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E-6815/2014

E-6815/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die zu jener Zeit in Khartum (Sudan) wohnhaft gewesenen Beschwerdeführenden stellten mit schriftlicher Eingabe vom 22. Februar 2011 und undatierter Ergänzungseingabe (Eingang 20. September 2011) an die Schweizerische Botschaft in Khartum ein Gesuch um Gewährung von Asyl und Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 erteilte das BFM antragsgemäss die Bewilligung zur Einreise für alle Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 26. November 2012 reisten die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg in die Schweiz ein und meldeten sich am 28. November 2012 aufforderungsgemäss im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. C. In ihren schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Botschaft in Khartum, anlässlich der mit den beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2012 im EVZ und der mit den drei erstrubrizieren Beschwerdeführenden durchgeführten Anhörungen vom 21. Januar 2014 beziehungsweise vom 8. Oktober 2014 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien eritreische Staatsangehörige und - abgesehen vom in Eritrea geborenen (...) - alle im Sudan geboren und hätten auch dort gelebt, bis der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden im Jahre 2002 nach G._______ (Eritrea) gezogen und die Beschwerdeführenden im (...) 2003 dorthin nachgezogen seien. Während die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Mutter von Kleinkindern nicht ins Militär eingezogen worden sei, sei ihr Ehemann alsbald in den Nationaldienst zwangsrekrutiert worden und dort im (...) eingeteilt gewesen. Im (...) 2006 seien dort Geld und Dokumente verschwunden, und der Ehemann/Vater sei angesichts des auf ihm lastenden, aber unberechtigten Tatverdachts im gleichen Jahr in den Sudan geflüchtet. Die in Eritrea verbliebene Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang nunmehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und mehrere Monate inhaftiert worden. Eine (...), temporäre Freilassung habe sie trotz Überwachung am (...) 2007 zur Flucht mit den Kindern in den Sudan nutzen können. Dort hätten sie zusammen mit dem Ehemann/Vater in einem Flüchtlingslager in H._______ gelebt. Im (...) 2009 sei letzterer aus dem Flüchtlingslager verschleppt worden und seither verschwunden. Die Beschwerdeführenden seien in der Folge nach Khartum in eine Mietwohnung umgezogen. Das Leben im Sudan ohne Mann beziehungsweise Vater sei für sie aber sozial, finanziell und humanitär schwierig gewesen und sie hätten schlechte Behandlungen erlebt. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin Angst vor einer Verhaftung oder Deportation nach Eritrea gehabt und sei von ihrem Vermieter sexuell bedrängt worden, wogegen die Behörden trotz Anzeige nichts zu unternehmen bereit gewesen seien; auch das UNHCR sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die eritreische Identitätskarte und den Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin (je im Original), eine Kopie der Hochzeitsurkunde, Kopien der Taufscheine der Kinder sowie vier sudanesische Schulzeugnisse zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 - eröffnet am 29. Oktober 2014 - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom "28. November 2012" ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. E. Am 31. Oktober 2014 ersuchte der gleichentags zur Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beauftragte und bevollmächtigte rubrizierte Rechtsvertreter das BFM um Einsicht in "sämtliche dem BFM-Entscheid vom 23. Oktober 2014 vorangehenden Akten". Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 gewährte das BFM Einsicht in einen Teil der Akten, wogegen es die Einsicht in weitere Akten unter Hinweis auf deren Qualifikation als "intern" verweigerte. F. Mit Eingabe vom 21. November 2014 haben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhoben. Darin beantragen sie die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 24. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich vorliegend gemäss den klaren Beschwerdeanträgen auf die Fragen, ob das BFM zurecht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Gewährung des Asyls verweigert hat (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die weiteren Dispositivziffern (darunter insbesondere auch die Wegweisungsanordnung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs) blieben demgegenüber unangefochten. Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden von 2003 bis 2007 in Eritrea wohnhaft gewesen seien und die Beschwerdeführerin dort reflexverfolgt und im Jahre 2006 mehrere Monate inhaftiert gewesen sei, als insbesondere unsubstanziiert und mithin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend; es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea höchstens als Grenzgängerin besucht, aber nie dort, sondern mit den Kindern als legal Aufenthaltsberechtigte im Sudan gelebt habe. Da die Beschwerdeführenden somit nicht illegal aus Eritrea ausgereist sein konnten, drohten ihnen bei einer Rückkehr dorthin auch keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sodann seien die den Beschwerdeführenden im Sudan widerfahrenen - bedauerlichen - Probleme nicht asylrelevant, weil der Sudan nicht ihr Heimatstaat, sondern ein Drittstaat sei. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an den gemachten Feststellungen. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird, soweit wesentlich auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen.

E. 6.2 In ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden vorab gegen die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse. Diese seien weitestgehend unzutreffend, ungerechtfertigt sowie in Missachtung der Abwägungspflicht und unter ungenügender Abnahme und Würdigung der vorgelegten Beweismittel ergangen. Aufgrund der somit durchaus glaubhaft gemachten und asylrelevanten Verfolgung, illegalen Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland hätten sie Anspruch auf Gewährung des Asyls oder zumindest auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.

E. 7.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1).

E. 7.2 Unter dem Aspekt des Anspruchs der eritreischen Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass das BFM die auf das Wohnsitzland Sudan bezogenen Verfolgungsvorbringen unter Hinweis auf die blosse Drittstaatqualität dieses Landes als irrelevant betrachtet und nicht näher prüft. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt zwar eine Person als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat "oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte", ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der oder die Betroffene zuletzt wohnte - findet jedoch nur bei staatenlosen Personen Anwendung; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom 13. April 2010 E. 5.2 f., m.w.H.).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass das BFM im Sachverhalt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstellung der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2011 im Sudan erfasst hat (s. angefochtene Verfügung Ziff. I/1). Gleichzeitig aber erwähnt es eine Asylgesuchseinreichung vom 28. November 2012 (Datum der Vorsprache der Beschwerdeführenden im EVZ) und prüft in der Folge nur diese letzteren Asylgesuche, und einzig unter Abstellung auf die seither generierten Akten (B-Akten). Dies stellt aus folgenden Gründen eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im obgenannten Sinne dar: In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar wesentlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit festgehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE 2011/26). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt. So wird der Asylsuchende im Auslandverfahren nur einmal angehört, und selbst auf diese Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In solchen Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Eingaben und Beweismittel. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und die im Dispositiv festgehaltene Ablehnung des Asylgesuchs darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch aus dem Ausland" abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weg, eine gegen die Ablehnung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben und es sind die Bestimmungen des Inlandverfahrens anzuwenden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist. Sie sind jedoch bewilligt eingereist und dies zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Dies bedeutet zunächst, dass das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden als gegenstandslos dahinfällt. Über die im Ausland gestellten Asylgesuche wurde aber mit der Verfügung 10. September 2012 im Gegensatz zur obigen Konstellation nicht befunden, sondern sie blieben mit der Einreise hängig. Der Entscheid über die Asylgesuche erfolgte erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014, wenngleich nicht mehr unter dem Titel "Asylgesuch aus dem Ausland". Massgebliches Asylgesuchsdatum ist somit der 22. Februar 2011, und nicht der 28. November 2012 (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 und Entscheidbegründung Ziff. I/2 ff.). Daraus folgt weiter, dass die gesamten, seit dem 22. Februar 2011 generierten Akten - insbesondere auch das schriftliche Asylgesuch und die Ergänzungseingabe - für die Gesuchsprüfung und Entscheidfindung heranzuziehen und (gegebenenfalls auch zu Ungunsten der Betroffenen) zu würdigen sind, somit vorliegend auch die A-Akten. Dies geschah offensichtlich nicht, und die A-Akten waren trotz klaren Antrags des Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2014 offenbar auch nicht Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung beziehungsweise -verweige­rung vom 5. November 2014 durch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch das BFM fest. Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche zu beschränken. Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bezogen auf die A-Akten der Aktenbestand, die Aktenstücke, deren Paginierung (sofern überhaupt erfolgt) und das Aktenverzeichnis in keiner Weise miteinander übereinstimmen.

E. 7.4 Die erkannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden in der von einem in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift nicht gerügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch vorliegend von Amtes wegen festzustellen und zudem formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kognition gemäss E. 2 oben nicht erfüllt.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in ihren Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erfassen, die Mängel in der Aktenführung zu beheben, Einsicht in alle editionspflichtigen Akten zu gewähren und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher in ihren Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfällig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.

E. 10 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden insoweit als obsiegend als ihre materiellen Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft implizit einen Antrag auf Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beinhalten und dieser Aufhebungsantrag gutzuheissen ist. Mangels Kostennote des Rechtsvertreters ist nicht ausgewiesen, welche verhältnismässig hohen Kosten dem Beschwerdeführer entstanden sind, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE). In Anbetracht des Erwogenen sind notwendige Kosten nur im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung als solcher zu erkennen, da einerseits ohne Beschwerde gar kein Kassationsurteil hätte erfolgen können und anderseits aber die Kassation aus Gründen erfolgt, die von Amtes wegen und nicht in Befolgung von Rügen erkannt wurden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 7.3 und 7.5) und zur Neubeurteilung.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6815/2014 Urteil vom 17. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die zu jener Zeit in Khartum (Sudan) wohnhaft gewesenen Beschwerdeführenden stellten mit schriftlicher Eingabe vom 22. Februar 2011 und undatierter Ergänzungseingabe (Eingang 20. September 2011) an die Schweizerische Botschaft in Khartum ein Gesuch um Gewährung von Asyl und Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz. B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 erteilte das BFM antragsgemäss die Bewilligung zur Einreise für alle Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 26. November 2012 reisten die Beschwerdeführenden auf dem Luftweg in die Schweiz ein und meldeten sich am 28. November 2012 aufforderungsgemäss im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel. C. In ihren schriftlichen Eingaben an die Schweizerische Botschaft in Khartum, anlässlich der mit den beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2012 im EVZ und der mit den drei erstrubrizieren Beschwerdeführenden durchgeführten Anhörungen vom 21. Januar 2014 beziehungsweise vom 8. Oktober 2014 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien eritreische Staatsangehörige und - abgesehen vom in Eritrea geborenen (...) - alle im Sudan geboren und hätten auch dort gelebt, bis der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden im Jahre 2002 nach G._______ (Eritrea) gezogen und die Beschwerdeführenden im (...) 2003 dorthin nachgezogen seien. Während die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Mutter von Kleinkindern nicht ins Militär eingezogen worden sei, sei ihr Ehemann alsbald in den Nationaldienst zwangsrekrutiert worden und dort im (...) eingeteilt gewesen. Im (...) 2006 seien dort Geld und Dokumente verschwunden, und der Ehemann/Vater sei angesichts des auf ihm lastenden, aber unberechtigten Tatverdachts im gleichen Jahr in den Sudan geflüchtet. Die in Eritrea verbliebene Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang nunmehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und mehrere Monate inhaftiert worden. Eine (...), temporäre Freilassung habe sie trotz Überwachung am (...) 2007 zur Flucht mit den Kindern in den Sudan nutzen können. Dort hätten sie zusammen mit dem Ehemann/Vater in einem Flüchtlingslager in H._______ gelebt. Im (...) 2009 sei letzterer aus dem Flüchtlingslager verschleppt worden und seither verschwunden. Die Beschwerdeführenden seien in der Folge nach Khartum in eine Mietwohnung umgezogen. Das Leben im Sudan ohne Mann beziehungsweise Vater sei für sie aber sozial, finanziell und humanitär schwierig gewesen und sie hätten schlechte Behandlungen erlebt. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin Angst vor einer Verhaftung oder Deportation nach Eritrea gehabt und sei von ihrem Vermieter sexuell bedrängt worden, wogegen die Behörden trotz Anzeige nichts zu unternehmen bereit gewesen seien; auch das UNHCR sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden die eritreische Identitätskarte und den Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin (je im Original), eine Kopie der Hochzeitsurkunde, Kopien der Taufscheine der Kinder sowie vier sudanesische Schulzeugnisse zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 - eröffnet am 29. Oktober 2014 - verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesuche vom "28. November 2012" ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. E. Am 31. Oktober 2014 ersuchte der gleichentags zur Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden beauftragte und bevollmächtigte rubrizierte Rechtsvertreter das BFM um Einsicht in "sämtliche dem BFM-Entscheid vom 23. Oktober 2014 vorangehenden Akten". Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 gewährte das BFM Einsicht in einen Teil der Akten, wogegen es die Einsicht in weitere Akten unter Hinweis auf deren Qualifikation als "intern" verweigerte. F. Mit Eingabe vom 21. November 2014 haben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2014 erhoben. Darin beantragen sie die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 24. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich vorliegend gemäss den klaren Beschwerdeanträgen auf die Fragen, ob das BFM zurecht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Gewährung des Asyls verweigert hat (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die weiteren Dispositivziffern (darunter insbesondere auch die Wegweisungsanordnung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs) blieben demgegenüber unangefochten. Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden von 2003 bis 2007 in Eritrea wohnhaft gewesen seien und die Beschwerdeführerin dort reflexverfolgt und im Jahre 2006 mehrere Monate inhaftiert gewesen sei, als insbesondere unsubstanziiert und mithin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend; es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea höchstens als Grenzgängerin besucht, aber nie dort, sondern mit den Kindern als legal Aufenthaltsberechtigte im Sudan gelebt habe. Da die Beschwerdeführenden somit nicht illegal aus Eritrea ausgereist sein konnten, drohten ihnen bei einer Rückkehr dorthin auch keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sodann seien die den Beschwerdeführenden im Sudan widerfahrenen - bedauerlichen - Probleme nicht asylrelevant, weil der Sudan nicht ihr Heimatstaat, sondern ein Drittstaat sei. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an den gemachten Feststellungen. Für den detaillierten Inhalt der Begründung wird, soweit wesentlich auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. 6.2 In ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden vorab gegen die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse. Diese seien weitestgehend unzutreffend, ungerechtfertigt sowie in Missachtung der Abwägungspflicht und unter ungenügender Abnahme und Würdigung der vorgelegten Beweismittel ergangen. Aufgrund der somit durchaus glaubhaft gemachten und asylrelevanten Verfolgung, illegalen Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland hätten sie Anspruch auf Gewährung des Asyls oder zumindest auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). 7.2 Unter dem Aspekt des Anspruchs der eritreischen Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass das BFM die auf das Wohnsitzland Sudan bezogenen Verfolgungsvorbringen unter Hinweis auf die blosse Drittstaatqualität dieses Landes als irrelevant betrachtet und nicht näher prüft. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt zwar eine Person als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat "oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte", ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der oder die Betroffene zuletzt wohnte - findet jedoch nur bei staatenlosen Personen Anwendung; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom 13. April 2010 E. 5.2 f., m.w.H.). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass das BFM im Sachverhalt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstellung der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2011 im Sudan erfasst hat (s. angefochtene Verfügung Ziff. I/1). Gleichzeitig aber erwähnt es eine Asylgesuchseinreichung vom 28. November 2012 (Datum der Vorsprache der Beschwerdeführenden im EVZ) und prüft in der Folge nur diese letzteren Asylgesuche, und einzig unter Abstellung auf die seither generierten Akten (B-Akten). Dies stellt aus folgenden Gründen eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im obgenannten Sinne dar: In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar wesentlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit festgehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE 2011/26). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt. So wird der Asylsuchende im Auslandverfahren nur einmal angehört, und selbst auf diese Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In solchen Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Eingaben und Beweismittel. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und die im Dispositiv festgehaltene Ablehnung des Asylgesuchs darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch aus dem Ausland" abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weg, eine gegen die Ablehnung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben und es sind die Bestimmungen des Inlandverfahrens anzuwenden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist. Sie sind jedoch bewilligt eingereist und dies zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Dies bedeutet zunächst, dass das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden als gegenstandslos dahinfällt. Über die im Ausland gestellten Asylgesuche wurde aber mit der Verfügung 10. September 2012 im Gegensatz zur obigen Konstellation nicht befunden, sondern sie blieben mit der Einreise hängig. Der Entscheid über die Asylgesuche erfolgte erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2014, wenngleich nicht mehr unter dem Titel "Asylgesuch aus dem Ausland". Massgebliches Asylgesuchsdatum ist somit der 22. Februar 2011, und nicht der 28. November 2012 (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 und Entscheidbegründung Ziff. I/2 ff.). Daraus folgt weiter, dass die gesamten, seit dem 22. Februar 2011 generierten Akten - insbesondere auch das schriftliche Asylgesuch und die Ergänzungseingabe - für die Gesuchsprüfung und Entscheidfindung heranzuziehen und (gegebenenfalls auch zu Ungunsten der Betroffenen) zu würdigen sind, somit vorliegend auch die A-Akten. Dies geschah offensichtlich nicht, und die A-Akten waren trotz klaren Antrags des Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2014 offenbar auch nicht Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung beziehungsweise -verweige­rung vom 5. November 2014 durch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Übrigen im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch das BFM fest. Die Aktenführungspflicht - sie beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis - ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche zu beschränken. Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bezogen auf die A-Akten der Aktenbestand, die Aktenstücke, deren Paginierung (sofern überhaupt erfolgt) und das Aktenverzeichnis in keiner Weise miteinander übereinstimmen. 7.4 Die erkannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs werden in der von einem in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift nicht gerügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch vorliegend von Amtes wegen festzustellen und zudem formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.). Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend schon angesichts der eingeschränkten Kognition gemäss E. 2 oben nicht erfüllt. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in ihren Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu erfassen, die Mängel in der Aktenführung zu beheben, Einsicht in alle editionspflichtigen Akten zu gewähren und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungsgericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher in ihren Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben und die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit hinfällig. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist bereits durch den Umstand hinfällig geworden, dass vorliegendes Urteil direkt und instruktionslos ergeht.

10. Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden insoweit als obsiegend als ihre materiellen Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft implizit einen Antrag auf Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beinhalten und dieser Aufhebungsantrag gutzuheissen ist. Mangels Kostennote des Rechtsvertreters ist nicht ausgewiesen, welche verhältnismässig hohen Kosten dem Beschwerdeführer entstanden sind, weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE). In Anbetracht des Erwogenen sind notwendige Kosten nur im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung als solcher zu erkennen, da einerseits ohne Beschwerde gar kein Kassationsurteil hätte erfolgen können und anderseits aber die Kassation aus Gründen erfolgt, die von Amtes wegen und nicht in Befolgung von Rügen erkannt wurden. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Die Sache geht zurück an das BFM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 7.3 und 7.5) und zur Neubeurteilung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: