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D-2996/2009

D-2996/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. April 2008 und reiste am 23. April 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 25. April 2008 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 13. Juni 2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei gezwungen worden, von 1999 bis 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellengruppe Befreiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") in I._____ sowie in M._____ zu arbeiten. Deswegen sei er am 10. März 2008 durch Angehörige der Armee festgenommen, in einem Camp verhört, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe ihn dazu gebracht, vier seiner LTTE-Kollegen zu verraten. Zwei dieser Kollegen seien durch die Armee er­schossen und zwei verhaftet worden. Am 15. März 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich zunächst bei seiner Grossmutter versteckt gehalten. Mit Hilfe eines muslimischen Freundes seines Vaters, der ihn als seinen Sohn ausgegeben habe, sei er am 1. April 2008 von B._______ (Distrikt Jaffna) nach Colombo geflogen. Am 17. April 2008 sei er dann weiter nach Kuala Lumpur (Malaysia) und danach via Bahrein und Amman (Jordanien) nach Zürich geflogen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Geburtsschein, eine Ko­pie einer Identitätskarte, einen Zeitungsbericht und einen Führerausweis beim BFM ein. C. Das BFM erachtete diese Vorbringen mit Verfügung vom 7. April 2009 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 24. April 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­ner Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei­sung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sube­ventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra­gen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ferner seien mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhal­ten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde la­gen - nebst der angefochtenen Verfügung im Original und einer Vertretungsvollmacht - ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Dezember 2008 (SFH) und eine Kopie eines Flugtickets Jaffna-Colombo vom 26. Januar 2008 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 trat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf den Antrag des Be­schwerdeführers, die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der Voraus­setzung des Nachweises der Bedürftigkeit und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Im Weiteren forderte er den Be­schwerdeführer auf, bis zum 9. Juni 2009 den Beleg für seine Bedürftig­keit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 6. Juni 2009 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse ein. G. Das BFM wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2009 durch den Instruktions­richter zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge­suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 3.4 Infolge des in Sri Lanka im Mai 2009 beendeten Bürgerkriegs und der seither massgeblich verbesserten Sicherheitslage (vgl. dazu nachste­hend E. 3.6) ist aus heutiger Sicht zwar auszuschliessen, dass der Be­schwerdeführer wie von ihm geltend gemacht, bei einer Rückkehr Verfol­gungsmassnahmen durch die LTTE zu gewärtigen hätte, da die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka zerschlagen worden ist. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers drängt sich indessen auf, da - wie unter E. 3.6 nachstehend aufgezeigt - allfäl­lige und wie vorliegend vom Beschwerdeführer angegebene Kontakte zu den LTTE und die damit verbundene Suche durch die Armee unter Umständen auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht asylrechtlich relevant sein können.

E. 3.5.1 Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seinen Erzählungen bei der Erstbefragung mehrmals weinte. Dies insbesondere an jener Stelle, an der er erwähnte, er sei durch einen Armeeangehörigen sexuell missbraucht worden (vgl. act. A1/11 S. 5 und 7). Auch während der einlässlichen Befragungen kam es zu emotionalen Ausbrüchen. Der Beschwerdeführer begann nach seiner Aussage, der Raum im Camp, wo er durch die Armee festgehalten worden sei, habe wie eine Folterkammer ausgesehen, zu weinen (vgl. act. A8/29 S. 19). Gegen Schluss der Anhörung, auf die Frage hin, wie es ihm gesundheit­lich gehe, weinte er ebenfalls (vgl. act. A8/29 S. 24). Aufgrund dieser Realkennzeichen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen oder allenfalls in Form von sexuellen Belästigungen in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sein könnte. Indessen scheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich diese Ereignisse in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang abgespielt haben.

E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung im EVZ zu Proto­koll, er sei 1999 durch die LTTE in I._______ gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Bis 2002 sei er als Fahrer für die LTTE tätig gewesen. Danach sei er für die Bewegung in M._______ und dort für die Region C._______ verantwortlich gewesen. Er habe Versammlungen für die Ladeninhaber organisieren und Feierlichkeiten der LTTE vorbereiten müssen (vgl. act. A1/11 S. 6). Auf die Frage, bis wann er diese politische Tätigkeit für die LTTE ausgeübt habe, antwortet er: "Seit meiner Ankunft in M._______ bis zu meiner Festnahme vom 10. März 2008" (vgl. act. A1/11 S. 6). Während der einlässlichen Befragung gab er demgegenüber an, im Jahre 2003 habe die LTTE ihn nach M._______ geschickt, um politische Arbeiten zu erledigen. Er habe sich bis im August 2006, nach der Sper­rung der Strasse nach M._______, in einem Camp in D._______ aufgehalten, danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern sowie bei seiner Tante und seiner Grossmutter aufgehalten; er habe nicht gearbeitet, auch nicht für die LTTE (vgl. act. A8/29 S. 11 f. und S. 14). Übereinstimmend mit dem BFM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit bei den LTTE in M._______ gemacht hat. Der Einwand in der Beschwerde, wer einmal für die LTTE tätig sei, sei grundsätzlich immer für diese tätig, vermag die divergierenden Angaben nicht überzeugend zu erklären. Auch die Argu­mentation, nach der Schliessung der Strasse hätten die LTTE sich verste­cken müssen und keine Aufgaben mehr verteilt, er sei jedoch weiterhin ein Gefährte der LTTE gewesen, ist stichhaltige Erklärung für die unter­schiedlichen Angaben des Beschwerdeführers, zumal bekanntlich die Schliessung der A9 die LTTE nicht daran hinderte, im Norden der Halbin­sel Jaffna weiterhin aktiv zu sein respektive einen offenen Krieg gegen die Regierung zu führen. Der Beschwerdeführer wurde in den Anhörun­gen zwar nicht explizit auf seine widersprüchlichen Angaben angespro­chen. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrmals konkret danach gefragt, ob er ab Juli 2006 weiterhin für die LTTE aktiv gewesen sei (vgl. act. A8/29 S. 12 und S. 13). Der wesentliche Sachverhalt ist diesbezüglich vollständig erstellt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann somit im Vorgehen des BFM kein Verfahrensfehler erblickt werden.

E. 3.5.3 Wie erwähnt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach 2006 nicht mehr für die LTTE gearbeitet zu haben. Er wisse nichts davon, dass die LTTE ihm danach nachgestellt hätte. Er habe keinen Kontakt mehr zur LTTE gehabt (vgl. act. A8/29 S. 13 f.). Diese Antworten lassen - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - durchaus die Interpretation zu, er habe nach August 2006 nicht mehr für die LTTE gearbeitet, weil er dies nicht mehr wollte. Es ist daher nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer oder Angehörige von ihm seitens der LTTE keinen Sanktionen ausgesetzt waren, obwohl ihm bereits einmal angedroht wurde, bei Verweigerung seiner Mithilfe werde seine Schwester zu ent­führt (vgl. act. A8/29 S. 13 f.). Mit Strafaktionen der LTTE hätte er im Übri­gen spätestens nach dem von ihm beschriebenen Verrat an vier LTTE-Angehörigen im März 2008 (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A9/28 S. 16) rechnen müssen. Weshalb lediglich Armee- nicht aber auch Angehörige der LTTE nach seiner angeblichen Flucht vom 15. März 2008 bei ihm zu Hause re­spektive seinen Eltern vorstellig geworden sind (vgl. act. A8/29 S. 7), bleibt unklar. Angesichts des Verrates an den LTTE ist auch nicht verständlich, weshalb eine derart gut strukturierte und organisierte Gruppierung ihn nicht etwa bei seiner Grossmutter, bei der er sich nach seiner Flucht bis zu seinem Abflug von B._______ aus aufhielt, hätte aufspü­ren können. Es erscheint mithin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh­rer für diese Organisation in dem von ihm beschriebenen Umfang und Zeitdauer gearbeitet hat.

E. 3.5.4 Dem BFM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rah­men der Erstbefragung nicht erwähnte, er sei bereits vor seiner Fest­nahme am 10. März 2008 von der Armee gesucht worden. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde lassen seine diesbezüglichen Aussagen dar­auf schliessen, dass er erst nach seiner Flucht vom 15. März 2008 durch die Behörden gesucht wurde. So antwortet er auf die Frage, ob in den fünfzehn Tagen nach seiner Flucht etwas passiert sei: "Mein Vater hat mir erzählt, dass die Soldaten zu uns nach Hause kamen und dass sie mich gesucht haben." Zugleich erklärte er, vor seiner Festnahme habe er keine Probleme mit der Armee gehabt, da er selten zu Hause gewesen sei und er und die vier anderen Jungs sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten (vgl. act. A1/11 S. 6). Erst während der einlässlichen Anhörung er­klärte er, er sei ab Januar 2008 zu Hause mehrmals gesucht und seine Eltern seien aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, sich im Camp zu mel­den (vgl. act. A8/29 S. 18). Hätte die sri-lankische Armee tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ist sodann nicht plausibel, wes­halb es dieser erst im März 2008 gelungen sein soll, ihn festzunehmen. Im Jahre 2006 bestanden im Distrikt Jaffna rigorose Sicherheitskontrollen. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von 2006 bis zu seiner Festnahme im März 2008 nicht ständig versteckt; viel­mehr hielt er sich unter anderem bei seinen Eltern in E._______ (Distrikt Jaffna), seiner Grossmutter in F._______ (Distrikt Jaffna) und bei seiner Tante auf (vgl. act. A1/11 S. 1 und 6, act. A8/29 S. 4, 11 und 16). Für die Armee wäre er somit an sich leicht auffindbar gewesen. Dass die Eltern ihn bei seinen Freunden und Verwandten besucht haben sollen, nachdem er Probleme bekommen habe (vgl. act. A8/29 S. 4), leuchtet ebenfalls nicht ein. Mit dem BFM ist davon auszugehen, dass eine wirklich gefähr­dete Person nicht das Risiko eingehen würde, seine Eltern an deren Wohnsitz aufzusuchen. Dass der Beschwerdeführers jeweils zu Hause bei den Eltern gegessen respektive diese ab und zu besucht haben soll, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht nachvollziehbar (vgl. act. A1/11, act. A8/29 S. 4, 11, 16, 18 und 25). Dies umso mehr, da seit Januar 2008 die Soldaten monatlich zweimal bei seinen Eltern erschienen und diese aufgefordert haben sollen, ihm mitzuteilen, er solle sich bei ihnen im Camp melden (vgl. act. A8/29 S. 18). Unverständlich ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vom 15. März 2008 wiederum bei seiner Grossmutter versteckt hat (vgl. act. A8/29 S. 16), wäre er dort für die Armee ebenfalls leicht greifbar gewesen. Dass sein Vater ihn auch dort ohne Weiteres besuchen konnte (vgl act. A8/29 S. 23) erscheint ebenfalls nicht schlüssig, zumal bei einer Fahndung nach einer flüchtigen Person in gewissem Umfang auch die Überwachung der näheren Angehörigen üblich gewesen sein dürfte. Angesichts dieser Ungereimtheiten erscheint der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er allein wegen den Besuchen der Armeeangehörigen bei seinen Eltern gefährdet gewesen sei, weshalb dieses Vorkommnis nicht als zentral zu erachten sei, nicht stichhaltig. Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, der Be­schwerdeführer habe es in Kauf genommen, von der Armee aufgespürt zu werden, da das Bedürfnis zu seinen Eltern zu gehen, stärker gewesen sei, zumal er sich angeblich mehrmals bei seinen Eltern - unter anderem zur üblichen Essenszeit - aufgehalten haben soll.

E. 3.5.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, ein muslimischer Freund seines Vaters, dessen Ehefrau und deren Tochter seien am 1. April 2008 mit ihm zum Flughafen von B._______ (Jaffna) gefahren und hätten ihn dort als deren Sohn G._______ ausgegeben. Er habe dessen Identitätskarte benützt. Der Freund seines Vaters habe das Foto seines Sohnes durch ein Foto des Beschwerdeführers ausgewechselt. Moslems würden am Flughafen B._______ nicht streng kontrolliert. Er habe sich einer Leibesvisita­tion unterziehen müssen und man habe seine Identitätskarte angeschaut. Der Freund seines Vaters habe die Identitätskarte und das Flugticket vorgewiesen. Zudem habe dieser vorher eine Erlaubnis für den Flug nach Colombo einholen müssen, welche er am Flughafen vorgelegt habe. Von Jaffna seien sie ohne Probleme nach Colombo geflogen. Bei der Ankunft in Colombo habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Colombo habe er am 17. April 2008 auf dem Luftweg verlassen und sei zunächst nach Malay­sia geflogen. Dabei habe er den Reisepass von G._______ benutzt. Ein älterer Mann sei mit ihm gereist. Diese Reise habe wiederum der Freund seines Vaters organisiert. Er sei am internationalen Flughafen Katunay­ake einer Leibesvisitation unterzogen worden. Sein Ticket und der Pass seien kontrolliert worden. Probleme habe er keine gehabt (vgl. act. A1/11 S. 5 und 7 f., act. A8/29 S. 4 f. und S. 6). Diese Vorbringen sind indes - einhergehend mit der Einschätzung des BFM - als unrealistisch zu erach­ten. Nach Kenntnis des Gerichts galt die Division H._______ im Distrikt Jaffna und der dazugehörige Flughafen von B._______ in jenem Zeit­punkt als Hochsicherheitszone. Auf der Strasse bestanden verschiedene Checkpoints. Auch gab es einen Flughafencheckpoint. Der Flughafen von B._______ war unter der Kontrolle der Luftwaffe. Dort herrschten strengste Si­cherheitsvorkehrungen, indem beispielsweise das gesamte Gepäck in Einzelteilen untersucht wurde und Mobiltelefone und Kameras abgege­ben werden mussten. Diese wurden auf Anrufe, SMS und Fotos kontrol­liert. Laptops wurden auf Inhalte untersucht. Für die Reise nach Colombo bedurfte es eines speziellen Passierscheins respektive einer Bewilligung der Sicherheitsbehörden der Armee, wobei das Bewilligungsverfahren aufwendig war und lange Zeit in Anspruch nehmen konnte. Wäre der Be­schwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - von der sri-lanki­schen Armee wegen der Unterstützung der LTTE respektive seiner Flucht aus der Armeehaft gesucht worden, wäre es ihm kaum möglich gewesen, das Bewilligungsverfahren problemlos zu durchlaufen und später uner­kannt die äusserst strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen zu überwinden. Dies umso mehr als von ihm erkennungsdienstliche Anga­ben vorhanden gewesen seien und angeblich ein Foto im Camp gemacht worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6, act. A8/29 S. 16). Dieses hätte somit als Fahndungsfoto verwendet werden können. Angesichts der strengen Sicherheitsvorschriften wäre auch nicht denkbar, dass die Behörden die verfälschte Identitätskarte, die er vorgewiesen haben soll, nicht als solche erkannt hätten. Dass der muslimische Freund seines Vaters ihm eine Ko­pie seiner Identitätskarte in Colombo übergeben konnte (vgl. act. A8/29 S. 26), lässt zudem darauf schliessen, dass diese Ausweiskopie im Fluggepäck mitgeführt wurde, was angesichts der umschriebenen Kontrollen unweigerlich zur Entdeckung des flüchtigen Beschwerdefüh­rers hätte führen müssen. Seine Erklärung, er habe ohne Probleme den Flughafen von B._______ passieren können, da er sich als Muslim ausgege­ben habe, vermag somit nicht zu überzeugen. Auch lässt sich aus dem der Beschwerde eingereichten Flugticket Jaffna-Colombo vom 28. Januar 2008 lautend auf eine Drittperson nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die­ses lautet nicht auf eine behördlich gesuchte Person und belegt deshalb nicht, dass ein Flug von Jaffna nach Colombo im Jahre 2008 für eine von der Armee gesuchten Person möglich war. Auch der Einwand in der Be­schwerde, der Dolmetscher der Rechtsvertretung sowie andere Personen hätten vor Kurzem problemlos die Kontrollen des Flughafens von B._______ passieren können, kann diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungs­weise führen. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beschriebene Ausreise von Colombo aus anbelangt, gilt es auch hier zu bemerken, dass damals am Flughafen N._______ in Colombo verstärkte Sicherheitskontrollen herrschten, welche sich nebst strafverfolgten insbesondere auch auf Personen mit Verbindungen zu den LTTE, mithin Tamilen aus dem Norden, fokussierten. Die vom Beschwerdeführer gel­tend gemachte Ausreise vom Flughafen Colombo aus, erscheint daher nicht realistisch. Gemäss den damals an den Flughäfen von B._______ und Colombo herrschenden Sicherheitsdispositiven wäre es demzufolge für eine aus der Haft entflohene Person nicht möglich gewesen, unter den wie vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen sämtliche Kontrol­len zu passieren. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

E. 3.5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE, die damit einhergehende Festnahme durch die Armee im März 2008, die anschliessende Flucht aus der Haft und die Suche durch Angehörige der Armee insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. Der vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte Zeitungsbericht vom 6. Dezember 2007 (vgl. act. A10) ver­mag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Dieser Artikel bezieht sich auf einen getöteten Schulkollegen des Beschwerdeführers, mit dem er zusammengearbeitet habe (vgl. act. A8/29 S. 8). Der Beschwerdeführer wird darin weder namentlich erwähnt noch abgebildet. Es besteht somit kein Bezug zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungssituation.

E. 3.6 Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach Beendi­gung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me­dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op­fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamili­sche Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führen­den LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfü­gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko­gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter­sucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinte­resse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei­sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).

E. 3.7 Zufolge seiner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei den LTTE kann nicht davon ausgegangen werden, der Be­schwerdeführer habe bei seiner Ausreise im Jahre 2008 dieser mi­litanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werden könnte, mit den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, liegen ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch sonst gehört der Beschwerdeführer keiner Risikogrup­pen an. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen, er stammt nicht aus einer politisch aktiven Familie und er wurde auch nie verurteilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungs­weise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als drei Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.

E. 3.8 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die beigelegte, aller­dings nicht mehr aktuellen Lageanalyse der SFH vom 11. Dezember 2008 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. In der Be­schwerde wird nicht begründet, weshalb die Sache entsprechend dem Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) an das BFM zur Neubeurtei­lung zurückzuweisen sei. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erhoben ist und aufgrund der Akten auch sonst nicht ersicht­lich ist, inwiefern Anlass für Rückweisung und eine Neubeurteilung durch gegeben sein könnte, ist der Subeventualantrag abzuweisen. Festzuhal­ten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis­sen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 4.4. 4.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-wid­rige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. 4.4.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 3.7). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 4.5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der sri-lanki­schen Regierung und den LTTE und eine substanzielle Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seien im Norden und Osten von Sri Lanka nicht in Sicht. Eine Rückkehr in den Norden des Landes sei daher unzumutbar. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil des Landes, beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Für Tamilen seien dort die Lebensbedingungen zwar erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo spreche, dass er sich seinen Angaben zufolge dort aufgehalten habe. Auch sei davon auszugehen, dass er dort über ein entsprechendes Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem sei er jung, gesund und weise eine zehnjährige Schulbildung auf. 4.5.3. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrach­ten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskon­trolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Tei­len der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist ent­spannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Poli­zei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNO­CHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht der­massen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.: sozio-ökonomische und medizinische As­pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh­rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam­men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan­gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit­punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le­bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammen­hang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übri­gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Ur­teil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 4.5.4. Im sogenannten "Vanni-Gebiet" präsentiert sich die Lage demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern Vertriebene (IDP) in dieses Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebens­grundlage. Das "Vanni-Gebiet" ist zudem sehr stark militarisiert. Dabei wird als "Vanni-Gebiet" jene Region bezeichnet, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri-lankische Regie­rung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hat. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses "LTTE"- respektive "Vanni-Gebiet" umfasst die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördli­chen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die Jaffna-Halbinsel, liegen ausserhalb des "Vanni-Gebietes". Dieses Gebiet war da­mals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt. Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel südlich der Achse Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von starken militäri­schen Kräften besetzt. Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teil des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurich­chan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ort­schaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unweg­same Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord-Zentral-Pro­vinz hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai Vogel-Reservat an die Ostküste in die La­gune von Kokkilai. Das in diesem Sinne definierte "Vanni-Gebiet" respek­tive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten Zugang. Nament­lich aufgrund dieser weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Vermi­nung ist der Wegweisungsvollzug in dieses definierte Vanni-Gebiet daher als unzumutbar einzustufen. Für die aus diesem Gebiet stammenden Personen ist daher zu prüfen, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer solchen zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "Vanni-Gebiet" stam­men und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Exis­tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2). 4.5.5. Im Weiteren ist der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (das heisst: die Provin­zen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) und dorthin zurückkehren, als grundsätzlich zumutbar zu erachten (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.3). 4.5.6. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in E._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren, besuchte dort 10 Jahre lang die Schule und wuchs dort auf. E._______ liegt nicht im oben definierten "Vanni-Gebiet". Nach seinem angeblichen Aufenthalt von 1995 bis 2003 in der Region I._______ sind seine Eltern nach E._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer selber hielt sich von 2003 bis zu seiner angeblichen Festnahme im März 2008 angeblich an verschiedenen Orten in der Nordprovinz respektive im Distrikt Jaffna, insbesondere auch bei seinen Eltern in E._______, auf. Diesen Ort bezeichnet er zudem als seinen letzten Wohnsitz. Nebst seinen Eltern, von denen er unter anderem in finanzieller Hinsicht unterstützt wurde, verfügt er in E._______ und Umgebung über vier Geschwister sowie über weitere Verwandte (vgl. act. A1/11 S. 1 ff., act. A8/29 S. 3 f. und S. 8 f.). Der (...)-jährige Beschwerdeführer hat von (...)-(...) die Grundschule besucht (vgl. act. A8/29 S. 10) und er war in der Schweiz verschiedentlich als (...) tätig, womit er über Berufserfahrung verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe sei­ner Familie und weiteren Verwandten - möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit April 2008 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen somit keine konkreten Anhalts­punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen­zielle Notlage geraten würde. 4.5.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den Wegwei­sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 6. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit die­sem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 6. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2996/2009law/joc/sed Urteil vom 27. Dezember 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. April 2008 und reiste am 23. April 2008 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 25. April 2008 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 13. Juni 2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei gezwungen worden, von 1999 bis 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellengruppe Befreiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") in I._____ sowie in M._____ zu arbeiten. Deswegen sei er am 10. März 2008 durch Angehörige der Armee festgenommen, in einem Camp verhört, gefoltert und sexuell missbraucht worden. Man habe ihn dazu gebracht, vier seiner LTTE-Kollegen zu verraten. Zwei dieser Kollegen seien durch die Armee er­schossen und zwei verhaftet worden. Am 15. März 2008 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich zunächst bei seiner Grossmutter versteckt gehalten. Mit Hilfe eines muslimischen Freundes seines Vaters, der ihn als seinen Sohn ausgegeben habe, sei er am 1. April 2008 von B._______ (Distrikt Jaffna) nach Colombo geflogen. Am 17. April 2008 sei er dann weiter nach Kuala Lumpur (Malaysia) und danach via Bahrein und Amman (Jordanien) nach Zürich geflogen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Geburtsschein, eine Ko­pie einer Identitätskarte, einen Zeitungsbericht und einen Führerausweis beim BFM ein. C. Das BFM erachtete diese Vorbringen mit Verfügung vom 7. April 2009 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 24. April 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei­ner Rechtsvertreterin vom 8. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei­sung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sube­ventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra­gen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ferner seien mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhal­ten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde la­gen - nebst der angefochtenen Verfügung im Original und einer Vertretungsvollmacht - ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Dezember 2008 (SFH) und eine Kopie eines Flugtickets Jaffna-Colombo vom 26. Januar 2008 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 trat der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf den Antrag des Be­schwerdeführers, die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er unter der Voraus­setzung des Nachweises der Bedürftigkeit und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Im Weiteren forderte er den Be­schwerdeführer auf, bis zum 9. Juni 2009 den Beleg für seine Bedürftig­keit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Am 6. Juni 2009 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse ein. G. Das BFM wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2009 durch den Instruktions­richter zur Vernehmlassung eingeladen. H. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge­suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3.4. Infolge des in Sri Lanka im Mai 2009 beendeten Bürgerkriegs und der seither massgeblich verbesserten Sicherheitslage (vgl. dazu nachste­hend E. 3.6) ist aus heutiger Sicht zwar auszuschliessen, dass der Be­schwerdeführer wie von ihm geltend gemacht, bei einer Rückkehr Verfol­gungsmassnahmen durch die LTTE zu gewärtigen hätte, da die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka zerschlagen worden ist. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers drängt sich indessen auf, da - wie unter E. 3.6 nachstehend aufgezeigt - allfäl­lige und wie vorliegend vom Beschwerdeführer angegebene Kontakte zu den LTTE und die damit verbundene Suche durch die Armee unter Umständen auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht asylrechtlich relevant sein können. 3.5. 3.5.1. Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seinen Erzählungen bei der Erstbefragung mehrmals weinte. Dies insbesondere an jener Stelle, an der er erwähnte, er sei durch einen Armeeangehörigen sexuell missbraucht worden (vgl. act. A1/11 S. 5 und 7). Auch während der einlässlichen Befragungen kam es zu emotionalen Ausbrüchen. Der Beschwerdeführer begann nach seiner Aussage, der Raum im Camp, wo er durch die Armee festgehalten worden sei, habe wie eine Folterkammer ausgesehen, zu weinen (vgl. act. A8/29 S. 19). Gegen Schluss der Anhörung, auf die Frage hin, wie es ihm gesundheit­lich gehe, weinte er ebenfalls (vgl. act. A8/29 S. 24). Aufgrund dieser Realkennzeichen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen oder allenfalls in Form von sexuellen Belästigungen in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sein könnte. Indessen scheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich diese Ereignisse in dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang abgespielt haben. 3.5.2. Der Beschwerdeführer gab an der Erstbefragung im EVZ zu Proto­koll, er sei 1999 durch die LTTE in I._______ gezwungen worden, für sie zu arbeiten. Bis 2002 sei er als Fahrer für die LTTE tätig gewesen. Danach sei er für die Bewegung in M._______ und dort für die Region C._______ verantwortlich gewesen. Er habe Versammlungen für die Ladeninhaber organisieren und Feierlichkeiten der LTTE vorbereiten müssen (vgl. act. A1/11 S. 6). Auf die Frage, bis wann er diese politische Tätigkeit für die LTTE ausgeübt habe, antwortet er: "Seit meiner Ankunft in M._______ bis zu meiner Festnahme vom 10. März 2008" (vgl. act. A1/11 S. 6). Während der einlässlichen Befragung gab er demgegenüber an, im Jahre 2003 habe die LTTE ihn nach M._______ geschickt, um politische Arbeiten zu erledigen. Er habe sich bis im August 2006, nach der Sper­rung der Strasse nach M._______, in einem Camp in D._______ aufgehalten, danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern sowie bei seiner Tante und seiner Grossmutter aufgehalten; er habe nicht gearbeitet, auch nicht für die LTTE (vgl. act. A8/29 S. 11 f. und S. 14). Übereinstimmend mit dem BFM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Tätigkeit bei den LTTE in M._______ gemacht hat. Der Einwand in der Beschwerde, wer einmal für die LTTE tätig sei, sei grundsätzlich immer für diese tätig, vermag die divergierenden Angaben nicht überzeugend zu erklären. Auch die Argu­mentation, nach der Schliessung der Strasse hätten die LTTE sich verste­cken müssen und keine Aufgaben mehr verteilt, er sei jedoch weiterhin ein Gefährte der LTTE gewesen, ist stichhaltige Erklärung für die unter­schiedlichen Angaben des Beschwerdeführers, zumal bekanntlich die Schliessung der A9 die LTTE nicht daran hinderte, im Norden der Halbin­sel Jaffna weiterhin aktiv zu sein respektive einen offenen Krieg gegen die Regierung zu führen. Der Beschwerdeführer wurde in den Anhörun­gen zwar nicht explizit auf seine widersprüchlichen Angaben angespro­chen. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrmals konkret danach gefragt, ob er ab Juli 2006 weiterhin für die LTTE aktiv gewesen sei (vgl. act. A8/29 S. 12 und S. 13). Der wesentliche Sachverhalt ist diesbezüglich vollständig erstellt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann somit im Vorgehen des BFM kein Verfahrensfehler erblickt werden. 3.5.3. Wie erwähnt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach 2006 nicht mehr für die LTTE gearbeitet zu haben. Er wisse nichts davon, dass die LTTE ihm danach nachgestellt hätte. Er habe keinen Kontakt mehr zur LTTE gehabt (vgl. act. A8/29 S. 13 f.). Diese Antworten lassen - entgegen dem Einwand in der Beschwerde - durchaus die Interpretation zu, er habe nach August 2006 nicht mehr für die LTTE gearbeitet, weil er dies nicht mehr wollte. Es ist daher nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer oder Angehörige von ihm seitens der LTTE keinen Sanktionen ausgesetzt waren, obwohl ihm bereits einmal angedroht wurde, bei Verweigerung seiner Mithilfe werde seine Schwester zu ent­führt (vgl. act. A8/29 S. 13 f.). Mit Strafaktionen der LTTE hätte er im Übri­gen spätestens nach dem von ihm beschriebenen Verrat an vier LTTE-Angehörigen im März 2008 (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A9/28 S. 16) rechnen müssen. Weshalb lediglich Armee- nicht aber auch Angehörige der LTTE nach seiner angeblichen Flucht vom 15. März 2008 bei ihm zu Hause re­spektive seinen Eltern vorstellig geworden sind (vgl. act. A8/29 S. 7), bleibt unklar. Angesichts des Verrates an den LTTE ist auch nicht verständlich, weshalb eine derart gut strukturierte und organisierte Gruppierung ihn nicht etwa bei seiner Grossmutter, bei der er sich nach seiner Flucht bis zu seinem Abflug von B._______ aus aufhielt, hätte aufspü­ren können. Es erscheint mithin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh­rer für diese Organisation in dem von ihm beschriebenen Umfang und Zeitdauer gearbeitet hat. 3.5.4. Dem BFM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rah­men der Erstbefragung nicht erwähnte, er sei bereits vor seiner Fest­nahme am 10. März 2008 von der Armee gesucht worden. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde lassen seine diesbezüglichen Aussagen dar­auf schliessen, dass er erst nach seiner Flucht vom 15. März 2008 durch die Behörden gesucht wurde. So antwortet er auf die Frage, ob in den fünfzehn Tagen nach seiner Flucht etwas passiert sei: "Mein Vater hat mir erzählt, dass die Soldaten zu uns nach Hause kamen und dass sie mich gesucht haben." Zugleich erklärte er, vor seiner Festnahme habe er keine Probleme mit der Armee gehabt, da er selten zu Hause gewesen sei und er und die vier anderen Jungs sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten (vgl. act. A1/11 S. 6). Erst während der einlässlichen Anhörung er­klärte er, er sei ab Januar 2008 zu Hause mehrmals gesucht und seine Eltern seien aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, sich im Camp zu mel­den (vgl. act. A8/29 S. 18). Hätte die sri-lankische Armee tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ist sodann nicht plausibel, wes­halb es dieser erst im März 2008 gelungen sein soll, ihn festzunehmen. Im Jahre 2006 bestanden im Distrikt Jaffna rigorose Sicherheitskontrollen. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von 2006 bis zu seiner Festnahme im März 2008 nicht ständig versteckt; viel­mehr hielt er sich unter anderem bei seinen Eltern in E._______ (Distrikt Jaffna), seiner Grossmutter in F._______ (Distrikt Jaffna) und bei seiner Tante auf (vgl. act. A1/11 S. 1 und 6, act. A8/29 S. 4, 11 und 16). Für die Armee wäre er somit an sich leicht auffindbar gewesen. Dass die Eltern ihn bei seinen Freunden und Verwandten besucht haben sollen, nachdem er Probleme bekommen habe (vgl. act. A8/29 S. 4), leuchtet ebenfalls nicht ein. Mit dem BFM ist davon auszugehen, dass eine wirklich gefähr­dete Person nicht das Risiko eingehen würde, seine Eltern an deren Wohnsitz aufzusuchen. Dass der Beschwerdeführers jeweils zu Hause bei den Eltern gegessen respektive diese ab und zu besucht haben soll, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht nachvollziehbar (vgl. act. A1/11, act. A8/29 S. 4, 11, 16, 18 und 25). Dies umso mehr, da seit Januar 2008 die Soldaten monatlich zweimal bei seinen Eltern erschienen und diese aufgefordert haben sollen, ihm mitzuteilen, er solle sich bei ihnen im Camp melden (vgl. act. A8/29 S. 18). Unverständlich ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht vom 15. März 2008 wiederum bei seiner Grossmutter versteckt hat (vgl. act. A8/29 S. 16), wäre er dort für die Armee ebenfalls leicht greifbar gewesen. Dass sein Vater ihn auch dort ohne Weiteres besuchen konnte (vgl act. A8/29 S. 23) erscheint ebenfalls nicht schlüssig, zumal bei einer Fahndung nach einer flüchtigen Person in gewissem Umfang auch die Überwachung der näheren Angehörigen üblich gewesen sein dürfte. Angesichts dieser Ungereimtheiten erscheint der Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass er allein wegen den Besuchen der Armeeangehörigen bei seinen Eltern gefährdet gewesen sei, weshalb dieses Vorkommnis nicht als zentral zu erachten sei, nicht stichhaltig. Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, der Be­schwerdeführer habe es in Kauf genommen, von der Armee aufgespürt zu werden, da das Bedürfnis zu seinen Eltern zu gehen, stärker gewesen sei, zumal er sich angeblich mehrmals bei seinen Eltern - unter anderem zur üblichen Essenszeit - aufgehalten haben soll. 3.5.5. Der Beschwerdeführer machte geltend, ein muslimischer Freund seines Vaters, dessen Ehefrau und deren Tochter seien am 1. April 2008 mit ihm zum Flughafen von B._______ (Jaffna) gefahren und hätten ihn dort als deren Sohn G._______ ausgegeben. Er habe dessen Identitätskarte benützt. Der Freund seines Vaters habe das Foto seines Sohnes durch ein Foto des Beschwerdeführers ausgewechselt. Moslems würden am Flughafen B._______ nicht streng kontrolliert. Er habe sich einer Leibesvisita­tion unterziehen müssen und man habe seine Identitätskarte angeschaut. Der Freund seines Vaters habe die Identitätskarte und das Flugticket vorgewiesen. Zudem habe dieser vorher eine Erlaubnis für den Flug nach Colombo einholen müssen, welche er am Flughafen vorgelegt habe. Von Jaffna seien sie ohne Probleme nach Colombo geflogen. Bei der Ankunft in Colombo habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Colombo habe er am 17. April 2008 auf dem Luftweg verlassen und sei zunächst nach Malay­sia geflogen. Dabei habe er den Reisepass von G._______ benutzt. Ein älterer Mann sei mit ihm gereist. Diese Reise habe wiederum der Freund seines Vaters organisiert. Er sei am internationalen Flughafen Katunay­ake einer Leibesvisitation unterzogen worden. Sein Ticket und der Pass seien kontrolliert worden. Probleme habe er keine gehabt (vgl. act. A1/11 S. 5 und 7 f., act. A8/29 S. 4 f. und S. 6). Diese Vorbringen sind indes - einhergehend mit der Einschätzung des BFM - als unrealistisch zu erach­ten. Nach Kenntnis des Gerichts galt die Division H._______ im Distrikt Jaffna und der dazugehörige Flughafen von B._______ in jenem Zeit­punkt als Hochsicherheitszone. Auf der Strasse bestanden verschiedene Checkpoints. Auch gab es einen Flughafencheckpoint. Der Flughafen von B._______ war unter der Kontrolle der Luftwaffe. Dort herrschten strengste Si­cherheitsvorkehrungen, indem beispielsweise das gesamte Gepäck in Einzelteilen untersucht wurde und Mobiltelefone und Kameras abgege­ben werden mussten. Diese wurden auf Anrufe, SMS und Fotos kontrol­liert. Laptops wurden auf Inhalte untersucht. Für die Reise nach Colombo bedurfte es eines speziellen Passierscheins respektive einer Bewilligung der Sicherheitsbehörden der Armee, wobei das Bewilligungsverfahren aufwendig war und lange Zeit in Anspruch nehmen konnte. Wäre der Be­schwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - von der sri-lanki­schen Armee wegen der Unterstützung der LTTE respektive seiner Flucht aus der Armeehaft gesucht worden, wäre es ihm kaum möglich gewesen, das Bewilligungsverfahren problemlos zu durchlaufen und später uner­kannt die äusserst strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen zu überwinden. Dies umso mehr als von ihm erkennungsdienstliche Anga­ben vorhanden gewesen seien und angeblich ein Foto im Camp gemacht worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6, act. A8/29 S. 16). Dieses hätte somit als Fahndungsfoto verwendet werden können. Angesichts der strengen Sicherheitsvorschriften wäre auch nicht denkbar, dass die Behörden die verfälschte Identitätskarte, die er vorgewiesen haben soll, nicht als solche erkannt hätten. Dass der muslimische Freund seines Vaters ihm eine Ko­pie seiner Identitätskarte in Colombo übergeben konnte (vgl. act. A8/29 S. 26), lässt zudem darauf schliessen, dass diese Ausweiskopie im Fluggepäck mitgeführt wurde, was angesichts der umschriebenen Kontrollen unweigerlich zur Entdeckung des flüchtigen Beschwerdefüh­rers hätte führen müssen. Seine Erklärung, er habe ohne Probleme den Flughafen von B._______ passieren können, da er sich als Muslim ausgege­ben habe, vermag somit nicht zu überzeugen. Auch lässt sich aus dem der Beschwerde eingereichten Flugticket Jaffna-Colombo vom 28. Januar 2008 lautend auf eine Drittperson nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die­ses lautet nicht auf eine behördlich gesuchte Person und belegt deshalb nicht, dass ein Flug von Jaffna nach Colombo im Jahre 2008 für eine von der Armee gesuchten Person möglich war. Auch der Einwand in der Be­schwerde, der Dolmetscher der Rechtsvertretung sowie andere Personen hätten vor Kurzem problemlos die Kontrollen des Flughafens von B._______ passieren können, kann diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungs­weise führen. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beschriebene Ausreise von Colombo aus anbelangt, gilt es auch hier zu bemerken, dass damals am Flughafen N._______ in Colombo verstärkte Sicherheitskontrollen herrschten, welche sich nebst strafverfolgten insbesondere auch auf Personen mit Verbindungen zu den LTTE, mithin Tamilen aus dem Norden, fokussierten. Die vom Beschwerdeführer gel­tend gemachte Ausreise vom Flughafen Colombo aus, erscheint daher nicht realistisch. Gemäss den damals an den Flughäfen von B._______ und Colombo herrschenden Sicherheitsdispositiven wäre es demzufolge für eine aus der Haft entflohene Person nicht möglich gewesen, unter den wie vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen sämtliche Kontrol­len zu passieren. Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 3.5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die LTTE, die damit einhergehende Festnahme durch die Armee im März 2008, die anschliessende Flucht aus der Haft und die Suche durch Angehörige der Armee insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. Der vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte Zeitungsbericht vom 6. Dezember 2007 (vgl. act. A10) ver­mag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Dieser Artikel bezieht sich auf einen getöteten Schulkollegen des Beschwerdeführers, mit dem er zusammengearbeitet habe (vgl. act. A8/29 S. 8). Der Beschwerdeführer wird darin weder namentlich erwähnt noch abgebildet. Es besteht somit kein Bezug zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungssituation. 3.6. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach Beendi­gung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me­dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op­fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamili­sche Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führen­den LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über be­trächtliche finanzielle Mittel verfü­gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko­gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen­schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter­sucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinte­resse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegwei­sungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). 3.7. Zufolge seiner nicht glaubhaften Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeiten bei den LTTE kann nicht davon ausgegangen werden, der Be­schwerdeführer habe bei seiner Ausreise im Jahre 2008 dieser mi­litanten tamilischen Rebellenorganisation angehört. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werden könnte, mit den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, liegen ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch sonst gehört der Beschwerdeführer keiner Risikogrup­pen an. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen, er stammt nicht aus einer politisch aktiven Familie und er wurde auch nie verurteilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungs­weise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als drei Jahren landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. 3.8. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die beigelegte, aller­dings nicht mehr aktuellen Lageanalyse der SFH vom 11. Dezember 2008 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. In der Be­schwerde wird nicht begründet, weshalb die Sache entsprechend dem Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) an das BFM zur Neubeurtei­lung zurückzuweisen sei. Da der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig erhoben ist und aufgrund der Akten auch sonst nicht ersicht­lich ist, inwiefern Anlass für Rückweisung und eine Neubeurteilung durch gegeben sein könnte, ist der Subeventualantrag abzuweisen. Festzuhal­ten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernis­sen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 4.4. 4.4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 4.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-wid­rige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht da­bei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren­den Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mit­glied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi­nanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver­wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemei­nen Lage. 4.4.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 3.7). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.5. 4.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerin­nen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 4.5.2. In der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der sri-lanki­schen Regierung und den LTTE und eine substanzielle Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage seien im Norden und Osten von Sri Lanka nicht in Sicht. Eine Rückkehr in den Norden des Landes sei daher unzumutbar. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil des Landes, beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen. Für Tamilen seien dort die Lebensbedingungen zwar erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo spreche, dass er sich seinen Angaben zufolge dort aufgehalten habe. Auch sei davon auszugehen, dass er dort über ein entsprechendes Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem sei er jung, gesund und weise eine zehnjährige Schulbildung auf. 4.5.3. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrach­ten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskon­trolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Tei­len der Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist ent­spannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Poli­zei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNO­CHA hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht der­massen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a.: sozio-ökonomische und medizinische As­pekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebüh­rend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam­men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan­gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit­punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le­bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammen­hang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übri­gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Ur­teil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1). 4.5.4. Im sogenannten "Vanni-Gebiet" präsentiert sich die Lage demgegenüber einiges schwieriger. Bis heute sollen ca. 180'000 intern Vertriebene (IDP) in dieses Gebiet zurückgekehrt sein, wobei diese in prekären Verhältnissen leben. Es fehlt den Menschen an einer Lebens­grundlage. Das "Vanni-Gebiet" ist zudem sehr stark militarisiert. Dabei wird als "Vanni-Gebiet" jene Region bezeichnet, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war, nachdem die sri-lankische Regie­rung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hat. Es ist mithin jenes Gebiet, in welchem sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben. Dieses "LTTE"- respektive "Vanni-Gebiet" umfasst die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördli­chen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya, ebenso wie Jaffna und die Jaffna-Halbinsel, liegen ausserhalb des "Vanni-Gebietes". Dieses Gebiet war da­mals durch eine südliche und nördliche Frontlinie ("Forward Defence Line"; FDL) vom Regierungsgebiet abgegrenzt. Die nördliche FDL verlief auf der Jaffna-Halbinsel südlich der Achse Kilali-Muhamalai-Nagarkovil. Das Gebiet entlang der FDL war auf beiden Seiten von starken militäri­schen Kräften besetzt. Die südliche FDL verlief südlich der Ortschaft Adampan (auf dem Festland im westlichen Teil des Mannar-Bezirkes), entlang der Hauptstrassen A14 und A30 bis zur Ortschaft Pandisurich­chan. Von dort führte die Linie nördlich der Stadt Vavuniya über die Ort­schaften Vellankulam und Vannankulam bis zum Checkpoint Omanthai. Danach führte die südliche FDL weiter Richtung Südosten ins unweg­same Gebiet über Karunkalikkulam, Richtung Süden bis fast zur Ortschaft Madukanda, von dort über die Grenze der Nordprovinz/Nord-Zentral-Pro­vinz hinweg bis zum grossen Bewässerungsee Padawiya (Padawiya Tank) nach Norden bis südöstlich der Ortschaft Paddikkudiyiruppu und schliesslich über das Kokkilai Vogel-Reservat an die Ostküste in die La­gune von Kokkilai. Das in diesem Sinne definierte "Vanni-Gebiet" respek­tive die Infrastrukturen in dieser Region sind in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden. Die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert. Das Gebiet ist noch sehr stark vermint und militarisiert. Es wird nach wie vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen sehr beschränkten Zugang. Nament­lich aufgrund dieser weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Vermi­nung ist der Wegweisungsvollzug in dieses definierte Vanni-Gebiet daher als unzumutbar einzustufen. Für die aus diesem Gebiet stammenden Personen ist daher zu prüfen, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Im Sri Lanka-Kontext erfordert die Annahme einer solchen zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für Personen, die aus dem "Vanni-Gebiet" stam­men und in andere Landesteile von Sri Lanka weggewiesen werden, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Exis­tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Urteil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.2). 4.5.5. Im Weiteren ist der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen (das heisst: die Provin­zen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) und dorthin zurückkehren, als grundsätzlich zumutbar zu erachten (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.3). 4.5.6. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge in E._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren, besuchte dort 10 Jahre lang die Schule und wuchs dort auf. E._______ liegt nicht im oben definierten "Vanni-Gebiet". Nach seinem angeblichen Aufenthalt von 1995 bis 2003 in der Region I._______ sind seine Eltern nach E._______ zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer selber hielt sich von 2003 bis zu seiner angeblichen Festnahme im März 2008 angeblich an verschiedenen Orten in der Nordprovinz respektive im Distrikt Jaffna, insbesondere auch bei seinen Eltern in E._______, auf. Diesen Ort bezeichnet er zudem als seinen letzten Wohnsitz. Nebst seinen Eltern, von denen er unter anderem in finanzieller Hinsicht unterstützt wurde, verfügt er in E._______ und Umgebung über vier Geschwister sowie über weitere Verwandte (vgl. act. A1/11 S. 1 ff., act. A8/29 S. 3 f. und S. 8 f.). Der (...)-jährige Beschwerdeführer hat von (...)-(...) die Grundschule besucht (vgl. act. A8/29 S. 10) und er war in der Schweiz verschiedentlich als (...) tätig, womit er über Berufserfahrung verfügt. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe sei­ner Familie und weiteren Verwandten - möglich sein wird. Auch wenn der Beschwerdeführer seit April 2008 und somit mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen ist, bestehen somit keine konkreten Anhalts­punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen­zielle Notlage geraten würde. 4.5.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM im Ergebnis den Wegwei­sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 6. Juni 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit die­sem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 6. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: