Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer sei am (...) (A1) beziehungsweise am (...) (äthiopischer Kalender [...], A7 S. 1) in Asmara geboren. Ungefähr (...) sei er zusammen mit seinem Vater innert etwa fünf Monaten über den Sudan nach Addis Abeba gegangen, wo er stets ohne Aufenthaltspapiere gelebt habe (A7 S. 2). Im April 2011 sei er in den Sudan (Khartoum) gereist. Auf dem Luftweg sei er sodann über Ägypten in die Schweiz gelangt (A7 S. 10 und S. 12), wo er am 15. Juli 2011 unter dem Namen A._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt (A7). Eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 16. Juli 2013 (A17) statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein eritreischer Vater, der im Jahr 2011 im Sudan verstorben sei (A7 S. 4), sei ein Oppositioneller gewesen. Äthiopien habe er insbesondere verlassen, weil er sich dort illegal aufgehalten und sein Vater, der seit dem Jahr 2005 im Sudan gelebt habe, ihn in dieses Land gerufen habe (A7 S. 7). Während der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (B._______, geboren [...]), ausgestellt am (...) 1992 in Khartoum (Nr. [...]), ein (A17 S. 2). B. Gemäss einer Meldung vom 18. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer unter dem Namen C._______, geboren am (...), als äthiopischer Staatsangehöriger am 5. September 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum beantragt, welches ihm indes verweigert worden sei (A3 und A11). Dazu wurde ihm am 2. August 2014 das rechtliche Gehör erteilt (A10). C. Ein Radiologiebericht vom 27. Juli 2011 des (...) erfasste das Skelettalter des Beschwerdeführers (vollständig verschlossene Epiphysenfugen) auf 19 Jahre oder älter (A6). D. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer volljährig und äthiopischer Staatsangehöriger sei, lehnte das BFM am 6. Februar 2014 dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Diskriminierungen und Übergriffe, welche der Beschwerdeführer in Äthiopien erlitten habe, unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse (A18). E. Am 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In seiner Begründung hielt der Rechtsvertreter fest, dass die abweichende Feststellung des Alters innerhalb des Möglichen liege, weshalb die Knochenanalyse die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen vermöge. Die Angaben vor der Schweizer Botschaft in Addis Abeba würden auf einer falschen äthiopischen Identitätskarte basieren, die er sich in Äthiopien beschafft habe, um eine Verhaftung zu verhindern. Seine eritreische Staatsbürgerschaft könne er nur - weil er selber nie eritreische Papiere besessen habe - durch die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Identitätskarte seiner Mutter beweisen. Es wurde darauf beharrt, dass der Beschwerdeführer ein eritreischer Staatsbürger sei. Ferner seien die Schilderungen betreffend die Diskriminierungen und Übergriffe in Äthiopien ebenfalls glaubhaft (Art. 7 AsylG) und würden eine Verfolgungsgefahr darstellen (Art. 3 AsylG). Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea sei klarerweise nicht zumutbar. Da er zudem lange im Ausland gelebt habe, gelte er als Oppositioneller. Ferner drohe ihm, da er das entsprechende Alter habe, ein zeitlich nicht begrenzter Wehrdienst. Aus diesen Gründen sei ein Wegweisungsvollzug in dieses Land auch unzulässig. Eine Wegweisung von Eritreern nach Äthiopien könne sich zudem lediglich auf Art. 31a Abs. 1 AsylG (Drittstaatenregel, aArt. 34 AsylG) stützen, dessen Tatbestände vorliegend jedoch nicht erfüllt seien, da hinsichtlich Äthiopien nicht von einem effektivem Schutz vor Rückschiebung gesprochen werden könne. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien sei offenkundig weder zulässig noch zumutbar. Der Beschwerdeschrift lagen folgende Beweismittel bei: jeweils Kopien der eritreischen Identitätskarten der Mutter (Nr. [...]) sowie einer Tante mütterlicherseits (Nr. [...]); eine Kopie eines Bestätigungsschreibens von D._______ (geboren am [...] in Asmara) vom 7. März 2014, eine Tante väterlicherseits, die seit 1998 in der Schweiz lebt (Aufenthaltsbewilligung B, N [...]); jeweils Kopien eines Führerausweises des US-Bundesstaats Maryland und der eritreischen Identitätskarte (Nr. [...]) von E._______ (geboren am [...]), ein Onkel väterlicherseits; jeweils ein Bestätigungsschreiben der Eritrean Nahda Party vom 1. März 2014 sowie der Eritrean Nahda Party, Office Ethiopia, vom 20. Februar 2014 (in fremder Sprache). F. Am 12. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2014 zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 14. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte in der Person des Rechtsvertreters einen amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 17. April 2014 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Februar 2014 teilweise in Wiedererwägung. In Würdigung aller Umstände - insbesondere der Einreichung von eritreischen Identitätskarten von Familienangehörigen - sei von einem Vollzug der Wegweisung des eritreischen Beschwerdeführers abzusehen, da ein solcher nach Eritrea derzeit nicht zulässig sei. Sie schob folglich den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. In der Replik vom 15. Mai 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft worden sei. Auch habe die Vorinstanz bezüglich dessen Alter keine Stellung bezogen und gehe weiterhin von den Angaben des Visumsantrags des Jahres 2009 aus, welche jedoch auf falschen Papieren basieren würden. Die Verfügung vom 17. April 2014 sei daher als mangelhaft zu bezeichnen. I. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 erläuterte das SEM, dass für die Beurteilung des Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze, erlitten worden seien, unwesentlich seien. Allfällige auf Äthiopien bezogene Asylvorbringen wären nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Probleme in Äthiopien auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Es bestehe ferner kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner angeblich im Alter von (...) Jahren erfolgten illegalen Ausreise künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines damaligen jungen Alters eine regimefeindliche Haltung unterstellen würden. Folglich liege keine asylrelevante Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG vor. Schliesslich sei auch die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Wehr- oder Arbeitsdienst einbezogen zu werden, nicht asylbeachtlich, da es sich dabei um eine allgemeine Bürgerpflicht handle. J. Am 28. Oktober 2015 replizierte der Rechtsvertreter, dass die in Äthiopien geltend gemachte Verfolgung in der Tat nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Wie indes schon in der Beschwerde aufgezeigt worden sei, sei die Wegweisung in den Drittstaat Äthiopien weder zulässig noch zumutbar. Hinsichtlich der Verneinung der Vorinstanz bezüglich einer asylrelevanten Gefährdung in Eritrea entgegnete der Rechtsvertreter, dass Personen, welche lange im Ausland gelebt und ein Asylgesuch eingereicht hätten, den Eindruck einer regimekritischen Einstellung erwecken würden. Darüber hinaus sei der Vater des Beschwerdeführers ein prominentes Mitglied der Nahda Party gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Profil des Vaters als politischer Gegner auch auf dessen Familie reflektiere. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (Reflexverfolgung) erfülle. Dieser Eingabe lag eine Kostennote bei. K. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Beweismittel betreffend den politischen Werdegang des Vaters einzureichen. L. Am 13. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie eines weiteren Bestätigungsschreibens der Eritrean Nahda Party vom 3. Januar 2016 ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Mit der wiedererwägungsweisen Erteilung einer vorläufigen Aufnahme ist die Beschwerde, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gegenstandslos geworden. In seiner Verfügung vom 17. April 2014 ging das SEM von der eritreischen Staatsbürgerschaft von A._______ (vorher registriert als C._______, äthiopischer Staatsbürger) aus und verfügte, dass eine Wegweisung nach Eritrea aus Gründen der Unzulässigkeit nicht zu vollziehen sei. Zu prüfen bleibt vorliegend somit einzig noch, ob die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylerteilung mit Blick auf sein Heimatland Eritrea zurecht verweigert hat.
E. 3.1 Vorab ist indes zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs minderjährig war. Anlässlich seines Antrags im Jahr 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba gab er als Geburtsdatum den (...) an. Auf dem Personalienblatt vom 15. Juli 2011 vermerkte er den (...) (A1), was dem (...) (äthiopischer Kalender [...], A7 S. 1) entspricht.
E. 3.2 Zwar führte der Radiologiebericht vom 27. Juli 2011 aus, dass das Skelettalter 19 Jahre oder mehr sein dürfte (A6). Diese Analyse stellt indes kein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar, da Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen. Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt (vgl. zur weiterhin geltenden Praxis EMARK 2000 Nr. 19; 2000 Nr. 28; 2004 Nr. 30; 2004 Nr. 31). Hinzukommt, dass - abgesehen von den Angaben vor der Botschaft - die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters nicht widersprüchlich erscheinen (A1; A7 S. 1). Im Jahr (...) (A7 S. 2; A17 S. 6 f.) - mit (...) Jahren (A7 S. 9) - sei er über den Sudan nach Äthiopien ausgewandert. In Asmara habe er noch die (...) Klasse besucht, indes keinen Abschluss gemacht (A7 S. 3 und 13; A17 S. 6). Auch stützt sich die Vorinstanz hinsichtlich ihrer Feststellung der eritreischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auf die eingereichten Beweismittel der Verwandten und offenbar nicht mehr auf die vor der Botschaft in Addis Abeba eingereichten Papiere. Offensichtlich besteht die Möglichkeit, dass die Angaben vor der Botschaft auf falschen Papieren beruhten, weshalb auch das damals angegebene Geburtsjahr nicht der Wahrheit entsprechen dürfte. Nach dem Gesagten und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht vom (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers aus.
E. 3.3 Grundsätzlich ist es zulässig, dass die Vorinstanz - bei Zweifeln an den Altersangaben - vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet und gegebenenfalls das Verfahren, wenn die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wird, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durchführt. Ergibt sich nachträglich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ausgegangen ist und den Betreffenden fälschlicherweise als volljährigen Asylsuchenden behandelt hat, und wird mithin nachträglich im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Altersangaben der betreffenden Person und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten sind, hat dies grundsätzlich die Kassation des erstinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4 m.w.H.).
E. 3.4 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung am 15. Juli 2011 (...) alt und stand folglich kurz vor seiner Volljährigkeit. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, dass er sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen ist, sachbezogen darauf geantwortet hat und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen. Infolgedessen ist von der damaligen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit scheint es aus heutiger Sicht nicht angebracht zu sein, den erstinstanzlichen Entscheid zu kassieren, zumal der Beschwerdeführer heute schon (...) Jahre alt ist.
E. 3.5 Es ist jedoch Sache der Vorinstanz, Änderungen der Personalien (z.B. das Geburtsdatum) in ihren diesbezüglichen Datenbanken (Zentrales Migrationssystem, ZEMIS) vorzunehmen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Eine Person gilt als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2011 E-7319/2010 E. 6.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Wie erwähnt, beschränkt sich der vorliegende Prozessgegenstand auf die Prüfung einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bezüglich Eritrea.
E. 5.2 In der Folge wird zu untersuchen sein, ob der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich oppositionellen Haltung seines Vaters begründete Furcht hat, in Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.2.1 Der Vater F._______ (A7 S. 1) - ein ethnischer Jeberti (A17 S. 4) - sei in Eritrea (...) Jahre im Gefängnis gewesen, weil er bei der eritreischen Bewegung Gebha (ELF, Eritrean Liberation Front) mitgewirkt habe (A17 S. 5). Danach ([...], A7 S. 2; A17 S. 6 f.) sei er mit seinem Sohn über den Sudan nach Äthiopien geflohen; der Beschwerdeführer habe Eritrea ausschliesslich wegen seines Vaters verlassen (A7 S. 7). Die Mutter G._______ (A7 S. 1) sei in Asmara geblieben (A7 S. 2; A17 S. 2 und S. 7). Als im August 2005 in Addis Abeba Tumulte ausgebrochen seien, habe der Vater Äthiopien verlassen (A7 S. 6 f.; A17 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer sei zurückgeblieben, da die Reise mit Risiken verbunden gewesen sei (A7 S. 8). Erst im April 2011 (A7 S. 2 und S. 7) sei er seinem Vater in den Sudan gefolgt, doch dieser sei im (...) 2011 an einer Leberkrankheit gestorben (A7 S. 4 und S. 12). Zwar habe er dann mit dem Gedanken gespielt, nach Eritrea zu gehen, doch habe er dies wegen der Wehrpflicht wieder verworfen (A7 S. 7). Gemäss der Bestätigungsschreiben der Eritrean Nahda Party vom 1. März 2014 und 3. Januar 2016 sei F._______ der ELF im Jahr (...) beigetreten; im Jahr (...) sei er nach Eritrea zurückgekehrt und als Verräter inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei er mit seiner Familie aus Eritrea geflüchtet. Seine oppositionelle Arbeit habe er als Gründungsmitglied der Nahda Party in Äthiopien und später im Sudan bis zu seinem Tod fortgesetzt.
E. 5.2.2 Die ELF begann 1961 den bewaffneten Kampf für Eritreas Unabhängigkeit gegen Äthiopien. Aus abgespaltenen Gruppierungen entstand 1974 die Eritrean People's Liberation Front (EPLF), welche seit der Unabhängigkeit (1993) die eritreische Unabhängigkeitsregierung stellt. Im Jahr 1981 wurden viele Mitglieder der ELF und der EPLF in den Sudan vertrieben. Im Oktober und November 1995 (sowie im Jahr 1996) wurden viele ELF-Mitglieder ohne Angabe eines Grundes und ohne Gerichtsentscheid in Eritrea festgehalten (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of Independence, but still no freedom, 2013). Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Eritrean Nahda Party (ENP) 2005 mit dem Ziel, die Rechte der Tigrinya-sprechenden und muslimischen Minderheit (Jeberti) zu verstärken, gegründet. Das Hauptbüro liegt in Addis Abeba.
E. 5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers, welche er über seinen Vater machen konnte, erscheinen nach dieser kurzen Zusammenfassung durchaus plausibel. Es ist bekannt, dass in Eritrea keine Oppositionspartei erlaubt ist. Indes gilt es zu beachten, dass der Vater schon fünf Jahre tot ist. Folglich entfällt - falls überhaupt die eritreische Regierung nach so langer Zeit eine Verbindung zwischen den Aktivitäten des Vaters und dessen Sohnes hätte feststellen können - ein mögliches Motiv einer Reflexverfolgung. Dadurch besteht keine Annahme einer konkreten Gefahr einer solchen Verfolgung, zumal gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers (und Ehefrau von F._______), welche die ganze Zeit in Eritrea gewohnt habe, keine Belästigungen bekannt sind (A17 S. 2, S. 7 und S. 13). Infolgedessen ist keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich.
E. 5.3 Im Weiteren wurden - als subjektiver Nachfluchtgrund - die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, sein langjähriger Auslandaufenthalt sowie sein Asylgesuch in der Schweiz als Asylbegründung vorgebracht; dadurch sei er als Regimekritiker gebrandmarkt.
E. 5.3.1 Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 3 Abs. 4 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten der gesuchstellenden Person bezieht, das nach der Ausreise - und nicht durch diese - erfolgt ist.
E. 5.3.2 Es ist bekannt, dass die eritreischen Ausreisebestimmungen äusserst restriktiv sind. Legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum, durch dieses soll die Wehrdienstpflicht gesichert und kontrolliert werden, möglich. Die reguläre Rekrutierung zum Nationaldienst läuft über das Schulsystem, d.h. in der Regel sobald die Schüler das 11. Schuljahr abgeschlossen haben (vgl. European Asylum Support Office [EASO]-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 36 f.). Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Eritrea ca. (...) Jahre alt beziehungsweise in der (...) Klasse einer Schule in Asmara (A7 S. 3). Zwar hat er Eritrea auf illegalem Weg verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr - wie die Vorinstanz dies schon mit der Feststellung des unzulässigen Wegweisungsvollzugs gewürdigt hat - eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten hat. Aufgrund seines damals noch sehr jungen Alters hätte ihn jedoch keine baldige Rekrutierung zum Nationaldienst erwartet. Seine Ausreise wäre zudem nicht als Zeichen politischer Opposition erachtet worden, auch wenn sein Vater sein Land aus politischen Gründen verlassen hat. Folglich besteht kein Anlass, davon auszugehen, dass Eritrea ihm zum heutigen Zeitpunkt Republikflucht vorwerfen würde. Es fehlt ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG. Die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft ist aus den genannten Gründen somit nicht erfüllt.
E. 5.3.3 Es bestehen - mangels eines politischen Profils - darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch den langjährigen Auslandaufenthalt in Äthiopien sowie die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz ins Blickfeld der Behörden gelangt und als regimefeindliche Person aufgefallen wäre.
E. 5.3.4 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen (Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner teilweisen Wiedererwägung vom 17. April 2014 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu allfälligen Hindernissen des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2014 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde, und ist somit diesbezüglich abzuschreiben.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom 17. April 2014 tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 8.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Verfügung vom 14. März 2014 gutgeheissen wurde, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
E. 8.3 Die vom Rechtsvertreter am 28. Oktober 2015 eingereichte Kostennote weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-) einen Gesamtaufwand von Fr. 4'399.80 (Auslagen: Fr. 23.90; Mehrwertsteuerzuschlag: Fr. 325.90) auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zwölf Stunden festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'912.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und ist hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'956.- zu entrichten.
E. 8.4 Dem mit Verfügung vom 14. März 2014 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand - lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse in Zürich - wird in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'956.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. Der Stundenansatz der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung basiert vorliegend auf einem Ansatz von Fr. 300.-, da der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG am 14. März 2014 - somit vor dem Beschluss vom 1. Juli 2015, der für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen einen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- vorsieht - gutgeheissen wurde. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem Obsiegen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'956.- zu entrichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'912.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. Demnach sind vom Bundesverwaltungsgericht Fr. 1'956.- an lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse in Zürich, zulasten der Gerichtskasse zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1263/2014 Urteil vom 7. März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sei am (...) (A1) beziehungsweise am (...) (äthiopischer Kalender [...], A7 S. 1) in Asmara geboren. Ungefähr (...) sei er zusammen mit seinem Vater innert etwa fünf Monaten über den Sudan nach Addis Abeba gegangen, wo er stets ohne Aufenthaltspapiere gelebt habe (A7 S. 2). Im April 2011 sei er in den Sudan (Khartoum) gereist. Auf dem Luftweg sei er sodann über Ägypten in die Schweiz gelangt (A7 S. 10 und S. 12), wo er am 15. Juli 2011 unter dem Namen A._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt (A7). Eine eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 16. Juli 2013 (A17) statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein eritreischer Vater, der im Jahr 2011 im Sudan verstorben sei (A7 S. 4), sei ein Oppositioneller gewesen. Äthiopien habe er insbesondere verlassen, weil er sich dort illegal aufgehalten und sein Vater, der seit dem Jahr 2005 im Sudan gelebt habe, ihn in dieses Land gerufen habe (A7 S. 7). Während der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (B._______, geboren [...]), ausgestellt am (...) 1992 in Khartoum (Nr. [...]), ein (A17 S. 2). B. Gemäss einer Meldung vom 18. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer unter dem Namen C._______, geboren am (...), als äthiopischer Staatsangehöriger am 5. September 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum beantragt, welches ihm indes verweigert worden sei (A3 und A11). Dazu wurde ihm am 2. August 2014 das rechtliche Gehör erteilt (A10). C. Ein Radiologiebericht vom 27. Juli 2011 des (...) erfasste das Skelettalter des Beschwerdeführers (vollständig verschlossene Epiphysenfugen) auf 19 Jahre oder älter (A6). D. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer volljährig und äthiopischer Staatsangehöriger sei, lehnte das BFM am 6. Februar 2014 dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Diskriminierungen und Übergriffe, welche der Beschwerdeführer in Äthiopien erlitten habe, unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG), so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse (A18). E. Am 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In seiner Begründung hielt der Rechtsvertreter fest, dass die abweichende Feststellung des Alters innerhalb des Möglichen liege, weshalb die Knochenanalyse die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen vermöge. Die Angaben vor der Schweizer Botschaft in Addis Abeba würden auf einer falschen äthiopischen Identitätskarte basieren, die er sich in Äthiopien beschafft habe, um eine Verhaftung zu verhindern. Seine eritreische Staatsbürgerschaft könne er nur - weil er selber nie eritreische Papiere besessen habe - durch die von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Identitätskarte seiner Mutter beweisen. Es wurde darauf beharrt, dass der Beschwerdeführer ein eritreischer Staatsbürger sei. Ferner seien die Schilderungen betreffend die Diskriminierungen und Übergriffe in Äthiopien ebenfalls glaubhaft (Art. 7 AsylG) und würden eine Verfolgungsgefahr darstellen (Art. 3 AsylG). Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea sei klarerweise nicht zumutbar. Da er zudem lange im Ausland gelebt habe, gelte er als Oppositioneller. Ferner drohe ihm, da er das entsprechende Alter habe, ein zeitlich nicht begrenzter Wehrdienst. Aus diesen Gründen sei ein Wegweisungsvollzug in dieses Land auch unzulässig. Eine Wegweisung von Eritreern nach Äthiopien könne sich zudem lediglich auf Art. 31a Abs. 1 AsylG (Drittstaatenregel, aArt. 34 AsylG) stützen, dessen Tatbestände vorliegend jedoch nicht erfüllt seien, da hinsichtlich Äthiopien nicht von einem effektivem Schutz vor Rückschiebung gesprochen werden könne. Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien sei offenkundig weder zulässig noch zumutbar. Der Beschwerdeschrift lagen folgende Beweismittel bei: jeweils Kopien der eritreischen Identitätskarten der Mutter (Nr. [...]) sowie einer Tante mütterlicherseits (Nr. [...]); eine Kopie eines Bestätigungsschreibens von D._______ (geboren am [...] in Asmara) vom 7. März 2014, eine Tante väterlicherseits, die seit 1998 in der Schweiz lebt (Aufenthaltsbewilligung B, N [...]); jeweils Kopien eines Führerausweises des US-Bundesstaats Maryland und der eritreischen Identitätskarte (Nr. [...]) von E._______ (geboren am [...]), ein Onkel väterlicherseits; jeweils ein Bestätigungsschreiben der Eritrean Nahda Party vom 1. März 2014 sowie der Eritrean Nahda Party, Office Ethiopia, vom 20. Februar 2014 (in fremder Sprache). F. Am 12. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 11. März 2014 zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 14. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte in der Person des Rechtsvertreters einen amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 17. April 2014 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Februar 2014 teilweise in Wiedererwägung. In Würdigung aller Umstände - insbesondere der Einreichung von eritreischen Identitätskarten von Familienangehörigen - sei von einem Vollzug der Wegweisung des eritreischen Beschwerdeführers abzusehen, da ein solcher nach Eritrea derzeit nicht zulässig sei. Sie schob folglich den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. In der Replik vom 15. Mai 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft worden sei. Auch habe die Vorinstanz bezüglich dessen Alter keine Stellung bezogen und gehe weiterhin von den Angaben des Visumsantrags des Jahres 2009 aus, welche jedoch auf falschen Papieren basieren würden. Die Verfügung vom 17. April 2014 sei daher als mangelhaft zu bezeichnen. I. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 erläuterte das SEM, dass für die Beurteilung des Asylgesuchs Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze, erlitten worden seien, unwesentlich seien. Allfällige auf Äthiopien bezogene Asylvorbringen wären nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Probleme in Äthiopien auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Es bestehe ferner kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner angeblich im Alter von (...) Jahren erfolgten illegalen Ausreise künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines damaligen jungen Alters eine regimefeindliche Haltung unterstellen würden. Folglich liege keine asylrelevante Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG vor. Schliesslich sei auch die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Wehr- oder Arbeitsdienst einbezogen zu werden, nicht asylbeachtlich, da es sich dabei um eine allgemeine Bürgerpflicht handle. J. Am 28. Oktober 2015 replizierte der Rechtsvertreter, dass die in Äthiopien geltend gemachte Verfolgung in der Tat nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Wie indes schon in der Beschwerde aufgezeigt worden sei, sei die Wegweisung in den Drittstaat Äthiopien weder zulässig noch zumutbar. Hinsichtlich der Verneinung der Vorinstanz bezüglich einer asylrelevanten Gefährdung in Eritrea entgegnete der Rechtsvertreter, dass Personen, welche lange im Ausland gelebt und ein Asylgesuch eingereicht hätten, den Eindruck einer regimekritischen Einstellung erwecken würden. Darüber hinaus sei der Vater des Beschwerdeführers ein prominentes Mitglied der Nahda Party gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Profil des Vaters als politischer Gegner auch auf dessen Familie reflektiere. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (Reflexverfolgung) erfülle. Dieser Eingabe lag eine Kostennote bei. K. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Beweismittel betreffend den politischen Werdegang des Vaters einzureichen. L. Am 13. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie eines weiteren Bestätigungsschreibens der Eritrean Nahda Party vom 3. Januar 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Mit der wiedererwägungsweisen Erteilung einer vorläufigen Aufnahme ist die Beschwerde, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gegenstandslos geworden. In seiner Verfügung vom 17. April 2014 ging das SEM von der eritreischen Staatsbürgerschaft von A._______ (vorher registriert als C._______, äthiopischer Staatsbürger) aus und verfügte, dass eine Wegweisung nach Eritrea aus Gründen der Unzulässigkeit nicht zu vollziehen sei. Zu prüfen bleibt vorliegend somit einzig noch, ob die Vor-instanz dem Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylerteilung mit Blick auf sein Heimatland Eritrea zurecht verweigert hat. 3. 3.1 Vorab ist indes zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs minderjährig war. Anlässlich seines Antrags im Jahr 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba gab er als Geburtsdatum den (...) an. Auf dem Personalienblatt vom 15. Juli 2011 vermerkte er den (...) (A1), was dem (...) (äthiopischer Kalender [...], A7 S. 1) entspricht. 3.2 Zwar führte der Radiologiebericht vom 27. Juli 2011 aus, dass das Skelettalter 19 Jahre oder mehr sein dürfte (A6). Diese Analyse stellt indes kein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar, da Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen. Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt (vgl. zur weiterhin geltenden Praxis EMARK 2000 Nr. 19; 2000 Nr. 28; 2004 Nr. 30; 2004 Nr. 31). Hinzukommt, dass - abgesehen von den Angaben vor der Botschaft - die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters nicht widersprüchlich erscheinen (A1; A7 S. 1). Im Jahr (...) (A7 S. 2; A17 S. 6 f.) - mit (...) Jahren (A7 S. 9) - sei er über den Sudan nach Äthiopien ausgewandert. In Asmara habe er noch die (...) Klasse besucht, indes keinen Abschluss gemacht (A7 S. 3 und 13; A17 S. 6). Auch stützt sich die Vorinstanz hinsichtlich ihrer Feststellung der eritreischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auf die eingereichten Beweismittel der Verwandten und offenbar nicht mehr auf die vor der Botschaft in Addis Abeba eingereichten Papiere. Offensichtlich besteht die Möglichkeit, dass die Angaben vor der Botschaft auf falschen Papieren beruhten, weshalb auch das damals angegebene Geburtsjahr nicht der Wahrheit entsprechen dürfte. Nach dem Gesagten und in Würdigung der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht vom (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers aus. 3.3 Grundsätzlich ist es zulässig, dass die Vorinstanz - bei Zweifeln an den Altersangaben - vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit befindet und gegebenenfalls das Verfahren, wenn die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht wird, ohne Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durchführt. Ergibt sich nachträglich, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ausgegangen ist und den Betreffenden fälschlicherweise als volljährigen Asylsuchenden behandelt hat, und wird mithin nachträglich im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Altersangaben der betreffenden Person und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten sind, hat dies grundsätzlich die Kassation des erstinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4 m.w.H.). 3.4 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung am 15. Juli 2011 (...) alt und stand folglich kurz vor seiner Volljährigkeit. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, dass er sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen ist, sachbezogen darauf geantwortet hat und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen. Infolgedessen ist von der damaligen Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aus Gründen der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit scheint es aus heutiger Sicht nicht angebracht zu sein, den erstinstanzlichen Entscheid zu kassieren, zumal der Beschwerdeführer heute schon (...) Jahre alt ist. 3.5 Es ist jedoch Sache der Vorinstanz, Änderungen der Personalien (z.B. das Geburtsdatum) in ihren diesbezüglichen Datenbanken (Zentrales Migrationssystem, ZEMIS) vorzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine Person gilt als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2011 E-7319/2010 E. 6.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie erwähnt, beschränkt sich der vorliegende Prozessgegenstand auf die Prüfung einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bezüglich Eritrea. 5.2 In der Folge wird zu untersuchen sein, ob der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich oppositionellen Haltung seines Vaters begründete Furcht hat, in Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.2.1 Der Vater F._______ (A7 S. 1) - ein ethnischer Jeberti (A17 S. 4) - sei in Eritrea (...) Jahre im Gefängnis gewesen, weil er bei der eritreischen Bewegung Gebha (ELF, Eritrean Liberation Front) mitgewirkt habe (A17 S. 5). Danach ([...], A7 S. 2; A17 S. 6 f.) sei er mit seinem Sohn über den Sudan nach Äthiopien geflohen; der Beschwerdeführer habe Eritrea ausschliesslich wegen seines Vaters verlassen (A7 S. 7). Die Mutter G._______ (A7 S. 1) sei in Asmara geblieben (A7 S. 2; A17 S. 2 und S. 7). Als im August 2005 in Addis Abeba Tumulte ausgebrochen seien, habe der Vater Äthiopien verlassen (A7 S. 6 f.; A17 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer sei zurückgeblieben, da die Reise mit Risiken verbunden gewesen sei (A7 S. 8). Erst im April 2011 (A7 S. 2 und S. 7) sei er seinem Vater in den Sudan gefolgt, doch dieser sei im (...) 2011 an einer Leberkrankheit gestorben (A7 S. 4 und S. 12). Zwar habe er dann mit dem Gedanken gespielt, nach Eritrea zu gehen, doch habe er dies wegen der Wehrpflicht wieder verworfen (A7 S. 7). Gemäss der Bestätigungsschreiben der Eritrean Nahda Party vom 1. März 2014 und 3. Januar 2016 sei F._______ der ELF im Jahr (...) beigetreten; im Jahr (...) sei er nach Eritrea zurückgekehrt und als Verräter inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung aus gesundheitlichen Gründen sei er mit seiner Familie aus Eritrea geflüchtet. Seine oppositionelle Arbeit habe er als Gründungsmitglied der Nahda Party in Äthiopien und später im Sudan bis zu seinem Tod fortgesetzt. 5.2.2 Die ELF begann 1961 den bewaffneten Kampf für Eritreas Unabhängigkeit gegen Äthiopien. Aus abgespaltenen Gruppierungen entstand 1974 die Eritrean People's Liberation Front (EPLF), welche seit der Unabhängigkeit (1993) die eritreische Unabhängigkeitsregierung stellt. Im Jahr 1981 wurden viele Mitglieder der ELF und der EPLF in den Sudan vertrieben. Im Oktober und November 1995 (sowie im Jahr 1996) wurden viele ELF-Mitglieder ohne Angabe eines Grundes und ohne Gerichtsentscheid in Eritrea festgehalten (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of Independence, but still no freedom, 2013). Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Eritrean Nahda Party (ENP) 2005 mit dem Ziel, die Rechte der Tigrinya-sprechenden und muslimischen Minderheit (Jeberti) zu verstärken, gegründet. Das Hauptbüro liegt in Addis Abeba. 5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers, welche er über seinen Vater machen konnte, erscheinen nach dieser kurzen Zusammenfassung durchaus plausibel. Es ist bekannt, dass in Eritrea keine Oppositionspartei erlaubt ist. Indes gilt es zu beachten, dass der Vater schon fünf Jahre tot ist. Folglich entfällt - falls überhaupt die eritreische Regierung nach so langer Zeit eine Verbindung zwischen den Aktivitäten des Vaters und dessen Sohnes hätte feststellen können - ein mögliches Motiv einer Reflexverfolgung. Dadurch besteht keine Annahme einer konkreten Gefahr einer solchen Verfolgung, zumal gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers (und Ehefrau von F._______), welche die ganze Zeit in Eritrea gewohnt habe, keine Belästigungen bekannt sind (A17 S. 2, S. 7 und S. 13). Infolgedessen ist keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. 5.3 Im Weiteren wurden - als subjektiver Nachfluchtgrund - die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, sein langjähriger Auslandaufenthalt sowie sein Asylgesuch in der Schweiz als Asylbegründung vorgebracht; dadurch sei er als Regimekritiker gebrandmarkt. 5.3.1 Durch die so genannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5 m.w.H.). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 3 Abs. 4 AsylG aufgrund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal diese Bestimmung sich auf ein Verhalten der gesuchstellenden Person bezieht, das nach der Ausreise - und nicht durch diese - erfolgt ist. 5.3.2 Es ist bekannt, dass die eritreischen Ausreisebestimmungen äusserst restriktiv sind. Legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum, durch dieses soll die Wehrdienstpflicht gesichert und kontrolliert werden, möglich. Die reguläre Rekrutierung zum Nationaldienst läuft über das Schulsystem, d.h. in der Regel sobald die Schüler das 11. Schuljahr abgeschlossen haben (vgl. European Asylum Support Office [EASO]-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 36 f.). Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Eritrea ca. (...) Jahre alt beziehungsweise in der (...) Klasse einer Schule in Asmara (A7 S. 3). Zwar hat er Eritrea auf illegalem Weg verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr - wie die Vorinstanz dies schon mit der Feststellung des unzulässigen Wegweisungsvollzugs gewürdigt hat - eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu befürchten hat. Aufgrund seines damals noch sehr jungen Alters hätte ihn jedoch keine baldige Rekrutierung zum Nationaldienst erwartet. Seine Ausreise wäre zudem nicht als Zeichen politischer Opposition erachtet worden, auch wenn sein Vater sein Land aus politischen Gründen verlassen hat. Folglich besteht kein Anlass, davon auszugehen, dass Eritrea ihm zum heutigen Zeitpunkt Republikflucht vorwerfen würde. Es fehlt ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG. Die Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft ist aus den genannten Gründen somit nicht erfüllt. 5.3.3 Es bestehen - mangels eines politischen Profils - darüber hinaus keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch den langjährigen Auslandaufenthalt in Äthiopien sowie die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz ins Blickfeld der Behörden gelangt und als regimefeindliche Person aufgefallen wäre. 5.3.4 Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen (Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner teilweisen Wiedererwägung vom 17. April 2014 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu allfälligen Hindernissen des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2014 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde, und ist somit diesbezüglich abzuschreiben.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom 17. April 2014 tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 8.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Verfügung vom 14. März 2014 gutgeheissen wurde, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). 8.3 Die vom Rechtsvertreter am 28. Oktober 2015 eingereichte Kostennote weist (bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-) einen Gesamtaufwand von Fr. 4'399.80 (Auslagen: Fr. 23.90; Mehrwertsteuerzuschlag: Fr. 325.90) auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt zwölf Stunden festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'912.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und ist hälftig zulasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'956.- zu entrichten. 8.4 Dem mit Verfügung vom 14. März 2014 eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand - lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse in Zürich - wird in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG im Umfang des Unterliegens und unter Berücksichtigung der eingereichten und im erwähnten Umfang zu kürzenden Kostennote ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'956.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. Der Stundenansatz der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung basiert vorliegend auf einem Ansatz von Fr. 300.-, da der Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG am 14. März 2014 - somit vor dem Beschluss vom 1. Juli 2015, der für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen einen Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- vorsieht - gutgeheissen wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zufolge teilweisem Obsiegen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'956.- zu entrichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'912.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos. Demnach sind vom Bundesverwaltungsgericht Fr. 1'956.- an lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse in Zürich, zulasten der Gerichtskasse zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe