Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 (vgl. vorinstanzliche Akte [nachfolgend: Vi-act.] A5/12) und der Anhörung vom 27. Juli 2017 (Vi-act. A32/16) im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus der Provinz Kunduz. Ungefähr im Jahr (...) sei es mit seinen Verwandten väterlicherseits zu (...)streitigkeiten gekommen, in deren Rahmen er bedroht und geschlagen und sein (...) getötet worden sei. Er habe mit seiner Mutter Anzeige erstattet, doch die Behörden hätten sich geweigert, ihnen zu helfen. Eines Tages sei er mit einem Auto von ungefähr vier Personen mitgenommen und von diesen geschlagen worden. Man habe ihm zwei Tage Zeit gegeben, das (...), ansonsten würde er umgebracht werden. In derselben Nacht sei er in den Iran geflohen. Ungefähr Anfang 2012 habe er seine Frau kennengelernt. Er habe mehrmals um ihre Hand angehalten, doch ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn beschimpft, weil er Afghane sei. Zwischen 2012 und 2013 sei er für ungefähr ein Jahr nach B._______ gegangen. Einen Tag nachdem er zurückgekehrt sei, sei seine Ehefrau von zu Hause geflohen, da ihre Familie gemerkt habe, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Danach hätten sie sich im (...) 2013 religiös trauen lassen. Ungefähr (...) Monate später sei er auf der Strasse verhaftet worden. Die Polizei habe ihn nach dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau befragt. Am nächsten Tag sei deren (...), der für den Eteelat [iranischer Geheimdienst] arbeite, aufgetaucht. Er sei beschimpft, nackt ausgezogen, verprügelt und sexuell missbraucht worden. Nach ungefähr (...) Tagen sei er in ein (...)lager gebracht worden. Nachdem er mit Hilfe seines Arbeitgebers einen Soldaten bestochen habe, sei er freigelassen worden. Zu Hause sei er aufgrund der durchlebten Misshandlungen während eines Monats bettlägerig gewesen. Ungefähr zwei Monate nach seiner Freilassung, im (...) 2015, habe er den Iran zusammen mit seiner Ehefrau in Richtung Türkei verlassen und sie seien am (...) Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein ärztliches Zeugnis des C._______ vom (...) betreffend einen durch Letztere vorgenommenen (...)(Vi-act. A34/3) und einen ärztlichen Bericht der D._______ vom (...) den Beschwerdeführer betreffend (Vi-act. A30/1) ein. B. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu einem Aufenthalt in B._______ und E._______ sowie eines Visumsgesuchs bei den (...) Behörden gewährte das SEM ihnen am 27. Mai 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______, E._______ oder F._______ im Rahmen eines Verfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein und wies sie nach E._______ weg (Vi-act. A19/9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2015 vom 23. Juli 2015 ab. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 6. Juli 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf (Vi-act. A25/3). Am (...) kam der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt; in der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen (Vi-act. A28/2, A29/6). C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 - eröffnet am 4. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete (Vi-act. A37/9). D. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhoben mit Eingabe vom 3. November 2017 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen medizinischen Bericht der D._______ vom (...) den Beschwerdeführer betreffend und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-act. 1). Am 9. November 2017 brachten sie zudem eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit bei (BVGer-act. 3). E. Mit Verfügung vom 14. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und setzte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Frist zur Stellungnahme zur asylrechtlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an (BVGer-act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2017 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahmen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Gefährdungssituation in Afghanistan Stellung und reichten vier E-Mail-Auskünfte der SFH vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-act. 8). H. Am 4. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung ein (BVGer-act. 15). I. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau replizierten am 11. Januar 2018 und 24. Januar 2018 (BVGer-act. 16 und 18). J. Mit Schreiben vom 23. April 2018 informierte die damalige amtliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich getrennt, weshalb sie um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat ersuchte. Gleichzeitig schlug sie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand vor und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (BVGer-act. 19). K. Am 1. Mai 2018 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des Beschwerdeführers vom Verfahren seiner Frau und des gemeinsamen Sohnes. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 entliess das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte es den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 21). M. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 nahm der amtliche Rechtsbeistand Stellung (BVGer-act. 24).
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 undE-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass die asylsuchende Person ihre Vorbringen angemessen vortragen kann; das heisst, dass konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen geschildert werden können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Diese Schutzvorschrift beinhaltet nicht nur ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern auch eine Pflicht der Behörden, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Ein Verzicht der betroffenen Person auf eine Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/42 E. 5 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a ff.).
E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Vorfälle im Iran nicht näher abgeklärt, damit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. Ferner sei das Befragungsklima anlässlich der Anhörung sehr angespannt gewesen. Die Vorinstanz habe kein Verständnis für seine psychische Verfassung gezeigt, obwohl ihr diese bekannt gewesen sei. Problematisch sei ferner, dass er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung von Frauen zur Haft im Iran befragt worden sei, obwohl er zu Protokoll gegeben habe, dass dies für ihn schwierig und peinlich sei, weil er sich vor ihnen schämen würde. Trotz der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung habe die Vorinstanz die Anhörung in unveränderter Besetzung fortgesetzt. Entsprechend könne sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beurteilen. Zudem sei sie an einer sachgerechten Abklärung dieser Ereignisse nicht interessiert gewesen und habe eine neutrale Abklärung des Sachverhaltes verunmöglicht. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, seine geschlechtsspezifischen Verfolgungserlebnisse vor Frauen zu erzählen. Dieses unsensible Vorgehen habe unmittelbar nach der Anhörung zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Die Vorinstanz habe die von Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) verlangten Standards nicht eingehalten.
E. 3.5 In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2017 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass es für ihn zwar peinlich, jedoch nicht schwierig sei, vor Frauen über die Folter zu sprechen. Bezüglich des angespannten Klimas sei festzuhalten, der Beschwerdeführer habe die Befragerin, welche die BzP durchgeführt habe, schlecht dargestellt. Es sei selbstredend, dass dieses Verhalten nicht für eine optimale Atmosphäre gesorgt habe. Da die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft sei, habe es sich erübrigt, bei der Anhörung und im Entscheid noch detaillierter auf die angeblich erlittene Folter respektive Vergewaltigung einzugehen.
E. 4.1 Die Frage, ob die Vorinstanz die Vorfälle im Iran genügend abgeklärt hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Diese erweisen sich - wie nachfolgend dargelegt wird (s. E. 7.1) - für den Entscheid als nicht rechtswesentlich.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer kann zugestimmt werden, dass die Art und Weise der Durchführung der Anhörung vom 27. Juli 2017 Kritik zulässt:
E. 4.2.1 Als er den sexuellen Missbrauch während seiner Haft andeutete (vgl. Vi-act. A32 F68 und F70), wurde er vor die Alternative gestellt, die Vorkommnisse nicht oder vor den anwesenden Frauen zu schildern (vgl. Vi-act. A32 F82). Die Möglichkeit sich vor einem Männerteam zu äussern, wurde ihm - entgegen Art. 6 AsylV1 - nicht gewährt (vgl. auch Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel D7, Die geschlechtsspezifische Verfolgung, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ asylverfahren/handbuch_asylverfahren.html , abgerufen am 12.07.2018). Vor diese Wahl gestellt, schilderte er anlässlich der Anhörung die Vorfälle während der Haft, konkret den sexuellen Missbrauch (vgl. Vi-act. A32 F82). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinem Aussageverhalten aufgrund der Anwesenheit von Frauen eingeschränkt war und deshalb nicht alle Sachverhaltselemente vortragen konnte.
E. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zuzustimmen, dass die Atmosphäre bei der Anhörung angespannt gewesen zu sein scheint. Es macht den Eindruck, als habe sich die befragende Person von seiner Aussage - ihre Arbeitskollegin, welche die BzP durchgeführt habe, sei unmenschlich gewesen - angegriffen gefühlt (vgl. Vi-act. A32 F46 und A32 S. 16). In der Vernehmlassung führt jene überdies aus, der Beschwerdeführer habe ihre Arbeitskollegin von Anfang an in einem schlechten Licht dargestellt. Es sei selbstredend, dass eine solche Vorgehensweise nicht für eine optimale Atmosphäre gesorgt habe (vgl. BVGer-act. 7 S. 2). Dem ist zu widersprechen. Von der befragenden Person kann und muss im Rahmen einer Anhörung erwartet werden, dass sie die nötige Professionalität und Empathie an den Tag legt und Kritik sachlich entgegennehmen kann und nicht persönlich nimmt (vgl. a.a.O., Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 19). Dazu gehört insbesondere, dass kritische Äusserungen sich nicht abträglich auf das Anhörungsklima auswirken.
E. 4.2.3 Schliesslich ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich erübrigt habe, bei der Anhörung noch detaillierter auf die angeblich erlittene Folter respektive Vergewaltigung einzugehen, da die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft gewesen sei (vgl. BVGer-act. 7 S. 2), zirkulär.
E. 4.3 Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich trotz des Gesagten nicht. Die Vorfälle im Iran und damit auch der geschilderte sexuelle Missbrauch erweisen sich - wie nachfolgend dargelegt wird (s. E. 7.1) - als nicht entscheidwesentlich. Eine Kassation würde damit einen prozessualen Leerlauf zur Folge haben.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Seine Aussagen seien bezüglich des Grundes sowie des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Afghanistan, der Vorfälle im Iran und seiner Aufenthalte in B._______ widersprüchlich. Die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erkläre die Widersprüche in wesentlichen Punkten nicht. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass die PTBS auf andere Ursachen, als die vorgebrachten Verfolgungserlebnisse, zurückzuführen sei.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die Vorinstanz habe gewisse zeitliche Abläufe als nicht logisch und seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in B._______ als widersprüchlich erachtet, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er sei nur zwei und nicht drei Mal nach B._______ gereist. Zu den Widersprüchen bezüglich der Haft im Iran sei festzuhalten, dass die Vorinstanz anlässlich der Befragungen auf die Vorkommnisse in Afghanistan fokussiert habe. Die Ereignisse im Iran seien nicht umfassend thematisiert worden. Der Umstand, dass er die Festnahme anlässlich der BzP nicht näher ausgeführt habe, würde nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Angabe schliessen lassen, da es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer verspätet vorgebrachten Vergewaltigung nicht zwingend um einen unglaubhaften Nachschub handeln müsse. Dies gelte umso mehr, wenn man seine psychische Verfassung anlässlich der BzP und den Umstand, dass er von Frauen und nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, berücksichtige. Mit Verweis auf den Bericht der SFH vom 27. Oktober 2017 führt er ferner aus, der iranische Staat sei in Bezug auf die Verfolgung durch die Familie seiner Frau weder schutzfähig noch schutzwillig. Dies treffe umso mehr zu, als deren (...) für den iranischen Geheimdienst arbeite. In Anbetracht dessen und der bereits erlittenen Vorverfolgung sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er weist ferner darauf hin, seit dem (...) in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Vom (...) bis am (...) sei er im F._______ stationär in Behandlung gewesen.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2017 führt die Vorinstanz aus, die im Arztbericht vom (...) enthaltene Diagnose einer komplexen PTBS würde sich allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstützen. Seine Vorbringen seien jedoch nicht glaubhaft, weshalb der Bericht keinen Beweiswert für seine Vorbringen habe.
E. 6.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 zur asylrechtlichen Situation in Afghanistan führt der Beschwerdeführer aus, sein (...) sei im Rahmen von (...)streitigkeiten mit seinen Verwandten im (...) erschossen worden. Die Polizei habe nichts unternommen, da es sich bei den Tätern um einflussreiche Personen gehandelt habe. Da er befürchtet habe, selbst getötet zu werden, sei er im Jahr 2006 in den Iran geflohen. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Afghanistan geblieben. Nach seiner Ausreise sei er von G._______ und H._______ gesucht worden. Im Jahr 2014 sei seine (...) von der Familie von G._______ entführt und zwangsverheiratet worden. Im Jahr (...) sei seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder nach Pakistan und später weiter in den Iran geflohen, weil sie sich vor weiteren Vergeltungsmassnahmen gefürchtet habe. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Zudem habe die Vorinstanz auf eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Thematik verzichtet. Es sei nicht sachgerecht, wenn ihm nun ein widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen werde, nur weil seine Aussagen knapp ausgefallen seien. Zudem sei seine damalige schlechte psychische Verfassung zu berücksichtigen. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt aufgrund der erlittenen Folter das Leben nehmen wollen, was später zu seiner Hospitalisierung geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach I._______ weiterhin einer Verfolgung durch seine Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Zudem könnten Probleme aufgrund der interkonfessionellen Eheschliessung entstehen. Die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
E. 6.5 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP Gelegenheit geboten worden, die (...)streitigkeiten darzulegen. Er habe jedoch explizit verneint, Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben. Zudem sei er erst fast ein Jahr nach Durchführung der BzP hospitalisiert worden, somit würde es eine blosse Behauptung darstellen, dass er sich aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung widersprüchlich geäussert habe.
E. 6.6 In seiner Replik vom 11. Januar 2018 führt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom (...) aus, es erscheine unmöglich, dass er die behandelnde Ärztin während der ganzen Behandlungszeit angelogen haben solle. Dies treffe umso mehr zu, als die Ärztin bereits im Bericht vom (...) von einer PTBS infolge von Folter gesprochen und darauf hingewiesen habe, die Anhörung könne Flashbacks auslösen und es könne zu dissoziativen Zuständen kommen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden den Eindruck verstärken, dass diese nie ein ernsthaftes Interesse an einer objektivierten und sachgerechten Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeitsindizien gehabt habe.
E. 7.1 Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Staat, in dem sie zuletzt wohnten, zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom13. April 2010 E. 5.2 f. m.w.H. sowie bestätigend E-7452/2014 vom13. Februar 2015 E. 6.2). Heimatstaat des Beschwerdeführers ist Afghanistan. Seine Vorbringen, welche sich auf Vorfälle im Iran beziehen, sind deshalb, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht asylrelevant. Auf die entsprechenden Sachverhaltselemente ist nicht näher einzugehen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen (...)streitigkeiten mit seinen Verwandten väterlicherseits einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu sein. Diesem Vorbringen ist kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zu entnehmen. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach der geltend gemachte fehlende staatliche Schutz auf einem asylrelevanten Motiv basiert. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der mit seiner iranischen Frau eingegangen Ehe in Afghanistan asylrelevante Nachteile zu gewärtigen, zumal sie sich mittlerweile getrennt haben.
E. 7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 14. November 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 11 Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dem Beschwerdeführer war vom 14. November 2017 bis zum 3. Mai 2018 Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nach der Trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Frau wurde ihm am 3. Mai 2018 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E. 11.1 Rechtsanwältin Raffaella Massara macht in ihrer Kostennote vom23. April 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 6'234.13 (27.35 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 442.13 Mehrwertsteuer und Fr. 50.- Auslagen [was jedoch ein Total von Fr. 6'530.- inkl. Mehrwertsteuer ergeben müsste]) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 27.35 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen Verfahren, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren anteilsmässig auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Vertretungsaufwand für das Verfahren der Frau des Beschwerdeführers ist im entsprechenden Endentscheid zu entschädigen.
E. 11.2 Der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand macht in seiner Kostennote vom 1. Juni 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 1'084.10(4 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 67.75 Mehrwertsteuer und Fr. 136.35 Auslagen) geltend. Sein Aufwand beschränkt sich auf die Eingabe vom 1. Juni 2018, worin er im Wesentlichen die von der vorherigen Rechtsvertreterin gemachten Ausführungen bestätigt. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von vier Stunden erweist sich deshalb als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7372/2017 Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro Weibel & Wenger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2015 (vgl. vorinstanzliche Akte [nachfolgend: Vi-act.] A5/12) und der Anhörung vom 27. Juli 2017 (Vi-act. A32/16) im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus der Provinz Kunduz. Ungefähr im Jahr (...) sei es mit seinen Verwandten väterlicherseits zu (...)streitigkeiten gekommen, in deren Rahmen er bedroht und geschlagen und sein (...) getötet worden sei. Er habe mit seiner Mutter Anzeige erstattet, doch die Behörden hätten sich geweigert, ihnen zu helfen. Eines Tages sei er mit einem Auto von ungefähr vier Personen mitgenommen und von diesen geschlagen worden. Man habe ihm zwei Tage Zeit gegeben, das (...), ansonsten würde er umgebracht werden. In derselben Nacht sei er in den Iran geflohen. Ungefähr Anfang 2012 habe er seine Frau kennengelernt. Er habe mehrmals um ihre Hand angehalten, doch ihre Familie sei gegen die Beziehung gewesen und habe ihn beschimpft, weil er Afghane sei. Zwischen 2012 und 2013 sei er für ungefähr ein Jahr nach B._______ gegangen. Einen Tag nachdem er zurückgekehrt sei, sei seine Ehefrau von zu Hause geflohen, da ihre Familie gemerkt habe, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Danach hätten sie sich im (...) 2013 religiös trauen lassen. Ungefähr (...) Monate später sei er auf der Strasse verhaftet worden. Die Polizei habe ihn nach dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau befragt. Am nächsten Tag sei deren (...), der für den Eteelat [iranischer Geheimdienst] arbeite, aufgetaucht. Er sei beschimpft, nackt ausgezogen, verprügelt und sexuell missbraucht worden. Nach ungefähr (...) Tagen sei er in ein (...)lager gebracht worden. Nachdem er mit Hilfe seines Arbeitgebers einen Soldaten bestochen habe, sei er freigelassen worden. Zu Hause sei er aufgrund der durchlebten Misshandlungen während eines Monats bettlägerig gewesen. Ungefähr zwei Monate nach seiner Freilassung, im (...) 2015, habe er den Iran zusammen mit seiner Ehefrau in Richtung Türkei verlassen und sie seien am (...) Mai 2015 in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein ärztliches Zeugnis des C._______ vom (...) betreffend einen durch Letztere vorgenommenen (...)(Vi-act. A34/3) und einen ärztlichen Bericht der D._______ vom (...) den Beschwerdeführer betreffend (Vi-act. A30/1) ein. B. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu einem Aufenthalt in B._______ und E._______ sowie eines Visumsgesuchs bei den (...) Behörden gewährte das SEM ihnen am 27. Mai 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach B._______, E._______ oder F._______ im Rahmen eines Verfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein und wies sie nach E._______ weg (Vi-act. A19/9). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2015 vom 23. Juli 2015 ab. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 6. Juli 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf (Vi-act. A25/3). Am (...) kam der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt; in der Folge wurde er in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen (Vi-act. A28/2, A29/6). C. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 - eröffnet am 4. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete (Vi-act. A37/9). D. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhoben mit Eingabe vom 3. November 2017 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung der Asylgründe an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.] 1). Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie einen medizinischen Bericht der D._______ vom (...) den Beschwerdeführer betreffend und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-act. 1). Am 9. November 2017 brachten sie zudem eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit bei (BVGer-act. 3). E. Mit Verfügung vom 14. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und setzte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Frist zur Stellungnahme zur asylrechtlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan an (BVGer-act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2017 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 nahmen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Gefährdungssituation in Afghanistan Stellung und reichten vier E-Mail-Auskünfte der SFH vom gleichen Tag zu den Akten (BVGer-act. 8). H. Am 4. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung ein (BVGer-act. 15). I. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau replizierten am 11. Januar 2018 und 24. Januar 2018 (BVGer-act. 16 und 18). J. Mit Schreiben vom 23. April 2018 informierte die damalige amtliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich getrennt, weshalb sie um Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Mandat ersuchte. Gleichzeitig schlug sie den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand vor und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (BVGer-act. 19). K. Am 1. Mai 2018 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren des Beschwerdeführers vom Verfahren seiner Frau und des gemeinsamen Sohnes. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 entliess das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwältin Raffaella Massara aus dem amtlichen Mandat. Gleichzeitig setzte es den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und gab ihm Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (BVGer-act. 21). M. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 nahm der amtliche Rechtsbeistand Stellung (BVGer-act. 24). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 undE-2002/2016 vom 15. Dezember 2016). 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass die asylsuchende Person ihre Vorbringen angemessen vortragen kann; das heisst, dass konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen geschildert werden können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Diese Schutzvorschrift beinhaltet nicht nur ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern auch eine Pflicht der Behörden, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Ein Verzicht der betroffenen Person auf eine Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/42 E. 5 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a ff.). 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043). 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Vorfälle im Iran nicht näher abgeklärt, damit den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt. Ferner sei das Befragungsklima anlässlich der Anhörung sehr angespannt gewesen. Die Vorinstanz habe kein Verständnis für seine psychische Verfassung gezeigt, obwohl ihr diese bekannt gewesen sei. Problematisch sei ferner, dass er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung von Frauen zur Haft im Iran befragt worden sei, obwohl er zu Protokoll gegeben habe, dass dies für ihn schwierig und peinlich sei, weil er sich vor ihnen schämen würde. Trotz der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung habe die Vorinstanz die Anhörung in unveränderter Besetzung fortgesetzt. Entsprechend könne sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beurteilen. Zudem sei sie an einer sachgerechten Abklärung dieser Ereignisse nicht interessiert gewesen und habe eine neutrale Abklärung des Sachverhaltes verunmöglicht. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt, seine geschlechtsspezifischen Verfolgungserlebnisse vor Frauen zu erzählen. Dieses unsensible Vorgehen habe unmittelbar nach der Anhörung zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Die Vorinstanz habe die von Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) verlangten Standards nicht eingehalten. 3.5 In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2017 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass es für ihn zwar peinlich, jedoch nicht schwierig sei, vor Frauen über die Folter zu sprechen. Bezüglich des angespannten Klimas sei festzuhalten, der Beschwerdeführer habe die Befragerin, welche die BzP durchgeführt habe, schlecht dargestellt. Es sei selbstredend, dass dieses Verhalten nicht für eine optimale Atmosphäre gesorgt habe. Da die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft sei, habe es sich erübrigt, bei der Anhörung und im Entscheid noch detaillierter auf die angeblich erlittene Folter respektive Vergewaltigung einzugehen. 4. 4.1 Die Frage, ob die Vorinstanz die Vorfälle im Iran genügend abgeklärt hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Diese erweisen sich - wie nachfolgend dargelegt wird (s. E. 7.1) - für den Entscheid als nicht rechtswesentlich. 4.2 Dem Beschwerdeführer kann zugestimmt werden, dass die Art und Weise der Durchführung der Anhörung vom 27. Juli 2017 Kritik zulässt: 4.2.1 Als er den sexuellen Missbrauch während seiner Haft andeutete (vgl. Vi-act. A32 F68 und F70), wurde er vor die Alternative gestellt, die Vorkommnisse nicht oder vor den anwesenden Frauen zu schildern (vgl. Vi-act. A32 F82). Die Möglichkeit sich vor einem Männerteam zu äussern, wurde ihm - entgegen Art. 6 AsylV1 - nicht gewährt (vgl. auch Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel D7, Die geschlechtsspezifische Verfolgung, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ asylverfahren/handbuch_asylverfahren.html , abgerufen am 12.07.2018). Vor diese Wahl gestellt, schilderte er anlässlich der Anhörung die Vorfälle während der Haft, konkret den sexuellen Missbrauch (vgl. Vi-act. A32 F82). Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinem Aussageverhalten aufgrund der Anwesenheit von Frauen eingeschränkt war und deshalb nicht alle Sachverhaltselemente vortragen konnte. 4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zuzustimmen, dass die Atmosphäre bei der Anhörung angespannt gewesen zu sein scheint. Es macht den Eindruck, als habe sich die befragende Person von seiner Aussage - ihre Arbeitskollegin, welche die BzP durchgeführt habe, sei unmenschlich gewesen - angegriffen gefühlt (vgl. Vi-act. A32 F46 und A32 S. 16). In der Vernehmlassung führt jene überdies aus, der Beschwerdeführer habe ihre Arbeitskollegin von Anfang an in einem schlechten Licht dargestellt. Es sei selbstredend, dass eine solche Vorgehensweise nicht für eine optimale Atmosphäre gesorgt habe (vgl. BVGer-act. 7 S. 2). Dem ist zu widersprechen. Von der befragenden Person kann und muss im Rahmen einer Anhörung erwartet werden, dass sie die nötige Professionalität und Empathie an den Tag legt und Kritik sachlich entgegennehmen kann und nicht persönlich nimmt (vgl. a.a.O., Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 19). Dazu gehört insbesondere, dass kritische Äusserungen sich nicht abträglich auf das Anhörungsklima auswirken. 4.2.3 Schliesslich ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich erübrigt habe, bei der Anhörung noch detaillierter auf die angeblich erlittene Folter respektive Vergewaltigung einzugehen, da die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft gewesen sei (vgl. BVGer-act. 7 S. 2), zirkulär. 4.3 Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich trotz des Gesagten nicht. Die Vorfälle im Iran und damit auch der geschilderte sexuelle Missbrauch erweisen sich - wie nachfolgend dargelegt wird (s. E. 7.1) - als nicht entscheidwesentlich. Eine Kassation würde damit einen prozessualen Leerlauf zur Folge haben. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Seine Aussagen seien bezüglich des Grundes sowie des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Afghanistan, der Vorfälle im Iran und seiner Aufenthalte in B._______ widersprüchlich. Die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erkläre die Widersprüche in wesentlichen Punkten nicht. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass die PTBS auf andere Ursachen, als die vorgebrachten Verfolgungserlebnisse, zurückzuführen sei. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die Vorinstanz habe gewisse zeitliche Abläufe als nicht logisch und seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in B._______ als widersprüchlich erachtet, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er sei nur zwei und nicht drei Mal nach B._______ gereist. Zu den Widersprüchen bezüglich der Haft im Iran sei festzuhalten, dass die Vorinstanz anlässlich der Befragungen auf die Vorkommnisse in Afghanistan fokussiert habe. Die Ereignisse im Iran seien nicht umfassend thematisiert worden. Der Umstand, dass er die Festnahme anlässlich der BzP nicht näher ausgeführt habe, würde nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Angabe schliessen lassen, da es sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer verspätet vorgebrachten Vergewaltigung nicht zwingend um einen unglaubhaften Nachschub handeln müsse. Dies gelte umso mehr, wenn man seine psychische Verfassung anlässlich der BzP und den Umstand, dass er von Frauen und nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, berücksichtige. Mit Verweis auf den Bericht der SFH vom 27. Oktober 2017 führt er ferner aus, der iranische Staat sei in Bezug auf die Verfolgung durch die Familie seiner Frau weder schutzfähig noch schutzwillig. Dies treffe umso mehr zu, als deren (...) für den iranischen Geheimdienst arbeite. In Anbetracht dessen und der bereits erlittenen Vorverfolgung sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er weist ferner darauf hin, seit dem (...) in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Vom (...) bis am (...) sei er im F._______ stationär in Behandlung gewesen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2017 führt die Vorinstanz aus, die im Arztbericht vom (...) enthaltene Diagnose einer komplexen PTBS würde sich allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstützen. Seine Vorbringen seien jedoch nicht glaubhaft, weshalb der Bericht keinen Beweiswert für seine Vorbringen habe. 6.4 In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 zur asylrechtlichen Situation in Afghanistan führt der Beschwerdeführer aus, sein (...) sei im Rahmen von (...)streitigkeiten mit seinen Verwandten im (...) erschossen worden. Die Polizei habe nichts unternommen, da es sich bei den Tätern um einflussreiche Personen gehandelt habe. Da er befürchtet habe, selbst getötet zu werden, sei er im Jahr 2006 in den Iran geflohen. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Afghanistan geblieben. Nach seiner Ausreise sei er von G._______ und H._______ gesucht worden. Im Jahr 2014 sei seine (...) von der Familie von G._______ entführt und zwangsverheiratet worden. Im Jahr (...) sei seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder nach Pakistan und später weiter in den Iran geflohen, weil sie sich vor weiteren Vergeltungsmassnahmen gefürchtet habe. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art. Zudem habe die Vorinstanz auf eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Thematik verzichtet. Es sei nicht sachgerecht, wenn ihm nun ein widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen werde, nur weil seine Aussagen knapp ausgefallen seien. Zudem sei seine damalige schlechte psychische Verfassung zu berücksichtigen. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt aufgrund der erlittenen Folter das Leben nehmen wollen, was später zu seiner Hospitalisierung geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach I._______ weiterhin einer Verfolgung durch seine Familienangehörigen ausgesetzt wäre. Zudem könnten Probleme aufgrund der interkonfessionellen Eheschliessung entstehen. Die Behörden seien weder schutzfähig noch schutzwillig und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. 6.5 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP Gelegenheit geboten worden, die (...)streitigkeiten darzulegen. Er habe jedoch explizit verneint, Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben. Zudem sei er erst fast ein Jahr nach Durchführung der BzP hospitalisiert worden, somit würde es eine blosse Behauptung darstellen, dass er sich aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung widersprüchlich geäussert habe. 6.6 In seiner Replik vom 11. Januar 2018 führt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom (...) aus, es erscheine unmöglich, dass er die behandelnde Ärztin während der ganzen Behandlungszeit angelogen haben solle. Dies treffe umso mehr zu, als die Ärztin bereits im Bericht vom (...) von einer PTBS infolge von Folter gesprochen und darauf hingewiesen habe, die Anhörung könne Flashbacks auslösen und es könne zu dissoziativen Zuständen kommen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden den Eindruck verstärken, dass diese nie ein ernsthaftes Interesse an einer objektivierten und sachgerechten Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeitsindizien gehabt habe. 7. 7.1 Für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft einzig in Bezug auf den Heimatstaat und nicht auch auf den Staat, in dem sie zuletzt wohnten, zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009 vom13. April 2010 E. 5.2 f. m.w.H. sowie bestätigend E-7452/2014 vom13. Februar 2015 E. 6.2). Heimatstaat des Beschwerdeführers ist Afghanistan. Seine Vorbringen, welche sich auf Vorfälle im Iran beziehen, sind deshalb, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, nicht asylrelevant. Auf die entsprechenden Sachverhaltselemente ist nicht näher einzugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, wegen (...)streitigkeiten mit seinen Verwandten väterlicherseits einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu sein. Diesem Vorbringen ist kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zu entnehmen. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach der geltend gemachte fehlende staatliche Schutz auf einem asylrelevanten Motiv basiert. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der mit seiner iranischen Frau eingegangen Ehe in Afghanistan asylrelevante Nachteile zu gewärtigen, zumal sie sich mittlerweile getrennt haben. 7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 14. November 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
11. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dem Beschwerdeführer war vom 14. November 2017 bis zum 3. Mai 2018 Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nach der Trennung des Verfahrens des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Frau wurde ihm am 3. Mai 2018 der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 11.1 Rechtsanwältin Raffaella Massara macht in ihrer Kostennote vom23. April 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 6'234.13 (27.35 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 442.13 Mehrwertsteuer und Fr. 50.- Auslagen [was jedoch ein Total von Fr. 6'530.- inkl. Mehrwertsteuer ergeben müsste]) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 27.35 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen Verfahren, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren anteilsmässig auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Vertretungsaufwand für das Verfahren der Frau des Beschwerdeführers ist im entsprechenden Endentscheid zu entschädigen. 11.2 Der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand macht in seiner Kostennote vom 1. Juni 2018 einen Arbeitsaufwand von insgesamt Fr. 1'084.10(4 Stunden à Fr. 220.- plus Fr. 67.75 Mehrwertsteuer und Fr. 136.35 Auslagen) geltend. Sein Aufwand beschränkt sich auf die Eingabe vom 1. Juni 2018, worin er im Wesentlichen die von der vorherigen Rechtsvertreterin gemachten Ausführungen bestätigt. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von vier Stunden erweist sich deshalb als überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 500.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: