Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die zu jener Zeit im Sudan wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin liess durch ihren in der Schweiz wohnhaften und bevollmächtigten Bruder mit schriftlicher Eingabe vom 20. Dezember 2011 an das damalige BFM ein Asylgesuch beziehungsweise ein Gesuch um Familienasyl und Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz stellen. B. Mit Verfügung vom 7. März 2012 erteilte das BFM antragsgemäss die Bewilligung zur Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 22. Juni 2012 reiste die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg in die Schweiz ein und meldete sich am 25. Juni 2012 aufforderungsgemäss im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. C. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 20. Dezember 2011 sowie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2012 im EVZ und der Anhörung vom 25. November 2014 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus dem Ort B._______. Eritrea sei ein gänzlich militarisierter Staat und das Leben dort sei schwierig. Nachdem ihr bereits langjährig Dienst leistender Ehemann den ihm gewährten Urlaub vom Militärdienst im Jahre 2006 oder 2007 unerlaubt verlängert habe, sei dieser von Soldaten zuhause abgeholt und mitgenommen worden und seither verschwunden. In der Folge sei sie selber von den Behörden mehrmals belästigt und nach ihrem Mann gefragt worden; man habe sie auch inhaftiert und sie unter Druck gesetzt. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe sie ihr Heimatland im Oktober 2007 illegal in Richtung Sudan verlassen (...). Nach einigen Monaten, in denen sie auch misshandelt und vergewaltigt worden sei, sei sie nach Libyen weitergereist und dort drei Jahre unter wiederum schwierigen Bedingungen geblieben. Nach Ausbruch des Krieges sei sie verschleppt, rund zwei Wochen festgehalten und vergewaltigt worden. Es sei ihr dann gelungen, in den Sudan zurückzukehren. Ein Verbleib dort sei aber für sie unerträglich gewesen, und sie habe in ständiger Gefahr vor Misshandlungen, Vergewaltigungen oder einer Deportation nach Eritrea gelebt. Dies habe sie letztlich zur Schutzsuche in der Schweiz bewogen. Im Weiteren machte sie auf verfolgungsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, (...), aufmerksam. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 27. November 2014 - eröffnet am 1. Dezember 2014 - bejahte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 25. Juni 2012 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihr jedoch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. E. Am 8. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in "sämtliche Asylakten". Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 gewährte das BFM Einsicht in die seit der Einreise in die Schweiz generierten und editionspflichtigen Asylakten (B-Akten). F. Am 17. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre zwischenzeitlich mandatierte und rubrizierte Rechtsvertretung um Einsicht auch in die Akten des Auslandasylverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 gewährte das BFM Einsicht in die editionspflichtigen Akten des Auslandverfahrens (A-Akten). G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 (und Ergänzung vom 9. Januar 2015) hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2014 erhoben. Darin beantragt sie die Rückweisung des Verfahrens (unter Aufhebung der "Ziffern 1 bis 3" des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Einzig die illegale Ausreise aus Eritrea im rekrutierungsfähigen Alter begründe als subjektiver Nachfluchtgrund die Flüchtlingseigenschaft, indessen gemäss Art. 54 AsylG keinen Anspruch auf Asyl. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus dem Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dergestalt, dass das BFM die Akten des Auslandasylverfahrens (A-Akten) und insbesondere das schriftliche Asylgesuch vom 20. Dezember 2011 (Aktenstück A1) trotz sachverhaltlicher Relevanz für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Dies gelte ebenso für die in der Anhörung offenkundig zu Tage getretenen und aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden; sie sei denn auch aktuell in fachärztlicher Behandlung. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt und weiter abklärungsbedürftig. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
E. 6.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM im Sachverhalt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2011 aus dem Sudan erfasst hat (s. angefochtene Verfügung Ziff. I/1). Gleichzeitig aber erwähnt es eine Asylgesuchseinreichung vom 25. Juni 2012 (Datum der Vorsprache der Beschwerdeführenden im EVZ) und prüft in der Folge nur dieses letztere Asylgesuch, dies einzig unter Abstellung auf die seither generierten Akten (B-Akten). Dies stellt in Stützung der in der Beschwerde formulierten Rüge eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im obgenannten Sinne dar: In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar wesentlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit festgehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE 2011/26). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt. So wird der Asylsuchende im Auslandverfahren nur einmal angehört, und selbst auf diese Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In solchen Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Eingaben und Beweismittel. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und die im Dispositiv festgehaltene Ablehnung des Asylgesuchs darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch aus dem Ausland" abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weg, eine gegen die Ablehnung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben und es sind die Bestimmungen des Inlandverfahrens anzuwenden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist. Sie ist jedoch bewilligt eingereist und dies zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Dies bedeutet zunächst, dass das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin gegenständlich erledigt ist. Über das im Ausland gestellte Asylgesuch wurde aber mit der Verfügung vom 7. März 2012 im Gegensatz zur obigen Konstellation nicht befunden, sondern es blieb mit der Einreise hängig. Der Entscheid über das Asylgesuch erfolgte erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2014, wenngleich nicht mehr unter dem Titel "Asylgesuch aus dem Ausland". Massgebliches Asylgesuchsdatum ist somit der 20. Dezember 2011, und nicht der 25. Juni 2012 (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 und Entscheidbegründung Ziff. I/2 ff.). Daraus folgt weiter, dass die gesamten, seit dem 20. Dezember 2011 generierten Akten - somit auch die A-Akten und insbesondere das damals deponierte schriftliche Asylgesuch - für die Gesuchsprüfung und Entscheidfindung heranzuziehen, nötigenfalls weiter abzuklären und (gegebenenfalls auch zu Ungunsten der Betroffenen) zu würdigen sind. Dies geschah offensichtlich nicht, und die A-Akten waren trotz klaren Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2014 auch nicht Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung vom 9. Dezember 2014 durch das BFM, wenngleich dieser Mangel zehn Tage später auf Insistieren der Rechtsvertreterin vom BFM behoben wurde. Die erkannte Verletzung des rechtlichen Gehörs entspricht im Übrigen der gleichgelagerten Konstellation gemäss Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6815/2014 vom 17. Dezember 2014 (vgl. dort insb. E. 7).
E. 6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kognition gemäss E. 2 oben nicht erfüllt.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in ihren Dispositivziffern 1 bis 3 antragsgemäss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erfassen und gegebenenfalls weiter abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher in ihren Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfällig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als obsiegend. In Ziff. I/e der Beschwerde ersucht sie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, wobei sie Parteikosten von bislang Fr. 810.- geltend macht und die Einreichung einer detaillierten Kostennote bei Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht stellt. Eine Kostennote ist indessen weder abzuwarten noch nachzufordern, weil zum einen die geltend gemachten Parteikosten und der hierfür betriebene Aufwand überblickbar sind und angemessen erscheinen und zum andern der Beschwerdeführerin seither mangels Durchführung eines Instruktionsverfahrens offensichtlich keine weiteren Kosten erwachsen sind, abgesehen von der Nachreichung der Fürsorgebestätigung. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
E. 8.3 Aufgrund des Umstandes, dass vorliegende Beschwerde wie gesehen in einem Direktentscheid instruktionslos gutzuheissen ist, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten hinfällig wird und die zur Entschädigung beantragten Parteikosten vollumfänglich zu vergüten sind, wird auch das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6) und zur Neubeurteilung.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 840.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7525/2014 Urteil vom 15. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die zu jener Zeit im Sudan wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin liess durch ihren in der Schweiz wohnhaften und bevollmächtigten Bruder mit schriftlicher Eingabe vom 20. Dezember 2011 an das damalige BFM ein Asylgesuch beziehungsweise ein Gesuch um Familienasyl und Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz stellen. B. Mit Verfügung vom 7. März 2012 erteilte das BFM antragsgemäss die Bewilligung zur Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 22. Juni 2012 reiste die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg in die Schweiz ein und meldete sich am 25. Juni 2012 aufforderungsgemäss im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. C. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 20. Dezember 2011 sowie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2012 im EVZ und der Anhörung vom 25. November 2014 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus dem Ort B._______. Eritrea sei ein gänzlich militarisierter Staat und das Leben dort sei schwierig. Nachdem ihr bereits langjährig Dienst leistender Ehemann den ihm gewährten Urlaub vom Militärdienst im Jahre 2006 oder 2007 unerlaubt verlängert habe, sei dieser von Soldaten zuhause abgeholt und mitgenommen worden und seither verschwunden. In der Folge sei sie selber von den Behörden mehrmals belästigt und nach ihrem Mann gefragt worden; man habe sie auch inhaftiert und sie unter Druck gesetzt. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe sie ihr Heimatland im Oktober 2007 illegal in Richtung Sudan verlassen (...). Nach einigen Monaten, in denen sie auch misshandelt und vergewaltigt worden sei, sei sie nach Libyen weitergereist und dort drei Jahre unter wiederum schwierigen Bedingungen geblieben. Nach Ausbruch des Krieges sei sie verschleppt, rund zwei Wochen festgehalten und vergewaltigt worden. Es sei ihr dann gelungen, in den Sudan zurückzukehren. Ein Verbleib dort sei aber für sie unerträglich gewesen, und sie habe in ständiger Gefahr vor Misshandlungen, Vergewaltigungen oder einer Deportation nach Eritrea gelebt. Dies habe sie letztlich zur Schutzsuche in der Schweiz bewogen. Im Weiteren machte sie auf verfolgungsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, (...), aufmerksam. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 27. November 2014 - eröffnet am 1. Dezember 2014 - bejahte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch vom 25. Juni 2012 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihr jedoch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. E. Am 8. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in "sämtliche Asylakten". Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 gewährte das BFM Einsicht in die seit der Einreise in die Schweiz generierten und editionspflichtigen Asylakten (B-Akten). F. Am 17. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre zwischenzeitlich mandatierte und rubrizierte Rechtsvertretung um Einsicht auch in die Akten des Auslandasylverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 gewährte das BFM Einsicht in die editionspflichtigen Akten des Auslandverfahrens (A-Akten). G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 (und Ergänzung vom 9. Januar 2015) hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2014 erhoben. Darin beantragt sie die Rückweisung des Verfahrens (unter Aufhebung der "Ziffern 1 bis 3" des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Einzig die illegale Ausreise aus Eritrea im rekrutierungsfähigen Alter begründe als subjektiver Nachfluchtgrund die Flüchtlingseigenschaft, indessen gemäss Art. 54 AsylG keinen Anspruch auf Asyl. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus dem Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dergestalt, dass das BFM die Akten des Auslandasylverfahrens (A-Akten) und insbesondere das schriftliche Asylgesuch vom 20. Dezember 2011 (Aktenstück A1) trotz sachverhaltlicher Relevanz für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Dies gelte ebenso für die in der Anhörung offenkundig zu Tage getretenen und aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden; sie sei denn auch aktuell in fachärztlicher Behandlung. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt und weiter abklärungsbedürftig. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM im Sachverhalt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2011 aus dem Sudan erfasst hat (s. angefochtene Verfügung Ziff. I/1). Gleichzeitig aber erwähnt es eine Asylgesuchseinreichung vom 25. Juni 2012 (Datum der Vorsprache der Beschwerdeführenden im EVZ) und prüft in der Folge nur dieses letztere Asylgesuch, dies einzig unter Abstellung auf die seither generierten Akten (B-Akten). Dies stellt in Stützung der in der Beschwerde formulierten Rüge eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im obgenannten Sinne dar: In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar wesentlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit festgehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE 2011/26). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt. So wird der Asylsuchende im Auslandverfahren nur einmal angehört, und selbst auf diese Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In solchen Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Eingaben und Beweismittel. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und die im Dispositiv festgehaltene Ablehnung des Asylgesuchs darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch aus dem Ausland" abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weg, eine gegen die Ablehnung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben und es sind die Bestimmungen des Inlandverfahrens anzuwenden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist. Sie ist jedoch bewilligt eingereist und dies zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Dies bedeutet zunächst, dass das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin gegenständlich erledigt ist. Über das im Ausland gestellte Asylgesuch wurde aber mit der Verfügung vom 7. März 2012 im Gegensatz zur obigen Konstellation nicht befunden, sondern es blieb mit der Einreise hängig. Der Entscheid über das Asylgesuch erfolgte erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2014, wenngleich nicht mehr unter dem Titel "Asylgesuch aus dem Ausland". Massgebliches Asylgesuchsdatum ist somit der 20. Dezember 2011, und nicht der 25. Juni 2012 (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 und Entscheidbegründung Ziff. I/2 ff.). Daraus folgt weiter, dass die gesamten, seit dem 20. Dezember 2011 generierten Akten - somit auch die A-Akten und insbesondere das damals deponierte schriftliche Asylgesuch - für die Gesuchsprüfung und Entscheidfindung heranzuziehen, nötigenfalls weiter abzuklären und (gegebenenfalls auch zu Ungunsten der Betroffenen) zu würdigen sind. Dies geschah offensichtlich nicht, und die A-Akten waren trotz klaren Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2014 auch nicht Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung vom 9. Dezember 2014 durch das BFM, wenngleich dieser Mangel zehn Tage später auf Insistieren der Rechtsvertreterin vom BFM behoben wurde. Die erkannte Verletzung des rechtlichen Gehörs entspricht im Übrigen der gleichgelagerten Konstellation gemäss Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6815/2014 vom 17. Dezember 2014 (vgl. dort insb. E. 7). 6.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kognition gemäss E. 2 oben nicht erfüllt. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in ihren Dispositivziffern 1 bis 3 antragsgemäss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erfassen und gegebenenfalls weiter abzuklären und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher in ihren Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfällig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht. 8.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als obsiegend. In Ziff. I/e der Beschwerde ersucht sie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, wobei sie Parteikosten von bislang Fr. 810.- geltend macht und die Einreichung einer detaillierten Kostennote bei Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht stellt. Eine Kostennote ist indessen weder abzuwarten noch nachzufordern, weil zum einen die geltend gemachten Parteikosten und der hierfür betriebene Aufwand überblickbar sind und angemessen erscheinen und zum andern der Beschwerdeführerin seither mangels Durchführung eines Instruktionsverfahrens offensichtlich keine weiteren Kosten erwachsen sind, abgesehen von der Nachreichung der Fürsorgebestätigung. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. 8.3 Aufgrund des Umstandes, dass vorliegende Beschwerde wie gesehen in einem Direktentscheid instruktionslos gutzuheissen ist, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten hinfällig wird und die zur Entschädigung beantragten Parteikosten vollumfänglich zu vergüten sind, wird auch das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6) und zur Neubeurteilung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 840.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: