Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2008 und reiste am 23. April 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gezwungen worden, von 1999 bis 2006 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten. Deswegen sei er am 10. März 2008 durch Angehörige der Armee festgenommen, in einem Camp verhört, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe ihn dazu gebracht, vier seiner LTTE-Kollegen zu verraten. Zwei dieser Kollegen seien durch die Armee erschossen und zwei verhaftet worden. Am 15. März 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich zunächst bei seiner Grossmutter versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Geburtsschein, eine Kopie einer Identitätskarte, einen Zeitungsbericht und einen Führerausweis beim BFM ein. B. B.a Das BFM erachtete die Vorbringen mit Verfügung vom 7. April 2009 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Als Beweismittel gab er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Dezember 2008 und die Kopie eines Flugtickets zu den Akten. B.c Mit Urteil vom 27. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht erwog, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE, die damit einhergehende Festnahme durch die Armee im März 2008, die anschliessende Flucht aus der Haft und die Suche durch Angehörige der Armee insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten seien. Der vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte Zeitungsbericht vom 6. Dezember 2007 vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im Weiteren könne zufolge seiner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei den LTTE nicht davon ausgegangen werden, er habe bei seiner Ausreise im Jahre 2008 dieser militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Anhaltspunkte dafür, dass er verdächtigt werden könnte, mit den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, lägen ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten liessen auch nicht darauf schliessen, er habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch sonst gehöre er keiner Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 E. 8 an. Er sei eigenen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen, stamme nicht aus einer politisch aktiven Familie und sei auch nie verurteilt worden. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht werde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als drei Jahren landesabwesend gewesen sei und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. C. Der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. April 2012 beim BFM eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz sei ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung hängig. Wegen seiner Verlobten und zukünftigen Ehefrau B._______ (N [...]), welche in der Schweiz im Jahr 2010 ein Asylgesuch gestellt habe, riskiere er, im Falle der Rückkehr Opfer von Reflexverfolgung zu werden. Ferner habe er im Februar 2012 eine Geldspende nach Sri Lanka gemacht, um eine hochrangige LTTE-Familie im Vanni-Gebiet zu unterstützen. Er habe sich auch anderweitig exilpolitisch engagiert und beispielsweise im November 2011 am Heldengedenktag in C._______ teilgenommen. Aktuellen Länderinformationen zufolge würden die sri-lankischen Behörden sowohl beschlagnahmte Akten der LTTE wie auch Informationen aus dem Ausland professionell auswerten, um ehemalige und aktuelle Unterstützer der LTTE zu identifizieren. Die weitgehende Überwachung von Exiltamilen in der Schweiz werde auch dadurch belegt, dass vor einigen Wochen mehrere Tamilen einen Drohbrief erhalten hätten. Diese Briefe seien nicht an bekannte LTTE-Mitglieder, sondern an Personen, welche an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen oder Geld ins Heimatland geschickt hätten, adressiert gewesen. Im Rahmen des neuen Asylverfahrens seien in Anbetracht der neusten Entwicklungen eine Anhörung des Beschwerdeführers, Abklärungen zur drohenden Reflexverfolgung sowie eine Sachverhaltsabklärung bezüglich der Überwachung von Exiltamilen in der Schweiz unabdingbar. Nach Eingang einer Einwilligungserklärung der zukünftigen Ehefrau seien überdies deren Asylakten beizuziehen; ausserdem sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Lage, zwei Zeugen für seine Vorbringen im ersten Asylverfahren zu bezeichnen. Diese hätten sich indes bisher geweigert, ihre (aus Frankreich stammenden) Asylakten zur Verfügung zu stellen oder eine Zeugenaussage zu machen. Als Beweismittel wurden eine Kopie des Gesuchs um Eheschliessung vom 16. Februar 2012, ein Internet-Artikel (Informationsgewinnung betreffend LTTE-Belange) und zwei Zeitungsartikel (im Zusammenhang mit den Drohbriefen) eingereicht. Die Einwilligungserklärung der Verlobten zum Beizug ihrer Akten wurde in Aussicht gestellt. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er kläre ab, wo sich der Zahlungsbefehl für seine Geldspende befinde. Detaillierte Aussagen im Zusammenhang mit der Spende werde er anlässlich der Anhörung machen. Ausserdem versuche er nach wie vor, die erwähnten Zeugen zur Kooperation zu bewegen. D. Am 8. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer die Einwilligungserklärung seiner Verlobten nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 stellte das BFM fest, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer Eingabe nach bereits erfolglos durchlaufenem Asylgesuch ohne Rückkehr ins Heimatland eine Anhörung nicht zwingend vorgesehen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs forderte es den Beschwerdeführer aufgrund der knappen Ausführungen in der Eingabe vom 19. April 2012 auf, innert Frist detaillierte Angaben zum Ehevorbereitungsverfahren zu machen. Zudem sei detailliert darzulegen, warum ihm aufgrund der geplanten Heirat sowie der geltend gemachten Geldüberweisung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Entsprechende Beweismittel - auch zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement - seien beizubringen. F. Am 22. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des "Deposit Slip" vom 5. März 2012 als Beleg für seine Zahlung an Frau D._______ ein. Besagte Person gehöre zu einer hochrangigen LTTE-Familie im Vanni-Gebiet. Der Eingang der Zahlung sei durch die sri-lankischen Behörden festgestellt worden und habe zu Nachforschungen geführt. Bei der Befragung habe D._______ den Beschwerdeführer als Spender genannt. Er müsse mithin damit rechnen, bereits am Flughafen festgenommen zu werden. Im Weiteren habe er seit 2009 wiederholt an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Spätestens im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung über das sri-lankische Generalkonsulat verbunden mit der Abgabe von Passfotos würden ihn die Behörden des Heimatlandes klar als exilpolitischen Aktivisten der LTTE identifizieren. Die Reflexverfolgung stehe im Zusammenhang mit den früheren politischen Aktivitäten seiner künftigen Ehefrau. Nach der Offenlegung ihrer Asylakten könne diesbezüglich mehr ausgeführt werden. Ferner hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf eine Anhörung fest, sollte an der Glaubhaftigkeit der neuen Asylgründe gezweifelt werden. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 - eröffnet am 8. Juni 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu entfalten. Soweit er die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im ersten Asylverfahren unter Hinweis auf zwei Zeugen erneut behaupte, vermöge dies die ausführlichen bisherigen Erwägungen noch nicht in Frage zu stellen. Zur aktuell vorgebrachten Reflexverfolgung habe er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das BFM keine konkretisierenden Angaben gemacht. Im Zusammenhang mit der Geldüberweisung fehlten präzisierende Vorbringen zur angeblich hochrangigen LTTE-Familie und den Umständen der Überweisung. Die eingereichte Kopie eines sri-lankischen Einzahlungsscheins sei für die Überweisung nicht beweistauglich. Zudem widerspreche das dort vermerkte Datum den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. April 2012. Die Darlegungen zum exilpoltischen Engagement seien unsubstanziiert geblieben. Ohnehin sei er dabei nicht im Sinne eines markanten Profils in Erscheinung getreten. Es müsse auch in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen vor Ort asylrelevant gefährdet sei. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM (Rechtsbegehren 1), eventualiter die Aufhebung des Entscheids verbunden mit der Anweisung des BFM, auf das zweite Asylgesuch einzutreten (2), eventualiter die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (3), eventualiter die Aufhebung des Entscheids betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit und eventuell der Unzumutbarkeit des Vollzugs (4). Im Zusammenhang mit den Begehren 1 und 2 beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen (5). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei das BFM ferner eventuell anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in geeigneter Weise offenzulegen (6). Im Weiteren ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts und bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit den (Eventual-)Begehren stellte er weitere Anträge: Offenlegung von Informationen zu den Herkunftsländern (Country of Origin Information / COI) verbunden mit Frist zur Stellungnahme; Anweisung des BFM zur Ausstellung eines neuen N-Ausweises; Beizug der Asylakten der Verlobten unter Fristansetzung zur Stellungnahme; Durchführung einer Anhörung; Durchführung weiterer Abklärungen; Fristansetzungen zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel und Beschwerdeergänzungen; allfällige Fristansetzung zur Darlegung der Revisionsvoraussetzungen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, das BFM habe es unterlassen, die geltend gemachte Reflexverfolgung zu prüfen, obwohl eine Einwilligungserklärung von B._______ zum Beizug ihrer Akten eingereicht worden sei. Es beschränke sich darauf festzuhalten, die erwähnte Reflexverfolgung sei unsubstanziiert geblieben. Der mehrfach gestellte Antrag, die Asylakten von B._______ seien offenzulegen und beizuziehen, sei unberücksichtigt geblieben. Entsprechend liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dies habe dazu geführt, dass der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht abgeklärt worden sei. Auch die Parteivorbringen im Zusammenhang mit der Geldspende und der Exilpolitik sowie der Beweisantrag auf weitere Abklärungen hinsichtlich der Überwachung der tamilischen Diaspora seien nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht korrekt gewürdigt worden. Hinzu komme die Tatsache, dass das BFM keinerlei Quellen als Grundlage für seine Erkenntnisse aufgeführt habe. In Anbetracht der Komplexität des Falles sei schliesslich auch zu Unrecht keine erneute Anhörung erfolgt. Aufgrund der aktuellen Lage bestünden entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung Hinweise, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. In diesem Zusammenhang thematisierte er unter Hinweis auf zahlreiche Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 24 der Eingabe) die seiner Ansicht nach für tamilische Rückkehrer sehr angespannte Lage vor Ort. Wegen seiner Beziehung zu B._______ müsse er mit einer asylrelevanten Reflexverfolgung rechnen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei gemäss der beigelegten Kopie des Schreibens des zuständigen Zivilstandsamts in der Schweiz eingeleitet worden. Im Weiteren verkenne das BFM beim eingereichten Quittungsbeleg der Geldspende, dass das dort vermerkte Datum den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. April 2012 nicht widerspreche. Die Empfängerin sei die Gattin eines hochrangigen LTTE-Mitglieds. Wegen der LTTE-Vergangenheit würden die gesamten Geldflüsse der Familie behördlich überwacht. Der Beschwerdeführer erwarte noch Beweismittel in diesem Zusammenhang. Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass diese den Behörden bekannt seien. Das BFM gehe zu Unrecht von deren Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der mangelnden Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft aus. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss. Ferner wurde dem Rechtsvertreter das mutmassliche Spruchgremium bekannt gegeben. J. Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses und stellte ein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diesen Anträgen entsprach das Gericht am 10. Juli 2012. K. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Asylgesuch von B._______ sei mittlerweile abgewiesen worden, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht in Betracht komme. Ferner seien die Akten von B._______ im Entscheid von 30. Mai 2012 berücksichtigt worden. Bezüglich der mit Eingabe vom 22. Mai 2012 verlangten Offenlegung der Akten von B._______ sei auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG zu verweisen. L. In seiner Replik vom 9. August 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass B._______ den erstinstanzlichen Entscheid anfechten werde. Insoweit sei die Frage der Reflexverfolgung nach wie vor aktuell. Im Weiteren stellte er Beweismittel für die an D._______ geleistete Zahlung in Aussicht. Im Zusammenhang mit den Akten von B._______ machte er geltend, dass zumindest eine zusammenfassende Inhaltsangabe verbunden mit Frist zur Stellungnahme hätte übermittelt werden müssen. Im Weiteren reichte er eine Registrierungskarte seiner Angehörigen in Sri Lanka aus dem Jahr 2010 ein. Sein Bruder sei wegen behördlicher Behelligungen vor einigen Monaten nach Indien geflohen. Es sei eine Frist zur Beweismittelnachreichung anzusetzen. Schliesslich sei BVGE 2011/24, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stütze, nicht mehr aktuell, da sich die Gefährdungslage vor Ort mittlerweile noch verschärft habe. Diesbezüglich machte er Ausführungen zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka. Dabei zitierte er aus eingereichten Beweismitteln (vgl. die Auflistung gemäss S. 23 f. der Eingabe). M. Am 6. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe. Darin thematisierte er unter Hinweis auf zahlreiche Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 36 f. der Eingabe) erneut die sich seiner Ansicht nach noch verschärfende Situation im Heimatland. Er sei als Angehöriger der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden asylrelevant gefährdet. Er werde auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht und müsse mit Behelligungen bereits bei der Einreise rechnen. Durch seine Geldspende und die geplante Heirat mit einer Tamilin sei er besonders verdächtig. Es sei hervorzuheben, dass er für die Papierbeschaffung beim Generalkonsulat Passfotos habe abgeben müssen, weshalb von seiner Identifizierung als exilpolitisch aktive Person ausgegangen werden müsse. Die in BVGE 2011/24 dargelegte Lage vor Ort sei in verschiedenen Punkten nicht (mehr) zutreffend.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen B._______ sei vom BFM ungenügend abgeklärt worden. Diese Sichtweise ist indes nicht zu teilen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines zweiten Asylgesuches (wie im Übrigen auch im ausserordentlichen Verfahren) den Gesuchstellenden eine Substanziierungspflicht obliegt. Hinweise auf neue Ereignisse müssen konkretisiert werden; es genügt nicht, auf eine theoretisch bestehende Möglichkeit der Gefährdung hinzuweisen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Substanziierung seiner angeblichen Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei erst nach Einsicht in die Verfahrensakten von B._______ möglich, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich die Möglichkeit hatte, sich bei seiner Verlobten über deren Asylvorbringen zu erkundigen. In diesem Zusammenhang verweist das BFM in der Vernehmlassung sodann zu Recht auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG, wonach eine Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer aufgrund des damals noch erstinstanzlich hängigen Verfahrens von B._______ vor Abschluss der Untersuchungsmassnahmen ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Aufgrund der gegebenen Umstände konnte auch in zulässiger Weise von einer zusammenfassenden Inhaltsangabe abgesehen werden. Insgesamt ist entgegen den Beschwerdeargumenten die Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das BFM gemäss Vernehmlassung die Akten von B._______ berücksichtigt hat, zumal das Verfahren von B._______ ohnehin vom gleichen Sachbearbeiter geführt wurde wie das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers, weshalb der Sachbearbeiter bereits deshalb Kenntnis der Akten von B._______ gehabt haben dürfte. Zudem hatte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Einsicht in die Verfahrensakten von B._______, zumal er auch in jenem Asylverfahren als Rechtsvertreter auftritt. Auch im Übrigen ist die Begründungsdichte in der Verfügung des BFM nicht zu beanstanden; die Parteivorbringen wurden genügend gewürdigt und der Beschwerdeführer war insgesamt in der Lage, das erstinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer eine andere rechtliche Würdigung der Sachumstände für richtig hält, vermag jedenfalls weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine Verletzung der Begründungspflicht darzustellen. Im Weiteren ergehen die Entscheide des BFM gestützt auf das Amtswissen, welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller Quellen und neuer Erkenntnisse beruht. Entsprechend war das BFM nicht gehalten, auf den nicht einzelfallspezifischen Abklärungsantrag zur Situation der tamilischen Diaspora einzugehen beziehungsweise eine solche Abklärung durchzuführen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen drängte sich auch keine erneute Anhörung auf, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen eingeräumt worden war (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Schliesslich lastet der Beschwerdeführer dem BFM an, es lege seine Länderinformationen nicht hinreichend offen beziehungsweise formuliere keine genauen Quellenangaben. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die vorliegende Verfügung genügt diesen Ansprüchen.
E. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen. Demnach kommt die Rückweisung der Sache an das BFM nicht in Betracht (vgl. dazu auch E. 7.4 nachstehend).
E. 4 Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und in Anbetracht des Zeitablaufs kann auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel verzichtet werden.
E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz im Asylpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Auf die entsprechenden Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren durchlaufen und ist nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zurückgekehrt, so dass die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind.
E. 6.2 Als Nächstes ist in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung summarisch zu prüfen, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 6.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4 Es ist vorauszuschicken, dass das BFM bezüglich der angeblich zur Verfügung stehenden Zeugen und Akten aus Frankreich zu Recht darauf hinwies, diese Behauptung vermöge die bisherigen ausführlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal es der Beschwerdeführer bis heute unterliess, entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Frage, unter welchem Titel diese zu prüfen wären, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Soweit sich die als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe im Übrigen auf Vorkommnisse und Beweismittel bezieht, welche sich vor dem 27. Dezember 2011 ereignet haben, sind diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Auf die Ansetzung einer Frist zur Substanziierung von Revisionsgründen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten.
E. 7.1 Mit Bezug auf die seit dem 27. Dezember 2011 eingetretenen Ereignisse verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdungslage des Beschwerdeführers in ausführlichen und korrekten Erwägungen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer stellte zwar zu Recht fest, dass sich der letzte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte Praxis des EGMR auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen. Ungeachtet dessen erfolgt die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderweise sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Kriterien als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmaterials. Vor diesem Hintergrund haben die im Grundsatzentscheid definierten Risikogruppen im Wesentlichen nach wie vor Bestand, und eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen ist in der erforderlichen Einzelfallabklärung zu eruieren.
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es im ersten Asylverfahren nicht gelungen, seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe glaubhaft darzulegen (vgl. Bst. B.c vorstehend). Im zweiten Asylverfahren macht er die geplante Heirat mit B._______ geltend, was aufgrund des Profils seiner Verlobten zu seiner Reflexverfolgung führe. Dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, ist zwar unbestritten. Hingegen ist den verfügbaren Akten zufolge bisher noch kein Eheschluss erfolgt. Im Weiteren hat das BFM das Asylgesuch von B._______ mittlerweile abgelehnt. Eine Beschwerde ist hängig (Verfahren [...]), weshalb hier Erörterungen zum allfällig vorhandenen beziehungsweise nicht vorhandenen Risikoprofil von B._______ zu unterbleiben haben. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Rekursebene sind aber substanziierte Argumente ersichtlich, welche auf die geltend gemachte Gefährdung des noch ledigen Beschwerdeführers hindeuten würden. So ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Ehevorbereitung Kenntnis erlangt haben. Dass allein schon die persönlichen Kontakte mit B._______ in der Schweiz zu einem Risiko zu führen vermöchten - was allenfalls dann der Fall sein könnte, wenn es sich bei B._______ um ein hohes LTTE-Kader handeln würde -, wird nicht geltend gemacht. Ferner mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer eine Geldspende an eine Person aus LTTE-Kreisen gemacht hat. Die weiteren diesbezüglichen Vorbringen zur Übermittlung des Geldes über mehrere Mittelsmänner und dazu, dass dennoch die begünstigte Person den Behörden den Beschwerdeführer als Spender genannt haben soll, wirken ausgesprochen konstruiert und lassen als blosse Behauptungen wiederum keine ernsthaften Hinweise auf ein Risikoprofil im Sinne der aktuellen Rechtsprechung erkennen. Schliesslich ist mit dem BFM auch davon auszugehen, dass ein allfälliges exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in exponierter Position ausgeübt wurde, beschränkt er sich doch in seiner Substanziierung darauf, einzelne Demonstrationen, an denen er angeblich teilgenommen habe, aufzuzählen. Allein die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen vermag jedoch - unbesehen der ferner geltend gemachten Abgabe von Fotos an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung - wiederum keine ernsthaften Hinweise auf eine konkrete Gefährdung zu begründen.
E. 7.4 Die weiteren Gründe des zweiten Asylgesuchs beschränken sich im Wesentlichen und unter Hinweis auf zahlreiche Beweismittel darauf, eine generelle Gefahr für rückkehrenden Tamilen festzuhalten. Eine solche generelle Gefährdung vermag das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngsten Praxis jedoch nicht zu erkennen, vielmehr bedarf es eines entsprechenden Profils um eine Furcht vor Verfolgung als objektiv begründet zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-920/2012 vom 19. Juli 2013). Ein solches Risikoprofil vermag der Beschwerdeführer gemäss den bisherigen Erwägungen jedoch nicht aufzuweisen. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten politischen Drohungen daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um ein in pauschaler und nicht weiter substantiierter Weise geäussertes Vorbringen ohne persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers handelt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt.
E. 7.5 Das BFM ist daher auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Hinweise, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 8 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich aufgrund der bisherigen Erwägungen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
E. 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar ist. Bezüglich der übrigen Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.
E. 9.2.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2996/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 4.5.6 verwiesen werden, in welchem der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer nach Prüfung der Gesamtumstände und der Praxis als zumutbar beurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für den Beschwerdeführer entscheidrelevant verändert hätte, bestehen nicht.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3243/2012/mel Urteil vom 26. August 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2008 und reiste am 23. April 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gezwungen worden, von 1999 bis 2006 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu arbeiten. Deswegen sei er am 10. März 2008 durch Angehörige der Armee festgenommen, in einem Camp verhört, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe ihn dazu gebracht, vier seiner LTTE-Kollegen zu verraten. Zwei dieser Kollegen seien durch die Armee erschossen und zwei verhaftet worden. Am 15. März 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich zunächst bei seiner Grossmutter versteckt gehalten und sei schliesslich ausgereist. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Geburtsschein, eine Kopie einer Identitätskarte, einen Zeitungsbericht und einen Führerausweis beim BFM ein. B. B.a Das BFM erachtete die Vorbringen mit Verfügung vom 7. April 2009 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Als Beweismittel gab er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Dezember 2008 und die Kopie eines Flugtickets zu den Akten. B.c Mit Urteil vom 27. Dezember 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht erwog, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE, die damit einhergehende Festnahme durch die Armee im März 2008, die anschliessende Flucht aus der Haft und die Suche durch Angehörige der Armee insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten seien. Der vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte Zeitungsbericht vom 6. Dezember 2007 vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im Weiteren könne zufolge seiner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei den LTTE nicht davon ausgegangen werden, er habe bei seiner Ausreise im Jahre 2008 dieser militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Anhaltspunkte dafür, dass er verdächtigt werden könnte, mit den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, lägen ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten liessen auch nicht darauf schliessen, er habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch sonst gehöre er keiner Risikogruppe im Sinne von BVGE 2011/24 E. 8 an. Er sei eigenen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen, stamme nicht aus einer politisch aktiven Familie und sei auch nie verurteilt worden. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht werde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als drei Jahren landesabwesend gewesen sei und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. C. Der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. April 2012 beim BFM eine als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz sei ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung hängig. Wegen seiner Verlobten und zukünftigen Ehefrau B._______ (N [...]), welche in der Schweiz im Jahr 2010 ein Asylgesuch gestellt habe, riskiere er, im Falle der Rückkehr Opfer von Reflexverfolgung zu werden. Ferner habe er im Februar 2012 eine Geldspende nach Sri Lanka gemacht, um eine hochrangige LTTE-Familie im Vanni-Gebiet zu unterstützen. Er habe sich auch anderweitig exilpolitisch engagiert und beispielsweise im November 2011 am Heldengedenktag in C._______ teilgenommen. Aktuellen Länderinformationen zufolge würden die sri-lankischen Behörden sowohl beschlagnahmte Akten der LTTE wie auch Informationen aus dem Ausland professionell auswerten, um ehemalige und aktuelle Unterstützer der LTTE zu identifizieren. Die weitgehende Überwachung von Exiltamilen in der Schweiz werde auch dadurch belegt, dass vor einigen Wochen mehrere Tamilen einen Drohbrief erhalten hätten. Diese Briefe seien nicht an bekannte LTTE-Mitglieder, sondern an Personen, welche an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen oder Geld ins Heimatland geschickt hätten, adressiert gewesen. Im Rahmen des neuen Asylverfahrens seien in Anbetracht der neusten Entwicklungen eine Anhörung des Beschwerdeführers, Abklärungen zur drohenden Reflexverfolgung sowie eine Sachverhaltsabklärung bezüglich der Überwachung von Exiltamilen in der Schweiz unabdingbar. Nach Eingang einer Einwilligungserklärung der zukünftigen Ehefrau seien überdies deren Asylakten beizuziehen; ausserdem sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer in der Lage, zwei Zeugen für seine Vorbringen im ersten Asylverfahren zu bezeichnen. Diese hätten sich indes bisher geweigert, ihre (aus Frankreich stammenden) Asylakten zur Verfügung zu stellen oder eine Zeugenaussage zu machen. Als Beweismittel wurden eine Kopie des Gesuchs um Eheschliessung vom 16. Februar 2012, ein Internet-Artikel (Informationsgewinnung betreffend LTTE-Belange) und zwei Zeitungsartikel (im Zusammenhang mit den Drohbriefen) eingereicht. Die Einwilligungserklärung der Verlobten zum Beizug ihrer Akten wurde in Aussicht gestellt. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er kläre ab, wo sich der Zahlungsbefehl für seine Geldspende befinde. Detaillierte Aussagen im Zusammenhang mit der Spende werde er anlässlich der Anhörung machen. Ausserdem versuche er nach wie vor, die erwähnten Zeugen zur Kooperation zu bewegen. D. Am 8. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer die Einwilligungserklärung seiner Verlobten nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 stellte das BFM fest, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einer Eingabe nach bereits erfolglos durchlaufenem Asylgesuch ohne Rückkehr ins Heimatland eine Anhörung nicht zwingend vorgesehen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs forderte es den Beschwerdeführer aufgrund der knappen Ausführungen in der Eingabe vom 19. April 2012 auf, innert Frist detaillierte Angaben zum Ehevorbereitungsverfahren zu machen. Zudem sei detailliert darzulegen, warum ihm aufgrund der geplanten Heirat sowie der geltend gemachten Geldüberweisung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Entsprechende Beweismittel - auch zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement - seien beizubringen. F. Am 22. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des "Deposit Slip" vom 5. März 2012 als Beleg für seine Zahlung an Frau D._______ ein. Besagte Person gehöre zu einer hochrangigen LTTE-Familie im Vanni-Gebiet. Der Eingang der Zahlung sei durch die sri-lankischen Behörden festgestellt worden und habe zu Nachforschungen geführt. Bei der Befragung habe D._______ den Beschwerdeführer als Spender genannt. Er müsse mithin damit rechnen, bereits am Flughafen festgenommen zu werden. Im Weiteren habe er seit 2009 wiederholt an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Spätestens im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung über das sri-lankische Generalkonsulat verbunden mit der Abgabe von Passfotos würden ihn die Behörden des Heimatlandes klar als exilpolitischen Aktivisten der LTTE identifizieren. Die Reflexverfolgung stehe im Zusammenhang mit den früheren politischen Aktivitäten seiner künftigen Ehefrau. Nach der Offenlegung ihrer Asylakten könne diesbezüglich mehr ausgeführt werden. Ferner hielt der Beschwerdeführer am Antrag auf eine Anhörung fest, sollte an der Glaubhaftigkeit der neuen Asylgründe gezweifelt werden. G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 - eröffnet am 8. Juni 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass seit Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu entfalten. Soweit er die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im ersten Asylverfahren unter Hinweis auf zwei Zeugen erneut behaupte, vermöge dies die ausführlichen bisherigen Erwägungen noch nicht in Frage zu stellen. Zur aktuell vorgebrachten Reflexverfolgung habe er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das BFM keine konkretisierenden Angaben gemacht. Im Zusammenhang mit der Geldüberweisung fehlten präzisierende Vorbringen zur angeblich hochrangigen LTTE-Familie und den Umständen der Überweisung. Die eingereichte Kopie eines sri-lankischen Einzahlungsscheins sei für die Überweisung nicht beweistauglich. Zudem widerspreche das dort vermerkte Datum den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. April 2012. Die Darlegungen zum exilpoltischen Engagement seien unsubstanziiert geblieben. Ohnehin sei er dabei nicht im Sinne eines markanten Profils in Erscheinung getreten. Es müsse auch in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen vor Ort asylrelevant gefährdet sei. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM (Rechtsbegehren 1), eventualiter die Aufhebung des Entscheids verbunden mit der Anweisung des BFM, auf das zweite Asylgesuch einzutreten (2), eventualiter die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung (3), eventualiter die Aufhebung des Entscheids betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit und eventuell der Unzumutbarkeit des Vollzugs (4). Im Zusammenhang mit den Begehren 1 und 2 beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen (5). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei das BFM ferner eventuell anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in geeigneter Weise offenzulegen (6). Im Weiteren ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts und bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit den (Eventual-)Begehren stellte er weitere Anträge: Offenlegung von Informationen zu den Herkunftsländern (Country of Origin Information / COI) verbunden mit Frist zur Stellungnahme; Anweisung des BFM zur Ausstellung eines neuen N-Ausweises; Beizug der Asylakten der Verlobten unter Fristansetzung zur Stellungnahme; Durchführung einer Anhörung; Durchführung weiterer Abklärungen; Fristansetzungen zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel und Beschwerdeergänzungen; allfällige Fristansetzung zur Darlegung der Revisionsvoraussetzungen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, das BFM habe es unterlassen, die geltend gemachte Reflexverfolgung zu prüfen, obwohl eine Einwilligungserklärung von B._______ zum Beizug ihrer Akten eingereicht worden sei. Es beschränke sich darauf festzuhalten, die erwähnte Reflexverfolgung sei unsubstanziiert geblieben. Der mehrfach gestellte Antrag, die Asylakten von B._______ seien offenzulegen und beizuziehen, sei unberücksichtigt geblieben. Entsprechend liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dies habe dazu geführt, dass der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt überhaupt nicht abgeklärt worden sei. Auch die Parteivorbringen im Zusammenhang mit der Geldspende und der Exilpolitik sowie der Beweisantrag auf weitere Abklärungen hinsichtlich der Überwachung der tamilischen Diaspora seien nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht korrekt gewürdigt worden. Hinzu komme die Tatsache, dass das BFM keinerlei Quellen als Grundlage für seine Erkenntnisse aufgeführt habe. In Anbetracht der Komplexität des Falles sei schliesslich auch zu Unrecht keine erneute Anhörung erfolgt. Aufgrund der aktuellen Lage bestünden entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung Hinweise, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. In diesem Zusammenhang thematisierte er unter Hinweis auf zahlreiche Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 24 der Eingabe) die seiner Ansicht nach für tamilische Rückkehrer sehr angespannte Lage vor Ort. Wegen seiner Beziehung zu B._______ müsse er mit einer asylrelevanten Reflexverfolgung rechnen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei gemäss der beigelegten Kopie des Schreibens des zuständigen Zivilstandsamts in der Schweiz eingeleitet worden. Im Weiteren verkenne das BFM beim eingereichten Quittungsbeleg der Geldspende, dass das dort vermerkte Datum den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19. April 2012 nicht widerspreche. Die Empfängerin sei die Gattin eines hochrangigen LTTE-Mitglieds. Wegen der LTTE-Vergangenheit würden die gesamten Geldflüsse der Familie behördlich überwacht. Der Beschwerdeführer erwarte noch Beweismittel in diesem Zusammenhang. Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass diese den Behörden bekannt seien. Das BFM gehe zu Unrecht von deren Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der mangelnden Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft aus. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss. Ferner wurde dem Rechtsvertreter das mutmassliche Spruchgremium bekannt gegeben. J. Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses und stellte ein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diesen Anträgen entsprach das Gericht am 10. Juli 2012. K. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Asylgesuch von B._______ sei mittlerweile abgewiesen worden, weshalb die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht in Betracht komme. Ferner seien die Akten von B._______ im Entscheid von 30. Mai 2012 berücksichtigt worden. Bezüglich der mit Eingabe vom 22. Mai 2012 verlangten Offenlegung der Akten von B._______ sei auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG zu verweisen. L. In seiner Replik vom 9. August 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass B._______ den erstinstanzlichen Entscheid anfechten werde. Insoweit sei die Frage der Reflexverfolgung nach wie vor aktuell. Im Weiteren stellte er Beweismittel für die an D._______ geleistete Zahlung in Aussicht. Im Zusammenhang mit den Akten von B._______ machte er geltend, dass zumindest eine zusammenfassende Inhaltsangabe verbunden mit Frist zur Stellungnahme hätte übermittelt werden müssen. Im Weiteren reichte er eine Registrierungskarte seiner Angehörigen in Sri Lanka aus dem Jahr 2010 ein. Sein Bruder sei wegen behördlicher Behelligungen vor einigen Monaten nach Indien geflohen. Es sei eine Frist zur Beweismittelnachreichung anzusetzen. Schliesslich sei BVGE 2011/24, auf welchen sich die angefochtene Verfügung stütze, nicht mehr aktuell, da sich die Gefährdungslage vor Ort mittlerweile noch verschärft habe. Diesbezüglich machte er Ausführungen zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka. Dabei zitierte er aus eingereichten Beweismitteln (vgl. die Auflistung gemäss S. 23 f. der Eingabe). M. Am 6. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe. Darin thematisierte er unter Hinweis auf zahlreiche Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 36 f. der Eingabe) erneut die sich seiner Ansicht nach noch verschärfende Situation im Heimatland. Er sei als Angehöriger der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden asylrelevant gefährdet. Er werde auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht und müsse mit Behelligungen bereits bei der Einreise rechnen. Durch seine Geldspende und die geplante Heirat mit einer Tamilin sei er besonders verdächtig. Es sei hervorzuheben, dass er für die Papierbeschaffung beim Generalkonsulat Passfotos habe abgeben müssen, weshalb von seiner Identifizierung als exilpolitisch aktive Person ausgegangen werden müsse. Die in BVGE 2011/24 dargelegte Lage vor Ort sei in verschiedenen Punkten nicht (mehr) zutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/ Markus Müller/ Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen B._______ sei vom BFM ungenügend abgeklärt worden. Diese Sichtweise ist indes nicht zu teilen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines zweiten Asylgesuches (wie im Übrigen auch im ausserordentlichen Verfahren) den Gesuchstellenden eine Substanziierungspflicht obliegt. Hinweise auf neue Ereignisse müssen konkretisiert werden; es genügt nicht, auf eine theoretisch bestehende Möglichkeit der Gefährdung hinzuweisen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Substanziierung seiner angeblichen Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei erst nach Einsicht in die Verfahrensakten von B._______ möglich, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich die Möglichkeit hatte, sich bei seiner Verlobten über deren Asylvorbringen zu erkundigen. In diesem Zusammenhang verweist das BFM in der Vernehmlassung sodann zu Recht auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG, wonach eine Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer aufgrund des damals noch erstinstanzlich hängigen Verfahrens von B._______ vor Abschluss der Untersuchungsmassnahmen ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Aufgrund der gegebenen Umstände konnte auch in zulässiger Weise von einer zusammenfassenden Inhaltsangabe abgesehen werden. Insgesamt ist entgegen den Beschwerdeargumenten die Begründungspflicht oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das BFM gemäss Vernehmlassung die Akten von B._______ berücksichtigt hat, zumal das Verfahren von B._______ ohnehin vom gleichen Sachbearbeiter geführt wurde wie das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers, weshalb der Sachbearbeiter bereits deshalb Kenntnis der Akten von B._______ gehabt haben dürfte. Zudem hatte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich Einsicht in die Verfahrensakten von B._______, zumal er auch in jenem Asylverfahren als Rechtsvertreter auftritt. Auch im Übrigen ist die Begründungsdichte in der Verfügung des BFM nicht zu beanstanden; die Parteivorbringen wurden genügend gewürdigt und der Beschwerdeführer war insgesamt in der Lage, das erstinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer eine andere rechtliche Würdigung der Sachumstände für richtig hält, vermag jedenfalls weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine Verletzung der Begründungspflicht darzustellen. Im Weiteren ergehen die Entscheide des BFM gestützt auf das Amtswissen, welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller Quellen und neuer Erkenntnisse beruht. Entsprechend war das BFM nicht gehalten, auf den nicht einzelfallspezifischen Abklärungsantrag zur Situation der tamilischen Diaspora einzugehen beziehungsweise eine solche Abklärung durchzuführen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen drängte sich auch keine erneute Anhörung auf, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Substanziierung seiner Vorbringen eingeräumt worden war (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Schliesslich lastet der Beschwerdeführer dem BFM an, es lege seine Länderinformationen nicht hinreichend offen beziehungsweise formuliere keine genauen Quellenangaben. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die vorliegende Verfügung genügt diesen Ansprüchen. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vorliegen. Demnach kommt die Rückweisung der Sache an das BFM nicht in Betracht (vgl. dazu auch E. 7.4 nachstehend).
4. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und in Anbetracht des Zeitablaufs kann auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel verzichtet werden.
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz im Asylpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Auf die entsprechenden Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren, ist daher nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren durchlaufen und ist nach dessen Abschluss nicht ins Heimatland zurückgekehrt, so dass die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind. 6.2 Als Nächstes ist in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung summarisch zu prüfen, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. 6.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen). 6.4 Es ist vorauszuschicken, dass das BFM bezüglich der angeblich zur Verfügung stehenden Zeugen und Akten aus Frankreich zu Recht darauf hinwies, diese Behauptung vermöge die bisherigen ausführlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal es der Beschwerdeführer bis heute unterliess, entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Frage, unter welchem Titel diese zu prüfen wären, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Soweit sich die als zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe im Übrigen auf Vorkommnisse und Beweismittel bezieht, welche sich vor dem 27. Dezember 2011 ereignet haben, sind diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Auf die Ansetzung einer Frist zur Substanziierung von Revisionsgründen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten. 7. 7.1 Mit Bezug auf die seit dem 27. Dezember 2011 eingetretenen Ereignisse verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdungslage des Beschwerdeführers in ausführlichen und korrekten Erwägungen. 7.2 Der Beschwerdeführer stellte zwar zu Recht fest, dass sich der letzte Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte Praxis des EGMR auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen. Ungeachtet dessen erfolgt die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderweise sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Kriterien als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmaterials. Vor diesem Hintergrund haben die im Grundsatzentscheid definierten Risikogruppen im Wesentlichen nach wie vor Bestand, und eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer solchen ist in der erforderlichen Einzelfallabklärung zu eruieren. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es im ersten Asylverfahren nicht gelungen, seine Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe glaubhaft darzulegen (vgl. Bst. B.c vorstehend). Im zweiten Asylverfahren macht er die geplante Heirat mit B._______ geltend, was aufgrund des Profils seiner Verlobten zu seiner Reflexverfolgung führe. Dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, ist zwar unbestritten. Hingegen ist den verfügbaren Akten zufolge bisher noch kein Eheschluss erfolgt. Im Weiteren hat das BFM das Asylgesuch von B._______ mittlerweile abgelehnt. Eine Beschwerde ist hängig (Verfahren [...]), weshalb hier Erörterungen zum allfällig vorhandenen beziehungsweise nicht vorhandenen Risikoprofil von B._______ zu unterbleiben haben. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Rekursebene sind aber substanziierte Argumente ersichtlich, welche auf die geltend gemachte Gefährdung des noch ledigen Beschwerdeführers hindeuten würden. So ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der Ehevorbereitung Kenntnis erlangt haben. Dass allein schon die persönlichen Kontakte mit B._______ in der Schweiz zu einem Risiko zu führen vermöchten - was allenfalls dann der Fall sein könnte, wenn es sich bei B._______ um ein hohes LTTE-Kader handeln würde -, wird nicht geltend gemacht. Ferner mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer eine Geldspende an eine Person aus LTTE-Kreisen gemacht hat. Die weiteren diesbezüglichen Vorbringen zur Übermittlung des Geldes über mehrere Mittelsmänner und dazu, dass dennoch die begünstigte Person den Behörden den Beschwerdeführer als Spender genannt haben soll, wirken ausgesprochen konstruiert und lassen als blosse Behauptungen wiederum keine ernsthaften Hinweise auf ein Risikoprofil im Sinne der aktuellen Rechtsprechung erkennen. Schliesslich ist mit dem BFM auch davon auszugehen, dass ein allfälliges exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers jedenfalls nicht in exponierter Position ausgeübt wurde, beschränkt er sich doch in seiner Substanziierung darauf, einzelne Demonstrationen, an denen er angeblich teilgenommen habe, aufzuzählen. Allein die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen vermag jedoch - unbesehen der ferner geltend gemachten Abgabe von Fotos an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung - wiederum keine ernsthaften Hinweise auf eine konkrete Gefährdung zu begründen. 7.4 Die weiteren Gründe des zweiten Asylgesuchs beschränken sich im Wesentlichen und unter Hinweis auf zahlreiche Beweismittel darauf, eine generelle Gefahr für rückkehrenden Tamilen festzuhalten. Eine solche generelle Gefährdung vermag das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngsten Praxis jedoch nicht zu erkennen, vielmehr bedarf es eines entsprechenden Profils um eine Furcht vor Verfolgung als objektiv begründet zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-920/2012 vom 19. Juli 2013). Ein solches Risikoprofil vermag der Beschwerdeführer gemäss den bisherigen Erwägungen jedoch nicht aufzuweisen. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten politischen Drohungen daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um ein in pauschaler und nicht weiter substantiierter Weise geäussertes Vorbringen ohne persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers handelt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt. 7.5 Das BFM ist daher auf das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Hinweise, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich aufgrund der bisherigen Erwägungen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar ist. Bezüglich der übrigen Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. 9.2.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2996/2009 vom 27. Dezember 2011 E. 4.5.6 verwiesen werden, in welchem der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer nach Prüfung der Gesamtumstände und der Praxis als zumutbar beurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation für den Beschwerdeführer entscheidrelevant verändert hätte, bestehen nicht. 9.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: