Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Juli 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 7. Juli 2004 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 5. August 2004 eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eritreischer Eltern in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ende des Jahres 1997 seien ihre Mutter und ihr damals zwanzigjähriger Bruder - ihr Vater sei schon vor vielen Jahren gestorben - aus Äthiopien ausgewiesen worden, weil sie sich anlässlich eines Referendums für die Trennung von Äthiopien und Eritrea ausgesprochen hätten. Sie selber sei mangels Teilnahme am Referendum von dieser Massnahme verschont geblieben. In der Folge habe sie alleine in ihrem Elternhaus im Quartier F._______ in G._______ gelebt. Nach dem Verschwinden ihrer Mutter und ihres Bruders beziehungsweise nach deren Deportation nach Eritrea sei sie wiederholt von einem Nachbarn - einem verheirateten Familienvater und Beamten im Verteidigungsministerium - sexuell belästigt worden. Im Jahre 2002 sei ihr Bruder in Eritrea gestorben. Danach hätten die Belästigungen durch den Nachbarn weiter zugenommen. Als sie die Nachstellungen nicht mehr länger ausgehalten habe, habe sie im Februar 2004 bei einer Bekannten Zuflucht gesucht. Schliesslich habe sie am 3. oder 4. Juli 2004 Äthiopien mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg in Richtung H._______ verlassen. Am 5. Juli 2004 sei sie von I._______ her unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 22. November 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei sowohl nach Äthiopien - wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihr ganzes Leben verbracht habe und zur Schule gegangen sei - als auch in deren Heimatstaat Eritrea zulässig, zumutbar und möglich. A.c Auf die am 23. Dezember 2004 dagegen erhobene Beschwerde (in welcher erstmals gesundheitliche Probleme an einem Auge und am Kiefer geltend gemacht wurden) trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2005 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 16. Februar 2005 nicht ein. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre damals neu bestimmte Rechtsvertreterin (J._______) um Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 22. November 2004 und um Gewährung des Asyls. Auf jeden Fall sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen; stattdessen sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell seien "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen". Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen auf den bereits anlässlich des ersten Asylgesuches vorgebrachten Sachverhalt verwiesen und im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne weder nach Eritrea (wo Rückkehrenden aus verschiedenen Gründen Menschenrechtsverletzungen drohten) noch nach Äthiopien (aus welchem Land ja bereits ihre Mutter und ihr Bruder vertrieben worden seien und welche Staatsangehörigkeit sie nicht besitze) zurückkehren. Zur Untermauerung der Begründung wurden eine Bestätigung des eritreischen Verteidigungsministeriums betreffend den Tod des Bruders in Kopie sowie - jeweils im Original - eine Quittung betreffend Erhalt einer Kriegshinterbliebenenentschädigung und eine Foto, die angeblich den mittlerweile verstorbenen Bruder in militärischer Kleidung zeigt, eingereicht. B.b Das BFM nahm die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. November 2006 als zweites Asylgesuch entgegen und ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba mit Schreiben vom 13. Juli 2007 um Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Abklärungsbericht ging am 25. Oktober 2007 beim BFM ein. B.c Am 7. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wurde ihr auch Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei die Richtigkeit der ihr vorgelegten Abklärungsergebnisse und hielt stattdessen am Wahrheitsgehalt der von ihr anlässlich der Befragungen gemachten Angaben fest. Anlässlich der ergänzenden Befragung gab die Beschwerdeführerin eine Kopie einer angeblich ihrer Mutter zustehenden Identitätskarte samt einem am 2. September 2006 in K.______ (Eritrea) abgestempelten Briefumschlag zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 - eröffnet am 12. Februar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Beschwerdeführerin in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. März 2008 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden, jeweils im Original, ein auf den 25. Februar 2008 datierter Beschluss eines Gerichts in K._______ samt englischer Übersetzung und Zustellcouvert, ein Dokument betreffend die Entschädigung für Kriegsopfer vom 3. März 2005 sowie eine am 20. Februar 2008 von der Direktion Sozialdienste / Asylkoordination in L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Die Beschwerdeführerin brachte am (Geburtsdatum) in (Geburtsort) den Sohn B._______ zur Welt. G. Am 16. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin - jeweils im Original - ein auf den 17. Oktober 2003 datiertes, eine Erbschaft betreffendes Gesuch samt deutscher Übersetzung sowie eine am 27. August 2009 ausgestellte Identitätskarte ein. H. H.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, in Bezug auf die Beschwerdeführerin beziehungsweise in Bezug auf deren Beziehungen zu Eritrea etwas zu belegen, zumal seit Langem bekannt sei, dass jegliche Art eritreischer Dokumente käuflich erworben werden könnten. H.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am 10. März 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 19. Februar 2010 Stellung. Dabei wurde insbesondere gerügt, dass die Vorinstanz die eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet habe, und im Weiteren daran festgehalten, dass die Beschwerdeführenden die eritreische Staatsbürgerschaft besässen, was durch die eingereichten "echten und nicht käuflich erworbenen" Papiere belegt werde. H.c In einer weiteren Eingabe vom 15. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerenden auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2010 hin; danach sei in einem ähnlichen Fall die Beschwerde gutgeheissen und einem eritreischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 11. Februar 2008 fest, die durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba im Juli 2007 getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei und ihre Familie seit vielen Jahren an der angegebenen Adresse in G._______ (Quartier F._______, [Adresse]) wohne. Die Abklärungen hätten zwar bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei; die Mutter sei hingegen nach wie vor an der genannten Adresse gemeldet, halte sich jedoch zurzeit in M._______ auf. Weiter habe sich herausgestellt, dass an der besagten Adresse auch die Schwester der Beschwerdeführerin lebe; diese habe die Beschwerdeführerin anhand eines Fotos identifiziert. Gemäss weiteren, unter anderem auch bei Nachbarn eingeholten Informationen sei kein Familienmitglied nach Eritrea deportiert worden. Anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der ihr vorgelegten Abklärungsergebnisse und beharrte insbesondere auf ihren bisherigen Angaben zu ihrem familiären Hintergrund. Bei der als Schwester bezeichneten Person handle es sich offenbar um N._______, das Patenkind ihrer Mutter, welches bei ihnen aufgewachsen sei. Sie habe gar keine Schwester; ihre Mutter habe nur zwei Kinder gehabt, wobei ihr Bruder ja in Eritrea im Krieg gefallen sei (vgl. Vorakten B8 S. 5 f.). Diese Darlegungen sowie auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) enthaltene Kritik am Resultat der durch die Schweizer Botschaft getätigten Nachforschungen sind indessen nicht geeignet, die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen lassen die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2007 gemachten Aussagen - wie bereits in der Anhörung bemerkt wurde (vgl. B8 S. 5 f. Frage 36) - in der Tat die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteuerungen bereits vor der Offenlegung durch das BFM von den durch die Schweizer Botschaft an ihrem früheren Wohnort in G._______ getätigten Nachforschungen Kenntnis erlangt hatte.
E. 4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres zweiten Asylgesuches zu den Akten gegebenen Beweismittel bemerkte das BFM in seiner angefochtenen Verfügung, derartige Dokumente könnten sehr leicht käuflich erworben werden, was im Übrigen grundsätzlich auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Ungeachtet des Umstandes, dass Korruption in Eritrea ein grosses und sich seit einigen Jahren noch verschärfendes Problem darstellt und insbesondere auch Identitätspapiere ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung erhältlich sind, vermögen diese Dokumente aus den nachfolgenden aufgeführten Gründen die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft nicht umzustossen.
E. 4.2.1 Das in Kopie eingereichte Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums bestätigt lediglich, dass eine Person namens O._______ am (Datum) in P._______ gefallen ist, und die als Original zu den Akten gegebene Quittung hält fest, dass eine Frau namens Q._______ am (Datum) eine Kriegshinterbliebenenschädigung erhalten hat. Diese beiden Beweismittel vermögen indessen die geltend gemachte familiäre Verbindung der Beschwerdeführerin zu den genannten Personen und damit den vorgebrachten Sachverhalt ebenso wenig zu belegen wie die in Kopie mitsamt einem Zustellcouvert eingereichte, auf den Namen Q._______ am 23. Dezember 1992 (mithin seltsamerweise ein Jahr vor Erlangung der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba ausgestellte Identitätskarte (welche erstaunlicherweise auch genau gleich aussieht wie die am 27. August 2009, mithin 17 Jahre später, ausgestellte, auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Identitätskarte) oder die Foto, auf welcher drei Männer in militärischer Kleidung zu sehen sind. Sie sind daher nicht geeignet, das Abklärungsresultat der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu entkräften.
E. 4.2.2 Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 sodann richtig feststellte, basiert der auf den 25. Februar 2008 datierte Beschluss des "High Court" in K._______ auf den Angaben von Frau R._______ sowie auf den eidesstattlichen Bekundungen dreier Zeugen (zwei Nichten sowie ein Nachbar von Frau R._______), wobei aber offensichtlich keine Überprüfung der erscheinenden Personen und des vorgetragenen Sachverhaltes stattgefunden hat. Dasselbe gilt auch für das am 16. Oktober 2009 zu den Akten gegebene, auf den 17. Oktober 2003 datierte Gesuch betreffend Ausrichtung einer Erbschaft. Die auf den 3. März 2005 datierte Quittung betreffend die Leistung einer Kriegsopferentschädigung vermag - wie die bereits erwähnte (vgl. oben Ziff. 4.2.1 der Erwägungen), inhaltlich fast identische Quittung vom 10. Mai 2005 - die behauptete familiäre Beziehung ebenfalls nicht zu belegen.
E. 4.2.3 Angesichts der Tatsache, dass nicht nur Behörden und staatliche Organisationen in Eritrea, sondern zuweilen auch die eritreischen Vertretungen im Ausland gegen entsprechende Bezahlung Identitätspapiere ausstellen, ist auch die am 16. Oktober 2009 eingereichte, am 27. August 2009 in S._______ ausgestellte Identitätskarte nicht geeignet, die behauptete eritreische Herkunft zu beweisen.
E. 4.2.4 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nur verschiedene Dokumente, sondern auch zwei Zustellcouverts abgegeben hatte, die eindeutig K._______ als Absendeort angeben, lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über persönliche Kontakte in (Eritrea) verfügt. Indessen vermag auch das Bestehen persönlicher Kontakte zu in Eritrea lebenden Personen die Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen nicht umzustossen.
E. 4.3 Nachdem es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, verzichtete das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine Überprüfung der sich auf die eritreische Staatsangehörigkeit beziehenden Vorbringen (insbesondere Furcht vor einer Rekrutierung zum obligatorischen Militärdienst; vgl. als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. November 2006, S. 3, sowie Beschwerdeschrift vom 12. März 2008, S. 4).
E. 4.4 Schliesslich ist in Bezug auf das in der Eingabe vom 15. Juni 2010 erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8074/2009 (recte: E-8047/2009) vom 13. April 2010 festzuhalten, dass sich in jenem Urteil die Sachlage ganz anders darstellte als im vorliegenden Fall; insbesondere handelte es sich beim dort betroffenen Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen eritreischen Staatsangehörigen, welcher den grössten Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht hatte. Überdies erkannte das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der in der Eingabe vom 15. Juni 2010 gemachten Behauptung - dem Beschwerdeführer mit besagtem Urteil vom 13. April 2010 nicht die Flüchtlingseigenschaft zu, sondern hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz oder auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den nachfolgend eingereichten Schreiben einzugehen. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist und ihre nächsten Angehörigen nach wie vor an der angegebenen Adresse wohnen, wird auch der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Deportation ihrer Mutter und ihres Bruders nach Eritrea wiederholt von einem Nachbarn sexuell belästigt worden, jede glaubhafte Grundlage entzogen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 In der Beschwerde vom 12. März 2008 (vgl. S. 1 und 4) wird ausdrücklich beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus der Schweiz festzustellen. Zur Begründung wird auf die angeblich fehlende äthiopische Staatsangehörigkeit beziehungsweise auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Eritrea Militärdienst leisten müsste, hingewiesen. Ungeachtet der Tatsache, dass - wie vorstehend unter Erwägung 4 eingehend dargelegt wurde - die Beschwerdeführerin sehr wohl die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt und daher keine Rekrutierung in die eritreische Armee zu befürchten hat, ist festzuhalten, dass die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) gemäss Rechtsprechung alternativer Natur sind. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Nachdem die Beschwerdeführerin vom BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2008 (welche auch den am [Geburtsdatum] geborenen Sohn B._______ mitumfasst) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorläufig aufgenommen wurde, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 7 Nach dem Gesagten ist es den vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 12. März 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1699/2008 {T 0/2} Urteil vom 26. Juli 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), und Kind B._______, geboren (...), beide Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea), vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Juli 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 7. Juli 2004 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton E._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 5. August 2004 eingehend zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei als Kind eritreischer Eltern in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Ende des Jahres 1997 seien ihre Mutter und ihr damals zwanzigjähriger Bruder - ihr Vater sei schon vor vielen Jahren gestorben - aus Äthiopien ausgewiesen worden, weil sie sich anlässlich eines Referendums für die Trennung von Äthiopien und Eritrea ausgesprochen hätten. Sie selber sei mangels Teilnahme am Referendum von dieser Massnahme verschont geblieben. In der Folge habe sie alleine in ihrem Elternhaus im Quartier F._______ in G._______ gelebt. Nach dem Verschwinden ihrer Mutter und ihres Bruders beziehungsweise nach deren Deportation nach Eritrea sei sie wiederholt von einem Nachbarn - einem verheirateten Familienvater und Beamten im Verteidigungsministerium - sexuell belästigt worden. Im Jahre 2002 sei ihr Bruder in Eritrea gestorben. Danach hätten die Belästigungen durch den Nachbarn weiter zugenommen. Als sie die Nachstellungen nicht mehr länger ausgehalten habe, habe sie im Februar 2004 bei einer Bekannten Zuflucht gesucht. Schliesslich habe sie am 3. oder 4. Juli 2004 Äthiopien mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg in Richtung H._______ verlassen. Am 5. Juli 2004 sei sie von I._______ her unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 22. November 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei sowohl nach Äthiopien - wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben ihr ganzes Leben verbracht habe und zur Schule gegangen sei - als auch in deren Heimatstaat Eritrea zulässig, zumutbar und möglich. A.c Auf die am 23. Dezember 2004 dagegen erhobene Beschwerde (in welcher erstmals gesundheitliche Probleme an einem Auge und am Kiefer geltend gemacht wurden) trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2005 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 16. Februar 2005 nicht ein. B. B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. November 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre damals neu bestimmte Rechtsvertreterin (J._______) um Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 22. November 2004 und um Gewährung des Asyls. Auf jeden Fall sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen; stattdessen sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell seien "vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen". Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen auf den bereits anlässlich des ersten Asylgesuches vorgebrachten Sachverhalt verwiesen und im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne weder nach Eritrea (wo Rückkehrenden aus verschiedenen Gründen Menschenrechtsverletzungen drohten) noch nach Äthiopien (aus welchem Land ja bereits ihre Mutter und ihr Bruder vertrieben worden seien und welche Staatsangehörigkeit sie nicht besitze) zurückkehren. Zur Untermauerung der Begründung wurden eine Bestätigung des eritreischen Verteidigungsministeriums betreffend den Tod des Bruders in Kopie sowie - jeweils im Original - eine Quittung betreffend Erhalt einer Kriegshinterbliebenenentschädigung und eine Foto, die angeblich den mittlerweile verstorbenen Bruder in militärischer Kleidung zeigt, eingereicht. B.b Das BFM nahm die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. November 2006 als zweites Asylgesuch entgegen und ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba mit Schreiben vom 13. Juli 2007 um Vornahme von Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Abklärungsbericht ging am 25. Oktober 2007 beim BFM ein. B.c Am 7. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM ein weiteres Mal angehört. Dabei wurde ihr auch Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei die Richtigkeit der ihr vorgelegten Abklärungsergebnisse und hielt stattdessen am Wahrheitsgehalt der von ihr anlässlich der Befragungen gemachten Angaben fest. Anlässlich der ergänzenden Befragung gab die Beschwerdeführerin eine Kopie einer angeblich ihrer Mutter zustehenden Identitätskarte samt einem am 2. September 2006 in K.______ (Eritrea) abgestempelten Briefumschlag zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 - eröffnet am 12. Februar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Beschwerdeführerin in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. März 2008 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden, jeweils im Original, ein auf den 25. Februar 2008 datierter Beschluss eines Gerichts in K._______ samt englischer Übersetzung und Zustellcouvert, ein Dokument betreffend die Entschädigung für Kriegsopfer vom 3. März 2005 sowie eine am 20. Februar 2008 von der Direktion Sozialdienste / Asylkoordination in L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Die Beschwerdeführerin brachte am (Geburtsdatum) in (Geburtsort) den Sohn B._______ zur Welt. G. Am 16. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin - jeweils im Original - ein auf den 17. Oktober 2003 datiertes, eine Erbschaft betreffendes Gesuch samt deutscher Übersetzung sowie eine am 27. August 2009 ausgestellte Identitätskarte ein. H. H.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere seien auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, in Bezug auf die Beschwerdeführerin beziehungsweise in Bezug auf deren Beziehungen zu Eritrea etwas zu belegen, zumal seit Langem bekannt sei, dass jegliche Art eritreischer Dokumente käuflich erworben werden könnten. H.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am 10. März 2010 zur Vernehmlassung des BFM vom 19. Februar 2010 Stellung. Dabei wurde insbesondere gerügt, dass die Vorinstanz die eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet habe, und im Weiteren daran festgehalten, dass die Beschwerdeführenden die eritreische Staatsbürgerschaft besässen, was durch die eingereichten "echten und nicht käuflich erworbenen" Papiere belegt werde. H.c In einer weiteren Eingabe vom 15. Juni 2010 wies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerenden auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2010 hin; danach sei in einem ähnlichen Fall die Beschwerde gutgeheissen und einem eritreischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 11. Februar 2008 fest, die durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba im Juli 2007 getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei und ihre Familie seit vielen Jahren an der angegebenen Adresse in G._______ (Quartier F._______, [Adresse]) wohne. Die Abklärungen hätten zwar bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin verstorben sei; die Mutter sei hingegen nach wie vor an der genannten Adresse gemeldet, halte sich jedoch zurzeit in M._______ auf. Weiter habe sich herausgestellt, dass an der besagten Adresse auch die Schwester der Beschwerdeführerin lebe; diese habe die Beschwerdeführerin anhand eines Fotos identifiziert. Gemäss weiteren, unter anderem auch bei Nachbarn eingeholten Informationen sei kein Familienmitglied nach Eritrea deportiert worden. Anlässlich der Anhörung vom 7. Dezember 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der ihr vorgelegten Abklärungsergebnisse und beharrte insbesondere auf ihren bisherigen Angaben zu ihrem familiären Hintergrund. Bei der als Schwester bezeichneten Person handle es sich offenbar um N._______, das Patenkind ihrer Mutter, welches bei ihnen aufgewachsen sei. Sie habe gar keine Schwester; ihre Mutter habe nur zwei Kinder gehabt, wobei ihr Bruder ja in Eritrea im Krieg gefallen sei (vgl. Vorakten B8 S. 5 f.). Diese Darlegungen sowie auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) enthaltene Kritik am Resultat der durch die Schweizer Botschaft getätigten Nachforschungen sind indessen nicht geeignet, die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse in Frage zu stellen. Im Übrigen lassen die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2007 gemachten Aussagen - wie bereits in der Anhörung bemerkt wurde (vgl. B8 S. 5 f. Frage 36) - in der Tat die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteuerungen bereits vor der Offenlegung durch das BFM von den durch die Schweizer Botschaft an ihrem früheren Wohnort in G._______ getätigten Nachforschungen Kenntnis erlangt hatte. 4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres zweiten Asylgesuches zu den Akten gegebenen Beweismittel bemerkte das BFM in seiner angefochtenen Verfügung, derartige Dokumente könnten sehr leicht käuflich erworben werden, was im Übrigen grundsätzlich auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Ungeachtet des Umstandes, dass Korruption in Eritrea ein grosses und sich seit einigen Jahren noch verschärfendes Problem darstellt und insbesondere auch Identitätspapiere ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung erhältlich sind, vermögen diese Dokumente aus den nachfolgenden aufgeführten Gründen die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft nicht umzustossen. 4.2.1 Das in Kopie eingereichte Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums bestätigt lediglich, dass eine Person namens O._______ am (Datum) in P._______ gefallen ist, und die als Original zu den Akten gegebene Quittung hält fest, dass eine Frau namens Q._______ am (Datum) eine Kriegshinterbliebenenschädigung erhalten hat. Diese beiden Beweismittel vermögen indessen die geltend gemachte familiäre Verbindung der Beschwerdeführerin zu den genannten Personen und damit den vorgebrachten Sachverhalt ebenso wenig zu belegen wie die in Kopie mitsamt einem Zustellcouvert eingereichte, auf den Namen Q._______ am 23. Dezember 1992 (mithin seltsamerweise ein Jahr vor Erlangung der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba ausgestellte Identitätskarte (welche erstaunlicherweise auch genau gleich aussieht wie die am 27. August 2009, mithin 17 Jahre später, ausgestellte, auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Identitätskarte) oder die Foto, auf welcher drei Männer in militärischer Kleidung zu sehen sind. Sie sind daher nicht geeignet, das Abklärungsresultat der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu entkräften. 4.2.2 Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 sodann richtig feststellte, basiert der auf den 25. Februar 2008 datierte Beschluss des "High Court" in K._______ auf den Angaben von Frau R._______ sowie auf den eidesstattlichen Bekundungen dreier Zeugen (zwei Nichten sowie ein Nachbar von Frau R._______), wobei aber offensichtlich keine Überprüfung der erscheinenden Personen und des vorgetragenen Sachverhaltes stattgefunden hat. Dasselbe gilt auch für das am 16. Oktober 2009 zu den Akten gegebene, auf den 17. Oktober 2003 datierte Gesuch betreffend Ausrichtung einer Erbschaft. Die auf den 3. März 2005 datierte Quittung betreffend die Leistung einer Kriegsopferentschädigung vermag - wie die bereits erwähnte (vgl. oben Ziff. 4.2.1 der Erwägungen), inhaltlich fast identische Quittung vom 10. Mai 2005 - die behauptete familiäre Beziehung ebenfalls nicht zu belegen. 4.2.3 Angesichts der Tatsache, dass nicht nur Behörden und staatliche Organisationen in Eritrea, sondern zuweilen auch die eritreischen Vertretungen im Ausland gegen entsprechende Bezahlung Identitätspapiere ausstellen, ist auch die am 16. Oktober 2009 eingereichte, am 27. August 2009 in S._______ ausgestellte Identitätskarte nicht geeignet, die behauptete eritreische Herkunft zu beweisen. 4.2.4 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nur verschiedene Dokumente, sondern auch zwei Zustellcouverts abgegeben hatte, die eindeutig K._______ als Absendeort angeben, lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über persönliche Kontakte in (Eritrea) verfügt. Indessen vermag auch das Bestehen persönlicher Kontakte zu in Eritrea lebenden Personen die Ergebnisse der durch die Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen nicht umzustossen. 4.3 Nachdem es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handelt, verzichtete das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine Überprüfung der sich auf die eritreische Staatsangehörigkeit beziehenden Vorbringen (insbesondere Furcht vor einer Rekrutierung zum obligatorischen Militärdienst; vgl. als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. November 2006, S. 3, sowie Beschwerdeschrift vom 12. März 2008, S. 4). 4.4 Schliesslich ist in Bezug auf das in der Eingabe vom 15. Juni 2010 erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8074/2009 (recte: E-8047/2009) vom 13. April 2010 festzuhalten, dass sich in jenem Urteil die Sachlage ganz anders darstellte als im vorliegenden Fall; insbesondere handelte es sich beim dort betroffenen Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen eritreischen Staatsangehörigen, welcher den grössten Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht hatte. Überdies erkannte das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der in der Eingabe vom 15. Juni 2010 gemachten Behauptung - dem Beschwerdeführer mit besagtem Urteil vom 13. April 2010 nicht die Flüchtlingseigenschaft zu, sondern hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz oder auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in den nachfolgend eingereichten Schreiben einzugehen. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige ist und ihre nächsten Angehörigen nach wie vor an der angegebenen Adresse wohnen, wird auch der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Deportation ihrer Mutter und ihres Bruders nach Eritrea wiederholt von einem Nachbarn sexuell belästigt worden, jede glaubhafte Grundlage entzogen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 In der Beschwerde vom 12. März 2008 (vgl. S. 1 und 4) wird ausdrücklich beantragt, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus der Schweiz festzustellen. Zur Begründung wird auf die angeblich fehlende äthiopische Staatsangehörigkeit beziehungsweise auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Eritrea Militärdienst leisten müsste, hingewiesen. Ungeachtet der Tatsache, dass - wie vorstehend unter Erwägung 4 eingehend dargelegt wurde - die Beschwerdeführerin sehr wohl die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt und daher keine Rekrutierung in die eritreische Armee zu befürchten hat, ist festzuhalten, dass die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) gemäss Rechtsprechung alternativer Natur sind. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Nachdem die Beschwerdeführerin vom BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2008 (welche auch den am [Geburtsdatum] geborenen Sohn B._______ mitumfasst) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien vorläufig aufgenommen wurde, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. Nach dem Gesagten ist es den vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 12. März 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: