Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Mai 2011 und der Anhörung vom 25. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei in seiner Jugendzeit passives Mitglied der B.______ gewesen und deswegen in dieser Zeit einige Jahre in Haft gewesen. Offenbar habe er immer noch Kontakt mit Mitgliedern der B._____ gehabt. So habe er am 12. Juni 2010 ihm und seiner Schwester vorgeschlagen, mit ihm zusammen in Teheran Flugblätter der B._______ zu verteilen. Dabei sei sein Vater von Beamten festgenommen worden und man habe auch ihn, nachdem er seinem Vater zur Hilfe geeilt sei, verhaftet und in Einzelhaft genommen. Während seiner Haft sei er mehrmals zu den Aktivitäten seines Vaters befragt worden und es habe mehrere Gerichtsverhandlungen gegeben. Es sei ihm gelungen, einen Anwalt zu organisieren, der einen Hafturlaub für ihn beantragt habe, der schliesslich bewilligt worden sei. So sei er am 14. Februar 2011 gegen eine Kaution von 250 Millionen Turman, für welche sein Onkel Sicherheit geleistet habe, entlassen worden. In der Folge habe er die Aufforderung zum weiteren Haftvollzug missachtet und sei aus Furcht, wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters behelligt zu werden, am 4. April 2011 ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Urteil vom 6. März 2011, in welchem sein Vater zu lebenslänglicher Haft verurteilt wird, und weitere Gerichtsunterlagen, alles in Kopie, ein. B. Anlässlich einer Personenkontrolle vom 19. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis und ein Ausweis zur Befreiung vom Wehrdienst abgenommen. C. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen zwischen den eingezogenen Dokumenten und seinen geltend gemachten Vorbringen gewährt. So habe er angegeben, bei der Verhaftung am 12. Juni 2010 sei ihm der Führerausweis abgenommen worden und habe im Weiteren geltend gemacht, vom 12. Juni 2010 bis Februar 2011 in Haft gewesen zu sein, womit der Militärausweis während seiner angeblichen Haft ausgestellt worden sei. D. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer an, der Führerausweis sei, da nicht Beweismittel für die Straftat, nach der Verhaftung seinem Onkel ausgehändigt worden. Was den Militärausweis betreffe, so sei er nach der Scheidung seiner Eltern als einziger Sohn, der bei seiner Mutter gelebt habe, vom Militärdienst befreit worden und die von ihm vor der Haft beantragte Bestätigung der Befreiung vom Militärdienst sei während der Haft seiner Grossmutter zugestellt worden. E. Mit - am 12. Dezember 2014 eröffnetem - Entscheid vom 11. Dezember 2014 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2011 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. G. Mit nachfolgender Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Januar 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie insbesondere auf die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnisse und den darin diagnostizierten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers näher einging. J. In seiner Replik vom 23. Februar 2015 bezog der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. K. Mit Eingabe vom 24. April 2015 wurde ein weiteres ärztliches Schreiben der behandelnden Ärztin vom 21. April 2015 eingereicht. L. In seinen Eingaben vom 13. Oktober 2015 und 2. August 2016 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen des politischen Hintergrunds seines Vaters und des Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen, verhört und inhaftiert worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
E. 4.2.1 So wies das SEM zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur politischen Tätigkeit seines Vaters habe machen können und dessen Haftdauer einmal mit drei Jahren, einmal mit vier Jahren angegeben habe (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 5; A7 S. 4). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die politisch aktive Zeit des Vaters des Beschwerdeführers sei vor der Geburt des Beschwerdeführers erfolgt und die Eltern des Beschwerdeführers hätten später den Kindern nichts von der politischen Tätigkeit gesagt, um diese nicht zu gefährden. Im Weiteren sei der Vater des Beschwerdeführers 3-4 Jahre in Haft gewesen und die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht wesentlich. Hierzu ist festzuhalten, dass es nachvollziehbar erscheint, dass die Eltern ihren Kindern über die politische Tätigkeit nicht viel erzählt haben mögen und daher der Beschwerdeführer nicht viel darüber weiss. Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wenigstens etwas über das aktuelle Tun seines Vaters zu sagen weiss, an dem er ja mit der Verteilung der Flugblätter auch teilgenommen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie von 3-4 Jahren Haftdauer gesprochen, sondern unmissverständlich von drei beziehungsweise vier Jahren. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nie politisch aktiv gewesen sei, ohne erkennbaren Grund Flugblätter verteilt habe, von dessen Inhalt er nichts wisse. Auch habe er in Abweichung von seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verhaftet worden sei (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, wegen Gefährdung der Sicherheit des Landes festgenommen worden zu sein (vgl. A7 S. 8). Auch habe er einmal davon gesprochen, es sei in seinem Verfahren kein Urteil gefällt worden (vgl. A4 S. 6), ein anderes Mal, es habe ein Urteil gegeben (vgl. A7 S. 5). In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, immerhin habe der Beschwerdeführer den Titel der Flugblätter gewusst und im Weiteren könne die Bezeichnung "Widerstand gegen die Staatsgewalt" auch mit dem Ausdruck "Unruhestiftung" gleichgesetzt werden. Im Weiteren habe er stets gesagt, dass kein Urteil erfolgt sei. Sollte die Vorinstanz aufgrund der Aussage "der Richter, der mich verurteilte, hiess S.", von einem ergangenen Urteil ausgehen, sei darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung ohne formelles Urteil und unter Folter erfolgt sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, wenn auch nicht politisch tätig, "im Innern eine ähnliche Abneigung gegen das Regime wie sein Vater" und deswegen Flugblätter verteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass letzteres Argument insbesondere deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil das Vorgehen des Vaters, den Beschwerdeführer zum Verteilen von Flugblättern mitzunehmen, nachdem er ihn jahrelang vor staatlicher Aufmerksamkeit habe schützen wollen, nicht nachvollziehbar erscheint. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich den Titel der Flugblätter nennen konnte. Im Weiteren kann nicht, wie in der Beschwerde argumentiert, der staatliche Vorwurf, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, dem Vorwurf der "Unruhestiftung" beziehungsweise der Gefährdung der Sicherheit des Landes gleichgesetzt werden, besteht doch ein wesentlicher Unterschied, ob jemand als staatsgefährdend beziehungsweise regimefeindlich betrachtet wird oder lediglich verhaftet wurde, weil er einmalig Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hat. Zudem erscheint realitätsfremd, dass der iranische Staat jemandem, der als staatsgefährdend wahrgenommen wird, Hafturlaub gewähren sollte. Schliesslich ist aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach "der Richter, der ihn verurteilt habe, S. geheissen habe" (vgl. A7 S. 5), von einem diesbezüglich ergangenen Urteil auszugehen, eine Aussage, die im Widerspruch zur Aussage steht, es sei kein Urteil gefällt worden (vgl. A4 S. 6). Zusätzlich zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben hat, das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden (vgl. A4 S. 6), was er anlässlich der Anhörung verneinte (vgl. A7 S. 6).
E. 4.2.2 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen Kaution in Hafturlaub entlassen worden zu sein, bezweifelte die Vorinstanz. Sie führte aus, in Abweichung von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er einen Monat Urlaub erhalten habe und dann noch zwei Monate Haft habe verbüssen müssen (vgl. A4 S. 6), habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, wie lange er nach dem Urlaub noch in Haft sein würde (vgl. A7 S. 7) beziehungsweise der Urlaub habe bis zum 2. April 2011 (vgl. A4 S. 6) und damit vom 14. Februar 2011 bis zum 2. April 2011 und somit länger als einen Monat gedauert. Auch stünde die Aussage bezüglich der Kaution, die Sicherheitsleistung sei einfach mündlich versprochen worden (vgl. A7 S. 11), im Widerspruch zur Angabe im in Kopie eingereichten Gerichtsdokument, wonach eine Wohnungslizenz als Kaution aufgeführt sei. In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerde- führer habe die Auskunft, nach Hafturlaub noch zwei Monate in Haft gehen zu müssen, nicht während der Gerichtsverhandlung vom Richter erhalten, sondern von einer Verhörperson; dies habe er anlässlich der Erstbefragung wegen deren kurzen Dauer nicht ausgeführt und an der Anhörung sei er gefragt worden, ob er an der Gerichtsverhandlung informiert worden sei, wie lange er nach seinem Urlaub noch inhaftiert worden wäre, was er wahrheitsgetreu verneint habe (vgl. A4 S. 7), womit kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers vorliege. Dieser nicht überzeugende Erklärungsversuch muss als nachgeschoben bezeichnet werden. Auch die weitere Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Dauer des Urlaubs mit einem Monat nur umrissen und erst im Rahmen der Anhörung deren präzise Dauer angegeben habe, vermag keineswegs zu überzeugen. Schliesslich ändert die Entgegnung in der Beschwerde, wonach sich der Onkel selbstverständlich schriftlich samt Garantie einer Wohnungslizenz habe verpflichten müssen und der Beschwerdeführer das Wort "mündlich" nur gewählt habe, um zu betonen, dass dieser nicht bar bezahlt habe, nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich aussagte, mündlich genüge als Hinterlegung (vgl. A7 S. 11), was der Rechtsvertreter ja selber in der Beschwerde als realitätsfremd erachtete.
E. 4.2.3 Schliesslich wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass auch betreffend der Zeit zwischen Urlaubsentlassung und der Ausreise aus dem Iran zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers vorlägen. So habe dieser abweichend von der ursprünglichen Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er bis zur Ausreise zuhause gewohnt habe (vgl. A4 S. 1 und 2), im Verlauf der weiteren Erstbefragung geltend gemacht, bei seiner Grossmutter gewesen zu sein (vgl. A4 S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage der Erstbefragung, wonach er am 22. März 2011 zuletzt Zuhause gewesen sei, anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nach Urlaubsentlassung gar nicht mehr Zuhause gewesen zu sein (vgl. A7 S. 2). Letzteres Argument vermag in der Beschwerde entkräftet zu werden. Wie der betreffenden Stelle im Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen ist (vgl. A4 S. 7), wurde die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, seit wann er nicht mehr zuhause gelebt habe, mit "seit dem 22.3., d.h. 12.6.2010" wiedergegeben. Vermutlich handelt es sich bei der Angabe "22.3.", wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, um das entsprechende Datum der Verhaftung des Beschwerdeführers gemäss persischem Kalender, allerdings ohne Jahresangabe. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angab, seit dem 12. Juni 2010 und damit seit dem Tag seiner Verhaftung nicht mehr zuhause gewesen zu sein, was kein Widerspruch zur Aussage darstellt, nach Urlaubsentlassung gar nicht mehr zuhause gewesen zu sein (vgl. A7 S. 2). Die weitere Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer unter "Letzte Wohnsitzadresse" seine offizielle Wohnsitzadresse gemeint habe, wo er gemeldet gewesen sei, gewohnt habe er jedoch bei seiner Grossmutter, vermag indessen keineswegs zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch ausdrücklich danach gefragt, ob er bis am 4. April 2011 an seiner offiziellen Adresse gewohnt habe (und nicht gemeldet gewesen sei), was der Beschwerdeführer bekanntlich bejaht hat (vgl. A4 S. 2). Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, an seinem letzten Urlaubstag, an welchem ihn die Behörden aufgesucht hätten, zufällig nicht zuhause gewesen zu sein (vgl. A4 S. 6), angesichts des Vorhabens, nicht mehr ins Gefängnis zurückzukehren, realitätsfremd erscheint, kann doch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die sich den Anordnungen der Behörden zu widersetzen beabsichtigt, nicht nur zufällig an dem Tag, an dem sie mit grosser Wahrscheinlichkeit gesucht wird, nicht zuhause ist, sondern Vorkehrungen zur Flucht trifft. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Aussage "glücklicherweise" und nicht "zufälligerweise" gemeint habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn es sich, wie in der Beschwerde behauptet, beim vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdruck um ein mehrdeutiges persisches Wort handeln sollte und der Beschwerdeführer "glücklicherweise" statt "zufälligerweise" gemeint gehabt hätte, bleibt damit das realitätsfremde Verhalten des Beschwerdeführers, seine Abwesenheit während der behördlichen Suche bloss "einem glücklichen Zufall" überlassen zu haben, bestehen.
E. 4.2.4 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die in Kopie eingereichten Gerichtsdokumente nichts zu ändern, ist doch deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der Tatsache, dass diese nur in Kopie vorliegen, gering. Angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind im übrigen die Anträge in der Beschwerde, es sei mittels Botschaftsanfrage zu verifizieren, wo und unter welchen Bedingungen die Grossmutter des Beschwerdeführers dessen Vater tatsächlich im Gefängnis besuchen könne, beziehungsweise es sei der Beschwerdeführer nochmals zu befragen, mangels Notwendigkeit abzuweisen.
E. 4.2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise im Heimatstaat Verfolgung erlitten zu haben, als nicht glaubhaft erachtet hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat.
E. 4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So habe er als Mitglied der C._______ wie aus den eingereichten Fotografien ersichtlich, an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen [(...) in D._____, (...) in E.______, (...)Teilnahme an Sitzung in F._______ anlässlich des Internationalen Tages der Frau). Auch habe er sich an weiteren von der C.______ organisierten Kundgebungen vom (...) und vom (...) und von (...) bis (...) an der Produktion und Moderation der wöchentlichen Radiosendung F.______ beteiligt. Diese politische Tätigkeit habe er unter anderem mit der Teilnahme an der Kundgebung der C.____ vom (...) in E._______, einer Veranstaltung vom (...) in G._____, und einer weiteren Kundgebung vom (...) in D.______ fortgesetzt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auf der Internetseite der C.______einen Artikel verfasst.
E. 4.3.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 4.3.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat als unglaubhaft erwiesen haben. Auch das Auftreten des Beschwerdeführers an den teils mit Fotografien dokumentierten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der C.______unterstreicht sein niederschwelliges Profil. Er unterscheidet sich in seinem öffentlichen Auftreten nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er beispielsweise Transparente hält (zur Einschätzung der Aktivitäten der C.______ siehe den als Referenzurteil aufgeschalteten Entscheid des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Der Verweis auf das obgenannte Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden geht vorliegend fehl, weil darin für die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit vorausgesetzt wird und somit keine vergleichbare Konstellation besteht.
E. 4.3.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe vorliegend zu verneinen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten vom (...) und (...) der H.______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei diversen psychosozialen Belastungssituationen leidet und deswegen medikamentös behandelt wird. Da von der Behandelbarkeit der genannten psychischen Schwierigkeiten auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ergeben sich hieraus keine Vollzugshindernisse. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung (Gymnasium, mehrere Jahre Universitätsstudium) und über mehrere Jahre beruflicher Erfahrung in der Privatwirtschaft. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
E. 8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 13. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand (15 Stunden) erscheint zu hoch und wird auf 12 Stunden reduziert. Angesichts der nachträglich eingereichten Eingabe vom 2. August 2016 - diese besteht im Wesentlichen aus einer Sammlung von Belegen, die der Beschwerdeführer selbst beschafft haben dürfte - ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Es ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 13 Stunden auszugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 220. zugrunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3287.- (inkl. Auslagen von Fr. 66.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 360.-) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3287.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-256/2015 Urteil vom 16. September 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N_______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 2. Mai 2011 und der Anhörung vom 25. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei in seiner Jugendzeit passives Mitglied der B.______ gewesen und deswegen in dieser Zeit einige Jahre in Haft gewesen. Offenbar habe er immer noch Kontakt mit Mitgliedern der B._____ gehabt. So habe er am 12. Juni 2010 ihm und seiner Schwester vorgeschlagen, mit ihm zusammen in Teheran Flugblätter der B._______ zu verteilen. Dabei sei sein Vater von Beamten festgenommen worden und man habe auch ihn, nachdem er seinem Vater zur Hilfe geeilt sei, verhaftet und in Einzelhaft genommen. Während seiner Haft sei er mehrmals zu den Aktivitäten seines Vaters befragt worden und es habe mehrere Gerichtsverhandlungen gegeben. Es sei ihm gelungen, einen Anwalt zu organisieren, der einen Hafturlaub für ihn beantragt habe, der schliesslich bewilligt worden sei. So sei er am 14. Februar 2011 gegen eine Kaution von 250 Millionen Turman, für welche sein Onkel Sicherheit geleistet habe, entlassen worden. In der Folge habe er die Aufforderung zum weiteren Haftvollzug missachtet und sei aus Furcht, wegen den politischen Aktivitäten seines Vaters behelligt zu werden, am 4. April 2011 ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Urteil vom 6. März 2011, in welchem sein Vater zu lebenslänglicher Haft verurteilt wird, und weitere Gerichtsunterlagen, alles in Kopie, ein. B. Anlässlich einer Personenkontrolle vom 19. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis und ein Ausweis zur Befreiung vom Wehrdienst abgenommen. C. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen zwischen den eingezogenen Dokumenten und seinen geltend gemachten Vorbringen gewährt. So habe er angegeben, bei der Verhaftung am 12. Juni 2010 sei ihm der Führerausweis abgenommen worden und habe im Weiteren geltend gemacht, vom 12. Juni 2010 bis Februar 2011 in Haft gewesen zu sein, womit der Militärausweis während seiner angeblichen Haft ausgestellt worden sei. D. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer an, der Führerausweis sei, da nicht Beweismittel für die Straftat, nach der Verhaftung seinem Onkel ausgehändigt worden. Was den Militärausweis betreffe, so sei er nach der Scheidung seiner Eltern als einziger Sohn, der bei seiner Mutter gelebt habe, vom Militärdienst befreit worden und die von ihm vor der Haft beantragte Bestätigung der Befreiung vom Militärdienst sei während der Haft seiner Grossmutter zugestellt worden. E. Mit - am 12. Dezember 2014 eröffnetem - Entscheid vom 11. Dezember 2014 lehnte das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2011 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG. G. Mit nachfolgender Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Januar 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie insbesondere auf die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnisse und den darin diagnostizierten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers näher einging. J. In seiner Replik vom 23. Februar 2015 bezog der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. K. Mit Eingabe vom 24. April 2015 wurde ein weiteres ärztliches Schreiben der behandelnden Ärztin vom 21. April 2015 eingereicht. L. In seinen Eingaben vom 13. Oktober 2015 und 2. August 2016 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG) 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen des politischen Hintergrunds seines Vaters und des Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen, verhört und inhaftiert worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 4.2 4.2.1 So wies das SEM zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zur politischen Tätigkeit seines Vaters habe machen können und dessen Haftdauer einmal mit drei Jahren, einmal mit vier Jahren angegeben habe (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 5; A7 S. 4). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die politisch aktive Zeit des Vaters des Beschwerdeführers sei vor der Geburt des Beschwerdeführers erfolgt und die Eltern des Beschwerdeführers hätten später den Kindern nichts von der politischen Tätigkeit gesagt, um diese nicht zu gefährden. Im Weiteren sei der Vater des Beschwerdeführers 3-4 Jahre in Haft gewesen und die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht wesentlich. Hierzu ist festzuhalten, dass es nachvollziehbar erscheint, dass die Eltern ihren Kindern über die politische Tätigkeit nicht viel erzählt haben mögen und daher der Beschwerdeführer nicht viel darüber weiss. Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wenigstens etwas über das aktuelle Tun seines Vaters zu sagen weiss, an dem er ja mit der Verteilung der Flugblätter auch teilgenommen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie von 3-4 Jahren Haftdauer gesprochen, sondern unmissverständlich von drei beziehungsweise vier Jahren. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nie politisch aktiv gewesen sei, ohne erkennbaren Grund Flugblätter verteilt habe, von dessen Inhalt er nichts wisse. Auch habe er in Abweichung von seiner Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verhaftet worden sei (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, wegen Gefährdung der Sicherheit des Landes festgenommen worden zu sein (vgl. A7 S. 8). Auch habe er einmal davon gesprochen, es sei in seinem Verfahren kein Urteil gefällt worden (vgl. A4 S. 6), ein anderes Mal, es habe ein Urteil gegeben (vgl. A7 S. 5). In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, immerhin habe der Beschwerdeführer den Titel der Flugblätter gewusst und im Weiteren könne die Bezeichnung "Widerstand gegen die Staatsgewalt" auch mit dem Ausdruck "Unruhestiftung" gleichgesetzt werden. Im Weiteren habe er stets gesagt, dass kein Urteil erfolgt sei. Sollte die Vorinstanz aufgrund der Aussage "der Richter, der mich verurteilte, hiess S.", von einem ergangenen Urteil ausgehen, sei darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung ohne formelles Urteil und unter Folter erfolgt sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, wenn auch nicht politisch tätig, "im Innern eine ähnliche Abneigung gegen das Regime wie sein Vater" und deswegen Flugblätter verteilt. Hierzu ist festzuhalten, dass letzteres Argument insbesondere deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil das Vorgehen des Vaters, den Beschwerdeführer zum Verteilen von Flugblättern mitzunehmen, nachdem er ihn jahrelang vor staatlicher Aufmerksamkeit habe schützen wollen, nicht nachvollziehbar erscheint. Diese Einschätzung wird bestärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich den Titel der Flugblätter nennen konnte. Im Weiteren kann nicht, wie in der Beschwerde argumentiert, der staatliche Vorwurf, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, dem Vorwurf der "Unruhestiftung" beziehungsweise der Gefährdung der Sicherheit des Landes gleichgesetzt werden, besteht doch ein wesentlicher Unterschied, ob jemand als staatsgefährdend beziehungsweise regimefeindlich betrachtet wird oder lediglich verhaftet wurde, weil er einmalig Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hat. Zudem erscheint realitätsfremd, dass der iranische Staat jemandem, der als staatsgefährdend wahrgenommen wird, Hafturlaub gewähren sollte. Schliesslich ist aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach "der Richter, der ihn verurteilt habe, S. geheissen habe" (vgl. A7 S. 5), von einem diesbezüglich ergangenen Urteil auszugehen, eine Aussage, die im Widerspruch zur Aussage steht, es sei kein Urteil gefällt worden (vgl. A4 S. 6). Zusätzlich zur Argumentation der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben hat, das Verfahren gegen ihn sei eingestellt worden (vgl. A4 S. 6), was er anlässlich der Anhörung verneinte (vgl. A7 S. 6). 4.2.2 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen Kaution in Hafturlaub entlassen worden zu sein, bezweifelte die Vorinstanz. Sie führte aus, in Abweichung von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er einen Monat Urlaub erhalten habe und dann noch zwei Monate Haft habe verbüssen müssen (vgl. A4 S. 6), habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, wie lange er nach dem Urlaub noch in Haft sein würde (vgl. A7 S. 7) beziehungsweise der Urlaub habe bis zum 2. April 2011 (vgl. A4 S. 6) und damit vom 14. Februar 2011 bis zum 2. April 2011 und somit länger als einen Monat gedauert. Auch stünde die Aussage bezüglich der Kaution, die Sicherheitsleistung sei einfach mündlich versprochen worden (vgl. A7 S. 11), im Widerspruch zur Angabe im in Kopie eingereichten Gerichtsdokument, wonach eine Wohnungslizenz als Kaution aufgeführt sei. In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerde- führer habe die Auskunft, nach Hafturlaub noch zwei Monate in Haft gehen zu müssen, nicht während der Gerichtsverhandlung vom Richter erhalten, sondern von einer Verhörperson; dies habe er anlässlich der Erstbefragung wegen deren kurzen Dauer nicht ausgeführt und an der Anhörung sei er gefragt worden, ob er an der Gerichtsverhandlung informiert worden sei, wie lange er nach seinem Urlaub noch inhaftiert worden wäre, was er wahrheitsgetreu verneint habe (vgl. A4 S. 7), womit kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers vorliege. Dieser nicht überzeugende Erklärungsversuch muss als nachgeschoben bezeichnet werden. Auch die weitere Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Dauer des Urlaubs mit einem Monat nur umrissen und erst im Rahmen der Anhörung deren präzise Dauer angegeben habe, vermag keineswegs zu überzeugen. Schliesslich ändert die Entgegnung in der Beschwerde, wonach sich der Onkel selbstverständlich schriftlich samt Garantie einer Wohnungslizenz habe verpflichten müssen und der Beschwerdeführer das Wort "mündlich" nur gewählt habe, um zu betonen, dass dieser nicht bar bezahlt habe, nichts daran, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich aussagte, mündlich genüge als Hinterlegung (vgl. A7 S. 11), was der Rechtsvertreter ja selber in der Beschwerde als realitätsfremd erachtete. 4.2.3 Schliesslich wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass auch betreffend der Zeit zwischen Urlaubsentlassung und der Ausreise aus dem Iran zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers vorlägen. So habe dieser abweichend von der ursprünglichen Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er bis zur Ausreise zuhause gewohnt habe (vgl. A4 S. 1 und 2), im Verlauf der weiteren Erstbefragung geltend gemacht, bei seiner Grossmutter gewesen zu sein (vgl. A4 S. 7). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage der Erstbefragung, wonach er am 22. März 2011 zuletzt Zuhause gewesen sei, anlässlich der Anhörung geltend gemacht, nach Urlaubsentlassung gar nicht mehr Zuhause gewesen zu sein (vgl. A7 S. 2). Letzteres Argument vermag in der Beschwerde entkräftet zu werden. Wie der betreffenden Stelle im Protokoll der Erstbefragung zu entnehmen ist (vgl. A4 S. 7), wurde die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, seit wann er nicht mehr zuhause gelebt habe, mit "seit dem 22.3., d.h. 12.6.2010" wiedergegeben. Vermutlich handelt es sich bei der Angabe "22.3.", wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, um das entsprechende Datum der Verhaftung des Beschwerdeführers gemäss persischem Kalender, allerdings ohne Jahresangabe. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angab, seit dem 12. Juni 2010 und damit seit dem Tag seiner Verhaftung nicht mehr zuhause gewesen zu sein, was kein Widerspruch zur Aussage darstellt, nach Urlaubsentlassung gar nicht mehr zuhause gewesen zu sein (vgl. A7 S. 2). Die weitere Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer unter "Letzte Wohnsitzadresse" seine offizielle Wohnsitzadresse gemeint habe, wo er gemeldet gewesen sei, gewohnt habe er jedoch bei seiner Grossmutter, vermag indessen keineswegs zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch ausdrücklich danach gefragt, ob er bis am 4. April 2011 an seiner offiziellen Adresse gewohnt habe (und nicht gemeldet gewesen sei), was der Beschwerdeführer bekanntlich bejaht hat (vgl. A4 S. 2). Auch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, an seinem letzten Urlaubstag, an welchem ihn die Behörden aufgesucht hätten, zufällig nicht zuhause gewesen zu sein (vgl. A4 S. 6), angesichts des Vorhabens, nicht mehr ins Gefängnis zurückzukehren, realitätsfremd erscheint, kann doch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die sich den Anordnungen der Behörden zu widersetzen beabsichtigt, nicht nur zufällig an dem Tag, an dem sie mit grosser Wahrscheinlichkeit gesucht wird, nicht zuhause ist, sondern Vorkehrungen zur Flucht trifft. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Aussage "glücklicherweise" und nicht "zufälligerweise" gemeint habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn es sich, wie in der Beschwerde behauptet, beim vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdruck um ein mehrdeutiges persisches Wort handeln sollte und der Beschwerdeführer "glücklicherweise" statt "zufälligerweise" gemeint gehabt hätte, bleibt damit das realitätsfremde Verhalten des Beschwerdeführers, seine Abwesenheit während der behördlichen Suche bloss "einem glücklichen Zufall" überlassen zu haben, bestehen. 4.2.4 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die in Kopie eingereichten Gerichtsdokumente nichts zu ändern, ist doch deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der Tatsache, dass diese nur in Kopie vorliegen, gering. Angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind im übrigen die Anträge in der Beschwerde, es sei mittels Botschaftsanfrage zu verifizieren, wo und unter welchen Bedingungen die Grossmutter des Beschwerdeführers dessen Vater tatsächlich im Gefängnis besuchen könne, beziehungsweise es sei der Beschwerdeführer nochmals zu befragen, mangels Notwendigkeit abzuweisen. 4.2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise im Heimatstaat Verfolgung erlitten zu haben, als nicht glaubhaft erachtet hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 4.3 4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So habe er als Mitglied der C._______ wie aus den eingereichten Fotografien ersichtlich, an mehreren Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen [(...) in D._____, (...) in E.______, (...)Teilnahme an Sitzung in F._______ anlässlich des Internationalen Tages der Frau). Auch habe er sich an weiteren von der C.______ organisierten Kundgebungen vom (...) und vom (...) und von (...) bis (...) an der Produktion und Moderation der wöchentlichen Radiosendung F.______ beteiligt. Diese politische Tätigkeit habe er unter anderem mit der Teilnahme an der Kundgebung der C.____ vom (...) in E._______, einer Veranstaltung vom (...) in G._____, und einer weiteren Kundgebung vom (...) in D.______ fortgesetzt. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auf der Internetseite der C.______einen Artikel verfasst. 4.3.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 4.3.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatstaat als unglaubhaft erwiesen haben. Auch das Auftreten des Beschwerdeführers an den teils mit Fotografien dokumentierten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der C.______unterstreicht sein niederschwelliges Profil. Er unterscheidet sich in seinem öffentlichen Auftreten nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er beispielsweise Transparente hält (zur Einschätzung der Aktivitäten der C.______ siehe den als Referenzurteil aufgeschalteten Entscheid des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Der Verweis auf das obgenannte Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden geht vorliegend fehl, weil darin für die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit vorausgesetzt wird und somit keine vergleichbare Konstellation besteht. 4.3.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe vorliegend zu verneinen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten vom (...) und (...) der H.______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei diversen psychosozialen Belastungssituationen leidet und deswegen medikamentös behandelt wird. Da von der Behandelbarkeit der genannten psychischen Schwierigkeiten auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ergeben sich hieraus keine Vollzugshindernisse. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung (Gymnasium, mehrere Jahre Universitätsstudium) und über mehrere Jahre beruflicher Erfahrung in der Privatwirtschaft. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 13. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand (15 Stunden) erscheint zu hoch und wird auf 12 Stunden reduziert. Angesichts der nachträglich eingereichten Eingabe vom 2. August 2016 - diese besteht im Wesentlichen aus einer Sammlung von Belegen, die der Beschwerdeführer selbst beschafft haben dürfte - ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Es ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 13 Stunden auszugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 220. zugrunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3287.- (inkl. Auslagen von Fr. 66.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 360.-) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3287.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: