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E-2250/2018

E-2250/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die in der Schweiz niederlassungsberechtigte und um (...) Jahre ältere Schwester der Beschwerdeführerin (B._______; ebenfalls N [...]; im (...) als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen und im (...) in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen) stellte am 26. September 2012 zugunsten der damals noch in Eritrea wohnhaft gewesenen Beschwerdeführerin schriftlich ein «Asylgesuch aus dem Ausland» (inkl. Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz) gemäss dem damals in Kraft gewesenen (per 29. September 2012 aber aufgehobenen) Art. 20 AsylG (SR 142.31). Das Gesuch wurde mit dem Umstand begründet, dass das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin, die bei (...) die Mutter verloren habe, in Eritrea insbesondere nach Verhaftungen und Ausreisen von Angehörigen der eigenen und der Schwiegerfamilie zerbrochen sei. B._______ sei schon in Eritrea wie eine Mutter zur Beschwerdeführerin gewesen und es sei der ausdrückliche Wille der Beschwerdeführerin, zu ihr in die Schweiz zu kommen. Nebst einer Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin gab B._______ als Beweismittel den Taufschein der Beschwerdeführerin, Fotos und einen handschriftlichen, unterzeichneten Brief der Beschwerdeführerin zu den Akten. Am 15. August 2014 erteilte das SEM antragsgemäss die Einreisebewilligung für die inzwischen mit den betagten Schwiegereltern von B._______ nach Äthiopien ausgereiste Beschwerdeführerin gestützt auf den (zwar formell aufgehobenen, aber gemäss den Übergangsbestimmungen noch anwendbaren) aArt. 20 Abs. 2 AsylG. Am 2. Oktober 2015 orientierte B._______ das SEM über das zwischenzeitliche Versterben ihrer Schwiegereltern. B. Die Beschwerdeführerin reiste in Beanspruchung der ihr gewährten Einreisebewilligung am 6. November 2015 in die Schweiz und meldete sich anweisungsgemäss zusammen mit B._______ am 9. November 2015 beim Migrationsamt des Wohnsitzkantons von B._______. Dort wurde gleichentags ein «Meldeformular für den Eltern nachgereiste Kinder unter 14 Jahren» erstellt und von B._______, der kantonalen Behörde sowie der Dolmetscherin unterzeichnet. Mit Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom (...) 2016 wurde B._______ und ihrem Ehemann formell eine Pflegeplatzbewilligung für die Beschwerdeführerin erteilt. Am 17. August 2016 mandatierte die Beschwerdeführerin eine Rechtsvertreterin betreffen ihr Asylverfahren. Das SEM führte am 15. Juni 2017 eine Anhörung der Beschwerdeführerin (im Beisein ihrer Rechtsvertreterin) zu ihren Asylgründen durch. Dabei machte diese im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______ (Eritrea), habe dort mit B._______ und einem Bruder, der später nach D._______ ausgereist sei, zusammengelebt und verfüge über eine dreijährige Schulbildung. Ihre Mutter sei bei (...) gestorben und ihr Vater sei wegen des Glaubens - er gehöre wie die ganze Familie der (...) an - lange in Haft gewesen, weshalb sie ihn nur von Fotos kenne. Er sei nun aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie habe telefonischen Kontakt mit ihm. Zwei weitere Geschwister lebten bei den Grosseltern in Eritrea, jedoch habe sie mit diesen keinen Kontakt. Als B._______ ungefähr im Jahre (...) aus ihr nicht bekannten Gründen aus Eritrea geflüchtet sei, sei sie in die Obhut der Eltern des Ehemannes von B._______ gekommen. Mit dieser Familie sei sie in E._______ wohnhaft gewesen und später - sie sei damals in der 4. Klasse gewesen - zu Fuss nach Äthiopien ausgereist, wo sie an verschiedenen Orten und insbesondere in einem UNHCR-Flüchtlingscamp gelebt hätten. Den Grund der Ausreise aus Eritrea kenne sie nicht. An irgendwelche persönlichen Probleme in Eritrea könne sie sich nicht erinnern; auch in Äthiopien habe sie keine Probleme gehabt. Es sei stets ihr eigener Wunsch und jener von B._______ gewesen, sich in der Schweiz wieder zu vereinen. Als die Eltern des Ehemannes von B._______ gebrechlich geworden und alsbald gestorben seien, sei sie von B._______ in die Schweiz geholt worden. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für sie nicht gänzlich undenkbar, aber laut B._______ sei es nach einer illegalen Ausreise schwierig dorthin zurückzukehren. C. Am 20. Februar 2018 erhielt die Beschwerdeführerin antragsgemäss Einsicht in die Asylverfahrensakten. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verzichtete das SEM infolge Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung (in den Heimat- oder in einen Drittstaat) und gewährte ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Da diese Verfügung versehentlich nur der Beschwerdeführerin und nicht auch der Rechtsvertreterin zugestellt worden war, erliess das SEM in der Folge eine inhaltsgleiche, aber mit dem neuen Entscheiddatum des 19. März 2018 und dem Vermerk «Ersetzt unseren Entscheid vom 27. Februar 2018» versehene Verfügung. Diese wurde am 20. März 2018 rechtsgültig eröffnet. E. Mit Eingabe vom 18. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin persönlich und ohne Beizug ihrer zu jenem Zeitpunkt rechtsgültig mandatierten Rechtsvertretung «gegen die Entscheidung von 27. Februar 2018» Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und den Verzicht auf die Wegweisung. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Datum des Poststempels) gab sie ferner je in Kopie das Asylgesuch vom 26. September 2012, das Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2017 und die Verfügung vom 19. März 2018 zu den Beschwerdeakten. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 wurde zum einen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und zum andern das SEM zur Vernehmlassung bis zum 11. Mai 2018 eingeladen. Bei dieser Gelegenheit wurde das SEM um Beantwortung der Frage ersucht, weshalb sich das Protokoll der in der angefochtenen Verfügung erwähnten summarischen Befragung vom 9. November 2015 durch das kantonale Migrationsamt nicht in den Akten befinde beziehungsweise ob es sich beim "Meldeformular" (vorinstanzliche Akte C18) um das besagte Aktenstück handle. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 beantragt das SEM unter Verweisung auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die in der Instruktionsverfügung vom 25. April 2018 gestellte Frage beantwortete das SEM dahingehend, dass für die Beschwerdeführerin keine Befragung zur Person stattgefunden habe, da sie im November 2015 noch nicht vierzehn Jahre alt gewesen sei; vielmehr habe sie sich in Begleitung ihrer Schwester direkt beim kantonalen Migrationsamt gemeldet, wo das besagte Meldeformular ausgefüllt worden sei. Am 8. Mai 2018 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. G. Im November 2018 erfolgte ein organisatorisch bedingter Wechsel von der bisherigen Instruktionsrichterin zum neu zuständigen Instruktionsrichter Lorenz Noli.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die betreffende Übergangsbestimmung hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel in der bisherigen (d.h. damaligen) Fassung anwendbar sind.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt ist gemäss der Beschwerdeschrift vom 18. April 2018 ausdrücklich «die Entscheidung vom 27. Februar 2018». Diese wurde durch die neue Verfügung vom 19. März 2018 ersetzt. Da beide im Raum stehenden Verfügungen inhaltsgleich sind, die zweite rechtsgültig eröffnet wurde, die Rechtsmitteleingabe eine offensichtliche Laienbeschwerde ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Ergänzungseingabe vom 16. Mai 2018 die tatsächlich angefochtene Verfügung (vom 19. März 2018) aus eigener Initiative in Kopie nachgereicht hat, ist davon auszugehen, sie habe tatsächlich die Verfügung vom 19. März 2018 anfechten wollen. Offensichtlich hat sie sich denn auch in der Wiedergabe des Verfügungsdatums geirrt, denn die neue Verfügung trägt in kleiner Schrift das neue Verfügungsdatum, in grosser Schrift jedoch das Datum der zu ersetzenden Verfügung. Mithin richtet sich die Beschwerde gegen ein beschwerdetaugliches Anfechtungsobjekt.

E. 1.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2011/39 E.4) setzt das Stellen eines Asylgesuchs grundsätzlich Höchstpersönlichkeit und mithin Urteilsfähigkeit, nicht aber Mündigkeit voraus, wobei sich Urteilsunfähige durch ihren gesetzlichen Vertreter, nicht aber durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen können. Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jahre 2012 mag tatsächlich fraglich gewesen sein, zumal sie damals erst (...)jährig war. B._______ war zudem zwar zeitweise faktisch ihre Mutter, nie aber ihre gesetzliche Vertreterin. Eine Heilung eines solchen Mangels kann aber gemäss der erwähnten Praxis dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung und jedenfalls vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides "abgesegnet" wird. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin spätestens bei ihrer Anhörung durch das SEM zweifelsfrei als (...)jährige Urteilsfähige persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde aufgetreten und hat die Gesuchsgründe gemäss dem schriftlichen Asylgesuch vom 26. September 2012 im Wesentlichen bestätigt und ergänzt. Der Mangel der fehlenden Höchstpersönlichkeit kann daher als geheilt betrachtet werden.

E. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die (sinngemässen) Beschwerdeanträge gemäss oben Buchstabe E sind zwar in der Laienbeschwerde nicht explizit formuliert, aber im Ansatz durchaus erkennbar; zudem liegen eine Beschwerdebegründung und die Unterschrift der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Mitberücksichtigung des zuvor in E. 1.4 und 1.5 Erwogenen, einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nach der Klarstellung in der Vernehmlassung des SEM (vgl. oben Bst. F) steht fest, dass die Akten vollständig vorhanden sind. Ob das am 9. November 2015 erstellte und ausgefüllte Meldeformular (vorinstanzliche Akte C18; vgl. oben Bst. B, 1. Abschnitt) tatsächlich aufgrund einer «Befragung» und zudem mit der Beschwerdeführerin (statt mit B._______) zustande gekommen ist und es sich im Weiteren beim ausgefüllten Formular um ein Protokoll handelt, kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben: Tatsache ist, dass der Inhalt des ausgefüllten Meldeformulars einzig in Angaben zur Person der Beschwerdeführerin besteht und daraus insbesondere keine Asylgründe der Beschwerdeführerin hervorgehen; vielmehr bestand der Zweck der Migration der Beschwerdeführerin in die Schweiz gemäss der dortigen Ziffer 17 einzig in der Wiedervereinigung mit ihrer Schwester B._______. Für die nachfolgende Beurteilung der Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht somit im Wesentlichen auf das schriftliche Asylgesuch vom 26. September 2012 und vor allem auf das Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2015 ab.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zum einen habe sie gemäss eigenen Angaben in Eritrea keine Probleme gehabt, und zum andern sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 grundsätzlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass allein eine illegale Ausreise Sanktionen mit genügender Intensität und politischer Motivation nach sich ziehe und mithin eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen mit sich bringe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise minderjährig gewesen und es sei auszuschliessen, dass sie vor der Ausreise als Kind direkten Behördenkontakt gehabt habe. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe zeigt sich die Beschwerdeführerin enttäuscht darüber, dass sie gemäss der Vorinstanz die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie macht darauf aufmerksam, dass sie altersbedingt noch keine Erfahrung mit Interviews gehabt habe und nicht in der Lage gewesen sei die Fragen zu beantworten. Die Zeit vor und nach dem Interview sei für sie nicht gut gewesen und sie habe das Interview aus Frust schnell zu Ende bringen wollen, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Sie sei die Tochter eines Angehörigen der (...), der auch sie als Kind angehört habe, bis sie sich selber entschieden habe. Ihr Vater sei deswegen ins Gefängnis gesteckt worden und sie habe deshalb «das Privileg, aus politischen Gründen mit meinem Vater aufzuwachsen», verloren. Dass sie unter die Obhut der Familie des Mannes ihrer Schwester gebracht worden und mit dieser Familie nach Äthiopien umgezogen sei, sei nicht ihre Entscheidung gewesen. Das Leben mit dieser Familie in E._______ sei zwar nicht schlecht gewesen, jedoch habe ihr Wunsch stets in der Wiedervereinigung mit ihrer in der Schweiz lebenden Schwester bestanden. Sie sei nicht in die Politik involviert gewesen, aber die politische Situation in Eritrea habe indirekt ihr Leben beeinflusst. Sie sei froh, nun bei ihrer Schwester sein zu dürfen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es festhalte.

E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM im Sachverhalt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin aus dem Ausland und ihre darauf gestützte bewilligte Einreise vom 6. November 2015 erwähnt hat. Die vorliegend massgeblichen C-Akten beginnen denn auch mit dem schriftlichen Auslandgesuch vom 26. September 2012. In der Verfügung bezeichnet das SEM jedoch den 6. November 2015 als massgebliches Datum des Asylgesuchs. Das Vorgehen bedarf einer Präzisierung: In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar wesentlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit festgehalten, dass das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE 2011/26 E. 2.1 f.). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren auch in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erhoben. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und eine allfällige Ablehnung des Asylgesuchs im Dispositiv darf nur so verstanden werden, dass das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich einer Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weg und eine dagegen erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist. Sie ist jedoch bewilligt und ohne vorgängige Ablehnung ihres Auslandgesuchs eingereist, und zwar antragsgemäss zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin hat sich damit zwar gegenständlich erledigt, nicht aber die im Auslandgesuch geltend gemachten Asylgründe. Massgebliches Asylgesuchsdatum ist somit der 26. September 2012, nicht der 6. November 2015. Das letztere Datum findet denn auch keine Abstützung in den Akten, sondern stellt einzig das Einreisedatum dar. Daraus folgt weiter, dass die gesamten, ab dem Aktenstück C1 generierten Akten für die Gesuchsprüfung und Entscheidfindung heranzuziehen und zu würdigen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend jedoch - im Gegensatz beispielsweise zu den Kassationsentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts E-6815/2014 vom 17. Dezember 2014 und E-7525/2014 vom 15. Januar 2015 - nicht gegeben, denn Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung vom 20. Februar 2018 war (zutreffend) der gesamte C-Aktenbestand und die konkrete Einsichtsgewährung (an die Rechtsvertreterin) wurde auch nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass die Asylgründe des Auslandgesuchs inhaltlich nicht über jene gemäss der ausführlichen Anhörung vom 15. Juni 2017 hinausgehen. Die Sachverhaltserfassung des SEM ist denn auch - abgesehen vom nicht korrekt erfassten, aber für die Entscheidung unerheblichen Ort des Schulbesuchs (E._______ statt C._______) - in keiner Weise zu beanstanden und enthält insbesondere auch das zwischenzeitliche Versterben der Schwiegereltern von B._______.

E. 6.1.2 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit prägnanter und überzeugender Begründung sowie korrekter Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Vorfluchtgründe unter dem Aspekt von Art. 18 AsylG sogar an der Grenze zur Einstufung als Asylgründe im Sinne des Ersuchens um Schutz vor Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs befinden. Wie das SEM zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich jegliche Probleme in Eritrea verneint und letztlich einzig ihren Wunsch nach familiärer Vereinigung mit ihrer Schwester und faktischen Mutter B._______ in der Schweiz geltend gemacht. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise: Es ist festzuhalten, dass die im Beisein der Rechtsvertreterin und einer Hilfswerksvertretung durchgeführte Anhörung vom 15. Juni 2017 in keiner Weise zu beanstanden ist und damals von keiner Seite beanstandet wurde. Sie präsentiert sich als durchaus altersgerecht und einfühlsam und es wurden Zusatzfragen sowohl der Rechtsvertreterin als auch der Hilfswerksvertretung zugelassen. Die Beschwerdeführerin konnte offensichtlich ungehindert alle wesentlichen Gründe deponieren. Der Hinweis auf ihre damals fehlende Erfahrung mit Interviews ist in keiner Weise zu bestreiten. Dieser Umstand hatte für sie aber keine negativen Konsequenzen und aus der Betrachtung des Protokolls ergibt sich, dass sie durchaus in der Lage war, alle gestellten Fragen zu beantworten. An keiner Stelle kommt der Eindruck eines irgendwie gearteten Unwohlseins der Beschwerdeführerin oder gar einer Frustrierung auf. Dass sie gewisse Fragen nicht habe beantworten können oder sie sich an gewisse Umstände und Ereignisse aufgrund ihrer Kindheit nicht (mehr) erinnern könne, hat sie bei den betreffenden Fragen klar deklariert und wird ihr weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht zur Last gelegt, zumal beide Behörden in keinem Zeitpunkt des Verfahrens von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nach Massgabe von Art. 7 AsylG oder gar von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen. In der vorliegenden Beschwerde werden zudem keine Sachverhaltsergänzungen vorgenommen, die im Rahmen der Anhörung aus irgendwelchen Gründen nicht zur Sprache gekommen seien. Ihre nun erwähnte Enttäuschung darüber, dass sie ohne ihren aus religiösen beziehungsweise politischen Gründen inhaftiert gewesenen Vater habe aufwachsen müssen, ist nachvollziehbar und bedauerlich; insoweit kann auch das Empfinden nachvollzogen werden, die politische Situation in Eritrea habe indirekt ihr Leben beeinflusst. Eine eigene Verfolgungslage vermag sie aus diesem Umstand aber nicht abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen weder der Vater noch B._______ noch weitere Familienangehörige oder Verwandte Partei des vorliegenden Asylverfahrens sind und zum andern eine allfällige auf diesen Personen basierende reflexive Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird. Eine allfällige Reflexverfolgung mit Bezug insbesondere auf den Vater wäre angesichts dessen Entlassung aus der Haft und des Kindesalters der Beschwerdeführerin auch objektiv nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen des SEM betreffend die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ist schliesslich nichts beizufügen. Diese werden in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Das SEM hat somit das Bestehen einer nach Massgabe von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und aus den vorgebrachten Fluchtgründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung ableiten kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom SEM mit der angefochtenen Verfügung gewährte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin von der vorliegenden Beschwerdeabweisung unberührt bleibt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund der Minderjährigkeit und offensichtlichen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2250/2018 Urteil vom 5. Januar 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die in der Schweiz niederlassungsberechtigte und um (...) Jahre ältere Schwester der Beschwerdeführerin (B._______; ebenfalls N [...]; im (...) als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen und im (...) in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen) stellte am 26. September 2012 zugunsten der damals noch in Eritrea wohnhaft gewesenen Beschwerdeführerin schriftlich ein «Asylgesuch aus dem Ausland» (inkl. Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz) gemäss dem damals in Kraft gewesenen (per 29. September 2012 aber aufgehobenen) Art. 20 AsylG (SR 142.31). Das Gesuch wurde mit dem Umstand begründet, dass das Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin, die bei (...) die Mutter verloren habe, in Eritrea insbesondere nach Verhaftungen und Ausreisen von Angehörigen der eigenen und der Schwiegerfamilie zerbrochen sei. B._______ sei schon in Eritrea wie eine Mutter zur Beschwerdeführerin gewesen und es sei der ausdrückliche Wille der Beschwerdeführerin, zu ihr in die Schweiz zu kommen. Nebst einer Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin gab B._______ als Beweismittel den Taufschein der Beschwerdeführerin, Fotos und einen handschriftlichen, unterzeichneten Brief der Beschwerdeführerin zu den Akten. Am 15. August 2014 erteilte das SEM antragsgemäss die Einreisebewilligung für die inzwischen mit den betagten Schwiegereltern von B._______ nach Äthiopien ausgereiste Beschwerdeführerin gestützt auf den (zwar formell aufgehobenen, aber gemäss den Übergangsbestimmungen noch anwendbaren) aArt. 20 Abs. 2 AsylG. Am 2. Oktober 2015 orientierte B._______ das SEM über das zwischenzeitliche Versterben ihrer Schwiegereltern. B. Die Beschwerdeführerin reiste in Beanspruchung der ihr gewährten Einreisebewilligung am 6. November 2015 in die Schweiz und meldete sich anweisungsgemäss zusammen mit B._______ am 9. November 2015 beim Migrationsamt des Wohnsitzkantons von B._______. Dort wurde gleichentags ein «Meldeformular für den Eltern nachgereiste Kinder unter 14 Jahren» erstellt und von B._______, der kantonalen Behörde sowie der Dolmetscherin unterzeichnet. Mit Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom (...) 2016 wurde B._______ und ihrem Ehemann formell eine Pflegeplatzbewilligung für die Beschwerdeführerin erteilt. Am 17. August 2016 mandatierte die Beschwerdeführerin eine Rechtsvertreterin betreffen ihr Asylverfahren. Das SEM führte am 15. Juni 2017 eine Anhörung der Beschwerdeführerin (im Beisein ihrer Rechtsvertreterin) zu ihren Asylgründen durch. Dabei machte diese im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______ (Eritrea), habe dort mit B._______ und einem Bruder, der später nach D._______ ausgereist sei, zusammengelebt und verfüge über eine dreijährige Schulbildung. Ihre Mutter sei bei (...) gestorben und ihr Vater sei wegen des Glaubens - er gehöre wie die ganze Familie der (...) an - lange in Haft gewesen, weshalb sie ihn nur von Fotos kenne. Er sei nun aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie habe telefonischen Kontakt mit ihm. Zwei weitere Geschwister lebten bei den Grosseltern in Eritrea, jedoch habe sie mit diesen keinen Kontakt. Als B._______ ungefähr im Jahre (...) aus ihr nicht bekannten Gründen aus Eritrea geflüchtet sei, sei sie in die Obhut der Eltern des Ehemannes von B._______ gekommen. Mit dieser Familie sei sie in E._______ wohnhaft gewesen und später - sie sei damals in der 4. Klasse gewesen - zu Fuss nach Äthiopien ausgereist, wo sie an verschiedenen Orten und insbesondere in einem UNHCR-Flüchtlingscamp gelebt hätten. Den Grund der Ausreise aus Eritrea kenne sie nicht. An irgendwelche persönlichen Probleme in Eritrea könne sie sich nicht erinnern; auch in Äthiopien habe sie keine Probleme gehabt. Es sei stets ihr eigener Wunsch und jener von B._______ gewesen, sich in der Schweiz wieder zu vereinen. Als die Eltern des Ehemannes von B._______ gebrechlich geworden und alsbald gestorben seien, sei sie von B._______ in die Schweiz geholt worden. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für sie nicht gänzlich undenkbar, aber laut B._______ sei es nach einer illegalen Ausreise schwierig dorthin zurückzukehren. C. Am 20. Februar 2018 erhielt die Beschwerdeführerin antragsgemäss Einsicht in die Asylverfahrensakten. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verzichtete das SEM infolge Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung (in den Heimat- oder in einen Drittstaat) und gewährte ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Da diese Verfügung versehentlich nur der Beschwerdeführerin und nicht auch der Rechtsvertreterin zugestellt worden war, erliess das SEM in der Folge eine inhaltsgleiche, aber mit dem neuen Entscheiddatum des 19. März 2018 und dem Vermerk «Ersetzt unseren Entscheid vom 27. Februar 2018» versehene Verfügung. Diese wurde am 20. März 2018 rechtsgültig eröffnet. E. Mit Eingabe vom 18. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin persönlich und ohne Beizug ihrer zu jenem Zeitpunkt rechtsgültig mandatierten Rechtsvertretung «gegen die Entscheidung von 27. Februar 2018» Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und den Verzicht auf die Wegweisung. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Datum des Poststempels) gab sie ferner je in Kopie das Asylgesuch vom 26. September 2012, das Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2017 und die Verfügung vom 19. März 2018 zu den Beschwerdeakten. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 wurde zum einen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und zum andern das SEM zur Vernehmlassung bis zum 11. Mai 2018 eingeladen. Bei dieser Gelegenheit wurde das SEM um Beantwortung der Frage ersucht, weshalb sich das Protokoll der in der angefochtenen Verfügung erwähnten summarischen Befragung vom 9. November 2015 durch das kantonale Migrationsamt nicht in den Akten befinde beziehungsweise ob es sich beim "Meldeformular" (vorinstanzliche Akte C18) um das besagte Aktenstück handle. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 beantragt das SEM unter Verweisung auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die in der Instruktionsverfügung vom 25. April 2018 gestellte Frage beantwortete das SEM dahingehend, dass für die Beschwerdeführerin keine Befragung zur Person stattgefunden habe, da sie im November 2015 noch nicht vierzehn Jahre alt gewesen sei; vielmehr habe sie sich in Begleitung ihrer Schwester direkt beim kantonalen Migrationsamt gemeldet, wo das besagte Meldeformular ausgefüllt worden sei. Am 8. Mai 2018 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. G. Im November 2018 erfolgte ein organisatorisch bedingter Wechsel von der bisherigen Instruktionsrichterin zum neu zuständigen Instruktionsrichter Lorenz Noli. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die betreffende Übergangsbestimmung hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel in der bisherigen (d.h. damaligen) Fassung anwendbar sind. 1.4 Anfechtungsobjekt ist gemäss der Beschwerdeschrift vom 18. April 2018 ausdrücklich «die Entscheidung vom 27. Februar 2018». Diese wurde durch die neue Verfügung vom 19. März 2018 ersetzt. Da beide im Raum stehenden Verfügungen inhaltsgleich sind, die zweite rechtsgültig eröffnet wurde, die Rechtsmitteleingabe eine offensichtliche Laienbeschwerde ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Ergänzungseingabe vom 16. Mai 2018 die tatsächlich angefochtene Verfügung (vom 19. März 2018) aus eigener Initiative in Kopie nachgereicht hat, ist davon auszugehen, sie habe tatsächlich die Verfügung vom 19. März 2018 anfechten wollen. Offensichtlich hat sie sich denn auch in der Wiedergabe des Verfügungsdatums geirrt, denn die neue Verfügung trägt in kleiner Schrift das neue Verfügungsdatum, in grosser Schrift jedoch das Datum der zu ersetzenden Verfügung. Mithin richtet sich die Beschwerde gegen ein beschwerdetaugliches Anfechtungsobjekt. 1.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2011/39 E.4) setzt das Stellen eines Asylgesuchs grundsätzlich Höchstpersönlichkeit und mithin Urteilsfähigkeit, nicht aber Mündigkeit voraus, wobei sich Urteilsunfähige durch ihren gesetzlichen Vertreter, nicht aber durch einen gewillkürten Vertreter vertreten lassen können. Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jahre 2012 mag tatsächlich fraglich gewesen sein, zumal sie damals erst (...)jährig war. B._______ war zudem zwar zeitweise faktisch ihre Mutter, nie aber ihre gesetzliche Vertreterin. Eine Heilung eines solchen Mangels kann aber gemäss der erwähnten Praxis dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung und jedenfalls vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides "abgesegnet" wird. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin spätestens bei ihrer Anhörung durch das SEM zweifelsfrei als (...)jährige Urteilsfähige persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde aufgetreten und hat die Gesuchsgründe gemäss dem schriftlichen Asylgesuch vom 26. September 2012 im Wesentlichen bestätigt und ergänzt. Der Mangel der fehlenden Höchstpersönlichkeit kann daher als geheilt betrachtet werden. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die (sinngemässen) Beschwerdeanträge gemäss oben Buchstabe E sind zwar in der Laienbeschwerde nicht explizit formuliert, aber im Ansatz durchaus erkennbar; zudem liegen eine Beschwerdebegründung und die Unterschrift der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Mitberücksichtigung des zuvor in E. 1.4 und 1.5 Erwogenen, einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nach der Klarstellung in der Vernehmlassung des SEM (vgl. oben Bst. F) steht fest, dass die Akten vollständig vorhanden sind. Ob das am 9. November 2015 erstellte und ausgefüllte Meldeformular (vorinstanzliche Akte C18; vgl. oben Bst. B, 1. Abschnitt) tatsächlich aufgrund einer «Befragung» und zudem mit der Beschwerdeführerin (statt mit B._______) zustande gekommen ist und es sich im Weiteren beim ausgefüllten Formular um ein Protokoll handelt, kann mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben: Tatsache ist, dass der Inhalt des ausgefüllten Meldeformulars einzig in Angaben zur Person der Beschwerdeführerin besteht und daraus insbesondere keine Asylgründe der Beschwerdeführerin hervorgehen; vielmehr bestand der Zweck der Migration der Beschwerdeführerin in die Schweiz gemäss der dortigen Ziffer 17 einzig in der Wiedervereinigung mit ihrer Schwester B._______. Für die nachfolgende Beurteilung der Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht somit im Wesentlichen auf das schriftliche Asylgesuch vom 26. September 2012 und vor allem auf das Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2015 ab. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Zum einen habe sie gemäss eigenen Angaben in Eritrea keine Probleme gehabt, und zum andern sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 grundsätzlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass allein eine illegale Ausreise Sanktionen mit genügender Intensität und politischer Motivation nach sich ziehe und mithin eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen mit sich bringe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise minderjährig gewesen und es sei auszuschliessen, dass sie vor der Ausreise als Kind direkten Behördenkontakt gehabt habe. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe zeigt sich die Beschwerdeführerin enttäuscht darüber, dass sie gemäss der Vorinstanz die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie macht darauf aufmerksam, dass sie altersbedingt noch keine Erfahrung mit Interviews gehabt habe und nicht in der Lage gewesen sei die Fragen zu beantworten. Die Zeit vor und nach dem Interview sei für sie nicht gut gewesen und sie habe das Interview aus Frust schnell zu Ende bringen wollen, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Sie sei die Tochter eines Angehörigen der (...), der auch sie als Kind angehört habe, bis sie sich selber entschieden habe. Ihr Vater sei deswegen ins Gefängnis gesteckt worden und sie habe deshalb «das Privileg, aus politischen Gründen mit meinem Vater aufzuwachsen», verloren. Dass sie unter die Obhut der Familie des Mannes ihrer Schwester gebracht worden und mit dieser Familie nach Äthiopien umgezogen sei, sei nicht ihre Entscheidung gewesen. Das Leben mit dieser Familie in E._______ sei zwar nicht schlecht gewesen, jedoch habe ihr Wunsch stets in der Wiedervereinigung mit ihrer in der Schweiz lebenden Schwester bestanden. Sie sei nicht in die Politik involviert gewesen, aber die politische Situation in Eritrea habe indirekt ihr Leben beeinflusst. Sie sei froh, nun bei ihrer Schwester sein zu dürfen. 5.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es festhalte. 6. 6.1 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM im Sachverhalt zwar die prozesshistorische Tatsache einer Asylgesuchstellung der Beschwerdeführerin aus dem Ausland und ihre darauf gestützte bewilligte Einreise vom 6. November 2015 erwähnt hat. Die vorliegend massgeblichen C-Akten beginnen denn auch mit dem schriftlichen Auslandgesuch vom 26. September 2012. In der Verfügung bezeichnet das SEM jedoch den 6. November 2015 als massgebliches Datum des Asylgesuchs. Das Vorgehen bedarf einer Präzisierung: In- und Auslandverfahren unterscheiden sich zwar wesentlich, und das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch explizit festgehalten, dass das BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE 2011/26 E. 2.1 f.). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren auch in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erhoben. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und eine allfällige Ablehnung des Asylgesuchs im Dispositiv darf nur so verstanden werden, dass das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen wird. Mit einer unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich ein Asylsuchender den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Demzufolge fällt das Rechtsschutzinteresse bezüglich einer Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weg und eine dagegen erhobene Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/13, m.w.H.). Auch im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist. Sie ist jedoch bewilligt und ohne vorgängige Ablehnung ihres Auslandgesuchs eingereist, und zwar antragsgemäss zum Zweck der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin hat sich damit zwar gegenständlich erledigt, nicht aber die im Auslandgesuch geltend gemachten Asylgründe. Massgebliches Asylgesuchsdatum ist somit der 26. September 2012, nicht der 6. November 2015. Das letztere Datum findet denn auch keine Abstützung in den Akten, sondern stellt einzig das Einreisedatum dar. Daraus folgt weiter, dass die gesamten, ab dem Aktenstück C1 generierten Akten für die Gesuchsprüfung und Entscheidfindung heranzuziehen und zu würdigen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend jedoch - im Gegensatz beispielsweise zu den Kassationsentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts E-6815/2014 vom 17. Dezember 2014 und E-7525/2014 vom 15. Januar 2015 - nicht gegeben, denn Gegenstand der Akteneinsichtsgewährung vom 20. Februar 2018 war (zutreffend) der gesamte C-Aktenbestand und die konkrete Einsichtsgewährung (an die Rechtsvertreterin) wurde auch nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass die Asylgründe des Auslandgesuchs inhaltlich nicht über jene gemäss der ausführlichen Anhörung vom 15. Juni 2017 hinausgehen. Die Sachverhaltserfassung des SEM ist denn auch - abgesehen vom nicht korrekt erfassten, aber für die Entscheidung unerheblichen Ort des Schulbesuchs (E._______ statt C._______) - in keiner Weise zu beanstanden und enthält insbesondere auch das zwischenzeitliche Versterben der Schwiegereltern von B._______. 6.1.2 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit prägnanter und überzeugender Begründung sowie korrekter Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Vorfluchtgründe unter dem Aspekt von Art. 18 AsylG sogar an der Grenze zur Einstufung als Asylgründe im Sinne des Ersuchens um Schutz vor Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs befinden. Wie das SEM zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich jegliche Probleme in Eritrea verneint und letztlich einzig ihren Wunsch nach familiärer Vereinigung mit ihrer Schwester und faktischen Mutter B._______ in der Schweiz geltend gemacht. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise: Es ist festzuhalten, dass die im Beisein der Rechtsvertreterin und einer Hilfswerksvertretung durchgeführte Anhörung vom 15. Juni 2017 in keiner Weise zu beanstanden ist und damals von keiner Seite beanstandet wurde. Sie präsentiert sich als durchaus altersgerecht und einfühlsam und es wurden Zusatzfragen sowohl der Rechtsvertreterin als auch der Hilfswerksvertretung zugelassen. Die Beschwerdeführerin konnte offensichtlich ungehindert alle wesentlichen Gründe deponieren. Der Hinweis auf ihre damals fehlende Erfahrung mit Interviews ist in keiner Weise zu bestreiten. Dieser Umstand hatte für sie aber keine negativen Konsequenzen und aus der Betrachtung des Protokolls ergibt sich, dass sie durchaus in der Lage war, alle gestellten Fragen zu beantworten. An keiner Stelle kommt der Eindruck eines irgendwie gearteten Unwohlseins der Beschwerdeführerin oder gar einer Frustrierung auf. Dass sie gewisse Fragen nicht habe beantworten können oder sie sich an gewisse Umstände und Ereignisse aufgrund ihrer Kindheit nicht (mehr) erinnern könne, hat sie bei den betreffenden Fragen klar deklariert und wird ihr weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht zur Last gelegt, zumal beide Behörden in keinem Zeitpunkt des Verfahrens von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nach Massgabe von Art. 7 AsylG oder gar von der persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen. In der vorliegenden Beschwerde werden zudem keine Sachverhaltsergänzungen vorgenommen, die im Rahmen der Anhörung aus irgendwelchen Gründen nicht zur Sprache gekommen seien. Ihre nun erwähnte Enttäuschung darüber, dass sie ohne ihren aus religiösen beziehungsweise politischen Gründen inhaftiert gewesenen Vater habe aufwachsen müssen, ist nachvollziehbar und bedauerlich; insoweit kann auch das Empfinden nachvollzogen werden, die politische Situation in Eritrea habe indirekt ihr Leben beeinflusst. Eine eigene Verfolgungslage vermag sie aus diesem Umstand aber nicht abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen weder der Vater noch B._______ noch weitere Familienangehörige oder Verwandte Partei des vorliegenden Asylverfahrens sind und zum andern eine allfällige auf diesen Personen basierende reflexive Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird. Eine allfällige Reflexverfolgung mit Bezug insbesondere auf den Vater wäre angesichts dessen Entlassung aus der Haft und des Kindesalters der Beschwerdeführerin auch objektiv nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen des SEM betreffend die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ist schliesslich nichts beizufügen. Diese werden in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Das SEM hat somit das Bestehen einer nach Massgabe von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und aus den vorgebrachten Fluchtgründen weder einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls noch einen solchen auf Verzicht auf die Wegweisungsanordnung ableiten kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom SEM mit der angefochtenen Verfügung gewährte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin von der vorliegenden Beschwerdeabweisung unberührt bleibt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund der Minderjährigkeit und offensichtlichen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: