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E-2858/2022

E-2858/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-09 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 bejahte das SEM das Bestehen der Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und hiess ihr (damals noch aus dem Ausland gestelltes) Asylgesuch vom 20. Dezember 2011 gut, nach- dem das Bundesverwaltungsgericht eine erste Verfügung des SEM vom

27. November 2014 (Ablehnung des Asylgesuchs, vorläufige Aufnahme als Flüchtling) mit Urteil E-7525/2014 vom 15. Januar 2015 kassiert und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte. Die Be- schwerdeführerin hatte ihr Asylgesuch hauptsächlich mit einer Reflexver- folgung im Zusammenhang mit ihrem verschwundenen, von den Behörden gesuchten Ehemann, dem rubrizierten B._______, begründet. B. Nach antragsgemäss erhaltener Einsicht in ihre Asylakten stellte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 28. Februar 2022 zuguns- ten ihres in C._______ befindlichen Ehemannes ein auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) gestütztes Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie akten- kundig seit (…) mit diesem verheiratet sei und durch dessen Verhaftung im Jahr (…) und danach durch ihre eigene Flucht aus Eritrea von diesem ge- trennt worden sei. Die Verhaftung des Ehemannes gründe im Umstand, dass dieser nach einem Urlaub nicht mehr in den Militärdienst zurückge- kehrt sei. Danach sei er verschollen gewesen. Nun aber habe sie in Erfah- rung bringen können, dass er als Asylsuchender in C._______ lebe; dies gehe aus der beiliegenden Kopie des Asylum Seeker Certificate vom (…) Dezember 2021 hervor. Sie stünden in regelmässigem telefonischem (Au- dio- und Video-) Kontakt und wollten wieder zusammenleben. Vorliegend sprächen keine besonderen Umstände gegen eine Familienvereinigung. Ihre (…)-jährige Trennung sei unfreiwillig und unverschuldet durch die Ver- haftung des Ehemannes und dessen seitherige Unauffindbarkeit erfolgt. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zur Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes zwecks Familienvereinigung seien somit er- füllt und es sei entsprechend ein Einreisevisum zu erteilen. Da ihr Ehe- mann keinen eritreischen Reisepass besitze, sei er für die Einreise auf die Ausstellung eines schweizerischen Reisepapiers (Laissez-Passer) ange- wiesen.

E-2858/2022 Seite 3 Aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs unterbreitete das SEM der Be- schwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2022 einen Fra- genkatalog (betr. Beginn, Zustandekommen, Dauer, Häufigkeit und Art der Kontakte; ferner betr. Haft, Flucht, Auslandaufenthalte sowie Lebensum- stände des Ehemannes in C._______) zur Stellungnahme und forderte sie zur Einreichung weiterer Beweismittel auf (Identitätsdokumente des Ehe- mannes, Belege für Kontaktaufnahme und seitherige Kontakte, Belege für die Heirat und das gemeinsame Familienleben in Eritrea, Passfotos Ehe- mann). Mit fristgerecht eingereichter Eingabe vom 10. Mai 2022 erklärte die Be- schwerdeführerin, sie habe ab (…) erfolglos nach irgendwelchen Informa- tionen über das Schicksal ihres Ehemannes gesucht und sei in ihrer Ver- zweiflung psychisch krank geworden. Ihr Mann seinerseits habe sie nach dessen Flucht aus dem Gefängnis vom (…) 2020 und der drei Tage später erfolgten Ausreise nach D._______ zu suchen begonnen und dort via Be- kannte jemanden mit Kontaktmöglichkeit zu ihr gefunden. Im Januar 2021 habe er den telefonischen Kontakt zu ihr herstellen können. Am (…) Januar 2021 sei er nach C._______ weitergereist, wo er ein bis heute hängiges Asylgesuch gestellt habe und sich als (…) über die Runden bringe. Man- gels eines Identitätsnachweises ihres Mannes habe sie mit dem vorliegen- den Gesuch zugewartet. Nach Erhalt des eingereichten Asylum Seeker Certificate – eritreische Identitätsdokumente habe ihr Mann nicht – habe sie das Gesuch dann am 28. Februar 2022 eingereicht. Sie seien mehr- mals wöchentlich miteinander per Messenger, IMO, Telefon und Video in Kontakt. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin zwei Passfotos ih- res Mannes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verweigerte das SEM die Erteilung der Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean- tragt sie dessen Aufhebung, den Einbezug ihres Ehemannes in ihre Flücht- lingseigenschaft, die Erteilung der Einreisebewilligung für ihn, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord- nung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E-2858/2022 Seite 4 E. Am 1. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na- mentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine

E-2858/2022 Seite 5 besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech- tigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz vo- raus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreise- bewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der an- spruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Gemäss stän- diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient eine Einreise- bewilligung zwecks Familienasyls nicht der Wiederaufnahme von zuvor be- endeten Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimat- land Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen wer- den, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemein- schaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familienge- meinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemein- schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich- tigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen o- der zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundes- rates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Be- schwerdeführerin zum Nachweis der Identität ihres vermeintlichen Ehe- mannes lediglich eine Kopie des Asylbewerberausweises aus C._______

E-2858/2022 Seite 6 eingereicht habe. Da dieser angeblich über keine weiteren Identitätsdoku- mente verfüge, beruhten die Personalien im Ausweis allein auf den Anga- ben der gesuchstellenden Person, so dass das Dokument nicht geeignet sei, die Identität des vermeintlichen Ehemannes nachzuweisen. Auch wenn das Fehlen der Dokumente angeblich in der Flucht aus der Haft und der unmittelbaren Ausreise aus Eritrea gründe, erschliesse sich nicht, wes- halb dieser nicht in der Lage sein sollte, über Verwandte oder Bekannte in Eritrea Beweismittel bezüglich seiner Identität (z. B. Taufschein, Schul- zeugnisse, Meldebescheinigungen) zu besorgen. Zudem präsentiere sich die Beschreibung der Kontaktwiederherstellung nach (…) Jahren äusserst vage und oberflächlich. Sie habe trotz Aufforderung weder Belege für die behauptete Kontaktaufnahme im Januar 2021 noch für den seither beste- henden Kontakt noch für die Heirat und das gemeinsame Familienleben in Eritrea vorgelegt und dieses Versäumnis auch nicht begründet. Da sie be- reits in ihrem Asylverfahren nach der Heiratsurkunde und den Geburtsur- kunden ihrer Kinder gefragt und zu deren Einreichung aufgefordert worden sei, habe ihr die Wichtigkeit dieser Urkunden bewusst sein müssen und sie hätte auch Zeit und Gelegenheit gehabt, diese z.B. über Verwandte zu be- schaffen. Die behauptete Familienbeziehung sei somit nicht zumindest glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu be- willigen sei. Es erübrige sich an dieser Stelle, weitere Instruktionsmass- nahmen durchzuführen, wie beispielsweise Instruktionen betreffend Fami- lien- und Abstammungsverhältnisse (gegebenenfalls mittels DNA-Analyse) oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht ergänzend auf die Akten ihres Asylverfahrens. Darin seien wesentliche Elemente zur Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann enthalten (insb. Heirat im Jahre […] mit […] Jahren und Ver- schollenheit des Ehemannes seit dessen Verhaftung im Jahre […]). Weiter bekräftigt sie die sachverhaltlichen Angaben gemäss ihrem Gesuch vom

28. Februar 2022 und ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022. Sodann sub- stanziiert sie die Kontaktwiederherstellung mit ihrem Ehemann dahinge- hend, dass dieser über Netzwerke von eritreischen Bekannten in D._______ eine Person gefunden habe, die im Besitze ihrer Kontaktanga- ben sei. Am 28. Dezember 2020 habe sie auf Facebook auf eine erste Kon- taktnahme reagiert, da das Profil seinen Namen trage. Die Kommunikation habe aber nicht wirklich geklappt, wie aus dem beiliegenden Chatverlauf vom 28. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 mit zahlreichen verpassten

E-2858/2022 Seite 7 Anrufen hervorgehe. Erst am 1. Januar 2021 habe er sie direkt auf dem Handy angerufen, wobei sie aber infolge des zwischenzeitlichen Ersatzes ihres Handys keinen Zugang zu diesem Anrufverlauf mehr habe. Seither stünden sie über verschiedene Kommunikationsmittel regelmässig in Kon- takt; dies könne sie durch die beiliegenden Screenshots belegen. Der ge- meinsame Wunsch nach einem Zusammenleben sei nach wie vor aktuell. Bei seiner Erkenntnis, wonach sich dem SEM nicht erschliesse, weshalb die Beschaffung von identitätsrelevanten Dokumenten in Eritrea nicht mög- lich sein soll, stütze es sich in unfundierter und pauschaler Weise auf das Kriterium der Plausibilität und verkenne die menschenrechtlich prekäre und von Repression geprägte Lage in Eritrea. Die Vorinstanz verlasse sich ein- zig auf die subjektive Meinung des Entscheidungsträgers, obwohl Plausi- bilität als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen und daher Zurückhaltung angebracht sei. Angesicht der (…)-jährigen In- haftierung, seiner Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise würden die eritreischen Behörden ihren Mann klar als Regimekritiker qua- lifizieren. Jede Person, die ihm beim Organisieren offizieller Dokumente helfe, würde sich damit unweigerlich selber in Gefahr bringen. Nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und gemäss Praxis (vgl. BVGE 2012/21, E. 5.1.) unterstehe die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz und habe somit von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Un- terlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Vorliegend habe das SEM aber in Missachtung dieser Grundsätze keinerlei objektivierbare Kriterien (z.B. Länderberichte oder sonstige Abklärung zur Lage in Eritrea) herange- zogen, um zu belegen, dass ihr Ehemann Dokumente über eritreische Be- kannte hätte organisieren können. Sie sei rechtsunkundige Laie und habe den ihr zugestellten Fragenkatalog innert Frist beantwortet sowie einen Asylbewerberausweis ihres Mannes vorgelegt. Bei allfälligen Unklarheiten hätte sie nun erwartet, dass sich das SEM in Befolgung des Untersu- chungsgrundsatzes wieder mit ihr in Verbindung setze zwecks schriftlicher Nachfragen oder Durchführung einer mündlichen Anhörung sowie zwecks nochmaliger Anforderung der gewünschten Dokumente. Die vorliegend marginale Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vermöge die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu heilen. Da sie jetzt nur noch auf Be- schwerdeebene die weiteren Dokumente (insb. Chatverläufe) einreichen könne, gehe ihr eine Instanz für deren Prüfung verloren. Sie belegten aber das Bestehen einer schützenswerten Familienbeziehung gemäss Art. 51 AsylG. Die Beschaffung weiterer Beweismittel sei nicht möglich, da etwa

E-2858/2022 Seite 8 für die Inhaftierung und die Flucht des Ehemannes schlicht keine Beweis- mittel existierten und das Organisieren von Dokumenten in Eritrea gemäss den obigen Ausführungen auch nicht zumutbar sei. In Anbetracht dessen, ferner des Faktes, dass sie ihren Ehemann schon in ihrem Asylverfahren erwähnt habe, sowie der vorgelegten Chatverläufe müssten ihre Vorbrin- gen daher als glaubhaft eingestuft werden. Ihr Ehemann habe somit An- spruch auf Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft, andernfalls die Sache aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf recht- liches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grunds- ätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss dar- über Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asyl- bereich speziell Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vor- handene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachver- haltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfäl- lige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E-2858/2022 Seite 9 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsge- richt obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bun- desverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vo- rinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1155). Die in der Beschwerde in diesen Themenzusammenhängen erhobenen formelle Rügen haben eine potenzielle Eignung, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu beurteilen sind (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

E. 6.2.1 Die Lastenverteilung innerhalb des soeben beschriebenen Korrelats zwischen Untersuchungsgrundsatz des SEM und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ist einzelfall- und sachverhaltsbezogen zu beurteilen. Von der Beschwerdeführerin wird sie gemäss ihren Ausführungen in der von einem Juristen verfassten Beschwerde im vorliegenden Fall aber of- fensichtlich zu einseitig zu Lasten des SEM und zu ihrer eigenen Entlas- tung interpretiert. Vorab ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schwei- zer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen, sondern es ist vielmehr Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (vgl. u.a. das Urteil des BVGer E-4272/2020 vom 17.12.2021 E. 4.2). Nun trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsvertreten war. Einem solchen Umstand ist durchaus Rechnung zu tragen, wenn ein Verfahrensschritt juristischen Sachverstand erfordert. Es fällt auf, dass das Gesuch vom 28. Februar 2022 in seiner Begründung und Beweismittelvorlage überaus dünn ausgefallen ist, weshalb das SEM in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes weiteren Abklärungsbedarf er- kannt und die Beschwerdeführerin mittels Instruktionsverfügung vom

21. April 2022 zur Beantwortung eines Fragenkatalogs und zur Einrei- chung weiterer Beweismittel aufgefordert hat (vgl. oben Bst. B, 2. Ab- schnitt), verbunden mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Akten entschieden

E-2858/2022 Seite 10 werde. Für das Verständnis dieser Instruktionsverfügung ist unzweifelhaft kein juristischer Sachverstand und daher auch nicht der Beizug einer Ju- ristin oder eines Juristen nötig. Die Fragen sind klar gestellt und für jede mündige Person ohne weiteres verständlich. Mit einem ganzen Monat er- hielt die Beschwerdeführerin zudem genügend Zeit, um den vorinstanzli- chen Aufforderungen zur Mitwirkung nachzukommen; sie reagierte gar deutlich vor Ablauf der Frist. Dass die Mitwirkung nicht im geforderten Aus- mass erfüllt wurde, ist offensichtlich, und dass die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2022 auch keine Erklärungen abgab, ist unbestritten. Es kann insoweit auf die Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden. Ob das Versäumnis zum einen, wie in der Beschwerde nun geltend gemacht wird, entschuld- beziehungsweise erklärbar sei und zum andern auf Beschwerdeebene als nunmehr geheilt betrachtet werden könnte, erscheint zumindest fraglich. Die Beurteilung dieser Frage erübrigt sich aber einstweilen in Anbetracht der nachfolgen- den Erwägungen.

E. 6.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2022 die Personalien ihres Ehemannes genannt und die Heirat im Jahre (…) sowie dessen Verschwinden im Jahre (…) und die seitherige Kontaktlosigkeit erwähnt. Hierzu hat sie ergänzend und ausdrücklich auf ihre Asylakten verwiesen und zudem die Kopie eines ihren Ehemann betreffenden (…) Asylbewerberausweises (mit dessen Per- sonalien und Foto) vorgelegt sowie aufforderungsgemäss zwei Passfotos von diesem nachgereicht. Personalien und Fotos stimmen allesamt über- ein. Als Kernelement der Begründung der angefochtenen Verfügung wird vom SEM nun erwogen, dass die Identität des «vermeintlichen Ehemannes und die behauptete Ehe» sowie das gemeinsame Familienleben trotz ex- pliziter Aufforderung weder mittels Beweismitteln nachgewiesen noch zu- mindest glaubhaft gemacht seien. Das SEM erachtet somit die zentrale Bedingung der Familiengemeinschaft für die Erteilung einer Einreisebewil- ligung zum Zwecke der Familienzusammenführung als nicht erfüllt. Dies erstaunt: Die Ehe und die vorbestandene Familiengemeinschaft mit (…) gemeinsamen Kindern, die bei (…) zurückgelassenen wurden, wurde sei- tens des SEM im Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im ablehnenden Asylentscheid vom 27. November 2014 erkannte das SEM

E-2858/2022 Seite 11 einzig die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft. Mit dem Ur- teil E-7525/2014 vom 15. Januar 2015 wurde jene Verfügung aber ohnehin kassiert und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung wurde der Beschwerdeführerin dann das Asyl erteilt, woraus zwingend zu schliessen ist, dass die Vorflucht- gründe (Reflexverfolgung aufgrund des seine Militärdienstpflicht verwei- gernden, nach seiner Verhaftung verschwundenen und von den Behörden gesuchten Ehemannes) zumindest als glaubhaft qualifiziert wurden (vgl. hierzu im Übrigen auch unmissverständlich die [SEM-interne] Akte B31/4). In ihrem Gesuch vom 28. Februar 2022 und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens betreffend Familienvereinigung verwies sie denn auch auf ihre Asylakten und die dort aus zahlreichen Aktenstücken ersichtliche, seit (…) bestandene und gelebte Ehe. Dass das SEM dieses Sachverhaltselement einer bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem die Personalien des B._______ aufweisenden Mannes nunmehr ignoriert be- ziehungsweise als unglaubhaft erkennt, ohne über ein besseres Wissen gegenüber der Sachverhaltsfeststellung im Asylverfahren der Beschwer- deführerin zu verfügen, stellt eine unrichtige und unvollständige Sachver- haltsfeststellung dar. Zulässig – aber selbstredend an strenge Bedingun- gen geknüpft – wäre ein solches Vorgehen vorliegend nur nach einem vor- gängigen (und anfechtbaren) Widerruf des der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 erteilten Asyls wegen Erschleichens des Asylstatus durch fal- sche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Einstweilen aber ist sachverhaltlich vom Bestand einer im Jahr (…) begründeten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ auszugehen, andernfalls das SEM nicht von einer asylbegrün- denden Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Verfol- gungslage ihres Ehemannes hätte ausgehen können. Das SEM hat somit den Sachverhalt insoweit unrichtig und unvollständig festgestellt und damit einen Kassationsgrund gesetzt (vgl. unten E. 6.3).

E. 6.2.3 Mit diesem Ergebnis erscheint es nun zwar naheliegend, aber noch keineswegs erstellt, dass es sich bei der Person, welche die Beschwerde- führerin nachzuziehen wünscht, tatsächlich um B._______ und mithin ihren Ehemann handelt, zumal in den Akten des abgeschlossenen Asylverfah- rens der Beschwerdeführerin kein Foto ihres Ehemannes vorhanden ist, das einen Abgleich mit dem auf dem Asylbewerberausweis befindlichen und den dem SEM am 10. Mai 2022 vorgelegten Fotos erlauben würde.

E-2858/2022 Seite 12 Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das SEM hierfür von der Be- schwerdeführerin weitere Beweismittel anfordert, um zumindest eine über- wiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Personenübereinstimmung zu erreichen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts könnte sich diesbe- züglich als Beweismassnahme die Einforderung eines DNA-Tests der Ehe- leute und mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder anerbieten, denn dieser dürfte ein hinreichend verlässliches Ergebnis über eine familiäre Verwandtschaft liefern. Die Vornahme eines solchen Tests durch die Be- schwerdeführerin erscheint zumutbar, zumal sie via Verwandte in Eritrea z.B. Haarproben von ihren Familienmitgliedern beschaffen könnte. Ein Be- hördengang in Eritrea ist hierzu selbstredend nicht nötig und dies gilt im Übrigen auch für die Beschaffung anderer identitätsrelevanter Dokumente (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Kinder) oder gemeinsamer Famili- enfotos. Nicht ganz unerheblich wäre zudem die Einforderung einer eigen- händig unterzeichneten Erklärung des Ehemannes, dass er vom Familien- zusammenführungsgesuch seiner Frau Kenntnis hat und an einer Einreise in die Schweiz zu diesem Zweck interessiert ist.

E. 6.3 Da nach dem Gesagten nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden und mithin eine fehler- und lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts- abklärung und –feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerde- ebene fällt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Sachver- haltsabklärung und -feststellung Sache der Vorinstanz ist und der Be- schwerdeführerin im Falle eines für sie ungünstigen Ergebnisses der wei- teren Abklärungen oder einer fehlerhaften vervollständigten Sachverhalts- feststellung durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungs- gericht der Rechtsweg abgeschnitten würde.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Ver- fügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist entsprechend im Kas- sationsbegehren gutzuheissen. Die Sache ist zur vollständigen und richti- gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen

E-2858/2022 Seite 13 und den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzuge- hen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hin- fällig. Mit dem vorliegenden instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben zulasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhält- nismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote liegt nicht vor. Der vollumfänglich als notwendig zu erachtende Aufwand ist jedoch überschaubar und zuverlässig abschätzbar. Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2858/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neu- beurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2858/2022 Urteil vom 9. November 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl zugunsten B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 bejahte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und hiess ihr (damals noch aus dem Ausland gestelltes) Asylgesuch vom 20. Dezember 2011 gut, nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine erste Verfügung des SEM vom 27. November 2014 (Ablehnung des Asylgesuchs, vorläufige Aufnahme als Flüchtling) mit Urteil E-7525/2014 vom 15. Januar 2015 kassiert und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Asylgesuch hauptsächlich mit einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem verschwundenen, von den Behörden gesuchten Ehemann, dem rubrizierten B._______, begründet. B. Nach antragsgemäss erhaltener Einsicht in ihre Asylakten stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 28. Februar 2022 zugunsten ihres in C._______ befindlichen Ehemannes ein auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) gestütztes Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie aktenkundig seit (...) mit diesem verheiratet sei und durch dessen Verhaftung im Jahr (...) und danach durch ihre eigene Flucht aus Eritrea von diesem getrennt worden sei. Die Verhaftung des Ehemannes gründe im Umstand, dass dieser nach einem Urlaub nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Danach sei er verschollen gewesen. Nun aber habe sie in Erfahrung bringen können, dass er als Asylsuchender in C._______ lebe; dies gehe aus der beiliegenden Kopie des Asylum Seeker Certificate vom (...) Dezember 2021 hervor. Sie stünden in regelmässigem telefonischem (Audio- und Video-) Kontakt und wollten wieder zusammenleben. Vorliegend sprächen keine besonderen Umstände gegen eine Familienvereinigung. Ihre (...)-jährige Trennung sei unfreiwillig und unverschuldet durch die Verhaftung des Ehemannes und dessen seitherige Unauffindbarkeit erfolgt. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG zur Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes zwecks Familienvereinigung seien somit erfüllt und es sei entsprechend ein Einreisevisum zu erteilen. Da ihr Ehemann keinen eritreischen Reisepass besitze, sei er für die Einreise auf die Ausstellung eines schweizerischen Reisepapiers (Laissez-Passer) angewiesen. Aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2022 einen Fragenkatalog (betr. Beginn, Zustandekommen, Dauer, Häufigkeit und Art der Kontakte; ferner betr. Haft, Flucht, Auslandaufenthalte sowie Lebensumstände des Ehemannes in C._______) zur Stellungnahme und forderte sie zur Einreichung weiterer Beweismittel auf (Identitätsdokumente des Ehemannes, Belege für Kontaktaufnahme und seitherige Kontakte, Belege für die Heirat und das gemeinsame Familienleben in Eritrea, Passfotos Ehemann). Mit fristgerecht eingereichter Eingabe vom 10. Mai 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ab (...) erfolglos nach irgendwelchen Informationen über das Schicksal ihres Ehemannes gesucht und sei in ihrer Verzweiflung psychisch krank geworden. Ihr Mann seinerseits habe sie nach dessen Flucht aus dem Gefängnis vom (...) 2020 und der drei Tage später erfolgten Ausreise nach D._______ zu suchen begonnen und dort via Bekannte jemanden mit Kontaktmöglichkeit zu ihr gefunden. Im Januar 2021 habe er den telefonischen Kontakt zu ihr herstellen können. Am (...) Januar 2021 sei er nach C._______ weitergereist, wo er ein bis heute hängiges Asylgesuch gestellt habe und sich als (...) über die Runden bringe. Mangels eines Identitätsnachweises ihres Mannes habe sie mit dem vorliegenden Gesuch zugewartet. Nach Erhalt des eingereichten Asylum Seeker Certificate - eritreische Identitätsdokumente habe ihr Mann nicht - habe sie das Gesuch dann am 28. Februar 2022 eingereicht. Sie seien mehrmals wöchentlich miteinander per Messenger, IMO, Telefon und Video in Kontakt. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin zwei Passfotos ihres Mannes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verweigerte das SEM die Erteilung der Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie dessen Aufhebung, den Einbezug ihres Ehemannes in ihre Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung der Einreisebewilligung für ihn, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Am 1. Juli 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Identität ihres vermeintlichen Ehemannes lediglich eine Kopie des Asylbewerberausweises aus C._______ eingereicht habe. Da dieser angeblich über keine weiteren Identitätsdokumente verfüge, beruhten die Personalien im Ausweis allein auf den Angaben der gesuchstellenden Person, so dass das Dokument nicht geeignet sei, die Identität des vermeintlichen Ehemannes nachzuweisen. Auch wenn das Fehlen der Dokumente angeblich in der Flucht aus der Haft und der unmittelbaren Ausreise aus Eritrea gründe, erschliesse sich nicht, weshalb dieser nicht in der Lage sein sollte, über Verwandte oder Bekannte in Eritrea Beweismittel bezüglich seiner Identität (z. B. Taufschein, Schulzeugnisse, Meldebescheinigungen) zu besorgen. Zudem präsentiere sich die Beschreibung der Kontaktwiederherstellung nach (...) Jahren äusserst vage und oberflächlich. Sie habe trotz Aufforderung weder Belege für die behauptete Kontaktaufnahme im Januar 2021 noch für den seither bestehenden Kontakt noch für die Heirat und das gemeinsame Familienleben in Eritrea vorgelegt und dieses Versäumnis auch nicht begründet. Da sie bereits in ihrem Asylverfahren nach der Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden ihrer Kinder gefragt und zu deren Einreichung aufgefordert worden sei, habe ihr die Wichtigkeit dieser Urkunden bewusst sein müssen und sie hätte auch Zeit und Gelegenheit gehabt, diese z.B. über Verwandte zu beschaffen. Die behauptete Familienbeziehung sei somit nicht zumindest glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Es erübrige sich an dieser Stelle, weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen, wie beispielsweise Instruktionen betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse (gegebenenfalls mittels DNA-Analyse) oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht ergänzend auf die Akten ihres Asylverfahrens. Darin seien wesentliche Elemente zur Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann enthalten (insb. Heirat im Jahre [...] mit [...] Jahren und Verschollenheit des Ehemannes seit dessen Verhaftung im Jahre [...]). Weiter bekräftigt sie die sachverhaltlichen Angaben gemäss ihrem Gesuch vom 28. Februar 2022 und ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022. Sodann substanziiert sie die Kontaktwiederherstellung mit ihrem Ehemann dahingehend, dass dieser über Netzwerke von eritreischen Bekannten in D._______ eine Person gefunden habe, die im Besitze ihrer Kontaktangaben sei. Am 28. Dezember 2020 habe sie auf Facebook auf eine erste Kontaktnahme reagiert, da das Profil seinen Namen trage. Die Kommunikation habe aber nicht wirklich geklappt, wie aus dem beiliegenden Chatverlauf vom 28. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 mit zahlreichen verpassten Anrufen hervorgehe. Erst am 1. Januar 2021 habe er sie direkt auf dem Handy angerufen, wobei sie aber infolge des zwischenzeitlichen Ersatzes ihres Handys keinen Zugang zu diesem Anrufverlauf mehr habe. Seither stünden sie über verschiedene Kommunikationsmittel regelmässig in Kontakt; dies könne sie durch die beiliegenden Screenshots belegen. Der gemeinsame Wunsch nach einem Zusammenleben sei nach wie vor aktuell. Bei seiner Erkenntnis, wonach sich dem SEM nicht erschliesse, weshalb die Beschaffung von identitätsrelevanten Dokumenten in Eritrea nicht möglich sein soll, stütze es sich in unfundierter und pauschaler Weise auf das Kriterium der Plausibilität und verkenne die menschenrechtlich prekäre und von Repression geprägte Lage in Eritrea. Die Vorinstanz verlasse sich einzig auf die subjektive Meinung des Entscheidungsträgers, obwohl Plausibilität als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen und daher Zurückhaltung angebracht sei. Angesicht der (...)-jährigen Inhaftierung, seiner Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise würden die eritreischen Behörden ihren Mann klar als Regimekritiker qualifizieren. Jede Person, die ihm beim Organisieren offizieller Dokumente helfe, würde sich damit unweigerlich selber in Gefahr bringen. Nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und gemäss Praxis (vgl. BVGE 2012/21, E. 5.1.) unterstehe die Vorinstanz dem Untersuchungsgrundsatz und habe somit von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Vorliegend habe das SEM aber in Missachtung dieser Grundsätze keinerlei objektivierbare Kriterien (z.B. Länderberichte oder sonstige Abklärung zur Lage in Eritrea) herangezogen, um zu belegen, dass ihr Ehemann Dokumente über eritreische Bekannte hätte organisieren können. Sie sei rechtsunkundige Laie und habe den ihr zugestellten Fragenkatalog innert Frist beantwortet sowie einen Asylbewerberausweis ihres Mannes vorgelegt. Bei allfälligen Unklarheiten hätte sie nun erwartet, dass sich das SEM in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes wieder mit ihr in Verbindung setze zwecks schriftlicher Nachfragen oder Durchführung einer mündlichen Anhörung sowie zwecks nochmaliger Anforderung der gewünschten Dokumente. Die vorliegend marginale Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vermöge die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu heilen. Da sie jetzt nur noch auf Beschwerdeebene die weiteren Dokumente (insb. Chatverläufe) einreichen könne, gehe ihr eine Instanz für deren Prüfung verloren. Sie belegten aber das Bestehen einer schützenswerten Familienbeziehung gemäss Art. 51 AsylG. Die Beschaffung weiterer Beweismittel sei nicht möglich, da etwa für die Inhaftierung und die Flucht des Ehemannes schlicht keine Beweismittel existierten und das Organisieren von Dokumenten in Eritrea gemäss den obigen Ausführungen auch nicht zumutbar sei. In Anbetracht dessen, ferner des Faktes, dass sie ihren Ehemann schon in ihrem Asylverfahren erwähnt habe, sowie der vorgelegten Chatverläufe müssten ihre Vorbringen daher als glaubhaft eingestuft werden. Ihr Ehemann habe somit Anspruch auf Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft, andernfalls die Sache aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1155). Die in der Beschwerde in diesen Themenzusammenhängen erhobenen formelle Rügen haben eine potenzielle Eignung, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu beurteilen sind (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 6.2 6.2.1 Die Lastenverteilung innerhalb des soeben beschriebenen Korrelats zwischen Untersuchungsgrundsatz des SEM und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ist einzelfall- und sachverhaltsbezogen zu beurteilen. Von der Beschwerdeführerin wird sie gemäss ihren Ausführungen in der von einem Juristen verfassten Beschwerde im vorliegenden Fall aber offensichtlich zu einseitig zu Lasten des SEM und zu ihrer eigenen Entlastung interpretiert. Vorab ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen, sondern es ist vielmehr Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (vgl. u.a. das Urteil des BVGer E-4272/2020 vom 17.12.2021 E. 4.2). Nun trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsvertreten war. Einem solchen Umstand ist durchaus Rechnung zu tragen, wenn ein Verfahrensschritt juristischen Sachverstand erfordert. Es fällt auf, dass das Gesuch vom 28. Februar 2022 in seiner Begründung und Beweismittelvorlage überaus dünn ausgefallen ist, weshalb das SEM in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes weiteren Abklärungsbedarf erkannt und die Beschwerdeführerin mittels Instruktionsverfügung vom 21. April 2022 zur Beantwortung eines Fragenkatalogs und zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert hat (vgl. oben Bst. B, 2. Abschnitt), verbunden mit der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Akten entschieden werde. Für das Verständnis dieser Instruktionsverfügung ist unzweifelhaft kein juristischer Sachverstand und daher auch nicht der Beizug einer Juristin oder eines Juristen nötig. Die Fragen sind klar gestellt und für jede mündige Person ohne weiteres verständlich. Mit einem ganzen Monat erhielt die Beschwerdeführerin zudem genügend Zeit, um den vorinstanzlichen Aufforderungen zur Mitwirkung nachzukommen; sie reagierte gar deutlich vor Ablauf der Frist. Dass die Mitwirkung nicht im geforderten Ausmass erfüllt wurde, ist offensichtlich, und dass die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2022 auch keine Erklärungen abgab, ist unbestritten. Es kann insoweit auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ob das Versäumnis zum einen, wie in der Beschwerde nun geltend gemacht wird, entschuld- beziehungsweise erklärbar sei und zum andern auf Beschwerdeebene als nunmehr geheilt betrachtet werden könnte, erscheint zumindest fraglich. Die Beurteilung dieser Frage erübrigt sich aber einstweilen in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen. 6.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch vom 28. Februar 2022 die Personalien ihres Ehemannes genannt und die Heirat im Jahre (...) sowie dessen Verschwinden im Jahre (...) und die seitherige Kontaktlosigkeit erwähnt. Hierzu hat sie ergänzend und ausdrücklich auf ihre Asylakten verwiesen und zudem die Kopie eines ihren Ehemann betreffenden (...) Asylbewerberausweises (mit dessen Personalien und Foto) vorgelegt sowie aufforderungsgemäss zwei Passfotos von diesem nachgereicht. Personalien und Fotos stimmen allesamt überein. Als Kernelement der Begründung der angefochtenen Verfügung wird vom SEM nun erwogen, dass die Identität des «vermeintlichen Ehemannes und die behauptete Ehe» sowie das gemeinsame Familienleben trotz expliziter Aufforderung weder mittels Beweismitteln nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht seien. Das SEM erachtet somit die zentrale Bedingung der Familiengemeinschaft für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung als nicht erfüllt. Dies erstaunt: Die Ehe und die vorbestandene Familiengemeinschaft mit (...) gemeinsamen Kindern, die bei (...) zurückgelassenen wurden, wurde seitens des SEM im Asylverfahren der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im ablehnenden Asylentscheid vom 27. November 2014 erkannte das SEM einzig die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft. Mit dem Urteil E-7525/2014 vom 15. Januar 2015 wurde jene Verfügung aber ohnehin kassiert und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung wurde der Beschwerdeführerin dann das Asyl erteilt, woraus zwingend zu schliessen ist, dass die Vorfluchtgründe (Reflexverfolgung aufgrund des seine Militärdienstpflicht verweigernden, nach seiner Verhaftung verschwundenen und von den Behörden gesuchten Ehemannes) zumindest als glaubhaft qualifiziert wurden (vgl. hierzu im Übrigen auch unmissverständlich die [SEM-interne] Akte B31/4). In ihrem Gesuch vom 28. Februar 2022 und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens betreffend Familienvereinigung verwies sie denn auch auf ihre Asylakten und die dort aus zahlreichen Aktenstücken ersichtliche, seit (...) bestandene und gelebte Ehe. Dass das SEM dieses Sachverhaltselement einer bestehenden Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem die Personalien des B._______ aufweisenden Mannes nunmehr ignoriert beziehungsweise als unglaubhaft erkennt, ohne über ein besseres Wissen gegenüber der Sachverhaltsfeststellung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu verfügen, stellt eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Zulässig - aber selbstredend an strenge Bedingungen geknüpft - wäre ein solches Vorgehen vorliegend nur nach einem vorgängigen (und anfechtbaren) Widerruf des der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 erteilten Asyls wegen Erschleichens des Asylstatus durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Einstweilen aber ist sachverhaltlich vom Bestand einer im Jahr (...) begründeten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ auszugehen, andernfalls das SEM nicht von einer asylbegründenden Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Verfolgungslage ihres Ehemannes hätte ausgehen können. Das SEM hat somit den Sachverhalt insoweit unrichtig und unvollständig festgestellt und damit einen Kassationsgrund gesetzt (vgl. unten E. 6.3). 6.2.3 Mit diesem Ergebnis erscheint es nun zwar naheliegend, aber noch keineswegs erstellt, dass es sich bei der Person, welche die Beschwerdeführerin nachzuziehen wünscht, tatsächlich um B._______ und mithin ihren Ehemann handelt, zumal in den Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin kein Foto ihres Ehemannes vorhanden ist, das einen Abgleich mit dem auf dem Asylbewerberausweis befindlichen und den dem SEM am 10. Mai 2022 vorgelegten Fotos erlauben würde. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das SEM hierfür von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel anfordert, um zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Personenübereinstimmung zu erreichen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts könnte sich diesbezüglich als Beweismassnahme die Einforderung eines DNA-Tests der Eheleute und mindestens eines ihrer gemeinsamen Kinder anerbieten, denn dieser dürfte ein hinreichend verlässliches Ergebnis über eine familiäre Verwandtschaft liefern. Die Vornahme eines solchen Tests durch die Beschwerdeführerin erscheint zumutbar, zumal sie via Verwandte in Eritrea z.B. Haarproben von ihren Familienmitgliedern beschaffen könnte. Ein Behördengang in Eritrea ist hierzu selbstredend nicht nötig und dies gilt im Übrigen auch für die Beschaffung anderer identitätsrelevanter Dokumente (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Kinder) oder gemeinsamer Familienfotos. Nicht ganz unerheblich wäre zudem die Einforderung einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung des Ehemannes, dass er vom Familienzusammenführungsgesuch seiner Frau Kenntnis hat und an einer Einreise in die Schweiz zu diesem Zweck interessiert ist. 6.3 Da nach dem Gesagten nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden und mithin eine fehler- und lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Sachverhaltsabklärung und -feststellung Sache der Vorinstanz ist und der Beschwerdeführerin im Falle eines für sie ungünstigen Ergebnisses der weiteren Abklärungen oder einer fehlerhaften vervollständigten Sachverhaltsfeststellung durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht der Rechtsweg abgeschnitten würde.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde ist entsprechend im Kassationsbegehren gutzuheissen. Die Sache ist zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen und den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. Mit dem vorliegenden instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 8.2 Obsiegende Parteien haben zulasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote liegt nicht vor. Der vollumfänglich als notwendig zu erachtende Aufwand ist jedoch überschaubar und zuverlässig abschätzbar. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: