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E-1115/2017

E-1115/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Dorf B._______ respektive C._______ in der Nordostprovinz - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 16. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/11) und nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 15. November 2016 sowie 14. Dezember 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle bei den SEM-Akten A12/28 und A15/14). A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis (...) 2008 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorerst nur Essen zwischen den Camps transportieren müssen, weil sein Onkel (...) gute Beziehungen zu einem führenden Mitglied der Organisation unterhalten habe. (...) 2009 habe er mit seiner Familie flüchten müssen. Im (...) 2009 sei er auf der Flucht dann doch von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einem Training sei er an die Front gebracht worden, von wo aus er desertiert sei. Am (...) 2009 habe er sich zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben. Daraufhin seien sie in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach ungefähr (...) Tagen habe er das Flüchtlingslager ohne seine Familie illegal unter einem Zaun hindurch verlassen. Danach habe er (...) Jahre lang in F._______ bei einer Tante (...) gelebt. Im (...) 2011 sei er zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Ab (...) 2011 hätten Leute des CID (Criminal Investigation Department) ihn zuhause wiederholt befragt und jedes Mal dazu angehalten, ein Schriftstück zu unterschreiben. Eines Tages hätten diese Leute ihm gesagt, er müsse in ein Internierungslager gehen. Deshalb habe er B._______ im (...) 2012 verlassen und sei nach D._______ zu seinem Onkel (...) gegangen. Dieser Onkel sei später gefoltert worden und im Spital an den Folgen der Misshandlungen gestorben. Im (...) 2012 sei er nach Colombo gegangen, wo er bis (...) 2015 bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe. In Colombo habe er einen mehrmonatigen (...)managementkurs besucht. Im (...) 2012 sei er nach E._______ gegangen, um in (...) zu arbeiten. Nach nur (...) Tagen sei er nach Colombo zurückgekehrt, weil er (der Beschwerdeführer) respektive der (...)manager einen Telefonanruf seitens des CID beziehungsweise einer unbekannten Person erhalten habe. Die restliche Zeit bis zu seiner Ausreise habe er sich beim Freund seines Vaters versteckt. Am Flughafen sei er von zwei Personen angehalten und in einen Raum gebracht worden, wo er durchsucht und befragt worden sei. Als noch andere Personen befragt worden seien, habe er den Mann angerufen, der ihm den Reisepass ausgestellt und seine Ausreise organisiert habe. Der Mann habe ihm gesagt, es sei alles organisiert, er solle Ruhe bewahren. Kurz vor dem Abflug habe man ihn schliesslich gehen lassen. Ungefähr zwei Monate vor der ersten Anhörung hätten unbekannte Leute seinen Vater in einem weissen Van mitgenommen und geschlagen. Sie hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt und den Vater dann freigelassen, obwohl sie ihm nicht geglaubt hätten, dass er sich in Indien aufhalte. A.c Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel zu Akten: (...). B. Mit am 20. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es habe mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 43 der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und gab ihm antragsgemäss das Spruchgremium bekannt. Für die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht und forderte ihn auf, bis am 13. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2017 fristgereicht bezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses ab. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 19. Mai 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Juni 2017 unter Verweis auf die zahlreichen Beilagen (Beilagen 17 bis 33) an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge des Wechsels von Richterin (...) in die Abteilung VI neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruchgremium eingesetzt worden sei. Des Weiteren wurde er darüber informiert, dass es sich bei der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel (...) um (...) handle. I. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer die in der Replik in Aussicht gestellte Bestätigung des (...) sowie ein Update zur aktuellen Ländersituation in Sri Lanka samt CD mit Quellen (Stand: 22. Oktober 2018) zu den Akten.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung sowie Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruchgremium eingesetzt worden sei. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die zufällige Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums sei zu bestätigen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel (...) noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen "Fachspezialistin" sowie "Chefin Fachbereich Asylverfahren 2" liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei.

E. 5.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).

E. 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur der Name der als "Chefin Fachbereich Asylverfahren 2" vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Hinsichtlich des Kürzels (...) erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer der Name dieser SEM-Mitarbeiterin mit Verfügung vom 13. Juni 2019 mitgeteilt wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 6. Februar 2017 die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der Sektionschefin vorliegend aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess, und der Name der SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst damit, das SEM hätte gestützt auf die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zur ersten Anhörung zwingend einen aktuellen ärztlichen Bericht einholen müssen. Der Beschwerdeführer hatte dort ausgeführt, er habe in der Schweiz zu rauchen und trinken angefangen, weil er hier ohne seine Familie sei. Er könne aktuell nicht ohne diese Dinge sein. Manchmal frage er sich, ob er überhaupt leben solle. Er lebe nur, weil seine Eltern ihn hierhergeschickt hätten, damit er sein Leben rette. Die Befragerin teilte ihm daraufhin mit, er solle für diese Probleme bei Gelegenheit mit einem Arzt sprechen. Es gebe in der Schweiz verschiedene psychologische Stellen, die ihm weiterhelfen könnten. Sie rate ihm sehr dazu, sich bei seinem Arzt und seiner Betreuungsperson zu melden. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er habe kurz zuvor einen Termin gehabt, wo man ihn auch gefragt habe, weshalb er zu trinken und rauchen angefangen habe. Seine Betreuerin habe zu ihm gesagt, wenn er Hilfe brauche in seiner Freizeit, dann könne er mit ihr reden; sie habe ihm auch geholfen. Auf den Ratschlag der Befragerin hin, er solle nochmals das Gespräch mit seiner Betreuerin suchen, und ihre Frage, ob mit der Anhörung weitergemacht werden könne oder ob er eine Pause brauche, antwortete er, nein: "wir können fortfahren" (A12/19 F150 ff.). Der Beschwerdeführer war sodann bereits bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt darauf hingewiesen worden, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Einreichung des Asylgesuchs geltend machen müsse (Art. 26bis AsylG). Daraufhin erklärte er, er sei gesund (A3/8 Ziff. 8.02). Das SEM war angesichts dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen aktuellen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurden der Antrag auf Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Rahmen einer spezialärztlichen Untersuchung oder Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses mit entsprechender Begründung und Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat es in der Folge trotz seines Vorbringens in der Replik, er befinde sich unterdessen bei den ambulanten psychiatrischen Diensten in Bar in Behandlung, unterlassen, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen, obwohl er dazu - sollte er tatsächlich an gesundheitlichen Problemen leiden oder gelitten haben - aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere auch der Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 verpflichtet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der in der Replik erneuerte Beweisantrag des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen sei, erneut abzuweisen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter damit, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei. Er konnte indessen die zentralen Gründe für sein Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche anschliessend durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte er auf weitere Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben (A3/8 Ziff. 7.03). Sodann hatte er bei den Anhörungen genügend Zeit, seine Gründe ausführlich darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Ferner stellt auch der gerügte grosse zeitliche Abstand zwischen der BzP und den Anhörungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Beschwerdebeilage 3), um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).

E. 6.3 Des Weiteren können den Anhörungsprotokollen auch keine Hinweise auf einen aggressiven Befragungsstil der Befragerin oder eine unfaire Gestaltung der Befragungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers entnommen werden. Auch für die Hilfswerkvertretung bestand offenbar weder bei der sehr ausführlichen ersten noch bei der ergänzenden Anhörung eine Veranlassung, Bemerkungen zur Dauer oder zum Befragungsstil der Befragerin zu machen. Der Vorwurf, das SEM habe die ergänzende Anhörung vom 14. Dezember 2016 nur durchgeführt, um ihn in Unstimmigkeiten verwickeln zu können, ist deshalb als eine durch nichts belegte Unterstellung zu werten. Der Antrag auf Erklärung respektive Feststellung der Nichtigkeit der Anhörungsprotokolle ist folglich abzuweisen.

E. 6.4 Dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs dar. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und die Begründung insgesamt so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. In der angefochtenen Verfügung wurden die zu den Akten gereichten Dokumente namentlich aufgeführt und begründet, weshalb sie zum Nachweis der Vorbringen nicht geeignet seien. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen.

E. 6.5 Im Weiteren liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Darauf wird in den materiellen Erwägungen eingegangen. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt.

E. 6.6.1 Zur Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dazu gestellten Beweisanträge kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf E. 6.1 vorstehend verwiesen werden.

E. 6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine LTTE-Unterstützung, seine Zwangsrekrutierung und seine Tätigkeit als Kämpfer vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 nicht korrekt gewürdigt, wird damit nicht eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, sondern Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes geübt.

E. 6.6.3 Gleich verhält es sich mit der Rüge, in der angefochtenen Verfügung seien die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie bezeichnete die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Verfolgungssituation als unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten unstimmig und realitätsfremd ausgefallen seien. Auf die eingereichten Beilagen 5 (...) und 6 (...) wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht richtig und vollständig festgestellt.

E. 6.6.4 Eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsabklärung ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto seines Gesichts (Beilage 7) eine Narbe oberhalb seiner (...) aufweist. Für die Vorinstanz bestand in Würdigung der gesuchsbegründenden Aussagen und vor dem Hintergrund des Referenzurteils vom 15.Juli 2016 keine Verpflichtung, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Unbesehen davon hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu dieser Rüge Stellung genommen und in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb sie sich nicht zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah; ein allfälliger Mangel wäre folglich als geheilt zu qualifizieren.

E. 6.6.5 Die erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind von vornherein nicht geeignet, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz aufzuzeigen, zumal sie vorher nicht vorgebracht wurden und nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Auf die dazu eingereichten Beilagen 8 bis 11 wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 6.6.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung (Background Check) eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Auch der Umstand, dass das SEM einerseits die Lage in Sri Lanka anders beurteilt hat als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, und es andererseits aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt ist als vom Beschwerdeführer beziehungsweise dem Rechtsvertreter verlangt, lässt noch nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen. Auf die dazu eingereichte Beilage 12 wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 6.6.7 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 13) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von F._______, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik - unter Hinweis auf das Urteil des High Court von Vavuniya - an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.

E. 6.6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz - abgesehen von dem in Erwägung 5 festgestellten Verfahrensmangel - das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 7.1 Zum für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellten ersten Beweisantrag, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer spezialärztlichen Untersuchung abzuklären, respektive sei ihm für den Fall, dass keine solche Untersuchung in die Wege geleitet werde, eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anzusetzen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf E. 6.1 vorstehend verwiesen werden.

E. 7.2 In Bezug auf den zweiten Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei unter Beizug einer Fachperson, die über ein ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören, und es sei dabei seinem psychischen Gesundheitszustand besonders Rechnung zu tragen, stellt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände fest, dass dazu keine Veranlassung besteht. Wie bereits in E. 6.3 ausgeführt wurde, ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte unkorrekt behandelt worden oder nicht in der Lage gewesen sein, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Folglich ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 8.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).

E. 9.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es erscheine zweifelhaft, dass das CID erst zwei Jahre nach Kriegsende auf den Beschwerdeführer zugekommen sei. Seine Erklärung, er sei erst wieder nach seiner Rückkehr 2011 auf der Familienkarte registriert worden, widerspreche dem Umstand, dass er zuvor in F._______ die Schule besucht habe und somit zumindest dort registriert gewesen sei. Zweifel bestünden auch daran, dass er das Flüchtlingslager wirklich so wie geschildert verlassen und zwei Jahre lang in F._______ gelebt habe. So sei fraglich, dass er trotz Anwesenheit der Soldaten unter dem Lagerzaun habe durchkriechen können. Zudem sei auf dem Formular des UNHCR, das die Rückkehr der Familie nach B._______ am 12. November 2010 bestätige, sein Name ebenfalls aufgeführt. Dies und seine Aussage, die Eltern hätten beim Verlassen des Lagers keine Probleme gehabt, spreche eher dafür, dass er im (...) 2010 mit ihnen direkt nach B._______ zurückgekehrt sei und es nicht alleine unter dem Zaun hindurch verlassen habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spreche des Weiteren, dass er, ohne dabei gewesen zu sein, habe angeben können, wie die Rückführung seiner Familie abgelaufen sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche zudem, dass das CID mehrere Male bei ihm zu Hause gewesen sei und lediglich angedroht habe, ihn mitzunehmen, ohne dies in die Tat umgesetzt zu haben. Seine Erklärungen, man habe ihn als Schüler nicht mitnehmen können, und eine heimliche Mitnahme sei wegen seiner Eltern auch nicht möglich gewesen, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal er im besagten Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei und auch sonst nichts gegen eine Mitnahme gesprochen hätte. Seine Erklärungen wirkten insgesamt konstruiert und widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung. Realitätsfremd sei auch, dass er nach der Drohung mit dem Internierungslager noch (...) Monate in B._______ geblieben und die Schule weiterhin besucht habe. Dies, obwohl er genau diese Drohung als Grund angegeben habe, weshalb er nicht mehr in B._______ hätte bleiben können. Auf Nachfrage hin habe er sein Handeln nicht erklären können und sei ausgewichen. Des Weiteren habe er die Umstände des Telefonanrufs im (...) 2012 in E._______ unterschiedlich geschildert. Bei der BzP habe er ausgesagt, einen Anruf vom CID erhalten zu haben. Bei den Anhörungen hingegen habe er ausgeführt, der (...)manager habe den Anruf entgegengenommen und er wisse nicht, wer die anrufende Person gewesen sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, der Vorfall liege bereits einige Zeit zurück, sei angesichts der von ihm geltend gemachten Tragweite dieses Anrufs nicht plausibel. Zudem habe er zu seinem über (...)jährigen Aufenthalt in Colombo nur wenige Angaben machen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse seines Aufenthaltsortes oder die Nachbarquartiere zu nennen, sondern habe lediglich den Namen des Wohnquartiers zu Protokoll gegeben. Auch sein Verhalten nach der Rückkehr aus E._______ habe er nicht plausibel erklären können. Bei der Frage, weshalb er sich versteckt habe, obwohl keine Hinweise darauf bestanden hätten, dass jemand seinen Aufenthaltsort beim Freund seines Vaters erfahren habe, sei er ausgewichen. Hinzu komme, dass er nur wenig zu seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE habe sagen können. Seine Aussagen seien insgesamt ohne Substanz geblieben. Zudem habe er die aufgetretenen Widersprüche in Bezug auf die Ausbildungsdauer und seine Aufgaben an der Front auf entsprechende Vorhalte hin nicht zu erklären vermocht. Gleich verhalte es sich mit seinen unstimmigen Aussagen zu den Geschehnissen bei der Ausreise am Flughafen. Einerseits habe er bei der BzP ausgeführt, man habe ihn einsperren wollen. Der Schlepper habe jedoch drei Lakhs bezahlt, worauf man ihn habe gehen lassen. Bei der ersten Anhörung hingegen habe er ausgesagt, den Schlepper vom Befragungsraum aus telefonisch kontaktiert zu haben. Dieser habe ihn beruhigt und ihm versichert, dass alles organisiert sei. Auch auf Nachfrage hin habe er eine Geldzahlung des Schleppers für die Weiterreise verneint. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, der Schlepper habe bereits vor seiner Ankunft am Flughafen Geld bezahlt, und er habe ihn vom Befragungsraum aus Angst kontaktiert, vermöge seine unstimmigen Aussagen nicht kohärenter zu machen. Des Weiteren wirkten auch seine Schilderungen zur Mitnahme seines Vaters im (...) 2016 vor dem Hintergrund seiner früheren Aussagen konstruiert. Es sei äussert unglaubhaft, dass er beinahe zwei Jahre nach der letzten Suche nach dem Beschwerdeführer und vier Jahre nach dessen Weggang aus dem Dorf plötzlich mitgenommen worden sein solle. Der fehlende zeitliche Zusammenhang weise auf die Unglaubhaftigkeit dieses Ereignisses hin. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden seiner Verwandten (Eltern, Cousins, Onkel) vermöchten an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern. Sie würden lediglich die Geburt, die Heirat und den Tod von Personen bescheinigen und vermöchten seine gesuchsbegründenden Aussagen nicht zu belegen. Gleich verhalte es sich mit dem handgeschriebenen Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von G._______. Zudem könne angesichts der unterschiedlichen Praxis bei der Ausstellung solcher Dokumente nicht schlüssig verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsächlich von der besagten Person stamme. Dem Dokument komme deshalb kein Beweiswert zu. Zudem handle es sich bei solchen Schriftstücken erfahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen können. Auch die bei seiner Rückkehr zu erwartenden Kontrollmassnahmen am Flughafen oder am Herkunftsort seien grundsätzlich nicht flüchtlingsrelevant. Er habe nach dem Kriegsende noch sechs Jahre lang, bis im (...) 2015, in Sri Lanka gelebt. Allenfalls im Ausreisezeitpunkt bestandene Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer führte in materieller Hinsicht aus, seine gesuchsbegründenden Aussagen seien glaubhaft und würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Auf die Entgegnungen zu den Erwägungen der Vorinstanz wird in der nachfolgenden Erwägung 10 eingegangen. Ergänzend machte er geltend, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er eine risikobegründende Narbe oberhalb seiner (...) habe. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv und verweise diesbezüglich auf die als Beilagen 8 bis 11 eingereichten Beweismittel. So habe er an einer Kundgebung in (...) teilgenommen und er sei seit rund sechs Monaten ein aktives Mitglied des (...). Er sei am 27. November 2016 (Heldentag der LTTE) im Forum in (...) ein erstes Mal in (...) als offizieller Botschafter für diese Organisation aufgetreten. Die (...) vertrete weiterhin die Positionen der LTTE und kämpfe für einen tamilischen Einheitsstaat. Die Organisation werde im als Beilage 11 eingereichten Zeitungsartikel der NZZ vom (...) 2010 mit dem Titel (...) erwähnt.

E. 9.3 In der Vernehmlassung wurde in Bezug auf die Narbe im Gesicht und die exilpolitischen Aktivitäten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort eine Verletzung durch eine Bombe oder einen Splitter erwähnt. Die Narbe im Gesicht sei auch nicht derart «auffällig», wie dies vom Rechtsvertreter angeführt werde; sie könne auch durch eine anderweitige Verletzung entstanden sein. Auch nicht erwähnt habe er die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Dieses Vorbringen sei somit als nachgeschoben zu qualifizieren. Es könne von einer asylsuchenden Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie alle wichtigen Vorbringen für ihr Asylgesuch von sich aus nenne. Die eingereichten Fotos würden kaum eine exponierte exilpolitische Tätigkeit belegen. Vor allem die Fotos der Beilage 10 würden einen gestellten Eindruck machen. Der Beschwerdeführer trage das Hemd des (...) über einem anderen Hemd, und an den Falten sei erkennbar, dass es erst kurz vor der Fotoaufnahme ausgepackt worden sei. Zudem vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der sri-lankische Nachrichtendienst blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könne und nicht als Gefahr wahrnehme. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe, sei sein fehlendes Bewusstsein, mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine Verfolgung (...) zu provozieren.

E. 9.4 In der Replik wurde in materieller Hinsicht entgegnet, die Narbe des Beschwerdeführers (...) im Gesicht sei unverkennbar und mit dem Foto gut dokumentiert. Eine Kriegsverletzung könne nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weshalb sich ein klarer Verdacht der sri-lankischen Sicherheitskräfte ergebe. Dies sei auch im Referenzurteil vom 15. Juli 2016 so festgehalten worden. Mit den eingereichten Fotos sei der Beweis für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erbracht. Dass dies erst in der Beschwerde geltend gemacht worden sei, sei nicht als nachgeschoben zu werten, sondern so hinzunehmen. Er habe als Träger einer LTTE-Flagge bei der Demonstration eine ihm klar zurechenbare Funktion ausgeübt und damit die Bereitschaft zum Kampf für einen tamilischen Separatismus signalisiert. Es werde auch auf die beigelegten zusätzlichen Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an einer Demonstration in (...) vom (...) 2017 (Beilage 17 und eine Videoaufnahme auf CD-ROM als Beilage 18) verwiesen. Darauf sei gut ersichtlich und hörbar, dass er an vorderster Front lautstark mitwirke und auf den Fotos eine LTTE-Fahne in der Hand trage. Zu beachten sei weiter, dass der (...) dem Beschwerdeführer nächstens sein Engagement offiziell bestätigen werde.

E. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 9.1 vorstehend) und in der Replik verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Entgegnung in Ziffer 4.3. der Beschwerde, das CID könnte sich deshalb erst zwei Jahre nach Beendigung des Bürgerkrieges beim Beschwerdeführer gemeldet haben, weil die Ergebnisse des Screening-Prozesses erst 2011 vorgelegen seien, erweist sich als wenig stichhaltig. Der Beschwerdeführer selbst hatte nämlich das späte Erscheinen von CID-Angehörigen mit der angeblich erst 2011 erfolgten Registrierung in seinem Heimatdorf erklärt. Diese Erklärung überzeugt aber ebenfalls nicht, zumal mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er aufgrund seines Schulbesuchs während seines zweijährigen Aufenthalts bei seiner Tante in F._______ von 2009 bis 2011 registriert worden wäre und das CID auf diese Weise schon viel früher seinen Aufenthaltsort erfahren hätte. Für eine frühere Rückkehr an seinen Heimatort, nämlich eine gemeinsame Rückkehr mit seinen Eltern aus dem Flüchtlingslager spricht, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, auch der Vermerk seines Namens auf dem UNHCR-Formular zur bereits am 12. November 2010 erfolgten Rückführung der Familie in das Heimatdorf B._______ und seine wenig substanziierte Schilderung der angeblich erst späteren Flucht aus dem Flüchtlingslager. Zudem erklärte er, seine Eltern hätten beim Verlassen des Lagers keine Probleme gehabt, was bestimmt nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie dies ohne ihn getan hätten. Überzeugend fällt dann die Einschätzung des SEM aus, der Beschwerdeführer habe sich betreffend ein Schlüsselereignis in seiner Asylbegründung widersprochen (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziffer 1, Bst. a, ii, S. 4). Tatsächlich weichen die Angaben zum Telefonanruf in E._______ bei der BzP (A3/7 Ziff. 7.01) einerseits und den Anhörungen (A12/19 F143 sowie A15/8 F49) anderseits diametral voneinander ab, weshalb das SEM berechtigt war, diesen eklatanten Widerspruch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, das CID hätte den Beschwerdeführer mittels Telefonanruf vorgewarnt, hätte es tatsächlich ein im vorliegenden Kontext relevantes Interesse an ihm gehabt, um ihm so die Flucht zu ermöglichen. Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, es sei angesichts der ungereimten und wenig substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Der Beschwerdeführer hat nicht nur widersprüchliche Aussagen zur Dauer des Trainings (BzP A3/7 Ziff. 7.01 und Anhörung A12/10 F80), sondern auch zu seinen Aufgaben an der Front (A12/10 F80 und A15/4 F20 ff.) gemacht, die er auf Vorhalt hin nicht zu erklären vermochte. Die Erklärung in der Beschwerde, es liege aufgrund der Struktur der Anhörungen und seines psychischen Zustandes auf der Hand, dass er sich in einige Unstimmigkeiten verstrickt habe, vermag aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den formellen Rügen nicht zu überzeugen. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründenen Vorbringen sprechen aber auch seine Aussagen zu den wiederkehrenden Besuchen von CID-Angehörigen bei ihm zu Hause, ohne dass diese irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sich das CID trotz hinreichender Verdachtsmomente für eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den LTTE in der von ihm geschilderten Weise verhalten hätte. Insbesondere würde es aus der Sicht einer Ermittlungsbehörde wenig Sinn machen, einen solchen Aufwand zu betreiben, lediglich um den Beschwerdeführer ein Formular in singhalesischer Sprache betreffend die frühere Mitwirkung bei den LTTE unterschreiben zu lassen und ihm mit seiner Mitnahme und dem Internierungslager zu drohen. Seine Erklärungen, er sei vor einer öffentlichen oder heimlichen Mitnahme sicher gewesen, weil er erstens noch Schüler gewesen sei und sich zweitens seine Eltern sonst bei einer Menschenrechtsorganisation beschwert hätten, überzeugen nicht, zumal er im fraglichen Zeitpunkt bereits volljährig war und auch aufgrund seines schriftlichen Zugeständnisses nichts gegen seine Mitnahme gesprochen hätte. Unlogisch und unstimmig erscheint zudem, dass er einerseits aussagte, er sei trotz der Drohung der CID-Angehörigen mit dem Internierungslager noch drei Monate lang in B._______ geblieben und habe weiterhin die Schule besucht (A12/17 F133 ff.). Andererseits führte er aus, gerade diese Drohung sei der Grund gewesen, weshalb er nicht mehr in seinem Heimatdorf habe bleiben können (A12/11 F85). Zu Recht hat das SEM auch erwogen, angesichts der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, er sei zuletzt im (...) 2014 zu Hause gesucht worden (A3/7 Ziff. 7.01), sei schwer nachvollziehbar, weshalb sein Vater (...) Monate später im (...) 2016 plötzlich von ihm unbekannten, zivil gekleideten Personen mitgenommen, während (...) Tagen festgehalten, geschlagen und nach dem Verbleib seines Sohnes befragt worden sein sollte (A12/8 F67 ff.). Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, die eingereichten Urkunden seiner Eltern, Cousins und Onkel würden lediglich die Geburt, die Heirat oder den Tod der besagten Personen bescheinigen und stünden in keinem Zusammenhang mit den gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich mit den Beschwerdebeilagen 5 (angebliches Foto seines Onkels [...]) und 6 (Foto eines angeblich für die LTTE tätig gewesenen Cousins). Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen zum handgeschriebenen Schreiben des Dorfvorstehers von G._______. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung wegen seiner Verwandten drohe, zumal seine Eltern keine persönlichen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten und seine Vorbringen zur Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sind. Die Geburtsurkunde seines Onkels (...) vermöchte - deren Echtheit vorausgesetzt - lediglich die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu ihm zu belegen, aber noch nicht die angebliche Tätigkeit des Onkels als Leibwächter für (...). Auch das Foto des Onkels ist nicht geeignet, dessen behauptete Funktion bei den LTTE zu belegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen.

E. 10.2 Zu den erstmals in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzustellen, dass die eingereichten Fotos und Videoaufnahmen auf der CD-ROM nicht geeignet sind, eine Funktion des Beschwerdeführers zu dokumentieren, welche über diejenige eines blossen Mitläufers hinausgehen würde. Allein die Teilnahme an Kundgebungen ist als niederschwellig einzustufende Exilaktivität zu beurteilen. Hinzu kommt, dass diese Teilnahmen mehr als zwei Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, an weiteren Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Die in der Replik vom 1. Juni 2017 in Aussicht gestellte und erst am 1. Juli 2019 zu den Akten gereichte Bestätigung des (...) betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers datiert denn auch bereits vom 4. Mai 2017. Der Eingabe vom 1. Juli 2019 kann keine Begründung dafür entnommen werden, weshalb dieses Beweismittel erst jetzt eingereicht worden ist. Unbesehen davon enthält das Schreiben auch keine Angaben dazu, bei welchen tamilischen Veranstaltungen der Beschwerdeführer als Koordinator aufgetreten sei und welche Aufgabe er im Koordinationskommitee des Rates des Kantons (...) überhaupt wahrgenommen hat. Jedenfalls hätte man vom Beschwerdeführer bei einem weiterhin andauernden Engagement für den (...) erwarten können, dass er seine diesbezüglichen Aktivitäten entsprechend dokumentiert. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von diesem Schreiben erfahren haben. Selbst wenn die sri-lankischen Behörden von den Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben sollten, ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas nicht davon auszugehen, sie hätten ihn als etwas anderes als einen blossen Mitläufer von Massenveranstaltungen und nicht als Gefahr für die Einheit Sri Lankas wahrgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt des exilpolitischen Engagements zu verneinen.

E. 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1).

E. 10.3.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen zu sein, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden gerade wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde. Daran vermag auch die nicht sonderlich gut erkennbare Narbe des Beschwerdeführers oberhalb seiner (...) etwas zu ändern. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass er auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist, liegen keine vor. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 10.3.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und das am 1. Juli 2019 eingereichte Update zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel noch die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik etwas zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der von ihm dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen ist. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 10.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 12.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

E. 12.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 12.3.3 Sodann ist hinsichtlich der Unruhen vom letzten Herbst festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister längst zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 25.03.2019).

E. 12.3.4 An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-Colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 22.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/internatio-nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 22.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.ny-times.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 22.05.2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in E._______ ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Der in der Eingabe vom 1. Juli 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in Sri Lanka gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird deshalb abgewiesen.

E. 12.3.5 Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde.

E. 12.3.6 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka mit seiner Familie (Eltern und Bruder) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Sein Vater sei (...) und habe zwei oder drei Angestellte. Er müsse nicht lebenslang arbeiten und könnte einfach so leben, weil sein Vater sehr vermögend sei (A12/8 F63). Des Weiteren ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch davon auszugehen, dass sich seine psychischen Probleme wegen der Trennung von seinen Eltern legen werden.

E. 12.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und der weiteren unverhältnismässig umfangreichen Eingaben mit Beilagen (Replik und Eingabe vom 1. Juli 2019) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin im Ergebnis zu Recht gerügt, auch wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit dervorinstanzlichen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.- auf Fr. 1'300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nach Abzug des am 13. April 2017 geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.- bleibt somit ein Betrag von Fr. 700.- zur Bezahlung offen.

E. 14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Der Beschwerdeführer hat insofern teilweise obsiegt, als sich seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als begründet erwiesen hat. Der Name der Mitarbeiterin ist ihm mit Verfügung vom 13. Juni 2019 mitgeteilt worden. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene Betrag von Fr. 700.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1115/2017 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Dorf B._______ respektive C._______ in der Nordostprovinz - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 16. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. September 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A3/11) und nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 15. November 2016 sowie 14. Dezember 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörungen; Protokolle bei den SEM-Akten A12/28 und A15/14). A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis (...) 2008 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorerst nur Essen zwischen den Camps transportieren müssen, weil sein Onkel (...) gute Beziehungen zu einem führenden Mitglied der Organisation unterhalten habe. (...) 2009 habe er mit seiner Familie flüchten müssen. Im (...) 2009 sei er auf der Flucht dann doch von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einem Training sei er an die Front gebracht worden, von wo aus er desertiert sei. Am (...) 2009 habe er sich zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben. Daraufhin seien sie in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach ungefähr (...) Tagen habe er das Flüchtlingslager ohne seine Familie illegal unter einem Zaun hindurch verlassen. Danach habe er (...) Jahre lang in F._______ bei einer Tante (...) gelebt. Im (...) 2011 sei er zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Ab (...) 2011 hätten Leute des CID (Criminal Investigation Department) ihn zuhause wiederholt befragt und jedes Mal dazu angehalten, ein Schriftstück zu unterschreiben. Eines Tages hätten diese Leute ihm gesagt, er müsse in ein Internierungslager gehen. Deshalb habe er B._______ im (...) 2012 verlassen und sei nach D._______ zu seinem Onkel (...) gegangen. Dieser Onkel sei später gefoltert worden und im Spital an den Folgen der Misshandlungen gestorben. Im (...) 2012 sei er nach Colombo gegangen, wo er bis (...) 2015 bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe. In Colombo habe er einen mehrmonatigen (...)managementkurs besucht. Im (...) 2012 sei er nach E._______ gegangen, um in (...) zu arbeiten. Nach nur (...) Tagen sei er nach Colombo zurückgekehrt, weil er (der Beschwerdeführer) respektive der (...)manager einen Telefonanruf seitens des CID beziehungsweise einer unbekannten Person erhalten habe. Die restliche Zeit bis zu seiner Ausreise habe er sich beim Freund seines Vaters versteckt. Am Flughafen sei er von zwei Personen angehalten und in einen Raum gebracht worden, wo er durchsucht und befragt worden sei. Als noch andere Personen befragt worden seien, habe er den Mann angerufen, der ihm den Reisepass ausgestellt und seine Ausreise organisiert habe. Der Mann habe ihm gesagt, es sei alles organisiert, er solle Ruhe bewahren. Kurz vor dem Abflug habe man ihn schliesslich gehen lassen. Ungefähr zwei Monate vor der ersten Anhörung hätten unbekannte Leute seinen Vater in einem weissen Van mitgenommen und geschlagen. Sie hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt und den Vater dann freigelassen, obwohl sie ihm nicht geglaubt hätten, dass er sich in Indien aufhalte. A.c Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel zu Akten: (...). B. Mit am 20. Januar 2017 eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzuführen, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es habe mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 43 der Rechtsschrift aufgeführten Dokumente einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens fest und gab ihm antragsgemäss das Spruchgremium bekannt. Für die mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht und forderte ihn auf, bis am 13. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2017 fristgereicht bezahlt. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers oder Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses ab. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 19. Mai 2017 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Juni 2017 unter Verweis auf die zahlreichen Beilagen (Beilagen 17 bis 33) an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge des Wechsels von Richterin (...) in die Abteilung VI neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruchgremium eingesetzt worden sei. Des Weiteren wurde er darüber informiert, dass es sich bei der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel (...) um (...) handle. I. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer die in der Replik in Aussicht gestellte Bestätigung des (...) sowie ein Update zur aktuellen Ländersituation in Sri Lanka samt CD mit Quellen (Stand: 22. Oktober 2018) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt und für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung sowie Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass neu Richterin Roswitha Petry als Drittrichterin im Spruchgremium eingesetzt worden sei. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die zufällige Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums sei zu bestätigen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung sowie rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel (...) noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen "Fachspezialistin" sowie "Chefin Fachbereich Asylverfahren 2" liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. 5.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979). 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur der Name der als "Chefin Fachbereich Asylverfahren 2" vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Hinsichtlich des Kürzels (...) erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer der Name dieser SEM-Mitarbeiterin mit Verfügung vom 13. Juni 2019 mitgeteilt wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 6. Februar 2017 die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der Sektionschefin vorliegend aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess, und der Name der SEM-Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst damit, das SEM hätte gestützt auf die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zur ersten Anhörung zwingend einen aktuellen ärztlichen Bericht einholen müssen. Der Beschwerdeführer hatte dort ausgeführt, er habe in der Schweiz zu rauchen und trinken angefangen, weil er hier ohne seine Familie sei. Er könne aktuell nicht ohne diese Dinge sein. Manchmal frage er sich, ob er überhaupt leben solle. Er lebe nur, weil seine Eltern ihn hierhergeschickt hätten, damit er sein Leben rette. Die Befragerin teilte ihm daraufhin mit, er solle für diese Probleme bei Gelegenheit mit einem Arzt sprechen. Es gebe in der Schweiz verschiedene psychologische Stellen, die ihm weiterhelfen könnten. Sie rate ihm sehr dazu, sich bei seinem Arzt und seiner Betreuungsperson zu melden. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, er habe kurz zuvor einen Termin gehabt, wo man ihn auch gefragt habe, weshalb er zu trinken und rauchen angefangen habe. Seine Betreuerin habe zu ihm gesagt, wenn er Hilfe brauche in seiner Freizeit, dann könne er mit ihr reden; sie habe ihm auch geholfen. Auf den Ratschlag der Befragerin hin, er solle nochmals das Gespräch mit seiner Betreuerin suchen, und ihre Frage, ob mit der Anhörung weitergemacht werden könne oder ob er eine Pause brauche, antwortete er, nein: "wir können fortfahren" (A12/19 F150 ff.). Der Beschwerdeführer war sodann bereits bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt darauf hingewiesen worden, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Einreichung des Asylgesuchs geltend machen müsse (Art. 26bis AsylG). Daraufhin erklärte er, er sei gesund (A3/8 Ziff. 8.02). Das SEM war angesichts dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen aktuellen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 wurden der Antrag auf Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Rahmen einer spezialärztlichen Untersuchung oder Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses mit entsprechender Begründung und Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat es in der Folge trotz seines Vorbringens in der Replik, er befinde sich unterdessen bei den ambulanten psychiatrischen Diensten in Bar in Behandlung, unterlassen, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen, obwohl er dazu - sollte er tatsächlich an gesundheitlichen Problemen leiden oder gelitten haben - aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere auch der Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 verpflichtet gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der in der Replik erneuerte Beweisantrag des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären oder ihm eine angemessene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen sei, erneut abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs weiter damit, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei. Er konnte indessen die zentralen Gründe für sein Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche anschliessend durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte er auf weitere Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben (A3/8 Ziff. 7.03). Sodann hatte er bei den Anhörungen genügend Zeit, seine Gründe ausführlich darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Ferner stellt auch der gerügte grosse zeitliche Abstand zwischen der BzP und den Anhörungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung im Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Beschwerdebeilage 3), um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). 6.3 Des Weiteren können den Anhörungsprotokollen auch keine Hinweise auf einen aggressiven Befragungsstil der Befragerin oder eine unfaire Gestaltung der Befragungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers entnommen werden. Auch für die Hilfswerkvertretung bestand offenbar weder bei der sehr ausführlichen ersten noch bei der ergänzenden Anhörung eine Veranlassung, Bemerkungen zur Dauer oder zum Befragungsstil der Befragerin zu machen. Der Vorwurf, das SEM habe die ergänzende Anhörung vom 14. Dezember 2016 nur durchgeführt, um ihn in Unstimmigkeiten verwickeln zu können, ist deshalb als eine durch nichts belegte Unterstellung zu werten. Der Antrag auf Erklärung respektive Feststellung der Nichtigkeit der Anhörungsprotokolle ist folglich abzuweisen. 6.4 Dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs dar. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und die Begründung insgesamt so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. In der angefochtenen Verfügung wurden die zu den Akten gereichten Dokumente namentlich aufgeführt und begründet, weshalb sie zum Nachweis der Vorbringen nicht geeignet seien. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen. 6.5 Im Weiteren liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellen die entsprechenden Rügen in der Rechtsmitteleingabe denn auch eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Darauf wird in den materiellen Erwägungen eingegangen. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unberechtigt. 6.6 6.6.1 Zur Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die dazu gestellten Beweisanträge kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf E. 6.1 vorstehend verwiesen werden. 6.6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine LTTE-Unterstützung, seine Zwangsrekrutierung und seine Tätigkeit als Kämpfer vor dem Hintergrund des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 nicht korrekt gewürdigt, wird damit nicht eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, sondern Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes geübt. 6.6.3 Gleich verhält es sich mit der Rüge, in der angefochtenen Verfügung seien die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht gewürdigt worden. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie bezeichnete die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Verfolgungssituation als unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten unstimmig und realitätsfremd ausgefallen seien. Auf die eingereichten Beilagen 5 (...) und 6 (...) wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht richtig und vollständig festgestellt. 6.6.4 Eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsabklärung ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto seines Gesichts (Beilage 7) eine Narbe oberhalb seiner (...) aufweist. Für die Vorinstanz bestand in Würdigung der gesuchsbegründenden Aussagen und vor dem Hintergrund des Referenzurteils vom 15.Juli 2016 keine Verpflichtung, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Unbesehen davon hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu dieser Rüge Stellung genommen und in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb sie sich nicht zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah; ein allfälliger Mangel wäre folglich als geheilt zu qualifizieren. 6.6.5 Die erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind von vornherein nicht geeignet, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz aufzuzeigen, zumal sie vorher nicht vorgebracht wurden und nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Auf die dazu eingereichten Beilagen 8 bis 11 wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6.6.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung (Background Check) eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beschlägt und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betrifft. Auch der Umstand, dass das SEM einerseits die Lage in Sri Lanka anders beurteilt hat als der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, und es andererseits aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt ist als vom Beschwerdeführer beziehungsweise dem Rechtsvertreter verlangt, lässt noch nicht auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung schliessen. Auf die dazu eingereichte Beilage 12 wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6.6.7 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage 13) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von F._______, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik - unter Hinweis auf das Urteil des High Court von Vavuniya - an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich. 6.6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz - abgesehen von dem in Erwägung 5 festgestellten Verfahrensmangel - das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Zum für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellten ersten Beweisantrag, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer spezialärztlichen Untersuchung abzuklären, respektive sei ihm für den Fall, dass keine solche Untersuchung in die Wege geleitet werde, eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anzusetzen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf E. 6.1 vorstehend verwiesen werden. 7.2 In Bezug auf den zweiten Beweisantrag, der Beschwerdeführer sei unter Beizug einer Fachperson, die über ein ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören, und es sei dabei seinem psychischen Gesundheitszustand besonders Rechnung zu tragen, stellt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände fest, dass dazu keine Veranlassung besteht. Wie bereits in E. 6.3 ausgeführt wurde, ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte unkorrekt behandelt worden oder nicht in der Lage gewesen sein, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Folglich ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Asylsuchenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 9. 9.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es erscheine zweifelhaft, dass das CID erst zwei Jahre nach Kriegsende auf den Beschwerdeführer zugekommen sei. Seine Erklärung, er sei erst wieder nach seiner Rückkehr 2011 auf der Familienkarte registriert worden, widerspreche dem Umstand, dass er zuvor in F._______ die Schule besucht habe und somit zumindest dort registriert gewesen sei. Zweifel bestünden auch daran, dass er das Flüchtlingslager wirklich so wie geschildert verlassen und zwei Jahre lang in F._______ gelebt habe. So sei fraglich, dass er trotz Anwesenheit der Soldaten unter dem Lagerzaun habe durchkriechen können. Zudem sei auf dem Formular des UNHCR, das die Rückkehr der Familie nach B._______ am 12. November 2010 bestätige, sein Name ebenfalls aufgeführt. Dies und seine Aussage, die Eltern hätten beim Verlassen des Lagers keine Probleme gehabt, spreche eher dafür, dass er im (...) 2010 mit ihnen direkt nach B._______ zurückgekehrt sei und es nicht alleine unter dem Zaun hindurch verlassen habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen spreche des Weiteren, dass er, ohne dabei gewesen zu sein, habe angeben können, wie die Rückführung seiner Familie abgelaufen sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche zudem, dass das CID mehrere Male bei ihm zu Hause gewesen sei und lediglich angedroht habe, ihn mitzunehmen, ohne dies in die Tat umgesetzt zu haben. Seine Erklärungen, man habe ihn als Schüler nicht mitnehmen können, und eine heimliche Mitnahme sei wegen seiner Eltern auch nicht möglich gewesen, vermöchten nicht zu überzeugen, zumal er im besagten Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei und auch sonst nichts gegen eine Mitnahme gesprochen hätte. Seine Erklärungen wirkten insgesamt konstruiert und widersprächen der allgemeinen Lebenserfahrung. Realitätsfremd sei auch, dass er nach der Drohung mit dem Internierungslager noch (...) Monate in B._______ geblieben und die Schule weiterhin besucht habe. Dies, obwohl er genau diese Drohung als Grund angegeben habe, weshalb er nicht mehr in B._______ hätte bleiben können. Auf Nachfrage hin habe er sein Handeln nicht erklären können und sei ausgewichen. Des Weiteren habe er die Umstände des Telefonanrufs im (...) 2012 in E._______ unterschiedlich geschildert. Bei der BzP habe er ausgesagt, einen Anruf vom CID erhalten zu haben. Bei den Anhörungen hingegen habe er ausgeführt, der (...)manager habe den Anruf entgegengenommen und er wisse nicht, wer die anrufende Person gewesen sei. Seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, der Vorfall liege bereits einige Zeit zurück, sei angesichts der von ihm geltend gemachten Tragweite dieses Anrufs nicht plausibel. Zudem habe er zu seinem über (...)jährigen Aufenthalt in Colombo nur wenige Angaben machen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse seines Aufenthaltsortes oder die Nachbarquartiere zu nennen, sondern habe lediglich den Namen des Wohnquartiers zu Protokoll gegeben. Auch sein Verhalten nach der Rückkehr aus E._______ habe er nicht plausibel erklären können. Bei der Frage, weshalb er sich versteckt habe, obwohl keine Hinweise darauf bestanden hätten, dass jemand seinen Aufenthaltsort beim Freund seines Vaters erfahren habe, sei er ausgewichen. Hinzu komme, dass er nur wenig zu seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE habe sagen können. Seine Aussagen seien insgesamt ohne Substanz geblieben. Zudem habe er die aufgetretenen Widersprüche in Bezug auf die Ausbildungsdauer und seine Aufgaben an der Front auf entsprechende Vorhalte hin nicht zu erklären vermocht. Gleich verhalte es sich mit seinen unstimmigen Aussagen zu den Geschehnissen bei der Ausreise am Flughafen. Einerseits habe er bei der BzP ausgeführt, man habe ihn einsperren wollen. Der Schlepper habe jedoch drei Lakhs bezahlt, worauf man ihn habe gehen lassen. Bei der ersten Anhörung hingegen habe er ausgesagt, den Schlepper vom Befragungsraum aus telefonisch kontaktiert zu haben. Dieser habe ihn beruhigt und ihm versichert, dass alles organisiert sei. Auch auf Nachfrage hin habe er eine Geldzahlung des Schleppers für die Weiterreise verneint. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, der Schlepper habe bereits vor seiner Ankunft am Flughafen Geld bezahlt, und er habe ihn vom Befragungsraum aus Angst kontaktiert, vermöge seine unstimmigen Aussagen nicht kohärenter zu machen. Des Weiteren wirkten auch seine Schilderungen zur Mitnahme seines Vaters im (...) 2016 vor dem Hintergrund seiner früheren Aussagen konstruiert. Es sei äussert unglaubhaft, dass er beinahe zwei Jahre nach der letzten Suche nach dem Beschwerdeführer und vier Jahre nach dessen Weggang aus dem Dorf plötzlich mitgenommen worden sein solle. Der fehlende zeitliche Zusammenhang weise auf die Unglaubhaftigkeit dieses Ereignisses hin. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden seiner Verwandten (Eltern, Cousins, Onkel) vermöchten an den bisherigen Ausführungen nichts zu ändern. Sie würden lediglich die Geburt, die Heirat und den Tod von Personen bescheinigen und vermöchten seine gesuchsbegründenden Aussagen nicht zu belegen. Gleich verhalte es sich mit dem handgeschriebenen Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von G._______. Zudem könne angesichts der unterschiedlichen Praxis bei der Ausstellung solcher Dokumente nicht schlüssig verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsächlich von der besagten Person stamme. Dem Dokument komme deshalb kein Beweiswert zu. Zudem handle es sich bei solchen Schriftstücken erfahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft machen können. Auch die bei seiner Rückkehr zu erwartenden Kontrollmassnahmen am Flughafen oder am Herkunftsort seien grundsätzlich nicht flüchtlingsrelevant. Er habe nach dem Kriegsende noch sechs Jahre lang, bis im (...) 2015, in Sri Lanka gelebt. Allenfalls im Ausreisezeitpunkt bestandene Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. 9.2 Der Beschwerdeführer führte in materieller Hinsicht aus, seine gesuchsbegründenden Aussagen seien glaubhaft und würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Auf die Entgegnungen zu den Erwägungen der Vorinstanz wird in der nachfolgenden Erwägung 10 eingegangen. Ergänzend machte er geltend, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er eine risikobegründende Narbe oberhalb seiner (...) habe. Zudem sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv und verweise diesbezüglich auf die als Beilagen 8 bis 11 eingereichten Beweismittel. So habe er an einer Kundgebung in (...) teilgenommen und er sei seit rund sechs Monaten ein aktives Mitglied des (...). Er sei am 27. November 2016 (Heldentag der LTTE) im Forum in (...) ein erstes Mal in (...) als offizieller Botschafter für diese Organisation aufgetreten. Die (...) vertrete weiterhin die Positionen der LTTE und kämpfe für einen tamilischen Einheitsstaat. Die Organisation werde im als Beilage 11 eingereichten Zeitungsartikel der NZZ vom (...) 2010 mit dem Titel (...) erwähnt. 9.3 In der Vernehmlassung wurde in Bezug auf die Narbe im Gesicht und die exilpolitischen Aktivitäten ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort eine Verletzung durch eine Bombe oder einen Splitter erwähnt. Die Narbe im Gesicht sei auch nicht derart «auffällig», wie dies vom Rechtsvertreter angeführt werde; sie könne auch durch eine anderweitige Verletzung entstanden sein. Auch nicht erwähnt habe er die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz. Dieses Vorbringen sei somit als nachgeschoben zu qualifizieren. Es könne von einer asylsuchenden Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie alle wichtigen Vorbringen für ihr Asylgesuch von sich aus nenne. Die eingereichten Fotos würden kaum eine exponierte exilpolitische Tätigkeit belegen. Vor allem die Fotos der Beilage 10 würden einen gestellten Eindruck machen. Der Beschwerdeführer trage das Hemd des (...) über einem anderen Hemd, und an den Falten sei erkennbar, dass es erst kurz vor der Fotoaufnahme ausgepackt worden sei. Zudem vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der sri-lankische Nachrichtendienst blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könne und nicht als Gefahr wahrnehme. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe, sei sein fehlendes Bewusstsein, mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eine Verfolgung (...) zu provozieren. 9.4 In der Replik wurde in materieller Hinsicht entgegnet, die Narbe des Beschwerdeführers (...) im Gesicht sei unverkennbar und mit dem Foto gut dokumentiert. Eine Kriegsverletzung könne nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weshalb sich ein klarer Verdacht der sri-lankischen Sicherheitskräfte ergebe. Dies sei auch im Referenzurteil vom 15. Juli 2016 so festgehalten worden. Mit den eingereichten Fotos sei der Beweis für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erbracht. Dass dies erst in der Beschwerde geltend gemacht worden sei, sei nicht als nachgeschoben zu werten, sondern so hinzunehmen. Er habe als Träger einer LTTE-Flagge bei der Demonstration eine ihm klar zurechenbare Funktion ausgeübt und damit die Bereitschaft zum Kampf für einen tamilischen Separatismus signalisiert. Es werde auch auf die beigelegten zusätzlichen Fotos des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an einer Demonstration in (...) vom (...) 2017 (Beilage 17 und eine Videoaufnahme auf CD-ROM als Beilage 18) verwiesen. Darauf sei gut ersichtlich und hörbar, dass er an vorderster Front lautstark mitwirke und auf den Fotos eine LTTE-Fahne in der Hand trage. Zu beachten sei weiter, dass der (...) dem Beschwerdeführer nächstens sein Engagement offiziell bestätigen werde. 10. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 9.1 vorstehend) und in der Replik verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Entgegnung in Ziffer 4.3. der Beschwerde, das CID könnte sich deshalb erst zwei Jahre nach Beendigung des Bürgerkrieges beim Beschwerdeführer gemeldet haben, weil die Ergebnisse des Screening-Prozesses erst 2011 vorgelegen seien, erweist sich als wenig stichhaltig. Der Beschwerdeführer selbst hatte nämlich das späte Erscheinen von CID-Angehörigen mit der angeblich erst 2011 erfolgten Registrierung in seinem Heimatdorf erklärt. Diese Erklärung überzeugt aber ebenfalls nicht, zumal mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er aufgrund seines Schulbesuchs während seines zweijährigen Aufenthalts bei seiner Tante in F._______ von 2009 bis 2011 registriert worden wäre und das CID auf diese Weise schon viel früher seinen Aufenthaltsort erfahren hätte. Für eine frühere Rückkehr an seinen Heimatort, nämlich eine gemeinsame Rückkehr mit seinen Eltern aus dem Flüchtlingslager spricht, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, auch der Vermerk seines Namens auf dem UNHCR-Formular zur bereits am 12. November 2010 erfolgten Rückführung der Familie in das Heimatdorf B._______ und seine wenig substanziierte Schilderung der angeblich erst späteren Flucht aus dem Flüchtlingslager. Zudem erklärte er, seine Eltern hätten beim Verlassen des Lagers keine Probleme gehabt, was bestimmt nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie dies ohne ihn getan hätten. Überzeugend fällt dann die Einschätzung des SEM aus, der Beschwerdeführer habe sich betreffend ein Schlüsselereignis in seiner Asylbegründung widersprochen (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, Ziffer 1, Bst. a, ii, S. 4). Tatsächlich weichen die Angaben zum Telefonanruf in E._______ bei der BzP (A3/7 Ziff. 7.01) einerseits und den Anhörungen (A12/19 F143 sowie A15/8 F49) anderseits diametral voneinander ab, weshalb das SEM berechtigt war, diesen eklatanten Widerspruch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, das CID hätte den Beschwerdeführer mittels Telefonanruf vorgewarnt, hätte es tatsächlich ein im vorliegenden Kontext relevantes Interesse an ihm gehabt, um ihm so die Flucht zu ermöglichen. Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, es sei angesichts der ungereimten und wenig substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Der Beschwerdeführer hat nicht nur widersprüchliche Aussagen zur Dauer des Trainings (BzP A3/7 Ziff. 7.01 und Anhörung A12/10 F80), sondern auch zu seinen Aufgaben an der Front (A12/10 F80 und A15/4 F20 ff.) gemacht, die er auf Vorhalt hin nicht zu erklären vermochte. Die Erklärung in der Beschwerde, es liege aufgrund der Struktur der Anhörungen und seines psychischen Zustandes auf der Hand, dass er sich in einige Unstimmigkeiten verstrickt habe, vermag aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den formellen Rügen nicht zu überzeugen. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründenen Vorbringen sprechen aber auch seine Aussagen zu den wiederkehrenden Besuchen von CID-Angehörigen bei ihm zu Hause, ohne dass diese irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätten. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sich das CID trotz hinreichender Verdachtsmomente für eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den LTTE in der von ihm geschilderten Weise verhalten hätte. Insbesondere würde es aus der Sicht einer Ermittlungsbehörde wenig Sinn machen, einen solchen Aufwand zu betreiben, lediglich um den Beschwerdeführer ein Formular in singhalesischer Sprache betreffend die frühere Mitwirkung bei den LTTE unterschreiben zu lassen und ihm mit seiner Mitnahme und dem Internierungslager zu drohen. Seine Erklärungen, er sei vor einer öffentlichen oder heimlichen Mitnahme sicher gewesen, weil er erstens noch Schüler gewesen sei und sich zweitens seine Eltern sonst bei einer Menschenrechtsorganisation beschwert hätten, überzeugen nicht, zumal er im fraglichen Zeitpunkt bereits volljährig war und auch aufgrund seines schriftlichen Zugeständnisses nichts gegen seine Mitnahme gesprochen hätte. Unlogisch und unstimmig erscheint zudem, dass er einerseits aussagte, er sei trotz der Drohung der CID-Angehörigen mit dem Internierungslager noch drei Monate lang in B._______ geblieben und habe weiterhin die Schule besucht (A12/17 F133 ff.). Andererseits führte er aus, gerade diese Drohung sei der Grund gewesen, weshalb er nicht mehr in seinem Heimatdorf habe bleiben können (A12/11 F85). Zu Recht hat das SEM auch erwogen, angesichts der Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, er sei zuletzt im (...) 2014 zu Hause gesucht worden (A3/7 Ziff. 7.01), sei schwer nachvollziehbar, weshalb sein Vater (...) Monate später im (...) 2016 plötzlich von ihm unbekannten, zivil gekleideten Personen mitgenommen, während (...) Tagen festgehalten, geschlagen und nach dem Verbleib seines Sohnes befragt worden sein sollte (A12/8 F67 ff.). Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, die eingereichten Urkunden seiner Eltern, Cousins und Onkel würden lediglich die Geburt, die Heirat oder den Tod der besagten Personen bescheinigen und stünden in keinem Zusammenhang mit den gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Gleich verhält es sich mit den Beschwerdebeilagen 5 (angebliches Foto seines Onkels [...]) und 6 (Foto eines angeblich für die LTTE tätig gewesenen Cousins). Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen zum handgeschriebenen Schreiben des Dorfvorstehers von G._______. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, dass ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung wegen seiner Verwandten drohe, zumal seine Eltern keine persönlichen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten und seine Vorbringen zur Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sind. Die Geburtsurkunde seines Onkels (...) vermöchte - deren Echtheit vorausgesetzt - lediglich die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu ihm zu belegen, aber noch nicht die angebliche Tätigkeit des Onkels als Leibwächter für (...). Auch das Foto des Onkels ist nicht geeignet, dessen behauptete Funktion bei den LTTE zu belegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die gesuchsbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. 10.2 Zu den erstmals in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzustellen, dass die eingereichten Fotos und Videoaufnahmen auf der CD-ROM nicht geeignet sind, eine Funktion des Beschwerdeführers zu dokumentieren, welche über diejenige eines blossen Mitläufers hinausgehen würde. Allein die Teilnahme an Kundgebungen ist als niederschwellig einzustufende Exilaktivität zu beurteilen. Hinzu kommt, dass diese Teilnahmen mehr als zwei Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, an weiteren Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Die in der Replik vom 1. Juni 2017 in Aussicht gestellte und erst am 1. Juli 2019 zu den Akten gereichte Bestätigung des (...) betreffend Mitgliedschaft des Beschwerdeführers datiert denn auch bereits vom 4. Mai 2017. Der Eingabe vom 1. Juli 2019 kann keine Begründung dafür entnommen werden, weshalb dieses Beweismittel erst jetzt eingereicht worden ist. Unbesehen davon enthält das Schreiben auch keine Angaben dazu, bei welchen tamilischen Veranstaltungen der Beschwerdeführer als Koordinator aufgetreten sei und welche Aufgabe er im Koordinationskommitee des Rates des Kantons (...) überhaupt wahrgenommen hat. Jedenfalls hätte man vom Beschwerdeführer bei einem weiterhin andauernden Engagement für den (...) erwarten können, dass er seine diesbezüglichen Aktivitäten entsprechend dokumentiert. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von diesem Schreiben erfahren haben. Selbst wenn die sri-lankischen Behörden von den Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben sollten, ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas nicht davon auszugehen, sie hätten ihn als etwas anderes als einen blossen Mitläufer von Massenveranstaltungen und nicht als Gefahr für die Einheit Sri Lankas wahrgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt des exilpolitischen Engagements zu verneinen. 10.3 10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). 10.3.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen zu sein, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er von den sri-lankischen Behörden gerade wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde. Daran vermag auch die nicht sonderlich gut erkennbare Narbe des Beschwerdeführers oberhalb seiner (...) etwas zu ändern. Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass er auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist, liegen keine vor. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 10.3.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und das am 1. Juli 2019 eingereichte Update zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel noch die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik etwas zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, und er kann auch aus der von ihm dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen ist. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen (vgl. Urteil des BVGer E-3911/2015 vom 31. August 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 10.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 12.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 12.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 12.3.3 Sodann ist hinsichtlich der Unruhen vom letzten Herbst festzuhalten, dass Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister längst zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 25.03.2019). 12.3.4 An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-Colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 22.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/internatio-nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 22.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.ny-times.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 22.05.2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in E._______ ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Der in der Eingabe vom 1. Juli 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in Sri Lanka gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird deshalb abgewiesen. 12.3.5 Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. 12.3.6 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Sri Lanka mit seiner Familie (Eltern und Bruder) über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Sein Vater sei (...) und habe zwei oder drei Angestellte. Er müsse nicht lebenslang arbeiten und könnte einfach so leben, weil sein Vater sehr vermögend sei (A12/8 F63). Des Weiteren ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch davon auszugehen, dass sich seine psychischen Probleme wegen der Trennung von seinen Eltern legen werden. 12.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und der weiteren unverhältnismässig umfangreichen Eingaben mit Beilagen (Replik und Eingabe vom 1. Juli 2019) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin im Ergebnis zu Recht gerügt, auch wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit dervorinstanzlichen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.- auf Fr. 1'300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nach Abzug des am 13. April 2017 geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.- bleibt somit ein Betrag von Fr. 700.- zur Bezahlung offen. 14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Der Beschwerdeführer hat insofern teilweise obsiegt, als sich seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als begründet erwiesen hat. Der Name der Mitarbeiterin ist ihm mit Verfügung vom 13. Juni 2019 mitgeteilt worden. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene Betrag von Fr. 700.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: