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E-5754/2019

E-5754/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1115/2017 vom 25. Juli 2019 ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die vorgebrachten Asylgründe - insbesondere eine Verfolgung durch den sri-lankischen Sicherheitsdienst und eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - nicht glaubhaft machen können. Die exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgezeigten Risikofaktoren bestehe kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung der Anschläge vom Ostersonntag 2019 sowie der psychischen Probleme des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 7. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner früher geltend gemachten und aufgrund von neuen Asylgründen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Dies begründete er im Wesentlichen damit, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit der Ernennung von Shavendra Silva zum neuen Armeechef massiv verschlechtert. Als weitere rechtserhebliche Sachverhalte seien die nun belegte Zwangsrekrutierung durch die LTTE, der schlechte Gesundheitszustand sowie die anhaltenden Behelligungen des Vaters des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aufgrund seines Profils (aus einer LTTE-Familie, wahrscheinliche Registrierung auf der Stop- oder Watch-List, exilpolitisches Engagement, langer Aufenthalt in der Schweiz und keine gültigen Einreisepapiere) müsse seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Ferner würde eine Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Der Vollzug sei unzulässig und - insbesondere aufgrund der neuen politischen Krise - unzumutbar. Schliesslich sei mit ihm zur Abklärung des Sachverhalts eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von B._______ vom 23. August 2019, eine seinen Vater betreffende Bestätigung der C._______ vom 18. August 2019 sowie einen Datenträger mit Dokumenten zur Situation in Sri Lanka sowie entsprechenden Quellen zu den Akten. E. In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2019 - eröffnet am 25. Oktober 2019 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und trat auf ersteres aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge verspätetes Einreichen der Beweismittel gestützt auf Art. 111b AsylG nicht ein. Sodann verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Anträge um Durchführung einer Anhörung, um Fristgewährung zum Einreichen von Beweismitteln sowie um Sistierung des Verfahrens wies es ab. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 14. Oktober 2019, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 17. Juni 2019, in fremder Sprache, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 19. August 2019, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Mitgliedsbestätigung von D._______, E._______, vom 28. Oktober 2019, mehrere Ausdrücke von Fotos sowie eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. November 2019 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Verfahren, wo die Vorinstanz auf ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 111b und 111c AsylG) als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet. Seitens des Gerichts ist die rechtliche Qualifikation ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene als Hauptbegehren, dass die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Er rügt, das SEM sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111b AsylG und Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 5 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).

E. 6.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Oktober 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln hat die Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (S. 5). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.

E. 6.2.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese ausführlich ausgefallen ist und mit Beweismitteln versehen wurde.

E. 6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1115/2017 vom 25. Juli 2019 rechtskräftig mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese, insbesondere die Zwangsrekrutierung durch die LTTE, als nicht glaubhaft einschätzte (vgl. ebd. E.10.1). Auch hat es sein Profil unter Berücksichtigung der gemäss Rechtsprechung relevanten Risikofaktoren sowie die von ihm auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten eingehend geprüft (vgl. ebd. E. 10.2 f.). Was die Lage in Sri Lanka betrifft so hat es festgestellt, dass die aktuellen Ereignisse im Fall des Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG begründen (vgl. ebd. E. 10.3.3). Im Übrigen habe sich diese auch unter Berücksichtigung der Osteranschläge von 2019 sowie weiteren im Entscheidzeitpunkt aktuellen Vorfälle im Vergleich zur Lagebeurteilung im Referenzurteil vom 15. Juli 2015 nicht wesentlich verändert (vgl. insb. E. 12).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge seit dem Abschluss des ersten Asylverfahren am 25. Juli 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht.

E. 6.2.4 In seinem Mehrfachgesuch vom 7. Oktober 2019 bringt er nun vor, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit der Machtübernahme von Shavendra Silva am 19. August 2019 massiv verschlechtert. Aufgrund der angeblich nun belegten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, seines schlechten Gesundheitszustands, der in Sri Lanka anhaltenden Behelligungen seines Vaters sowie seiner anhaltenden exilpolitischen Tätigkeiten sei nicht nur klar, dass die Behörden weiterhin am Beschwerdeführer Interesse haben. Das behördliche Interesse habe in letzter Zeit sogar noch zugenommen. Aufgrund seines Gesamtprofils habe er vor dem Hintergrund der neuen Lage in Sri Lanka bei einer heutigen Rückkehr mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.

E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit im Wesentlichen mit angeblich neu eingetretenen objektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), aufgrund derer seine Flüchtlingseigenschaft heute, also rund drei Monate nach dem rechtskräftig ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, erfüllt sei. Im Übrigen stützt er sein neues Asylbegehren auf Sachverhaltselemente, welche überwiegend bereits im Urteil E-1115/2017 beurteilt wurden.

E. 6.2.6 Betreffend die vorgebrachte Machtübernahme durch Shavendra Silva am 19. August 2019 und die weiteren dargelegten Ereignisse ist festzustellen, dass diese im Vergleich zum Urteil E-1115/2017 beziehungsweise zum Referenzurteil E-1866/2015 noch keine veränderte Lage im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zu begründen vermögen. Das SEM hält in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die aktuellen Vorgänge in keinem Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehen und die geltend gemachte neue Gefährdungslage insofern unbegründet sei, als es dieser am persönlichen Bezug fehlt.

E. 6.2.7 In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1115/2017 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Vielmehr enthält das Mehrfachgesuch bezüglich dieser Einschätzung keine neuen relevanten Vorbringen, sondern wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich die bereits aus dem ordentlichen Verfahren bekannten und gewürdigten Darstellungen des Beschwerdeführers. Weder die neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten noch die Behelligungen des Vaters in Sri Lanka werden substantiiert dargelegt. Auch in dem pauschalen Hinweis zum angeblich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen angeblich drohender Verschlechterung (die im Arztbericht vom 14. Oktober 2019 jedoch keine entsprechende Bestätigung findet) können keine für das vorliegende Verfahren asylrelevanten Aspekte erkannt werden. Was das Bestätigungsschreiben von B_______ vom 23. August 2019 und die Bestätigung der C_______ vom 18. August 2019 betrifft, so hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass diese zu spät eingereicht wurden, um im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuch beachtet zu werden.

E. 6.2.8 Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel vermögen die für ein Mehrfachgesuch erforderliche Begründetheit nicht weiter darzulegen. Insbesondere wurde betreffend die Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 17. Juni 2019, das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 und das Foto, welches eine Teilnahme des Beschwerdeführers in Genf vom 16. September 2019 zeigen soll, nicht dargelegt, weshalb diese Dokumente nicht bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. Oktober 2019 eingereicht wurden. Auch betreffend die Mitgliedsbestätigung von D._______, E._______, vom 28. Oktober 2019 wird nicht begründet, weshalb eine solche nicht bereits im Vorverfahren eingereicht wurde, zumal bestätigt wird, dass er bereits seit 2016 bei der Organisation aktiv sei. Die Auszüge eines Fotos vom 22. Oktober 2019 sowie weitere Fotographien, welche vom Jahr 2016 und 2017 datieren, sind offensichtlich nicht geeignet sind, ein neues Mehrfachgesuch zu begründen.

E. 6.2.9 Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).

E. 6.2.10 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen abstützt und zum anderen auf vage und unbelegt gebliebene Parteibehauptungen oder verspätet eingereichte oder nicht näher begründete Beweismittel abstützt. Er hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweisen sich als unbegründet.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der veränderten Lage, insbesondere der aktuellen politischen Krise, alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts des Umstands, dass er selbst für die LTTE aktiv gewesen sei, ein Waffentraining absolviert habe und im Endstadium des Krieges an der Front im Einsatz gewesen sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass er sich weiterhin exilpolitisch engagiere, bestehe bei ihm ein sogenanntes «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK. Es sei deshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die neue Ausgangslage insbesondere seit der Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef sei sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1115/2017 (vgl. ebd. E. 12.2) den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig beurteilt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung. Mangels Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen ist, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen ist (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka und der Machtergreifung von Armeechef Shavendra Silva, aus welchen der Beschwerdeführer keine konkreten und entscheidwesentlichen Auswirkungen ableiten kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1115/2017 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, wobei es insbesondere die Ausrufung des Notstands und die Osteranschläge 2019, auf welche der Beschwerdeführer mehrfach hinweist, um eine veränderte Lage geltend zu machen, berücksichtigte (vgl. E. 12.3). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass in Sri Lanka aktuell trotz der der aktuellen politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage besteht, und somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Das SEM hat sodann richtig festgestellt, dass an dieser Einschätzung weder der dargelegte Machtzuwachs von Militär und Sicherheitsbehörden noch das sogenannten Informations-Blackout und die Entwicklung der Blacklist etwas zu ändern vermag. Das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien hat das SEM mit Verweis auf das Urteil E-1115/2017 (vgl. E. 12.3.6) zutreffend bejaht. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern im Vergleich zur Situation im Urteil E-1115/2017 von einer veränderten Situation auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus keine Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse geltend. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5754/2019 Nicht Urteil vom 11. November 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1115/2017 vom 25. Juli 2019 ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die vorgebrachten Asylgründe - insbesondere eine Verfolgung durch den sri-lankischen Sicherheitsdienst und eine Zwangsrekrutierung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - nicht glaubhaft machen können. Die exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgezeigten Risikofaktoren bestehe kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung der Anschläge vom Ostersonntag 2019 sowie der psychischen Probleme des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit einer als «neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 7. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner früher geltend gemachten und aufgrund von neuen Asylgründen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Dies begründete er im Wesentlichen damit, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit der Ernennung von Shavendra Silva zum neuen Armeechef massiv verschlechtert. Als weitere rechtserhebliche Sachverhalte seien die nun belegte Zwangsrekrutierung durch die LTTE, der schlechte Gesundheitszustand sowie die anhaltenden Behelligungen des Vaters des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aufgrund seines Profils (aus einer LTTE-Familie, wahrscheinliche Registrierung auf der Stop- oder Watch-List, exilpolitisches Engagement, langer Aufenthalt in der Schweiz und keine gültigen Einreisepapiere) müsse seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werden. Ferner würde eine Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Der Vollzug sei unzulässig und - insbesondere aufgrund der neuen politischen Krise - unzumutbar. Schliesslich sei mit ihm zur Abklärung des Sachverhalts eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von B._______ vom 23. August 2019, eine seinen Vater betreffende Bestätigung der C._______ vom 18. August 2019 sowie einen Datenträger mit Dokumenten zur Situation in Sri Lanka sowie entsprechenden Quellen zu den Akten. E. In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2019 - eröffnet am 25. Oktober 2019 - qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und trat auf ersteres aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. 13 Abs. 2 VwVG und auf letzteres infolge verspätetes Einreichen der Beweismittel gestützt auf Art. 111b AsylG nicht ein. Sodann verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Anträge um Durchführung einer Anhörung, um Fristgewährung zum Einreichen von Beweismitteln sowie um Sistierung des Verfahrens wies es ab. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 14. Oktober 2019, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 17. Juni 2019, in fremder Sprache, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 19. August 2019, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, eine Mitgliedsbestätigung von D._______, E._______, vom 28. Oktober 2019, mehrere Ausdrücke von Fotos sowie eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. November 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Verfahren, wo die Vorinstanz auf ein Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 111b und 111c AsylG) als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht beanstandet. Seitens des Gerichts ist die rechtliche Qualifikation ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene als Hauptbegehren, dass die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Er rügt, das SEM sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 111b AsylG und Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.). 6. 6.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Oktober 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln hat die Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (S. 5). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 6.2 6.2.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese ausführlich ausgefallen ist und mit Beweismitteln versehen wurde. 6.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1115/2017 vom 25. Juli 2019 rechtskräftig mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese, insbesondere die Zwangsrekrutierung durch die LTTE, als nicht glaubhaft einschätzte (vgl. ebd. E.10.1). Auch hat es sein Profil unter Berücksichtigung der gemäss Rechtsprechung relevanten Risikofaktoren sowie die von ihm auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten eingehend geprüft (vgl. ebd. E. 10.2 f.). Was die Lage in Sri Lanka betrifft so hat es festgestellt, dass die aktuellen Ereignisse im Fall des Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG begründen (vgl. ebd. E. 10.3.3). Im Übrigen habe sich diese auch unter Berücksichtigung der Osteranschläge von 2019 sowie weiteren im Entscheidzeitpunkt aktuellen Vorfälle im Vergleich zur Lagebeurteilung im Referenzurteil vom 15. Juli 2015 nicht wesentlich verändert (vgl. insb. E. 12). 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich den Akten zufolge seit dem Abschluss des ersten Asylverfahren am 25. Juli 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht. 6.2.4 In seinem Mehrfachgesuch vom 7. Oktober 2019 bringt er nun vor, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit der Machtübernahme von Shavendra Silva am 19. August 2019 massiv verschlechtert. Aufgrund der angeblich nun belegten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE, seines schlechten Gesundheitszustands, der in Sri Lanka anhaltenden Behelligungen seines Vaters sowie seiner anhaltenden exilpolitischen Tätigkeiten sei nicht nur klar, dass die Behörden weiterhin am Beschwerdeführer Interesse haben. Das behördliche Interesse habe in letzter Zeit sogar noch zugenommen. Aufgrund seines Gesamtprofils habe er vor dem Hintergrund der neuen Lage in Sri Lanka bei einer heutigen Rückkehr mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. 6.2.5 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit im Wesentlichen mit angeblich neu eingetretenen objektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), aufgrund derer seine Flüchtlingseigenschaft heute, also rund drei Monate nach dem rechtskräftig ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, erfüllt sei. Im Übrigen stützt er sein neues Asylbegehren auf Sachverhaltselemente, welche überwiegend bereits im Urteil E-1115/2017 beurteilt wurden. 6.2.6 Betreffend die vorgebrachte Machtübernahme durch Shavendra Silva am 19. August 2019 und die weiteren dargelegten Ereignisse ist festzustellen, dass diese im Vergleich zum Urteil E-1115/2017 beziehungsweise zum Referenzurteil E-1866/2015 noch keine veränderte Lage im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zu begründen vermögen. Das SEM hält in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die aktuellen Vorgänge in keinem Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehen und die geltend gemachte neue Gefährdungslage insofern unbegründet sei, als es dieser am persönlichen Bezug fehlt. 6.2.7 In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1115/2017 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Vielmehr enthält das Mehrfachgesuch bezüglich dieser Einschätzung keine neuen relevanten Vorbringen, sondern wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich die bereits aus dem ordentlichen Verfahren bekannten und gewürdigten Darstellungen des Beschwerdeführers. Weder die neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten noch die Behelligungen des Vaters in Sri Lanka werden substantiiert dargelegt. Auch in dem pauschalen Hinweis zum angeblich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen angeblich drohender Verschlechterung (die im Arztbericht vom 14. Oktober 2019 jedoch keine entsprechende Bestätigung findet) können keine für das vorliegende Verfahren asylrelevanten Aspekte erkannt werden. Was das Bestätigungsschreiben von B_______ vom 23. August 2019 und die Bestätigung der C_______ vom 18. August 2019 betrifft, so hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass diese zu spät eingereicht wurden, um im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuch beachtet zu werden. 6.2.8 Auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel vermögen die für ein Mehrfachgesuch erforderliche Begründetheit nicht weiter darzulegen. Insbesondere wurde betreffend die Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 17. Juni 2019, das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 und das Foto, welches eine Teilnahme des Beschwerdeführers in Genf vom 16. September 2019 zeigen soll, nicht dargelegt, weshalb diese Dokumente nicht bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. Oktober 2019 eingereicht wurden. Auch betreffend die Mitgliedsbestätigung von D._______, E._______, vom 28. Oktober 2019 wird nicht begründet, weshalb eine solche nicht bereits im Vorverfahren eingereicht wurde, zumal bestätigt wird, dass er bereits seit 2016 bei der Organisation aktiv sei. Die Auszüge eines Fotos vom 22. Oktober 2019 sowie weitere Fotographien, welche vom Jahr 2016 und 2017 datieren, sind offensichtlich nicht geeignet sind, ein neues Mehrfachgesuch zu begründen. 6.2.9 Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist unter den dargelegten Umständen nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). 6.2.10 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen abstützt und zum anderen auf vage und unbelegt gebliebene Parteibehauptungen oder verspätet eingereichte oder nicht näher begründete Beweismittel abstützt. Er hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltsabklärung erweisen sich als unbegründet. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aufgrund der veränderten Lage, insbesondere der aktuellen politischen Krise, alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts des Umstands, dass er selbst für die LTTE aktiv gewesen sei, ein Waffentraining absolviert habe und im Endstadium des Krieges an der Front im Einsatz gewesen sei, sowie aufgrund der Tatsache, dass er sich weiterhin exilpolitisch engagiere, bestehe bei ihm ein sogenanntes «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK. Es sei deshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die neue Ausgangslage insbesondere seit der Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef sei sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1115/2017 (vgl. ebd. E. 12.2) den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig beurteilt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung. Mangels Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen ist, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen ist (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka und der Machtergreifung von Armeechef Shavendra Silva, aus welchen der Beschwerdeführer keine konkreten und entscheidwesentlichen Auswirkungen ableiten kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1115/2017 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, wobei es insbesondere die Ausrufung des Notstands und die Osteranschläge 2019, auf welche der Beschwerdeführer mehrfach hinweist, um eine veränderte Lage geltend zu machen, berücksichtigte (vgl. E. 12.3). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass in Sri Lanka aktuell trotz der der aktuellen politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage besteht, und somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Das SEM hat sodann richtig festgestellt, dass an dieser Einschätzung weder der dargelegte Machtzuwachs von Militär und Sicherheitsbehörden noch das sogenannten Informations-Blackout und die Entwicklung der Blacklist etwas zu ändern vermag. Das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien hat das SEM mit Verweis auf das Urteil E-1115/2017 (vgl. E. 12.3.6) zutreffend bejaht. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern im Vergleich zur Situation im Urteil E-1115/2017 von einer veränderten Situation auszugehen ist. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus keine Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse geltend. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Sibylle Dischler Versand: