführung im Aktenverzeichnis - um einen informellen E-Mail-Austausch zwischen dem SEM und der Schweizer Botschaft in Sri Lanka handelt und somit zwar falsch als Botschaftsabklärung indexiert, aber richtig als interne Akte qualifiziert wurde. Somit handelte es sich vorliegend nicht um eine Verletzung des Aktenein-sichtsrechts, sondern um eine ungenaue respektive unpräzise Angabe im Aktenverzeichnis. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da zwischen der Befragung und der Anhörung zu den Asylgründen über zwei Jahre vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 5.4 In Bezug auf die gerügte verspätete Teilnahme der Hilfswerksvertretung an der Anhörung hat die dem Bundesverwaltungsgericht vorgehende Asylrekurskommission in seinen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d festgestellt, dass die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters respektive -vertreterin keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war. Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls kann kein Unterschied im Erzählstil des Beschwerdeführers im Zeitraum vor der Ankunft der Hilfswerksvertretung zu nach dessen Ankunft festgestellt werden. Die Hilfswerksvertretung konnte sodann nach der Ankunft auch Fragen stellen und war bei der Rückübersetzung anwesend. Der auf dem Unterschriftenblatt erwähnte grosse Zeitdruck ist im Asylverfahren nicht ungewöhnlich und vermag nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen. Die sonstige Planung und Durchführung der Befragungen sowie die verwendete Sprache und Stil der Verfügung - welche in der Beschwerdeschrift bemängelt wurden - sind darüber hinaus nicht zu beanstanden. 5.5 Unter dem Titel der unsorgfältig und unrichtig geprüften Vorbringen bringt der Beschwerdeführer schliesslich seine Argumentation zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Die Rügen richten sich somit nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Es wird dementsprechend auf die nachfolgenden Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung verwiesen (vgl. E. 8). Dies gilt ebenso für die Vorbringen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung. 5.6 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen sowie die damit zusammenhängenden Beweisanträge abzuweisen sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Er habe in der Befragung ausgeführt, die LTTE habe ihm Geld für den Lebensmittelkauf gegeben und er habe diese bei ihm zu Hause übergeben. Bei der Anhörung habe er gesagt, er habe die Lebensmittel von seinem eigenen Geld bezahlt und habe diese im Wald überbracht. Weiter habe er in der Anhörung angegeben, die LTTE hätte verlangt, Patrouillenwege der Armee mitzuteilen. Davon habe er in der Befragung nichts gesagt. Bei der Befragung habe er geltend gemacht, dass die Probleme mit dem CID im August 2015 begonnen hätten. In der Anhörung habe er gesagt, dass er bereits im Februar 2015 vom CID gesucht worden sei. Bei der Befragung habe er von drei Ereignissen gesprochen, bei welchen er vom CID gesucht worden sei, in der Anhörung von vier. Bei der Anhörung habe er ferner geltend gemacht, nach der Ausreise noch vom CID gesucht worden zu sein. In der Befragung habe er dies nicht erwähnt. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner behaupteten Unterstützung der LTTE und den davon abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen aufkommen. Zur Suche seitens des CID habe er sich nicht genauer äussern können. Es würde an genauen Daten oder Wochentagen dieser Vorfälle, dem Vorgehen der Mitglieder des CID sowie der Reaktionsweise der anwesenden Personen fehlen. Dies gelte auch für die angebliche Suche nach ihm nach der Ausreise. Darüber hinaus soll seine Hilfe an die LTTE zwischen 2006 und 2007 stattgefunden haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden bis im Jahr 2015 gebraucht hätten, um diese Tätigkeit aufzudecken. Wäre er tatsächlich mit Hilfeleistungen an die LTTE in Verbindung gebracht worden, hätten entsprechende Übergriffe oder Nachforschungen bereits früher stattgefunden. Er habe aber für den Zeitraum zwischen 2007 und Februar 2015 konkrete Verfolgungsmassnahmen bestritten. Es sei ferner auch nicht nachvollziehbar, wieso die sri-lankischen Behörden seiner nicht hätten habhaft werden können, zumal sein Wohnort und seine Arbeitstätigkeit bekannt gewesen seien. Seine Behauptung, dass er jeweils nicht anwesend gewesen sei oder gerade habe flüchten können, sei als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Daher gelange das SEM zum Schluss, dass weder die behauptete Hilfeleistung an die LTTE noch die daraus erwachenden Übergriffe des CID der Wahrheit entsprechen würden. In Bezug auf die Prüfung der Risikofaktoren sei festzustellen, dass er keine glaubhaften Verfolgungsmassnahmen habe geltend machen können und vielmehr bis im Oktober 2015, mithin sechs Jahre nach Kriegsende, in Sri Lanka wohnhaft gewesen sei. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten würde. Zudem habe er im Verlauf des Verfahrens konkrete andere Probleme mit den sri-lankischen Behörden bestritten. Er sei nie in Haft gewesen und es sei nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Bei den besuchten exilpolitischen Anlässen habe er keine konkrete Funktion bekleidet oder sich speziell exponiert. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug stellte das SEM fest, dass der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen und Tamilinnen eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern eine Einzelfalleinschätzung nötig sei. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Er stamme aus der Nordprovinz, verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und habe ein tragfähiges soziales Netz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde - neben den bereits beurteilten formellen Rügen und dem beim SEM dargelegten Sachverhalt - in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, er habe mit grosser Wahrscheinlichkeit eingeschränkte kognitive Fähigkeiten und Kommunikationsfähigkeiten, welche wiederum sein Aussageverhalten negativ beeinflussen würden. Er habe Mühe, mittellange Fragen zu verstehen und auch nicht besonders komplexe Zusammenhänge widerspruchsfrei wiederzugeben. Entsprechend kurz und nicht gezielt seien seine Antworten. Diese seien jeweils sehr kurz, mit Gegenfragen versehen und drückten Unsicherheit und Unwissen aus oder stünden nicht in direktem Zusammenhang mit der Frage. Zudem dürften nur diametrale Abweichungen zwischen der Befragung und der Anhörung zulasten der Glaubhaftigkeit ausgelegt werden. Die Widersprüche könnten auch durch den langen Zeitraum zwischen den beiden Befragungen erklärt werden. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es komme regelmässig zu Folterungen. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet. Das SEM habe beim Generalkonsulat in B._______ die Ausstellung von Ersatzreisepapieren beantragt, welche ohne seine Vorladung oder Befragung ausgestellt worden seien. Es handle sich somit um einen Systemwechsel, wobei das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Background Check ausgelöst habe, weshalb er gefährdet sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Er sei exilpolitisch aktiv und habe in der Vergangenheit an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Das Essen habe er ferner sowohl im Wald als auch zu Hause übergeben, wobei dies auch auf den hinteren Gartenbereich zutreffe. Es handle sich daher um keinen Widerspruch. Der Widerspruch, wann er vom CID kontaktiert worden sei, sei mit der ausgesprochenen Nervosität und Überforderung zu erklären. In der Tat sei er vier Mal aufgesucht worden, das erste Mal im Februar 2015. Mit einem Urteil des High Courts in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren gefährdet, (1) da er Hilfstätigkeiten für die LTTE geleistet habe, (2) er exilpolitisch aktiv sei, (3) über keine gültigen Reisepapiere verfüge und (4) er sich während einer langen Zeit in der Schweiz als wichtiges Diasporazentrum aufgehalten habe. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. 7.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 6. Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer - neben einer umfassenden Darstellung der aktuellen Lage in Sri Lanka - im Wesentlichen geltend, er leide unter einer depressiven Episode mit Suizidgedanken. Aufgrund des diagnostizierten psychischen Gesundheitszustandes sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. Eine Retraumatisierung und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei naheliegend. Auch ein Selbstmord sei nicht auszuschliessen. Die verfassungswidrige Ernennung von Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könne zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen. Die Lage sei sehr volatil und nicht voraussehbar. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet. Er habe direkte, den Behörden bekannte Verbindungen zu den LTTE und sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Es sei somit naheliegend, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. 8. 8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass nicht alle vom SEM dargelegten Argumente zu überzeugen vermögen. Es ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). So erscheint es durchaus erklärbar, dass der Beschwerdeführer in der Befragung die Forderung nach der Aufklärung der Patrouillengänge der sri-lankischen Armee nicht erwähnt hat. Auch in Bezug auf den Übergabeort des Essens - zu Hause (vgl. act. SEM A4/12 S. 8) oder "hinter dem Gartenbereich" (vgl. A12/19 F117) respektive auf dem Feld (vgl. A12/19 F118) - kann von keinem diametralen Widerspruch die Rede sein. 8.3 Jedoch stellt auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentliche Unklarheiten respektive Widersprüche in den Äusserungen des Beschwerdeführers fest. So bleibt unklar, wie oft der Beschwerdeführer von den Behörden vor und nach seiner Ausreise gesucht wurde. Auch die (ungefähren) Daten respektive eine zeitliche Einordnung der einzelnen Erkundigungen der Behörden vermag der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht stimmig darzutun (A12/19 F48, F61 ff., F78 sowie bereits in A4/12 S. 8). Der Beschwerdeführer flüchtet sich den mehrmals in unklare Verallgemeinerungen, wie beispielsweise, als er nach der Anzahl Lebensmittelübergaben zwischen Juni 2006 und Juli 2007 gefragt wurde, lediglich mit "mehrmals" antwortete (A12/19 F102). 8.4 Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist indessen die fehlende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei ist insbesondere auf die freie Erwägung in der Anhörung zu verweisen (vgl. A12/19 F41). Die diesbezügliche Schilderung ist zwar relativ lang, jedoch beschränkten sich die Äusserungen zum asylrelevanten Teil seiner Vorbringen - die Unterstützung der LTTE und der behördlichen Suche nach ihm - auf wenige, kurze und detailsarme Sätze. Dabei vermag der Beschwerdeführer den Ablauf der behördlichen Suche nach ihm nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Details oder Schilderungen von Emotionen und persönlichen Überlegungen fehlen gänzlich. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung vermag der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte nicht weiter zu substanziieren, so dass ein Bild der Geschehnisse entstehen konnte. Die Schilderungen der behördlichen Suchen zu Hause beschränken sich auf wenige Sätze. So erwiderte der Beschwerdeführer in exemplarischer Weise auf die Frage, was den bei den drei Vorfällen genau abgelaufen sei, kurz: "Sie haben sich erkundigt." (A12/19 F79). Auch auf Nachfrage des Befragers schilderte der Beschwerdeführer die für seine Asylvorbringen entscheidenden behördlichen Suchen nie genauer (vgl. A12/19 F41, F52, F57, F82). Diese fehlende Substanziiertheit ist denn nicht nur in den Schilderungen der behördlichen Suchen, sondern auch in Bezug mit den Erzählungen bezüglich der Essenslieferungen an die LTTE festzustellen. Es bleibt beispielsweise unklar, welche Lebensmittel der Beschwerdeführer geliefert hätte und wie sich die Übergaben von Person zu Person genau abgespielt hätten. Die diesbezüglichen Äusserungen bleiben sehr allgemein und unspezifisch. Bei der Beurteilung der Äusserungen des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Beschwerdevorbringen keine signifikanten Unterschiede bezüglich der Fragelänge in der Antwortweise des Beschwerdeführers feststellen. Die in der Tat sehr kurzen - und insbesondere unsubstanziierten - Antworten sind durchaus ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und können nicht durch die allgemeine Unsicherheit und das Unwissen des Beschwerdeführers erklärt werden. 8.5 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie in direktem Kontakt mit den sri-lankischen Behörden stand respektive Behelligungen erleiden musste. Es erscheint nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden rund zehn Jahre später aufgrund niederschwelligen Unterstützungsleistungen für die LTTE im Jahr 2006 den Beschwerdeführer suchen würden. Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich weder in den Befragungen noch im Beschwerdeverfahren einzelfallspezifische Erklärungen respektive persönliche Überlegungen darzulegen. Es muss denn davon ausgegangen werden, dass die meisten Personen der tamilischen Bevölkerung in diesem Zeitraum in einem ähnlichen Verhältnis zu den LTTE gestanden sind, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer zum Ziel der Behörden geworden wäre. 8.6 Auch unter Berücksichtigung allfälliger eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten und Kommunikationsfähigkeiten - wobei diese bis zum Urteilszeitpunkt nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt wurden, obschon dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre - kommt das Bundesverwaltungsgericht schliesslich zum Schluss, dass die geltend gemachten Suchen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft erscheinen. 9. 9.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 9.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). 9.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 9.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten aktuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine geltende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist - insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren - zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden. 9.5 9.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland vor knapp vier Jahren verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Gesamtschau - kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 9.5.2 Die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers für die LTTE und die damit zusammenhängenden angeblichen behördlichen Suchen nach ihm sind - wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt (vgl. E. 8) - in der geschilderten Art und Weise unglaubhaft. Folglich ist eine sich gestützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich. Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss ferner als sehr niederschwellig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltungen vermag noch kein profiliertes, politisches Engagement darzutun. 9.5.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist. Dass der Beschwerdeführer angeblich exilpolitische Tätigkeiten entfaltet habe, wurde im Übrigen nie substantiiert geltend gemacht. 9.5.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Sein im Jahr 2005 ausgestellter Pass, habe der Schlepper behalten (A4/12, S. 6). Im Hinblick auf die unglaubhaften Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob diese Aussage den Tatsachen entspricht, wobei dies offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem "background check" führen könnte. 9.5.5 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie äusserst niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 9.5.6 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 9.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
10. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 12.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 12.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 12.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 12.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). 12.3.3 Die Familie des Beschwerdeführers hält sich derzeit in der Nordprovinz auf. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Schulbildung und über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Darüber hinaus lebt seine in Sri Lanka zurück gebliebene Familie von der Kultivierung von seinen Palmenbäumen und seine Frau stamme aus einer wohlhabenden Familie (vgl. A12/19 F29). Es ist dem SEM daher beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Er gab zudem explizit an, nach wie vor Kontakt zur Familie zu unterhalten (vgl. A12/19 F35, Aufnahmebericht vom 10. Oktober 2018), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auf die Hilfe seiner Familie bei der Reintegration zählen kann und nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Die im Aufnahmebericht vom 10. Oktober 2018 diagnostizierte depressive Episode ist auch in Sri Lanka behandelbar, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 12.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka insgesamt als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über welche bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 1'500.-. Dem Beschwerdeführer werden davon Fr. 1'300.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Fr. 200.- der Verfahrenskosten persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: