Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Etnie aus der Nordprovinz mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet – reichte am 30. Juli 2010 in der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schrift- liches Asylgesuch ein. Im Rahmen der Anhörung durch die schweizerische Vertretung in Colombo von 25. Februar 2015 (und in seiner schriftlichen Eingabe vom 30. Juli
2010) machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2006 an seinem Herkunftsort B._______ von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Er habe, ohne an Kampfhandlungen teil- genommen zu haben, Berichte geschrieben, und sich um Verletzte geküm- mert. Er sei 6 -7 Mal von den LTTE geflüchtet und von diesen aufgegriffen und zurückgebracht worden, wobei er auch Schussverletzungen erlitten habe. Im Februar 2009 habe er sich nach gelungener Flucht in C._______ den sri-lankischen Sicherheitsbehörden ergeben. Diese hätten ihn zwei Wochen auf der Polizeistation in D._______ festgehalten und misshandelt. Danach sei auf gerichtlichen Beschluss freigelassen und zuerst ins Flücht- lingslager E._______ und danach ins Gefängnis F._______ gebracht wor- den. Anfangs 2010 sei er erneut auf gerichtlichen Beschluss aus der Haft entlassen worden und habe sich in G._______ unter Auferlegung einer Meldepflicht aufgehalten, wobei er immer wieder befragt und teils auch ge- schlagen worden sei. Im Sommer 2010 sei er von einem mutmasslichen PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) –Mitglied nieder- gestochen worden. Die Polizei habe diese Person aufgrund der Anzeige festgenommen, jedoch später wieder freigelassen. Ende 2010 sei er legal nach H._______ ausgereist, wo er eineinhalb Jahre gearbeitet habe. Da- nach sei er ungefähr Mitte 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er ohne Schwierigkeiten habe einreisen können. In der Folge habe er sich in der Region I._______ aufgehalten. Er habe aus Furcht vor einer Verhaf- tung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte öfters den Wohnort gewech- selt, zumal sich die Sicherheitsbehörden regelmässig bei seinen Eltern in J._______, B._______ nach ihm erkundigt hätten. Mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer zum Nach- weis seiner Identität und zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen mehrere Dokumente ein (u.a. Geburtsurkunde, Reisepass und Identitäts- karte, Gerichts- und Polizeiakten von I._______ aus den Jahren 2009 und
E-3430/2020 Seite 3 2010, IKRK-Karte, Schreiben des Divisional Secretary I._______ vom 3. April 2009, Zeitungsartikel vom 12. September 2010). B. Mit Entscheid vom 18. März 2015 (N […]) stellte das SEM fest, dass (nach abschliessender Beurteilung des Gesuchs aufgrund der Aktenlage) der Be- schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung gegeben seien und mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt werde. Als Begründung führte das SEM aus, dass die Nachteile, welche der Be- schwerdeführer durch die LTTE, die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Jahre 2010 sowie durch ein mutmassliches Mitglied der PLOTE ebenfalls 2010 erlitten habe, mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung zum Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr asyl- beziehungsweise einrei- serelevant seien, da die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen solle. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, während des Jahres 2010 wegen seiner Tätigkeit für die LTTE unter Misshandlung in- haftiert gewesen zu sein. Nach seiner Rückkehr aus H._______ im Jahre 2012 habe er aus Furcht vor einer Verhaftung durch die sri-lankischen Si- cherheitskräfte öfters den Wohnort gewechselt, zumal sich die Sicherheits- behörden regelmässig bei seinen Eltern in J._______, B._______ nach ihm erkundigt hätten. Aufgrund dieser Vorbringen sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Bürgerkrieges und nach seiner Haftentlassung weiterhin unter Be- obachtung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gestanden habe. Der- artige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp- fung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitsbehör- den zu sehen seien, komme indessen in der Regel aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die Er- kundigungen der Sicherheitskräfte nach ihm bei seinen Eltern sei unter die- sem Aspekt zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Inhaftie- rung auf gerichtliche Anordnung bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieser Inhaftie- rung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nämlich nicht zu entnehmen, dass es nach seiner legalen Rückkehr aus
E-3430/2020 Seite 4 H._______ Mitte 2012 zu entsprechenden Vorfällen mit den Sicherheitsbe- hörden gekommen wäre. Die eingereichten Dokumente (u.a. Gerichts- und Polizeiakten) seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie lediglich die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen stützten. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Nach erfolgter Einreise reichte der Beschwerdeführer am 20. April 2016 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. D. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2016 und (nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens) der Anhörung vom
14. März 2018 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen und gab zusätzlich an, nach der Befragung in der Schweizerischen Botschaft im Jahr 2015 seine Eltern in J._______, B._______, aufgesucht zu haben. Nach einigen Tagen habe er dort einen Angehörigen des CID bemerkt, der das Haus beobachtet habe, weshalb er sich noch am selben Abend nach I._______ begeben habe. Am nächsten Tag hätten CID-Angehörige einer Spezialeinheit das Haus durchsucht. Sein Bruder sei festgenommen und erst später wieder freigelassen worden. Im Mai 2015 sei er legal nach Indien gereist. Nach Ablauf des Visums sei er nach K._______ zurückgekehrt und habe sich nach drei Tagen erneut legal nach L._______ begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise im April 2016 nach M._______ aufgehalten habe. Seit sei- ner Ausreise aus dem Heimatstaat sei er mehrere Male bei seinen Eltern behördlich gesucht worden. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
14. März 2018 die bereits im abgeschlossenen Asylverfahren eingereich- ten und weitere Dokumente sowie Fotografien ein (u.a. Verlustanzeige des Reisepasses, Haftbestätigungsschreiben des IKRK betreffend Aufenthalt in der Polizeistation D._______ im April 2009). Mit Schreiben vom 8. Okto- ber 2019 wurde ein Dokument der Sri Lanka Police vom 20. September 2019 nachgereicht.
E-3430/2020 Seite 5 E. Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 20. April 2016 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbrin- gen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 erhob das Bundesverwaltungs- gericht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum
27. Juli 2020, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 22. Juli 2020 wurden zur Illustration des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehrere Dokumente ei- gereicht (ärztlicher Bericht des N._______ vom 14. Januar 2019, Kranken- geschichte vom 6. Juli 2020, Medikationsplan). I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung ein in die deutsche Sprache übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers vom
1. Oktober 2020 ein.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-3430/2020 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3430/2020 Seite 7
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwer- deführers, seit der Anhörung im Februar 2015 in der Schweizerischen Ver- tretung in Colombo beziehungsweise dem Entscheid des SEM vom
18. März 2015 behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe geltend ge- macht, nach der Anhörung im Februar 2015 in der Schweizerischen Ver- tretung in Colombo – obwohl er nach eigenen Angaben bei seinen Eltern zuhause oft gesucht worden sei – diese besucht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, er habe sich bei seinen Eltern im Dorf J._______ im Februar 2015 für eine Woche und im April 2015 für einen Tag lang aufgehalten (vgl. B18 F39, F41-F44, F49, F55, F69, F86). In der BzP habe der Beschwerdeführer den letzten Besuch nicht erwähnt gehabt (vgl. B5 7.01). Angesichts der Befürchtung, von den sri-lankischen Sicherheits- behörden festgenommen zu werden, sei es im Weiteren nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschwerdeführer seine Eltern zuhause trotzdem be- sucht habe. Darüber hinaus sei sogar der Bruder wegen des Beschwerde- führers nach dessen Besuch der Eltern im Februar 2015 festgenommen worden und dennoch habe er im April 2015 die Eltern erneut besucht. Hin- sichtlich der Angehörigen des CID, denen der Beschwerdeführer beim Be- such der Eltern im Februar 2015 begegnet sei, ergebe sich eine weitere Ungereimtheit. So habe er in der BzP angegeben, er habe diese Leute zwei Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern bemerkt (vgl. B5 F7.01). Im Rah- men der Anhörung habe er indes davon gesprochen, diese erst fünf bis sechs Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern gesehen zu haben (vgl. B18 F49).
E. 5.1.2 Im Verlauf der Anhörung sei der Beschwerdeführer auf weitere Wi- dersprüche in den Aussagen aufmerksam gemacht worden, welche dieser nicht aufzulösen vermocht habe. So habe er in der BzP angegeben, sein Bruder sei nach seiner Ausreise im Mai 2015 aus Sri Lanka aus der Haft
E-3430/2020 Seite 8 entlassen worden, davon abweichend habe er anlässlich der Anhörung auf Nachfrage geltend gemacht, dass dieser einen Monat nach seiner Fest- nahme, also ungefähr Ende April/Anfangs April 2015 wieder freigelassen worden sei (vgl. B5 F2.05, F7.01, S. 12; B18 F57-F61, F70, F80-F89). Auch wenn nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer die exakten Daten angeben könne, sei doch zu erwarten, dass sich dieser zu- mindest daran erinnere, ob sein Bruder vor oder nach der Ausreise freige- lassen worden sei. Auch hinsichtlich des Aufenthalts in L._______ und der Ein- und Ausreise in Sri Lanka ergäben sich Unstimmigkeiten. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, mit seinem sri-lankischen Reise- pass gereist zu sein, wobei es keinerlei Schwierigkeiten am Flughafen ge- geben habe. Andererseits habe er geltend gemacht, obwohl nach eigenen Angaben mit einem vom Schlepper organisierten entsprechenden Visum eingereist, sich illegal in L._______ aufgehalten zu haben. Gleichzeitig habe er ein Visum für L._______ erwähnt, welches im Dezember 2015 nicht erneuert worden sei, weswegen er wieder in die Heimat habe zurück- kehren müssen (vgl. B18 F27, F74-F83). Das Verhalten des Beschwerde- führers, wieder in die Heimat zurückzukehren, in welcher er mit Problemen habe rechnen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre auch zu erwar- ten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise zumindest einer kurzen Befragung unterzogen worden wäre, wenn die heimatlichen Behör- den ein auch nur annäherndes Interesse an ihm gehabt hätten.
E. 5.1.3 Aufgrund dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass der Beschwer- deführer eine Gefährdungslage in Sri Lanka seit der Anhörung am 25. Feb- ruar 2015 in der Schweizerischen Botschaft in Clombo beziehungsweise dem Entscheid des SEM vom 18. März 2015 nicht habe glaubhaft machen können. Wie den vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung im Februar 2015 eingereichten Beweismitteln entnommen werden könne, habe er nach erfolgter Rehabilitation ein Gerichtsverfahren durchlaufen. Durch die von ihm geleistete Kaution sei er letztlich im Jahre 2010 freigel- lassen worden (vgl. B18 F18, B19 1-7). Damit werde der Eindruck bestätigt, dass die Behörden kein asylbeachtliches Interesse mehr am Beschwerde- führer gezeigt hätten.
E. 5.1.4 Auch der vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 nachgereich- ten «Message Form» vom (…) der Sri Lanka Police könne nicht entnom- men werden, in welchem Zusammenhang diese Vorladung tatsächlich stehe und warum sich der Beschwerdeführer bei der Polizei einzufinden habe (vgl. B22/2). Ein Vorwurf oder behördliche Massnahmen gegen den
E-3430/2020 Seite 9 Beschwerdeführer seien aufgrund dieses Dokuments nicht abzuleiten, zu- mal auch nicht erkennbar sei, warum der Beschwerdeführer nach erfolgter Rehabilitation und abgeschlossenem Gerichtsverfahren weiterhin im Fo- kus der Behörden stehen sollte.
E. 5.2 Somit habe der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, weder politisch oder religiös aktiv zu sein. Wie bereits erwähnt, habe er nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei nach Kriegsende bis Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit – abgesehen vom allfälligen Auf- enthalt in H._______ von 2010 bis 2012 – noch vier Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei auf- grund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gera- ten sollte. Weder die mittlerweile über fünf Jahre dauernde Landesabwe- senheit noch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung umzu- stossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr auf- grund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Ter- roranschlägen in Sri Lanka. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 6.1 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM das rechtliche Ge- hör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein.
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E. 6.2 In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, entgegen der Auffassung des SEM seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen.
E. 6.2.1 Zunächst sei ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine (zwangsweise ausgeübte) Tätigkeit «heruntergespielt habe», da er nicht habe riskieren wollen, aufgrund der Beteiligung an Kampfhandlungen als asylunwürdig zu gelten. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien zeigten die Kriegsversehrungen (u.a. Schussverletzungen) des Beschwerdeführers. Die gut erkennbaren Narben verdeutlichten, dass sich der Beschwerdeführer auch im Kampfge- biet aufgehalten und nicht nur Transportaufgaben ausgeführt habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und physischen Kriegsversehrungen in permanenter medizinischer Behandlung.
E. 6.2.2 Das SEM habe in seinem Entscheid vom 8. März 2015 fälschlicher- weise die Asylrelevanz der Verfolgungsmassnahmen verneint, seien doch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden davon ausgegangen, der Be- schwerdeführer sei ein Ex-Kadermitglied bei den LTTE gewesen (vgl. A6 ZIff 1, S. 4: «they say, I am an ex-cadre»). Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur mit Hilfe eines Schleppers und damit nur angeblich legal nach H._______ gelangt und von dort nach Sri Lanka zu- rückgekehrt sei (vgl. A5 Ziff.2.05, Ziff. 2.06).
E. 6.2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer den letzten Besuch bei seinen Eltern im Ap- ril 2015 in der BzP nicht erwähnt gehabt habe (vgl. B5 7.01), sei zu vermu- ten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sehr kurzen BzP den zwei- ten Besuch der Eltern schlichtweg vergessen habe. Entgegen der Auffas- sung des SEM sei es nicht realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer trotz drohender Verhaftung nach der Befragung in der Schweizerischen Botschaft im Februar 2015 für wenige Tage bei seinen Eltern aufgehalten habe. Offensichtlich sei er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, in na- her Zukunft eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erhalten und habe seine Eltern «noch ein letztes Mal sehen wollen». Der letzte Besuch der Eltern sei dann im April 2015 (nach Erhalt des ablehnenden Asylentschei- des vom 8. März 2015) aufgrund einer schweren Krankheit seiner Mutter erfolgt.
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E. 6.2.4 Was den weiteren Vorwurf des SEM betreffe, der Beschwerdeführer habe abweichend von der Angabe in der BzP, wonach er die CID-Angehö- rigen zwei Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern gesehen habe, im Rah- men der Anhörung von fünf bis sechs Tagen nach seiner Ankunft bei den Eltern gesprochen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gerin- gen Unterschied in den genannten Aussagen handle, welcher wohl der Nervosität des Beschwerdeführers geschuldet gewesen sei. Der weitere Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche An- gaben zum Zeitpunkt der Haftentlassung seines Bruders gemacht, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Flucht kaum Kontakt mit seiner Familie gehabt habe und deshalb im Zeitpunkt der BzP noch davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise freigelassen worden sei. Nach der BzP habe er vermehrt Kontakt zu seiner Familie gehabt und erfahren, dass sein Bruder bereits vor seiner Ausreise wieder freigelassen worden sei.
E. 6.2.5 Das SEM erkenne Unstimmigkeiten bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in L._______ sowie der erfolgten «problemlosen» Ein- und Ausreise. Dabei stütze sich die Vorinstanz auf die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er zur Ausreise seinen sri-lankischen Reisepass benutzt habe, es zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen sei und er über ein Visum für L._______ verfügt habe. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur wegen der guten Organisation des Schleppers keinerlei Schwierigkeiten bei der Einreise gehabt habe (vgl. B18 F75). Der Schlepper habe über die Möglichkeit verfügt, Reisedokumente und Visa zu fälschen. Auch die Erneuerung des Visums und die Rückreise nach Sri Lanka sei auf Anordnung des Schleppers erfolgt. Der Beschwerdeführer sei diesem «machtlos ausgeliefert gewesen».
E. 6.2.6 Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten im Übrigen zahlreiche Realkennzeichen. So habe der Beschwerdeführer seinen Rei- sepass als «braun wie eine Schokolade» beschrieben (vgl. B5 Ziff.4.02).
E. 6.2.7 Schliesslich sei festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwer- deführer nach abgeschlossenem Gerichtsverfahren freigelassen worden sei, nichts an der Einschätzung der bestehenden begründeten Furch vor Verfolgung zu ändern vermöge, sei er doch verdächtigt worden, ein Ex- Kadermitglied gewesen zu sein.
E. 6.2.8 Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Vorbringen stehe fest, dass der Be- schwerdeführer wegen seiner eigenen (zwangsweisen) Tätigkeit für die
E-3430/2020 Seite 12 LTTE begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Im Zusammen- hang mit Personen mit LTTE-Verbindung sei auf die Erwägung E. 8.5.3 im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auch aktuell Verfolgung ausgesetzt. Mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentenschaftswahl vom 16. November 2019 habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka grundlegend verändert und sich damit, entgegen der Einschätzung des SEM, auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers verschärft. Hinsichtlich der Feststellung des SEM, wo- nach eine individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer aufgrund des Machtwechsels nicht dargelegt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung im Jahre 2017 den spä- ter erfolgten Machtwechsel in Sri Lanka nicht habe vorhersehen und damit auch nicht eine daraus entstehende individuelle Gefährdungssituation habe darlegen können. Erschwerend komme hinzu, dass zurzeit die Not- standsverordnung gelte. Unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung wür- den auch unschuldige Aktivisten und Studenten verhaftet.
E. 7.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Be- gründungspflicht). Diese erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unbegründet.
E. 7.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas- sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Ver- fügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt (KÖLZ/IHÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätz- liche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Par- teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht
E-3430/2020 Seite 13 Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinanderge- setzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylver- fahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asyl- entscheid doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich so- wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
E. 7.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvoll- ständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. Die Vorinstanz habe das recht- liche Gehör verletzt, indem es sich mit den Vorbringen des Beschwerde- führers nicht eingehend befasst und nicht ausreichend begründet habe, aus welchen Gründen die Asylvorbringen unglaubhaft seien. Das SEM stütze seine Einschätzungen auf blosse Mutmassungen, verliere sich in Details und unterlasse es, die psychische Verfassung des Beschwerdefüh- rers mitzuberücksichtigen. Ebenso wenig habe es die allgemeine verän- derte Lage in Sri Lanka seit dem November 2019 gewürdigt und damit den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt.
E. 7.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flücht- lingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat sie sich in der angefochtenen Verfügung vertieft mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Mangels konkreter Anhaltspunkte bestand auch keine Notwendigkeit, sich mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auseinanderzu- setzen. Aus der umfassenden Begründung wird in aller Deutlichkeit ersicht-
E-3430/2020 Seite 14 lich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet hat. Die Hinweise in der Be- schwerde auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sein sollte, betreffen die Würdigung des Sachverhalts und nicht den Sachverhalt selbst. Ausgehend von einer fehlenden Verfol- gung im Zeitpunkt der Ausreise hat es im Weiteren in hinreichender Be- rücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die per- sönlichen Risikofaktoren in Betracht gezogen und im Ergebnis eine Ge- fährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr verneint, wobei es auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka hinreichend be- rücksichtigt hat. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochte- nen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.
E. 8.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das SEM im un- angefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. März 2015 im Wesentlichen feststellte, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer durch die LTTE und die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Jahre 2010 er- litten habe, als vergangene (allfällige) Verfolgung und die weiteren Vorbrin- gen, nach seiner Rückkehr aus H._______ im Jahre 2012 aus Furcht vor einer Verhaftung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte öfters den Woh- nort gewechselt zu haben, aufgrund fehlender Intensität nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Inhaftierung auf gerichtliche Anordnung bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieser Inhaftierung in absehbarer Zu- kunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Wie bereits erwähnt, ist der Entscheid des SEM vom 18. März 2015 in Rechtskraft erwachsen, womit die im abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Vorbringen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden sein kön- nen. Daher bedürfen die Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM in seinem Entscheid vom 8. März 2015 fälschlicherweise die Asylrelevanz der Verfolgungsmassnahmen verneint habe, nicht näherer Beurteilung. Es ist an dieser Stelle lediglich festzustellen, dass sich das erstmals geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aus Sicht der sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden ein Ex-Kadermitglied bei den LTTE gewesen (vgl. A6 ZIff 1, S. 4: «they say, I am an ex-cadre»), aufgrund dieser blossen Aussage des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlose Behauptung er- weist.
E-3430/2020 Seite 15
E. 8.2 Es ist zu prüfen, ob die zur Begründung des zweiten Asylgesuches gel- tend gemachten Vorbringen, nach der Anhörung vom März 2015 in der Schweizerischen Vertretung in Colombo von den sri-lankischen Sicher- heitsbehörden beobachtet und gesucht worden zu sein, weshalb er aus Furcht vor Verhaftung nach temporärem Aufenthalt in L._______ schliess- lich Sri Lanka verlassen habe, zu Recht vom SEM als nicht glaubhaft er- achtet wurde.
E. 8.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach (teils) er- folgter Rehabilitation ein Gerichtsverfahren durchlaufen hat und durch die von ihm geleistete Kaution letztlich im Jahre 2010 freigelassen worden ist (vgl. B18 F18, B19 1-7). Damit wird der Eindruck bestätigt, dass die Behör- den kein asylbeachtliches Interesse mehr am Beschwerdeführer gezeigt haben. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwer- deführer auch nicht plausibel dargetan, aus welchem Grund die Behörden den Beschwerdeführer aufsuchen und befragen sollten. Die erstmals gel- tend gemachte Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerde- führer die Schussverletzungen nicht, wie bisher angegeben, bei einem Fluchtversuch, sondern bei Kampfhandlungen erlitten habe, handelt es sich um eine nachgeschobene, unbelegte und damit nicht glaubhafte Be- hauptung, welche zudem die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellt.
E. 8.2.2 Hinzu kommt, dass die Schilderung der genannten Vorbringen meh- rere widersprüchliche Aussagen in wesentlichen Elementen aufweist.
E. 8.2.3 So ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den letzten Besuch bei seinen Eltern im April 2015 in der BzP nicht erwähnt hat (vgl. B5 7.01). Die spekulativ anmutende Entgegnung in der Beschwerde, wonach zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sehr kurzen BzP den zweiten Besuch der Eltern schlichtweg vergessen habe, vermag nicht plausibel zu erklären, warum der Beschwerdeführer dieses gewichtige Ereignis nicht erwähnt hat. Ohnehin erscheint es offensichtlich realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer trotz angeblich drohender Verhaftung nach der Befragung in der Schweizerischen Botschaft im Feb- ruar 2015 für wenige Tage bei seinen Eltern aufgehalten haben soll. Die Erklärungen in der Beschwerde, wonach er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, in naher Zukunft eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erhalten und seine Eltern «noch ein letztes Mal habe sehen wollen» beziehungsweise der letzte Besuch der Eltern im April 2015 auf- grund einer schweren Krankheit seiner Mutter erfolgt sei, sind als blosse
E-3430/2020 Seite 16 Schutzbehauptungen zu erachten und vermögen das geradezu sorglose Verhalten des Beschwerdeführers, welches klarerweise nicht demjenigen einer verfolgten Person entspricht, nicht zu erklären. Ein solch nicht nach- vollziehbares sorgloses Verhalten ist auch darin zu sehen, dass der Be- schwerdeführer von L._______ wieder in die Heimat zurückkehrte. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise zumindest einer kurzen Befragung unterzogen worden wäre, wenn die hei- matlichen Behörden ein auch nur annäherndes Interesse an ihm gehabt hätten. Die Erklärung in der Beschwerde, die Rückreise nach Sri Lanka sei auf Anordnung des Schleppers erfolgt, der Beschwerdeführer sei diesem «machtlos ausgeliefert gewesen», erscheint überzeichnet und realitäts- fremd. Im Weiteren enthält die Schilderung des geltend gemachten Aufent- halts in L._______ und die Ein- und Ausreise in Sri Lanka zahlreiche Un- stimmigkeiten. So hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, mit seinem sri-lankischen Reisepass gereist zu sein, wobei es keinerlei Schwierigkeiten am Flughafen gegeben habe. Andererseits hat er geltend gemacht, obwohl nach eigenen Angaben mit einem vom Schlepper orga- nisierten entsprechenden Visum eingereist, sich illegal in L._______ auf- gehalten zu haben. Gleichzeitig habe er ein Visum für L._______ erwähnt, welches im Dezember 2015 nicht erneuert worden sei, weswegen er wie- der in die Heimat habe zurückkehren müssen (vgl. B18 F27, F74-F83). In der Beschwerde wird in dieser Hinsicht entgegnet, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Feststellungen auf die Aussage des Beschwerdeführers, wo- nach er zur Ausreise seinen sri-lankischen Reisepass benutzt habe, es zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen sei und er über ein Visum für L._______ verfügt habe. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass der Be- schwerdeführer nur wegen der guten Organisation des Schleppers keiner- lei Schwierigkeiten bei der Einreise gehabt habe (vgl. B18 F75). Der Schlepper habe über die Möglichkeit verfügt, Reisedokumente und Visa zu fälschen. Mit diesen Entgegnungen vermag das widersprüchliche Aussa- geverhalten (illegaler Aufenthalt in L._______, Rückkehr wegen Ablauf des Visums) nicht erklärt zu werden.
E. 8.2.4 Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer den weiteren Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe abweichend von der Angabe in der BzP, wonach er die CID-Angehörigen zwei Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern gesehen habe, im Rahmen der Anhörung von fünf bis sechs Tagen nach seiner Ankunft bei den Eltern gesprochen, mit der blossen Ent- gegnung in der Beschwerde, dass es sich um einen geringen Unterschied in den genannten Aussagen handle, welcher wohl der Nervosität des Be- schwerdeführers geschuldet gewesen sei, zu entkräften. Im Weiteren hat
E-3430/2020 Seite 17 das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Haftentlassung seines Bruders gemacht hat. In der Beschwerde wird gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer habe während seiner Flucht kaum Kontakt mit seiner Familie gehabt und sei deshalb im Zeitpunkt der BzP noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise freigelassen worden sei; erst nach der BzP habe er vermehrt Kon- takt mit seiner Familie gehabt und erfahren, dass sein Bruder bereits vor seiner Ausreise wieder freigelassen worden sei. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, ist doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest daran erinnern würde, ob sein Bruder vor oder nach der Aus- reise freigelassen worden sei. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, kann auch der vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 nachgereichten «Message Form» (…) der sri-lankischen Polizei nicht entnommen werden, in welchem Zusammenhang diese Vorladung tatsächlich steht (vgl. B22/2). Ein Vorwurf oder behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieses Dokuments sind auch vor dem Hintergrund der Unglaub- haftigkeit der Vorbringen, nicht abzuleiten. Das auf Beschwerdeebene ein- gereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010, worin dieser selbst von der behördlichen Suche nach ihm berichtet, ist aus nahe- liegenden Gründen nicht beweistauglich. Auch die bereits im ersten Asyl- verfahren, im vorliegenden erneut eingereichten Dokumente (u.a. Ge- richts- und Polizeiakten) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschät- zung zu führen, da sie, wenn überhaupt, lediglich die nicht in Zweifel gezo- genen Vorbringen stützen.
E. 8.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfol- gung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlings- eigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
E. 9 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerde- führers ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszuge- hen. Hinsichtlich des genannten Urteils ist festzuhalten, dass es sich bei Personen mit gut sichtbaren Narben um sogenannte schwach risikobe- gründende Faktoren handelt (vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Auf Be- schwerdeebene wurden mehrere Fotografien eingereicht, die den Be-
E-3430/2020 Seite 18 schwerdeführer mit leichten Narben auf Armen und Innenseiten der Ober- schenkel zeigen. Auch in Berücksichtigung der ohnehin nicht offensichtlich zutage tretenden Narben bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka per- sönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug etwa zum Regie- rungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer möglichen Gefährdung ausge- setzt sein könnte.
E. 10 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 12 Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswah- len sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Be- schwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
E-3430/2020 Seite 19 und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kom- munalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom
E. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
E-3430/2020 Seite 20 der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom
25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo- nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Un- ruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass sich der ursprünglich aus B._______, Distrikt B._______ in der Nord- provinz stammende Beschwerdeführer vor seiner Ausreise drei Jahre in der Region von I._______ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer ver- füge in seinem Heimatstaat mit seinen Eltern, den Geschwistern und seiner Cousine über ein tragbares Beziehungsnetz. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einem jungen, gesunden Mann mit einer soliden schuli- schen Ausbildung vielseitiger beruflicher Erfahrung, weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in keine exis- tenzbedrohende Lage geraten sollte. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. Die haltlose, überzeichnete Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner sichtbaren Kriegsversehrungen nicht mehr auf die Strasse wagen und daher nicht für sich selbst sorgen könne, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt auch für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten (Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen auf- grund erlittener Kriegsverletzungen). Zum Einen werden diese nicht näher belegt, zum Anderen sind diese ohnehin auch in der Sri Lanka behandel- bar. Im Ergebnis werden in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht, welche die Einschätzung des SEM in Frage stellen würden. Die Zumutbar- keit des Vollzugs wurde von der Vorinstanz zu Recht bejaht.
E-3430/2020 Seite 21
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3430/2020 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3430/2020 Urteil vom 6. September 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Etnie aus der Nordprovinz mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet - reichte am 30. Juli 2010 in der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch ein. Im Rahmen der Anhörung durch die schweizerische Vertretung in Colombo von 25. Februar 2015 (und in seiner schriftlichen Eingabe vom 30. Juli 2010) machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2006 an seinem Herkunftsort B._______ von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Er habe, ohne an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, Berichte geschrieben, und sich um Verletzte gekümmert. Er sei 6 -7 Mal von den LTTE geflüchtet und von diesen aufgegriffen und zurückgebracht worden, wobei er auch Schussverletzungen erlitten habe. Im Februar 2009 habe er sich nach gelungener Flucht in C._______ den sri-lankischen Sicherheitsbehörden ergeben. Diese hätten ihn zwei Wochen auf der Polizeistation in D._______ festgehalten und misshandelt. Danach sei auf gerichtlichen Beschluss freigelassen und zuerst ins Flüchtlingslager E._______ und danach ins Gefängnis F._______ gebracht worden. Anfangs 2010 sei er erneut auf gerichtlichen Beschluss aus der Haft entlassen worden und habe sich in G._______ unter Auferlegung einer Meldepflicht aufgehalten, wobei er immer wieder befragt und teils auch geschlagen worden sei. Im Sommer 2010 sei er von einem mutmasslichen PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) -Mitglied niedergestochen worden. Die Polizei habe diese Person aufgrund der Anzeige festgenommen, jedoch später wieder freigelassen. Ende 2010 sei er legal nach H._______ ausgereist, wo er eineinhalb Jahre gearbeitet habe. Danach sei er ungefähr Mitte 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er ohne Schwierigkeiten habe einreisen können. In der Folge habe er sich in der Region I._______ aufgehalten. Er habe aus Furcht vor einer Verhaftung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte öfters den Wohnort gewechselt, zumal sich die Sicherheitsbehörden regelmässig bei seinen Eltern in J._______, B._______ nach ihm erkundigt hätten. Mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen mehrere Dokumente ein (u.a. Geburtsurkunde, Reisepass und Identitätskarte, Gerichts- und Polizeiakten von I._______ aus den Jahren 2009 und 2010, IKRK-Karte, Schreiben des Divisional Secretary I._______ vom 3. April 2009, Zeitungsartikel vom 12. September 2010). B. Mit Entscheid vom 18. März 2015 (N [...]) stellte das SEM fest, dass (nach abschliessender Beurteilung des Gesuchs aufgrund der Aktenlage) der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung gegeben seien und mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt werde. Als Begründung führte das SEM aus, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer durch die LTTE, die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Jahre 2010 sowie durch ein mutmassliches Mitglied der PLOTE ebenfalls 2010 erlitten habe, mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung zum Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr asyl- beziehungsweise einreiserelevant seien, da die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen solle. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, während des Jahres 2010 wegen seiner Tätigkeit für die LTTE unter Misshandlung inhaftiert gewesen zu sein. Nach seiner Rückkehr aus H._______ im Jahre 2012 habe er aus Furcht vor einer Verhaftung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte öfters den Wohnort gewechselt, zumal sich die Sicherheitsbehörden regelmässig bei seinen Eltern in J._______, B._______ nach ihm erkundigt hätten. Aufgrund dieser Vorbringen sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Bürgerkrieges und nach seiner Haftentlassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gestanden habe. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu sehen seien, komme indessen in der Regel aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die Erkundigungen der Sicherheitskräfte nach ihm bei seinen Eltern sei unter diesem Aspekt zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Inhaftierung auf gerichtliche Anordnung bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nämlich nicht zu entnehmen, dass es nach seiner legalen Rückkehr aus H._______ Mitte 2012 zu entsprechenden Vorfällen mit den Sicherheitsbehörden gekommen wäre. Die eingereichten Dokumente (u.a. Gerichts- und Polizeiakten) seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie lediglich die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen stützten. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Nach erfolgter Einreise reichte der Beschwerdeführer am 20. April 2016 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. D. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2016 und (nach Beendigung des eingeleiteten Dublin-Verfahrens) der Anhörung vom 14. März 2018 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen und gab zusätzlich an, nach der Befragung in der Schweizerischen Botschaft im Jahr 2015 seine Eltern in J._______, B._______, aufgesucht zu haben. Nach einigen Tagen habe er dort einen Angehörigen des CID bemerkt, der das Haus beobachtet habe, weshalb er sich noch am selben Abend nach I._______ begeben habe. Am nächsten Tag hätten CID-Angehörige einer Spezialeinheit das Haus durchsucht. Sein Bruder sei festgenommen und erst später wieder freigelassen worden. Im Mai 2015 sei er legal nach Indien gereist. Nach Ablauf des Visums sei er nach K._______ zurückgekehrt und habe sich nach drei Tagen erneut legal nach L._______ begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise im April 2016 nach M._______ aufgehalten habe. Seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat sei er mehrere Male bei seinen Eltern behördlich gesucht worden. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 14. März 2018 die bereits im abgeschlossenen Asylverfahren eingereichten und weitere Dokumente sowie Fotografien ein (u.a. Verlustanzeige des Reisepasses, Haftbestätigungsschreiben des IKRK betreffend Aufenthalt in der Polizeistation D._______ im April 2009). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wurde ein Dokument der Sri Lanka Police vom 20. September 2019 nachgereicht. E. Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 erhob das Bundesverwaltungsgericht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 27. Juli 2020, der in der Folge fristgerecht einging. H. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 22. Juli 2020 wurden zur Illustration des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehrere Dokumente eigereicht (ärztlicher Bericht des N._______ vom 14. Januar 2019, Krankengeschichte vom 6. Juli 2020, Medikationsplan). I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertretung ein in die deutsche Sprache übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers, seit der Anhörung im Februar 2015 in der Schweizerischen Vertretung in Colombo beziehungsweise dem Entscheid des SEM vom 18. März 2015 behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft. 5.1.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nach der Anhörung im Februar 2015 in der Schweizerischen Vertretung in Colombo - obwohl er nach eigenen Angaben bei seinen Eltern zuhause oft gesucht worden sei - diese besucht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, er habe sich bei seinen Eltern im Dorf J._______ im Februar 2015 für eine Woche und im April 2015 für einen Tag lang aufgehalten (vgl. B18 F39, F41-F44, F49, F55, F69, F86). In der BzP habe der Beschwerdeführer den letzten Besuch nicht erwähnt gehabt (vgl. B5 7.01). Angesichts der Befürchtung, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen zu werden, sei es im Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Eltern zuhause trotzdem besucht habe. Darüber hinaus sei sogar der Bruder wegen des Beschwerdeführers nach dessen Besuch der Eltern im Februar 2015 festgenommen worden und dennoch habe er im April 2015 die Eltern erneut besucht. Hinsichtlich der Angehörigen des CID, denen der Beschwerdeführer beim Besuch der Eltern im Februar 2015 begegnet sei, ergebe sich eine weitere Ungereimtheit. So habe er in der BzP angegeben, er habe diese Leute zwei Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern bemerkt (vgl. B5 F7.01). Im Rahmen der Anhörung habe er indes davon gesprochen, diese erst fünf bis sechs Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern gesehen zu haben (vgl. B18 F49). 5.1.2 Im Verlauf der Anhörung sei der Beschwerdeführer auf weitere Widersprüche in den Aussagen aufmerksam gemacht worden, welche dieser nicht aufzulösen vermocht habe. So habe er in der BzP angegeben, sein Bruder sei nach seiner Ausreise im Mai 2015 aus Sri Lanka aus der Haft entlassen worden, davon abweichend habe er anlässlich der Anhörung auf Nachfrage geltend gemacht, dass dieser einen Monat nach seiner Festnahme, also ungefähr Ende April/Anfangs April 2015 wieder freigelassen worden sei (vgl. B5 F2.05, F7.01, S. 12; B18 F57-F61, F70, F80-F89). Auch wenn nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer die exakten Daten angeben könne, sei doch zu erwarten, dass sich dieser zumindest daran erinnere, ob sein Bruder vor oder nach der Ausreise freigelassen worden sei. Auch hinsichtlich des Aufenthalts in L._______ und der Ein- und Ausreise in Sri Lanka ergäben sich Unstimmigkeiten. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, mit seinem sri-lankischen Reisepass gereist zu sein, wobei es keinerlei Schwierigkeiten am Flughafen gegeben habe. Andererseits habe er geltend gemacht, obwohl nach eigenen Angaben mit einem vom Schlepper organisierten entsprechenden Visum eingereist, sich illegal in L._______ aufgehalten zu haben. Gleichzeitig habe er ein Visum für L._______ erwähnt, welches im Dezember 2015 nicht erneuert worden sei, weswegen er wieder in die Heimat habe zurückkehren müssen (vgl. B18 F27, F74-F83). Das Verhalten des Beschwerdeführers, wieder in die Heimat zurückzukehren, in welcher er mit Problemen habe rechnen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise zumindest einer kurzen Befragung unterzogen worden wäre, wenn die heimatlichen Behörden ein auch nur annäherndes Interesse an ihm gehabt hätten. 5.1.3 Aufgrund dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdungslage in Sri Lanka seit der Anhörung am 25. Februar 2015 in der Schweizerischen Botschaft in Clombo beziehungsweise dem Entscheid des SEM vom 18. März 2015 nicht habe glaubhaft machen können. Wie den vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung im Februar 2015 eingereichten Beweismitteln entnommen werden könne, habe er nach erfolgter Rehabilitation ein Gerichtsverfahren durchlaufen. Durch die von ihm geleistete Kaution sei er letztlich im Jahre 2010 freigellassen worden (vgl. B18 F18, B19 1-7). Damit werde der Eindruck bestätigt, dass die Behörden kein asylbeachtliches Interesse mehr am Beschwerdeführer gezeigt hätten. 5.1.4 Auch der vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 nachgereichten «Message Form» vom (...) der Sri Lanka Police könne nicht entnommen werden, in welchem Zusammenhang diese Vorladung tatsächlich stehe und warum sich der Beschwerdeführer bei der Polizei einzufinden habe (vgl. B22/2). Ein Vorwurf oder behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer seien aufgrund dieses Dokuments nicht abzuleiten, zumal auch nicht erkennbar sei, warum der Beschwerdeführer nach erfolgter Rehabilitation und abgeschlossenem Gerichtsverfahren weiterhin im Fokus der Behörden stehen sollte. 5.2 Somit habe der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Der Beschwerdeführer habe angegeben, weder politisch oder religiös aktiv zu sein. Wie bereits erwähnt, habe er nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er sei nach Kriegsende bis Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit - abgesehen vom allfälligen Aufenthalt in H._______ von 2010 bis 2012 - noch vier Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Weder die mittlerweile über fünf Jahre dauernde Landesabwesenheit noch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein. 6.2 In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, entgegen der Auffassung des SEM seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen. 6.2.1 Zunächst sei ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens seine (zwangsweise ausgeübte) Tätigkeit «heruntergespielt habe», da er nicht habe riskieren wollen, aufgrund der Beteiligung an Kampfhandlungen als asylunwürdig zu gelten. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien zeigten die Kriegsversehrungen (u.a. Schussverletzungen) des Beschwerdeführers. Die gut erkennbaren Narben verdeutlichten, dass sich der Beschwerdeführer auch im Kampfgebiet aufgehalten und nicht nur Transportaufgaben ausgeführt habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen und physischen Kriegsversehrungen in permanenter medizinischer Behandlung. 6.2.2 Das SEM habe in seinem Entscheid vom 8. März 2015 fälschlicherweise die Asylrelevanz der Verfolgungsmassnahmen verneint, seien doch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei ein Ex-Kadermitglied bei den LTTE gewesen (vgl. A6 ZIff 1, S. 4: «they say, I am an ex-cadre»). Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur mit Hilfe eines Schleppers und damit nur angeblich legal nach H._______ gelangt und von dort nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A5 Ziff.2.05, Ziff. 2.06). 6.2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer den letzten Besuch bei seinen Eltern im April 2015 in der BzP nicht erwähnt gehabt habe (vgl. B5 7.01), sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sehr kurzen BzP den zweiten Besuch der Eltern schlichtweg vergessen habe. Entgegen der Auffassung des SEM sei es nicht realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer trotz drohender Verhaftung nach der Befragung in der Schweizerischen Botschaft im Februar 2015 für wenige Tage bei seinen Eltern aufgehalten habe. Offensichtlich sei er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, in naher Zukunft eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erhalten und habe seine Eltern «noch ein letztes Mal sehen wollen». Der letzte Besuch der Eltern sei dann im April 2015 (nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides vom 8. März 2015) aufgrund einer schweren Krankheit seiner Mutter erfolgt. 6.2.4 Was den weiteren Vorwurf des SEM betreffe, der Beschwerdeführer habe abweichend von der Angabe in der BzP, wonach er die CID-Angehörigen zwei Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern gesehen habe, im Rahmen der Anhörung von fünf bis sechs Tagen nach seiner Ankunft bei den Eltern gesprochen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen geringen Unterschied in den genannten Aussagen handle, welcher wohl der Nervosität des Beschwerdeführers geschuldet gewesen sei. Der weitere Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Haftentlassung seines Bruders gemacht, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seiner Flucht kaum Kontakt mit seiner Familie gehabt habe und deshalb im Zeitpunkt der BzP noch davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise freigelassen worden sei. Nach der BzP habe er vermehrt Kontakt zu seiner Familie gehabt und erfahren, dass sein Bruder bereits vor seiner Ausreise wieder freigelassen worden sei. 6.2.5 Das SEM erkenne Unstimmigkeiten bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in L._______ sowie der erfolgten «problemlosen» Ein- und Ausreise. Dabei stütze sich die Vorinstanz auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zur Ausreise seinen sri-lankischen Reisepass benutzt habe, es zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen sei und er über ein Visum für L._______ verfügt habe. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur wegen der guten Organisation des Schleppers keinerlei Schwierigkeiten bei der Einreise gehabt habe (vgl. B18 F75). Der Schlepper habe über die Möglichkeit verfügt, Reisedokumente und Visa zu fälschen. Auch die Erneuerung des Visums und die Rückreise nach Sri Lanka sei auf Anordnung des Schleppers erfolgt. Der Beschwerdeführer sei diesem «machtlos ausgeliefert gewesen». 6.2.6 Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten im Übrigen zahlreiche Realkennzeichen. So habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass als «braun wie eine Schokolade» beschrieben (vgl. B5 Ziff.4.02). 6.2.7 Schliesslich sei festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach abgeschlossenem Gerichtsverfahren freigelassen worden sei, nichts an der Einschätzung der bestehenden begründeten Furch vor Verfolgung zu ändern vermöge, sei er doch verdächtigt worden, ein Ex-Kadermitglied gewesen zu sein. 6.2.8 Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Vorbringen stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner eigenen (zwangsweisen) Tätigkeit für die LTTE begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Im Zusammenhang mit Personen mit LTTE-Verbindung sei auf die Erwägung E. 8.5.3 im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auch aktuell Verfolgung ausgesetzt. Mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentenschaftswahl vom 16. November 2019 habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka grundlegend verändert und sich damit, entgegen der Einschätzung des SEM, auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers verschärft. Hinsichtlich der Feststellung des SEM, wonach eine individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer aufgrund des Machtwechsels nicht dargelegt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung im Jahre 2017 den später erfolgten Machtwechsel in Sri Lanka nicht habe vorhersehen und damit auch nicht eine daraus entstehende individuelle Gefährdungssituation habe darlegen können. Erschwerend komme hinzu, dass zurzeit die Notstandsverordnung gelte. Unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung würden auch unschuldige Aktivisten und Studenten verhaftet. 7. 7.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht). Diese erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unbegründet. 7.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/IHäner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 7.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingehend befasst und nicht ausreichend begründet habe, aus welchen Gründen die Asylvorbringen unglaubhaft seien. Das SEM stütze seine Einschätzungen auf blosse Mutmassungen, verliere sich in Details und unterlasse es, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen. Ebenso wenig habe es die allgemeine veränderte Lage in Sri Lanka seit dem November 2019 gewürdigt und damit den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt. 7.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat sie sich in der angefochtenen Verfügung vertieft mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Mangels konkreter Anhaltspunkte bestand auch keine Notwendigkeit, sich mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Aus der umfassenden Begründung wird in aller Deutlichkeit ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sein sollte, betreffen die Würdigung des Sachverhalts und nicht den Sachverhalt selbst. Ausgehend von einer fehlenden Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise hat es im Weiteren in hinreichender Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die persönlichen Risikofaktoren in Betracht gezogen und im Ergebnis eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr verneint, wobei es auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka hinreichend berücksichtigt hat. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 8. 8.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das SEM im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 8. März 2015 im Wesentlichen feststellte, dass die Nachteile, welche der Beschwerdeführer durch die LTTE und die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Jahre 2010 erlitten habe, als vergangene (allfällige) Verfolgung und die weiteren Vorbringen, nach seiner Rückkehr aus H._______ im Jahre 2012 aus Furcht vor einer Verhaftung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte öfters den Wohnort gewechselt zu haben, aufgrund fehlender Intensität nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Inhaftierung auf gerichtliche Anordnung bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, aufgrund dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Wie bereits erwähnt, ist der Entscheid des SEM vom 18. März 2015 in Rechtskraft erwachsen, womit die im abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Vorbringen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden sein können. Daher bedürfen die Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM in seinem Entscheid vom 8. März 2015 fälschlicherweise die Asylrelevanz der Verfolgungsmassnahmen verneint habe, nicht näherer Beurteilung. Es ist an dieser Stelle lediglich festzustellen, dass sich das erstmals geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ein Ex-Kadermitglied bei den LTTE gewesen (vgl. A6 ZIff 1, S. 4: «they say, I am an ex-cadre»), aufgrund dieser blossen Aussage des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlose Behauptung erweist. 8.2 Es ist zu prüfen, ob die zur Begründung des zweiten Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen, nach der Anhörung vom März 2015 in der Schweizerischen Vertretung in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden beobachtet und gesucht worden zu sein, weshalb er aus Furcht vor Verhaftung nach temporärem Aufenthalt in L._______ schliesslich Sri Lanka verlassen habe, zu Recht vom SEM als nicht glaubhaft erachtet wurde. 8.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach (teils) erfolgter Rehabilitation ein Gerichtsverfahren durchlaufen hat und durch die von ihm geleistete Kaution letztlich im Jahre 2010 freigelassen worden ist (vgl. B18 F18, B19 1-7). Damit wird der Eindruck bestätigt, dass die Behörden kein asylbeachtliches Interesse mehr am Beschwerdeführer gezeigt haben. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargetan, aus welchem Grund die Behörden den Beschwerdeführer aufsuchen und befragen sollten. Die erstmals geltend gemachte Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Schussverletzungen nicht, wie bisher angegeben, bei einem Fluchtversuch, sondern bei Kampfhandlungen erlitten habe, handelt es sich um eine nachgeschobene, unbelegte und damit nicht glaubhafte Behauptung, welche zudem die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellt. 8.2.2 Hinzu kommt, dass die Schilderung der genannten Vorbringen mehrere widersprüchliche Aussagen in wesentlichen Elementen aufweist. 8.2.3 So ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den letzten Besuch bei seinen Eltern im April 2015 in der BzP nicht erwähnt hat (vgl. B5 7.01). Die spekulativ anmutende Entgegnung in der Beschwerde, wonach zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der sehr kurzen BzP den zweiten Besuch der Eltern schlichtweg vergessen habe, vermag nicht plausibel zu erklären, warum der Beschwerdeführer dieses gewichtige Ereignis nicht erwähnt hat. Ohnehin erscheint es offensichtlich realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer trotz angeblich drohender Verhaftung nach der Befragung in der Schweizerischen Botschaft im Februar 2015 für wenige Tage bei seinen Eltern aufgehalten haben soll. Die Erklärungen in der Beschwerde, wonach er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, in naher Zukunft eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erhalten und seine Eltern «noch ein letztes Mal habe sehen wollen» beziehungsweise der letzte Besuch der Eltern im April 2015 aufgrund einer schweren Krankheit seiner Mutter erfolgt sei, sind als blosse Schutzbehauptungen zu erachten und vermögen das geradezu sorglose Verhalten des Beschwerdeführers, welches klarerweise nicht demjenigen einer verfolgten Person entspricht, nicht zu erklären. Ein solch nicht nachvollziehbares sorgloses Verhalten ist auch darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer von L._______ wieder in die Heimat zurückkehrte. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise zumindest einer kurzen Befragung unterzogen worden wäre, wenn die heimatlichen Behörden ein auch nur annäherndes Interesse an ihm gehabt hätten. Die Erklärung in der Beschwerde, die Rückreise nach Sri Lanka sei auf Anordnung des Schleppers erfolgt, der Beschwerdeführer sei diesem «machtlos ausgeliefert gewesen», erscheint überzeichnet und realitätsfremd. Im Weiteren enthält die Schilderung des geltend gemachten Aufenthalts in L._______ und die Ein- und Ausreise in Sri Lanka zahlreiche Unstimmigkeiten. So hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, mit seinem sri-lankischen Reisepass gereist zu sein, wobei es keinerlei Schwierigkeiten am Flughafen gegeben habe. Andererseits hat er geltend gemacht, obwohl nach eigenen Angaben mit einem vom Schlepper organisierten entsprechenden Visum eingereist, sich illegal in L._______ aufgehalten zu haben. Gleichzeitig habe er ein Visum für L._______ erwähnt, welches im Dezember 2015 nicht erneuert worden sei, weswegen er wieder in die Heimat habe zurückkehren müssen (vgl. B18 F27, F74-F83). In der Beschwerde wird in dieser Hinsicht entgegnet, die Vorinstanz stütze sich bei ihren Feststellungen auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zur Ausreise seinen sri-lankischen Reisepass benutzt habe, es zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen sei und er über ein Visum für L._______ verfügt habe. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur wegen der guten Organisation des Schleppers keinerlei Schwierigkeiten bei der Einreise gehabt habe (vgl. B18 F75). Der Schlepper habe über die Möglichkeit verfügt, Reisedokumente und Visa zu fälschen. Mit diesen Entgegnungen vermag das widersprüchliche Aussageverhalten (illegaler Aufenthalt in L._______, Rückkehr wegen Ablauf des Visums) nicht erklärt zu werden. 8.2.4 Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer den weiteren Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe abweichend von der Angabe in der BzP, wonach er die CID-Angehörigen zwei Tage nach seiner Ankunft bei den Eltern gesehen habe, im Rahmen der Anhörung von fünf bis sechs Tagen nach seiner Ankunft bei den Eltern gesprochen, mit der blossen Entgegnung in der Beschwerde, dass es sich um einen geringen Unterschied in den genannten Aussagen handle, welcher wohl der Nervosität des Beschwerdeführers geschuldet gewesen sei, zu entkräften. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Haftentlassung seines Bruders gemacht hat. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während seiner Flucht kaum Kontakt mit seiner Familie gehabt und sei deshalb im Zeitpunkt der BzP noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise freigelassen worden sei; erst nach der BzP habe er vermehrt Kontakt mit seiner Familie gehabt und erfahren, dass sein Bruder bereits vor seiner Ausreise wieder freigelassen worden sei. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, ist doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest daran erinnern würde, ob sein Bruder vor oder nach der Ausreise freigelassen worden sei. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, kann auch der vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 nachgereichten «Message Form» (...) der sri-lankischen Polizei nicht entnommen werden, in welchem Zusammenhang diese Vorladung tatsächlich steht (vgl. B22/2). Ein Vorwurf oder behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieses Dokuments sind auch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, nicht abzuleiten. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010, worin dieser selbst von der behördlichen Suche nach ihm berichtet, ist aus naheliegenden Gründen nicht beweistauglich. Auch die bereits im ersten Asylverfahren, im vorliegenden erneut eingereichten Dokumente (u.a. Gerichts- und Polizeiakten) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie, wenn überhaupt, lediglich die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen stützen. 8.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
9. Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Hinsichtlich des genannten Urteils ist festzuhalten, dass es sich bei Personen mit gut sichtbaren Narben um sogenannte schwach risikobegründende Faktoren handelt (vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Auf Beschwerdeebene wurden mehrere Fotografien eingereicht, die den Beschwerdeführer mit leichten Narben auf Armen und Innenseiten der Oberschenkel zeigen. Auch in Berücksichtigung der ohnehin nicht offensichtlich zutage tretenden Narben bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer möglichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
10. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass sich der ursprünglich aus B._______, Distrikt B._______ in der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer vor seiner Ausreise drei Jahre in der Region von I._______ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat mit seinen Eltern, den Geschwistern und seiner Cousine über ein tragbares Beziehungsnetz. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einem jungen, gesunden Mann mit einer soliden schulischen Ausbildung vielseitiger beruflicher Erfahrung, weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in keine existenzbedrohende Lage geraten sollte. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. Die haltlose, überzeichnete Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner sichtbaren Kriegsversehrungen nicht mehr auf die Strasse wagen und daher nicht für sich selbst sorgen könne, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt auch für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten (Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen aufgrund erlittener Kriegsverletzungen). Zum Einen werden diese nicht näher belegt, zum Anderen sind diese ohnehin auch in der Sri Lanka behandelbar. Im Ergebnis werden in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht, welche die Einschätzung des SEM in Frage stellen würden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde von der Vorinstanz zu Recht bejaht. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: