Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juni 2013 im EVZ und der am 5. Mai 2014 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und in Eritrea geboren. Noch im (...) sei sein Vater gestorben und seine Mutter habe ihn in der Folge ihrem Bruder in die Obhut gegeben. Letzter sei mit dem damals etwa (...)jährigen Beschwerdeführer nach Äthiopien umgezogen. Im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 sei dieser Onkel nach Eritrea deportiert worden, weshalb er (Beschwerdeführer) diesem gefolgt sei. In Eritrea habe er keine Probleme gehabt. Nach einem ein- bis zweijährigen Aufenthalt in seinem Heimatland sei der Onkel mit ihm in den Sudan umgezogen, zumal seine Mutter nach wie vor nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihn zu kümmern. Im Jahre 2005 habe der Onkel ihn ins Ausland geschickt. Per Flugzeug sei er nach Istanbul und rund ein Jahr später nach Athen gereist, wo er rund sieben Jahre ohne Aufenthaltsstatus geblieben sei und zeitweise in einer (...) gearbeitet habe. Die wirtschaftliche Lage in Griechenland sei jedoch schwierig geworden, weshalb er am (...) 2013 nach Paris geflogen und von dort per Zug und Auto in die Schweiz weitergereist sei. Er könne weder nach Eritrea noch nach Äthiopien noch sonst wohin zurückkehren, da er niemanden habe und über keine Kontaktmöglichkeiten zu irgendwelchen Bezugspersonen verfüge. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderungen - schriftlich bei seinem Eintritt in das EVZ und erneuert in der BzP und in der Anhörung - keine Identitätsdokumente oder sonstigen Beweismittel ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und könne keine Dokumente beschaffen. B. Mit Verfügung vom 7. August 2015 - eröffnet am 10. August 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten von Widersprüchen, Substanzarmut und Erfahrungswidrigkeiten geprägt, so betreffend seine Biografie, die Herkunft seiner Eltern und seines Onkels, den Bestand seiner Kernfamilie und die chronologische Darlegung seiner verschiedenen Landesaufenthalte. Es dränge sich der Schluss auf, er stamme gar nicht aus Eritrea, zumal er auch den Grund für seine Ausreise aus diesem Land nicht zu nennen vermöge, kein Tigrinya beherrsche, kaum etwas über das Land wisse und ebenso die behauptete Deportation dorthin und den nachfolgenden Aufenthalt nicht mit Substanz und Realkennzeichen zu versehen imstande gewesen sei. Die verfügte Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM mit der vom Beschwerdeführer begangenen Identitätstäuschung beziehungsweise -verheimlichung und seiner Mitwirkungspflichtverletzung.
E. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer auf (...) Probleme, die damit zusammenhängende Medikamenteinnahme und eine (...) aufmerksam und gibt hierzu ein Arztzeugnis zu den Akten. Weiter bekräftigt er seine eritreische Staatsangehörigkeit und legt zum Beweis eine Kopie des angeblichen Personalausweises seiner Mutter vor. Schliesslich hält er fest, dass er nirgendwohin zurückkehren könne, weil er sonst verhaftet würde und ins Gefängnis käme.
E. 6.1 Die Betrachtung der vorinstanzlichen Befragungs- beziehungsweise Anhörungsprotokolle drängt das Bild einer Unglaubhaftigkeit insbesondere von biografischen, identitäts- und herkunftsbezogenen sowie familiären und aufenthaltshistorischen Angaben des Beschwerdeführers auf. Die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz hierzu sind nicht zu beanstanden und werden in der Beschwerde substanziell nicht bestritten. Es kann insoweit auf den aktenkundigen detaillierten Inhalt der Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die dort erstmals behauptete Furcht vor einer Inhaftierung in Äthiopien oder Eritrea wird nicht konkretisiert beziehungsweise begründet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine blosse und zudem qualitativ schlechte Kopie des Personalausweises der angeblichen Mutter den Beweiswert und die Beweistauglichkeit für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufbringen soll. Daneben stellt sich die Frage, wie und weshalb der Beschwerdeführer gerade im jetzigen Zeitpunkt in den Besitz dieses Dokumentes hätte gelangen können, wo er doch im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt behauptete, er könne mangels jeglicher Kontaktmöglichkeiten zu Familienangehörigen oder anderen Personen keine identitätsrelevanten Dokumente beschaffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass richtigerweise weder das SEM noch der Beschwerdeführer selber von dessen Staatenlosigkeit ausgeht. Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Herkunftsstaat zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom 13. April 2010 E. 5.2 f. m.w.H. sowie bestätigend die Urteile E-6815/2014 vom 17. Dezember 2014 [E. 7.2] und E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 [E. 6.2]). Die Bestimmung des tatsächlichen Heimatstaates wird aber durch die vom Beschwerdeführer begangene Identitätstäuschung beziehungsweise -verheimlichung und durch seine Mitwirkungspflichtverletzung quasi verunmöglicht. Selbst bei hypothetischer Annahme Eritreas als Heimatstaat hat der Beschwerdeführer, wie vom SEM in seiner Verfügung mittels Aktenabstützungen zutreffend erkannt, ausdrücklich eingeräumt, dort keinerlei Benachteiligungen persönlich erlebt oder befürchtet zu haben. Den Akten lässt sich freilich ein unmissverständlicher Grund für das Verlassen Griechenlands und die Weiterreise via Frankreich in die Schweiz entnehmen, nämlich die wirtschaftlich und insbesondere arbeitsmarktlich sich verschlechternde Lage dort (vgl. A10 F70). Solche und im Übrigen auch medizinische Gründe sind jedoch nicht vom anwendbaren weiten Verfolgungsbegriff erfasst und daneben handelt es sich bei Griechenland unbestrittenermassen nicht um den Heimatstaat des Beschwerdeführers, sondern um einen Drittstaat, in den er auch zu keiner Zeit rückschaffungsbedroht war oder ist.
E. 6.2 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erkenntnissen festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls hat und das SEM das Asylgesuch somit zutreffend abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und bleibt in der der Beschwerde substanziell unbestritten.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemachten und mittels eines Arztzeugnisses ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Der Hausarzt bestätigt darin einzig, dass der Beschwerdeführer wegen (...) Probleme regelmässig (...) einnehme und eine (...) aus sprachlichen Gründen kaum möglich sei. Medikamente mit diesem Wirkstoff sind weit verbreitet und mit hoher Wahrscheinlichkeit im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich. Eine Rückkehr dorthin würde zudem aus sprachlichen Gründen eine (...) erst ermöglichen. Der (...) misst der Arzt in seinem Zeugnis keinen Krankheitswert zu.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5534/2015 Urteil vom 13. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich Eritrea), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juni 2013 im EVZ und der am 5. Mai 2014 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und in Eritrea geboren. Noch im (...) sei sein Vater gestorben und seine Mutter habe ihn in der Folge ihrem Bruder in die Obhut gegeben. Letzter sei mit dem damals etwa (...)jährigen Beschwerdeführer nach Äthiopien umgezogen. Im Jahr 2000 beziehungsweise 2001 sei dieser Onkel nach Eritrea deportiert worden, weshalb er (Beschwerdeführer) diesem gefolgt sei. In Eritrea habe er keine Probleme gehabt. Nach einem ein- bis zweijährigen Aufenthalt in seinem Heimatland sei der Onkel mit ihm in den Sudan umgezogen, zumal seine Mutter nach wie vor nicht in der Lage gewesen sei, sich um ihn zu kümmern. Im Jahre 2005 habe der Onkel ihn ins Ausland geschickt. Per Flugzeug sei er nach Istanbul und rund ein Jahr später nach Athen gereist, wo er rund sieben Jahre ohne Aufenthaltsstatus geblieben sei und zeitweise in einer (...) gearbeitet habe. Die wirtschaftliche Lage in Griechenland sei jedoch schwierig geworden, weshalb er am (...) 2013 nach Paris geflogen und von dort per Zug und Auto in die Schweiz weitergereist sei. Er könne weder nach Eritrea noch nach Äthiopien noch sonst wohin zurückkehren, da er niemanden habe und über keine Kontaktmöglichkeiten zu irgendwelchen Bezugspersonen verfüge. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderungen - schriftlich bei seinem Eintritt in das EVZ und erneuert in der BzP und in der Anhörung - keine Identitätsdokumente oder sonstigen Beweismittel ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und könne keine Dokumente beschaffen. B. Mit Verfügung vom 7. August 2015 - eröffnet am 10. August 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine Schilderungen seien in wesentlichen Punkten von Widersprüchen, Substanzarmut und Erfahrungswidrigkeiten geprägt, so betreffend seine Biografie, die Herkunft seiner Eltern und seines Onkels, den Bestand seiner Kernfamilie und die chronologische Darlegung seiner verschiedenen Landesaufenthalte. Es dränge sich der Schluss auf, er stamme gar nicht aus Eritrea, zumal er auch den Grund für seine Ausreise aus diesem Land nicht zu nennen vermöge, kein Tigrinya beherrsche, kaum etwas über das Land wisse und ebenso die behauptete Deportation dorthin und den nachfolgenden Aufenthalt nicht mit Substanz und Realkennzeichen zu versehen imstande gewesen sei. Die verfügte Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM mit der vom Beschwerdeführer begangenen Identitätstäuschung beziehungsweise -verheimlichung und seiner Mitwirkungspflichtverletzung. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer auf (...) Probleme, die damit zusammenhängende Medikamenteinnahme und eine (...) aufmerksam und gibt hierzu ein Arztzeugnis zu den Akten. Weiter bekräftigt er seine eritreische Staatsangehörigkeit und legt zum Beweis eine Kopie des angeblichen Personalausweises seiner Mutter vor. Schliesslich hält er fest, dass er nirgendwohin zurückkehren könne, weil er sonst verhaftet würde und ins Gefängnis käme. 6. 6.1 Die Betrachtung der vorinstanzlichen Befragungs- beziehungsweise Anhörungsprotokolle drängt das Bild einer Unglaubhaftigkeit insbesondere von biografischen, identitäts- und herkunftsbezogenen sowie familiären und aufenthaltshistorischen Angaben des Beschwerdeführers auf. Die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz hierzu sind nicht zu beanstanden und werden in der Beschwerde substanziell nicht bestritten. Es kann insoweit auf den aktenkundigen detaillierten Inhalt der Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die dort erstmals behauptete Furcht vor einer Inhaftierung in Äthiopien oder Eritrea wird nicht konkretisiert beziehungsweise begründet. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine blosse und zudem qualitativ schlechte Kopie des Personalausweises der angeblichen Mutter den Beweiswert und die Beweistauglichkeit für die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufbringen soll. Daneben stellt sich die Frage, wie und weshalb der Beschwerdeführer gerade im jetzigen Zeitpunkt in den Besitz dieses Dokumentes hätte gelangen können, wo er doch im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt behauptete, er könne mangels jeglicher Kontaktmöglichkeiten zu Familienangehörigen oder anderen Personen keine identitätsrelevanten Dokumente beschaffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass richtigerweise weder das SEM noch der Beschwerdeführer selber von dessen Staatenlosigkeit ausgeht. Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Herkunftsstaat zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom 13. April 2010 E. 5.2 f. m.w.H. sowie bestätigend die Urteile E-6815/2014 vom 17. Dezember 2014 [E. 7.2] und E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 [E. 6.2]). Die Bestimmung des tatsächlichen Heimatstaates wird aber durch die vom Beschwerdeführer begangene Identitätstäuschung beziehungsweise -verheimlichung und durch seine Mitwirkungspflichtverletzung quasi verunmöglicht. Selbst bei hypothetischer Annahme Eritreas als Heimatstaat hat der Beschwerdeführer, wie vom SEM in seiner Verfügung mittels Aktenabstützungen zutreffend erkannt, ausdrücklich eingeräumt, dort keinerlei Benachteiligungen persönlich erlebt oder befürchtet zu haben. Den Akten lässt sich freilich ein unmissverständlicher Grund für das Verlassen Griechenlands und die Weiterreise via Frankreich in die Schweiz entnehmen, nämlich die wirtschaftlich und insbesondere arbeitsmarktlich sich verschlechternde Lage dort (vgl. A10 F70). Solche und im Übrigen auch medizinische Gründe sind jedoch nicht vom anwendbaren weiten Verfolgungsbegriff erfasst und daneben handelt es sich bei Griechenland unbestrittenermassen nicht um den Heimatstaat des Beschwerdeführers, sondern um einen Drittstaat, in den er auch zu keiner Zeit rückschaffungsbedroht war oder ist. 6.2 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erkenntnissen festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des Asyls hat und das SEM das Asylgesuch somit zutreffend abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und bleibt in der der Beschwerde substanziell unbestritten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemachten und mittels eines Arztzeugnisses ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Der Hausarzt bestätigt darin einzig, dass der Beschwerdeführer wegen (...) Probleme regelmässig (...) einnehme und eine (...) aus sprachlichen Gründen kaum möglich sei. Medikamente mit diesem Wirkstoff sind weit verbreitet und mit hoher Wahrscheinlichkeit im tatsächlichen Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich. Eine Rückkehr dorthin würde zudem aus sprachlichen Gründen eine (...) erst ermöglichen. Der (...) misst der Arzt in seinem Zeugnis keinen Krankheitswert zu. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: