opencaselaw.ch

E-7319/2010

E-7319/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein in Äthiopien geborener und auf­gewachsener erit­reischer Staatsangehöriger, verliess Äthiopien eigenen Angaben zu­folge am 26. März 2000 Richtung Sudan, wo er bis zum 10. Dezember 2004 lebte, wobei er sich zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 5. Dezem­ber 2004 in Haft befunden habe. Danach sei er nach Libyen weiter­gereist, wo er sich bis zum 8. Dezember 2007 aufgehalten habe; auch dort sei er in­haftiert worden. Via Italien sei er schliesslich am 16. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 27. Dezember 2007 wurde er summarisch im Empfangs- und Verfahrens­zent­rum (...) sowie am 22. Januar 2008 in Bern-Wabern einlässlich vom BFM zu seinen Asyl­gründen befragt. Für die Dauer des Asylver­fahrens wurde er dem Kan­ton (...) zu­geteilt. Anlässlich der Be­fragungen machte der Be­schwer­deführer im Wesent­lichen Folgendes geltend: Sein Bruder, welcher bei [eritreischer Arbeitgeber] in Äthiopien als (...) sowie (...) gearbeitet habe und zu­dem während der Zeit des Referendums sehr "aktiv" gewesen sei, habe im Laufe der 1990er-Jahre auf­grund seiner Ein­berufung in den Militärdienst nach Eritrea, wo er noch heute lebe, gehen müssen. Im Jahre 1999 habe die zivile äthiopische Si­cherheits­polizei den Be­schwerdeführer ge­schlagen und mit einer Waffe be­droht, da sie irrtümlicherweise davon aus­gegangen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer um dessen Bruder. Nach Auf­klärung des Missver­ständ­nisses habe man ihn auf­gefordert, den Auf­enthaltsort seines Bru­ders preiszugeben. Als der Beschwerde­führer daraufhin versucht habe, zu flüchten, sei ihm ins Bein ge­schossen worden. Danach habe er vorerst bei einem Bruder des Mannes ge­wohnt, welcher ihn nach der Schussverlet­zung gefunden habe. An­schliessend sei er nach B._______ zur Frau seines Onkels väterlicher­seits ge­zogen, von wo aus er in den Su­dan gereist sei. Ausserdem hätten er und seine Familie vermehrt Prob­leme mit den äthiopischen Behörden gehabt; ins­besondere habe man ih­nen die Bewilligung für den Familien­betrieb entzogen. Nach seiner Aus­reise habe ihn seine Mutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie ein Schrei­ben zugesandt bekommen habe, in welchem die Behörden den Be­schwerde­führer zur Befragung vorgeladen hätten. Wäre er in Äthiopien geblieben, hätte er mit einer Ausweisung nach Eritrea rechnen müssen; dort wiederum hätte ihm eine Einberufung zu einem langjährigen Militär­dienst ge­droht. B. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde­führer zahlreiche Beweismittel zu den Akten (seine eritreische Identi­tätskarte, eine Heiratsurkunde vom (...) 2001, worin der Be­schwerdeführer als erit­reischer Staats­bürger aufgeführt wird, Kopien der eritreischen Identitäts­karten seiner Eltern, eine Kopie des (...) Passes seines Vaters sowie eine Vorladung durch den Kriminaldienst für eine Anhö­rung am (...) 1999 beziehungsweise am (...) 1991 gemäss dem äthiopischen Kalender). C. Am 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 41 Abs. 1 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend an­ge­hört. D. Am 28. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Bot­schaft in Ad­dis Abeba um Überprüfung der Angaben des Be­schwerdeführers, insbeson­dere in Bezug auf seine Wohn­situation und seine Familie in Äthio­pien. Mit Schreiben vom 10. September 2009 gab die Botschaft zu den gewünschten Punkten Auskunft, wobei auch die polizeiliche Vorla­dung ge­prüft und als echt befunden wurde. Dem Beschwerde­führer wurde mit Schreiben vom 18. September 2009 das rechtliche Gehör betref­fend die Abklärungsergebnisse der Botschaft gewährt. Dieser nahm mit Eingabe vom 28. September 2009 dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 26. November 2009 (eröffnet am 27. November 2009) verneinte das BFM die Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerde­führers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Äthiopien so­wie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien habe sich seit der Unterzeich­nung des Friedensabkommens im Juni 2000 deut­lich verbes­sert. Zudem habe sich mit Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgeset­zes vom Dezember 2003 und der speziell Perso­nen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar 2004 die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft weiter entspannt. Die Suche der Behörden nach dem Be­schwerdeführer habe im unmittel­baren Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien gestanden, und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeit­punkt noch ein Interesse an ihm haben sollten. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation all­gemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine anderen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei­nen liessen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (Poststempel, Fax­schreiben vom 26. Dezember 2009) an das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerde ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanz­lichen Ver­fü­gung, die Anerkennung als Flüchtling und die Ge­währung von Asyl; even­tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der un­entgeltlichen Prozess­führung. Zur Begründung machte er im Wesent­lichen geltend, er werde in Äthiopien aufgrund sei­ner eritreischen Herkunft bedroht; ausserdem sei ein neuer Suchbefehl ge­gen ihn und seinen Bruder erlassen worden. G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 an das Bundesver­waltungsgericht wur­den ein äthiopischen Suchbefehl vom (...) 2008 be­treffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder sowie ein Schreiben vom 7. Dezember 2009, in welchem festgehalten wird, dass die Ge­schäftsbewilli­gung der Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2000 erlo­schen sei (beide nach mündlicher Übersetzung redigiert von der Rechtsvertreterin), zu den Akten gereicht. I. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 die Vorinstanz auf, zu den neu ein­gereichten Dokumen­ten sowie zur Wegweisung nach Äthiopien, welche verfügt wurde, obwohl das Bundesamt die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdefüh­rers nicht bestritten hatte, Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass einer legalen Einreise eri­treischer Staats­angehöri­ger nach Äthiopien allenfalls Schwierigkeiten entgegenstehen könnten. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 führte das BFM aus, es wür­den keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel vor­liegen; ge­wisse Punkte würden aber Anlass zu folgenden Be­merkungen geben: In Be­zug auf die nach­gereichten Dokumente sei es nicht möglich, sich zu de­ren Echtheit zu äussern, solche Dokumente seien aber in Äthiopien käuf­lich zu erwerben. Des Weiteren sei es für Personen eri­treischer Her­kunft, welche ursprünglich aus Äthiopien stammten und die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hätten, möglich, ein Einreisevisum nach Äthio­pien zu erhalten. In Addis Abeba könne nach der Einreise sodann ein Residence Permit beantragt werden. Die Verfolgungs­situation des Be­schwerdeführers in Eritrea sei ein blosser Nebenpunkt, welchem keine Asyl­relevanz zukomme. Im Übrigen vermöge die bloss hypo­thetische Mög­lichkeit, zum Militär­dienst ein­gezogen zu werden, die Annahme einer Furcht vor Ver­folgung nicht zu begründen. K. Mit Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren E-8047/2009) hiess das Bundesver­waltungs­gericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü­gung auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachver­haltes und zur Neu­beurteilung im Sinne der Er­wägungen an die Vorinstanz zurück. Auf die Erwägungen wird nachfolgend - soweit entscheidwesentlich - Bezug genommen. L. Das BFM ersuchte am 4. Mai 2010 die Schweizerische Ver­tretung in Ad­dis Abeba um Abklärungen in Bezug auf den äthiopischen Such­befehl vom (...) 2008 betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bru­der sowie bezüglich der Be­stätigung, in welcher festgehalten wird, dass die Geschäfts­bewilligung der Mutter des Beschwerde­führers im (...) 2000 erloschen sei. Gemäss Bot­schaftsauskunft vom 9. Juni 2010 beziehungs­weise 10. Juni 2010 sei der Suchbefehl eine Fälschung, während es sich bei der Bestäti­gung betreffend Erlöschen der Ge­schäftsbewilligung der Mutter des Be­schwerdeführers um ein echtes Dokument handle, welches zu Handen der schweizerischen Behörden ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdefüh­rer wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergeb­nissen der Schweizerischen Vertretung ge­währt. M. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Be­schwerde­führers eine Stellungnahme hierzu ein, in welcher ausgeführt wurde, dass es sich bei dem betreffenden Dokument um eine Vor­ladung und nicht um einen Suchbefehl handle; der Begriff sei bei der Übe­r­setzung falsch angewendet worden. Zur Echtheit des Dokumentes könne der Be­schwerdeführer jedoch keine Stellung nehmen. Zudem habe er keine Kenntnis, ob die unterzeichnende Person unterdessen ausser Dienst sei. Des Weiteren habe die Mutter auf behörd­lichen Entscheid keine Lizenz für die Weiterführung des Ge­schäfts mehr bekommen. Der Be­schwerdeführer könne allerdings nichts zu dem Umstand sagen, dass die Mutter die Bestätigung offenbar zu Handen der schweizerischen Be­hör­den habe ausstellen lassen; aber er sei sich sicher, dass seine Mutter nie freiwillig zu den Behörden gegangen wäre und um die Er­löschung der Li­zenz ersucht hätte. N. Mit Verfügung vom 8. September 2010 - eröffnet am 9. September 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Be­schwerdeführers ab und ord­nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Äthi­opien an. Zur Be­gründung führte es aus, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Voll­zug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumut­bar und möglich. Auf die detaillierte Be­gründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Er­wä­gungen eingegangen. O. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Ein­gabe vom 11. Oktober 2010 (vorab per Telefax vom 11. Oktober 2010; Datum Post­stempel: 12. Oktober 2010) namens und im Auftrag des Be­schwerdefüh­rers beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver­fügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flücht­lingseigenschaft des Be­schwerdeführers festzustellen und als Folge davon sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs­weise Un­zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel­len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in verfahrensrechtli­cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent­scheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. P. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfah­ren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2010, welche dem Be­schwerdefüh­rer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, dass keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel vorliegen wür­den, die eine Änderung seines Stand­punktes rechtfertigen könnten; daher beantrage das Bundes­amt die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü­gung verwiesen. R. Am 22. November 2010 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch (N._______). Das Verfahren ist der­zeit erstinstanzlich hängig.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 In seinem Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren E-8047/2009) hielt das Bun­desverwaltungs­gericht fest, dass in der Verfügung vom 26. November 2009 die Prüfung der Flücht­lingseigenschaft des Beschwerde­führers ledig­lich in Bezug auf Äthiopien erfolgt sei, obwohl er un­bestrittenermas­sen eri­treischer Staatsbürger ist. Eine rechtlich überzeugende Erklärung hierfür habe die Vorinstanz jedoch nicht geliefert. Das BFM habe lediglich festgehalten, dass die Verfolgungs­situation des Beschwerdeführers in Erit­rea ein Neben­punkt sei, dem von vornherein keine Asylrelevanz zu­komme. Im Gegensatz hierzu erachtete das Gericht die Frage, ob der Be­schwerdeführer bezogen auf sein Heimatland Eritrea die Flüchtlings­eigen­schaft erfüllt, als zentralen Punkt des vor­liegenden Asylver­fahrens. Des Weiteren habe die Vorinstanz auch den Wegweisungs­vollzug ledig­lich in Bezug auf Äthiopien geprüft, mit der Begründung, Personen eritrei­scher Herkunft, die ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich aber meh­rere Jahre im Ausland aufgehalten und die eritreische Staats­bürgerschaft erworben hätten, könnten nach Äthiopien zurück­kehren. Das Gericht hielt ei­nerseits fest, dass es nicht ersichtlich sei, auf welche rechtliche Grund­lage sich eine Weg­weisung in einen anderen als den Heimatstaat stütze; nament­lich habe die Vor­instanz nicht die einschlägigen asylgesetzlichen Dritt­staaten-Tatbestände zur An­wendung gebracht (Art. 34 AsylG); anderer­seits fehle eine Prüfung der Zulässigkeit, Zu­mutbarkeit und Möglich­keit eines Wegweisungsvoll­zuges nach Eritrea, das Heimat­land des Be­schwerdeführers, obwohl gleichzeitig ein Vollzug in dieses Land im Verfügungsdispositiv nicht ex­plizit ausgeschlossen worden sei (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ebenso fehle eine Prüfung der Frage, ob der Be­schwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach Erit­rea sicher wäre. Das Gericht hielt demnach fest, dass die Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung sowie die Zulässigkeit, Zumut­barkeit und Möglich­keit des Wegweisungsvollzuges des Be­schwerdeführers in Bezug auf Eritrea hät­ten geprüft werden müssen. Diese Prüfung sei von der Vorinstanz zu Un­recht unterlassen worden, weshalb die Beschwerde gut­geheissen und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sach­verhaltes sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge­wiesen wurde (vgl. Verfahren E-8047/2009).

E. 5.1 Das BFM stellte in der Folge mit Verfügung vom 8. September 2010 fest, die Situation der eritreischstämmigen Personen in Äthiopien habe sich seit Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000, der Ein­füh­rung des neuen Staatsangehörigkeits­gesetzes im Dezember 2003 und der besonders Personen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar 2004 deutlich verbessert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht davon gesprochen werden, dass Personen eri­treischer Her­kunft in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen aus­gesetzt seien. Die Su­che der äthiopischen Behörden nach dem Beschwerde­führer stehe im un­mittelbaren Zusammen­hang mit den Ereignissen während des Krieges zwi­schen Eritrea und Äthiopien im Jahre 1999; es sei allerdings nicht er­sicht­lich, weshalb die Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Inte­resse am Beschwerdeführer haben sollten. Zwar würde er bei einer Rück­kehr nach Äthiopien voraussichtlich ein­vernommen und nach seinem zwi­schenzeitlichen Aufenthaltsort be­fragt werden; jedoch würden keine Indi­zien vorliegen, der Be­schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Äthio­pien mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zeit Mass­nahmen der äthiopischen Behörden in einem asylbeachtlichen Aus­mass befürchten. Diese Ein­schätzung werde durch die Tat­sache bestä­tigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Addis Abeba lebe, dort ein Haus besitze sowie ein Geschäft betreibe, welches zwar im Jahr 2000 ge­schlossen worden sei, diese inzwischen aber offenbar wieder habe eröffnen können, denn gemäss Botschaftsabklärung sei das einge­reichte Schreiben der Stadtverwaltung Addis Abeba vom 7. Dezember 2009 zwar echt, das Dokument sei aber zu Handen der schweizerischen Be­hörden aus­gestellt worden; bei dem Schreiben handle es sich ferner um ein Dokument, mit welchem die ehemalige Geschäftsinhaberin an­zeige, dass sie ihren Laden nicht mehr betreibe; die Gründe für die Ge­schäftsaufgabe seien jedoch nicht genannt und auch nicht, dass das Ge­schäft durch den äthiopischen Staat geschlossen worden sei; auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu vermöge das Abklärungsergebnis nicht anzuzweifeln beziehungsweise zu begrün­den, weshalb davon auszugehen sei, das Geschäft der Mutter sei durch die äthiopischen Behörden geschlossen worden. Ferner seien die Ausfüh­rungen des Be­schwerdeführers auch nicht geeignet, das Abklärungsergeb­nis der Schweizer Botschaft, beim ein­gereichten, als "Such­befehl" betitelten Dokument handle es sich um eine Fälschung, anzu­zweifeln. Das BFM beantragte, das sich in den Beschwerdeakten befin­dende Dokument als Fälschung einzuziehen. Schliesslich ver­möge le­diglich die hypothetische Möglichkeit, eines Tages zum Militärdienst in Erit­rea eingezogen zu werden, keine An­nahme einer Furcht vor Verfol­gung zu begründen. Somit würden ins­gesamt keine konkreten Hinweise vor­liegen, wonach dem Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthio­pien asylbeachtliche Nachteile seitens der äthiopi­schen Behörden drohen würden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu­mutbar und auch technisch möglich sowie praktisch durch­führbar. Der Be­schwerdefüh­rer habe im Sudan im (...) 2001 eine äthiopische Staats­angehö­rige, welche seit 2004 in Addis Abeba lebe, geheiratet. Eri­treische Staatsangehörige, welche sich wie der Beschwerdeführer lange Zeit in Äthi­opien auf­gehalten hätten und deren Familien­angehörige dort leben wür­den, hätten die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Ferner könnten Personen eri­treischer Herkunft, die ur­sprünglich aus Äthiopien stammten, sich jedoch mehrere Jahre im Aus­land aufgehalten hätten und eritreische Staatsangehörige geworden seien, nach Äthiopien zurückkehren. Dazu müssten sie unter Vorlage der ent­sprechenden Dokumente ein Ein­reisevisum auf einer äthiopischen Ver­tretung im Ausland beantragen. Die Prüfung der Visaanträge sowie die Erteilung des entsprechenden Visums erfolge durch das dafür zuständige Immigration Office in Addis Abeba. Liege die Zustimmung aus Addis Abeba vor, könne die äthiopische Vertretung im Ausland das Einreise­vi­sum erteilen. Nach der Einreise bestehe sodann die Möglichkeit, beim Im­migration Office in Addis Abeba ein Residence Permit zu beantragen. Insbe­sondere würden Personen eritreischer Herkunft, die - wie der Be­schwerde­führer - mit äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet sind, regel­mässig solche Auf­enthaltsbewilligungen erhalten. Schliesslich wurde auf das Staatsangehörigkeitsgesetz 278/2003 vom Dezember 2003 sowie auf die am 15. Mai 2009 in Kraft getretene Direktive der äthiopischen Regie­rung, welche die Rückkehrmöglichkeiten eri­treischer Staats­angehöri­ger nach Äthiopien regle, ver­wiesen. Aus den Akten würden sich des Weiteren keine Anhaltspunkte er­geben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat [sic] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo­tene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund dieser Erwägungen lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ver­fügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien.

E. 5.2 Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe aus­geführt, dass das eingereichte Dokumente nicht nur deshalb unglaubwürdig sei, weil es fälschlicherweise aufgrund eines Übersetzungsfehlers als "Such­befehl" und nicht als "Vorladung" betitelt worden sei. Über die dieses Dokument ausstellende Behörde könne er nichts sagen, die Vorladung sei ihm so geschickt worden. Des Weiteren befinde sich der Bruder des Beschwerdeführers in Eritrea im Gefängnis, da auch er mit der jetzigen eritreischen Regierung nicht einverstanden sei. Aufgrund der Tätigkeit des Bruders gehöre der Be­schwerdeführer für [eritreischer Arbeitgeber] in Addis Abeba nach wie vor zu den ge­suchten Personen. Würde er in Äthiopien aufgegriffen, würde man ihn aus politischen Grün­den inhaftieren. Zudem handle es sich bei der Ehefrau des Beschwerdefüh­rers um eine Amhara; ihre Familie sei allerdings nie mit der Heirat der beiden einverstanden ge­wesen. Die Ehefrau lebe derzeit bei ihrer Familie; der Beschwerde­führer würde von der Familie seiner Ehe­frau jedoch keine Unter­stützung erhalten, sondern müsste gar eine Be­drohung von Leib und Leben be­fürchten. Ausserdem habe er Kenntnis davon, dass seine Mutter ihr Geschäft nicht mehr betreibe; dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft ein anderes Ergebnis ergeben hätten, könne er sich nicht erklären. Er habe allerdings nur oberflächlichen tele­fonischen Kon­takt mit seiner Mutter. Er würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit seiner Mutter leben. Ferner sei es für den Beschwerdeführer - im Ge­gensatz zu den vorinstanzlichen Aus­führungen - unmöglich, als Eritreer re­gulär in Äthiopien zu leben oder die äthiopische Staatsbürgerschaft auf herkömmliche Weise zu erhalten, denn das äthiopische Staatsbürger­schaftsgesetz sehe eine Wiedereinsetzung in die äthiopische Staatsbürger­schaft auf Antrag vor; als Voraussetzung hierfür müsse einer­seits ein Antrag in Äthiopien gestellt werden und die an­tragsstel­lende Personen müsse andererseits dort ihren Wohnsitz haben; beides sei jedoch für de­portierte Eritreer, auch wenn sie sich inzwischen in ei­nem Drittland aufhalten würden, nicht möglich. Die Direktive von 2004 gelte im Übrigen nur für die im Januar 2004 in Äthiopien residierenden eri­t­reischstämmigen Personen, die seit 1991 ununter­brochen in Äthiopien gelebt hätten. Zudem sei eine Registrierung nur während der drei­monati­gen Registrierungsperiode möglich gewesen. Überdies würden die mit der Anwendung der Direktiven und Gesetze beauftragten staatlichen Stel­len ihren Aufgaben - wenn überhaupt - zumeist nur unvollkommen und in höchst willkürlicher Weise nachkommen. Schliesslich wurde auf den Be­richt der Schweizerischen Flüchtlings­hilfe (SFH) "Äthiopien: Eritreische Her­kunft, Auskunft der Länderana­lyse" vom 11. Mai 2009 verwiesen, wel­cher ausführe, dass sich gemäss Aus­kunft eines Äthiopien-Experten die Si­tuation für rück­kehrende eritreisch­stämmige Personen folgendermas­sen darstelle: Wenn die äthiopische Regierung Personen die Rückkehr nach Äthiopien als äthiopische Staats­angehörige oder als eritreische Staats­angehörige mit Dauer­aufenthaltsrecht gestatte, hätten sie keine for­male Verfolgung wegen der früheren Ausweisungsver­fügung zu befürch­ten. Sie wären jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko (fortdau­ernde Feind­seligkeit von er­heblichen Teilen der Bevölkerung, Diskriminie­rung bei Interaktionen mit unteren Behördenebenen, Ge­fahr der erneuten Ver­folgung bei weiterer Verschärfung der Spannungen zwischen Äthio­pien und Eri­trea) für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien aus­ge­setzt.

E. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt eine Person als Flüchtling, die in ih­rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlings­eigenschaft bezogen auf den Herkunfts­staat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Perso­nen Anwendung findet; für nicht staatenlose Per­sonen ist die Flüchtlingsei­genschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prü­fen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylver­fahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 32; Samuel Werenfels, Der Be­griff des Flüchtlings im schwei­zerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 329 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel 2009, Rz. 11.7; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Hand­buch zum Asyl- und Wegweisungs­verfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170). Art. 3 Abs. 1 des AsylG entspricht inhaltlich dem Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30), aus dessen Wortlaut klar hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das "Heimatland" und für staatenlose Gesuchsteller in Bezug auf den "Wohnsitzstaat" (Formulierungen gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und französischen Original­text; SR 0.142.30) zu prüfen ist; das UNHCR verwendet in seiner nichtamt­lichen Übersetzung des Konventionstextes in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft von 1979 (Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Hand­buch) die Formulierun­gen des "Landes, dessen Staats­angehörigkeit [eine Person] be­sitzt" sowie für Staatenlose des "Landes, in welchem sie ihren gewöhnli­chen Aufenthalt hatte" (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 101; vgl. auch Guy S. Goodwin Gill/Jane McAdam, The refugee in inter­national law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 67).

E. 6.2 Das Gericht hält fest, dass die Vorinstanz entweder Flüchtlingseigen­schaft, Asylgewährung sowie Zulässigkeit, Zumut­barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Bezug auf Eritrea, den Heimatstaat des Be­schwerdeführers, hätte prüfen müssen oder aber den asylgesetzlichen Dritt­staaten-Tatbestand gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zur Anwen­dung hätte bringen müssen; danach müsste die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea offengelassen, der Wegweisungsvollzug dorthin jedoch im Verfügungsdispositiv ex­plizit ausgeschlossen werden (Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG) und nur die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien effektiven Schutz vor Rück­schiebung nach Eritrea er­halten würde, erfolgen. Die Verfügung des BFM ist in einer (Misch-)Form er­gan­gen, welche dem Gesetz gänzlich unbekannt ist.

E. 6.2.1 In der Verfügung vom 8. September 2010 erfolgte die Prüfung der Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers, der unbestrittener­massen eritreischer Staatsbürger ist, im Wesentlichen in Bezug auf Äthiopien. Das BFM hielt bezüglich Eritrea allerdings fest, dass die hypo­thetische Möglich­keit, in Eritrea eines Tages zum Militärdienst ein­gezogen zu wer­den, noch keine Annahme einer Furcht vor Verfolgung zu begründen ver­möchte und daher der Verfolgungssituation des Be­schwerdeführers in sei­nem Heimatland Eritrea keine Asylrelevanz zu­komme, zumal er weder aus dem Militärdienst aus Eritrea geflohen sei noch eine Vorladung zum Mi­litärdienst erhalten habe. Eine rechtlich überzeugende Er­klärung, wes­halb die Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerdeführers so­wohl in Bezug auf Äthiopien als auch auf Eritrea erfolgte, gab die Vorin­stanz jedoch nicht an. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Situation, wie sie sich für den Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea darstellen würde, fehlen zu­dem gänzlich; abgesehen von den zitierten Erwägungen betreffend den Militärdienst, der für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung habe, hat die Vorinstanz nicht untersucht, was der Beschwerdeführer in sei­nem Heimatland allenfalls zu gewärtigen hätte. Sämtliche zusätzlichen Abklärun­gen beziehen sich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthio­pien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, Verfolgung zu be­fürchten habe. Auch die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Weg­weisungsvollzugs getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland keine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung, bleibt ohne eine weitere Begründung. Eine eingehende Prü­fung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf Eritrea begrün­dete Furcht vor Verfolgung haben müsse, fehlt - mit Ausnahme der zitier­ten Erwägungen betreffend eine hypothetische Möglichkeit, dort zum Militär­dienst eingezogen zu werden - im vorliegenden Fall. Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM implizit eine Prüfung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG vornahm. Aus diesem Grund ist die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochte­nen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea muss offengelassen wer­den, und ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausdrücklich auszuschliessen.

E. 6.2.2 Des Weiteren prüfte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug ledig­lich in Bezug auf Äthiopien, mit der Begründung, eritreische Staats­angehö­rige, welche sich wie der Be­schwerdeführer lange Zeit in Äthio­pien aufgehalten hätten und deren Familienangehörige dort leben wür­den, hätten die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Ferner könnten Personen eritreischer Herkunft, die ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich jedoch mehrere Jahre im Ausland aufgehal­ten hätten und eritreische Staats­angehörige ge­worden seien, nach Äthio­pien zurückkehren. Dazu müssten sie unter Vorlage der entsprechenden Dokumente ein Einreisevisum auf einer äthiopischen Ver­tretung im Aus­land beantragen. Liege die Zu­stimmung aus Addis Abeba vor, könne die äthiopische Vertretung im Ausland das Einreisevisum erteilen. Nach der Einreise bestehe die Möglichkeit, ein Residence Permit zu beantragen. Insbesondere würden Personen eritreischer Herkunft, die mit äthiopi­schen Staatsangehörigen verheiratet sind, regelmässig solche Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Schliesslich könne gar die äthiopische Staatsangehörigkeit beantragt werden. Es ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung alle inhaltlichen Fragen bezüglich der Drittstaatenregel gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG korrekt geprüft und beantwortet werden; mit den vorstehend zitierten Erwägungen hat sich die Vorinstanz inhaltlich (implizit) auch dazu geäussert, dass dem Beschwerdeführer kein allfälliges Refoulement aus Äthiopien nach Eritrea drohe, sondern dass er sich vielmehr in Äthiopien legal und dauerhaft wieder niederlassen könne. Eine Prüfung und entspre­chende Begründung, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach Eritrea ausreichenden Schutz findet und welche Voraussetzung gegeben sein muss, um einen Vollzug nach Äthiopien als zulässig zu erklären, prüft das BFM zwar an dogmatisch falscher Stelle; die Ausführungen sind jedoch in ihrem Inhalt zu bestätigen, da nach Erkenntnis des Ge­richts ein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG in Äthiopien besteht; namentlich sind gemäss den vorliegenden Berichten seit 2002 keine Ausweisungen oder Deportationen eritreischstämmiger Personen aus Äthiopien mehr bekannt geworden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Eritrea: IDPs returned or resettled but border tensions remain, 16 Februar 2009; International Comittee of the Red Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009)

E. 6.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägung ist festzustellen, dass der Be­schwerdeführer in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann und das BFM somit nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintre­ten dürfen. Ferner hätte die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea of­fengelassen und der Wegweisungsvollzug nach Eritrea im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG im Verfügungsdispositiv explizit ausgeschlos­sen werden müssen. Indem das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufhebt und einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea ausdrücklich ausschliesst, im Übrigen aber die Beschwerde abweist, erwächst dem Beschwerdeführer insgesamt aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein prozessualer Nachteil.

E. 7 Des Weiteren ist festzuhalten, dass das weitere (Vollzugs-)Verfahren des Beschwerdeführers (Anordnung einer Ausreisefrist u.ä.) mit dem derzeit noch hängigen Asylverfahren seiner Ehefrau (vgl. oben Bst. R), von der Vorinstanz im Sinne der Einheit der Familie koordiniert zu führen ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Ver­fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus­sichts­los waren und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Nachdem aufgrund der dogmatischen Unstimmigkeiten der vorinstanzlichen Verfügung mit dem vorliegenden Urteil ein Teil der Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufzuheben sowie eine Ergänzung des diesbezüglich unvollständigen Dispositivs vorzunehmen ist, rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist aufgrund der Akten auf Fr. 300.- zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2010 (betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) wird aufgehoben.
  2. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea wird ausgeschlossen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Das weitere (Vollzugs-)Verfahren des Beschwerdeführers ist mit dem derzeit noch hängigen Asylverfahren seiner Ehefrau zu koordinieren.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7319/2010 Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N._______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in Äthiopien geborener und auf­gewachsener erit­reischer Staatsangehöriger, verliess Äthiopien eigenen Angaben zu­folge am 26. März 2000 Richtung Sudan, wo er bis zum 10. Dezember 2004 lebte, wobei er sich zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 5. Dezem­ber 2004 in Haft befunden habe. Danach sei er nach Libyen weiter­gereist, wo er sich bis zum 8. Dezember 2007 aufgehalten habe; auch dort sei er in­haftiert worden. Via Italien sei er schliesslich am 16. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 27. Dezember 2007 wurde er summarisch im Empfangs- und Verfahrens­zent­rum (...) sowie am 22. Januar 2008 in Bern-Wabern einlässlich vom BFM zu seinen Asyl­gründen befragt. Für die Dauer des Asylver­fahrens wurde er dem Kan­ton (...) zu­geteilt. Anlässlich der Be­fragungen machte der Be­schwer­deführer im Wesent­lichen Folgendes geltend: Sein Bruder, welcher bei [eritreischer Arbeitgeber] in Äthiopien als (...) sowie (...) gearbeitet habe und zu­dem während der Zeit des Referendums sehr "aktiv" gewesen sei, habe im Laufe der 1990er-Jahre auf­grund seiner Ein­berufung in den Militärdienst nach Eritrea, wo er noch heute lebe, gehen müssen. Im Jahre 1999 habe die zivile äthiopische Si­cherheits­polizei den Be­schwerdeführer ge­schlagen und mit einer Waffe be­droht, da sie irrtümlicherweise davon aus­gegangen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer um dessen Bruder. Nach Auf­klärung des Missver­ständ­nisses habe man ihn auf­gefordert, den Auf­enthaltsort seines Bru­ders preiszugeben. Als der Beschwerde­führer daraufhin versucht habe, zu flüchten, sei ihm ins Bein ge­schossen worden. Danach habe er vorerst bei einem Bruder des Mannes ge­wohnt, welcher ihn nach der Schussverlet­zung gefunden habe. An­schliessend sei er nach B._______ zur Frau seines Onkels väterlicher­seits ge­zogen, von wo aus er in den Su­dan gereist sei. Ausserdem hätten er und seine Familie vermehrt Prob­leme mit den äthiopischen Behörden gehabt; ins­besondere habe man ih­nen die Bewilligung für den Familien­betrieb entzogen. Nach seiner Aus­reise habe ihn seine Mutter darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie ein Schrei­ben zugesandt bekommen habe, in welchem die Behörden den Be­schwerde­führer zur Befragung vorgeladen hätten. Wäre er in Äthiopien geblieben, hätte er mit einer Ausweisung nach Eritrea rechnen müssen; dort wiederum hätte ihm eine Einberufung zu einem langjährigen Militär­dienst ge­droht. B. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde­führer zahlreiche Beweismittel zu den Akten (seine eritreische Identi­tätskarte, eine Heiratsurkunde vom (...) 2001, worin der Be­schwerdeführer als erit­reischer Staats­bürger aufgeführt wird, Kopien der eritreischen Identitäts­karten seiner Eltern, eine Kopie des (...) Passes seines Vaters sowie eine Vorladung durch den Kriminaldienst für eine Anhö­rung am (...) 1999 beziehungsweise am (...) 1991 gemäss dem äthiopischen Kalender). C. Am 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 41 Abs. 1 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend an­ge­hört. D. Am 28. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Bot­schaft in Ad­dis Abeba um Überprüfung der Angaben des Be­schwerdeführers, insbeson­dere in Bezug auf seine Wohn­situation und seine Familie in Äthio­pien. Mit Schreiben vom 10. September 2009 gab die Botschaft zu den gewünschten Punkten Auskunft, wobei auch die polizeiliche Vorla­dung ge­prüft und als echt befunden wurde. Dem Beschwerde­führer wurde mit Schreiben vom 18. September 2009 das rechtliche Gehör betref­fend die Abklärungsergebnisse der Botschaft gewährt. Dieser nahm mit Eingabe vom 28. September 2009 dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 26. November 2009 (eröffnet am 27. November 2009) verneinte das BFM die Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerde­führers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Äthiopien so­wie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien habe sich seit der Unterzeich­nung des Friedensabkommens im Juni 2000 deut­lich verbes­sert. Zudem habe sich mit Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsgeset­zes vom Dezember 2003 und der speziell Perso­nen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar 2004 die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer Herkunft weiter entspannt. Die Suche der Behörden nach dem Be­schwerdeführer habe im unmittel­baren Zusammenhang mit dem Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien gestanden, und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeit­punkt noch ein Interesse an ihm haben sollten. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation all­gemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine anderen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei­nen liessen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (Poststempel, Fax­schreiben vom 26. Dezember 2009) an das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerde ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanz­lichen Ver­fü­gung, die Anerkennung als Flüchtling und die Ge­währung von Asyl; even­tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der un­entgeltlichen Prozess­führung. Zur Begründung machte er im Wesent­lichen geltend, er werde in Äthiopien aufgrund sei­ner eritreischen Herkunft bedroht; ausserdem sei ein neuer Suchbefehl ge­gen ihn und seinen Bruder erlassen worden. G. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 an das Bundesver­waltungsgericht wur­den ein äthiopischen Suchbefehl vom (...) 2008 be­treffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder sowie ein Schreiben vom 7. Dezember 2009, in welchem festgehalten wird, dass die Ge­schäftsbewilli­gung der Mutter des Beschwerdeführers im (...) 2000 erlo­schen sei (beide nach mündlicher Übersetzung redigiert von der Rechtsvertreterin), zu den Akten gereicht. I. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 die Vorinstanz auf, zu den neu ein­gereichten Dokumen­ten sowie zur Wegweisung nach Äthiopien, welche verfügt wurde, obwohl das Bundesamt die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdefüh­rers nicht bestritten hatte, Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass einer legalen Einreise eri­treischer Staats­angehöri­ger nach Äthiopien allenfalls Schwierigkeiten entgegenstehen könnten. J. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 führte das BFM aus, es wür­den keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel vor­liegen; ge­wisse Punkte würden aber Anlass zu folgenden Be­merkungen geben: In Be­zug auf die nach­gereichten Dokumente sei es nicht möglich, sich zu de­ren Echtheit zu äussern, solche Dokumente seien aber in Äthiopien käuf­lich zu erwerben. Des Weiteren sei es für Personen eri­treischer Her­kunft, welche ursprünglich aus Äthiopien stammten und die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hätten, möglich, ein Einreisevisum nach Äthio­pien zu erhalten. In Addis Abeba könne nach der Einreise sodann ein Residence Permit beantragt werden. Die Verfolgungs­situation des Be­schwerdeführers in Eritrea sei ein blosser Nebenpunkt, welchem keine Asyl­relevanz zukomme. Im Übrigen vermöge die bloss hypo­thetische Mög­lichkeit, zum Militär­dienst ein­gezogen zu werden, die Annahme einer Furcht vor Ver­folgung nicht zu begründen. K. Mit Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren E-8047/2009) hiess das Bundesver­waltungs­gericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfü­gung auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachver­haltes und zur Neu­beurteilung im Sinne der Er­wägungen an die Vorinstanz zurück. Auf die Erwägungen wird nachfolgend - soweit entscheidwesentlich - Bezug genommen. L. Das BFM ersuchte am 4. Mai 2010 die Schweizerische Ver­tretung in Ad­dis Abeba um Abklärungen in Bezug auf den äthiopischen Such­befehl vom (...) 2008 betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bru­der sowie bezüglich der Be­stätigung, in welcher festgehalten wird, dass die Geschäfts­bewilligung der Mutter des Beschwerde­führers im (...) 2000 erloschen sei. Gemäss Bot­schaftsauskunft vom 9. Juni 2010 beziehungs­weise 10. Juni 2010 sei der Suchbefehl eine Fälschung, während es sich bei der Bestäti­gung betreffend Erlöschen der Ge­schäftsbewilligung der Mutter des Be­schwerdeführers um ein echtes Dokument handle, welches zu Handen der schweizerischen Behörden ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdefüh­rer wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergeb­nissen der Schweizerischen Vertretung ge­währt. M. Mit Eingabe vom 7. Juli 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Be­schwerde­führers eine Stellungnahme hierzu ein, in welcher ausgeführt wurde, dass es sich bei dem betreffenden Dokument um eine Vor­ladung und nicht um einen Suchbefehl handle; der Begriff sei bei der Übe­r­setzung falsch angewendet worden. Zur Echtheit des Dokumentes könne der Be­schwerdeführer jedoch keine Stellung nehmen. Zudem habe er keine Kenntnis, ob die unterzeichnende Person unterdessen ausser Dienst sei. Des Weiteren habe die Mutter auf behörd­lichen Entscheid keine Lizenz für die Weiterführung des Ge­schäfts mehr bekommen. Der Be­schwerdeführer könne allerdings nichts zu dem Umstand sagen, dass die Mutter die Bestätigung offenbar zu Handen der schweizerischen Be­hör­den habe ausstellen lassen; aber er sei sich sicher, dass seine Mutter nie freiwillig zu den Behörden gegangen wäre und um die Er­löschung der Li­zenz ersucht hätte. N. Mit Verfügung vom 8. September 2010 - eröffnet am 9. September 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Be­schwerdeführers ab und ord­nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Äthi­opien an. Zur Be­gründung führte es aus, dass die Vorbringen des Be­schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen­schaft ge­mäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Voll­zug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumut­bar und möglich. Auf die detaillierte Be­gründung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Er­wä­gungen eingegangen. O. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Ein­gabe vom 11. Oktober 2010 (vorab per Telefax vom 11. Oktober 2010; Datum Post­stempel: 12. Oktober 2010) namens und im Auftrag des Be­schwerdefüh­rers beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver­fügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flücht­lingseigenschaft des Be­schwerdeführers festzustellen und als Folge davon sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs­weise Un­zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel­len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in verfahrensrechtli­cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent­scheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. P. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfah­ren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2010, welche dem Be­schwerdefüh­rer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, dass keine neuen oder erheblichen Tatsachen oder Be­weismittel vorliegen wür­den, die eine Änderung seines Stand­punktes rechtfertigen könnten; daher beantrage das Bundes­amt die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü­gung verwiesen. R. Am 22. November 2010 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch (N._______). Das Verfahren ist der­zeit erstinstanzlich hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. In seinem Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren E-8047/2009) hielt das Bun­desverwaltungs­gericht fest, dass in der Verfügung vom 26. November 2009 die Prüfung der Flücht­lingseigenschaft des Beschwerde­führers ledig­lich in Bezug auf Äthiopien erfolgt sei, obwohl er un­bestrittenermas­sen eri­treischer Staatsbürger ist. Eine rechtlich überzeugende Erklärung hierfür habe die Vorinstanz jedoch nicht geliefert. Das BFM habe lediglich festgehalten, dass die Verfolgungs­situation des Beschwerdeführers in Erit­rea ein Neben­punkt sei, dem von vornherein keine Asylrelevanz zu­komme. Im Gegensatz hierzu erachtete das Gericht die Frage, ob der Be­schwerdeführer bezogen auf sein Heimatland Eritrea die Flüchtlings­eigen­schaft erfüllt, als zentralen Punkt des vor­liegenden Asylver­fahrens. Des Weiteren habe die Vorinstanz auch den Wegweisungs­vollzug ledig­lich in Bezug auf Äthiopien geprüft, mit der Begründung, Personen eritrei­scher Herkunft, die ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich aber meh­rere Jahre im Ausland aufgehalten und die eritreische Staats­bürgerschaft erworben hätten, könnten nach Äthiopien zurück­kehren. Das Gericht hielt ei­nerseits fest, dass es nicht ersichtlich sei, auf welche rechtliche Grund­lage sich eine Weg­weisung in einen anderen als den Heimatstaat stütze; nament­lich habe die Vor­instanz nicht die einschlägigen asylgesetzlichen Dritt­staaten-Tatbestände zur An­wendung gebracht (Art. 34 AsylG); anderer­seits fehle eine Prüfung der Zulässigkeit, Zu­mutbarkeit und Möglich­keit eines Wegweisungsvoll­zuges nach Eritrea, das Heimat­land des Be­schwerdeführers, obwohl gleichzeitig ein Vollzug in dieses Land im Verfügungsdispositiv nicht ex­plizit ausgeschlossen worden sei (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ebenso fehle eine Prüfung der Frage, ob der Be­schwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach Erit­rea sicher wäre. Das Gericht hielt demnach fest, dass die Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung sowie die Zulässigkeit, Zumut­barkeit und Möglich­keit des Wegweisungsvollzuges des Be­schwerdeführers in Bezug auf Eritrea hät­ten geprüft werden müssen. Diese Prüfung sei von der Vorinstanz zu Un­recht unterlassen worden, weshalb die Beschwerde gut­geheissen und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sach­verhaltes sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge­wiesen wurde (vgl. Verfahren E-8047/2009). 5. 5.1. Das BFM stellte in der Folge mit Verfügung vom 8. September 2010 fest, die Situation der eritreischstämmigen Personen in Äthiopien habe sich seit Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000, der Ein­füh­rung des neuen Staatsangehörigkeits­gesetzes im Dezember 2003 und der besonders Personen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar 2004 deutlich verbessert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht davon gesprochen werden, dass Personen eri­treischer Her­kunft in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen aus­gesetzt seien. Die Su­che der äthiopischen Behörden nach dem Beschwerde­führer stehe im un­mittelbaren Zusammen­hang mit den Ereignissen während des Krieges zwi­schen Eritrea und Äthiopien im Jahre 1999; es sei allerdings nicht er­sicht­lich, weshalb die Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein Inte­resse am Beschwerdeführer haben sollten. Zwar würde er bei einer Rück­kehr nach Äthiopien voraussichtlich ein­vernommen und nach seinem zwi­schenzeitlichen Aufenthaltsort be­fragt werden; jedoch würden keine Indi­zien vorliegen, der Be­schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Äthio­pien mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zeit Mass­nahmen der äthiopischen Behörden in einem asylbeachtlichen Aus­mass befürchten. Diese Ein­schätzung werde durch die Tat­sache bestä­tigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Addis Abeba lebe, dort ein Haus besitze sowie ein Geschäft betreibe, welches zwar im Jahr 2000 ge­schlossen worden sei, diese inzwischen aber offenbar wieder habe eröffnen können, denn gemäss Botschaftsabklärung sei das einge­reichte Schreiben der Stadtverwaltung Addis Abeba vom 7. Dezember 2009 zwar echt, das Dokument sei aber zu Handen der schweizerischen Be­hörden aus­gestellt worden; bei dem Schreiben handle es sich ferner um ein Dokument, mit welchem die ehemalige Geschäftsinhaberin an­zeige, dass sie ihren Laden nicht mehr betreibe; die Gründe für die Ge­schäftsaufgabe seien jedoch nicht genannt und auch nicht, dass das Ge­schäft durch den äthiopischen Staat geschlossen worden sei; auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu vermöge das Abklärungsergebnis nicht anzuzweifeln beziehungsweise zu begrün­den, weshalb davon auszugehen sei, das Geschäft der Mutter sei durch die äthiopischen Behörden geschlossen worden. Ferner seien die Ausfüh­rungen des Be­schwerdeführers auch nicht geeignet, das Abklärungsergeb­nis der Schweizer Botschaft, beim ein­gereichten, als "Such­befehl" betitelten Dokument handle es sich um eine Fälschung, anzu­zweifeln. Das BFM beantragte, das sich in den Beschwerdeakten befin­dende Dokument als Fälschung einzuziehen. Schliesslich ver­möge le­diglich die hypothetische Möglichkeit, eines Tages zum Militärdienst in Erit­rea eingezogen zu werden, keine An­nahme einer Furcht vor Verfol­gung zu begründen. Somit würden ins­gesamt keine konkreten Hinweise vor­liegen, wonach dem Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthio­pien asylbeachtliche Nachteile seitens der äthiopi­schen Behörden drohen würden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zu­mutbar und auch technisch möglich sowie praktisch durch­führbar. Der Be­schwerdefüh­rer habe im Sudan im (...) 2001 eine äthiopische Staats­angehö­rige, welche seit 2004 in Addis Abeba lebe, geheiratet. Eri­treische Staatsangehörige, welche sich wie der Beschwerdeführer lange Zeit in Äthi­opien auf­gehalten hätten und deren Familien­angehörige dort leben wür­den, hätten die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Ferner könnten Personen eri­treischer Herkunft, die ur­sprünglich aus Äthiopien stammten, sich jedoch mehrere Jahre im Aus­land aufgehalten hätten und eritreische Staatsangehörige geworden seien, nach Äthiopien zurückkehren. Dazu müssten sie unter Vorlage der ent­sprechenden Dokumente ein Ein­reisevisum auf einer äthiopischen Ver­tretung im Ausland beantragen. Die Prüfung der Visaanträge sowie die Erteilung des entsprechenden Visums erfolge durch das dafür zuständige Immigration Office in Addis Abeba. Liege die Zustimmung aus Addis Abeba vor, könne die äthiopische Vertretung im Ausland das Einreise­vi­sum erteilen. Nach der Einreise bestehe sodann die Möglichkeit, beim Im­migration Office in Addis Abeba ein Residence Permit zu beantragen. Insbe­sondere würden Personen eritreischer Herkunft, die - wie der Be­schwerde­führer - mit äthiopischen Staatsangehörigen verheiratet sind, regel­mässig solche Auf­enthaltsbewilligungen erhalten. Schliesslich wurde auf das Staatsangehörigkeitsgesetz 278/2003 vom Dezember 2003 sowie auf die am 15. Mai 2009 in Kraft getretene Direktive der äthiopischen Regie­rung, welche die Rückkehrmöglichkeiten eri­treischer Staats­angehöri­ger nach Äthiopien regle, ver­wiesen. Aus den Akten würden sich des Weiteren keine Anhaltspunkte er­geben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat [sic] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo­tene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund dieser Erwägungen lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ver­fügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien. 5.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe aus­geführt, dass das eingereichte Dokumente nicht nur deshalb unglaubwürdig sei, weil es fälschlicherweise aufgrund eines Übersetzungsfehlers als "Such­befehl" und nicht als "Vorladung" betitelt worden sei. Über die dieses Dokument ausstellende Behörde könne er nichts sagen, die Vorladung sei ihm so geschickt worden. Des Weiteren befinde sich der Bruder des Beschwerdeführers in Eritrea im Gefängnis, da auch er mit der jetzigen eritreischen Regierung nicht einverstanden sei. Aufgrund der Tätigkeit des Bruders gehöre der Be­schwerdeführer für [eritreischer Arbeitgeber] in Addis Abeba nach wie vor zu den ge­suchten Personen. Würde er in Äthiopien aufgegriffen, würde man ihn aus politischen Grün­den inhaftieren. Zudem handle es sich bei der Ehefrau des Beschwerdefüh­rers um eine Amhara; ihre Familie sei allerdings nie mit der Heirat der beiden einverstanden ge­wesen. Die Ehefrau lebe derzeit bei ihrer Familie; der Beschwerde­führer würde von der Familie seiner Ehe­frau jedoch keine Unter­stützung erhalten, sondern müsste gar eine Be­drohung von Leib und Leben be­fürchten. Ausserdem habe er Kenntnis davon, dass seine Mutter ihr Geschäft nicht mehr betreibe; dass die Abklärungen der Schweizer Botschaft ein anderes Ergebnis ergeben hätten, könne er sich nicht erklären. Er habe allerdings nur oberflächlichen tele­fonischen Kon­takt mit seiner Mutter. Er würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit seiner Mutter leben. Ferner sei es für den Beschwerdeführer - im Ge­gensatz zu den vorinstanzlichen Aus­führungen - unmöglich, als Eritreer re­gulär in Äthiopien zu leben oder die äthiopische Staatsbürgerschaft auf herkömmliche Weise zu erhalten, denn das äthiopische Staatsbürger­schaftsgesetz sehe eine Wiedereinsetzung in die äthiopische Staatsbürger­schaft auf Antrag vor; als Voraussetzung hierfür müsse einer­seits ein Antrag in Äthiopien gestellt werden und die an­tragsstel­lende Personen müsse andererseits dort ihren Wohnsitz haben; beides sei jedoch für de­portierte Eritreer, auch wenn sie sich inzwischen in ei­nem Drittland aufhalten würden, nicht möglich. Die Direktive von 2004 gelte im Übrigen nur für die im Januar 2004 in Äthiopien residierenden eri­t­reischstämmigen Personen, die seit 1991 ununter­brochen in Äthiopien gelebt hätten. Zudem sei eine Registrierung nur während der drei­monati­gen Registrierungsperiode möglich gewesen. Überdies würden die mit der Anwendung der Direktiven und Gesetze beauftragten staatlichen Stel­len ihren Aufgaben - wenn überhaupt - zumeist nur unvollkommen und in höchst willkürlicher Weise nachkommen. Schliesslich wurde auf den Be­richt der Schweizerischen Flüchtlings­hilfe (SFH) "Äthiopien: Eritreische Her­kunft, Auskunft der Länderana­lyse" vom 11. Mai 2009 verwiesen, wel­cher ausführe, dass sich gemäss Aus­kunft eines Äthiopien-Experten die Si­tuation für rück­kehrende eritreisch­stämmige Personen folgendermas­sen darstelle: Wenn die äthiopische Regierung Personen die Rückkehr nach Äthiopien als äthiopische Staats­angehörige oder als eritreische Staats­angehörige mit Dauer­aufenthaltsrecht gestatte, hätten sie keine for­male Verfolgung wegen der früheren Ausweisungsver­fügung zu befürch­ten. Sie wären jedoch dem allgemeinen Lebensrisiko (fortdau­ernde Feind­seligkeit von er­heblichen Teilen der Bevölkerung, Diskriminie­rung bei Interaktionen mit unteren Behördenebenen, Ge­fahr der erneuten Ver­folgung bei weiterer Verschärfung der Spannungen zwischen Äthio­pien und Eri­trea) für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien aus­ge­setzt. 6. 6.1. Nach Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt eine Person als Flüchtling, die in ih­rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlings­eigenschaft bezogen auf den Herkunfts­staat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Perso­nen Anwendung findet; für nicht staatenlose Per­sonen ist die Flüchtlingsei­genschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prü­fen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylver­fahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 32; Samuel Werenfels, Der Be­griff des Flüchtlings im schwei­zerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 329 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel 2009, Rz. 11.7; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Hand­buch zum Asyl- und Wegweisungs­verfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170). Art. 3 Abs. 1 des AsylG entspricht inhaltlich dem Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30), aus dessen Wortlaut klar hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf das "Heimatland" und für staatenlose Gesuchsteller in Bezug auf den "Wohnsitzstaat" (Formulierungen gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und französischen Original­text; SR 0.142.30) zu prüfen ist; das UNHCR verwendet in seiner nichtamt­lichen Übersetzung des Konventionstextes in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen­schaft von 1979 (Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Hand­buch) die Formulierun­gen des "Landes, dessen Staats­angehörigkeit [eine Person] be­sitzt" sowie für Staatenlose des "Landes, in welchem sie ihren gewöhnli­chen Aufenthalt hatte" (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 101; vgl. auch Guy S. Goodwin Gill/Jane McAdam, The refugee in inter­national law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 67). 6.2. Das Gericht hält fest, dass die Vorinstanz entweder Flüchtlingseigen­schaft, Asylgewährung sowie Zulässigkeit, Zumut­barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Bezug auf Eritrea, den Heimatstaat des Be­schwerdeführers, hätte prüfen müssen oder aber den asylgesetzlichen Dritt­staaten-Tatbestand gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zur Anwen­dung hätte bringen müssen; danach müsste die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea offengelassen, der Wegweisungsvollzug dorthin jedoch im Verfügungsdispositiv ex­plizit ausgeschlossen werden (Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG) und nur die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien effektiven Schutz vor Rück­schiebung nach Eritrea er­halten würde, erfolgen. Die Verfügung des BFM ist in einer (Misch-)Form er­gan­gen, welche dem Gesetz gänzlich unbekannt ist. 6.2.1. In der Verfügung vom 8. September 2010 erfolgte die Prüfung der Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers, der unbestrittener­massen eritreischer Staatsbürger ist, im Wesentlichen in Bezug auf Äthiopien. Das BFM hielt bezüglich Eritrea allerdings fest, dass die hypo­thetische Möglich­keit, in Eritrea eines Tages zum Militärdienst ein­gezogen zu wer­den, noch keine Annahme einer Furcht vor Verfolgung zu begründen ver­möchte und daher der Verfolgungssituation des Be­schwerdeführers in sei­nem Heimatland Eritrea keine Asylrelevanz zu­komme, zumal er weder aus dem Militärdienst aus Eritrea geflohen sei noch eine Vorladung zum Mi­litärdienst erhalten habe. Eine rechtlich überzeugende Er­klärung, wes­halb die Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft des Beschwerdeführers so­wohl in Bezug auf Äthiopien als auch auf Eritrea erfolgte, gab die Vorin­stanz jedoch nicht an. Weitere Abklärungen in Bezug auf die Situation, wie sie sich für den Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea darstellen würde, fehlen zu­dem gänzlich; abgesehen von den zitierten Erwägungen betreffend den Militärdienst, der für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung habe, hat die Vorinstanz nicht untersucht, was der Beschwerdeführer in sei­nem Heimatland allenfalls zu gewärtigen hätte. Sämtliche zusätzlichen Abklärun­gen beziehen sich auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Äthio­pien, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, Verfolgung zu be­fürchten habe. Auch die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Weg­weisungsvollzugs getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland keine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung, bleibt ohne eine weitere Begründung. Eine eingehende Prü­fung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf Eritrea begrün­dete Furcht vor Verfolgung haben müsse, fehlt - mit Ausnahme der zitier­ten Erwägungen betreffend eine hypothetische Möglichkeit, dort zum Militär­dienst eingezogen zu werden - im vorliegenden Fall. Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM implizit eine Prüfung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG vornahm. Aus diesem Grund ist die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochte­nen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea muss offengelassen wer­den, und ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausdrücklich auszuschliessen. 6.2.2. Des Weiteren prüfte die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug ledig­lich in Bezug auf Äthiopien, mit der Begründung, eritreische Staats­angehö­rige, welche sich wie der Be­schwerdeführer lange Zeit in Äthio­pien aufgehalten hätten und deren Familienangehörige dort leben wür­den, hätten die Möglichkeit, ein Visum für Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Ferner könnten Personen eritreischer Herkunft, die ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich jedoch mehrere Jahre im Ausland aufgehal­ten hätten und eritreische Staats­angehörige ge­worden seien, nach Äthio­pien zurückkehren. Dazu müssten sie unter Vorlage der entsprechenden Dokumente ein Einreisevisum auf einer äthiopischen Ver­tretung im Aus­land beantragen. Liege die Zu­stimmung aus Addis Abeba vor, könne die äthiopische Vertretung im Ausland das Einreisevisum erteilen. Nach der Einreise bestehe die Möglichkeit, ein Residence Permit zu beantragen. Insbesondere würden Personen eritreischer Herkunft, die mit äthiopi­schen Staatsangehörigen verheiratet sind, regelmässig solche Aufenthaltsbewilligungen erhalten. Schliesslich könne gar die äthiopische Staatsangehörigkeit beantragt werden. Es ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung alle inhaltlichen Fragen bezüglich der Drittstaatenregel gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG korrekt geprüft und beantwortet werden; mit den vorstehend zitierten Erwägungen hat sich die Vorinstanz inhaltlich (implizit) auch dazu geäussert, dass dem Beschwerdeführer kein allfälliges Refoulement aus Äthiopien nach Eritrea drohe, sondern dass er sich vielmehr in Äthiopien legal und dauerhaft wieder niederlassen könne. Eine Prüfung und entspre­chende Begründung, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement nach Eritrea ausreichenden Schutz findet und welche Voraussetzung gegeben sein muss, um einen Vollzug nach Äthiopien als zulässig zu erklären, prüft das BFM zwar an dogmatisch falscher Stelle; die Ausführungen sind jedoch in ihrem Inhalt zu bestätigen, da nach Erkenntnis des Ge­richts ein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG in Äthiopien besteht; namentlich sind gemäss den vorliegenden Berichten seit 2002 keine Ausweisungen oder Deportationen eritreischstämmiger Personen aus Äthiopien mehr bekannt geworden (vgl. Internal Displacement Monitoring Centre [IDMC], Eritrea: IDPs returned or resettled but border tensions remain, 16 Februar 2009; International Comittee of the Red Cross [ICRC], Annual Report 2008: Ethiopia, 27. Mai 2009) 6.3. Vor dem Hintergrund obiger Erwägung ist festzustellen, dass der Be­schwerdeführer in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann und das BFM somit nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintre­ten dürfen. Ferner hätte die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Eritrea of­fengelassen und der Wegweisungsvollzug nach Eritrea im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG im Verfügungsdispositiv explizit ausgeschlos­sen werden müssen. Indem das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufhebt und einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea ausdrücklich ausschliesst, im Übrigen aber die Beschwerde abweist, erwächst dem Beschwerdeführer insgesamt aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein prozessualer Nachteil.

7. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das weitere (Vollzugs-)Verfahren des Beschwerdeführers (Anordnung einer Ausreisefrist u.ä.) mit dem derzeit noch hängigen Asylverfahren seiner Ehefrau (vgl. oben Bst. R), von der Vorinstanz im Sinne der Einheit der Familie koordiniert zu führen ist. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Ver­fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus­sichts­los waren und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Nachdem aufgrund der dogmatischen Unstimmigkeiten der vorinstanzlichen Verfügung mit dem vorliegenden Urteil ein Teil der Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufzuheben sowie eine Ergänzung des diesbezüglich unvollständigen Dispositivs vorzunehmen ist, rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist aufgrund der Akten auf Fr. 300.- zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2010 (betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) wird aufgehoben.

2. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea wird ausgeschlossen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Das weitere (Vollzugs-)Verfahren des Beschwerdeführers ist mit dem derzeit noch hängigen Asylverfahren seiner Ehefrau zu koordinieren.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: