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D-7679/2015

D-7679/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 24. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Person, BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. September 2015 statt. In erwähnten Befragungen gab der Beschwerdeführer hauptsächlich zu Protokoll, er stamme aus C._______, Eritrea und habe dort bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 gelebt. Er sei bis zur (...) Klasse in D._______ zur Schule gegangen, habe diese dann aber abgebrochen. Es habe keine Lehrer mehr gehabt, da diese geflüchtet seien. Er stamme aus einer kinderreichen Familie. Es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen, weil der Stiefvater Soldat gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe daher nach dem Schulabbruch als Tagelöhner arbeiten wollen. Die Dorfverwaltung habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er Militärdienst leisten müsse. Einen Monat hätte er vor Ort trainieren müssen. Danach wäre er in eine Armeeeinheit eingeteilt worden. Zwei Wochen nachdem er mit der Arbeit als Tagelöhner begonnen habe, im November oder Ende Dezember (...), habe er erstmals eine schriftliche Vorladung erhalten, wonach er sich innert drei Tagen bei der "Ende Memahran" hätte melden sollen. Die Soldaten hätten ihn gesucht, da er sich versteckt habe. Drei Mal habe er eine solche Vorladung erhalten. Da der Militärdienst in seinem Heimatland ewig dauere und er keinen Dienst habe leisten wollen, habe er sein Heimatland Ende Januar/anfangs Februar 2014 zusammen mit drei anderen Personen verlassen. Zu Fuss habe er die Grenze bei E._______ überquert. In F._______, Äthiopien, hätten ihn Soldaten für eine Nacht nach X._______, danach für drei Tage nach G._______ und von dort nach H._______ gebracht. Drei Monate später sei er mit Hilfe eines Schleppers nach I._______ über die Grenze und weiter nach J._______, Sudan, gereist. Zwei Wochen später sei er durch die Sahara nach K._______ gefahren. Diese Reise habe vierzehn Tage gedauert. Nach weiteren acht Tagen sei er nach L._______, Libyen, gefahren, wo er einen Monat geblieben sei. Gegen Ende Juni sei er von dort aus auf einem Boot nach M._______, Italien, gelangt. Die Bootsfahrt habe drei Tage gedauert. Die Behörden hätten ihn und andere dann nach N._______ gebracht. Drei Wochen habe er sich dort in einem Hotel aufgehalten. Weiter sei er mit dem Zug nach O._______ und nach einem einwöchigen Aufenthalt via P._______ am 17. Juli 2014 nach Q._______ gelangt. Im Rahmen erwähnter Befragungen gab der Beschwerdeführer dem SEM einen Ausweis seiner Mutter und eine Impfkarte ab. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 - eröffnet am 28. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 17. Juli 2014 ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Folge wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt, dem Beschwerdeführer sei rubrizierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Beschwerde lag - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht, einer Fürsorgebestätigung und einer Honorarnote - eine Taufurkunde im Original, lautend auf den Beschwerdeführer, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Dezember 2015 erteilt. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 zur Beschwerde vom 27. November 2015 vernehmen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. F. Am 21. Dezember 2015 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug, welcher zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben - und vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten - wurde - bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerde-verfahrens.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, die Angabe des Beschwerdeführers, er habe Ende (...) das (...) Schuljahr abgebrochen, sei unglaubhaft, da er demnach bereits (...)-jährig gewesen wäre und somit nicht erst in der (...) Klasse hätte sein können. Seine Darlegungen zum Schulabbruch seien zudem widersprüchlich, da er während der BzP erwähnt habe, er habe Ende Dezember (...) die Schule abgebrochen und eine Vorladung erhalten. Anlässlich der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber dargelegt, die erste Vorladung schon im November (...) erhalten zu haben. Da er seinen Angaben zufolge der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe, könne nicht geglaubt werden, dass die beiden darauffolgenden Vorladungen - wie von ihm dargelegt - genau gleich gelautet hätten wie die erste. Ausserdem erachtete das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Besitz der Identitätskarte für (....) Personen in Eritrea nicht obligatorisch sei, als tatsachenwidrig. Schliesslich befand es auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Eritrea zufolge unsubstanziierter Schilderungen für nicht glaubhaft.

E. 2.4 In der Beschwerde vom 27. November 2015 wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die Schule im November (...), als er in der (...) Klasse gewesen sei, abgebrochen. Danach habe er schriftliche Vorladungen für den Militärdienst erhalten. Die Einschulung sei auf dem Land, wo er gewohnt habe, nicht nach dem Alter, sondern nach der Körpergrösse und daher relativ spät erfolgt. Auch habe er die (...) Klasse wiederholen müssen. Deshalb sei er bei Schulabbruch im Jahre (...) bereits (...) Jahre alt gewesen. Nach dem Schulabbruch sei er drei Mal zu Hause gesucht worden. Die Behörden hätten die Vorladungen jeweils seiner Mutter ausgehändigt. Das exakte Datum des Erhalts der ersten Vorladung wisse er nicht genau, dies habe er im Rahmen der Anhörung auch zu verstehen gegeben, indem er erklärt habe, er schätze, dies sei Ende (...) gewesen. Es handle sich daher nicht um einen wesentlichen Widerspruch zur Angabe in der BzP. Er habe auch zur Art der Rekrutierung verlässliche Angaben gemacht, indem er dargelegt habe, er habe nach Schulabbruch als Tagelöhner auf einem Bauernhof gearbeitet. Er nehme an, dass ihn Bauern gesehen und dies den Militärbehörden gemeldet hätten, woraufhin ihm eine Vorladung zugestellt worden sei. Diese habe die Mutter entgegengenommen, weil er auf dem Feld am Arbeiten gewesen sei. Diese Art der Rekrutierung sei in Eritrea bei Schülern, die nicht direkt über das 12. Schuljahr in Sawa rekrutiert würden, üblich, wie der Bericht der EASO (European Asylum Support Office, EASO Bericht über Länderinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 20) zeige. Da die Aufforderung zum Militärdienst durch die lokale Kebabi-Verwaltung erfolgt sei, sei es entgegen der Vorinstanz glaubhaft, dass er drei Mal eine fast gleichlautende Vorladung erhalten habe. Er habe zu allen Fragen konkrete Antworten geliefert und auch die Fluchtroute detailliert umschrieben. Es sei auch möglich, dass er als (...) noch nicht über eine Identitätskarte verfügt habe, zumal er damals noch zur Schule gegangen sei.

E. 3.1 Gemäss der durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorgängerinstanz übernommenen Rechtsprechung ist die glaubhaft gemachte Furcht vor Verfolgung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea dann im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung hat auch unter dem Aspekt des am 29. September 2012 in Kraft getreten Art. 3 Abs. 3 AsylG Gültigkeit (BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5) und wurde jüngst etwa mit Urteil des BVGer D- 632/2017 vom 23. Februar 2017 bestätigt. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden - im Gegensatz zur illegalen Ausreise (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, vgl. auch nachstehend E. 4) als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.

E. 3.2 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der BzP, er sei am (...) geboren und habe die (...) Klasse Ende Dezember (...), d.h. im Alter von (...), abgebrochen (vgl. act. A 3/12 S. 2, 4 und 8). Diese Angaben relativierte er in der einlässlichen Befragung. Nachdem er auf den von ihm abgegebenen Impfausweis, gemäss dem er (...) geboren wäre, angesprochen wurde, brachte er vor, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er im Jahr (...) geboren sei. Er sei auch in der Schule mit dem Jahr (...) registriert gewesen. Als er die Impfkarte gesehen habe, habe er gemerkt, dass er sein Geburtsdatum falsch angegeben habe (vgl. act. A 16/17 S. 3). Im Weiteren legte er dar, er habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und danach im elften Monat (...) erstmals eine Vorladung erhalten (vgl. act. A 16/17 S. 6 f.). Damit bestehen ungereimte Angaben zu dem von ihm ursprünglich angegebenen Geburtsdatum sowie auch hinsichtlich des von ihm genannten Zeitpunkts des Schulabbruchs. Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nunmehr eine Taufurkunde ein, auf welcher sein Geburtsdatum mit dem (...) (...) angegeben wird. Ob dieses Dokument tatsächlich seiner Person zuzuordnen ist, ist nicht überprüfbar, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Identitätsausweis eingereicht hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des SEM zu bestätigten ist, wonach in Eritrea in der Regel Personen ab (...) verpflichtet wären, eine Identitätskarte, zu besitzen. Dies wird aus dem durch den Rechtsvertreter zitierten Bericht der EASO deutlich (vgl. European Asylum Support Office, EASO Bericht über Länderinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziffer 6.2, S. 51). Vorausgesetzt die Taufurkunde sei authentisch und - wie besagt - dem Beschwerdeführer zuzuordnen, würde damit zwar bestätigt, dass er am (...) (...) geboren wäre. Damit wäre er aber beim angeblichen Abbruch der Schule im November/Dezember (...) bereits (...) Jahre alt und demzufolge etwa (...) Jahre älter gewesen, als dies üblicherweise einem Schüler der (...) Klasse entspricht und daher nicht realistisch erscheint. An dieser Feststellung ändert die Argumentation in der Beschwerde nichts. Hätte sich die Schulreife der Schüler in seinem Dorf über das Kriterium der Körpergrösse und nicht über jenes des Geburtsjahrs/Geburtsdatums definiert, so erstaunt nämlich, dass die Schule es überhaupt für nötig befand, das jeweilige Geburtsjahr der Schüler zu registrieren (vgl. act. A 16/17 S. 3). Gegen erwähnte Behauptung spricht zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine (...)-jährige Schwester besuche die (...) Klasse (vgl. act. A 3/12 S. 4, act. A 16/17 S. 4). Demnach war sie, im Gegensatz zu ihm, ihrem Alter entsprechend eingestuft. Der beträchtliche Altersunterschied von etwa (...) Jahren lässt sich im Übrigen auch nicht stichhaltig mit der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Behauptung, der späteren Einschulung und Repetition einer Klasse begründen. Allfällige Schulzeugnisse, die diese Vorbringen bestätigten könnten, wurden denn auch bezeichnenderweise bis dato nicht eingereicht. Angesichts der Schilderung, die Zeugnisse würden sich bei der Mutter befinden (vgl. act. A 3/12 S. 6, act. A 16/17 S. 3), ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab im Weiteren anlässlich der BzP zu Protokoll, nach Abbruch der Schule Ende Dezember (...) habe er von der Dorfverwaltung eine schriftliche Vorladung zwecks Absolvierung des Militärdienstes erhalten. Gemäss dieser hätte er einen Monat vor Ort trainieren müssen und wäre danach einer Armeeeinheit zugeteilt worden (vgl. act. A3/12 S. 8). Im Gegensatz dazu sprach er im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht bloss von einer, sondern von mehreren respektive insgesamt von drei Vorladungen. Diese hätten jeweils ungefähr gleich gelautet. Demnach hätte er sich jeweils innert drei Tagen bei der "Ende Memahran" zwecks Beantwortung einiger Fragen melden sollen. Man wisse dann automatisch um was es gehe (vgl. act. A 16/17 S. 7 ff.). Nicht nur hinsichtlich Anzahl sondern auch bezüglich des Inhalts der Vorladung(en) sind die Aussagen des Beschwerdeführers damit nicht kongruent. Angesichts seiner Darstellung, er habe sich nach Erhalt der ersten Vorladung von Ende (...) im Heimatort seines Grossvaters respektive einem Quartier in R._______ versteckt und den Vorladungen keine Folge geleistet (vgl. act. A3/12 S. 8, act. A16/17 S. 7 f.) ist - wie vom SEM zutreffend erwogen - nicht nachvollziehbar, dass die drei aufeinanderfolgenden Schreiben alle ungefähr den gleichen Wortlaut beinhaltet haben und nicht etwa mit Zwangsmassnahmen verbunden gewesen sein sollen. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Vorladungen seien jeweils durch die lokale Kebabi-Verwaltung erfolgt, bietet jedenfalls ebenso wenig wie der Verweis auf die im genannten EASO-Bericht umschriebenen Rekrutierungsformen in Eritrea eine plausible Erklärung für ein solches behördliches Vorgehen. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, um der Aufforderung zum Militärdienst zu entgehen, ausgerechnet in einem Quartier seines Wohnorts versteckt gehalten hat. Damit wäre er für die Soldaten, die angeblich nach ihm gesucht haben (vgl. act. A 3/12 S. 8), leicht auffindbar gewesen. Dies umso mehr, als ihn seine Mutter in seinem Versteck besucht hat, um ihm von den Vorladungen zu erzählen (vgl. act. A 16/17 S. 10). Fern jeglicher Realität ist schliesslich, dass er sich ausserdem mit drei anderen Personen, mit denen er geflohen sei, getroffen und mit diesen draussen auf der Wiese Fussball gespielt habe (vgl. act. A 16/17 S. 10 f.). Dies entspricht nicht dem Verhalten einer tatsächlich behördlich gesuchten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet.

E. 3.4 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sein Kernvorbringen glaubhaft zu machen, wonach er nach seinem Schulabbruch Ende (...) verschiedenen Aufgeboten zur Absolvierung des Militärdienstes keine Folge geleistet habe und daher gesucht worden sei. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussziehung etwas zu ändern. Denn zum einen beziehen sie sich auf die erfolgte Sozialisation des Beschwerdeführers in Eritrea. Eine solche wird indes weder von der Vorinstanz noch durch das Bundesverwaltungsgericht bestritten. Zum anderen gelten sie der durch die Vorinstanz für nicht glaubhaft befundenen illegalen Ausreise aus Eritrea. Auf eine Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4) - verzichtet werden. Eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint worden.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.4 Mit Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D- 3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 4.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die behördliche Suche nach seiner Person infolge Verweigerung des Militärdienstes glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ersichtlich. Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers würde demnach - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - per se keine begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich - wie unter E. 1.3. erwähnt - Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 eine detaillierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Die darin angegebenen Auslagen von Fr. 8.- sind angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 9.15 Stunden ist ebenfalls als angemessen zu erachten. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich hingegen nicht in dem vom Gericht für die amtliche Vertretung festgelegten Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. dazu auch der Hinweis in erwähnter Zwischenverfügung). Der Stundenansatz wird daher auf Fr. 220.- gekürzt. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 2'183.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'183.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7679/2015pjn Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, angeblich geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 24. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Person, BzP). Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. September 2015 statt. In erwähnten Befragungen gab der Beschwerdeführer hauptsächlich zu Protokoll, er stamme aus C._______, Eritrea und habe dort bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 gelebt. Er sei bis zur (...) Klasse in D._______ zur Schule gegangen, habe diese dann aber abgebrochen. Es habe keine Lehrer mehr gehabt, da diese geflüchtet seien. Er stamme aus einer kinderreichen Familie. Es sei ihnen finanziell nicht gut gegangen, weil der Stiefvater Soldat gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe daher nach dem Schulabbruch als Tagelöhner arbeiten wollen. Die Dorfverwaltung habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er Militärdienst leisten müsse. Einen Monat hätte er vor Ort trainieren müssen. Danach wäre er in eine Armeeeinheit eingeteilt worden. Zwei Wochen nachdem er mit der Arbeit als Tagelöhner begonnen habe, im November oder Ende Dezember (...), habe er erstmals eine schriftliche Vorladung erhalten, wonach er sich innert drei Tagen bei der "Ende Memahran" hätte melden sollen. Die Soldaten hätten ihn gesucht, da er sich versteckt habe. Drei Mal habe er eine solche Vorladung erhalten. Da der Militärdienst in seinem Heimatland ewig dauere und er keinen Dienst habe leisten wollen, habe er sein Heimatland Ende Januar/anfangs Februar 2014 zusammen mit drei anderen Personen verlassen. Zu Fuss habe er die Grenze bei E._______ überquert. In F._______, Äthiopien, hätten ihn Soldaten für eine Nacht nach X._______, danach für drei Tage nach G._______ und von dort nach H._______ gebracht. Drei Monate später sei er mit Hilfe eines Schleppers nach I._______ über die Grenze und weiter nach J._______, Sudan, gereist. Zwei Wochen später sei er durch die Sahara nach K._______ gefahren. Diese Reise habe vierzehn Tage gedauert. Nach weiteren acht Tagen sei er nach L._______, Libyen, gefahren, wo er einen Monat geblieben sei. Gegen Ende Juni sei er von dort aus auf einem Boot nach M._______, Italien, gelangt. Die Bootsfahrt habe drei Tage gedauert. Die Behörden hätten ihn und andere dann nach N._______ gebracht. Drei Wochen habe er sich dort in einem Hotel aufgehalten. Weiter sei er mit dem Zug nach O._______ und nach einem einwöchigen Aufenthalt via P._______ am 17. Juli 2014 nach Q._______ gelangt. Im Rahmen erwähnter Befragungen gab der Beschwerdeführer dem SEM einen Ausweis seiner Mutter und eine Impfkarte ab. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 - eröffnet am 28. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 17. Juli 2014 ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Folge wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt, dem Beschwerdeführer sei rubrizierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Beschwerde lag - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht, einer Fürsorgebestätigung und einer Honorarnote - eine Taufurkunde im Original, lautend auf den Beschwerdeführer, bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 18. Dezember 2015 erteilt. E. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 zur Beschwerde vom 27. November 2015 vernehmen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. F. Am 21. Dezember 2015 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug, welcher zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben - und vom Beschwerdeführer auch nicht angefochten - wurde - bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerde-verfahrens. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, die Angabe des Beschwerdeführers, er habe Ende (...) das (...) Schuljahr abgebrochen, sei unglaubhaft, da er demnach bereits (...)-jährig gewesen wäre und somit nicht erst in der (...) Klasse hätte sein können. Seine Darlegungen zum Schulabbruch seien zudem widersprüchlich, da er während der BzP erwähnt habe, er habe Ende Dezember (...) die Schule abgebrochen und eine Vorladung erhalten. Anlässlich der einlässlichen Anhörung habe er demgegenüber dargelegt, die erste Vorladung schon im November (...) erhalten zu haben. Da er seinen Angaben zufolge der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe, könne nicht geglaubt werden, dass die beiden darauffolgenden Vorladungen - wie von ihm dargelegt - genau gleich gelautet hätten wie die erste. Ausserdem erachtete das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Besitz der Identitätskarte für (....) Personen in Eritrea nicht obligatorisch sei, als tatsachenwidrig. Schliesslich befand es auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise aus Eritrea zufolge unsubstanziierter Schilderungen für nicht glaubhaft. 2.4 In der Beschwerde vom 27. November 2015 wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe die Schule im November (...), als er in der (...) Klasse gewesen sei, abgebrochen. Danach habe er schriftliche Vorladungen für den Militärdienst erhalten. Die Einschulung sei auf dem Land, wo er gewohnt habe, nicht nach dem Alter, sondern nach der Körpergrösse und daher relativ spät erfolgt. Auch habe er die (...) Klasse wiederholen müssen. Deshalb sei er bei Schulabbruch im Jahre (...) bereits (...) Jahre alt gewesen. Nach dem Schulabbruch sei er drei Mal zu Hause gesucht worden. Die Behörden hätten die Vorladungen jeweils seiner Mutter ausgehändigt. Das exakte Datum des Erhalts der ersten Vorladung wisse er nicht genau, dies habe er im Rahmen der Anhörung auch zu verstehen gegeben, indem er erklärt habe, er schätze, dies sei Ende (...) gewesen. Es handle sich daher nicht um einen wesentlichen Widerspruch zur Angabe in der BzP. Er habe auch zur Art der Rekrutierung verlässliche Angaben gemacht, indem er dargelegt habe, er habe nach Schulabbruch als Tagelöhner auf einem Bauernhof gearbeitet. Er nehme an, dass ihn Bauern gesehen und dies den Militärbehörden gemeldet hätten, woraufhin ihm eine Vorladung zugestellt worden sei. Diese habe die Mutter entgegengenommen, weil er auf dem Feld am Arbeiten gewesen sei. Diese Art der Rekrutierung sei in Eritrea bei Schülern, die nicht direkt über das 12. Schuljahr in Sawa rekrutiert würden, üblich, wie der Bericht der EASO (European Asylum Support Office, EASO Bericht über Länderinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 20) zeige. Da die Aufforderung zum Militärdienst durch die lokale Kebabi-Verwaltung erfolgt sei, sei es entgegen der Vorinstanz glaubhaft, dass er drei Mal eine fast gleichlautende Vorladung erhalten habe. Er habe zu allen Fragen konkrete Antworten geliefert und auch die Fluchtroute detailliert umschrieben. Es sei auch möglich, dass er als (...) noch nicht über eine Identitätskarte verfügt habe, zumal er damals noch zur Schule gegangen sei. 3. 3.1 Gemäss der durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorgängerinstanz übernommenen Rechtsprechung ist die glaubhaft gemachte Furcht vor Verfolgung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea dann im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung hat auch unter dem Aspekt des am 29. September 2012 in Kraft getreten Art. 3 Abs. 3 AsylG Gültigkeit (BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5) und wurde jüngst etwa mit Urteil des BVGer D- 632/2017 vom 23. Februar 2017 bestätigt. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden - im Gegensatz zur illegalen Ausreise (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, vgl. auch nachstehend E. 4) als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 3.2 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der BzP, er sei am (...) geboren und habe die (...) Klasse Ende Dezember (...), d.h. im Alter von (...), abgebrochen (vgl. act. A 3/12 S. 2, 4 und 8). Diese Angaben relativierte er in der einlässlichen Befragung. Nachdem er auf den von ihm abgegebenen Impfausweis, gemäss dem er (...) geboren wäre, angesprochen wurde, brachte er vor, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er im Jahr (...) geboren sei. Er sei auch in der Schule mit dem Jahr (...) registriert gewesen. Als er die Impfkarte gesehen habe, habe er gemerkt, dass er sein Geburtsdatum falsch angegeben habe (vgl. act. A 16/17 S. 3). Im Weiteren legte er dar, er habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen und danach im elften Monat (...) erstmals eine Vorladung erhalten (vgl. act. A 16/17 S. 6 f.). Damit bestehen ungereimte Angaben zu dem von ihm ursprünglich angegebenen Geburtsdatum sowie auch hinsichtlich des von ihm genannten Zeitpunkts des Schulabbruchs. Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer nunmehr eine Taufurkunde ein, auf welcher sein Geburtsdatum mit dem (...) (...) angegeben wird. Ob dieses Dokument tatsächlich seiner Person zuzuordnen ist, ist nicht überprüfbar, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Identitätsausweis eingereicht hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Auffassung des SEM zu bestätigten ist, wonach in Eritrea in der Regel Personen ab (...) verpflichtet wären, eine Identitätskarte, zu besitzen. Dies wird aus dem durch den Rechtsvertreter zitierten Bericht der EASO deutlich (vgl. European Asylum Support Office, EASO Bericht über Länderinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziffer 6.2, S. 51). Vorausgesetzt die Taufurkunde sei authentisch und - wie besagt - dem Beschwerdeführer zuzuordnen, würde damit zwar bestätigt, dass er am (...) (...) geboren wäre. Damit wäre er aber beim angeblichen Abbruch der Schule im November/Dezember (...) bereits (...) Jahre alt und demzufolge etwa (...) Jahre älter gewesen, als dies üblicherweise einem Schüler der (...) Klasse entspricht und daher nicht realistisch erscheint. An dieser Feststellung ändert die Argumentation in der Beschwerde nichts. Hätte sich die Schulreife der Schüler in seinem Dorf über das Kriterium der Körpergrösse und nicht über jenes des Geburtsjahrs/Geburtsdatums definiert, so erstaunt nämlich, dass die Schule es überhaupt für nötig befand, das jeweilige Geburtsjahr der Schüler zu registrieren (vgl. act. A 16/17 S. 3). Gegen erwähnte Behauptung spricht zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine (...)-jährige Schwester besuche die (...) Klasse (vgl. act. A 3/12 S. 4, act. A 16/17 S. 4). Demnach war sie, im Gegensatz zu ihm, ihrem Alter entsprechend eingestuft. Der beträchtliche Altersunterschied von etwa (...) Jahren lässt sich im Übrigen auch nicht stichhaltig mit der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Behauptung, der späteren Einschulung und Repetition einer Klasse begründen. Allfällige Schulzeugnisse, die diese Vorbringen bestätigten könnten, wurden denn auch bezeichnenderweise bis dato nicht eingereicht. Angesichts der Schilderung, die Zeugnisse würden sich bei der Mutter befinden (vgl. act. A 3/12 S. 6, act. A 16/17 S. 3), ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab im Weiteren anlässlich der BzP zu Protokoll, nach Abbruch der Schule Ende Dezember (...) habe er von der Dorfverwaltung eine schriftliche Vorladung zwecks Absolvierung des Militärdienstes erhalten. Gemäss dieser hätte er einen Monat vor Ort trainieren müssen und wäre danach einer Armeeeinheit zugeteilt worden (vgl. act. A3/12 S. 8). Im Gegensatz dazu sprach er im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht bloss von einer, sondern von mehreren respektive insgesamt von drei Vorladungen. Diese hätten jeweils ungefähr gleich gelautet. Demnach hätte er sich jeweils innert drei Tagen bei der "Ende Memahran" zwecks Beantwortung einiger Fragen melden sollen. Man wisse dann automatisch um was es gehe (vgl. act. A 16/17 S. 7 ff.). Nicht nur hinsichtlich Anzahl sondern auch bezüglich des Inhalts der Vorladung(en) sind die Aussagen des Beschwerdeführers damit nicht kongruent. Angesichts seiner Darstellung, er habe sich nach Erhalt der ersten Vorladung von Ende (...) im Heimatort seines Grossvaters respektive einem Quartier in R._______ versteckt und den Vorladungen keine Folge geleistet (vgl. act. A3/12 S. 8, act. A16/17 S. 7 f.) ist - wie vom SEM zutreffend erwogen - nicht nachvollziehbar, dass die drei aufeinanderfolgenden Schreiben alle ungefähr den gleichen Wortlaut beinhaltet haben und nicht etwa mit Zwangsmassnahmen verbunden gewesen sein sollen. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Vorladungen seien jeweils durch die lokale Kebabi-Verwaltung erfolgt, bietet jedenfalls ebenso wenig wie der Verweis auf die im genannten EASO-Bericht umschriebenen Rekrutierungsformen in Eritrea eine plausible Erklärung für ein solches behördliches Vorgehen. Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, um der Aufforderung zum Militärdienst zu entgehen, ausgerechnet in einem Quartier seines Wohnorts versteckt gehalten hat. Damit wäre er für die Soldaten, die angeblich nach ihm gesucht haben (vgl. act. A 3/12 S. 8), leicht auffindbar gewesen. Dies umso mehr, als ihn seine Mutter in seinem Versteck besucht hat, um ihm von den Vorladungen zu erzählen (vgl. act. A 16/17 S. 10). Fern jeglicher Realität ist schliesslich, dass er sich ausserdem mit drei anderen Personen, mit denen er geflohen sei, getroffen und mit diesen draussen auf der Wiese Fussball gespielt habe (vgl. act. A 16/17 S. 10 f.). Dies entspricht nicht dem Verhalten einer tatsächlich behördlich gesuchten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet. 3.4 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sein Kernvorbringen glaubhaft zu machen, wonach er nach seinem Schulabbruch Ende (...) verschiedenen Aufgeboten zur Absolvierung des Militärdienstes keine Folge geleistet habe und daher gesucht worden sei. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussziehung etwas zu ändern. Denn zum einen beziehen sie sich auf die erfolgte Sozialisation des Beschwerdeführers in Eritrea. Eine solche wird indes weder von der Vorinstanz noch durch das Bundesverwaltungsgericht bestritten. Zum anderen gelten sie der durch die Vorinstanz für nicht glaubhaft befundenen illegalen Ausreise aus Eritrea. Auf eine Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4) - verzichtet werden. Eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint worden. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.4 Mit Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D- 3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die behördliche Suche nach seiner Person infolge Verweigerung des Militärdienstes glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ersichtlich. Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers würde demnach - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - per se keine begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. 4.6 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich - wie unter E. 1.3. erwähnt - Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 eine detaillierte Honorarnote zu den Akten gereicht. Die darin angegebenen Auslagen von Fr. 8.- sind angemessen. Der geltend gemachte Aufwand von 9.15 Stunden ist ebenfalls als angemessen zu erachten. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- bewegt sich hingegen nicht in dem vom Gericht für die amtliche Vertretung festgelegten Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. dazu auch der Hinweis in erwähnter Zwischenverfügung). Der Stundenansatz wird daher auf Fr. 220.- gekürzt. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers wird damit auf insgesamt Fr. 2'183.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 2'183.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg Versand: