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D-5185/2016

D-5185/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt im Sudan, reiste eigenen Angaben gemäss Ende April 2015 aus dem Sudan aus und am 11. Mai 2015 von Italien her in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Mai 2015 statt, das beratende Vorgespräch erfolgte am 29. Mai 2015. Am 8. Juni 2015 verfügte das SEM, das Verfahren werde ausserhalb der Testphase fortgeführt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 22. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren (Italien) beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren weitergeführt werde. Am 7. April 2016 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie C._______ und in D._______ (Eritrea) geboren. Sein Vater sei Unabhängigkeitskämpfer gewesen und habe für die eritreische Regierung gearbeitet. Wegen Problemen des Vaters mit der eritreischen Regierung habe die Familie etwa 1993, als der Beschwerdeführer etwa (...) Jahre alt gewesen sei, Eritrea verlassen und sei in den Sudan ausgewandert, wo er zuerst bis im Jahr 2000 im Flüchtlingslager E._______ und später bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingslager F._______ gelebt habe. Im Jahr 2005 sei sein Vater zu Hause im Flüchtlingslager F._______ von vermummten Personen geschlagen und mitgenommen worden. Vermutlich seien es Anhänger der eritreischen Regierung gewesen. Auch der Onkel sei von ihnen mitgenommen worden. Danach seien die Anhänger der eritreischen Regierungspartei noch mehrmals gekommen, um das ganze Haus nach geheimen Dokumenten zu durchsuchen, von denen sie dachten, der Vater des Beschwerdeführers habe sie entwendet. Bei der letzten Hausdurchsuchung im April 2015 hätten sie Pistolen dabei gehabt und den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit diesen bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei von ihnen getreten worden. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass auch er wie der Vater entführt würde, sei er etwa eine Woche später geflohen. Er habe am 28. April 2015 das Flüchtlingslager Richtung Libyen verlassen. Der Vater und der Onkel seien bis heute verschollen. Seine Mutter und Geschwister lebten nach wie vor im Flüchtlingslager. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 - eröffnet am 29. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Mai 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 27. August 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In der Beschwerde bat er unter Beilage einer Kopie einer Vollmacht zur Akteneinsicht für die Rechtsberatungsstelle G._______ um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung, bis die Rechtsberatungsstelle die Akten erhalten habe und eine detaillierte Beschwerde einreichen könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerde erfülle mangels einer Begründung die Voraussetzungen einer vollständigen Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht. Überdies beziehe sich die beigelegte Vollmacht nur auf die Akteneinsicht, die das SEM der Rechtsberatungsstelle zudem bereits gewährt habe, nicht aber auf die Beschwerdeführung. Der Beschwerdeführer habe innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit fristgerechter Eingabe vom 13. September 2016 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nichts mehr von der Rechtsberatungsstelle gehört, weshalb er selber mit Hilfe seines Kulturvermittlers die in der Eingabe aufgeführte Beschwerdebegründung verfasst habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ansonsten sei innert Frist ein Kostenvorschuss zu zahlen. Bei Nichteinreichen der Fürsorgebestätigung oder Ausbleiben der Zahlung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem habe der Beschwerdeführer innert Frist bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm beizuordnen sei. G. Mit Eingabe vom 11. November 2016 (Poststempel) sandte der Beschwerdeführer eine Kopie seines "Stammdatenblatts Asyl" des Kantons B._______ (Sozialdienst) vom 8. November 2016, auf dem vermerkt war, dass der Beschwerdeführer gleichentags bei der Behörde vorstellig gewesen sei, um bis zum 11. November 2016 eine Fürsorgebestätigung zu erhalten. Zudem gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben unter Hinweis auf die früher zu den Akten gereichte Vollmacht eine Rechtsvertreterin der Rechtsberatungsstelle B._______ als Rechtsbeistand an. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das eingereichte Stammdatenblatt Asyl keine Fürsorgebestätigung ersetze, weil es keinen Aufschluss über die Bedürftigkeit zu geben vermöge. Der Beschwerdeführer erhalte angesichts seines belegten Bemühens, rechtzeitig eine Fürsorgebestätigung einzureichen, zum letzten Mal die Gelegenheit, innert einer Nachfrist von drei Tagen eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder alternativ den genannten Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem sei das vom Beschwerdeführer angestrebte Vertretungsverhältnis formell nicht ausgewiesen, da sich die eingereichte Vollmacht nur auf die Akteneinsicht beim SEM beziehe. Daher sei unklar, ob die vom Beschwerdeführer genannte Rechtsvertreterin überhaupt über das Mandatsverhältnis informiert und einverstanden sei mit der Mandatsübernahme. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine sich auf das Beschwerdeverfahren beziehende schriftliche Vollmacht der als amtliche Rechtsvertretung beizuordnenden Person einzureichen. I. Innert Frist ging am 1. Dezember 2016 eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes ein. J. Fristgerecht gelangte am 9. Dezember 2016 (Poststempel) eine Vollmacht beim Gericht ein, wonach der Beschwerdeführer nunmehr Herrn G._______, tätig bei der (...) in H._______, als seinen Rechtsvertreter bevollmächtige. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrich-terin mit, dass die Beiordnung des vom Beschwerdeführer Bevollmächtigten als amtlicher Rechtsbeistand gestützt auf Art. 110a AsylG nicht erfolgen könne, weil die Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgefordert, fristgerecht mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes festhalte und im Falle des Festhaltens innert Frist eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu benennen, welche/r die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. Bei fehlender Stellungnahme zum weiterbestehenden Interesse am Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung zurückziehe und sich weiterhin - nicht amtlich - durch Herrn G._______ vertreten lasse. L. Da die Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 an das Gericht mit Eingang vom 4. Januar 2017 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde und nicht ersichtlich war, ob der Beschwerdeführer von der Zwischenverfügung erfahren hatte, wurde mit einer in Kopie an den Beschwerdeführer gesandten Zwischenverfügung in gleicher Sache vom 5. Januar 2017 erneut Frist für die Konkretisierung des Antrags auf amtliche Rechtsverbeiständung gesetzt. M. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht von 10. Januar 2017 seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin einreichen und ersuchte um Ernennung derselben als amtliche Rechtsbeiständin. Zugleich ersuchte die Rechtsvertreterin im Schreiben um Akteneinsicht. N. Die Instruktionsrichterin setzte mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 antragsgemäss nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), für welche auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers tätig sei, bereits im August 2016 beim SEM um Akteneinsicht ersucht hatte und ihr diese gewährt worden sei. Im Übrigen müssten dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem ehemaliger Rechtsvertreter die das Beschwerdeverfahren betreffenden Akten bekannt sein, beziehungsweise habe gegebenenfalls eine Konkretisierung des Akteneinsichtsgesuches zu erfolgen. O. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. März 2017 zur Beschwerde vom 27. August 2016 (Poststempel) vernehmen. P. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 13. April 2017 eine Replik samt einer Kostennote vom gleichen Datum ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass eine Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, als Flüchtling gilt. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1263/2014 vom 7. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-7319/2010 E. 6.1 vom 2. März 2011 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich zwar um die Beurteilung eines Verfolgungsvorbringens des eritreischen Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Sudan, allerdings um eine behauptete Verfolgung durch den eritreischen Staat. Bei Bejahung dieser Verfolgung im Sudan würde somit auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat Eritrea vorliegen.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Schilderung seiner Kernvorbringen sehr vage und unsubstantiiert geblieben, wobei es auch an Realkennzeichen gefehlt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt handle. Der Beschwerdeführer habe nur sehr allgemein und oberflächlich angeben können, weshalb er und seine Familie verfolgt worden seien. Die Tätigkeit des Vaters als ausschlaggebenden Verfolgungsgrund habe er nur umschrieben als Verantwortlichen in der Regierung, der nach der Ausreise aus Eritrea nicht mehr gearbeitet habe und nur zu Hause gesessen habe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mehr über die Arbeit des Vaters erzählen könne, wenn er und die Familie deswegen über Jahre verfolgt worden seien. Auch über die Beweggründe der Verfolger habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können. Er habe einerseits erklärt, die Verfolger meinten, der Vater habe der Familie Geheimnisse anvertraut und Dokumente versteckt. Andererseits seien sie wegen der Besuche nie befragt oder mitgenommen worden. Wegen der Sprache vermute er, dass es sich um Anhänger der populären Front gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über Jahre wegen geheimer Informationen und Dokumente des Vaters von eritreischen Regierungsanhängern in einem sudanesischen Flüchtlingslager verfolgt worden wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass er dann auch bezüglich des angeblichen Geheimnisverrates befragt worden wäre. Auch habe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht präzise angeben können, wie oft diese Personen sie aufgesucht hätten. Da die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien, könne auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.

E. 3.5 In seiner Beschwerdeschrift vom 12. September 2016 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe in der Nacht vor der Anhörung aus Angst und Furcht nicht schlafen können. Der Fachspezialist des SEM habe ihn zudem angewiesen, nur die gestellten Fragen zu beantworten. Weiter machte er in seiner Beschwerdebegründung (erstmals) geltend, dass sein Vater (...) und im militärischen Geheimdienst Asmara tätig gewesen sei. Er habe vor seiner Flucht wichtige Dokumente mitgenommen. Als die Anhänger der eritreischen Regierung seinen Vater verschleppt hätten, hätten sie gedacht, sie könnten die versteckten Dokumente ausfindig machen und hätten deshalb viel Druck ausgeübt. Der Beschwerdeführer als älterer Sohn der Familie sollte als Druckmittel zum Erhalt der versteckten Dokumente verschleppt werden.

E. 3.6 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe durch die offenen Fragen in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen zu schildern und sei auch nicht unterbrochen worden. Die oberflächlichen Angaben in der Anhörung vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der in der Anhörung keine substantiierten Angaben zur Tätigkeit des Vaters als hohem Funktionär der Regierung habe machen können, erst auf Beschwerdestufe erwähne, dass dieser (...) gewesen sei und beim Geheimdienst in Asmara gearbeitet habe. Die Angaben seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass sein Vater tatsächlich Dokumente aus Eritrea geschmuggelt habe, vielmehr habe er erklärt, der Vater habe nichts getan, sei nur wegen des Verdachts, geheime Dokumente zu besitzen, gesucht worden. Der Vater sei unschuldig und habe keine Geheimnisse. Damit widersprächen die Angaben der Beschwerdeschrift denjenigen der Anhörung.

E. 3.7 In der Replik des Beschwerdeführers entgegnete die Rechtsvertreterin, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Vorbringen der Entführung des Vaters und den Übergriffen der populären Front seien sehr detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, den sprachlichen Aspekt zu berücksichtigen, nämlich die Tatsache, dass die Anhörung nicht in der Muttersprache erfolgt sei, was möglicherweise dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht akkurat habe vorbringen können. Es werde bestritten, dass die Angaben zur Funktion des Vaters als nachgeschoben zu werten seien, da er bereits in der Anhörung alle wichtigen Elemente der Sachverhaltsdarstellung gemacht habe mit der Aussage, der Vater sei ein hoher Funktionär der Regierung gewesen. Bezüglich der geheimen Staatsdokumente gebe es im Gegensatz zur Auffassung des SEM keinen Widerspruch zwischen den Aussagen in der Anhörung und den Ausführungen in der Beschwerde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer schon in der Anhörung zu verstehen gegeben, dass der Vater im Besitz geheimer Dokumente gewesen sei, was zur Verfolgung der Familie geführt habe.

E. 4.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.2 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen angesichts vorhandener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Substanz als unglaubhaft. Als Widerspruch fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hatte, er sei im Sudan im Flüchtlingslager I._______ geboren und aufgewachsen, während er im beratenden Vorgespräch zu Protokoll gab, er stamme aus Eritrea, D._______, und sei im Alter von ungefähr (...) Jahren mit seiner Familie von Eritrea in den Sudan geflohen (vgl. act. A31, S. 4). In der Anhörung gibt er demgegenüber zu Protokoll, er sei in D._______, Eritrea, geboren und habe das Land mit seiner Familie im Alter von etwa (...) Jahren verlassen, um in den Sudan zu gehen. Dort hätten sie zuerst bis im Jahr 2000 im Flüchtlingslager E._______ gelebt, dann bis zur Ausreise im Flüchtlingslager J._______ (vgl. act. A31, S. 3). Auf die widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsort und dem Zeitpunkt des Wegzugs in den Sudan angesprochen, vermochte er als Erklärung nur vermeintliche Probleme mit dem Dolmetscher angeben (vgl. act. A31, S. 4). Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch hinsichtlich der Reihenfolge der Entführungen von Vater und Onkel, nämlich hinsichtlich der Frage, ob zuerst sein Vater oder aber sein Onkel von den Verfolgern mitgenommen worden sei. So sagte er in der Anhörung zu Beginn, erst sei sein Vater, danach sein Onkel mitgenommen worden (vgl. act. A31, S. 11). Später erklärt er, sein Onkel sei etwa ein Jahr vor seinem Vater entführt worden (vgl. act. A31, S. 12). Auch die Frage des Verfolgungsmotives, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich geheime politische Dokumente versteckt hatte, bleibt wegen widersprüchlicher Aussagen unklar. In der Anhörung gab er zu Protokoll, die Verfolger seien davon ausgegangen, dass der Vater der Familie geheime Dokumente gegeben habe. Tatsächlich habe es aber keine Geheimnisse gegeben (vgl. act. A31, S. 12). In der Beschwerde heisst es dann aber neu, der Vater habe tatsächlich geheime Dokumente aus Eritrea mit sich genommen und versteckt, die aber nicht gefunden worden seien. Diese Aussage steht offensichtlich im Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung, wonach es keine Geheimnisse gegeben habe (A31, S. 12) und der Vater nichts getan habe, somit grundlos verschleppt worden sei (vgl. act. A31, S. 16). Die Behauptung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer von Anfang an gesagt habe, dass der Vater im Besitz geheimer Dokumente sei, die Grund für die Verfolgung gewesen seien, ist damit nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Anhörung zur Funktion des Vaters sind mit der Vor-instanz als oberflächlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag nur die Angabe zu machen, dass der Vater Funktionär gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was der Vater genau für die Regierung gemacht und welche Funktion er innegehabt habe. Nach der Ausreise aus Eritrea habe er nur noch zu Hause gesessen (vgl. act. A31, S. 15, 16). In der Beschwerde heisst es demgegenüber erstmals, der Vater sei (...) und im militärischen Geheimdienst in Asmara tätig gewesen. Diese Angabe muss mit dem SEM als nachgeschoben und somit unglaubhaft bewertet werden angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung keine weiteren Angaben zur Tätigkeit des Vaters machen konnte (siehe oben). Dies, obwohl er gefragt wurde, was konkret der Vater gemacht habe (vgl. act. A31, S. 16). Auch an späterer Stelle auf Nachfrage heisst es nur, der Vater habe für die Regierung gearbeitet, mehr wisse er nicht (vgl. act. A31, S. 20). Die Erklärung in der Beschwerde zu den neuen Vorbringen, er sei in der Anhörung vom Fachspezialisten aufgefordert worden, nur konkret die Fragen zu beantworten, was ihn an der vollständigen Sachverhaltsschilderung gehindert habe, überzeugt nicht, zumal er in der Anhörung klar aussagte, er wisse nichts weiter über die Funktion des Vaters und es habe keine geheimen Dokumente gegeben. Wie das SEM zu Recht betont, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit in der Anhörung, seine Vorbringen in Bezug auf die Funktion des Vaters und mögliche geheime Dokumente ohne Unterbrechungen zu schildern (vgl. act. A31, S. 11 ff.). Der Erklärungsversuch in der Replik, wonach es wegen sprachlichen Schwierigkeiten, da die Anhörung nicht in der Muttersprache erfolgt sei, zu Verständnisproblemen und Unstimmigkeiten gekommen sei, was bei der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar hat es sich bei der Anhörung auf Arabisch wohl tatsächlich nicht um die Muttersprache gehandelt (vgl. act. A7, S. 4; act. A31, 22), allerdings hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt und auch später unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und nach der Rückübersetzung seine Aussagen im Protokoll wahrheitsgemäss vorzufinden (vgl. act. A31, S. 1, 21). Im Übrigen würden auch gewisse Verständnisschwierigkeiten nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Geheimdiensttätigkeit des Vaters und dem Schmuggeln geheimer Dokumente einen in wesentlichen Punkten ergänzten Sachverhalt vorträgt. Zudem ist der Anmerkung des SEM in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen, dass in dem Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über Jahre hinweg wegen geheimer Dokumente des Vaters von eritreischen Regierungsanhängern verfolgt worden wäre, davon ausgegangen werden kann, dass er wegen der angeblichen Entwendung geheimer Dokumente befragt oder mitgenommen worden wäre. Ihm und seinen Angehörigen seien aber nie Fragen gestellt worden und es habe keine Mitnahme gegeben (vgl. act. A31, S. 14). Insgesamt sind die Vorbringen - entgegen der Einschätzung in der Replik - sehr oberflächlich und ungenau. Auch die vermeintlichen Verfolger kann der Beschwerdeführer nicht genauer beschreiben, nur, dass sie vermummt gewesen seien und Tygrinya gesprochen hätten, weshalb er davon ausgehe, dass sie zur populären Front beziehungsweise derzeitigen eritreischen Regierung gehörten (vgl. act. A31, S. 12). Wie oft die Verfolger aufgetaucht seien, vermag er ebenfalls nicht genauer zu schildern (vgl. act. A31, S. 12). Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsvertreterin in der Replik liegt auch keine ausführliche Schilderung der Übergriffe der Verfolger vor (vgl. act. A31, S. 13). Fragen wirft auch der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer sich anscheinend im Jahr 2005 nach der Entführung des Vaters eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen konnte, wenn er gleichzeitig im Sudan durch eritreische Regierungsmitglieder verfolgt gewesen sein soll (vgl. act. A 31, S. 1, 19).

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiierter Aussagen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei als ältester Sohn des verschleppten Vaters wegen dessen Tätigkeit für die eritreische Regierung von Anhängern der eritreischen Regierung (reflex-)verfolgt worden. Mit der Vorinstanz ist von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal sich die weiteren Beschwerdevorbringen auf die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers beziehen. Eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Sudan im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint worden, weshalb auch eine daraus resultierende drohende Verfolgung im Heimatland Eritrea abzulehnen ist.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 5.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine Mass-nahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.

E. 5.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss obenstehenden Erwägungen nicht, die Suche nach seiner Person durch eritreische Regierungsmitglieder wegen der behaupteten ehemaligen Regierungstätigkeit des verschleppten Vaters und vermuteter geheimer Staatsdokumente glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss als Kind ausgereist ist und nach Aktenlage in Eritrea vor der Ausreise keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Auch hat der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus diesem desertiert. Somit hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se keine begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen. Was die Folgen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer befürchteten Einzug in den Nationaldienst und seiner Weigerung, das Reueformular zu unterschreiben sowie die Diasporasteuer zu bezahlen, betrifft, ist auf die obigen wiedergegebenen Erwägungen im Urteil D-7898/2015 zu verweisen.

E. 5.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich an den Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.1 Da das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 gutgeheissen wurde, ist Mlaw Ana Lucia Gallmann ein amtliches Honorar zu entrichten.

E. 9.2 Die Rechtsvertreterin reichte vorliegend eine Kostennote ein, die einen Aufwand von vier Stunden und fünf Minuten (245 Minuten) bei einem Stundensatz von 250.- und einen Spesenaufwand von Fr. 35.90 ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indessen ist der Stundensatz unter Hinweis auf Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 zu reduzieren und auf Fr. 150.- festzulegen, weshalb sich ein Gesamtbetrag von 612.50 statt der in Rechnung gestellten 1020.83 ergibt. Zusammen mit dem angemessen erscheinenden Spesenaufwand von 35.90 beträgt das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende amtliche Honorar somit (gerundet) Fr. 650.- . (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Mlaw Lucia Gallmann wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 650.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5185/2016 Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt im Sudan, reiste eigenen Angaben gemäss Ende April 2015 aus dem Sudan aus und am 11. Mai 2015 von Italien her in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Mai 2015 statt, das beratende Vorgespräch erfolgte am 29. Mai 2015. Am 8. Juni 2015 verfügte das SEM, das Verfahren werde ausserhalb der Testphase fortgeführt. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 22. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren (Italien) beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren weitergeführt werde. Am 7. April 2016 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie C._______ und in D._______ (Eritrea) geboren. Sein Vater sei Unabhängigkeitskämpfer gewesen und habe für die eritreische Regierung gearbeitet. Wegen Problemen des Vaters mit der eritreischen Regierung habe die Familie etwa 1993, als der Beschwerdeführer etwa (...) Jahre alt gewesen sei, Eritrea verlassen und sei in den Sudan ausgewandert, wo er zuerst bis im Jahr 2000 im Flüchtlingslager E._______ und später bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingslager F._______ gelebt habe. Im Jahr 2005 sei sein Vater zu Hause im Flüchtlingslager F._______ von vermummten Personen geschlagen und mitgenommen worden. Vermutlich seien es Anhänger der eritreischen Regierung gewesen. Auch der Onkel sei von ihnen mitgenommen worden. Danach seien die Anhänger der eritreischen Regierungspartei noch mehrmals gekommen, um das ganze Haus nach geheimen Dokumenten zu durchsuchen, von denen sie dachten, der Vater des Beschwerdeführers habe sie entwendet. Bei der letzten Hausdurchsuchung im April 2015 hätten sie Pistolen dabei gehabt und den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit diesen bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers sei von ihnen getreten worden. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass auch er wie der Vater entführt würde, sei er etwa eine Woche später geflohen. Er habe am 28. April 2015 das Flüchtlingslager Richtung Libyen verlassen. Der Vater und der Onkel seien bis heute verschollen. Seine Mutter und Geschwister lebten nach wie vor im Flüchtlingslager. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 - eröffnet am 29. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Mai 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 27. August 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem wurde unter Anrufung von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In der Beschwerde bat er unter Beilage einer Kopie einer Vollmacht zur Akteneinsicht für die Rechtsberatungsstelle G._______ um Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung, bis die Rechtsberatungsstelle die Akten erhalten habe und eine detaillierte Beschwerde einreichen könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerde erfülle mangels einer Begründung die Voraussetzungen einer vollständigen Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht. Überdies beziehe sich die beigelegte Vollmacht nur auf die Akteneinsicht, die das SEM der Rechtsberatungsstelle zudem bereits gewährt habe, nicht aber auf die Beschwerdeführung. Der Beschwerdeführer habe innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. E. Mit fristgerechter Eingabe vom 13. September 2016 (Poststempel) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nichts mehr von der Rechtsberatungsstelle gehört, weshalb er selber mit Hilfe seines Kulturvermittlers die in der Eingabe aufgeführte Beschwerdebegründung verfasst habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, ansonsten sei innert Frist ein Kostenvorschuss zu zahlen. Bei Nichteinreichen der Fürsorgebestätigung oder Ausbleiben der Zahlung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem habe der Beschwerdeführer innert Frist bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm beizuordnen sei. G. Mit Eingabe vom 11. November 2016 (Poststempel) sandte der Beschwerdeführer eine Kopie seines "Stammdatenblatts Asyl" des Kantons B._______ (Sozialdienst) vom 8. November 2016, auf dem vermerkt war, dass der Beschwerdeführer gleichentags bei der Behörde vorstellig gewesen sei, um bis zum 11. November 2016 eine Fürsorgebestätigung zu erhalten. Zudem gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben unter Hinweis auf die früher zu den Akten gereichte Vollmacht eine Rechtsvertreterin der Rechtsberatungsstelle B._______ als Rechtsbeistand an. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das eingereichte Stammdatenblatt Asyl keine Fürsorgebestätigung ersetze, weil es keinen Aufschluss über die Bedürftigkeit zu geben vermöge. Der Beschwerdeführer erhalte angesichts seines belegten Bemühens, rechtzeitig eine Fürsorgebestätigung einzureichen, zum letzten Mal die Gelegenheit, innert einer Nachfrist von drei Tagen eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder alternativ den genannten Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem sei das vom Beschwerdeführer angestrebte Vertretungsverhältnis formell nicht ausgewiesen, da sich die eingereichte Vollmacht nur auf die Akteneinsicht beim SEM beziehe. Daher sei unklar, ob die vom Beschwerdeführer genannte Rechtsvertreterin überhaupt über das Mandatsverhältnis informiert und einverstanden sei mit der Mandatsübernahme. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine sich auf das Beschwerdeverfahren beziehende schriftliche Vollmacht der als amtliche Rechtsvertretung beizuordnenden Person einzureichen. I. Innert Frist ging am 1. Dezember 2016 eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes ein. J. Fristgerecht gelangte am 9. Dezember 2016 (Poststempel) eine Vollmacht beim Gericht ein, wonach der Beschwerdeführer nunmehr Herrn G._______, tätig bei der (...) in H._______, als seinen Rechtsvertreter bevollmächtige. K. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrich-terin mit, dass die Beiordnung des vom Beschwerdeführer Bevollmächtigten als amtlicher Rechtsbeistand gestützt auf Art. 110a AsylG nicht erfolgen könne, weil die Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgefordert, fristgerecht mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes festhalte und im Falle des Festhaltens innert Frist eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu benennen, welche/r die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. Bei fehlender Stellungnahme zum weiterbestehenden Interesse am Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung zurückziehe und sich weiterhin - nicht amtlich - durch Herrn G._______ vertreten lasse. L. Da die Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 an das Gericht mit Eingang vom 4. Januar 2017 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde und nicht ersichtlich war, ob der Beschwerdeführer von der Zwischenverfügung erfahren hatte, wurde mit einer in Kopie an den Beschwerdeführer gesandten Zwischenverfügung in gleicher Sache vom 5. Januar 2017 erneut Frist für die Konkretisierung des Antrags auf amtliche Rechtsverbeiständung gesetzt. M. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht von 10. Januar 2017 seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin einreichen und ersuchte um Ernennung derselben als amtliche Rechtsbeiständin. Zugleich ersuchte die Rechtsvertreterin im Schreiben um Akteneinsicht. N. Die Instruktionsrichterin setzte mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 antragsgemäss nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG die im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), für welche auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers tätig sei, bereits im August 2016 beim SEM um Akteneinsicht ersucht hatte und ihr diese gewährt worden sei. Im Übrigen müssten dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem ehemaliger Rechtsvertreter die das Beschwerdeverfahren betreffenden Akten bekannt sein, beziehungsweise habe gegebenenfalls eine Konkretisierung des Akteneinsichtsgesuches zu erfolgen. O. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 10. März 2017 zur Beschwerde vom 27. August 2016 (Poststempel) vernehmen. P. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 13. April 2017 eine Replik samt einer Kostennote vom gleichen Datum ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass eine Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist, als Flüchtling gilt. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunftsstaat - das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte - nur bei staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den Heimatstaat zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1263/2014 vom 7. März 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des BVGer E-7319/2010 E. 6.1 vom 2. März 2011 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich zwar um die Beurteilung eines Verfolgungsvorbringens des eritreischen Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Sudan, allerdings um eine behauptete Verfolgung durch den eritreischen Staat. Bei Bejahung dieser Verfolgung im Sudan würde somit auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat Eritrea vorliegen. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Schilderung seiner Kernvorbringen sehr vage und unsubstantiiert geblieben, wobei es auch an Realkennzeichen gefehlt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt handle. Der Beschwerdeführer habe nur sehr allgemein und oberflächlich angeben können, weshalb er und seine Familie verfolgt worden seien. Die Tätigkeit des Vaters als ausschlaggebenden Verfolgungsgrund habe er nur umschrieben als Verantwortlichen in der Regierung, der nach der Ausreise aus Eritrea nicht mehr gearbeitet habe und nur zu Hause gesessen habe. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mehr über die Arbeit des Vaters erzählen könne, wenn er und die Familie deswegen über Jahre verfolgt worden seien. Auch über die Beweggründe der Verfolger habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen können. Er habe einerseits erklärt, die Verfolger meinten, der Vater habe der Familie Geheimnisse anvertraut und Dokumente versteckt. Andererseits seien sie wegen der Besuche nie befragt oder mitgenommen worden. Wegen der Sprache vermute er, dass es sich um Anhänger der populären Front gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über Jahre wegen geheimer Informationen und Dokumente des Vaters von eritreischen Regierungsanhängern in einem sudanesischen Flüchtlingslager verfolgt worden wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass er dann auch bezüglich des angeblichen Geheimnisverrates befragt worden wäre. Auch habe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht präzise angeben können, wie oft diese Personen sie aufgesucht hätten. Da die Vorbringen insgesamt unglaubhaft seien, könne auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. 3.5 In seiner Beschwerdeschrift vom 12. September 2016 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er habe in der Nacht vor der Anhörung aus Angst und Furcht nicht schlafen können. Der Fachspezialist des SEM habe ihn zudem angewiesen, nur die gestellten Fragen zu beantworten. Weiter machte er in seiner Beschwerdebegründung (erstmals) geltend, dass sein Vater (...) und im militärischen Geheimdienst Asmara tätig gewesen sei. Er habe vor seiner Flucht wichtige Dokumente mitgenommen. Als die Anhänger der eritreischen Regierung seinen Vater verschleppt hätten, hätten sie gedacht, sie könnten die versteckten Dokumente ausfindig machen und hätten deshalb viel Druck ausgeübt. Der Beschwerdeführer als älterer Sohn der Familie sollte als Druckmittel zum Erhalt der versteckten Dokumente verschleppt werden. 3.6 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe durch die offenen Fragen in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen zu schildern und sei auch nicht unterbrochen worden. Die oberflächlichen Angaben in der Anhörung vermöge der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, der in der Anhörung keine substantiierten Angaben zur Tätigkeit des Vaters als hohem Funktionär der Regierung habe machen können, erst auf Beschwerdestufe erwähne, dass dieser (...) gewesen sei und beim Geheimdienst in Asmara gearbeitet habe. Die Angaben seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt, dass sein Vater tatsächlich Dokumente aus Eritrea geschmuggelt habe, vielmehr habe er erklärt, der Vater habe nichts getan, sei nur wegen des Verdachts, geheime Dokumente zu besitzen, gesucht worden. Der Vater sei unschuldig und habe keine Geheimnisse. Damit widersprächen die Angaben der Beschwerdeschrift denjenigen der Anhörung. 3.7 In der Replik des Beschwerdeführers entgegnete die Rechtsvertreterin, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen Vorbringen der Entführung des Vaters und den Übergriffen der populären Front seien sehr detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, den sprachlichen Aspekt zu berücksichtigen, nämlich die Tatsache, dass die Anhörung nicht in der Muttersprache erfolgt sei, was möglicherweise dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht akkurat habe vorbringen können. Es werde bestritten, dass die Angaben zur Funktion des Vaters als nachgeschoben zu werten seien, da er bereits in der Anhörung alle wichtigen Elemente der Sachverhaltsdarstellung gemacht habe mit der Aussage, der Vater sei ein hoher Funktionär der Regierung gewesen. Bezüglich der geheimen Staatsdokumente gebe es im Gegensatz zur Auffassung des SEM keinen Widerspruch zwischen den Aussagen in der Anhörung und den Ausführungen in der Beschwerde. Vielmehr habe der Beschwerdeführer schon in der Anhörung zu verstehen gegeben, dass der Vater im Besitz geheimer Dokumente gewesen sei, was zur Verfolgung der Familie geführt habe. 4. 4.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen angesichts vorhandener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Substanz als unglaubhaft. Als Widerspruch fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hatte, er sei im Sudan im Flüchtlingslager I._______ geboren und aufgewachsen, während er im beratenden Vorgespräch zu Protokoll gab, er stamme aus Eritrea, D._______, und sei im Alter von ungefähr (...) Jahren mit seiner Familie von Eritrea in den Sudan geflohen (vgl. act. A31, S. 4). In der Anhörung gibt er demgegenüber zu Protokoll, er sei in D._______, Eritrea, geboren und habe das Land mit seiner Familie im Alter von etwa (...) Jahren verlassen, um in den Sudan zu gehen. Dort hätten sie zuerst bis im Jahr 2000 im Flüchtlingslager E._______ gelebt, dann bis zur Ausreise im Flüchtlingslager J._______ (vgl. act. A31, S. 3). Auf die widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsort und dem Zeitpunkt des Wegzugs in den Sudan angesprochen, vermochte er als Erklärung nur vermeintliche Probleme mit dem Dolmetscher angeben (vgl. act. A31, S. 4). Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch hinsichtlich der Reihenfolge der Entführungen von Vater und Onkel, nämlich hinsichtlich der Frage, ob zuerst sein Vater oder aber sein Onkel von den Verfolgern mitgenommen worden sei. So sagte er in der Anhörung zu Beginn, erst sei sein Vater, danach sein Onkel mitgenommen worden (vgl. act. A31, S. 11). Später erklärt er, sein Onkel sei etwa ein Jahr vor seinem Vater entführt worden (vgl. act. A31, S. 12). Auch die Frage des Verfolgungsmotives, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich geheime politische Dokumente versteckt hatte, bleibt wegen widersprüchlicher Aussagen unklar. In der Anhörung gab er zu Protokoll, die Verfolger seien davon ausgegangen, dass der Vater der Familie geheime Dokumente gegeben habe. Tatsächlich habe es aber keine Geheimnisse gegeben (vgl. act. A31, S. 12). In der Beschwerde heisst es dann aber neu, der Vater habe tatsächlich geheime Dokumente aus Eritrea mit sich genommen und versteckt, die aber nicht gefunden worden seien. Diese Aussage steht offensichtlich im Widerspruch zu den Aussagen in der Anhörung, wonach es keine Geheimnisse gegeben habe (A31, S. 12) und der Vater nichts getan habe, somit grundlos verschleppt worden sei (vgl. act. A31, S. 16). Die Behauptung in der Replik, wonach der Beschwerdeführer von Anfang an gesagt habe, dass der Vater im Besitz geheimer Dokumente sei, die Grund für die Verfolgung gewesen seien, ist damit nicht nachvollziehbar. Die Angaben in der Anhörung zur Funktion des Vaters sind mit der Vor-instanz als oberflächlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag nur die Angabe zu machen, dass der Vater Funktionär gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was der Vater genau für die Regierung gemacht und welche Funktion er innegehabt habe. Nach der Ausreise aus Eritrea habe er nur noch zu Hause gesessen (vgl. act. A31, S. 15, 16). In der Beschwerde heisst es demgegenüber erstmals, der Vater sei (...) und im militärischen Geheimdienst in Asmara tätig gewesen. Diese Angabe muss mit dem SEM als nachgeschoben und somit unglaubhaft bewertet werden angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung keine weiteren Angaben zur Tätigkeit des Vaters machen konnte (siehe oben). Dies, obwohl er gefragt wurde, was konkret der Vater gemacht habe (vgl. act. A31, S. 16). Auch an späterer Stelle auf Nachfrage heisst es nur, der Vater habe für die Regierung gearbeitet, mehr wisse er nicht (vgl. act. A31, S. 20). Die Erklärung in der Beschwerde zu den neuen Vorbringen, er sei in der Anhörung vom Fachspezialisten aufgefordert worden, nur konkret die Fragen zu beantworten, was ihn an der vollständigen Sachverhaltsschilderung gehindert habe, überzeugt nicht, zumal er in der Anhörung klar aussagte, er wisse nichts weiter über die Funktion des Vaters und es habe keine geheimen Dokumente gegeben. Wie das SEM zu Recht betont, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit in der Anhörung, seine Vorbringen in Bezug auf die Funktion des Vaters und mögliche geheime Dokumente ohne Unterbrechungen zu schildern (vgl. act. A31, S. 11 ff.). Der Erklärungsversuch in der Replik, wonach es wegen sprachlichen Schwierigkeiten, da die Anhörung nicht in der Muttersprache erfolgt sei, zu Verständnisproblemen und Unstimmigkeiten gekommen sei, was bei der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar hat es sich bei der Anhörung auf Arabisch wohl tatsächlich nicht um die Muttersprache gehandelt (vgl. act. A7, S. 4; act. A31, 22), allerdings hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt und auch später unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und nach der Rückübersetzung seine Aussagen im Protokoll wahrheitsgemäss vorzufinden (vgl. act. A31, S. 1, 21). Im Übrigen würden auch gewisse Verständnisschwierigkeiten nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Geheimdiensttätigkeit des Vaters und dem Schmuggeln geheimer Dokumente einen in wesentlichen Punkten ergänzten Sachverhalt vorträgt. Zudem ist der Anmerkung des SEM in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen, dass in dem Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über Jahre hinweg wegen geheimer Dokumente des Vaters von eritreischen Regierungsanhängern verfolgt worden wäre, davon ausgegangen werden kann, dass er wegen der angeblichen Entwendung geheimer Dokumente befragt oder mitgenommen worden wäre. Ihm und seinen Angehörigen seien aber nie Fragen gestellt worden und es habe keine Mitnahme gegeben (vgl. act. A31, S. 14). Insgesamt sind die Vorbringen - entgegen der Einschätzung in der Replik - sehr oberflächlich und ungenau. Auch die vermeintlichen Verfolger kann der Beschwerdeführer nicht genauer beschreiben, nur, dass sie vermummt gewesen seien und Tygrinya gesprochen hätten, weshalb er davon ausgehe, dass sie zur populären Front beziehungsweise derzeitigen eritreischen Regierung gehörten (vgl. act. A31, S. 12). Wie oft die Verfolger aufgetaucht seien, vermag er ebenfalls nicht genauer zu schildern (vgl. act. A31, S. 12). Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsvertreterin in der Replik liegt auch keine ausführliche Schilderung der Übergriffe der Verfolger vor (vgl. act. A31, S. 13). Fragen wirft auch der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer sich anscheinend im Jahr 2005 nach der Entführung des Vaters eine eritreische Identitätskarte ausstellen lassen konnte, wenn er gleichzeitig im Sudan durch eritreische Regierungsmitglieder verfolgt gewesen sein soll (vgl. act. A 31, S. 1, 19). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiierter Aussagen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei als ältester Sohn des verschleppten Vaters wegen dessen Tätigkeit für die eritreische Regierung von Anhängern der eritreischen Regierung (reflex-)verfolgt worden. Mit der Vorinstanz ist von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal sich die weiteren Beschwerdevorbringen auf die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers beziehen. Eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Sudan im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint worden, weshalb auch eine daraus resultierende drohende Verfolgung im Heimatland Eritrea abzulehnen ist. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine Mass-nahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. 5.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss obenstehenden Erwägungen nicht, die Suche nach seiner Person durch eritreische Regierungsmitglieder wegen der behaupteten ehemaligen Regierungstätigkeit des verschleppten Vaters und vermuteter geheimer Staatsdokumente glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss als Kind ausgereist ist und nach Aktenlage in Eritrea vor der Ausreise keinen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen ist. Auch hat der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus diesem desertiert. Somit hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se keine begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen. Was die Folgen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer befürchteten Einzug in den Nationaldienst und seiner Weigerung, das Reueformular zu unterschreiben sowie die Diasporasteuer zu bezahlen, betrifft, ist auf die obigen wiedergegebenen Erwägungen im Urteil D-7898/2015 zu verweisen. 5.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich an den Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9. 9.1 Da das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 gutgeheissen wurde, ist Mlaw Ana Lucia Gallmann ein amtliches Honorar zu entrichten. 9.2 Die Rechtsvertreterin reichte vorliegend eine Kostennote ein, die einen Aufwand von vier Stunden und fünf Minuten (245 Minuten) bei einem Stundensatz von 250.- und einen Spesenaufwand von Fr. 35.90 ausweist. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indessen ist der Stundensatz unter Hinweis auf Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 zu reduzieren und auf Fr. 150.- festzulegen, weshalb sich ein Gesamtbetrag von 612.50 statt der in Rechnung gestellten 1020.83 ergibt. Zusammen mit dem angemessen erscheinenden Spesenaufwand von 35.90 beträgt das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende amtliche Honorar somit (gerundet) Fr. 650.- . (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Mlaw Lucia Gallmann wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 650.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: