Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der den grössten Teil seines Lebens in Äthiopien verbrachte, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 26. März 2000 Richtung Sudan. Dort habe er bis am 10. Dezember 2004 gelebt, wobei er sich zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 5. Dezember 2004 in Haft befunden habe (Akten BFM A 1 S. 6; A 6 S.3). Daraufhin sei er nach Libyen weitergereist, wo er zwischen dem 23. Januar 2005 und dem 8. Dezember 2007 gelebt habe. Auch dort sei er zwei Mal inhaftiert worden; einmal für ein Jahr und einmal für 11 Monate (A 6 S. 11). Via Italien sei er dann in die Schweiz gekommen, wo er am 17. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. B. Am 27. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 22. Januar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Bern zugeteilt. C. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Bruder habe für die eritreische Botschaft in Äthiopien als (...) gearbeitet. Zudem sei dieser während der Zeit des Referendums sehr "aktiv" gewesen (A 6 S. 9). Aufgrund seines Militärdienstes habe der Bruder nach Eritrea reisen müssen, wo er noch heute sei. Im Jahre 1999 habe die zivile Sicherheitspolizei Äthiopiens den Beschwerdeführer geschlagen und mit einer Waffe bedroht, da sie davon ausgegangen seien, es handle sich um seinen Bruder. Nach Aufklärung des Missverständnisses hätten sie ihn aufgefordert, ihnen den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben. Bei der darauffolgenden Flucht sei ihm ins Bein geschossen worden. Danach habe er vorerst bei einem Bruder des Mannes gewohnt, welcher ihn nach der Schussverletzung gefunden habe; danach sei er nach B._______ zu der Frau seines Onkels väterlicherseits gezogen, von wo aus er in den Sudan gereist sei. Zudem hätten er und seine Familie vermehrt Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Insbesondere hätten die Behörden ihnen die Bewilligung für den Familienbetrieb entzogen. Nach seiner Ausreise habe ihn seine Mutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörden ihn zur Befragung vorgeladen hätten und sie ein diesbezügliches Schreiben zugesandt bekommen habe. Wenn er in Äthiopien geblieben wäre, hätte er mit einer Ausweisung nach Eritrea rechnen müssen; dort wiederum hätte ihm eine Einberufung zu einem langjährigen Militärdienst gedroht. D. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente ein: eine eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers (BFM-Aktenmappe) eine Heiratsurkunde vom (....), worin der Beschwerdeführer als eritreischer Staatsbürger aufgeführt wird (BFM-Aktenmappe) eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (A 12) eine Kopie der eritreischer Identitätskarte seines Vaters (A 12) eine Kopie des (...) Passes seines Vaters (A 12) eine Vorladung durch den Kriminaldienst für eine Anhörung am 17. April 1999 (A 12). E. Am 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 41 Abs. 1 AsylG ergänzend angehört. F. Am 28. Juli 2009 wandte sich das BFM an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit der Bitte um Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend seine Wohnsituation und seine Familie in Äthiopien. Mit Schreiben vom 10. September 2009 gab die Botschaft zu den gewünschten Punkten Auskunft, wobei auch die polizeiliche Vorladung geprüft und als echt befunden wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18. September 2009 das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm mit Schreiben vom 28. September 2009 dazu Stellung. G. Mit Verfügung vom 26. November 2009 (eröffnet am 27. November 2009) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Äthiopien sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien habe sich seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000 deutlich verbessert. Zudem habe sich mit Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Dezember 2003 und der speziell Personen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar 2004 die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft weiter entspannt. Die Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer habe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien gestanden, und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse an ihm haben sollten. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine anderen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (vorab am 26. Dezember 2009 fristgerecht per Telefax eingereicht) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Äthiopien aufgrund seiner eritreischen Herkunft bedroht; zudem gebe es einen neuen Suchbefehl gegen ihn und seinen Bruder. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und die unentgeltliche Prozessführung werde gewährt. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Dabei wurde sie aufgefordert, zu den neu eingereichten Dokumenten wie auch zur Wegweisung nach Äthiopien Stellung zu nehmen, welche verfügt wurde, obwohl das BFM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht bestritten hatte. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes einer legalen Einreise eritreischer Staatsangehöriger nach Äthiopien grosse Schwierigkeiten entgegenstehen. L. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 hielt das BFM fest, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, zu gewissen Punkten seien aber Bemerkungen anzubringen. In Bezug auf die nachgereichten Dokumente sei es nicht möglich, sich zu deren Echtheit zu äussern, solche Dokumente seien aber in Äthiopien käuflich zu erwerben. Bezüglich der Rückkehr eines eritreischen Staatsbürgers nach Äthiopien hielt das BFM fest, Personen eritreischer Herkunft, welche ursprünglich aus Äthiopien stammten und die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hätten, sei es möglich, ein Einreisevisum nach Äthiopien zu erhalten; in Addis Abeba könne nach der Einreise ein Residence Permit beantragt werden. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea sei ein blosser Nebenpunkt, dem keine Asylrelevanz zukomme. Die bloss hypothetische Möglichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge ausserdem die Annahme einer Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen. Die Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. M. Am 1. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Da mit dem vorliegenden Urteil seinem Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben, stattgegeben wird, kann auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang Verzichten werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM stellt mit Verfügung vom 26. November 2009 fest, die Situation der eritreischstämmigen Personen in Äthiopien habe sich seit Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000, der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Dezember 2003 und der Direktive vom Januar 2004 speziell für Personen eritreischer Herkunft deutlich verbessert. Es könne nicht davon gesprochen werden, Personen eritreischer Herkunft seien in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt. Ausserdem stehe die Suche der Behörden nach dem Gesuchsteller im unmittelbaren Zusammenhang mit den Ereignissen während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien in den Jahren 1998 - 2000, und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse am Gesuchsteller haben sollten. Insgesamt würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer asylbeachtliche Nachteile seitens der äthiopischen Behörden drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zudem zumutbar und auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund dieser Erwägungen lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien.
E. 5.2 Nach Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt eine Person als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat oder im Land in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 32; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 329 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.7; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170). Art. 3 Abs. 1 des AsylG entspricht inhaltlich dem Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) an, aus dessen Wortlaut klar hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das "Heimatland" und für staatenlose Gesuchsteller in Bezug auf den "Wohnsitzstaat" (Formulierungen gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext; SR 0.142.30) zu prüfen ist; das UNHCR verwendet in seiner nichtamtlichen Übersetzung des Konventionstextes in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Handbuch]) die Formulierungen des "Landes, dessen Staatsangehörigkeit [eine Person] besitzt" sowie für Staatenlose des "Landes, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 101; vgl. auch GUY S. GOODWIN-GILL/JANE MCADAM, The refugee in international law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 67).
E. 5.3 In der angefochtenen Verfügung erfolgte die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen eritreischer Staatsbürger ist, lediglich bezogen auf Äthiopien. Eine rechtlich schlüssige Erklärung dafür findet sich weder in der Verfügung vom 26. November 2009 noch in der Vernehmlassung des BFM. Es wird lediglich festgehalten, dass die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea ein Nebenpunkt sei, dem von vornherein keine Asylrelevanz zukomme. Weshalb dem so sein sollte, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf Eritrea, sein Heimatland, die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ist im Gegenteil die zentrale Frage des vorliegenden Asylverfahrens.
E. 5.4 Auch den Wegweisungsvollzug prüft das BFM lediglich in Bezug auf Äthiopien. Es führt aus, dass Personen eritreischer Herkunft, die ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich jedoch mehrere Jahre im Ausland aufgehalten haben und die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben, die Möglichkeit hätten, nach Äthiopien zurückzukehren. Indessen ist nicht ersichtlich, auf welche rechtliche Grundlage sich eine Wegweisung in einen anderen als den Heimatstaat stützt; namentlich hat die Vorinstanz nicht die einschlägigen asylgesetzlichen Drittstaaten-Tatbestände (Art. 34 AsylG) zur Anwendung gebracht. Andererseits fehlt eine Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Eritrea, das Heimatland des Beschwerdeführers, obwohl gleichzeitig ein Vollzug in dieses Land im Verfügungsdispositiv nicht explizit ausgeschlossen wird (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ebenso fehlt eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach Eritrea sicher wäre.
E. 5.5 Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen neuen äthiopischen Suchbefehl vom 14. September 2008 für ihn und seinen Bruder zu den Akten. Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zu den eingereichten Dokumenten und wies darauf hin, dass solche Dokumente in Äthiopien käuflich zu erwerben seien; eine Echtheitsprüfung müsste jedoch von der Schweizer Vertretung vor Ort durchgeführt werden. Im vorliegenden Verfahren erweist sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien gesucht wird, wie dargestellt jedoch nicht als ausschlaggebend, da die Flüchtlingseigenschaft bezogen auf Eritrea hätte geprüft werden müssen. Die Frage der Authentizität des Suchbefehls kann deshalb an dieser Stelle offen gelassen werden.
E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers in Bezug auf Eritrea hätten geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hat diese Prüfung zu Unrecht unterlassen.
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote einen Betrag von gesamthaft Fr. 430.- ausgewiesen, was als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 430.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde (....). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8047/2009 luc/bos/gon/ame {T 0/2} Urteil vom 13. April 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der den grössten Teil seines Lebens in Äthiopien verbrachte, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 26. März 2000 Richtung Sudan. Dort habe er bis am 10. Dezember 2004 gelebt, wobei er sich zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 5. Dezember 2004 in Haft befunden habe (Akten BFM A 1 S. 6; A 6 S.3). Daraufhin sei er nach Libyen weitergereist, wo er zwischen dem 23. Januar 2005 und dem 8. Dezember 2007 gelebt habe. Auch dort sei er zwei Mal inhaftiert worden; einmal für ein Jahr und einmal für 11 Monate (A 6 S. 11). Via Italien sei er dann in die Schweiz gekommen, wo er am 17. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. B. Am 27. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 22. Januar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Bern zugeteilt. C. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Bruder habe für die eritreische Botschaft in Äthiopien als (...) gearbeitet. Zudem sei dieser während der Zeit des Referendums sehr "aktiv" gewesen (A 6 S. 9). Aufgrund seines Militärdienstes habe der Bruder nach Eritrea reisen müssen, wo er noch heute sei. Im Jahre 1999 habe die zivile Sicherheitspolizei Äthiopiens den Beschwerdeführer geschlagen und mit einer Waffe bedroht, da sie davon ausgegangen seien, es handle sich um seinen Bruder. Nach Aufklärung des Missverständnisses hätten sie ihn aufgefordert, ihnen den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben. Bei der darauffolgenden Flucht sei ihm ins Bein geschossen worden. Danach habe er vorerst bei einem Bruder des Mannes gewohnt, welcher ihn nach der Schussverletzung gefunden habe; danach sei er nach B._______ zu der Frau seines Onkels väterlicherseits gezogen, von wo aus er in den Sudan gereist sei. Zudem hätten er und seine Familie vermehrt Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt. Insbesondere hätten die Behörden ihnen die Bewilligung für den Familienbetrieb entzogen. Nach seiner Ausreise habe ihn seine Mutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörden ihn zur Befragung vorgeladen hätten und sie ein diesbezügliches Schreiben zugesandt bekommen habe. Wenn er in Äthiopien geblieben wäre, hätte er mit einer Ausweisung nach Eritrea rechnen müssen; dort wiederum hätte ihm eine Einberufung zu einem langjährigen Militärdienst gedroht. D. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Dokumente ein: eine eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers (BFM-Aktenmappe) eine Heiratsurkunde vom (....), worin der Beschwerdeführer als eritreischer Staatsbürger aufgeführt wird (BFM-Aktenmappe) eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (A 12) eine Kopie der eritreischer Identitätskarte seines Vaters (A 12) eine Kopie des (...) Passes seines Vaters (A 12) eine Vorladung durch den Kriminaldienst für eine Anhörung am 17. April 1999 (A 12). E. Am 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 41 Abs. 1 AsylG ergänzend angehört. F. Am 28. Juli 2009 wandte sich das BFM an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit der Bitte um Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend seine Wohnsituation und seine Familie in Äthiopien. Mit Schreiben vom 10. September 2009 gab die Botschaft zu den gewünschten Punkten Auskunft, wobei auch die polizeiliche Vorladung geprüft und als echt befunden wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18. September 2009 das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm mit Schreiben vom 28. September 2009 dazu Stellung. G. Mit Verfügung vom 26. November 2009 (eröffnet am 27. November 2009) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Äthiopien sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien habe sich seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000 deutlich verbessert. Zudem habe sich mit Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Dezember 2003 und der speziell Personen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar 2004 die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft weiter entspannt. Die Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer habe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien gestanden, und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse an ihm haben sollten. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine anderen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (vorab am 26. Dezember 2009 fristgerecht per Telefax eingereicht) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er werde in Äthiopien aufgrund seiner eritreischen Herkunft bedroht; zudem gebe es einen neuen Suchbefehl gegen ihn und seinen Bruder. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten und die unentgeltliche Prozessführung werde gewährt. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. Dabei wurde sie aufgefordert, zu den neu eingereichten Dokumenten wie auch zur Wegweisung nach Äthiopien Stellung zu nehmen, welche verfügt wurde, obwohl das BFM die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht bestritten hatte. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes einer legalen Einreise eritreischer Staatsangehöriger nach Äthiopien grosse Schwierigkeiten entgegenstehen. L. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 hielt das BFM fest, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, zu gewissen Punkten seien aber Bemerkungen anzubringen. In Bezug auf die nachgereichten Dokumente sei es nicht möglich, sich zu deren Echtheit zu äussern, solche Dokumente seien aber in Äthiopien käuflich zu erwerben. Bezüglich der Rückkehr eines eritreischen Staatsbürgers nach Äthiopien hielt das BFM fest, Personen eritreischer Herkunft, welche ursprünglich aus Äthiopien stammten und die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hätten, sei es möglich, ein Einreisevisum nach Äthiopien zu erhalten; in Addis Abeba könne nach der Einreise ein Residence Permit beantragt werden. Die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea sei ein blosser Nebenpunkt, dem keine Asylrelevanz zukomme. Die bloss hypothetische Möglichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge ausserdem die Annahme einer Furcht vor Verfolgung nicht zu begründen. Die Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. M. Am 1. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet. Da mit dem vorliegenden Urteil seinem Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben, stattgegeben wird, kann auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang Verzichten werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM stellt mit Verfügung vom 26. November 2009 fest, die Situation der eritreischstämmigen Personen in Äthiopien habe sich seit Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000, der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Dezember 2003 und der Direktive vom Januar 2004 speziell für Personen eritreischer Herkunft deutlich verbessert. Es könne nicht davon gesprochen werden, Personen eritreischer Herkunft seien in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt. Ausserdem stehe die Suche der Behörden nach dem Gesuchsteller im unmittelbaren Zusammenhang mit den Ereignissen während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien in den Jahren 1998 - 2000, und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse am Gesuchsteller haben sollten. Insgesamt würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach dem Beschwerdeführer asylbeachtliche Nachteile seitens der äthiopischen Behörden drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zudem zumutbar und auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund dieser Erwägungen lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien. 5.2 Nach Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt eine Person als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat oder im Land in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 32; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 329 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.7; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170). Art. 3 Abs. 1 des AsylG entspricht inhaltlich dem Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) an, aus dessen Wortlaut klar hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das "Heimatland" und für staatenlose Gesuchsteller in Bezug auf den "Wohnsitzstaat" (Formulierungen gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext; SR 0.142.30) zu prüfen ist; das UNHCR verwendet in seiner nichtamtlichen Übersetzung des Konventionstextes in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Handbuch]) die Formulierungen des "Landes, dessen Staatsangehörigkeit [eine Person] besitzt" sowie für Staatenlose des "Landes, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte" (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 101; vgl. auch GUY S. GOODWIN-GILL/JANE MCADAM, The refugee in international law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 67). 5.3 In der angefochtenen Verfügung erfolgte die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen eritreischer Staatsbürger ist, lediglich bezogen auf Äthiopien. Eine rechtlich schlüssige Erklärung dafür findet sich weder in der Verfügung vom 26. November 2009 noch in der Vernehmlassung des BFM. Es wird lediglich festgehalten, dass die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea ein Nebenpunkt sei, dem von vornherein keine Asylrelevanz zukomme. Weshalb dem so sein sollte, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf Eritrea, sein Heimatland, die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ist im Gegenteil die zentrale Frage des vorliegenden Asylverfahrens. 5.4 Auch den Wegweisungsvollzug prüft das BFM lediglich in Bezug auf Äthiopien. Es führt aus, dass Personen eritreischer Herkunft, die ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich jedoch mehrere Jahre im Ausland aufgehalten haben und die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben, die Möglichkeit hätten, nach Äthiopien zurückzukehren. Indessen ist nicht ersichtlich, auf welche rechtliche Grundlage sich eine Wegweisung in einen anderen als den Heimatstaat stützt; namentlich hat die Vorinstanz nicht die einschlägigen asylgesetzlichen Drittstaaten-Tatbestände (Art. 34 AsylG) zur Anwendung gebracht. Andererseits fehlt eine Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Eritrea, das Heimatland des Beschwerdeführers, obwohl gleichzeitig ein Vollzug in dieses Land im Verfügungsdispositiv nicht explizit ausgeschlossen wird (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ebenso fehlt eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach Eritrea sicher wäre. 5.5 Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen neuen äthiopischen Suchbefehl vom 14. September 2008 für ihn und seinen Bruder zu den Akten. Im Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zu den eingereichten Dokumenten und wies darauf hin, dass solche Dokumente in Äthiopien käuflich zu erwerben seien; eine Echtheitsprüfung müsste jedoch von der Schweizer Vertretung vor Ort durchgeführt werden. Im vorliegenden Verfahren erweist sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien gesucht wird, wie dargestellt jedoch nicht als ausschlaggebend, da die Flüchtlingseigenschaft bezogen auf Eritrea hätte geprüft werden müssen. Die Frage der Authentizität des Suchbefehls kann deshalb an dieser Stelle offen gelassen werden. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers in Bezug auf Eritrea hätten geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hat diese Prüfung zu Unrecht unterlassen. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote einen Betrag von gesamthaft Fr. 430.- ausgewiesen, was als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 430.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde (....). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: