Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des SEM vom (…) 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Zu seiner familiären Situation hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Lebenspartnerin lebe mit den (…) gemeinsamen Kindern in Eritrea. Nachdem sie im Jahr (…) das erste Kind bekommen hätten, seien sie zu- sammengezogen. Geheiratet hätten sie nicht, da seine Familie gegen diese Beziehung gewesen sei. Er sei im Militärdienst gewesen, sei im Ur- laub jedoch immer nach Hause zu seiner Familie gefahren. Einmal habe er den Urlaub überzogen und sei deswegen für zwei Jahre inhaftiert worden. Nach der Entlassung aus der Haft sei er desertiert. B. B.a Mit Schreiben vom 10. August 2017 gelangte die Peregrina Stiftung im Namen des Beschwerdeführers ans SEM und führte aus, dass dieser am
22. April 2015 ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Da er aber nie eine Antwort erhalten habe, reiche er das Gesuch nochmals ein. Er ersuchte um Zusammenführung mit seiner Lebensgefährtin B._______, geb. am (…), und seinen drei Kindern D._______, geb. am (…), C._______, geb. am (…), und E._______, geb. am (…). Er begrün- dete sein Gesuch damit, dass er und seine Lebenspartnerin seit dem Jahr 1996 ein Paar seien und sie von 2004 bis zu seiner Flucht im Jahr 2014 zusammengewohnt hätten. Seine Familie befinde sich noch immer in Erit- rea. Als Beweismittel reichte er aktuelle Passfotos seiner Ehefrau und seiner Kinder, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie Kopien der Geburtsurkun- den der beiden Kinder D._______ und C._______ ein. B.b Mit Verfügungen vom 22. August, 21. September, 5. Oktober und
6. Dezember 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen zu seiner Familie und der Beziehung zu dieser zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. und
30. September sowie 13. Dezember 2017 teilweise nach. In diesen Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt fol- gendermassen:
E-338/2021 Seite 3 Seine Familie habe er am 30. Oktober 2011 das letzte Mal gesehen und erst am 9. Februar 2015 wieder mit ihr Kontakt aufnehmen können. Bereits am (…) 2015 habe seine Familie versucht, in den Sudan auszureisen, sei aber von der Militärpolizei aufgegriffen und für sechs Monate inhaftiert wor- den. Seine Lebenspartnerin habe es am (…) 2017 erneut versucht und halte sich seither alleine im Sudan auf. Seine Kinder seien bei seiner Mutter und würden es auch noch einmal versuchen, sobald sie eine Begleitperson gefunden hätten. Das erste Familienzusammenführungsgesuch habe er bereits nach Erhalt des Flüchtlingsstatus gestellt. Da seine Familie aber danach inhaftiert worden sei, sei der Nachzug wieder in weite Ferne ge- rückt. Weitere Beweismittel könne er nicht einreichen. B.c Da das SEM nach Prüfung der Unterlagen das Abstammungsverhält- nis zu den Kindern nicht als festgestellt erachtete, bot es dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 8. März 2018 (die erste Verfügung vom
22. Februar 2018 wurde nicht abgeholt) an, sich einem DNA-Test zu unter- ziehen. Dieser erklärte sich bereit dazu und bat in der Folge mehrmals um Fristerstreckung. Er begründete diese Gesuche mit der notwendigen Aus- reise seiner Familie aus Eritrea. Beim zweiten Versuch seien zwei der Kin- der, D._______ und E._______, erneut aufgegriffen und inhaftiert worden. Seine Tochter C._______ (nachfolgend die Tochter) sei aber mittlerweile bei ihrer Mutter im Sudan. B.d Mit Verfügung vom 30. August 2018 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, dass es beabsichtige, das Familienzusammenführungsgesuch hinsichtlich der beiden inhaftierten Kinder abzuschreiben und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu diesem Vorhaben. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2018 ans SEM erklärte der Beschwer- deführer, dass er zurzeit nicht wisse, wann die beiden Kinder aus Eritrea ausreisen könnten, er aber zumindest seine Lebenspartnerin und seine Tochter in die Schweiz holen wolle und ein DNA-Testset nach Khartum sen- den werde. B.f Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb das SEM das Famili- enzusammenführungsgesuch für die Kinder D._______ und E._______ wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab. Gleichentags äusserte sich das SEM auch zum Familiennachzugsgesuch betreffend die Partnerin und die im Sudan lebende Tochter. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe bis anhin nichts unternommen, um den
E-338/2021 Seite 4 angeforderten DNA-Test in die Wege zu leiten und habe auch die Post mehrmals nicht abgeholt. Sein Verhalten lasse Zweifel an einem ernsthaf- ten Interesse an der Weiterführung des Familienzusammenführungsver- fahrens für seine Partnerin und seine Tochter aufkommen. Das SEM for- derte den Beschwerdeführer dazu auf, die Peregrina Stiftung gehörig zu bevollmächtigen, und unverzüglich eine Kopie der Vollmacht einzureichen. Es gewährte ihm eine letzte Fristverlängerung bis zum 12. Dezember 2018 zur Einreichung des DNA-Gutachtens. B.g Die beiden Verfügungen wurden nicht abgeholt. Mit Verfügung vom
8. Januar 2019 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenfüh- rung für die Lebenspartnerin und die Tochter ab, nachdem innert der ange- setzten Frist weder das verlangte DNA-Gutachten noch eine Stellung- nahme des Beschwerdeführers beim SEM eingegangen waren. Diese Ver- fügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. B.h Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer dem SEM das verlangte DNA-Gutachten betreffend seine Tochter zu und er- suchte damit sinngemäss um Wiederaufnahme des Verfahrens. Laut Gut- achten ist der Beschwerdeführer der leibliche Vater und seine Lebenspart- nerin B._______ die leibliche Mutter von C._______. B.i Das SEM nahm daraufhin das Gesuch um Familienzusammenführung für B._______ und C._______ wieder auf und bewilligte mit Verfügung vom
6. Februar 2019 deren Einreise in die Schweiz. Da diese Verfügung fälsch- licherweise an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba, Äthiopien, und nicht an die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan, zugestellt worden war, korrigierte das SEM die Verfügung am 5. März 2019. B.j Infolge der ausbleibenden Einreise der Familienangehörigen des Be- schwerdeführers erneuerte das SEM auf entsprechende Gesuche hin die Einreisebewilligung am 21. Juni und 25. November 2019, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 22. Dezember 2019. B.k Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Verlängerung der Einreisebewilligung um weitere drei Mo- nate. Das SEM teilte ihm daraufhin mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 mit, dass der Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens und Erlass ei- ner Verfügung ein schutzwürdiges Interesse voraussetze. Ein bloss abs- traktes Rechtsschutzinteresse genüge als Verfahrensvoraussetzung nicht. Vielmehr müsse die reale Möglichkeit bestehen, dass sich das Interesse
E-338/2021 Seite 5 konkret und in absehbarer Zeit verwirklichen lasse (vorliegend im Sinne einer Einreise in die Schweiz). Indem seine Familienangehörigen − trotz gültiger und mehrfach verlängerter Einreisebewilligung − bis dato nicht in die Schweiz eingereist seien, bestünden Zweifel daran, dass diese an der Einreise noch ein aktuelles Rechtschutzinteresse hätten. Dem Fristerstre- ckungsgesuch seien denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für die verzögerte Einreise zu entnehmen. Das SEM beabsichtige deshalb, das Gesuch um Verlängerung der Frist für die Einreisebewilligung abzulehnen. Es gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur beabsichtigten Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs Stellung zu nehmen. B.l Die erwähnte Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde dem SEM abermals mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Entsprechend ging auch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Stattdessen teilte dieser dem SEM mit Schreiben vom 20. Februar 2020 mit, dass seine Familienangehörigen zufolge von Problemen bei der Passausstellung die Einreisevisa noch immer nicht hätten beantragen können und ersuchte da- rum, die (bereits abgelaufene) Einreisebewilligung um weitere drei Monate zu verlängern. B.m Mit Verfügung vom 5. März 2020 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts der Prozessgeschichte und der vorliegen- den Umstände ein aktuelles und tatsächliches Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens (bzw. einer weiteren Verlängerung der Ein- reisebewilligung) nicht als gegeben zu erachten sei. Zum einen sei nicht ausreichend dargetan, ob und inwiefern sich seine Familienangehörigen darum bemüht hätten, von der Schweizerischen Botschaft Einreisepapiere zu erhalten. In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten im Zusam- menhang mit der Passausstellung sei zu bemerken, dass dem SEM zahl- reiche Fälle bekannt seien, bei denen eritreischen Staatsangehörigen Rei- sepapiere auch ohne heimatlichen Pass ausgestellt worden seien. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer trotz des laufenden Verfahrens bezie- hungsweise der noch nicht erfolgten Einreise seiner Angehörigen seine Post nicht abhole, lasse ebenfalls nicht auf ein ernsthaftes Interesse an einer Familienzusammenführung schliessen. Im Ergebnis sei fraglich, ob angesichts der vorliegenden Umstände noch auf eine intakte Familienbe- ziehung geschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei ein aktu- elles Rechtsschutzinteresse an der Familienzusammenführung zu vernei- nen, die am 22. Dezember 2019 abgelaufene Einreisebewilligung für seine Partnerin und seine Tochter sei nicht zu erneuern und das Verfahren um
E-338/2021 Seite 6 Familienzusammenführung sei als gegenstandslos zu betrachten. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. B.n Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verlängerung der (abgelaufenen) Einreisebewilligungen für seine Le- benspartnerin und seine Tochter. B.o Das SEM trat mit Verfügung vom 12. Juni 2020 auf dieses Gesuch nicht ein, da kein Familienzusammenführungsgesuch hängig sei und auch keine gültigen Einreisebewilligungen für seine Lebenspartnerin und seine Tochter bestünden. Ein allfälliges Gesuch um Wiederaufnahme des abge- schriebenen Verfahrens müsse schriftlich und begründet erfolgen. Diese Verfügung wurde nicht abgeholt. B.p Mit Eingabe vom 4. August 2020 erkundigte sich ein Vertreter der Pere- grina Stiftung nach dem Verfahrensstand des vom Beschwerdeführer ein- gereichten Gesuchs vom 15. Mai 2020. Mit Schreiben vom 14. August 2020 antwortete das SEM, dass es eine schriftliche Vollmacht des Beschwerde- führers benötige, bevor es über den Stand des entsprechenden Verfahrens informieren könne. B.q Mit Eingabe vom 11. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer abermals an das SEM und beantragte die Verlängerung der (abgelaufe- nen) Einreisebewilligung. Mit Schreiben vom 28. August 2020 trat das SEM auf das Gesuch nicht ein. Es verwies auf den Abschreibungsbeschluss vom 5. März 2020 und stellte fest, dass kein Gesuch um Familienzusam- menführung hängig sei und auch keine gültigen Einreisebewilligungen für die Partnerin und das Kind vorlägen. Ein allfälliges Gesuch um Wiederauf- nahme des abgeschriebenen Verfahrens müsse schriftlich und begründet erfolgen. B.r Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer – neu vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin − um Wiederauf- nahme des abgeschriebenen Verfahrens betreffend Familienzusammen- führung. Er erklärte, er könne sich die Nicht-Zustellung diverser Schreiben nicht erklären, und beteuerte, die jeweiligen Avis nie gesehen zu haben. B.s Am 16. November 2020 reichte der Beschwerdeführer Fotos des Flüchtlingspasses der Lebenspartnerin sowie der Tochter ein.
E-338/2021 Seite 7 B.t Das SEM nahm das Verfahren am 18. November 2020 wieder auf und führte aus, dass im Hinblick auf die Prozessgeschichte von einer zwischen- zeitlich abgebrochenen Familienbeziehung in Bezug auf die nachzuziehen- den Familienangehörigen auszugehen sei. Das SEM beabsichtige des- halb, das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen, und ge- währte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. B.u In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 beteuerte der Be- schwerdeführer erneut sein Bedauern, dass die Zustellung der Einschrei- ben nicht funktioniert habe. Er habe die entsprechenden Abholungseinla- dungen nicht erhalten, was er sich selbst nicht erklären könne. Mit der Man- datsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertreterin könne dies in Zu- kunft jedoch nicht mehr vorkommen. Sein beharrliches Nachfragen über Monate und Jahre hinweg zeuge jedoch von einem zentralen Interesse an der Familienzusammenführung. Allerdings sei er mit gewissen Aufgaben überfordert gewesen, so etwa mit der Aufgabe, ein DNA-Gutachten einzu- reichen, oder mit der Passausstellung für seine Familienangehörigen. Letz- tere habe deshalb so lange gedauert, weil das Büro des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aufgrund von Unruhen in der Gegend nur selten geöffnet gewesen sei. Die Passausstellung sei nun aber kürzlich gelungen, womit auch der Ausstellung der Einreisevisa − sobald eine neue Einreisebewilligung vorliege − nichts mehr im Weg stehe. Das Rechtsschutzinteresse sei damit als aktuell zu bezeichnen. Sodann sei auch nicht von einer abgebrochenen Familienbeziehung zu seiner Lebens- partnerin und seiner Tochter auszugehen. Er leide im Gegenteil sehr unter der Trennung und stehe nahezu täglich in Kontakt mit seinen Angehörigen. Als Nachweis für die nach wie vor aufrechterhaltene Familienbeziehung reichte er drei Fotos von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche (recte: Gesuche um Familienzusammenführung) für die Lebenspartnerin und die Tochter des Beschwerdeführers ab und ver- weigerte die Bewilligung der Einreise. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, diese sei vollständig aufzuheben, sein Gesuch um Wiederaufnahme des
E-338/2021 Seite 8 Verfahrens der Familienzusammenführung beziehungsweise des Fami- lienasyls sei gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Ausserdem seien die Einreisebewilligungen für die Lebenspartne- rin und die Tochter des Beschwerdeführers erneut zu erteilen. Eventualiter sei Letzteren Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Sicht ersucht er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und im Fliesstext ausserdem um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Falldokumentation der Peregrina Stiftung betreffend seinen Fall, eine Falldokumentation der Rechtsberatungsstelle F._______ betreffend einen ähnlichen Fall sowie ei- nen Ausdruck der Kontaktverläufe zwischen ihm und seiner Lebenspartne- rin bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Januar 2021 den Ein- gang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2021 verzichtete die Instruktions- richterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und for- derte den Beschwerdeführer dazu auf, dem Bundesverwaltungsgericht umfassend und im Detail sowie unter Beilage von Beweismitteln darzule- gen, wie die Beziehung zu seiner Partnerin und zu seiner Tochter in den letzten Jahren aufrechterhalten und gelebt worden sei. Letztere sollten schriftlich darlegen, ob sie nach wie vor daran interessiert seien, den Fa- milienverband in der Schweiz wiederaufzubauen. Ausserdem seien die Be- mühungen seiner Familie zur Erlangung der nötigen Einreisepapiere mit Beweismitteln zu untermauern. G. Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Fo- tos sowie schriftliche Erklärungen der Lebenspartnerin und der Tochter, ein USB-Stick mit Videos der Erklärungen sowie eine Visitenkarte der Schwei- zerischen Botschaft in Khartum, Sudan, ein. H. Am 24. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos der Lebens- partnerin und der Tochter zu den Akten.
E-338/2021 Seite 9 I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2021 wurde die Vorinstanz dazu eingeladen, sich zur Beschwerde und den weiteren Eingaben zu äussern. I.b Das SEM hielt mit Eingabe vom 25. Juni 2021 fest, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I.c Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme wei- tergeleitet. J. Am 8. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin, er mache sich aufgrund der Verschlechterung der Lage im Su- dan grosse Sorgen um seine Lebenspartnerin und seine Tochter. Der Ein- gabe lag eine entsprechende Mail des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin bei. K. K.a Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Fotos seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter zu den Akten. Gleich- zeitig legte er dar, er mache sich grosse Sorgen um das Wohlergehen sei- ner Familie und bat um einen baldigen Verfahrensabschluss beziehungs- weise Auskunft über den Verfahrensstand. K.b Am 6. Oktober 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfah- rensstandanfrage. L. Am 19. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. M. Am 18. Januar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des Verfahrens. Diese Anfrage beantwortete die Instruktions- richterin mit Schreiben vom 27. Januar 2023.
E-338/2021 Seite 10
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM erklärt in seinem abweisenden Entscheid, es habe der Le- benspartnerin und der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz am 6. Februar 2019 (recte: korrigierte Fassung am 5. März 2019) bewilligt. Entsprechend habe es die Voraussetzungen für die Familienzu- sammenführung zu jenem Zeitpunkt als gegeben erachtet. Heute sei dem nicht mehr so. Es habe zwar vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine Familiengemeinschaft bestanden und die Trennung sei durch seine Flucht erfolgt. Angesichts der Prozessgeschichte sei jedoch heute
E-338/2021 Seite 11 davon auszugehen, dass die Familienbeziehung zwischenzeitlich freiwillig abgebrochen worden sei. Die Zweifel am Bestand eines ernsthaften Inte- resses des Beschwerdeführers an der Wiedervereinigung mit seiner Fami- lie hätten sich etwa durch die lange Untätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorzunehmende DNA-Gutachten oder dadurch ergeben, dass er trotz hängigem Verfahren die Post wiederholt nicht abgeholt habe. Die Erklärung, wonach er keine Abholungseinladung der Post erhalten habe, überzeuge nicht. Überdies sei es zwar richtig, dass er sich immer wieder sporadisch beim SEM gemeldet und sich nach dem Stand des Ver- fahrens erkundigt beziehungsweise um Verlängerung der Einreisebewilli- gung ersucht habe. Zwischen diesen Handlungen seien jedoch immer mehrere Monate verstrichen. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einem vermeintlichen Ausbleiben einer Antwort des SEM auf einem anderen Kommunikationskanal, etwa per Telefon oder E-Mail, versucht hätte, mit dem SEM in Kontakt zu treten. Es wäre ihm auch zuzumuten gewesen, bei der Peregrina Stiftung, die ihn im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung zumindest vorübergehend beglei- tet habe, weiteren Rat oder zusätzliche Unterstützung einzuholen. Bis heute habe er sodann nicht überzeugend darlegen können, weshalb es seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter trotz der bereits am 6. Februar 2019 (recte: 5. März 2019) ausgestellten und bis am 22. Dezember 2019 (mehrfach) verlängerten Einreisebewilligung nicht möglich gewesen sein solle, sich Einreisevisa für die Schweiz ausstellen zu lassen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Probleme bei der Passausstellung seien bis heute in keiner Weise belegt worden. Nicht zuletzt sei deshalb auch in Bezug auf die infrage stehenden Familienangehörigen fraglich, ob bei die- sen ein ernsthaftes Interesse an der Familienzusammenführung überhaupt bejaht werden könne. Die Fotos, welche alle am selben Tag aufgenommen worden seien, vermöchten zwar einen zum Beschwerdeführer bestehen- den Kontakt nachzuweisen, nicht aber den Bestand einer aufrechterhalte- nen familiären Beziehung. Weitere Beweismittel zum Nachweis einer dau- erhaft aufrechterhaltenen Beziehung seien nicht zu den Akten gereicht worden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er sehr wohl ein ganz zentrales Interesse an der Familienzusammenführung habe und stets gehabt habe. Er sei ausserdem nie regulär von der Peregrina Stiftung vertreten worden, diese übernehme gar keine regulären Mandate. Aus der vom SEM rekapitulierten Prozessgeschichte sowie aus der Falldo- kumentation durch die Peregrina Stiftung gehe hervor, dass ihm am
22. Februar 2018 vorgeschlagen worden sei, einen DNA-Test zu machen.
E-338/2021 Seite 12 Zu diesem Zeitpunkt sei es jedoch noch keinem seiner Kinder gelungen, aus Eritrea auszureisen. Da es sich bei den Kosten für den Test um eine beträchtliche Summe handle, habe er nicht riskieren können, diese voreilig und allenfalls vergeblich zu investieren. Sobald seiner Tochter die Flucht aus Eritrea gelungen sei, habe er die notwendigen Vorkehren in die Wege geleitet. Es sei ihm während dieser Zeit gelungen, seine Familie davon zu überzeugen, trotz sehr grosser Risiken, die sich für zwei Kinder fataler- weise verwirklicht hätten, aus Eritrea zu fliehen. Eine direkte Kontaktauf- nahme mit dem SEM sei kaum möglich, entsprechend seien auf den Schreiben des SEM auch keine Direktkontakte angegeben. Abgesehen da- von reichten seine Deutschkenntnisse dafür bei weitem nicht aus. Er habe sich überdies durch die Peregrina Stiftung genügend vertreten gefühlt, weshalb er nicht mit einer Rechtsberatungsstelle Kontakt aufgenommen habe. Im Übrigen dürfte auch die Peregrina Stiftung mit dem Verfahren überfordert gewesen sein, zumal sie trotz Bedienung mit der Korrespon- denz scheinbar nicht bemerkt habe, dass das Verfahren bereits mehrmals abgeschrieben worden sei. Es sei unverständlich, weshalb diese ihn nicht an eine professionelle Stelle verwiesen habe. Die Rechtsvertreterin führte darüber hinaus aus, es dränge sich die Vermutung eines gewissen depres- siven Geschehens auf. Der Beschwerdeführer stehe bis heute unter gröss- tem Druck seitens seiner Familie, mache sich grosse Sorgen um sie, habe ein schlechtes Gewissen, da er mit dem Nachzug immer noch nicht erfolg- reich gewesen sei und vermisse sie konstant. Das depressive Geschehen könne seine Folgen darin zeigen, dass schwierige Aufgaben, welche zu Anfang zu gross erschienen, verdrängt würden, weshalb hierzu auch keine Hilfe gesucht werde. Er wirke verzweifelt, verunsichert und gänzlich über- fordert. Weiter scheine vorliegend auch eine (…) denkbar. Eine entspre- chende Abklärung sei aufgrund der stark ablehnenden Haltung des Be- schwerdeführers verworfen worden. Des Weiteren legte die Rechtsvertre- terin in Bezug auf die Einreise vom Sudan in die Schweiz ihre Erfahrung mit einem ähnlichen Fall dar. Es habe im betreffenden Fall zwei Jahre ge- dauert, bis die Familie habe einreisen können, obwohl der Betroffene von Beginn an rechtlich vertreten gewesen sei. Die unzähligen Einträge im ent- sprechenden Journal zeigten sehr deutlich, wie schwierig es sich gestalten könne, die nötigen Schritte durchführen zu lassen, und was für eine uner- müdliche, unbeirrbare Beharrlichkeit an den Tag gelegt werden müsse, um ans Ziel zu gelangen. Aus dem Journal gehe überdies hervor, dass das UNHCR-Büro aufgrund der Unruhen in der Gegend tatsächlich zeitweise geschlossen gewesen sei. Als Beleg der lebendigen und dauerhaft aktuel- len Beziehung dienten schliesslich die nun beiliegenden Ausdrucke der
E-338/2021 Seite 13 Kontaktprotokolle zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebens- partnerin. Die Einreiseprobleme der Lebenspartnerin und der Tochter seien mittlerweile gelöst, nun bestehe daher auch die tatsächliche Möglichkeit, die Familie zusammenzuführen.
E. 3.3 In seiner Eingabe vom 15. März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er könne mit seiner Familie lediglich per Telefon und Videochats Kontakt aufnehmen. Weitere Kommunikationsmittel benütze er nicht, so habe er unter anderem keinen E-Mail-Account. Als Beleg für die Bemühungen der Angehörigen im Sudan, Reisedokumente zu beschaffen, sei einerseits auf die schriftlichen und im Video aufgezeichneten Aussagen der Lebenspart- nerin zu verweisen, anderseits auf das Visitenkärtchen der Schweizer Bot- schaft im Sudan, welches seiner Familie im März 2018 ausgehändigt wor- den sei. Zur Konstanz der Beziehung fügt er an, der telefonische und vi- deotelefonische Kontakt sei über den gesamten Zeitraum aufrechterhalten worden und könne nachgewiesen werden. Weiter seien verteilt auf die um- fassende Dauer des Verfahrens immer wieder einschlägige Vorstösse vor- genommen worden, welche seine ernste Absicht zur Familienzusammen- führung verdeutlichten. Die Lebenspartnerin sowie die Tochter des Beschwerdeführers bestätigen in ihren handschriftlichen Schreiben, dass sie sich sehr intensiv wünsch- ten, zu ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater in die Schweiz kom- men zu dürfen. Die Lebenspartnerin führt aus, sie und ihre Tochter seien im Sudan über zwei Jahre immer wieder in das UNHCR-Büro sowie die Schweizer Botschaft gegangen und hätten dort den ganzen Tag auf einen Termin gewartet. Die beiden Stellen hätten sie jeweils an die andere ver- wiesen beziehungsweise für den nächsten Tag wieder aufgeboten.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech- tigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestan- dene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht so- wie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestan- dener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive
E-338/2021 Seite 14 vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Total- revision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind bei- spielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines ande- ren Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht ge- fährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG, vgl. auch KÖLZ/ HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Sachverhaltsermittlung steht unter dem Vor- behalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 8 AsylG). Dies gilt auch im Familiennachzugsverfahren. Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vor- bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchs- berechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). Die Herausforde- rung bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuchs liegt regelmässig in einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, zumal sich diese ei- nerseits auf faktenbasierte Elemente, andererseits aber auch auf innere Entscheidvorgänge der betroffenen Personen stützt. An die Substanziie- rung eines Gesuchs um Familiennachzug sind daher gewisse Anforderun- gen zu stellen. Auch der Vorinstanz kommt bei der Ermittlung des Sachver- halts eine wichtige Rolle zu, indem bereits bei der Anhörung vertiefte Ab- klärungen zu den familiären Verhältnissen und den Umständen der ge- trennt angetretenen Flucht getroffen werden. Im Familiennachzugsverfah- ren ist der Sachverhalt sodann zu vervollständigen und es sind Abklärun- gen zur aktuellen Situation der Familie zu treffen, um eine Prüfung zu er- möglichen, ob allenfalls «besondere Umstände» einer Bewilligung des Fa- miliennachzugs entgegenstehen (vgl. E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 10 ff.). Es ist indessen festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe
E-338/2021 Seite 15 der Schweizer Behörden sein kann, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu las- sen. Es ist vielmehr Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen sub- stantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2858/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.1).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil E-447/2017 vom
22. Februar 2017 (E. 4.3 am Ende) im Zusammenhang mit Einreisebewil- ligungen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG fest, dass diese zwecks Familienverei- nigung in der Regel unbefristet vergeben würden. Einzig das Einreisevi- sum, welches die betroffene Person nach Erhalt der Einreisebewilligung direkt bei der schweizerischen Botschaft an ihrem Aufenthaltsort beantra- gen müsse, werde befristet erteilt. Eine Befristung der Einreisebewilligung wird auch nicht in Art. 51 Abs. 4 AsylG vorgesehen. Wohl können nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln besondere Umstände eine Be- fristung rechtfertigen. Eine Befristung kann nur dazu dienen, periodisch zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nach wie vor erfüllt sind. Nur wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann eine Verlängerung der Bewilligung verweigert werden. Insoweit hat sich die Vor- instanz an den Regeln für den Widerruf von Verwaltungsakten zu orientie- ren (vgl. BVGE 2018 VII/1 E. 5.4 betr. Familiennachzug bei vorläufiger Auf- nahme). Das Asylgesetz enthält im Gegensatz zum eigentlichen Asylwiderruf nach Art. 63 AsylG keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf des Fa- milienasyls und für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Famili- enzusammenführung nach Art. 51 AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs der Einreisebewilligung beurteilt sich daher nach den allgemeinen Wider- rufsvoraussetzungen: Rechtskräftige Verfügungen dürfen gemäss Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grund- satzes von Treu und Glauben einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Entscheid widerrufen will oder nicht. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ur- sprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehler- hafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nach- trägliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz.
E-338/2021 Seite 16 1229). Der Widerruf ist zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- bezie- hungsweise Werteabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegt. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander ab- zuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Der Wi- derruf bleibt vorrangig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentli- ches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/1 E. 5.4 und die Urteile des BVGer E-1271/2019 vom 30. Januar 2020 E. 6.1–6.3, E-730/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4 sowie BGE 137 I 69 E. 2.2 f.).
E. 5.1 Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde zugunsten von B._______ und C._______ ein subjektives Recht auf Einreise begründet. Mit Beschluss vom 5. März 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge der Nicht- einreise zwar ab, nahm es dann aber am 18. November 2020 wieder auf, um das Gesuch schliesslich am 22. Dezember 2020 mit der Begründung abzuweisen, die familiäre Beziehung sei nicht aufrechterhalten worden. Unter diesen Umständen liegt ein Widerruf einer behördlichen Verfügung vor. Demnach obliegt es dem SEM nachzuweisen, inwiefern von einer er- heblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist, und abzuwägen, ob das subjektive Interesse der Familienmitglieder an der Ein- reise oder das öffentliche Interesse an der Aufhebung einer allfällig nach- träglich fehlerhaften Verfügung überwiegt. Es ist daher nachfolgend zu klä- ren, ob das SEM die Einreisebewilligungen zu Recht widerrufen hat.
E. 5.2 Die von der Vorinstanz genannten Aspekte – Nichtabholung der Schrei- ben des SEM sowie lange Untätigkeit des Beschwerdeführers – waren zum Zeitpunkt des Entscheids über die Bewilligung der Einreise in der Tat von Relevanz für die Beurteilung des Interesses an der Familienzusammenfüh- rung. So war der Beschwerdeführer faktisch durch die Peregrina Stiftung vertreten, wenn auch diese nie formell bevollmächtigt wurde und ihre Auf- gabe offenbar nicht gehörig wahrgenommen hat. Es wäre dem Beschwer- deführer jedoch durchaus zuzumuten gewesen, sich bei Zeiten eine enga- giertere Rechtsvertretung zu suchen. Dass er damit ungefähr drei Jahre gewartet hat, sprach – wie auch das wiederholte Nichtabholen der Post – durchaus gegen ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am
E-338/2021 Seite 17 Nachzug seiner Familie. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern zuzu- stimmen, als er über all die Jahre immer wieder an das SEM gelangt ist, um den Familiennachzug doch noch zu realisieren. Im Zeitpunkt der Eingabe des DNA-Gutachtens vom 31. Januar 2019 war dem SEM demnach das unzuverlässige Verhalten des Beschwerdeführers bekannt. Dennoch hat es das Verfahren am 6. Februar 2019 wiederaufge- nommen und trotz ursprünglicher Zweifel am ernsthaften Interesse des Be- schwerdeführers an der Familienzusammenführung die Einreise der Le- benspartnerin und der Tochter des Beschwerdeführers am 5. März 2019 bewilligt. Diese Bewilligung hat die Vorinstanz am 25. November 2019 letzt- mals verlängert und ist entsprechend auch zu diesem Zeitpunkt noch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Familienzusammenführung ausge- gangen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch mit Hinweis auf die Prozessgeschichte schliesslich abgewiesen, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nach Ertei- lung der Einreisebewilligung vergleichsweise mehr Anstrengungen zeigte, seine Familie in die Schweiz zu holen, als vor Erteilung derselben. Die Fa- milienmitglieder wiesen denn auch mehrmals auf ihre Probleme bei der Beschaffung der Einreisepapiere im Sudan hin. Neben der bereits bekann- ten Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war folglich die nicht erfolgte Einreise seiner Angehörigen im Zeitraum vom 5. März bis 22. Dezember 2019 ausschlaggebend für den Widerruf der Einreisebewilligungen. Die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist zwar ihm Rahmen einer Ge- samtbeurteilung zu berücksichtigen. Dies alleine vermag aber einen Wi- derruf der Bewilligung nicht zu begründen, da die Gründe für die Nichtein- reise der Familie von entscheidender Bedeutung sind. Dieses Moment ist daher sorgfältig abzuklären beziehungsweise ist abzuwägen, ob aufgrund der Nichteinreise durch die Angehörigen des Beschwerdeführers von einer nachträglich fehlerhaften Verfügung (Auflösung der Familieneinheit) aus- gegangen werden kann und ob ein Widerruf dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit standhält. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass aufgrund der Nichtein- reise während neuneinhalb Monaten (15. März – 22. Dezember 2019) von einer nicht mehr bestehenden Familieneinheit auszugehen sei. Dem SEM seien zahlreiche Fälle bekannt, bei denen eritreischen Staatsangehörigen Reisepapiere auch ohne heimatlichen Pass ausgestellt worden seien, wes- halb die geltend gemachten Schwierigkeiten, die nötigen Einreisepapiere zu beschaffen, nicht nachvollziehbar seien. Das SEM hat zwar den Be- schwerdeführer aufgefordert, die Schwierigkeiten in Bezug auf den Erhalt
E-338/2021 Seite 18 der Reisepapiere zu belegen. Weitere Abklärungen – wie etwa eine Nach- frage bei der Schweizer Vertretung im Sudan – hat es allerdings unterlas- sen. Da diesem Vorbringen aber eine entscheidrelevante Bedeutung zu- kommt, hätte es dem SEM oblegen, den behaupteten Einreisehinderungs- gründen intensiver nachzugehen. Eine vertiefte Prüfung der geltend ge- machten Schwierigkeiten drängte sich insbesondere nach der detaillierten Schilderung eines ähnlichen Falles durch die Rechtsvertretung auf Be- schwerdeebene auf. Das SEM hat sich aber trotz Einladung zur Vernehm- lassung weder zu diesem Punkt noch zu den weiteren auf Beschwerde- ebene beigebrachten Beweismitteln geäussert. Ausserdem nahm es keine eigentliche Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung zum Wider- ruf von Verfügungen vor. Die angeführte Begründung des SEM, wonach nach der versäumten Einreise der Angehörigen des Beschwerdeführers in die Schweiz endgültig nicht mehr von einem aktuellen Rechtsschutzinte- resse auszugehen sei, greift dementsprechend zu kurz. Zusammenfas- send ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einreise beziehungs- weise um Familienasyl abgewiesen hat, ohne die Voraussetzungen für ei- nen Widerruf der behördlichen Verfügung (Einreisebewilligung) eingehend zu prüfen und eine Abwägung sämtlicher Interessen vorzunehmen. Damit hat sie Bundesrecht verletzt.
E. 5.3 Massgeblich ist vorliegend die Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Frage, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Fa- milie geschlossen werden kann, dass die familiäre Beziehung aufgegeben wurde (nachträgliche erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse) oder ob objektive, aus den Umständen resultierende Gründe für die Nichteinreise der Ehefrau sowie der Tochter des Beschwerdeführers vor- liegen, die nicht als freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten sind. Dazu hat das SEM die neuen – bisher unberücksichtigt gebliebenen
– Elemente zu prüfen, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge- richts sein kann, diese Beweismittel als erste und einzige Instanz zu prüfen. Das SEM hat insbesondere in geeigneter Weise abzuklären, ob die im Ver- gleichsfall durch die Rechtsvertretung geltend gemachten Schwierigkeiten auch vorliegend plausibel sind. Dem Beschwerdeführer obliegt hierbei eine aktive Mitwirkungspflicht. Ausserdem muss der Frage nachgegangen wer- den, ob die familiäre Beziehung heute noch gelebt wird. Sollte das SEM letztlich zum Schluss gelangen, dass dem nicht so ist, hat es zu klären, ob die bisher unterlassene Einreise primär auf die geltend gemachten Schwie- rigkeiten oder einen allfällig mangelnden Willen der Ehefrau und Tochter zurückzuführen ist. Ferner ist – wie bei einem Widerruf zwingend – eine eingehende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
E-338/2021 Seite 19
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Abs. 1 Rz. 10; PHILLIPE WEISSENBERGER /ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG Rz. 16).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht herstellen, da abzuklären ist, ob vorliegend tatsächlich Schwierigkei- ten bei der Beschaffung der Einreisepapiere bestanden haben und im Üb- rigen nicht bekannt ist, wo sich die Ehefrau und die Tochter des Beschwer- deführers heute befinden beziehungsweise ob noch ein aktuelles Interesse am Familiennachzug besteht. Deshalb ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letzt- instanzlich entscheidet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der Verfügung vom 22. Dezember 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellte in
E-338/2021 Seite 20 der am 19. Oktober 2022 eingereichten Kostennote für Honorar und Aus- lagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'932.– (inkl. Barauslagen, ohne MWST) in Rechnung. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– zuzüglich Fr. 32.– Ausla- gen aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen ins- besondere angesichts der kurzen Eingaben, welche sich kaum mit der rechtlichen Lage auseinandersetzen, als überhöht. Der Aufwand ist auf zehn Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2’032.– (inkl. Auslagen, ohne MWST) auszurichten. Mit diesen Ausfüh- rungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-338/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben.
- Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘032.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-338/2021 Urteil vom 28. Februar 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom (...) 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Zu seiner familiären Situation hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Lebenspartnerin lebe mit den (...) gemeinsamen Kindern in Eritrea. Nachdem sie im Jahr (...) das erste Kind bekommen hätten, seien sie zusammengezogen. Geheiratet hätten sie nicht, da seine Familie gegen diese Beziehung gewesen sei. Er sei im Militärdienst gewesen, sei im Urlaub jedoch immer nach Hause zu seiner Familie gefahren. Einmal habe er den Urlaub überzogen und sei deswegen für zwei Jahre inhaftiert worden. Nach der Entlassung aus der Haft sei er desertiert. B. B.a Mit Schreiben vom 10. August 2017 gelangte die Peregrina Stiftung im Namen des Beschwerdeführers ans SEM und führte aus, dass dieser am 22. April 2015 ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Da er aber nie eine Antwort erhalten habe, reiche er das Gesuch nochmals ein. Er ersuchte um Zusammenführung mit seiner Lebensgefährtin B._______, geb. am (...), und seinen drei Kindern D._______, geb. am (...), C._______, geb. am (...), und E._______, geb. am (...). Er begründete sein Gesuch damit, dass er und seine Lebenspartnerin seit dem Jahr 1996 ein Paar seien und sie von 2004 bis zu seiner Flucht im Jahr 2014 zusammengewohnt hätten. Seine Familie befinde sich noch immer in Eritrea. Als Beweismittel reichte er aktuelle Passfotos seiner Ehefrau und seiner Kinder, eine Kopie seiner Identitätskarte sowie Kopien der Geburtsurkunden der beiden Kinder D._______ und C._______ ein. B.b Mit Verfügungen vom 22. August, 21. September, 5. Oktober und 6. Dezember 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, diverse Fragen zu seiner Familie und der Beziehung zu dieser zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. und 30. September sowie 13. Dezember 2017 teilweise nach. In diesen Eingaben ergänzte der Beschwerdeführer den Sachverhalt folgendermassen: Seine Familie habe er am 30. Oktober 2011 das letzte Mal gesehen und erst am 9. Februar 2015 wieder mit ihr Kontakt aufnehmen können. Bereits am (...) 2015 habe seine Familie versucht, in den Sudan auszureisen, sei aber von der Militärpolizei aufgegriffen und für sechs Monate inhaftiert worden. Seine Lebenspartnerin habe es am (...) 2017 erneut versucht und halte sich seither alleine im Sudan auf. Seine Kinder seien bei seiner Mutter und würden es auch noch einmal versuchen, sobald sie eine Begleitperson gefunden hätten. Das erste Familienzusammenführungsgesuch habe er bereits nach Erhalt des Flüchtlingsstatus gestellt. Da seine Familie aber danach inhaftiert worden sei, sei der Nachzug wieder in weite Ferne gerückt. Weitere Beweismittel könne er nicht einreichen. B.c Da das SEM nach Prüfung der Unterlagen das Abstammungsverhältnis zu den Kindern nicht als festgestellt erachtete, bot es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2018 (die erste Verfügung vom 22. Februar 2018 wurde nicht abgeholt) an, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Dieser erklärte sich bereit dazu und bat in der Folge mehrmals um Fristerstreckung. Er begründete diese Gesuche mit der notwendigen Ausreise seiner Familie aus Eritrea. Beim zweiten Versuch seien zwei der Kinder, D._______ und E._______, erneut aufgegriffen und inhaftiert worden. Seine Tochter C._______ (nachfolgend die Tochter) sei aber mittlerweile bei ihrer Mutter im Sudan. B.d Mit Verfügung vom 30. August 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, das Familienzusammenführungsgesuch hinsichtlich der beiden inhaftierten Kinder abzuschreiben und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu diesem Vorhaben. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2018 ans SEM erklärte der Beschwerdeführer, dass er zurzeit nicht wisse, wann die beiden Kinder aus Eritrea ausreisen könnten, er aber zumindest seine Lebenspartnerin und seine Tochter in die Schweiz holen wolle und ein DNA-Testset nach Khartum senden werde. B.f Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb das SEM das Familienzusammenführungsgesuch für die Kinder D._______ und E._______ wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab. Gleichentags äusserte sich das SEM auch zum Familiennachzugsgesuch betreffend die Partnerin und die im Sudan lebende Tochter. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe bis anhin nichts unternommen, um den angeforderten DNA-Test in die Wege zu leiten und habe auch die Post mehrmals nicht abgeholt. Sein Verhalten lasse Zweifel an einem ernsthaften Interesse an der Weiterführung des Familienzusammenführungsverfahrens für seine Partnerin und seine Tochter aufkommen. Das SEM forderte den Beschwerdeführer dazu auf, die Peregrina Stiftung gehörig zu bevollmächtigen, und unverzüglich eine Kopie der Vollmacht einzureichen. Es gewährte ihm eine letzte Fristverlängerung bis zum 12. Dezember 2018 zur Einreichung des DNA-Gutachtens. B.g Die beiden Verfügungen wurden nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung für die Lebenspartnerin und die Tochter ab, nachdem innert der angesetzten Frist weder das verlangte DNA-Gutachten noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim SEM eingegangen waren. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. B.h Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer dem SEM das verlangte DNA-Gutachten betreffend seine Tochter zu und ersuchte damit sinngemäss um Wiederaufnahme des Verfahrens. Laut Gutachten ist der Beschwerdeführer der leibliche Vater und seine Lebenspartnerin B._______ die leibliche Mutter von C._______. B.i Das SEM nahm daraufhin das Gesuch um Familienzusammenführung für B._______ und C._______ wieder auf und bewilligte mit Verfügung vom 6. Februar 2019 deren Einreise in die Schweiz. Da diese Verfügung fälschlicherweise an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba, Äthiopien, und nicht an die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan, zugestellt worden war, korrigierte das SEM die Verfügung am 5. März 2019. B.j Infolge der ausbleibenden Einreise der Familienangehörigen des Beschwerdeführers erneuerte das SEM auf entsprechende Gesuche hin die Einreisebewilligung am 21. Juni und 25. November 2019, zuletzt mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 22. Dezember 2019. B.k Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Verlängerung der Einreisebewilligung um weitere drei Monate. Das SEM teilte ihm daraufhin mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 mit, dass der Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens und Erlass einer Verfügung ein schutzwürdiges Interesse voraussetze. Ein bloss abstraktes Rechtsschutzinteresse genüge als Verfahrensvoraussetzung nicht. Vielmehr müsse die reale Möglichkeit bestehen, dass sich das Interesse konkret und in absehbarer Zeit verwirklichen lasse (vorliegend im Sinne einer Einreise in die Schweiz). Indem seine Familienangehörigen trotz gültiger und mehrfach verlängerter Einreisebewilligung bis dato nicht in die Schweiz eingereist seien, bestünden Zweifel daran, dass diese an der Einreise noch ein aktuelles Rechtschutzinteresse hätten. Dem Fristerstreckungsgesuch seien denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für die verzögerte Einreise zu entnehmen. Das SEM beabsichtige deshalb, das Gesuch um Verlängerung der Frist für die Einreisebewilligung abzulehnen. Es gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zur beabsichtigten Ablehnung des Fristerstreckungsgesuchs Stellung zu nehmen. B.l Die erwähnte Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde dem SEM abermals mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Entsprechend ging auch keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Stattdessen teilte dieser dem SEM mit Schreiben vom 20. Februar 2020 mit, dass seine Familienangehörigen zufolge von Problemen bei der Passausstellung die Einreisevisa noch immer nicht hätten beantragen können und ersuchte darum, die (bereits abgelaufene) Einreisebewilligung um weitere drei Monate zu verlängern. B.m Mit Verfügung vom 5. März 2020 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts der Prozessgeschichte und der vorliegenden Umstände ein aktuelles und tatsächliches Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens (bzw. einer weiteren Verlängerung der Einreisebewilligung) nicht als gegeben zu erachten sei. Zum einen sei nicht ausreichend dargetan, ob und inwiefern sich seine Familienangehörigen darum bemüht hätten, von der Schweizerischen Botschaft Einreisepapiere zu erhalten. In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Passausstellung sei zu bemerken, dass dem SEM zahlreiche Fälle bekannt seien, bei denen eritreischen Staatsangehörigen Reisepapiere auch ohne heimatlichen Pass ausgestellt worden seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des laufenden Verfahrens beziehungsweise der noch nicht erfolgten Einreise seiner Angehörigen seine Post nicht abhole, lasse ebenfalls nicht auf ein ernsthaftes Interesse an einer Familienzusammenführung schliessen. Im Ergebnis sei fraglich, ob angesichts der vorliegenden Umstände noch auf eine intakte Familienbeziehung geschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Familienzusammenführung zu verneinen, die am 22. Dezember 2019 abgelaufene Einreisebewilligung für seine Partnerin und seine Tochter sei nicht zu erneuern und das Verfahren um Familienzusammenführung sei als gegenstandslos zu betrachten. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. B.n Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verlängerung der (abgelaufenen) Einreisebewilligungen für seine Lebenspartnerin und seine Tochter. B.o Das SEM trat mit Verfügung vom 12. Juni 2020 auf dieses Gesuch nicht ein, da kein Familienzusammenführungsgesuch hängig sei und auch keine gültigen Einreisebewilligungen für seine Lebenspartnerin und seine Tochter bestünden. Ein allfälliges Gesuch um Wiederaufnahme des abgeschriebenen Verfahrens müsse schriftlich und begründet erfolgen. Diese Verfügung wurde nicht abgeholt. B.p Mit Eingabe vom 4. August 2020 erkundigte sich ein Vertreter der Peregrina Stiftung nach dem Verfahrensstand des vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchs vom 15. Mai 2020. Mit Schreiben vom 14. August 2020 antwortete das SEM, dass es eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers benötige, bevor es über den Stand des entsprechenden Verfahrens informieren könne. B.q Mit Eingabe vom 11. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer abermals an das SEM und beantragte die Verlängerung der (abgelaufenen) Einreisebewilligung. Mit Schreiben vom 28. August 2020 trat das SEM auf das Gesuch nicht ein. Es verwies auf den Abschreibungsbeschluss vom 5. März 2020 und stellte fest, dass kein Gesuch um Familienzusammenführung hängig sei und auch keine gültigen Einreisebewilligungen für die Partnerin und das Kind vorlägen. Ein allfälliges Gesuch um Wiederaufnahme des abgeschriebenen Verfahrens müsse schriftlich und begründet erfolgen. B.r Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 ersuchte der Beschwerdeführer - neu vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin um Wiederaufnahme des abgeschriebenen Verfahrens betreffend Familienzusammenführung. Er erklärte, er könne sich die Nicht-Zustellung diverser Schreiben nicht erklären, und beteuerte, die jeweiligen Avis nie gesehen zu haben. B.s Am 16. November 2020 reichte der Beschwerdeführer Fotos des Flüchtlingspasses der Lebenspartnerin sowie der Tochter ein. B.t Das SEM nahm das Verfahren am 18. November 2020 wieder auf und führte aus, dass im Hinblick auf die Prozessgeschichte von einer zwischenzeitlich abgebrochenen Familienbeziehung in Bezug auf die nachzuziehenden Familienangehörigen auszugehen sei. Das SEM beabsichtige deshalb, das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen, und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. B.u In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 beteuerte der Beschwerdeführer erneut sein Bedauern, dass die Zustellung der Einschreiben nicht funktioniert habe. Er habe die entsprechenden Abholungseinladungen nicht erhalten, was er sich selbst nicht erklären könne. Mit der Mandatsübernahme durch die rubrizierte Rechtsvertreterin könne dies in Zukunft jedoch nicht mehr vorkommen. Sein beharrliches Nachfragen über Monate und Jahre hinweg zeuge jedoch von einem zentralen Interesse an der Familienzusammenführung. Allerdings sei er mit gewissen Aufgaben überfordert gewesen, so etwa mit der Aufgabe, ein DNA-Gutachten einzureichen, oder mit der Passausstellung für seine Familienangehörigen. Letztere habe deshalb so lange gedauert, weil das Büro des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aufgrund von Unruhen in der Gegend nur selten geöffnet gewesen sei. Die Passausstellung sei nun aber kürzlich gelungen, womit auch der Ausstellung der Einreisevisa sobald eine neue Einreisebewilligung vorliege nichts mehr im Weg stehe. Das Rechtsschutzinteresse sei damit als aktuell zu bezeichnen. Sodann sei auch nicht von einer abgebrochenen Familienbeziehung zu seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter auszugehen. Er leide im Gegenteil sehr unter der Trennung und stehe nahezu täglich in Kontakt mit seinen Angehörigen. Als Nachweis für die nach wie vor aufrechterhaltene Familienbeziehung reichte er drei Fotos von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche (recte: Gesuche um Familienzusammenführung) für die Lebenspartnerin und die Tochter des Beschwerdeführers ab und verweigerte die Bewilligung der Einreise. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, diese sei vollständig aufzuheben, sein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens der Familienzusammenführung beziehungsweise des Familienasyls sei gutzuheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem seien die Einreisebewilligungen für die Lebenspartnerin und die Tochter des Beschwerdeführers erneut zu erteilen. Eventualiter sei Letzteren Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Sicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und im Fliesstext ausserdem um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Falldokumentation der Peregrina Stiftung betreffend seinen Fall, eine Falldokumentation der Rechtsberatungsstelle F._______ betreffend einen ähnlichen Fall sowie einen Ausdruck der Kontaktverläufe zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Januar 2021 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2021 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, dem Bundesverwaltungsgericht umfassend und im Detail sowie unter Beilage von Beweismitteln darzulegen, wie die Beziehung zu seiner Partnerin und zu seiner Tochter in den letzten Jahren aufrechterhalten und gelebt worden sei. Letztere sollten schriftlich darlegen, ob sie nach wie vor daran interessiert seien, den Familienverband in der Schweiz wiederaufzubauen. Ausserdem seien die Bemühungen seiner Familie zur Erlangung der nötigen Einreisepapiere mit Beweismitteln zu untermauern. G. Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos sowie schriftliche Erklärungen der Lebenspartnerin und der Tochter, ein USB-Stick mit Videos der Erklärungen sowie eine Visitenkarte der Schweizerischen Botschaft in Khartum, Sudan, ein. H. Am 24. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos der Lebens-partnerin und der Tochter zu den Akten. I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2021 wurde die Vorinstanz dazu eingeladen, sich zur Beschwerde und den weiteren Eingaben zu äussern. I.b Das SEM hielt mit Eingabe vom 25. Juni 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I.c Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme weitergeleitet. J. Am 8. Dezember 2021 erklärte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, er mache sich aufgrund der Verschlechterung der Lage im Sudan grosse Sorgen um seine Lebenspartnerin und seine Tochter. Der Eingabe lag eine entsprechende Mail des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin bei. K. K.a Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter zu den Akten. Gleichzeitig legte er dar, er mache sich grosse Sorgen um das Wohlergehen seiner Familie und bat um einen baldigen Verfahrensabschluss beziehungsweise Auskunft über den Verfahrensstand. K.b Am 6. Oktober 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage. L. Am 19. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. M. Am 18. Januar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand des Verfahrens. Diese Anfrage beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 27. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM erklärt in seinem abweisenden Entscheid, es habe der Lebenspartnerin und der Tochter des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz am 6. Februar 2019 (recte: korrigierte Fassung am 5. März 2019) bewilligt. Entsprechend habe es die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung zu jenem Zeitpunkt als gegeben erachtet. Heute sei dem nicht mehr so. Es habe zwar vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine Familiengemeinschaft bestanden und die Trennung sei durch seine Flucht erfolgt. Angesichts der Prozessgeschichte sei jedoch heute davon auszugehen, dass die Familienbeziehung zwischenzeitlich freiwillig abgebrochen worden sei. Die Zweifel am Bestand eines ernsthaften Interesses des Beschwerdeführers an der Wiedervereinigung mit seiner Familie hätten sich etwa durch die lange Untätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorzunehmende DNA-Gutachten oder dadurch ergeben, dass er trotz hängigem Verfahren die Post wiederholt nicht abgeholt habe. Die Erklärung, wonach er keine Abholungseinladung der Post erhalten habe, überzeuge nicht. Überdies sei es zwar richtig, dass er sich immer wieder sporadisch beim SEM gemeldet und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt beziehungsweise um Verlängerung der Einreisebewilligung ersucht habe. Zwischen diesen Handlungen seien jedoch immer mehrere Monate verstrichen. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einem vermeintlichen Ausbleiben einer Antwort des SEM auf einem anderen Kommunikationskanal, etwa per Telefon oder E-Mail, versucht hätte, mit dem SEM in Kontakt zu treten. Es wäre ihm auch zuzumuten gewesen, bei der Peregrina Stiftung, die ihn im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung zumindest vorübergehend begleitet habe, weiteren Rat oder zusätzliche Unterstützung einzuholen. Bis heute habe er sodann nicht überzeugend darlegen können, weshalb es seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter trotz der bereits am 6. Februar 2019 (recte: 5. März 2019) ausgestellten und bis am 22. Dezember 2019 (mehrfach) verlängerten Einreisebewilligung nicht möglich gewesen sein solle, sich Einreisevisa für die Schweiz ausstellen zu lassen. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Probleme bei der Passausstellung seien bis heute in keiner Weise belegt worden. Nicht zuletzt sei deshalb auch in Bezug auf die infrage stehenden Familienangehörigen fraglich, ob bei diesen ein ernsthaftes Interesse an der Familienzusammenführung überhaupt bejaht werden könne. Die Fotos, welche alle am selben Tag aufgenommen worden seien, vermöchten zwar einen zum Beschwerdeführer bestehenden Kontakt nachzuweisen, nicht aber den Bestand einer aufrechterhaltenen familiären Beziehung. Weitere Beweismittel zum Nachweis einer dauerhaft aufrechterhaltenen Beziehung seien nicht zu den Akten gereicht worden. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass er sehr wohl ein ganz zentrales Interesse an der Familienzusammenführung habe und stets gehabt habe. Er sei ausserdem nie regulär von der Peregrina Stiftung vertreten worden, diese übernehme gar keine regulären Mandate. Aus der vom SEM rekapitulierten Prozessgeschichte sowie aus der Falldokumentation durch die Peregrina Stiftung gehe hervor, dass ihm am 22. Februar 2018 vorgeschlagen worden sei, einen DNA-Test zu machen. Zu diesem Zeitpunkt sei es jedoch noch keinem seiner Kinder gelungen, aus Eritrea auszureisen. Da es sich bei den Kosten für den Test um eine beträchtliche Summe handle, habe er nicht riskieren können, diese voreilig und allenfalls vergeblich zu investieren. Sobald seiner Tochter die Flucht aus Eritrea gelungen sei, habe er die notwendigen Vorkehren in die Wege geleitet. Es sei ihm während dieser Zeit gelungen, seine Familie davon zu überzeugen, trotz sehr grosser Risiken, die sich für zwei Kinder fatalerweise verwirklicht hätten, aus Eritrea zu fliehen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem SEM sei kaum möglich, entsprechend seien auf den Schreiben des SEM auch keine Direktkontakte angegeben. Abgesehen davon reichten seine Deutschkenntnisse dafür bei weitem nicht aus. Er habe sich überdies durch die Peregrina Stiftung genügend vertreten gefühlt, weshalb er nicht mit einer Rechtsberatungsstelle Kontakt aufgenommen habe. Im Übrigen dürfte auch die Peregrina Stiftung mit dem Verfahren überfordert gewesen sein, zumal sie trotz Bedienung mit der Korrespondenz scheinbar nicht bemerkt habe, dass das Verfahren bereits mehrmals abgeschrieben worden sei. Es sei unverständlich, weshalb diese ihn nicht an eine professionelle Stelle verwiesen habe. Die Rechtsvertreterin führte darüber hinaus aus, es dränge sich die Vermutung eines gewissen depressiven Geschehens auf. Der Beschwerdeführer stehe bis heute unter grösstem Druck seitens seiner Familie, mache sich grosse Sorgen um sie, habe ein schlechtes Gewissen, da er mit dem Nachzug immer noch nicht erfolgreich gewesen sei und vermisse sie konstant. Das depressive Geschehen könne seine Folgen darin zeigen, dass schwierige Aufgaben, welche zu Anfang zu gross erschienen, verdrängt würden, weshalb hierzu auch keine Hilfe gesucht werde. Er wirke verzweifelt, verunsichert und gänzlich überfordert. Weiter scheine vorliegend auch eine (...) denkbar. Eine entsprechende Abklärung sei aufgrund der stark ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers verworfen worden. Des Weiteren legte die Rechtsvertreterin in Bezug auf die Einreise vom Sudan in die Schweiz ihre Erfahrung mit einem ähnlichen Fall dar. Es habe im betreffenden Fall zwei Jahre gedauert, bis die Familie habe einreisen können, obwohl der Betroffene von Beginn an rechtlich vertreten gewesen sei. Die unzähligen Einträge im entsprechenden Journal zeigten sehr deutlich, wie schwierig es sich gestalten könne, die nötigen Schritte durchführen zu lassen, und was für eine unermüdliche, unbeirrbare Beharrlichkeit an den Tag gelegt werden müsse, um ans Ziel zu gelangen. Aus dem Journal gehe überdies hervor, dass das UNHCR-Büro aufgrund der Unruhen in der Gegend tatsächlich zeitweise geschlossen gewesen sei. Als Beleg der lebendigen und dauerhaft aktuellen Beziehung dienten schliesslich die nun beiliegenden Ausdrucke der Kontaktprotokolle zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin. Die Einreiseprobleme der Lebenspartnerin und der Tochter seien mittlerweile gelöst, nun bestehe daher auch die tatsächliche Möglichkeit, die Familie zusammenzuführen. 3.3 In seiner Eingabe vom 15. März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, er könne mit seiner Familie lediglich per Telefon und Videochats Kontakt aufnehmen. Weitere Kommunikationsmittel benütze er nicht, so habe er unter anderem keinen E-Mail-Account. Als Beleg für die Bemühungen der Angehörigen im Sudan, Reisedokumente zu beschaffen, sei einerseits auf die schriftlichen und im Video aufgezeichneten Aussagen der Lebenspartnerin zu verweisen, anderseits auf das Visitenkärtchen der Schweizer Botschaft im Sudan, welches seiner Familie im März 2018 ausgehändigt worden sei. Zur Konstanz der Beziehung fügt er an, der telefonische und videotelefonische Kontakt sei über den gesamten Zeitraum aufrechterhalten worden und könne nachgewiesen werden. Weiter seien verteilt auf die umfassende Dauer des Verfahrens immer wieder einschlägige Vorstösse vorgenommen worden, welche seine ernste Absicht zur Familienzusammenführung verdeutlichten. Die Lebenspartnerin sowie die Tochter des Beschwerdeführers bestätigen in ihren handschriftlichen Schreiben, dass sie sich sehr intensiv wünschten, zu ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater in die Schweiz kommen zu dürfen. Die Lebenspartnerin führt aus, sie und ihre Tochter seien im Sudan über zwei Jahre immer wieder in das UNHCR-Büro sowie die Schweizer Botschaft gegangen und hätten dort den ganzen Tag auf einen Termin gewartet. Die beiden Stellen hätten sie jeweils an die andere verwiesen beziehungsweise für den nächsten Tag wieder aufgeboten. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Die Asylbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG, vgl. auch Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Sachverhaltsermittlung steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 8 AsylG). Dies gilt auch im Familiennachzugsverfahren. Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). Die Herausforderung bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuchs liegt regelmässig in einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, zumal sich diese einerseits auf faktenbasierte Elemente, andererseits aber auch auf innere Entscheidvorgänge der betroffenen Personen stützt. An die Substanziierung eines Gesuchs um Familiennachzug sind daher gewisse Anforderungen zu stellen. Auch der Vorinstanz kommt bei der Ermittlung des Sachverhalts eine wichtige Rolle zu, indem bereits bei der Anhörung vertiefte Abklärungen zu den familiären Verhältnissen und den Umständen der getrennt angetretenen Flucht getroffen werden. Im Familiennachzugsverfahren ist der Sachverhalt sodann zu vervollständigen und es sind Abklärungen zur aktuellen Situation der Familie zu treffen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob allenfalls «besondere Umstände» einer Bewilligung des Familiennachzugs entgegenstehen (vgl. E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 10 ff.). Es ist indessen festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden sein kann, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Es ist vielmehr Sache der Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2858/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.1). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil E-447/2017 vom 22. Februar 2017 (E. 4.3 am Ende) im Zusammenhang mit Einreisebewilligungen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG fest, dass diese zwecks Familienvereinigung in der Regel unbefristet vergeben würden. Einzig das Einreisevisum, welches die betroffene Person nach Erhalt der Einreisebewilligung direkt bei der schweizerischen Botschaft an ihrem Aufenthaltsort beantragen müsse, werde befristet erteilt. Eine Befristung der Einreisebewilligung wird auch nicht in Art. 51 Abs. 4 AsylG vorgesehen. Wohl können nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln besondere Umstände eine Befristung rechtfertigen. Eine Befristung kann nur dazu dienen, periodisch zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nach wie vor erfüllt sind. Nur wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann eine Verlängerung der Bewilligung verweigert werden. Insoweit hat sich die Vorinstanz an den Regeln für den Widerruf von Verwaltungsakten zu orientieren (vgl. BVGE 2018 VII/1 E. 5.4 betr. Familiennachzug bei vorläufiger Aufnahme). Das Asylgesetz enthält im Gegensatz zum eigentlichen Asylwiderruf nach Art. 63 AsylG keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf des Familienasyls und für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs der Einreisebewilligung beurteilt sich daher nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen: Rechtskräftige Verfügungen dürfen gemäss Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Entscheid widerrufen will oder nicht. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1229). Der Widerruf ist zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- beziehungsweise Werteabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegt. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Der Widerruf bleibt vorrangig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/1 E. 5.4 und die Urteile des BVGer E-1271/2019 vom 30. Januar 2020 E. 6.1-6.3, E-730/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4 sowie BGE 137 I 69 E. 2.2 f.). 5. 5.1 Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde zugunsten von B._______ und C._______ ein subjektives Recht auf Einreise begründet. Mit Beschluss vom 5. März 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge der Nichteinreise zwar ab, nahm es dann aber am 18. November 2020 wieder auf, um das Gesuch schliesslich am 22. Dezember 2020 mit der Begründung abzuweisen, die familiäre Beziehung sei nicht aufrechterhalten worden. Unter diesen Umständen liegt ein Widerruf einer behördlichen Verfügung vor. Demnach obliegt es dem SEM nachzuweisen, inwiefern von einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist, und abzuwägen, ob das subjektive Interesse der Familienmitglieder an der Einreise oder das öffentliche Interesse an der Aufhebung einer allfällig nachträglich fehlerhaften Verfügung überwiegt. Es ist daher nachfolgend zu klären, ob das SEM die Einreisebewilligungen zu Recht widerrufen hat. 5.2 Die von der Vorinstanz genannten Aspekte - Nichtabholung der Schreiben des SEM sowie lange Untätigkeit des Beschwerdeführers - waren zum Zeitpunkt des Entscheids über die Bewilligung der Einreise in der Tat von Relevanz für die Beurteilung des Interesses an der Familienzusammenführung. So war der Beschwerdeführer faktisch durch die Peregrina Stiftung vertreten, wenn auch diese nie formell bevollmächtigt wurde und ihre Aufgabe offenbar nicht gehörig wahrgenommen hat. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch durchaus zuzumuten gewesen, sich bei Zeiten eine engagiertere Rechtsvertretung zu suchen. Dass er damit ungefähr drei Jahre gewartet hat, sprach - wie auch das wiederholte Nichtabholen der Post - durchaus gegen ein ausgeprägtes Interesse des Beschwerdeführers am Nachzug seiner Familie. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern zuzustimmen, als er über all die Jahre immer wieder an das SEM gelangt ist, um den Familiennachzug doch noch zu realisieren. Im Zeitpunkt der Eingabe des DNA-Gutachtens vom 31. Januar 2019 war dem SEM demnach das unzuverlässige Verhalten des Beschwerdeführers bekannt. Dennoch hat es das Verfahren am 6. Februar 2019 wiederaufgenommen und trotz ursprünglicher Zweifel am ernsthaften Interesse des Beschwerdeführers an der Familienzusammenführung die Einreise der Lebenspartnerin und der Tochter des Beschwerdeführers am 5. März 2019 bewilligt. Diese Bewilligung hat die Vorinstanz am 25. November 2019 letztmals verlängert und ist entsprechend auch zu diesem Zeitpunkt noch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Familienzusammenführung ausgegangen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch mit Hinweis auf die Prozessgeschichte schliesslich abgewiesen, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der Einreisebewilligung vergleichsweise mehr Anstrengungen zeigte, seine Familie in die Schweiz zu holen, als vor Erteilung derselben. Die Familienmitglieder wiesen denn auch mehrmals auf ihre Probleme bei der Beschaffung der Einreisepapiere im Sudan hin. Neben der bereits bekannten Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war folglich die nicht erfolgte Einreise seiner Angehörigen im Zeitraum vom 5. März bis 22. Dezember 2019 ausschlaggebend für den Widerruf der Einreisebewilligungen. Die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist zwar ihm Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Dies alleine vermag aber einen Widerruf der Bewilligung nicht zu begründen, da die Gründe für die Nichteinreise der Familie von entscheidender Bedeutung sind. Dieses Moment ist daher sorgfältig abzuklären beziehungsweise ist abzuwägen, ob aufgrund der Nichteinreise durch die Angehörigen des Beschwerdeführers von einer nachträglich fehlerhaften Verfügung (Auflösung der Familieneinheit) ausgegangen werden kann und ob ein Widerruf dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass aufgrund der Nichteinreise während neuneinhalb Monaten (15. März - 22. Dezember 2019) von einer nicht mehr bestehenden Familieneinheit auszugehen sei. Dem SEM seien zahlreiche Fälle bekannt, bei denen eritreischen Staatsangehörigen Reisepapiere auch ohne heimatlichen Pass ausgestellt worden seien, weshalb die geltend gemachten Schwierigkeiten, die nötigen Einreisepapiere zu beschaffen, nicht nachvollziehbar seien. Das SEM hat zwar den Beschwerdeführer aufgefordert, die Schwierigkeiten in Bezug auf den Erhalt der Reisepapiere zu belegen. Weitere Abklärungen - wie etwa eine Nachfrage bei der Schweizer Vertretung im Sudan - hat es allerdings unterlassen. Da diesem Vorbringen aber eine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, hätte es dem SEM oblegen, den behaupteten Einreisehinderungsgründen intensiver nachzugehen. Eine vertiefte Prüfung der geltend gemachten Schwierigkeiten drängte sich insbesondere nach der detaillierten Schilderung eines ähnlichen Falles durch die Rechtsvertretung auf Beschwerdeebene auf. Das SEM hat sich aber trotz Einladung zur Vernehmlassung weder zu diesem Punkt noch zu den weiteren auf Beschwerdeebene beigebrachten Beweismitteln geäussert. Ausserdem nahm es keine eigentliche Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung zum Widerruf von Verfügungen vor. Die angeführte Begründung des SEM, wonach nach der versäumten Einreise der Angehörigen des Beschwerdeführers in die Schweiz endgültig nicht mehr von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse auszugehen sei, greift dementsprechend zu kurz. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einreise beziehungsweise um Familienasyl abgewiesen hat, ohne die Voraussetzungen für einen Widerruf der behördlichen Verfügung (Einreisebewilligung) eingehend zu prüfen und eine Abwägung sämtlicher Interessen vorzunehmen. Damit hat sie Bundesrecht verletzt. 5.3 Massgeblich ist vorliegend die Abklärung des Sachverhalts bezüglich der Frage, ob aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie geschlossen werden kann, dass die familiäre Beziehung aufgegeben wurde (nachträgliche erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse) oder ob objektive, aus den Umständen resultierende Gründe für die Nichteinreise der Ehefrau sowie der Tochter des Beschwerdeführers vorliegen, die nicht als freiwillige Aufgabe der Familiengemeinschaft zu werten sind. Dazu hat das SEM die neuen - bisher unberücksichtigt gebliebenen - Elemente zu prüfen, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, diese Beweismittel als erste und einzige Instanz zu prüfen. Das SEM hat insbesondere in geeigneter Weise abzuklären, ob die im Vergleichsfall durch die Rechtsvertretung geltend gemachten Schwierigkeiten auch vorliegend plausibel sind. Dem Beschwerdeführer obliegt hierbei eine aktive Mitwirkungspflicht. Ausserdem muss der Frage nachgegangen werden, ob die familiäre Beziehung heute noch gelebt wird. Sollte das SEM letztlich zum Schluss gelangen, dass dem nicht so ist, hat es zu klären, ob die bisher unterlassene Einreise primär auf die geltend gemachten Schwierigkeiten oder einen allfällig mangelnden Willen der Ehefrau und Tochter zurückzuführen ist. Ferner ist - wie bei einem Widerruf zwingend - eine eingehende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Abs. 1 Rz. 10; Phillipe Weissenberger /Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG Rz. 16). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht herstellen, da abzuklären ist, ob vorliegend tatsächlich Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Einreisepapiere bestanden haben und im Übrigen nicht bekannt ist, wo sich die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers heute befinden beziehungsweise ob noch ein aktuelles Interesse am Familiennachzug besteht. Deshalb ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2020 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird. Demnach ist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit diesem Urteil gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin stellte in der am 19. Oktober 2022 eingereichten Kostennote für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'932.- (inkl. Barauslagen, ohne MWST) in Rechnung. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Fr. 32.- Auslagen aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen insbesondere angesichts der kurzen Eingaben, welche sich kaum mit der rechtlichen Lage auseinandersetzen, als überhöht. Der Aufwand ist auf zehn Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts deshalb ein Honorar von insgesamt Fr. 2'032.- (inkl. Auslagen, ohne MWST) auszurichten. Mit diesen Ausführungen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben.
3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'032.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: