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E-2005/2016

E-2005/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2014 in Richtung Sudan. Von dort sei er nach Libyen und schliesslich am (...) Juni 2014 via Italien in die Schweiz gelangt, wo er am 8. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. An der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juni 2014 gab er an, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er von den Behörden zur Militärausbildung gezwungen worden sei. Als er auf dem Weg zur Arbeit in B._______ gewesen sei, habe man ihn festgenommen und während eines Monats inhaftiert. Danach habe er eine viermonatige Militärausbildung in C._______ absolvieren müssen und sei daraufhin nach D._______ versetzt worden. Dort hätten die Armeebehörden ihn und die Kameraden im Stich gelassen und ihnen insbesondere kein Essen mehr gegeben, weshalb sie selbstständig Holzkohle hergestellt und verkauft hätten. Wegen der fehlenden Unterstützung durch die Armee sei er mit anderen Soldaten geflohen und Richtung C._______ gegangen. Militärsoldaten hätten ihn zu Hause bei seinen Eltern gesucht. Er habe sich zuvor weder politisch noch religiös aktiv betätigt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Nachdem Italien eine auf das Dublin-Abkommen gestützte Übernahmeanfrage des SEM vom 15. Juli 2014 am 10. September 2014 abgelehnt hatte, beendete das SEM das Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014. C. An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe an der BzP nicht sämtliche Asylgründe nennen können. So sei er bereits ungefähr im August 2013 auf dem Weg zur Arbeit verhaftet worden und habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Er sei geschlagen worden und habe hungern müssen, und es seien sehr viele Personen im selben Raum festgehalten worden. Danach sei er zur militärischen Ausbildung nach C._______ versetzt worden, wobei diese aber lediglich aus Basisübungen ohne Waffentraining bestanden habe. Nach seiner Versetzung nach D._______ habe er nach einigen Tagen ohne genügend Essen und Trinken mit einem Kollegen einen Fluchtversuch gestartet; sie seien aber erwischt und deshalb schwer bestraft worden. Beim zweiten Versuch sei die Flucht schliesslich gemeinsam mit drei anderen Häftlingen gelungen. Nach einigen Tagen auf der Flucht seien sie in ein kleines Dorf gekommen, von wo aus er seinen Vater telefonisch um Hilfe gebeten habe. Dieser habe ihm nach einigen Tagen jemanden geschickt, der ihn nach Hause gebracht habe. Bereits einige Tage darauf sei er aber behördlich gesucht worden, woraufhin er sich bei seinen Grosseltern versteckt gehalten habe. D. Mit Verfügung vom 2. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositiv-ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling. Als Verfahrensanträge ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Er legte eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 15. März 2016 ins Recht. F. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 5. April 2016 den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Roman Schuler. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2016 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die Replik des Beschwerdeführers, in der an den Anträgen festgehalten wurde, sowie die Kostennote seines amtlichen Rechtsbeistands gingen am 4. Mai 2016 beim Gericht ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab das SEM an, der Beschwerdeführer habe betreffend die Inhaftierung durch eritreische Soldaten widersprüchliche Aussagen gemacht, sodass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Darüber hinaus erscheine seine Schilderung zur militärischen Grundausbildung unglaubhaft, da sie substanzarm und realitätsfremd ausgefallen sei, zumal er auch den militärischen Grad des Kommandanten des militärischen Ausbildungslagers nicht habe nennen können. Die behauptete Desertion könne infolgedessen nicht geglaubt werden. Die vorgebrachte illegale Ausreise, zu der sich der Beschwerdeführer relativ spontan entschieden habe, könne ebenfalls nicht geglaubt werden, weil Eritreer davon Kenntnis hätten, dass bei einer allfälligen Festnahme in Grenznähe mit drakonischer Bestrafung zu rechnen sei. Aus diesem Grund würden Fluchtwillige ihre illegale Ausreise minutiös planen und hierzu ortskundige Fluchthelfer beziehungsweise Schlepper beiziehen. Er habe sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen ausserdem in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, er sei von E._______ nach F._______ mit dem Bus gereist, während er an der BzP geltend gemacht habe, diese Strecke zu Fuss zurückgelegt zu haben. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im vorliegenden Zeitpunkt als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründete die Anträge in seiner Beschwerde folgendermassen: Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowohl die Umstände der Festnahme als auch die Haftbedingungen im Gefängnis von G._______ detailliert und realitätsnah beschrieben, sodass sie tatsächlich erlebt erscheinen würden. Seine Aussagen würden sich zudem decken mit öffentlich zugänglichen Informationen über die Gefängniseinrichtungen und militärischen Ausbildungszentren in G._______ und C._______. Die widersprüchlichen Angaben zum Verhaftungszeitpunkt allein seien nicht geeignet, diesen Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen, zumal sie sich aufgrund von Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher ergeben hätten. Jedenfalls habe er übereinstimmend ausgesagt, während vier Monaten in C._______ in Militärausbildung gewesen zu sein und diese am (...) Dezember abgeschlossen zu haben. Hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten militärischen Ausbildung in C._______ sei zu bedenken, dass die Einrichtung in C._______ keine ordentliche militärische Ausbildungsstätte sei, sondern ein Straf- und Umerziehungslager. Es würden Personen dort hingebracht, die aus dem Land fliehen oder sich dem Militärdienst anderweitig hätten entziehen wollen. Es sei aus diesem Grund nicht ungewöhnlich, dass er (der Beschwerdeführer) erst nach einiger Zeit eine Waffe erhalten habe. Berichten zufolge sei es zudem ein bekanntes Muster, dass - entsprechend seinen Aussagen - Wehrpflichtige von der Haftanstalt G._______ nach C._______ überstellt würden. Seine lediglich kurze Schilderung des Grenzübertritts lasse keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu, da die Vorinstanz keine ergänzenden Fragen hierzu gestellt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen an der BzP nur zurückhaltend für Vergleiche herangezogen werden dürften, zumal es sich dabei nur um eine summarische Befragung handle, die nicht dazu diene, die Flüchtlingseigenschaft abzuklären. Nach dem Gesagten werde ersichtlich, dass die angeblichen Widersprüche der Vorinstanz ohne weiteres entkräftet werden könnten und seine Aussagen trotz allfälliger Unstimmigkeiten somit als glaubhaft zu qualifizieren seien. Ihn erwarte wegen seiner Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter, eine willkürliche Haftstrafe und schlimmstenfalls die Todesstrafe, womit er an Leib und Leben gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zumindest werde er aufgrund seiner illegalen Ausreise als politischer Opponent betrachtet, weshalb er zusätzlich wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung wegen der drohenden willkürlichen Festnahmen, der unmenschlichen Behandlung sowie der Folter als unzulässig erweise.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei. So habe er beispielsweise wichtige Angaben hinsichtlich militärischer Dienstgrade oder seine eigene dienstliche Einteilung nicht nennen können. Weiter erscheine lebensfremd, dass er im Bus auf einer Hauptverkehrsachse gereist sein wolle, obschon er in diesem Zeitpunkt von den Behörden gesucht worden sei.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM in der Replik vor, es hab sich nicht mit seinen umfassenden und detaillierten Schilderungen auseinandergesetzt, obschon sich diese teilweise anhand unabhängiger Quellen überprüfen lassen würden. Auch zu seinem Aufenthalt im Umerziehungs- und militärischen Ausbildungslager in C._______ habe es keine Stellung bezogen. Bei seiner Ausreise habe er ausserdem die Hauptverkehrsachse benutzt, da er schnellstmöglich das Land habe verlassen wollen, zumal er bereits zu Hause gesucht worden sei. Aus diesem Grund habe er auch an der Anhörung angegeben, er sei froh gewesen, dass der einzige Checkpoint, den er passiert habe, unbesetzt gewesen sei. Jedenfalls könne nicht einzig aus der risikobehafteten Ausreise der Schluss gezogen werden, er werde nicht behördlich gesucht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen sind mehrere Ungereimtheiten zu entnehmen. Insofern ist dem SEM beizupflichten, als es insbesondere seine Vorbringen betreffend seine militärische Grundausbildung sowie seinen anschliessenden Dienst als Soldat als unglaubhaft beurteilt hat.

E. 5.2.1 Auffallend ist zunächst, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP mit keinem Wort seinen ersten Fluchtversuch vom militärischen Stützpunkt in D._______ sowie die darauf gefolgte schwere Strafe erwähnte (vgl. SEM-Akten, A6, S. 7; A19, F36 ff.). Es wäre insbesondere angesichts der Schwere der angeblichen Strafe zu erwarten gewesen, dass er ein solch einschneidendes Erlebnis geschildert hätte. Daran vermag auch seine Erklärung nichts zu ändern, er habe unter Stress gestanden und "die ganzen Einzelheiten" seien ihm erst später in Erinnerung gekommen (vgl. a.a.O., F61). Immerhin fand die BzP nämlich zeitlich wesentlich näher an den vorgebrachten Geschehnissen statt als die Anhörung, die erst rund zweieinhalb Jahre nach seiner erstmaligen Festnahme durchgeführt wurde.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gab sodann an der BzP zu Protokoll, er sei am (...) Juli 2013 auf dem Weg zur Arbeit in B._______ festgenommen und bis zum (...) August 2013 in G._______ inhaftiert gewesen (vgl. SEM-Akten, A6, S. 4 und S. 7). An der Anhörung hingegen erklärte er, er sei im August 2013 von seinem Heimatdorf aus mit dem Fahrrad unterwegs gewesen zur Arbeit, als er nach G._______ verbracht und dort während "ca. (...) oder (...) Tage[n]" inhaftiert worden sei (vgl. SEM-Akten, A19, F11 ff.). Er schilderte mithin nicht nur die Daten und die Umstände der Festnahme unterschiedlich, sondern auch deren Länge. Soweit diese Widersprüche in der Beschwerde damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer in der BzP den Dolmetscher nicht gut verstanden habe und es wegen dieser Kommunikationsprobleme zu einer Verwechslung der Daten gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), überzeugt dies nicht: Der Beschwerdeführer hat damals sowohl am Anfang als auch am Ende der Befragung zu Protokoll gegeben, den seine Muttersprache verwendenden Dolmetscher "gut" verstanden zu haben, und die protokollierten Aussagen wurden von ihm nach einer Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bezeichnet (vgl. SEM-Akten, A6, insbes. S. 2 und 8). Konkrete Hinweise auf Verständigungsprobleme sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Ausserdem waren diese Daten vom Beschwerdeführer bei dieser erste Befragung in verschiedenem Zusammenhang respektive Kontext wiederholt worden, was sprachliche Missverständnisse praktisch ausschliesst (vgl. a.a.O., S. 4: "Im Juli 2013 [...] wurden wir festgenommen", "Ich wurde am (...) Juli 2013 festgenommen. Dann blieb ich bis (...).8.2013 in G._______. Dann wurden wir zur Militärausbildung nach C._______ gebracht"; a.a.O. S. 7: "F: Von wann bis wann waren Sie in der Militärausbildung? A: Vom (...).8.2013 bis (...).12.2013").

E. 5.2.3 An der BzP sagte er auch aus, er sei für vier Monate in C._______ zur Militärausbildung gewesen, während er an der Anhörung zwar zunächst von militärischer Ausbildung sprach, schliesslich aber ausführte, es sei an sich keine reine militärische Übung gewesen, vielmehr hätten sie weiterhin Zwangsarbeit leisten müssen. Sie hätten Holz gesammelt und Häuser gebaut, dabei aber nichts über Waffen gelernt (vgl. SEM-Akten, A6, S. 4 und 7; A19, F21 ff.). Angesichts der immerhin viermonatigen Militärausbildung in C._______ erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer die militärischen Grade unter anderem seiner Vorgesetzten nicht nennen konnte (vgl. a.a.O., F26 f.).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei behördlich gesucht worden. Dafür sprechen auch seine Aussagen hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm. So erscheint nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer einer ernsthaften behördlichen Suche lediglich durch Wegzug zu seinen Grosseltern hätte entziehen können, zumal diese in der gleichen Ortschaft wohnhaft gewesen seien (vgl. a.a.O., F44 f.).

E. 5.4 Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung ändern auch die in den protokollierten Aussagen vereinzelt festzustellenden Realitätskennzeichen nichts, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beruft (vgl. Beschwerde insbes. S. 5).

E. 5.5 Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea dort ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, die ihm aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen zugefügt worden wären. Eine solche droht ihm auch in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen.

E. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach seiner respektive durch seine Ausreise entstanden sind.

E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen - wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss - die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.

E. 6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).

E. 6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8-4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).

E. 6.3 Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorliegend keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Einerseits haben sich gemäss den obigen Ausführungen die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft herausgestellt. Andererseits liegen auch keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E. 6.4 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer massgeblichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 10.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 13. April 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 3. Mai 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 angekündigt, für anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von maximal Fr. 220.- aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-7679/2015 vom 6. April 2017, E-354/2015 vom 6. April 2017, D-256/2015 vom 16. September 2016). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 2137.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2137.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2005/2016 Urteil vom 10. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Roman Schuler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2014 in Richtung Sudan. Von dort sei er nach Libyen und schliesslich am (...) Juni 2014 via Italien in die Schweiz gelangt, wo er am 8. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. An der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juni 2014 gab er an, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er von den Behörden zur Militärausbildung gezwungen worden sei. Als er auf dem Weg zur Arbeit in B._______ gewesen sei, habe man ihn festgenommen und während eines Monats inhaftiert. Danach habe er eine viermonatige Militärausbildung in C._______ absolvieren müssen und sei daraufhin nach D._______ versetzt worden. Dort hätten die Armeebehörden ihn und die Kameraden im Stich gelassen und ihnen insbesondere kein Essen mehr gegeben, weshalb sie selbstständig Holzkohle hergestellt und verkauft hätten. Wegen der fehlenden Unterstützung durch die Armee sei er mit anderen Soldaten geflohen und Richtung C._______ gegangen. Militärsoldaten hätten ihn zu Hause bei seinen Eltern gesucht. Er habe sich zuvor weder politisch noch religiös aktiv betätigt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Nachdem Italien eine auf das Dublin-Abkommen gestützte Übernahmeanfrage des SEM vom 15. Juli 2014 am 10. September 2014 abgelehnt hatte, beendete das SEM das Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2014. C. An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe an der BzP nicht sämtliche Asylgründe nennen können. So sei er bereits ungefähr im August 2013 auf dem Weg zur Arbeit verhaftet worden und habe Zwangsarbeit verrichten müssen. Er sei geschlagen worden und habe hungern müssen, und es seien sehr viele Personen im selben Raum festgehalten worden. Danach sei er zur militärischen Ausbildung nach C._______ versetzt worden, wobei diese aber lediglich aus Basisübungen ohne Waffentraining bestanden habe. Nach seiner Versetzung nach D._______ habe er nach einigen Tagen ohne genügend Essen und Trinken mit einem Kollegen einen Fluchtversuch gestartet; sie seien aber erwischt und deshalb schwer bestraft worden. Beim zweiten Versuch sei die Flucht schliesslich gemeinsam mit drei anderen Häftlingen gelungen. Nach einigen Tagen auf der Flucht seien sie in ein kleines Dorf gekommen, von wo aus er seinen Vater telefonisch um Hilfe gebeten habe. Dieser habe ihm nach einigen Tagen jemanden geschickt, der ihn nach Hause gebracht habe. Bereits einige Tage darauf sei er aber behördlich gesucht worden, woraufhin er sich bei seinen Grosseltern versteckt gehalten habe. D. Mit Verfügung vom 2. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositiv-ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling. Als Verfahrensanträge ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Er legte eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 15. März 2016 ins Recht. F. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 5. April 2016 den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Roman Schuler. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2016 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die Replik des Beschwerdeführers, in der an den Anträgen festgehalten wurde, sowie die Kostennote seines amtlichen Rechtsbeistands gingen am 4. Mai 2016 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab das SEM an, der Beschwerdeführer habe betreffend die Inhaftierung durch eritreische Soldaten widersprüchliche Aussagen gemacht, sodass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne. Darüber hinaus erscheine seine Schilderung zur militärischen Grundausbildung unglaubhaft, da sie substanzarm und realitätsfremd ausgefallen sei, zumal er auch den militärischen Grad des Kommandanten des militärischen Ausbildungslagers nicht habe nennen können. Die behauptete Desertion könne infolgedessen nicht geglaubt werden. Die vorgebrachte illegale Ausreise, zu der sich der Beschwerdeführer relativ spontan entschieden habe, könne ebenfalls nicht geglaubt werden, weil Eritreer davon Kenntnis hätten, dass bei einer allfälligen Festnahme in Grenznähe mit drakonischer Bestrafung zu rechnen sei. Aus diesem Grund würden Fluchtwillige ihre illegale Ausreise minutiös planen und hierzu ortskundige Fluchthelfer beziehungsweise Schlepper beiziehen. Er habe sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen ausserdem in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, er sei von E._______ nach F._______ mit dem Bus gereist, während er an der BzP geltend gemacht habe, diese Strecke zu Fuss zurückgelegt zu haben. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im vorliegenden Zeitpunkt als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer begründete die Anträge in seiner Beschwerde folgendermassen: Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowohl die Umstände der Festnahme als auch die Haftbedingungen im Gefängnis von G._______ detailliert und realitätsnah beschrieben, sodass sie tatsächlich erlebt erscheinen würden. Seine Aussagen würden sich zudem decken mit öffentlich zugänglichen Informationen über die Gefängniseinrichtungen und militärischen Ausbildungszentren in G._______ und C._______. Die widersprüchlichen Angaben zum Verhaftungszeitpunkt allein seien nicht geeignet, diesen Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen, zumal sie sich aufgrund von Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher ergeben hätten. Jedenfalls habe er übereinstimmend ausgesagt, während vier Monaten in C._______ in Militärausbildung gewesen zu sein und diese am (...) Dezember abgeschlossen zu haben. Hinsichtlich der als unglaubhaft erachteten militärischen Ausbildung in C._______ sei zu bedenken, dass die Einrichtung in C._______ keine ordentliche militärische Ausbildungsstätte sei, sondern ein Straf- und Umerziehungslager. Es würden Personen dort hingebracht, die aus dem Land fliehen oder sich dem Militärdienst anderweitig hätten entziehen wollen. Es sei aus diesem Grund nicht ungewöhnlich, dass er (der Beschwerdeführer) erst nach einiger Zeit eine Waffe erhalten habe. Berichten zufolge sei es zudem ein bekanntes Muster, dass - entsprechend seinen Aussagen - Wehrpflichtige von der Haftanstalt G._______ nach C._______ überstellt würden. Seine lediglich kurze Schilderung des Grenzübertritts lasse keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu, da die Vorinstanz keine ergänzenden Fragen hierzu gestellt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen an der BzP nur zurückhaltend für Vergleiche herangezogen werden dürften, zumal es sich dabei nur um eine summarische Befragung handle, die nicht dazu diene, die Flüchtlingseigenschaft abzuklären. Nach dem Gesagten werde ersichtlich, dass die angeblichen Widersprüche der Vorinstanz ohne weiteres entkräftet werden könnten und seine Aussagen trotz allfälliger Unstimmigkeiten somit als glaubhaft zu qualifizieren seien. Ihn erwarte wegen seiner Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter, eine willkürliche Haftstrafe und schlimmstenfalls die Todesstrafe, womit er an Leib und Leben gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zumindest werde er aufgrund seiner illegalen Ausreise als politischer Opponent betrachtet, weshalb er zusätzlich wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung wegen der drohenden willkürlichen Festnahmen, der unmenschlichen Behandlung sowie der Folter als unzulässig erweise. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei. So habe er beispielsweise wichtige Angaben hinsichtlich militärischer Dienstgrade oder seine eigene dienstliche Einteilung nicht nennen können. Weiter erscheine lebensfremd, dass er im Bus auf einer Hauptverkehrsachse gereist sein wolle, obschon er in diesem Zeitpunkt von den Behörden gesucht worden sei. 3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM in der Replik vor, es hab sich nicht mit seinen umfassenden und detaillierten Schilderungen auseinandergesetzt, obschon sich diese teilweise anhand unabhängiger Quellen überprüfen lassen würden. Auch zu seinem Aufenthalt im Umerziehungs- und militärischen Ausbildungslager in C._______ habe es keine Stellung bezogen. Bei seiner Ausreise habe er ausserdem die Hauptverkehrsachse benutzt, da er schnellstmöglich das Land habe verlassen wollen, zumal er bereits zu Hause gesucht worden sei. Aus diesem Grund habe er auch an der Anhörung angegeben, er sei froh gewesen, dass der einzige Checkpoint, den er passiert habe, unbesetzt gewesen sei. Jedenfalls könne nicht einzig aus der risikobehafteten Ausreise der Schluss gezogen werden, er werde nicht behördlich gesucht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen sind mehrere Ungereimtheiten zu entnehmen. Insofern ist dem SEM beizupflichten, als es insbesondere seine Vorbringen betreffend seine militärische Grundausbildung sowie seinen anschliessenden Dienst als Soldat als unglaubhaft beurteilt hat. 5.2 5.2.1 Auffallend ist zunächst, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP mit keinem Wort seinen ersten Fluchtversuch vom militärischen Stützpunkt in D._______ sowie die darauf gefolgte schwere Strafe erwähnte (vgl. SEM-Akten, A6, S. 7; A19, F36 ff.). Es wäre insbesondere angesichts der Schwere der angeblichen Strafe zu erwarten gewesen, dass er ein solch einschneidendes Erlebnis geschildert hätte. Daran vermag auch seine Erklärung nichts zu ändern, er habe unter Stress gestanden und "die ganzen Einzelheiten" seien ihm erst später in Erinnerung gekommen (vgl. a.a.O., F61). Immerhin fand die BzP nämlich zeitlich wesentlich näher an den vorgebrachten Geschehnissen statt als die Anhörung, die erst rund zweieinhalb Jahre nach seiner erstmaligen Festnahme durchgeführt wurde. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gab sodann an der BzP zu Protokoll, er sei am (...) Juli 2013 auf dem Weg zur Arbeit in B._______ festgenommen und bis zum (...) August 2013 in G._______ inhaftiert gewesen (vgl. SEM-Akten, A6, S. 4 und S. 7). An der Anhörung hingegen erklärte er, er sei im August 2013 von seinem Heimatdorf aus mit dem Fahrrad unterwegs gewesen zur Arbeit, als er nach G._______ verbracht und dort während "ca. (...) oder (...) Tage[n]" inhaftiert worden sei (vgl. SEM-Akten, A19, F11 ff.). Er schilderte mithin nicht nur die Daten und die Umstände der Festnahme unterschiedlich, sondern auch deren Länge. Soweit diese Widersprüche in der Beschwerde damit erklärt werden, dass der Beschwerdeführer in der BzP den Dolmetscher nicht gut verstanden habe und es wegen dieser Kommunikationsprobleme zu einer Verwechslung der Daten gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), überzeugt dies nicht: Der Beschwerdeführer hat damals sowohl am Anfang als auch am Ende der Befragung zu Protokoll gegeben, den seine Muttersprache verwendenden Dolmetscher "gut" verstanden zu haben, und die protokollierten Aussagen wurden von ihm nach einer Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt bezeichnet (vgl. SEM-Akten, A6, insbes. S. 2 und 8). Konkrete Hinweise auf Verständigungsprobleme sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Ausserdem waren diese Daten vom Beschwerdeführer bei dieser erste Befragung in verschiedenem Zusammenhang respektive Kontext wiederholt worden, was sprachliche Missverständnisse praktisch ausschliesst (vgl. a.a.O., S. 4: "Im Juli 2013 [...] wurden wir festgenommen", "Ich wurde am (...) Juli 2013 festgenommen. Dann blieb ich bis (...).8.2013 in G._______. Dann wurden wir zur Militärausbildung nach C._______ gebracht"; a.a.O. S. 7: "F: Von wann bis wann waren Sie in der Militärausbildung? A: Vom (...).8.2013 bis (...).12.2013"). 5.2.3 An der BzP sagte er auch aus, er sei für vier Monate in C._______ zur Militärausbildung gewesen, während er an der Anhörung zwar zunächst von militärischer Ausbildung sprach, schliesslich aber ausführte, es sei an sich keine reine militärische Übung gewesen, vielmehr hätten sie weiterhin Zwangsarbeit leisten müssen. Sie hätten Holz gesammelt und Häuser gebaut, dabei aber nichts über Waffen gelernt (vgl. SEM-Akten, A6, S. 4 und 7; A19, F21 ff.). Angesichts der immerhin viermonatigen Militärausbildung in C._______ erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer die militärischen Grade unter anderem seiner Vorgesetzten nicht nennen konnte (vgl. a.a.O., F26 f.). 5.3 Nach dem Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei behördlich gesucht worden. Dafür sprechen auch seine Aussagen hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm. So erscheint nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer einer ernsthaften behördlichen Suche lediglich durch Wegzug zu seinen Grosseltern hätte entziehen können, zumal diese in der gleichen Ortschaft wohnhaft gewesen seien (vgl. a.a.O., F44 f.). 5.4 Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung ändern auch die in den protokollierten Aussagen vereinzelt festzustellenden Realitätskennzeichen nichts, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beruft (vgl. Beschwerde insbes. S. 5). 5.5 Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea dort ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, die ihm aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen zugefügt worden wären. Eine solche droht ihm auch in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach seiner respektive durch seine Ausreise entstanden sind. 6. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen - wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss - die Flüchtlingseigenschaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten. 6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8-4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser - im Urteil näher ausgeführter - Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.3 Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorliegend keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Einerseits haben sich gemäss den obigen Ausführungen die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft herausgestellt. Andererseits liegen auch keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.4 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer massgeblichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 13. April 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 3. Mai 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 angekündigt, für anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von maximal Fr. 220.- aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-7679/2015 vom 6. April 2017, E-354/2015 vom 6. April 2017, D-256/2015 vom 16. September 2016). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 2137.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2137.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark