Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5394/2018 vom 12. April 2019 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er damit begründete, dass das Haus seiner Familie am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht worden sei. Man habe seine Mutter nach Waffenverstecken der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefragt. Seine Familie habe einen LTTE-Hintergrund und es sei bekannt, dass er mit Waffen zu tun gehabt habe. Aufgrund seiner Waffenlieferungen für die LTTE ab dem Jahr 2004 sei seine Familie nun wieder von den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Er trage ausserdem am (...) eine auffällige Narbe. Auch sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. So habe er im November 2018 am Heldengedenktag in B._______ und im März 2019 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Ferner habe sich infolge der Terroranschläge vom 21. April 2019 die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Angesichts der neusten Entwicklungen, seiner Vorgeschichte sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr gefährdet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine erneute Anhörung, um die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisungen sowie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Erlebnisberichtes betreffend seine Tätigkeit für die LTTE sowie von Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner Narbe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 - eröffnet am 17. Juli 2019 - stellte das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht oder aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. G. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie vorstehend erwähnt - bereits am 5. Februar 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 1. Juli 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 4.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).
E. 5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 1. Juli 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese teilweise sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde.
E. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 12. April 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Haus der Familie am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht worden sei, wobei man seine Mutter nach Waffenverstecken der LTTE gefragt habe. Ausserdem verfüge er am (...) über eine auffällige Narbe und sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ostern 2019 weiter verschlechtert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, das Haus der Familie sei am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht und seine Mutter sei nach Waffenverstecken gefragt worden, ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach diese Ausführungen als unsubstanziierte und unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren sind, welche die nötige Begründungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3), zumal gemäss den Ausführungen im Urteil D-5394/2018 nicht davon auszugehen ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Verdacht bestanden habe, er sei LTTE-Mitglied gewesen oder habe der LTTE geholfen (vgl. a.a.O. E. 6.3.1 und 6.5).
E. 5.2.2 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).
E. 5.3 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer auseichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vage und unbelegte Parteibehauptung stützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung des restlichen Teils des Mehrfachgesuches zu Recht als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 ereignet haben.
E. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
E. 6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid (mangels Zuständigkeit) auf das Mehrfachgesuch damit, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, namentlich seine Teilnahme am Heldengedenktag der LTTE in B._______ im November 2018 und an einer Demonstration in C._______ im März 2019, sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 ereignet habe und aus seinen Schilderungen nicht hervorgehe, weshalb die Geltendmachung des exilpolitischen Engagements erst zum heutigen Zeitpunkt geschehen sei respektive es mangle seinen Angaben an einer Erklärung, weshalb dies bis anhin unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll. Es sei festzustellen, dass er diesen Sachverhalt schon anlässlich des Beschwerdeverfahrens hätte geltend machen müssen. Die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des Vorbringens liege somit beim Bundesverwaltungsgericht.
E. 6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.
E. 6.5 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützten, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen. Dies gilt im Übrigen auch für die (angebliche) Narbe des Beschwerdeführers auf dem (...). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuches beziehungsweise der Nichteintretensentscheid des SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einschliesslich der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots ausgeschlossen ist.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 21019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht.
E. 9.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5394/2018 vom 12. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können.
E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen am 29.07.2019) nichts zu ändern. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils D-5394/2018 vom 12. April 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist (vgl. a.a.O E. 10.4.2 f.).
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3768/2019 Urteil vom 29. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Februar 2016 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 22. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5394/2018 vom 12. April 2019 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er damit begründete, dass das Haus seiner Familie am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht worden sei. Man habe seine Mutter nach Waffenverstecken der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefragt. Seine Familie habe einen LTTE-Hintergrund und es sei bekannt, dass er mit Waffen zu tun gehabt habe. Aufgrund seiner Waffenlieferungen für die LTTE ab dem Jahr 2004 sei seine Familie nun wieder von den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Er trage ausserdem am (...) eine auffällige Narbe. Auch sei er in der Schweiz exilpolitisch aktiv. So habe er im November 2018 am Heldengedenktag in B._______ und im März 2019 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen. Ferner habe sich infolge der Terroranschläge vom 21. April 2019 die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Angesichts der neusten Entwicklungen, seiner Vorgeschichte sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr gefährdet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine erneute Anhörung, um die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisungen sowie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Erlebnisberichtes betreffend seine Tätigkeit für die LTTE sowie von Fotos seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner Narbe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 - eröffnet am 17. Juli 2019 - stellte das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019 wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht oder aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. G. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie vorstehend erwähnt - bereits am 5. Februar 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 1. Juli 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.3 Die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.). 5. 5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 1. Juli 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese teilweise sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde. 5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 12. April 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Haus der Familie am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht worden sei, wobei man seine Mutter nach Waffenverstecken der LTTE gefragt habe. Ausserdem verfüge er am (...) über eine auffällige Narbe und sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ostern 2019 weiter verschlechtert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Insofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, das Haus der Familie sei am 30. April 2019 vom sri-lankischen Militär durchsucht und seine Mutter sei nach Waffenverstecken gefragt worden, ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach diese Ausführungen als unsubstanziierte und unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren sind, welche die nötige Begründungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3), zumal gemäss den Ausführungen im Urteil D-5394/2018 nicht davon auszugehen ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Verdacht bestanden habe, er sei LTTE-Mitglied gewesen oder habe der LTTE geholfen (vgl. a.a.O. E. 6.3.1 und 6.5). 5.2.2 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). 5.3 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer auseichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich auf eine vage und unbelegte Parteibehauptung stützte und in keiner Weise ersichtlich machen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, als nicht erfüllt erachtet. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung des restlichen Teils des Mehrfachgesuches zu Recht als unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 ereignet haben. 6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid (mangels Zuständigkeit) auf das Mehrfachgesuch damit, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, namentlich seine Teilnahme am Heldengedenktag der LTTE in B._______ im November 2018 und an einer Demonstration in C._______ im März 2019, sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 ereignet habe und aus seinen Schilderungen nicht hervorgehe, weshalb die Geltendmachung des exilpolitischen Engagements erst zum heutigen Zeitpunkt geschehen sei respektive es mangle seinen Angaben an einer Erklärung, weshalb dies bis anhin unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll. Es sei festzustellen, dass er diesen Sachverhalt schon anlässlich des Beschwerdeverfahrens hätte geltend machen müssen. Die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des Vorbringens liege somit beim Bundesverwaltungsgericht. 6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. 6.5 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützten, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2018 vom 12. April 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssen. Dies gilt im Übrigen auch für die (angebliche) Narbe des Beschwerdeführers auf dem (...). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuches beziehungsweise der Nichteintretensentscheid des SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einschliesslich der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots ausgeschlossen ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 21019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. 9.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5394/2018 vom 12. April 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen am 29.07.2019) nichts zu ändern. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils D-5394/2018 vom 12. April 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist (vgl. a.a.O E. 10.4.2 f.). 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Andrea Beeler Versand: