Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______ (beide Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Februar 2016 und suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2016 wurde er durch das SEM summarisch befragt (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 16. März 2018 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von 2008 bis 2013 an der Universität Jaffna studiert und im Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deswegen von Soldaten zweimal kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden und habe sich Ende (...) 2012 deshalb medizinisch behandeln lassen müssen. Danach habe er sein Studium weitergeführt und im (...) 2013 abgeschlossen. Anschliessend habe er während zweieinhalb Jahren (...)unterricht erteilt und sich um eine Staatsstelle beworben. Im Jahr 2014 sei in der Nähe des Ladens seines Schwagers eine Bombe explodiert. Dieser sei vom Militär mitgenommen und beschuldigt worden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun zu haben. Nachdem der Schwager Sri Lanka im September 2014 verlassen habe, habe das Militär im November 2014 ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und befragt. Danach seien sie noch zirka dreimal zu ihm gekommen. Bei der dritten Befragung hätten sie ihn aufgefordert, er solle seinen Schwager vorbeibringen, ansonsten er ins Gefängnis gebracht werde. Ferner habe er aufgrund seiner früheren Teilnahmen an Demonstrationen von Studierenden an der Universität Jaffna erneut Probleme erhalten. Seine Mutter habe ihn ins Ausland geschickt. In der Schweiz habe er an zwei Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diesen Entscheid durch den damaligen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde vom 20. April 2018 wies das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 ab. Das Gericht erachtete das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Mai und im November 2012 an zwei von Studierenden an der Universität Jaffna durchgeführten Demonstrationen teilgenommen, sei deshalb von Soldaten mitgenommen, einige Stunden festgehalten und geschlagen worden, als glaubhaft. Den erlittenen Benachteiligungen sprach es mangels Intensität die asylrechtliche Relevanz ab. Aus dem Umstand, dass er anschliessend sein Studium weiterführen und abschliessen konnte, zog es den Schluss, dass gegen ihn wegen der Teilnahme an Studentendemonstrationen kein Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet wurde. Die in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner früheren Teilnahme an Studentendemonstrationen beziehungsweise wegen eines Schwagers geltend gemachten Probleme erachtete das Gericht als unglaubhaft. So hielt es fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seines Schwagers vom Criminal Investigation Department (CID) behelligt worden, mit den Aussagen des Schwagers in dessen Asylverfahren in der Schweiz (N [...]) nicht zu vereinbaren war. Als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifizierte das Gericht die Ausführungen in der Beschwerde, der Schwager sei ein angesehener ehemaliger LTTE-Aktivist gewesen, der immer wieder Besuch von ehemaligen LTTE-Mitgliedern erhalten habe, sowie das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe 2014 in Jaffna an einer Demonstration teilgenommen und sei anschliessend von CID-Beamten über die Besucher seines Schwagers befragt sowie verdächtigt worden, Mitglied einer verbotenen Organisation zu sein. Zur Begründung hielt das Gericht fest, diese Vorbringen seien weder vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch vom Schwager in dessen Asylverfahren geltend gemacht worden. Das Gericht erachtete auch die Beschwerdevorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft, CID-Beamte hätten ihn im Dezember 2014 im Militärcamp verprügelt und zu ehemaligen Studentenkollegen befragt, welche als vermisst gälten respektive erschossen worden seien, und ihn drei Wochen später erneut verhaftet und ins Militärcamp gebracht, wo man ihm nochmals dieselben Fragen gestellt und ihm mit Erschiessung gedroht habe. Es schloss daraus, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor ihm in absehbarer Zeit drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte. Bei der Prüfung allfälliger Risikofaktoren, welche gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen könnten, verneinte das Gericht das Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren. Nach seiner Auffassung hatten die Probleme während der Studienzeit für den Beschwerdeführer keine weiteren negativen Konsequenzen; die kurzzeitigen Festnahmen nach der Ausreise des Schwagers und die Drohungen durch die Sicherheitsbehörden wurden als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm wegen seines mittlerweile in der Schweiz wohnhaften Schwagers, den die sri-lankischen Behörden im Verdacht hatten, die LTTE unterstützt zu haben, Probleme erwuchsen und er persönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten hatte, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Auch das geringe exilpolitische Engagement wurde als nicht geeignet erachtet, zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu führen, und es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. D. Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründete er damit, er befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe und zusätzlich gestützt auf neue Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer machte zum einen geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Terroranschläge an Ostern und des daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustandes 2019 massiv verschlechtert. Die Reaktion der Regierung auf die Bombenanschläge habe zu einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen geführt, die eine vermeintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten. Aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vom dortigen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungshandlungen werden. Er erfülle die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. So wiesen zahlreiche Familienangehörige Verbindungen zu den LTTE auf, wobei er auch aufgrund seines Schwagers von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei. Auch ihm selbst werde seitens der Behörden eine LTTE-Verbindung nachgesagt, da er sich als Student pro-separatistisch und regimekritisch engagiert habe. Er sei verschiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, was zu Festnahmen und Befragungen sowie zu einer behördlichen Registrierung und spätestens nach seiner «illegalen Flucht» zu einer Aufnahme seines Namens in die «Stop-List» geführt habe. Schliesslich sei er exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit (seit knapp 3 Jahren) in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Da sich die Situation in Sri Lanka seit Erarbeitung dieser Risikofaktoren massiv verändert habe, müssten die einzelnen Risikofaktoren im Kontext der aktuellen Lage verstärkt Geltung haben (Gesuch S. 8). Zum anderen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung mit dem unterzeichneten Anwalt neu vorgebracht, dass er mehrere Familienmitglieder mit direkten LTTE-Verbindungen habe. Ein (Verwandter) namens D._______ sei von (...) bis (...) Mitglied der LTTE gewesen. Er habe sich am Ende des Bürgerkrieges der sri-lankischen Armee ergeben und sei daraufhin jahrelang inhaftiert gewesen. Der (Verwandte) lebe auch heute noch in Sri Lanka, allerdings stets mit Problemen. So sei er etwa im Februar 2019 von unbekannten Personen angegriffen und dabei schwer verletzt worden; sein Sohn sei ebenfalls Opfer der Attacke geworden (Gesuchsbeilage 1). Der Beschwerdeführer sei sich absolut sicher, dass der Angriff auf den (Verwandten) mit dessen LTTE-Vergangenheit zusammenhänge und die Polizei aufgrund seiner regimefeindlichen Vergangenheit kein Interesse daran habe, ihn zu schützen. In der Beilage 2 sei der (Verwandte) auf einem Foto als LTTE Kämpfer in Uniform abgebildet, auf weiteren Fotos sei er zu sehen, wie er hinter dem LTTE-Führer Prabhakaran stehend einer Eröffnungsfeier beiwohne respektive an einem Ritual anlässlich einer Gedenkfeier teilnehme. Durch die Tatsache, dass der (Verwandte) ein prominentes LTTE-Mitglied sei, entstehe auch für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine direkte Gefahr. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter über einen Schwager namens E._______ informiert, der ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Er sei im Oktober 2007 von der Armee gefangen genommen worden. Bei der Beilage 3 (Datum: [...] 2007) handle es sich um eine Anzeige, welche die Schwester des Beschwerdeführers nach der Gefangennahme von dessen Schwager bei der Human Rights Commission (HRC) in Sri Lanka eingereicht habe. Die Beilage 4 (Datum: [...] 2008) enthalte die Meldung der sri-lankischen Armee an die HRC, in der die Festnahme abgestritten werde - ein Indiz, dass der Schwager Opfer eines Aktes des Verschwindenlassens geworden sei. Der Aufenthaltsort und das Schicksal des Schwagers seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er sei fest davon überzeugt, dass der Schwager nach wie vor in Haft sitze. Im Weiteren wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, ein Beweismittel zu beschaffen, das ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm belege. In dem im Original als Beilage 5 (mit englischer und deutscher Übersetzung) eingereichten «Police Message Form» vom (...) 2018 sei er persönlich vorgeladen worden, am (...) 2018 beim TID (Terrorism Investigation Division der sri-lankischen Polizei) in Colombo zu erscheinen. Damit sei belegt, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als eine Person gelte, die über vermeintliche Verbindungen zu den LTTE verfüge und auch weiterhin an deren Wiederaufleben interessiert sei oder sogar daran mitwirke. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden neben den bereits erwähnten Beweismitteln in Papierform insgesamt zirka 540 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka in digitaler Form auf einer CD-Rom eingereicht (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen, ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster «Bericht zur aktuellen Lage» in Sri Lanka [Stand 22. Oktober 2018] mit 409 Beilagen sowie eine interne Mitteilung des SEM bezüglich des Asylverfahrens einer anderen Person). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Sistierung des vorliegenden Asylverfahrens, bis eine effektive Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka möglich sei, sowie um erneute Anhörung. E. Mit Verfügung vom 27. August 2019 - eröffnet am 4. September 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die geltend gemachten allfälligen Revisionsgründe trat es mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Anträge auf Verfahrenssistierung und Ansetzung einer Anhörung wies es ab, und das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs schrieb es als gegenstandslos geworden ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um die Eingabe vom 14. August 2019 dahingehend zu ergänzen, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch eingereicht werden könne; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und damit die Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere Tamilen, habe sich seit der Ernennung des mutmasslichen Kriegsverbrechers Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 sowie der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen am 22. August 2019 innert kürzester Zeit gravierend verändert. Dass die Notstandsgesetzgebung am 22. August 2019 nach vier Monaten nicht verlängert worden sei, sei nicht als Zeichen der Entspannung zu werten und angesichts der Kompetenzerweiterung der Streitkräfte ohnehin eine Augenwischerei, da die Armee nun ausserhalb des Ausnahmezustandes die zentrale Rolle bei der Sicherung der öffentlichen Sicherheit übernehmen würde. Mit der Übertragung polizeilicher Aufgaben, einschliesslich der Bekämpfung des Terrorismus, an die sri-lankische Armee ergebe sich eine erhöhte Gefährdungslage insbesondere auch für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende, da diese nun bereits bei der Ankunft am Flughafen durch den Militärapparat kontrolliert werden könnten. G. Als Beschwerdebeilagen wurden 35 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen) sowie eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 eingereicht, alle in digitaler Form (CD-Rom). H. Mit Schreiben vom 12. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Das Gericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 über das erste Asylgesuch vom 19. Mai 2016 rechtskräftig entschieden. Das vorliegende Asylgesuch wurde rund neun Wochen nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Das SEM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 4.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
E. 4.2 Das Asylgesuch vom 14. August 2019 erfüllt die formellen Anforderungen an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 7. Juni 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend, nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein.
E. 5.2 Das SEM hat die Ausführungen im Asylgesuch vom 14. August 2019, die sich auf die geltend gemachte Veränderung der Lage in Sri Lanka nach dem Beschwerdeurteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 beziehen, sowie die nach dem Urteil entstandenen Beweismittel (Gesuchsbeilagen 10, 14, 15, 23,28, 32, 34, 36, 40, 42, 55, 63, 64, 70-72,101, 109) als Mehrfachgesuch beziehungsweise neues Asylgesuch entgegengenommen (zur geltend gemachten Veränderung der Lage in Si Lanka seit Ostern 2019 bis am 7. Juni 2019 vgl. E. 6.6.4). In der angefochtenen Verfügung hält es fest, die allgemeinen Ausführungen im Gesuch zur angeblich veränderten Situation in Sri Lanka seit dem 7. Juni 2019 stellten keine gehörige Begründung dar. Aus der Eingabe und den Beweismitteln gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem 7. Juni 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Deshalb werde gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Urteilen darauf hingewiesen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter regelmässig vertretene Auffassung, die Anschläge an Ostern 2019 und deren Auswirkungen würden ohne Weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweiligen Beschwerdeführer begründen, unzutreffend ist. Das Gericht hat ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht Genüge getan wird, wenn anhand von «Länderinformationen», welche auf aus den Jahren 2012 bis 2019 stammenden Quellen beruhen, in allgemeiner Weise eine «neue Entwicklung» in Sri Lanka im Zeitpunkt der Einreichung eines Mehrfachgesuches behauptet und daraus pauschal - ohne hinreichende Subsumtion im Einzelfall - eine Gefährdung für alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, einschliesslich des jeweiligen Beschwerdeführers, abgeleitet wird (vgl. etwa die Urteile D-4152/2019 vom 20. September 2019 E. 6.4.2; D-4024/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2.2-5.2.4; D-3888/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3).
E. 5.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird auch im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend dargetan, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 in einer für den Beschwerdeführer massgeblichen Weise verändert hätte. Dies gilt ebenfalls für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte veränderte Sachlage aufgrund der Ernennung des neuen Armeechefs und der dem Militär nun nicht mehr gestützt auf den (inzwischen aufgehobenen) Ausnahmezustand zukommenden polizeilichen Kompetenzen. Im vorliegenden Verfahren weist kein einziges der insgesamt zirka 540 beim SEM und der 35 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel zur allgemeine Lage in Sri Lanka einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Auch den nach dem Beschwerdeurteil vom 7. Juni 2019 entstandenen Beweismitteln fehlt jeglicher direkte Bezug zum Beschwerdeführer. Diese Beweismittel sowie die Ausführungen im Gesuch und in der Beschwerde sind demzufolge gänzlich ungeeignet, eine Neubeurteilung von dessen Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, so dass diesbezüglich die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht erfüllt sind.
E. 5.4 Kommt eine asylsuchende Person - wie vorstehend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt hat, inwiefern gerade seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demnach hinsichtlich der seit dem Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 behaupteten Veränderung der Sachlage das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der neu vorgebrachten familiären Verbindungen zu den LTTE und der Vorladung des Beschwerdeführers beim TID, einer veränderten Lage in Sri Lanka sowie damit verbunden eines verstärkten Gefährdungsprofils (Risikofaktoren) des Beschwerdeführers zu Recht mit der Begründung als unzuständig erachtete, diese Vorbringen bezögen sich auf Sachverhalte, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 ereignet hätten und/oder bereits Gegenstand des abgeschossenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens gewesen seien.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Asylgesuch vom 14. August 2019 vor, er habe mehrere Familienangehörige mit direkten LTTE-Verbindungen. Insbesondere wegen eines Cousins, der von (...) bis (...) ein prominentes LTTE-Mitglied und Kämpfer gewesen sei, und der im (...) 2019 von Unbekannten wegen seiner LTTE-Vergangenheit angegriffen und schwer verletzt worden sei, sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Ein (anderer als der im ersten Verfahren erwähnte) Schwager sei ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen und seit seiner Festnahme durch die Armee im (...) 2007 verschwunden. Dessen Ehefrau, die Schwester des Beschwerdeführers, habe deswegen bei der HRC im (...) 2007 eine Anzeige eingereicht, woraufhin die sri-lankische Armee im (...) 2008 die Festnahme bestritten habe. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine «Police Message Form» vom (...) 2018 mit einer Vorladung beim TID für den (...) 2018 zu beschaffen. Damit sei belegt, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als eine Person mit «vermeintlichen Verbindungen» zu den LTTE gelte, die «auch weiterhin an deren Wiederaufleben interessiert» sei oder sogar daran mitwirke (Gesuch S. 7).
E. 6.3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
E. 6.3.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
E. 6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die Revision kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, die sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.
E. 6.4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit (Dispositivziffer 2) aus, dass es sich bei den erstmals im zweiten Asylgesuch vom 14. August 2019 vorgebrachten familiären Verbindungen ([...], Schwager) des Beschwerdeführers zu den LTTE, der Vorladung desselben zum TID in Colombo im (...) 2018 sowie einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit den Anschlägen vom 21. April 2019 um vorbestandene Tatsachen handle, die sich vor dem Urteil vom 7. Juni 2019 verwirklicht hätten. Es würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb diese Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen gewesen wären.
E. 6.4.2 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass sämtliche der in Papierform eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-5, wovon nur Beilage 5 im Original) zur Untermauerung dieser vorbestandenen Tatsachen beziehungsweise Vorbringen - soweit ersichtlich - im Zeitraum zwischen April 2018 und Februar 2019 und damit ebenfalls vor Ergehen des Beschwerdeurteils vom 7. Juni 2019 entstanden sind, so dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) diese bereits während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht hätte einreichen müssen, oder allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens.
E. 6.4.3 An der revisionsrechtlich erforderlichen Erheblichkeit der Beweismittel dürften allerdings Zweifel bestehen. So ist aus diesen nicht ersichtlich, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt. Ferner dürften die Beweismittel kaum geeignet sein, eine Mitgliedschaft des Cousins oder eines Schwagers bei den LTTE, die Festnahme und das Verschwindenlassen des Schwagers sowie eine behördliche Suche des Beschwerdeführers im Jahr 2018 (über zwei Jahre nach dessen Ausreise) zu belegen. Im Beschwerdeurteil D-2311/ 2018 vom 7. Juni 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass kein konkreter Verdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben oder zu stehen beziehungsweise anderweitig in aus Sicht des sri-lankischen Staats suspekte Aktivitäten involviert zu sein (E. 6.3), und dass er weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte (E. 6.8).
E. 6.4.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Anschlägen an Ostern 2019 und deren Auswirkungen ebenfalls um vorbestandene Tatsachen, die sich vor dem Beschwerdeurteil vom 7. Juni 2019 verwirklicht haben. Der Beschwerdeführer hätte die mit der vorgebrachten Veränderung der Situation in Sri Lanka begründete erhöhte Gefährdung für Risikogruppen bereits im Lauf des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens D-2311/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend machen können beziehungsweise müssen. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Prüfung der Risikofaktoren (bzw. des davon abgeleiteten Gefährdungsprofils) bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens war (vgl. Sachverhalt Bst. C) und eine erneute Überprüfung - wenn überhaupt - nun revisionsrechtlich geltend zu machen wäre. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Eingabe vom 14. August 2019 von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch bezeichnet wurde, wodurch unmissverständlich seine Zuständigkeit behauptet wurde.
E. 6.4.5 Wie bereits im Beschwerdeurteil D-2311/2018 festgestellt worden ist, führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, nach konstanter Praxis für sich allein nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (E. 6.6.4). An dieser Einschätzung vermögen auch die Vermutungen in der Beschwerde zu den Auswirkungen der Ernennung des neuen sri-lankischen Armeechefs auf die Behandlung von Rückkehrern nichts zu ändern.
E. 6.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Vorbringen familiärer Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE, einer Vorladung des Beschwerdeführers beim TID im (...) 2018, einer veränderten Lage in Sri Lanka bis 7. Juni 2019 und eines erhöhten Gefährdungsprofils (Risikofaktoren) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Der Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Gesuchseingabe vom 14. August 2019 als Revi-sionsgesuch ist abzuweisen. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen.
E. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Da das SEM auf die Eingabe vom 14. August 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und Beweisanträge nicht weiter einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka einschliesslich der Ernennung von Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 und der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen ausserhalb des am 22. August aufgehobenen Ausnahmezustandes nichts zu ändern. Aus dem Asylgesuch vom 14. August 2019 und der Beschwerde vom 11. September 2019 ergeben sich auch sonst keine Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr.1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Oktober 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4614/2019 Urteil vom 1. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______ (beide Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Februar 2016 und suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Mai 2016 wurde er durch das SEM summarisch befragt (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 16. März 2018 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von 2008 bis 2013 an der Universität Jaffna studiert und im Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deswegen von Soldaten zweimal kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden und habe sich Ende (...) 2012 deshalb medizinisch behandeln lassen müssen. Danach habe er sein Studium weitergeführt und im (...) 2013 abgeschlossen. Anschliessend habe er während zweieinhalb Jahren (...)unterricht erteilt und sich um eine Staatsstelle beworben. Im Jahr 2014 sei in der Nähe des Ladens seines Schwagers eine Bombe explodiert. Dieser sei vom Militär mitgenommen und beschuldigt worden, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun zu haben. Nachdem der Schwager Sri Lanka im September 2014 verlassen habe, habe das Militär im November 2014 ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und befragt. Danach seien sie noch zirka dreimal zu ihm gekommen. Bei der dritten Befragung hätten sie ihn aufgefordert, er solle seinen Schwager vorbeibringen, ansonsten er ins Gefängnis gebracht werde. Ferner habe er aufgrund seiner früheren Teilnahmen an Demonstrationen von Studierenden an der Universität Jaffna erneut Probleme erhalten. Seine Mutter habe ihn ins Ausland geschickt. In der Schweiz habe er an zwei Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die gegen diesen Entscheid durch den damaligen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde vom 20. April 2018 wies das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 ab. Das Gericht erachtete das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Mai und im November 2012 an zwei von Studierenden an der Universität Jaffna durchgeführten Demonstrationen teilgenommen, sei deshalb von Soldaten mitgenommen, einige Stunden festgehalten und geschlagen worden, als glaubhaft. Den erlittenen Benachteiligungen sprach es mangels Intensität die asylrechtliche Relevanz ab. Aus dem Umstand, dass er anschliessend sein Studium weiterführen und abschliessen konnte, zog es den Schluss, dass gegen ihn wegen der Teilnahme an Studentendemonstrationen kein Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren eingeleitet wurde. Die in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner früheren Teilnahme an Studentendemonstrationen beziehungsweise wegen eines Schwagers geltend gemachten Probleme erachtete das Gericht als unglaubhaft. So hielt es fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seines Schwagers vom Criminal Investigation Department (CID) behelligt worden, mit den Aussagen des Schwagers in dessen Asylverfahren in der Schweiz (N [...]) nicht zu vereinbaren war. Als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifizierte das Gericht die Ausführungen in der Beschwerde, der Schwager sei ein angesehener ehemaliger LTTE-Aktivist gewesen, der immer wieder Besuch von ehemaligen LTTE-Mitgliedern erhalten habe, sowie das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe 2014 in Jaffna an einer Demonstration teilgenommen und sei anschliessend von CID-Beamten über die Besucher seines Schwagers befragt sowie verdächtigt worden, Mitglied einer verbotenen Organisation zu sein. Zur Begründung hielt das Gericht fest, diese Vorbringen seien weder vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch vom Schwager in dessen Asylverfahren geltend gemacht worden. Das Gericht erachtete auch die Beschwerdevorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft, CID-Beamte hätten ihn im Dezember 2014 im Militärcamp verprügelt und zu ehemaligen Studentenkollegen befragt, welche als vermisst gälten respektive erschossen worden seien, und ihn drei Wochen später erneut verhaftet und ins Militärcamp gebracht, wo man ihm nochmals dieselben Fragen gestellt und ihm mit Erschiessung gedroht habe. Es schloss daraus, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor ihm in absehbarer Zeit drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte. Bei der Prüfung allfälliger Risikofaktoren, welche gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen könnten, verneinte das Gericht das Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren. Nach seiner Auffassung hatten die Probleme während der Studienzeit für den Beschwerdeführer keine weiteren negativen Konsequenzen; die kurzzeitigen Festnahmen nach der Ausreise des Schwagers und die Drohungen durch die Sicherheitsbehörden wurden als unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm wegen seines mittlerweile in der Schweiz wohnhaften Schwagers, den die sri-lankischen Behörden im Verdacht hatten, die LTTE unterstützt zu haben, Probleme erwuchsen und er persönlich Verbindungen zu den LTTE oder politische Aktivitäten hatte, aufgrund derer er vor seiner Ausreise in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Auch das geringe exilpolitische Engagement wurde als nicht geeignet erachtet, zu einer begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu führen, und es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. D. Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter auf schriftlichem Weg bei der Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründete er damit, er befürchte, aufgrund der früher geltend gemachten Asylgründe und zusätzlich gestützt auf neue Gründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer machte zum einen geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich infolge der Terroranschläge an Ostern und des daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustandes 2019 massiv verschlechtert. Die Reaktion der Regierung auf die Bombenanschläge habe zu einer massiv erhöhten Verfolgungsgefahr für Personen geführt, die eine vermeintliche oder tatsächliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellten. Aufgrund seiner politischen Überzeugungen und Tätigkeiten würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vom dortigen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungshandlungen werden. Er erfülle die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. So wiesen zahlreiche Familienangehörige Verbindungen zu den LTTE auf, wobei er auch aufgrund seines Schwagers von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei. Auch ihm selbst werde seitens der Behörden eine LTTE-Verbindung nachgesagt, da er sich als Student pro-separatistisch und regimekritisch engagiert habe. Er sei verschiedentlich und wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, was zu Festnahmen und Befragungen sowie zu einer behördlichen Registrierung und spätestens nach seiner «illegalen Flucht» zu einer Aufnahme seines Namens in die «Stop-List» geführt habe. Schliesslich sei er exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit (seit knapp 3 Jahren) in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Da sich die Situation in Sri Lanka seit Erarbeitung dieser Risikofaktoren massiv verändert habe, müssten die einzelnen Risikofaktoren im Kontext der aktuellen Lage verstärkt Geltung haben (Gesuch S. 8). Zum anderen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Besprechung mit dem unterzeichneten Anwalt neu vorgebracht, dass er mehrere Familienmitglieder mit direkten LTTE-Verbindungen habe. Ein (Verwandter) namens D._______ sei von (...) bis (...) Mitglied der LTTE gewesen. Er habe sich am Ende des Bürgerkrieges der sri-lankischen Armee ergeben und sei daraufhin jahrelang inhaftiert gewesen. Der (Verwandte) lebe auch heute noch in Sri Lanka, allerdings stets mit Problemen. So sei er etwa im Februar 2019 von unbekannten Personen angegriffen und dabei schwer verletzt worden; sein Sohn sei ebenfalls Opfer der Attacke geworden (Gesuchsbeilage 1). Der Beschwerdeführer sei sich absolut sicher, dass der Angriff auf den (Verwandten) mit dessen LTTE-Vergangenheit zusammenhänge und die Polizei aufgrund seiner regimefeindlichen Vergangenheit kein Interesse daran habe, ihn zu schützen. In der Beilage 2 sei der (Verwandte) auf einem Foto als LTTE Kämpfer in Uniform abgebildet, auf weiteren Fotos sei er zu sehen, wie er hinter dem LTTE-Führer Prabhakaran stehend einer Eröffnungsfeier beiwohne respektive an einem Ritual anlässlich einer Gedenkfeier teilnehme. Durch die Tatsache, dass der (Verwandte) ein prominentes LTTE-Mitglied sei, entstehe auch für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine direkte Gefahr. Ferner habe der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter über einen Schwager namens E._______ informiert, der ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen sei. Er sei im Oktober 2007 von der Armee gefangen genommen worden. Bei der Beilage 3 (Datum: [...] 2007) handle es sich um eine Anzeige, welche die Schwester des Beschwerdeführers nach der Gefangennahme von dessen Schwager bei der Human Rights Commission (HRC) in Sri Lanka eingereicht habe. Die Beilage 4 (Datum: [...] 2008) enthalte die Meldung der sri-lankischen Armee an die HRC, in der die Festnahme abgestritten werde - ein Indiz, dass der Schwager Opfer eines Aktes des Verschwindenlassens geworden sei. Der Aufenthaltsort und das Schicksal des Schwagers seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er sei fest davon überzeugt, dass der Schwager nach wie vor in Haft sitze. Im Weiteren wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei es gelungen, ein Beweismittel zu beschaffen, das ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm belege. In dem im Original als Beilage 5 (mit englischer und deutscher Übersetzung) eingereichten «Police Message Form» vom (...) 2018 sei er persönlich vorgeladen worden, am (...) 2018 beim TID (Terrorism Investigation Division der sri-lankischen Polizei) in Colombo zu erscheinen. Damit sei belegt, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als eine Person gelte, die über vermeintliche Verbindungen zu den LTTE verfüge und auch weiterhin an deren Wiederaufleben interessiert sei oder sogar daran mitwirke. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden neben den bereits erwähnten Beweismitteln in Papierform insgesamt zirka 540 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka in digitaler Form auf einer CD-Rom eingereicht (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen, ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasster «Bericht zur aktuellen Lage» in Sri Lanka [Stand 22. Oktober 2018] mit 409 Beilagen sowie eine interne Mitteilung des SEM bezüglich des Asylverfahrens einer anderen Person). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Sistierung des vorliegenden Asylverfahrens, bis eine effektive Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka möglich sei, sowie um erneute Anhörung. E. Mit Verfügung vom 27. August 2019 - eröffnet am 4. September 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die geltend gemachten allfälligen Revisionsgründe trat es mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Anträge auf Verfahrenssistierung und Ansetzung einer Anhörung wies es ab, und das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs schrieb es als gegenstandslos geworden ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. August 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um die Eingabe vom 14. August 2019 dahingehend zu ergänzen, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch eingereicht werden könne; eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und damit die Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere Tamilen, habe sich seit der Ernennung des mutmasslichen Kriegsverbrechers Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 sowie der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen am 22. August 2019 innert kürzester Zeit gravierend verändert. Dass die Notstandsgesetzgebung am 22. August 2019 nach vier Monaten nicht verlängert worden sei, sei nicht als Zeichen der Entspannung zu werten und angesichts der Kompetenzerweiterung der Streitkräfte ohnehin eine Augenwischerei, da die Armee nun ausserhalb des Ausnahmezustandes die zentrale Rolle bei der Sicherung der öffentlichen Sicherheit übernehmen würde. Mit der Übertragung polizeilicher Aufgaben, einschliesslich der Bekämpfung des Terrorismus, an die sri-lankische Armee ergebe sich eine erhöhte Gefährdungslage insbesondere auch für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende, da diese nun bereits bei der Ankunft am Flughafen durch den Militärapparat kontrolliert werden könnten. G. Als Beschwerdebeilagen wurden 35 Beweismittel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka (grösstenteils Medienberichte, einige Berichte von staatlichen Institutionen und nicht-staatlichen Organisationen) sowie eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 eingereicht, alle in digitaler Form (CD-Rom). H. Mit Schreiben vom 12. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Gericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 über das erste Asylgesuch vom 19. Mai 2016 rechtskräftig entschieden. Das vorliegende Asylgesuch wurde rund neun Wochen nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens und damit innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Das SEM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 4.2 Das Asylgesuch vom 14. August 2019 erfüllt die formellen Anforderungen an Mehrfachgesuche (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung). Das SEM hat daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens am 7. Juni 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten; er macht in seinem Mehrfachgesuch denn auch nicht geltend, nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. 5.2 Das SEM hat die Ausführungen im Asylgesuch vom 14. August 2019, die sich auf die geltend gemachte Veränderung der Lage in Sri Lanka nach dem Beschwerdeurteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 beziehen, sowie die nach dem Urteil entstandenen Beweismittel (Gesuchsbeilagen 10, 14, 15, 23,28, 32, 34, 36, 40, 42, 55, 63, 64, 70-72,101, 109) als Mehrfachgesuch beziehungsweise neues Asylgesuch entgegengenommen (zur geltend gemachten Veränderung der Lage in Si Lanka seit Ostern 2019 bis am 7. Juni 2019 vgl. E. 6.6.4). In der angefochtenen Verfügung hält es fest, die allgemeinen Ausführungen im Gesuch zur angeblich veränderten Situation in Sri Lanka seit dem 7. Juni 2019 stellten keine gehörige Begründung dar. Aus der Eingabe und den Beweismitteln gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem 7. Juni 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Deshalb werde gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Urteilen darauf hingewiesen, dass die vom rubrizierten Rechtsvertreter regelmässig vertretene Auffassung, die Anschläge an Ostern 2019 und deren Auswirkungen würden ohne Weiteres eine individuelle Gefährdungslage für den jeweiligen Beschwerdeführer begründen, unzutreffend ist. Das Gericht hat ebenfalls ausdrücklich festgestellt, dass den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht Genüge getan wird, wenn anhand von «Länderinformationen», welche auf aus den Jahren 2012 bis 2019 stammenden Quellen beruhen, in allgemeiner Weise eine «neue Entwicklung» in Sri Lanka im Zeitpunkt der Einreichung eines Mehrfachgesuches behauptet und daraus pauschal - ohne hinreichende Subsumtion im Einzelfall - eine Gefährdung für alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, einschliesslich des jeweiligen Beschwerdeführers, abgeleitet wird (vgl. etwa die Urteile D-4152/2019 vom 20. September 2019 E. 6.4.2; D-4024/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2.2-5.2.4; D-3888/2019 vom 2. September 2019 E. 5.2.2 und 5.2.3). 5.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird auch im vorliegenden Verfahren nicht überzeugend dargetan, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 in einer für den Beschwerdeführer massgeblichen Weise verändert hätte. Dies gilt ebenfalls für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte veränderte Sachlage aufgrund der Ernennung des neuen Armeechefs und der dem Militär nun nicht mehr gestützt auf den (inzwischen aufgehobenen) Ausnahmezustand zukommenden polizeilichen Kompetenzen. Im vorliegenden Verfahren weist kein einziges der insgesamt zirka 540 beim SEM und der 35 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel zur allgemeine Lage in Sri Lanka einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Auch den nach dem Beschwerdeurteil vom 7. Juni 2019 entstandenen Beweismitteln fehlt jeglicher direkte Bezug zum Beschwerdeführer. Diese Beweismittel sowie die Ausführungen im Gesuch und in der Beschwerde sind demzufolge gänzlich ungeeignet, eine Neubeurteilung von dessen Flüchtlingseigenschaft zu bewirken, so dass diesbezüglich die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) nicht erfüllt sind. 5.4 Kommt eine asylsuchende Person - wie vorstehend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht im Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dargelegt hat, inwiefern gerade seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat demnach hinsichtlich der seit dem Urteil D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 behaupteten Veränderung der Sachlage das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der neu vorgebrachten familiären Verbindungen zu den LTTE und der Vorladung des Beschwerdeführers beim TID, einer veränderten Lage in Sri Lanka sowie damit verbunden eines verstärkten Gefährdungsprofils (Risikofaktoren) des Beschwerdeführers zu Recht mit der Begründung als unzuständig erachtete, diese Vorbringen bezögen sich auf Sachverhalte, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 ereignet hätten und/oder bereits Gegenstand des abgeschossenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens gewesen seien. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Asylgesuch vom 14. August 2019 vor, er habe mehrere Familienangehörige mit direkten LTTE-Verbindungen. Insbesondere wegen eines Cousins, der von (...) bis (...) ein prominentes LTTE-Mitglied und Kämpfer gewesen sei, und der im (...) 2019 von Unbekannten wegen seiner LTTE-Vergangenheit angegriffen und schwer verletzt worden sei, sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Ein (anderer als der im ersten Verfahren erwähnte) Schwager sei ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen und seit seiner Festnahme durch die Armee im (...) 2007 verschwunden. Dessen Ehefrau, die Schwester des Beschwerdeführers, habe deswegen bei der HRC im (...) 2007 eine Anzeige eingereicht, woraufhin die sri-lankische Armee im (...) 2008 die Festnahme bestritten habe. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine «Police Message Form» vom (...) 2018 mit einer Vorladung beim TID für den (...) 2018 zu beschaffen. Damit sei belegt, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden als eine Person mit «vermeintlichen Verbindungen» zu den LTTE gelte, die «auch weiterhin an deren Wiederaufleben interessiert» sei oder sogar daran mitwirke (Gesuch S. 7). 6.3 6.3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). 6.3.2 Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die Revision kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, die sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. 6.4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch mangels funktioneller Zuständigkeit (Dispositivziffer 2) aus, dass es sich bei den erstmals im zweiten Asylgesuch vom 14. August 2019 vorgebrachten familiären Verbindungen ([...], Schwager) des Beschwerdeführers zu den LTTE, der Vorladung desselben zum TID in Colombo im (...) 2018 sowie einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen und einer generellen Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit den Anschlägen vom 21. April 2019 um vorbestandene Tatsachen handle, die sich vor dem Urteil vom 7. Juni 2019 verwirklicht hätten. Es würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb diese Revisionsgründe beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen gewesen wären. 6.4.2 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass sämtliche der in Papierform eingereichten Beweismittel (Beilagen 1-5, wovon nur Beilage 5 im Original) zur Untermauerung dieser vorbestandenen Tatsachen beziehungsweise Vorbringen - soweit ersichtlich - im Zeitraum zwischen April 2018 und Februar 2019 und damit ebenfalls vor Ergehen des Beschwerdeurteils vom 7. Juni 2019 entstanden sind, so dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) diese bereits während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht hätte einreichen müssen, oder allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens. 6.4.3 An der revisionsrechtlich erforderlichen Erheblichkeit der Beweismittel dürften allerdings Zweifel bestehen. So ist aus diesen nicht ersichtlich, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt. Ferner dürften die Beweismittel kaum geeignet sein, eine Mitgliedschaft des Cousins oder eines Schwagers bei den LTTE, die Festnahme und das Verschwindenlassen des Schwagers sowie eine behördliche Suche des Beschwerdeführers im Jahr 2018 (über zwei Jahre nach dessen Ausreise) zu belegen. Im Beschwerdeurteil D-2311/ 2018 vom 7. Juni 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass kein konkreter Verdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben oder zu stehen beziehungsweise anderweitig in aus Sicht des sri-lankischen Staats suspekte Aktivitäten involviert zu sein (E. 6.3), und dass er weder Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte (E. 6.8). 6.4.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Anschlägen an Ostern 2019 und deren Auswirkungen ebenfalls um vorbestandene Tatsachen, die sich vor dem Beschwerdeurteil vom 7. Juni 2019 verwirklicht haben. Der Beschwerdeführer hätte die mit der vorgebrachten Veränderung der Situation in Sri Lanka begründete erhöhte Gefährdung für Risikogruppen bereits im Lauf des vorangegangenen ordentlichen Verfahrens D-2311/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend machen können beziehungsweise müssen. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Prüfung der Risikofaktoren (bzw. des davon abgeleiteten Gefährdungsprofils) bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens war (vgl. Sachverhalt Bst. C) und eine erneute Überprüfung - wenn überhaupt - nun revisionsrechtlich geltend zu machen wäre. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Eingabe vom 14. August 2019 von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch bezeichnet wurde, wodurch unmissverständlich seine Zuständigkeit behauptet wurde. 6.4.5 Wie bereits im Beschwerdeurteil D-2311/2018 festgestellt worden ist, führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nicht im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses ist und von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren wird, nach konstanter Praxis für sich allein nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (E. 6.6.4). An dieser Einschätzung vermögen auch die Vermutungen in der Beschwerde zu den Auswirkungen der Ernennung des neuen sri-lankischen Armeechefs auf die Behandlung von Rückkehrern nichts zu ändern. 6.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Vorbringen familiärer Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE, einer Vorladung des Beschwerdeführers beim TID im (...) 2018, einer veränderten Lage in Sri Lanka bis 7. Juni 2019 und eines erhöhten Gefährdungsprofils (Risikofaktoren) mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Der Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Gesuchseingabe vom 14. August 2019 als Revi-sionsgesuch ist abzuweisen. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Da das SEM auf die Eingabe vom 14. August 2019 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten ist, ist auf die übrigen Rechtsbegehren und Beweisanträge nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des BVGer D-2311/2018 vom 7. Juni 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka einschliesslich der Ernennung von Shavendra Silva zum neuen Armeechef am 19. August 2019 und der Ausstattung des Militärs mit polizeilichen Kompetenzen ausserhalb des am 22. August aufgehobenen Ausnahmezustandes nichts zu ändern. Aus dem Asylgesuch vom 14. August 2019 und der Beschwerde vom 11. September 2019 ergeben sich auch sonst keine Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr.1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Oktober 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Jacqueline Augsburger Versand: