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D-920/2012

D-920/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) Januar 2011 und gelangte über Dubai und Italien am 31. Januar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 4. Feb­ruar 2011 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 9. Januar 2012 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Vanni-Gebiet) - machte geltend, im Jahr 2004 dem Studentenver­ein seiner Schule beigetreten zu sein. Im August 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem zweitägigen Trai­ning mitgenommen worden. In der Folge hätten Zwangsrekrutierun­gen stattgefunden. Er habe sich vorerst versteckt gehalten und sei am 22. Oktober 2006 mit den LTTE wieder in Kontakt getreten. Er sei nach C._______ geschickt worden, wo er in einem Fotostudio gearbeitet und Aufträge für die LTTE erledigt habe. D._______ sei sein Kontaktmann der Bewegung gewe­sen. Am 3. Januar 2007 sei er von der sri-lankischen Armee in C._______ fest­genommen und zum Aufenthaltsort eines gesuchten LTTE-Mitglieds be­fragt worden. Nach 18 Tagen sei er dank Fürsprache des Arbeitgebers und eines Onkels freigekommen. Im Februar 2007 sei D._______ festgenommen worden. Er habe sich deswegen zuerst im Vanni-Gebiet versteckt gehal­ten, wo vermehrt Zwangsrekrutierungen der LTTE stattgefunden hätten. Sein Arbeitgeber im Fotostudio habe seinetwegen unter Druck gestanden. Man habe diesen beschimpft, weil er sich für ihn im Zusammenhang mit der Haft vom Januar 2007 eingesetzt habe. Er habe sich am 15. April 2007 erneut bei der Bewegung gemeldet, um seiner Schwester einen Zwangsbeitritt zu ersparen. Er habe ein zweimonatiges Waffentraining ab­solviert. In der Folge habe er verschiedene Aufgaben für die LTTE über­nommen und sei auch an der Front eingesetzt worden. Im Februar 2009 habe er die LTTE verlassen und sich mit Angehörigen in E._______ auf­gehalten. Dort hätten sehr prekäre Zustände geherrscht. Sein Vater sei von der Bewegung mitgenommen worden und ums Leben gekom­men. Er selber habe sich im April 2009 der Armee gestellt und sei wäh­rend fünf Tagen verhört und gefoltert worden. Seine Personalien seien re­gistriert worden. Er habe sein Engagement für die LTTE zugegeben und sei ins Lager von F._______ gebracht worden. Trotz der Aufforderung der dortigen Armeevertreter an LTTE-Angehörige, sich zu erkennen zu ge­ben, habe er sich nicht in diesem Sinne gemeldet. Kollegen der LTTE seien abgeführt worden. Mit Hilfe eines Onkels, welcher in seiner Funk­tion als Fahrer einer staatlichen Behörde wiederholt im Lager erschienen sei, habe er dieses nach etwa 20 Tagen dank Bestechungsgeld verlassen können. Er habe anschliessend versteckt gelebt. Einer seiner LTTE-Freunde sei von den Sicherheitskräften am 21. November 2009 abgeführt worden. Er selber sei bei seiner Mutter, bei seiner älteren Schwester und am Wohnort des Onkels wiederholt behördlich gesucht worden. Seine Mut­ter sei aufgefordert worden, ihren Sohn den Sicherheitskräften zu über­geben, ansonsten ihre Tochter mitgenommen werde. Ein Schulkol­le­ge von ihm - ebenfalls ein Unterstützer der LTTE - sei festgenommen wor­den. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Aus­rei­se entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte er ernsthafte Nachteile we­gen seines langandauernden Engagements für die LTTE, de­ren Mitglied er - wenn auch nicht freiwillig - geworden sei. Ferner sei seine Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten in eine Auseinanderset­zung mit den Geschwistern seines verstorbenen Vaters ver­wickelt. In diesem Zusammenhang seien sie wegen LTTE-Unterstüt­zung denunziert worden. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter bei einer durch die verfeindete Fa­milie arrangierten behördlichen Vorsprache mas­siv geschlagen worden und habe sich in ärztliche Pflege begeben müs­sen. Die Polizei sei im Spital erschienen und habe das Vorgefallene zur Kenntnis genommen. Wegen des Erlebten seien seine Schwestern - eine davon zusammen mit ihrem Mann ebenfalls ein LTTE-Mitglied - und seine Mutter mittlerweile auch ausser Landes geflohen. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu A 14/20 S. 2). B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 - eröffnet am 17. Januar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage ge­wesen, namentlich seine Erlebnis­se an der Front angemessen zu sub­stanziieren. Er erwecke so den Eindruck, das Vorgebrachte nicht selber er­lebt zu haben. Ferner habe die sri-lan­kische Armee im Frühling 2009 alle Personen, welche aus dem Vanni-Gebiet geflüchtet seien, auf eine mög­liche LTTE-Vergangenheit untersucht. Entsprechend sei nicht glaub­haft, dass er wenige Stunden nach seinem Geständnis in ein Lager ver­bracht worden sei, wo mehrere Tausend Zivilisten untergebracht worden und die Armeeangehörigen nicht über seine LTTE-Vergangenheit infor­miert gewesen seien. Vielmehr wäre er mehrere Tage und Wochen zu sei­nen LTTE-Verbindungen verhört und mit anderen LTTE-Mitgliedern von den Zivilisten getrennt untergebracht worden. Die angebliche Flucht aus dem Camp müsse in Anbetracht der Bewachung als realitätsfremd be­zeichnet werden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be­hörden nach seiner Flucht aus dem Lager im Herbst 2009 nur einmal bei seiner Mutter nachgeforscht haben sollen, da er ja zugegeben habe, an der Front gegen die sri-lankische Armee eingesetzt worden zu sein. Falls tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte, wäre nach sei­nem Verschwinden unverzüglich nach ihm gesucht worden und nicht erst nach einigen Monaten beziehungsweise in der Folge erst wieder nach einer einjährigen Pause. Zudem habe er den Zeitpunkt der ersten Su­che widersprüchlich angegeben (September respektive November 2009). Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sicht­weise, da ihnen bezüglich der geltend gemachten Vorbringen kein Beweiswert zukomme. Schliesslich seien die innerfamiliären Behelligun­gen wegen eines Grundstückkonflikts nicht asylrelevant, da den Betroffe­nen behördlicher Schutz offenstehe. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. Der Be­schwerdeführer stamme zwar aus dem Vanni-Gebiet. Eine Rückkehr dorthin sei nicht zumutbar. In der Gegend um C._______ verfüge er indes über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückwei­sung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und rich­tigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, even­tualiter die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids und die Fest­stellung der Flücht­lingseigen­schaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung sowie eventuali­ter die Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids und die Feststel­lung der Unzulässig­keit beziehungsweise Unzumutbar­keit des Weg­weisungsvollzugs. Ferner er­suchte er um Fristansetzung zur Nachreichung einer Beschwerdeergän­zung, um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts und bei allfälliger Gutheissung der Be­schwerde um Ansetzung einer Frist zur Nachrei­chung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit den (Eventual)begehren stellte er ferner die allfäl­lige Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht und beantragte die Durchfüh­rung eines Beweisverfahrens im Sinne von Art. 11 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zur Be­gründung des Antrags auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung verwies er auf die seiner Ansicht nach verzögerte Übermittlung der Verfah­rensakten durch das BFM. Im Weiteren legte der Rechtsvertreter dar, sein Mandant be­finde sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Es sei nicht denkbar, dass dieser Umstand anlässlich der Anhörung nicht evident gewor­den sei. Das BFM wäre entsprechend gehalten gewesen, zumin­dest in gesundheitlicher Hinsicht weitere Abklärungen zu machen. Er sei gemäss seinen Angaben in der Lage, sowohl seine Tätigkeit im Rahmen der LTTE wie auch seine Inhaftierungen in den verschiedenen Lagern zu beweisen. Seine Mutter sei vor wenigen Wochen nach Malaysia geflüch­tet, nachdem der CID-Geheimdienst ihretwegen an ihrem Wohnort bei der Schwester vorgesprochen habe. Besagte Schwester sei geschlagen wor­den. Wegen des behördlichen Drucks aufgrund der Suche nach ihm seien auch seine Schwestern ausser Landes geflohen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob ei­nen Kostenvorschuss. Antragsgemäss wurde Frist zur Nachreichung ei­ner Beschwerdeergänzung eingeräumt. Gleichzeitig wurde - unter Vorbe­halt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. E. In seiner Beschwerdeergänzung vom 8. März 2012 stellte der Beschwerde­führer ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten bezie­hungs­weise um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Ferner bean­tragte er Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten verbunden mit Fristanset­zung für eine Beschwerdeergänzung. Er legte dar, das BFM gehe in unzulässiger Weise von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Soweit es im Entscheid die Unglaubhaftigkeit gewisser Sachverhalte aufgrund der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns be­haupte, habe es die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen für dieses Argumente nicht vorgenommen. So verkenne es, dass seine Sichtweise nicht mehr Bestand habe, wenn sich durch richtige und vollständige Sach­ver­halts­ab­klärungen im konkreten Kontext die Logik des Handelns ent­gegen der be­hördlichen Einschätzung im Sinne der vom Beschwerdefüh­rer geltend ge­machten Abläufe und Vorkommnisse er­gebe. Er sei während der entscheidenden Kriegsphase im April 2009 festge­nommen worden und habe anschaulich beschrieben, dass das Sys­tem zur Erkennung von LTTE-Ak­tivisten zwar bereits damals grundsätz­lich funktioniert habe, aber noch ru­dimentär gewesen sei. In Anbet­racht der grossen Anzahl von Personen, die sich den Behörden erge­ben hätten, sei nachvollziehbar, dass sich die Armee mit der Erfas­sung seiner Personalien und dem Geständnis begnügt habe. Die Kapazitä­ten für die vom BFM monierten mehrwöchigen Verhöre hätten noch nicht bestanden. Er sei entsprechend ins Lager von F._______ trans­feriert worden, wo wegen der Überbelegung chaotische Zustände ge­herrscht hätten. Es sei ohnehin nicht ein blosses Lager für Zivilisten gewe­sen, sondern auch durch bisher nicht ausführlich befragte LTTE-Akti­visten belegt worden. Trotz Bemühungen der Armee seien Vermischun­gen zwischen Zivilisten und Aktivisten nicht zu vermeiden gewe­sen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich über die tatsächlichen damaligen Verhältnisse im Lager hinreichend zu informieren und diese Ab­klärungen in den Entscheid einfliessen zu lassen. Im Weiteren habe er die Flucht aus dem Lager ausführlich und nachvollziehbar geschildert; die gegenteilige Ansicht des BFM beruhe wiederum auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung beziehungsweise werde seinen protokollierten Aus­sagen nicht gerecht. Nicht vergessen werden dürfe, dass es in dieser Phase unzähligen Personen gelungen sei, aus solchen Camps zu fliehen, was aus vorhandenen Länderinformationen dem BFM eigentlich hätte be­kannt sein sollen. Im Weiteren sei die Armee im relevanten Zeitpunkt mit der Suche nach einer ausserordentlich grossen Zahl von LTTE-Aktivisten beschäftigt gewesen; entsprechend könnten seine Angaben zu der nach ihm eingeleiteten, dann aber erst nach einem Jahr wiederaufgenomme­nen Suche wiederum nicht als realitätsfremd bezeichnet werden. Die unter­schiedlichen Angaben zum Beginn des Zeitpunkts der behördlichen Su­che sei mutmasslich auf einen Protokollierungsfehler zurückzuführen. In Anbetracht seiner detaillierten Aussagen unzutreffend sei der Vorhalt, er habe das Erlebte nicht substanziiert schildern können. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt sodann auch bezüglich seines Beziehungsnetzes nicht hinreichend abgeklärt und gehe in unzulässiger Weise von genügen­den sozialen Anknüpfungspunkten ausserhalb des Vanni-Gebie­tes aus. Einer seiner bisher in C._______ lebenden Onkel habe den behördli­chen Druck, der insbesondere wegen der Flucht seines Neffen - des Beschwerdeführers - erfolgt sei, nicht mehr ertragen und sei nach G._______ ge­zogen. Insgesamt könne er im Falle der Rückkehr nicht mit Unter­stützung der Verwandtschaft rechnen. Auch seiner gesundheitlichen Situation sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Familie habe im Übrigen wegen des Grundstückstreits zusätzlich unter Druck gestan­den. Die Gegner hätten sich an die Behörden gewandt und dort seine LTTE-Tä­tig­keiten erwähnt. Das BFM habe auch in diesem Punkt den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und wäre gehalten gewesen, bei­spielsweise eine Frist zur Beweismittelbeschaffung anzusetzen. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse der Sachver­halt durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Dazu müssten länderspezifische Informationen, insbesondere zur Registrie­rung und Unterbringung von Personen, welche sich im April 2009 der Armee ergeben hätten und in den erwähnten Lagern inhaftiert gewesen seien, beigezogen werden. Allenfalls sei eine Frist zur Beibrin­gung solcher Beweismittel anzusetzen. Von Relevanz sei ferner, dass der Onkel, welcher ihn aus dem Lager geholt habe, mit einem hochrangigen LTTE-Aktivisten bekannt sei. Dieser Aktivist sei ins Ausland geflohen und habe Asyl erhalten. Er sei über die Aktivitäten des Beschwerdeführers infor­miert und kenne ihn persönlich. Er sei zu einer Zeugenaussage be­reit und entsprechend zu befragen; allenfalls sei Frist zur Einreichung sei­ner Stellungnahme anzusetzen. Solche Fristen seien auch zur Nachrei­chung weiterer Beweismittel (Situation und Aufenthaltsort von Angehöri­gen; Arztbericht) erforderlich. Nach Durchführung der notwendigen Sachver­haltsabklä­run­gen dürfte sich ergeben, dass er das Risikoprofil als Flüchtling im Sinne der Praxis gemäss BVGE 2011/24 erfülle. Zu berück­sichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sich besagtes Urteil insbeson­dere auf Quellenmaterial des Jahres 2010 stütze und die Situa­tion neueren Quellen zufolge namentlich auch für tamilische Rückkehrer ge­nerell sehr repressiv sei. Der Eingabe lagen Kopien von (Ausweis-)Dokumenten die eine Schwester des Beschwerdeführers und den an­gebotenen Zeugen betreffend, Publika­tionen zur aktuellen Situation vor Ort und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit bei (vgl. die Auflistung ge­mäss S. 14 f. der Rechtsschrift). F. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 verzichtete das Bundesverwal­tungsgericht auf den erhobenen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die beantragte Aktenein­sicht zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Beschwerdeer­gänzung angesetzt. G. Am 14. März 2012 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer weitere Verfahrensakten. H. In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. März 2012 machte der Beschwer­deführer Ausführungen zu den von ihm im erstinstanzlichen Ver­fahren eingereichten Beweismitteln. Sollten diese Ausführungen vom Ge­richt nicht anerkannt werden, sei Fristansetzung zur Nachreichung ei­ner schriftlichen Übersetzung erforderlich. I. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Der Bericht des Panel of Experts der Vereinten Natio­nen vom 31. März 2011 stütze die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorgän­gen nach seiner geltend gemachten Flucht aus dem Kriegsgebiet realitäts­fremd, nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft seien. Ferner hätten sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Prob­leme des Beschwerdeführers ergeben. Schliesslich wies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bejahten Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs darauf hin, die Lage vor Ort laufend zu überprüfen und die Erkennt­nisse in die Einzelfallbeurteilung einfliessen zu lassen. J. Mit Replik vom 14. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbrin­gen fest und machte geltend, der vom BFM erwähnte Bericht umfasse 214 Seiten. Die Vorinstanz habe es bezeichnenderweise unterlas­sen, konkrete Seitenzahlen als Fundstellen für ihre Behauptung an­zugeben. Sie sei entsprechend anzuweisen, dies nachzuholen. Auch bei der von ihr dargelegten Überprüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs fehl­ten genaue Quellenangaben. Im Weiteren erneuerte er seinen Antrag auf Fristansetzung zwecks Nachreichung eines Arztberichts, wies darauf hin, dass sich die Vorinstanz zu weiteren Beschwerderügen nicht geäussert habe, und übermittelte dem Gericht drei Übersetzungen von im vorinstanzli­chen Verfahren eingereichten Beweismitteln. Ausserdem legte er unter Hinweis auf verschiedene Quellen die neuste Entwicklung vor Ort dar und reichte entsprechende Unterlagen sowie eine Kostennote ein. K. Am 3. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwer­deergänzung ein. Darin thematisierte er unter Hinweis auf zahlrei­che Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 35 ff. der Eingabe) er­neut die sich seiner Ansicht nach noch verschärfende Situation im Heimat­land. Er sei als Angehöriger der sozialen Gruppe der abgewiese­nen tamilischen Asylsuchenden asylrelevant gefährdet. Die in BVGE 2011/24 dargelegte Lage vor Ort sei in verschiedenen Punkten nicht (mehr) zutreffend. Es seien die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vor­zunehmen. Da er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei überdies davon auszugehen, dass dies im Informationssys­tem der Immigrationsbehörden so vermerkt sei. Entspre­chend müsste er mit seiner Festnahme zwecks weiterer Abklärungen ver­bunden mit der realen Gefahr von Folter rechnen. Auch nach einer allfälli­gen Entlassung bestünde das Risiko von extralegaler Gewalt und Tötung. Er habe sich vor der Ausreise aus Sri Lanka als ehemaliges LTTE-Mit­glied einige Zeit versteckt gehalten und müsse im Falle der Rückkehr mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit relevante Nachteile gewärtigen. Dies umso mehr, als er durch Verwandte beim CID als LTTE-Aktivist denun­ziert worden sei.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutre­ten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen.

E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu­grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt. Diese Sichtweise ist nicht zu teilen. Wie den entsprechenden Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Die Anhörung dauerte viereinhalb Stunden. Anhalts­punkte für relevante Verständigungsprobleme können den Akten nicht entnommen werden, und die Hilfswerkvertretung machte in ihrem Beiblatt keinerlei kritische Anmerkungen. Insbesondere regte sie keine weiteren Abklärungen an. Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Zudem bezieht sich das BFM in seiner Verfügung in Verbindung mit dem Wegweisungsvollzug klar auf die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24). Daher kann davon aus­ge­gangen werden, dass sich die Vorinstanz der aktuellen Lage in Sri Lan­ka bewusst ist respektive war und entgegen den Beschwerdevorbringen auch über genügend Kenntnisse der damaligen Situation im vom Beschwer­deführer erwähnten Lager verfügt. Im Zusammenhang mit dem vor­gebrachten Grundstücksstreit ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dieser weiterer Abklärung bedurft hätte, weshalb in zulässiger Weise keine Frist zur Beweismittelbeschaffung angesetzt wurde. Zudem kann auf die Mitwirkungspflicht verwiesen werden (Art. 8 AsylG), wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung stand, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in Sri Lanka seit der Ausreise zu äussern. Auch weitere Nachforschungen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und dem Wegweisungsvollzug (innerstaatliche Aufenthaltsalternative) drängten sich entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf. Ferner lastet der Beschwerdeführer dem BFM an, es lege seine Länderinformationen nicht hinreichend offen beziehungsweise formuliere keine ge­nauen Quellenangaben. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich die Situation in Sri Lanka zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist. Dabei konnte das BFM unter anderem auf die entwickelte Praxis des Bundesverwaltungs­gerichts verweisen. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sach­gerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit geht auch diese Rüge fehl. Im Weiteren hat das BFM gemäss Aktenlage das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2012 mangelhaft behandelt und ihm die beantragte Einsicht in die eingereichten Beweismittel vorerst nicht gewährt (vgl. A 19/3 und A 20/2). Das BFM wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 aber aufgefordert, auch Einsicht in die Akte A 15/1 zu gewähren (Umschlag mit eingereichten Beweismitteln). Am 14. März 2013 gewährte es die beantragte Akteneinsicht. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist als geheilt zu erachten.

E. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzun­gen der Verfahrensgarantien vorliegen beziehungsweise eine solche Verletzung als geheilt zu betrachten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hin­gegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er­schöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre­chen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persön­lich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab­stützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge­macht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der In­halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei­ner Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver­halts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Be­schwerdeführers verneint. Diese Einschätzung vermag grundsätzlich zu überzeugen. Das vorgebrachte LTTE-Engagement und insbesondere der damit verbundene Ein­satz an der Front, die fünftägige Haft vom April 2009, die anschliessende Überstellung ins F._______-Camp, die Flucht aus diesem Lager und die Suche durch die Armee seit 2009 wirken unglaubhaft. Es ist zwar davon auszugehen, dass er sich im geltend gemachten Zeit­raum tatsächlich im Kriegsgebiet aufhielt. Vor diesem Hinter­grund und in Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils erscheinen gewisse Be­züge zu den LTTE als unvermeidlich. Hingegen gelang es ihm nicht, diese Bezüge in der geltend gemachten Form und verbunden mit den angeblichen behördlichen Konsequenzen widerspruchsfrei, substanziiert und mit hinreichenden Realkennzeichen versehen vorzubringen. Dabei kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So vermochte er insbesondere auch bei der Schilderung der angeblichen Ereignisse an der Front nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. Der Umstand, wonach man ihn behördlicherseits wenige Stunden nach seinem Geständnis in ein Lager ver­bracht habe, wo mehrere Tausend Zivilisten untergebracht worden und die Armeeangehörigen nicht über seine LTTE-Vergangenheit infor­miert gewesen seien, ist in der geschilderten Weise als realitätsfremd zu qualifizieren. Vielmehr wäre von längerdauernden Verhören zu seinen LTTE-Verbindungen auszugehen gewesen, wäre man beim Beschwerdeführer tatsächlich von ernst zu nehmenden Aktivitäten für die LTTE ausgegangen. Das Beschwerdevorbringen, die Sicherheitskräfte seien aufgrund der damals chaotischen Lage mit der Evaluierung von LTTE-Exponenten noch nicht so routiniert gewesen, mutet reichlich spekulativ an. Auch die angebliche Flucht aus dem Camp, welches gemäss Beschwerdeergänzung nur von einem Soldaten bewacht gewesen sei, wirkt konstruiert. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Aufgrund des (angeblichen) Geständnisses des Beschwerdeführers kann so­dann nicht nachvollzogen werden, dass nach seinem Verschwinden aus dem Lager erst einige Monate später beziehungsweise in der Folge erst wieder nach einer einjährigen Pause nach ihm gesucht worden sein soll. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist so nicht von einem tatsächlich vorhandenen Verfolgungsinteresse der Behörden im damaligen Zeitraum auszugehen. Zudem hat er den Zeitpunkt der ersten Su­che widersprüchlich angegeben (September respektive November 2009), was entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht auf einen Protokollierungsfehler zurückzuführen ist. Im Zusammenhang mit der erwähnten Suche gab er überdies zu Protokoll, die Beamten bei einer behördlichen Vorsprache hätten von seinem Lageraufenthalt gar nichts gewusst (A 14/20 Antwort 100), was wiederum gegen sein angebliches Geständnis verbunden mit der Einweisung ins Lager unter den vorgebrachten Umständen spricht. Soweit er die angebliche und zielgerichtete Suche in den Zusammenhang mit festgenommen Bekannten stellt, fallen wiederum stereotype respektive spekulative Aussagen und Argumente auf, die gegen die angeblich erlebte beziehungsweise befürchtete Verfolgung wegen LTTE-Belangen im Zeitpunkt der Ausreise sprechen. Bezeichnenderweise vermochte er denn auch nicht plausibel darzulegen, weshalb er mit der Ausreise bis Anfang 2011 zugewartet habe (A 14/20 Antwort 97). Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Würdigung der Fluchtvorbringen, da ihnen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung kein hinreichender Beweiswert zukommt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich das vorinstanzliche Argument, wonach die innerfamiliären Be­helligun­gen wegen eines Grundstückkonflikts nicht asylrelevant erscheinen würden, da den Betroffe­nen behördlicher Schutz offenstehe. Allfällige - und den Beschwerdeführer gemäss obenstehenden Erwägungen nicht zutreffende - LTTE-Beschuldigungen könnten ebenfalls auf dem Rechtsweg entkräftet werden, sollten diese tatsächlich erhoben worden sein.

E. 5.2 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Januar 2011 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt war.

E. 6.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in weiteren Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 6.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid­rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja­nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent­scheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel­beschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei verschiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden (BVGE 2011/24 E. 8.1 und E. 8.4), wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE bestehen muss.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte den Fronteinsatz für die LTTE und die behördlichen Behelligungen verbunden mit seinem Geständnis und die Flucht aus dem Lager als registrierter LTTE-Kämpfer nicht glaubhaft zu machen. Hingegen kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass er im erwähnten Zeitraum gewisse untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE ausübte beziehungsweise ausüben musste. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass er mit hochrangigen Personen der LTTE in Kontakt gekommen ist oder an Kriegshandlungen teilgenom­men hat. Zudem ist zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). In Anbetracht dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herr­schenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Vergangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen, ein Onkel habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers seinetwegen unter behördlichem Druck gestanden, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, da er ein solches, allenfalls zu behördlichen Massnahmen gegen Verwandte führendes Profil nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die auf Beschwerdeebene gemachten diesbezüglichen Vorbringen führen mithin nicht zur Annahme, aktuell bestehe ein Verfolgungsinteresse an ihm. Das weitere Beschwerdevorbringen, ein Bekannter eines Onkels sei ein hochrangiger LTTE-Aktivist und ins Ausland geflohen, lässt keinen hinreichenden Bezug zum Beschwerdeführer erkennen, weshalb die beantragte Einvernahme dieser Person als Zeuge schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten mithin keine konkreten Indizien, die aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen.

E. 6.3.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten -, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die ge­nannten Quellen (vgl. E. 7.1) und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt.

E. 6.4 Im Weiteren führt der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung aus, nach seiner Ausreise sei seine Mutter bei einer durch die verfeindete Familie arrangierten behördlichen Vorsprache mas­siv geschlagen worden und habe sich in ärztliche Pflege begeben müs­sen. Die Polizei sei im Spital erschienen und habe das Vorgefallene zur Kenntnis genommen. Wegen des Erlebten seien seine Schwestern - eine davon zusammen mit ihrem Mann ebenfalls ein LTTE-Mitglied - und seine Mutter mittlerweile auch ausser Landes geflohen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen muss aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers als fraglich bezeichnet werden. Selbst wenn zutreffen sollte, dass seine Mutter wegen erlittener Verletzungen in Spitalpflege war und die Polizei eingeschaltet wurde, könnte weder aufgrund eines solchen Vorfalls noch der allfälligen und nicht näher konkretisierten LTTE-Ver­gan­gen­heit einer Schwester nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden, da eine ihm behördlicherseits unterstellte und zu ahndende Nähe zu LTTE-Ka­derleuten aufgrund seiner Persönlichkeitsprofils nach dem Gesagten zu verneinen ist. An dieser Stelle ist ferner festzuhalten, dass im Asylverfahren kein genereller Anspruch auf Fristansetzung für Beweismittel besteht und Betroffene gehalten sind, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesbezüglich aktiv zu werden. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Zwischenverfügungen vom 22. Februar 2012 und 12. März 2012 Gelegenheit zur Nachreichung entscheidrelevanter Vorbringen und Beweismittel eingeräumt. Damit hat das Gericht dem rechtlichen Gehör genüge getan, und es besteht kein Anlass, auf die fortgesetzten Anträge auf entsprechende Fristansetzungen an dieser Stelle - auch zur Einreichung von medizinischen Unterlagen - noch einzugehen, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Insbesondere erübrigt sich auch die beantragte Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne von Art. 11 AsylG (vgl. Art. 33 VwVG).

E. 6.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie­drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub­haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse.

E. 8.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine Asylvorbrin­gen nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen.

E. 8.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig.

E. 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnah­me des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).

E. 8.6.3 Das BFM hat die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ und damit aus dem Vanni-Gebiet nicht in Frage gestellt. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar, weshalb das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer könne nicht in dieses Gebiet zurückkehren. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, wobei der Vollzug der Wegweisung in einen anderen Landesteil gestützt auf die geltende Praxis begünstigende Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation erfordert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vom 12. April 2009 bis zum 29. Januar 2011 in H._______ bei C._______ und mithin nicht im Vanni-Gebiet aufhielt. Er sei unterstützt worden durch Verwandte; auch seine Mutter und eine Schwester sollen sich gemäss Angaben bei der Summarbefragung dort aufgehalten haben (A 5/11 S. 1 ff.; A 14/20 Antwort 15). Zwei Onkel lebten in C._______ (A 14/20 Antwort 5). Zwar gab er bei der Anhörung, welche fast ein Jahr nach der Summarbefragung stattfand, an, seine Schwestern und seine Mutter hielten sich mittlerweile im Ausland auf (A 14/20 Antworten 5 ff.). Aufgrund seines Aussageverhaltens bestehen indes gewisse Zweifel an diesen Vorbringen, zumal er in der Beschwerde geltend machte, die Schwestern seien wegen des seinetwegen bestehenden behördlichen Drucks ausgereist und er diesen Druck gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund kann auch der mit gleicher Begründung vorgetragene Wegzug des einen Onkels aus C._______ nicht nachvollzogen werden. Unbesehen des allfälligen Wegzugs einzelner Angehöriger oder Verwandter kann somit in Anbetracht der Familienstruktur vor Ort nach wie vor davon ausgegangen werden, dass er im genannten Gebiet hinreichende soziale Anknüpfungspunkte verbun­den mit einer Wohngelegenheit hat. Allfällige gesundheitliche Probleme sind trotz der eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung von Beschwerde­ergänzungen durch keine Unterlagen untermauert worden. Ferner gab er an, in einem Fotogeschäft gearbeitet zu haben. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland ver­bracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebenswei­se bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage.

E. 10.2 Angesichts der vorerst mangelhaften Aktenedition durch das BFM ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen; auf die beantragte Nachreichung einer solchen kann in Anbetracht der Fallumstände verzichtet werden. Die Parteientschädigung ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes des Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemes­sungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive Auslagen und allfäl­lige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 300.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-920/2012 Urteil vom 19. Juli 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am (...) Januar 2011 und gelangte über Dubai und Italien am 31. Januar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach­suchte. Am 4. Feb­ruar 2011 führte das BFM eine Summarbefra­gung durch. Die Anhö­rung fand am 9. Januar 2012 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Vanni-Gebiet) - machte geltend, im Jahr 2004 dem Studentenver­ein seiner Schule beigetreten zu sein. Im August 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem zweitägigen Trai­ning mitgenommen worden. In der Folge hätten Zwangsrekrutierun­gen stattgefunden. Er habe sich vorerst versteckt gehalten und sei am 22. Oktober 2006 mit den LTTE wieder in Kontakt getreten. Er sei nach C._______ geschickt worden, wo er in einem Fotostudio gearbeitet und Aufträge für die LTTE erledigt habe. D._______ sei sein Kontaktmann der Bewegung gewe­sen. Am 3. Januar 2007 sei er von der sri-lankischen Armee in C._______ fest­genommen und zum Aufenthaltsort eines gesuchten LTTE-Mitglieds be­fragt worden. Nach 18 Tagen sei er dank Fürsprache des Arbeitgebers und eines Onkels freigekommen. Im Februar 2007 sei D._______ festgenommen worden. Er habe sich deswegen zuerst im Vanni-Gebiet versteckt gehal­ten, wo vermehrt Zwangsrekrutierungen der LTTE stattgefunden hätten. Sein Arbeitgeber im Fotostudio habe seinetwegen unter Druck gestanden. Man habe diesen beschimpft, weil er sich für ihn im Zusammenhang mit der Haft vom Januar 2007 eingesetzt habe. Er habe sich am 15. April 2007 erneut bei der Bewegung gemeldet, um seiner Schwester einen Zwangsbeitritt zu ersparen. Er habe ein zweimonatiges Waffentraining ab­solviert. In der Folge habe er verschiedene Aufgaben für die LTTE über­nommen und sei auch an der Front eingesetzt worden. Im Februar 2009 habe er die LTTE verlassen und sich mit Angehörigen in E._______ auf­gehalten. Dort hätten sehr prekäre Zustände geherrscht. Sein Vater sei von der Bewegung mitgenommen worden und ums Leben gekom­men. Er selber habe sich im April 2009 der Armee gestellt und sei wäh­rend fünf Tagen verhört und gefoltert worden. Seine Personalien seien re­gistriert worden. Er habe sein Engagement für die LTTE zugegeben und sei ins Lager von F._______ gebracht worden. Trotz der Aufforderung der dortigen Armeevertreter an LTTE-Angehörige, sich zu erkennen zu ge­ben, habe er sich nicht in diesem Sinne gemeldet. Kollegen der LTTE seien abgeführt worden. Mit Hilfe eines Onkels, welcher in seiner Funk­tion als Fahrer einer staatlichen Behörde wiederholt im Lager erschienen sei, habe er dieses nach etwa 20 Tagen dank Bestechungsgeld verlassen können. Er habe anschliessend versteckt gelebt. Einer seiner LTTE-Freunde sei von den Sicherheitskräften am 21. November 2009 abgeführt worden. Er selber sei bei seiner Mutter, bei seiner älteren Schwester und am Wohnort des Onkels wiederholt behördlich gesucht worden. Seine Mut­ter sei aufgefordert worden, ihren Sohn den Sicherheitskräften zu über­geben, ansonsten ihre Tochter mitgenommen werde. Ein Schulkol­le­ge von ihm - ebenfalls ein Unterstützer der LTTE - sei festgenommen wor­den. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Aus­rei­se entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte er ernsthafte Nachteile we­gen seines langandauernden Engagements für die LTTE, de­ren Mitglied er - wenn auch nicht freiwillig - geworden sei. Ferner sei seine Familie wegen Grundstücksstreitigkeiten in eine Auseinanderset­zung mit den Geschwistern seines verstorbenen Vaters ver­wickelt. In diesem Zusammenhang seien sie wegen LTTE-Unterstüt­zung denunziert worden. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter bei einer durch die verfeindete Fa­milie arrangierten behördlichen Vorsprache mas­siv geschlagen worden und habe sich in ärztliche Pflege begeben müs­sen. Die Polizei sei im Spital erschienen und habe das Vorgefallene zur Kenntnis genommen. Wegen des Erlebten seien seine Schwestern - eine davon zusammen mit ihrem Mann ebenfalls ein LTTE-Mitglied - und seine Mutter mittlerweile auch ausser Landes geflohen. A.c Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. dazu A 14/20 S. 2). B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 - eröffnet am 17. Januar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be­grün­dung führ­te es aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage ge­wesen, namentlich seine Erlebnis­se an der Front angemessen zu sub­stanziieren. Er erwecke so den Eindruck, das Vorgebrachte nicht selber er­lebt zu haben. Ferner habe die sri-lan­kische Armee im Frühling 2009 alle Personen, welche aus dem Vanni-Gebiet geflüchtet seien, auf eine mög­liche LTTE-Vergangenheit untersucht. Entsprechend sei nicht glaub­haft, dass er wenige Stunden nach seinem Geständnis in ein Lager ver­bracht worden sei, wo mehrere Tausend Zivilisten untergebracht worden und die Armeeangehörigen nicht über seine LTTE-Vergangenheit infor­miert gewesen seien. Vielmehr wäre er mehrere Tage und Wochen zu sei­nen LTTE-Verbindungen verhört und mit anderen LTTE-Mitgliedern von den Zivilisten getrennt untergebracht worden. Die angebliche Flucht aus dem Camp müsse in Anbetracht der Bewachung als realitätsfremd be­zeichnet werden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be­hörden nach seiner Flucht aus dem Lager im Herbst 2009 nur einmal bei seiner Mutter nachgeforscht haben sollen, da er ja zugegeben habe, an der Front gegen die sri-lankische Armee eingesetzt worden zu sein. Falls tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte, wäre nach sei­nem Verschwinden unverzüglich nach ihm gesucht worden und nicht erst nach einigen Monaten beziehungsweise in der Folge erst wieder nach einer einjährigen Pause. Zudem habe er den Zeitpunkt der ersten Su­che widersprüchlich angegeben (September respektive November 2009). Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sicht­weise, da ihnen bezüglich der geltend gemachten Vorbringen kein Beweiswert zukomme. Schliesslich seien die innerfamiliären Behelligun­gen wegen eines Grundstückkonflikts nicht asylrelevant, da den Betroffe­nen behördlicher Schutz offenstehe. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM als zuläs­sig, zumutbar und möglich. Der Be­schwerdeführer stamme zwar aus dem Vanni-Gebiet. Eine Rückkehr dorthin sei nicht zumutbar. In der Gegend um C._______ verfüge er indes über eine innerstaatliche Wohnsitzalternative. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Februar 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückwei­sung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und rich­tigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, even­tualiter die Aufhebung des vo­rinstanzlichen Entscheids und die Fest­stellung der Flücht­lingseigen­schaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung sowie eventuali­ter die Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids und die Feststel­lung der Unzulässig­keit beziehungsweise Unzumutbar­keit des Weg­weisungsvollzugs. Ferner er­suchte er um Fristansetzung zur Nachreichung einer Beschwerdeergän­zung, um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts und bei allfälliger Gutheissung der Be­schwerde um Ansetzung einer Frist zur Nachrei­chung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit den (Eventual)begehren stellte er ferner die allfäl­lige Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht und beantragte die Durchfüh­rung eines Beweisverfahrens im Sinne von Art. 11 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31). Zur Be­gründung des Antrags auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung verwies er auf die seiner Ansicht nach verzögerte Übermittlung der Verfah­rensakten durch das BFM. Im Weiteren legte der Rechtsvertreter dar, sein Mandant be­finde sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand. Es sei nicht denkbar, dass dieser Umstand anlässlich der Anhörung nicht evident gewor­den sei. Das BFM wäre entsprechend gehalten gewesen, zumin­dest in gesundheitlicher Hinsicht weitere Abklärungen zu machen. Er sei gemäss seinen Angaben in der Lage, sowohl seine Tätigkeit im Rahmen der LTTE wie auch seine Inhaftierungen in den verschiedenen Lagern zu beweisen. Seine Mutter sei vor wenigen Wochen nach Malaysia geflüch­tet, nachdem der CID-Geheimdienst ihretwegen an ihrem Wohnort bei der Schwester vorgesprochen habe. Besagte Schwester sei geschlagen wor­den. Wegen des behördlichen Drucks aufgrund der Suche nach ihm seien auch seine Schwestern ausser Landes geflohen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob ei­nen Kostenvorschuss. Antragsgemäss wurde Frist zur Nachreichung ei­ner Beschwerdeergänzung eingeräumt. Gleichzeitig wurde - unter Vorbe­halt nachträglicher Veränderungen - das Spruchgremium mitgeteilt. E. In seiner Beschwerdeergänzung vom 8. März 2012 stellte der Beschwerde­führer ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten bezie­hungs­weise um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses. Ferner bean­tragte er Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten verbunden mit Fristanset­zung für eine Beschwerdeergänzung. Er legte dar, das BFM gehe in unzulässiger Weise von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Soweit es im Entscheid die Unglaubhaftigkeit gewisser Sachverhalte aufgrund der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns be­haupte, habe es die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen für dieses Argumente nicht vorgenommen. So verkenne es, dass seine Sichtweise nicht mehr Bestand habe, wenn sich durch richtige und vollständige Sach­ver­halts­ab­klärungen im konkreten Kontext die Logik des Handelns ent­gegen der be­hördlichen Einschätzung im Sinne der vom Beschwerdefüh­rer geltend ge­machten Abläufe und Vorkommnisse er­gebe. Er sei während der entscheidenden Kriegsphase im April 2009 festge­nommen worden und habe anschaulich beschrieben, dass das Sys­tem zur Erkennung von LTTE-Ak­tivisten zwar bereits damals grundsätz­lich funktioniert habe, aber noch ru­dimentär gewesen sei. In Anbet­racht der grossen Anzahl von Personen, die sich den Behörden erge­ben hätten, sei nachvollziehbar, dass sich die Armee mit der Erfas­sung seiner Personalien und dem Geständnis begnügt habe. Die Kapazitä­ten für die vom BFM monierten mehrwöchigen Verhöre hätten noch nicht bestanden. Er sei entsprechend ins Lager von F._______ trans­feriert worden, wo wegen der Überbelegung chaotische Zustände ge­herrscht hätten. Es sei ohnehin nicht ein blosses Lager für Zivilisten gewe­sen, sondern auch durch bisher nicht ausführlich befragte LTTE-Akti­visten belegt worden. Trotz Bemühungen der Armee seien Vermischun­gen zwischen Zivilisten und Aktivisten nicht zu vermeiden gewe­sen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich über die tatsächlichen damaligen Verhältnisse im Lager hinreichend zu informieren und diese Ab­klärungen in den Entscheid einfliessen zu lassen. Im Weiteren habe er die Flucht aus dem Lager ausführlich und nachvollziehbar geschildert; die gegenteilige Ansicht des BFM beruhe wiederum auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung beziehungsweise werde seinen protokollierten Aus­sagen nicht gerecht. Nicht vergessen werden dürfe, dass es in dieser Phase unzähligen Personen gelungen sei, aus solchen Camps zu fliehen, was aus vorhandenen Länderinformationen dem BFM eigentlich hätte be­kannt sein sollen. Im Weiteren sei die Armee im relevanten Zeitpunkt mit der Suche nach einer ausserordentlich grossen Zahl von LTTE-Aktivisten beschäftigt gewesen; entsprechend könnten seine Angaben zu der nach ihm eingeleiteten, dann aber erst nach einem Jahr wiederaufgenomme­nen Suche wiederum nicht als realitätsfremd bezeichnet werden. Die unter­schiedlichen Angaben zum Beginn des Zeitpunkts der behördlichen Su­che sei mutmasslich auf einen Protokollierungsfehler zurückzuführen. In Anbetracht seiner detaillierten Aussagen unzutreffend sei der Vorhalt, er habe das Erlebte nicht substanziiert schildern können. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt sodann auch bezüglich seines Beziehungsnetzes nicht hinreichend abgeklärt und gehe in unzulässiger Weise von genügen­den sozialen Anknüpfungspunkten ausserhalb des Vanni-Gebie­tes aus. Einer seiner bisher in C._______ lebenden Onkel habe den behördli­chen Druck, der insbesondere wegen der Flucht seines Neffen - des Beschwerdeführers - erfolgt sei, nicht mehr ertragen und sei nach G._______ ge­zogen. Insgesamt könne er im Falle der Rückkehr nicht mit Unter­stützung der Verwandtschaft rechnen. Auch seiner gesundheitlichen Situation sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Familie habe im Übrigen wegen des Grundstückstreits zusätzlich unter Druck gestan­den. Die Gegner hätten sich an die Behörden gewandt und dort seine LTTE-Tä­tig­keiten erwähnt. Das BFM habe auch in diesem Punkt den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und wäre gehalten gewesen, bei­spielsweise eine Frist zur Beweismittelbeschaffung anzusetzen. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse der Sachver­halt durch das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Dazu müssten länderspezifische Informationen, insbesondere zur Registrie­rung und Unterbringung von Personen, welche sich im April 2009 der Armee ergeben hätten und in den erwähnten Lagern inhaftiert gewesen seien, beigezogen werden. Allenfalls sei eine Frist zur Beibrin­gung solcher Beweismittel anzusetzen. Von Relevanz sei ferner, dass der Onkel, welcher ihn aus dem Lager geholt habe, mit einem hochrangigen LTTE-Aktivisten bekannt sei. Dieser Aktivist sei ins Ausland geflohen und habe Asyl erhalten. Er sei über die Aktivitäten des Beschwerdeführers infor­miert und kenne ihn persönlich. Er sei zu einer Zeugenaussage be­reit und entsprechend zu befragen; allenfalls sei Frist zur Einreichung sei­ner Stellungnahme anzusetzen. Solche Fristen seien auch zur Nachrei­chung weiterer Beweismittel (Situation und Aufenthaltsort von Angehöri­gen; Arztbericht) erforderlich. Nach Durchführung der notwendigen Sachver­haltsabklä­run­gen dürfte sich ergeben, dass er das Risikoprofil als Flüchtling im Sinne der Praxis gemäss BVGE 2011/24 erfülle. Zu berück­sichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sich besagtes Urteil insbeson­dere auf Quellenmaterial des Jahres 2010 stütze und die Situa­tion neueren Quellen zufolge namentlich auch für tamilische Rückkehrer ge­nerell sehr repressiv sei. Der Eingabe lagen Kopien von (Ausweis-)Dokumenten die eine Schwester des Beschwerdeführers und den an­gebotenen Zeugen betreffend, Publika­tionen zur aktuellen Situation vor Ort und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit bei (vgl. die Auflistung ge­mäss S. 14 f. der Rechtsschrift). F. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 verzichtete das Bundesverwal­tungsgericht auf den erhobenen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die beantragte Aktenein­sicht zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Beschwerdeer­gänzung angesetzt. G. Am 14. März 2012 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer weitere Verfahrensakten. H. In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. März 2012 machte der Beschwer­deführer Ausführungen zu den von ihm im erstinstanzlichen Ver­fahren eingereichten Beweismitteln. Sollten diese Ausführungen vom Ge­richt nicht anerkannt werden, sei Fristansetzung zur Nachreichung ei­ner schriftlichen Übersetzung erforderlich. I. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2012 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Der Bericht des Panel of Experts der Vereinten Natio­nen vom 31. März 2011 stütze die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorgän­gen nach seiner geltend gemachten Flucht aus dem Kriegsgebiet realitäts­fremd, nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft seien. Ferner hätten sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Prob­leme des Beschwerdeführers ergeben. Schliesslich wies die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bejahten Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs darauf hin, die Lage vor Ort laufend zu überprüfen und die Erkennt­nisse in die Einzelfallbeurteilung einfliessen zu lassen. J. Mit Replik vom 14. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbrin­gen fest und machte geltend, der vom BFM erwähnte Bericht umfasse 214 Seiten. Die Vorinstanz habe es bezeichnenderweise unterlas­sen, konkrete Seitenzahlen als Fundstellen für ihre Behauptung an­zugeben. Sie sei entsprechend anzuweisen, dies nachzuholen. Auch bei der von ihr dargelegten Überprüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs fehl­ten genaue Quellenangaben. Im Weiteren erneuerte er seinen Antrag auf Fristansetzung zwecks Nachreichung eines Arztberichts, wies darauf hin, dass sich die Vorinstanz zu weiteren Beschwerderügen nicht geäussert habe, und übermittelte dem Gericht drei Übersetzungen von im vorinstanzli­chen Verfahren eingereichten Beweismitteln. Ausserdem legte er unter Hinweis auf verschiedene Quellen die neuste Entwicklung vor Ort dar und reichte entsprechende Unterlagen sowie eine Kostennote ein. K. Am 3. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwer­deergänzung ein. Darin thematisierte er unter Hinweis auf zahlrei­che Quellen (vgl. die Auflistung gemäss S. 35 ff. der Eingabe) er­neut die sich seiner Ansicht nach noch verschärfende Situation im Heimat­land. Er sei als Angehöriger der sozialen Gruppe der abgewiese­nen tamilischen Asylsuchenden asylrelevant gefährdet. Die in BVGE 2011/24 dargelegte Lage vor Ort sei in verschiedenen Punkten nicht (mehr) zutreffend. Es seien die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vor­zunehmen. Da er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, sei überdies davon auszugehen, dass dies im Informationssys­tem der Immigrationsbehörden so vermerkt sei. Entspre­chend müsste er mit seiner Festnahme zwecks weiterer Abklärungen ver­bunden mit der realen Gefahr von Folter rechnen. Auch nach einer allfälli­gen Entlassung bestünde das Risiko von extralegaler Gewalt und Tötung. Er habe sich vor der Ausreise aus Sri Lanka als ehemaliges LTTE-Mit­glied einige Zeit versteckt gehalten und müsse im Falle der Rückkehr mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit relevante Nachteile gewärtigen. Dies umso mehr, als er durch Verwandte beim CID als LTTE-Aktivist denun­ziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges In­teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutre­ten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu­grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig beziehungsweise unrichtig abgeklärt. Diese Sichtweise ist nicht zu teilen. Wie den entsprechenden Protokollen zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Die Anhörung dauerte viereinhalb Stunden. Anhalts­punkte für relevante Verständigungsprobleme können den Akten nicht entnommen werden, und die Hilfswerkvertretung machte in ihrem Beiblatt keinerlei kritische Anmerkungen. Insbesondere regte sie keine weiteren Abklärungen an. Die Protokolle stellen somit eine genügende Basis für einen Entscheid über die asylrelevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht dar, womit der Sachverhalt in entscheidreifer Weise abgeklärt ist. Zudem bezieht sich das BFM in seiner Verfügung in Verbindung mit dem Wegweisungsvollzug klar auf die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24). Daher kann davon aus­ge­gangen werden, dass sich die Vorinstanz der aktuellen Lage in Sri Lan­ka bewusst ist respektive war und entgegen den Beschwerdevorbringen auch über genügend Kenntnisse der damaligen Situation im vom Beschwer­deführer erwähnten Lager verfügt. Im Zusammenhang mit dem vor­gebrachten Grundstücksstreit ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dieser weiterer Abklärung bedurft hätte, weshalb in zulässiger Weise keine Frist zur Beweismittelbeschaffung angesetzt wurde. Zudem kann auf die Mitwirkungspflicht verwiesen werden (Art. 8 AsylG), wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung stand, sich zu einer allfälligen neuen persönlichen Situation in Verbindung mit den Ereignissen in Sri Lanka seit der Ausreise zu äussern. Auch weitere Nachforschungen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und dem Wegweisungsvollzug (innerstaatliche Aufenthaltsalternative) drängten sich entgegen den Beschwerdevorbringen nicht auf. Ferner lastet der Beschwerdeführer dem BFM an, es lege seine Länderinformationen nicht hinreichend offen beziehungsweise formuliere keine ge­nauen Quellenangaben. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Fachwissen als solches wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich die Situation in Sri Lanka zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist. Dabei konnte das BFM unter anderem auf die entwickelte Praxis des Bundesverwaltungs­gerichts verweisen. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sach­gerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit geht auch diese Rüge fehl. Im Weiteren hat das BFM gemäss Aktenlage das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2012 mangelhaft behandelt und ihm die beantragte Einsicht in die eingereichten Beweismittel vorerst nicht gewährt (vgl. A 19/3 und A 20/2). Das BFM wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 aber aufgefordert, auch Einsicht in die Akte A 15/1 zu gewähren (Umschlag mit eingereichten Beweismitteln). Am 14. März 2013 gewährte es die beantragte Akteneinsicht. Demnach ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit die­ser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfah­rens in ausreichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrensmangel ist als geheilt zu erachten. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzun­gen der Verfahrensgarantien vorliegen beziehungsweise eine solche Verletzung als geheilt zu betrachten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 4.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hin­gegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind gemäss Praxis dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er­schöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre­chen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persön­lich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab­stützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbe­gründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge­macht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der In­halt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge­brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei­ner Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver­halts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti­vierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Be­schwerdeführers verneint. Diese Einschätzung vermag grundsätzlich zu überzeugen. Das vorgebrachte LTTE-Engagement und insbesondere der damit verbundene Ein­satz an der Front, die fünftägige Haft vom April 2009, die anschliessende Überstellung ins F._______-Camp, die Flucht aus diesem Lager und die Suche durch die Armee seit 2009 wirken unglaubhaft. Es ist zwar davon auszugehen, dass er sich im geltend gemachten Zeit­raum tatsächlich im Kriegsgebiet aufhielt. Vor diesem Hinter­grund und in Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils erscheinen gewisse Be­züge zu den LTTE als unvermeidlich. Hingegen gelang es ihm nicht, diese Bezüge in der geltend gemachten Form und verbunden mit den angeblichen behördlichen Konsequenzen widerspruchsfrei, substanziiert und mit hinreichenden Realkennzeichen versehen vorzubringen. Dabei kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So vermochte er insbesondere auch bei der Schilderung der angeblichen Ereignisse an der Front nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. Der Umstand, wonach man ihn behördlicherseits wenige Stunden nach seinem Geständnis in ein Lager ver­bracht habe, wo mehrere Tausend Zivilisten untergebracht worden und die Armeeangehörigen nicht über seine LTTE-Vergangenheit infor­miert gewesen seien, ist in der geschilderten Weise als realitätsfremd zu qualifizieren. Vielmehr wäre von längerdauernden Verhören zu seinen LTTE-Verbindungen auszugehen gewesen, wäre man beim Beschwerdeführer tatsächlich von ernst zu nehmenden Aktivitäten für die LTTE ausgegangen. Das Beschwerdevorbringen, die Sicherheitskräfte seien aufgrund der damals chaotischen Lage mit der Evaluierung von LTTE-Exponenten noch nicht so routiniert gewesen, mutet reichlich spekulativ an. Auch die angebliche Flucht aus dem Camp, welches gemäss Beschwerdeergänzung nur von einem Soldaten bewacht gewesen sei, wirkt konstruiert. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Aufgrund des (angeblichen) Geständnisses des Beschwerdeführers kann so­dann nicht nachvollzogen werden, dass nach seinem Verschwinden aus dem Lager erst einige Monate später beziehungsweise in der Folge erst wieder nach einer einjährigen Pause nach ihm gesucht worden sein soll. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist so nicht von einem tatsächlich vorhandenen Verfolgungsinteresse der Behörden im damaligen Zeitraum auszugehen. Zudem hat er den Zeitpunkt der ersten Su­che widersprüchlich angegeben (September respektive November 2009), was entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht auf einen Protokollierungsfehler zurückzuführen ist. Im Zusammenhang mit der erwähnten Suche gab er überdies zu Protokoll, die Beamten bei einer behördlichen Vorsprache hätten von seinem Lageraufenthalt gar nichts gewusst (A 14/20 Antwort 100), was wiederum gegen sein angebliches Geständnis verbunden mit der Einweisung ins Lager unter den vorgebrachten Umständen spricht. Soweit er die angebliche und zielgerichtete Suche in den Zusammenhang mit festgenommen Bekannten stellt, fallen wiederum stereotype respektive spekulative Aussagen und Argumente auf, die gegen die angeblich erlebte beziehungsweise befürchtete Verfolgung wegen LTTE-Belangen im Zeitpunkt der Ausreise sprechen. Bezeichnenderweise vermochte er denn auch nicht plausibel darzulegen, weshalb er mit der Ausreise bis Anfang 2011 zugewartet habe (A 14/20 Antwort 97). Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Würdigung der Fluchtvorbringen, da ihnen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung kein hinreichender Beweiswert zukommt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich das vorinstanzliche Argument, wonach die innerfamiliären Be­helligun­gen wegen eines Grundstückkonflikts nicht asylrelevant erscheinen würden, da den Betroffe­nen behördlicher Schutz offenstehe. Allfällige - und den Beschwerdeführer gemäss obenstehenden Erwägungen nicht zutreffende - LTTE-Beschuldigungen könnten ebenfalls auf dem Rechtsweg entkräftet werden, sollten diese tatsächlich erhoben worden sein. 5.2 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit­punkt des Verlassens seines Heimatlandes im Januar 2011 keinen ge­zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt war. 6. 6.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevante Gefährdung. (Auch) zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung des UNHCR und in weiteren Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012; Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3). Auch im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrende systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert werden würden (SFH, Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann davon ausgegangen werden, dass, auch nach Konsultation insbesondere der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka, rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 6.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid­rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja­nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent­scheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittel­beschaffungs­zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zwei verschiedenen Risikogruppen anzugehören. Zum einen werde er verdächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen; zum anderen sei er im Falle eines abgewiesenen Asylgesuchs ein Rückkehrer aus der Schweiz, welchem nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt würden (BVGE 2011/24 E. 8.1 und E. 8.4), wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE bestehen muss. 6.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte den Fronteinsatz für die LTTE und die behördlichen Behelligungen verbunden mit seinem Geständnis und die Flucht aus dem Lager als registrierter LTTE-Kämpfer nicht glaubhaft zu machen. Hingegen kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass er im erwähnten Zeitraum gewisse untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE ausübte beziehungsweise ausüben musste. Es ist indes nicht davon auszugehen, dass er mit hochrangigen Personen der LTTE in Kontakt gekommen ist oder an Kriegshandlungen teilgenom­men hat. Zudem ist zu bemerken, dass alle Personen, welche im von den LTTE kontrollierten Gebiet gelebt haben, Kontakt mit den LTTE hatten und nicht alleine aufgrund dieser Umstände Schutz gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) benötigen (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). In Anbetracht dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, das ihn in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herr­schenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Vergangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen, ein Onkel habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers seinetwegen unter behördlichem Druck gestanden, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, da er ein solches, allenfalls zu behördlichen Massnahmen gegen Verwandte führendes Profil nicht glaubhaft zu machen vermochte. Die auf Beschwerdeebene gemachten diesbezüglichen Vorbringen führen mithin nicht zur Annahme, aktuell bestehe ein Verfolgungsinteresse an ihm. Das weitere Beschwerdevorbringen, ein Bekannter eines Onkels sei ein hochrangiger LTTE-Aktivist und ins Ausland geflohen, lässt keinen hinreichenden Bezug zum Beschwerdeführer erkennen, weshalb die beantragte Einvernahme dieser Person als Zeuge schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten mithin keine konkreten Indizien, die aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen. 6.3.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, welche sich zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten -, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die ge­nannten Quellen (vgl. E. 7.1) und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. 6.3.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, er weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. 6.4 Im Weiteren führt der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Gefährdung aus, nach seiner Ausreise sei seine Mutter bei einer durch die verfeindete Familie arrangierten behördlichen Vorsprache mas­siv geschlagen worden und habe sich in ärztliche Pflege begeben müs­sen. Die Polizei sei im Spital erschienen und habe das Vorgefallene zur Kenntnis genommen. Wegen des Erlebten seien seine Schwestern - eine davon zusammen mit ihrem Mann ebenfalls ein LTTE-Mitglied - und seine Mutter mittlerweile auch ausser Landes geflohen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen muss aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers als fraglich bezeichnet werden. Selbst wenn zutreffen sollte, dass seine Mutter wegen erlittener Verletzungen in Spitalpflege war und die Polizei eingeschaltet wurde, könnte weder aufgrund eines solchen Vorfalls noch der allfälligen und nicht näher konkretisierten LTTE-Ver­gan­gen­heit einer Schwester nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden, da eine ihm behördlicherseits unterstellte und zu ahndende Nähe zu LTTE-Ka­derleuten aufgrund seiner Persönlichkeitsprofils nach dem Gesagten zu verneinen ist. An dieser Stelle ist ferner festzuhalten, dass im Asylverfahren kein genereller Anspruch auf Fristansetzung für Beweismittel besteht und Betroffene gehalten sind, im Rahmen der Mitwirkungspflicht diesbezüglich aktiv zu werden. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Zwischenverfügungen vom 22. Februar 2012 und 12. März 2012 Gelegenheit zur Nachreichung entscheidrelevanter Vorbringen und Beweismittel eingeräumt. Damit hat das Gericht dem rechtlichen Gehör genüge getan, und es besteht kein Anlass, auf die fortgesetzten Anträge auf entsprechende Fristansetzungen an dieser Stelle - auch zur Einreichung von medizinischen Unterlagen - noch einzugehen, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Insbesondere erübrigt sich auch die beantragte Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne von Art. 11 AsylG (vgl. Art. 33 VwVG). 6.5 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie­drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub­haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageana­lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR, a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszu­gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand­lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver­schie­dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein­zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra­gung ein Interesse. 8.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer dro­hen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten Berichte. So wurde bereits festgestellt, dass seine Asylvorbrin­gen nicht auf begründete Furcht vor ernst­haften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet werden kann, zu belegen. 8.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich­halti­gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mungen zulässig. 8.6 8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.6.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Wegwei­sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das ge­samte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Weg­weisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnah­me des Vanni-Ge­biets - sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal­tende Beurtei­lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be­rücksichti­gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Wei­terhin als unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstim­mend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshand­lungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übri­gen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zu­rückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 8.6.3 Das BFM hat die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ und damit aus dem Vanni-Gebiet nicht in Frage gestellt. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar, weshalb das BFM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer könne nicht in dieses Gebiet zurückkehren. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, wobei der Vollzug der Wegweisung in einen anderen Landesteil gestützt auf die geltende Praxis begünstigende Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation erfordert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vom 12. April 2009 bis zum 29. Januar 2011 in H._______ bei C._______ und mithin nicht im Vanni-Gebiet aufhielt. Er sei unterstützt worden durch Verwandte; auch seine Mutter und eine Schwester sollen sich gemäss Angaben bei der Summarbefragung dort aufgehalten haben (A 5/11 S. 1 ff.; A 14/20 Antwort 15). Zwei Onkel lebten in C._______ (A 14/20 Antwort 5). Zwar gab er bei der Anhörung, welche fast ein Jahr nach der Summarbefragung stattfand, an, seine Schwestern und seine Mutter hielten sich mittlerweile im Ausland auf (A 14/20 Antworten 5 ff.). Aufgrund seines Aussageverhaltens bestehen indes gewisse Zweifel an diesen Vorbringen, zumal er in der Beschwerde geltend machte, die Schwestern seien wegen des seinetwegen bestehenden behördlichen Drucks ausgereist und er diesen Druck gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft machen konnte. Vor diesem Hintergrund kann auch der mit gleicher Begründung vorgetragene Wegzug des einen Onkels aus C._______ nicht nachvollzogen werden. Unbesehen des allfälligen Wegzugs einzelner Angehöriger oder Verwandter kann somit in Anbetracht der Familienstruktur vor Ort nach wie vor davon ausgegangen werden, dass er im genannten Gebiet hinreichende soziale Anknüpfungspunkte verbun­den mit einer Wohngelegenheit hat. Allfällige gesundheitliche Probleme sind trotz der eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung von Beschwerde­ergänzungen durch keine Unterlagen untermauert worden. Ferner gab er an, in einem Fotogeschäft gearbeitet zu haben. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Faktoren vor. Zudem hat der Beschwerdeführer den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland ver­bracht, wo er mit der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebenswei­se bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seit­her nicht ent­scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauf­lage. 10.2 Angesichts der vorerst mangelhaften Aktenedition durch das BFM ist dem Beschwerdeführer schliess­lich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchge­drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen; auf die beantragte Nachreichung einer solchen kann in Anbetracht der Fallumstände verzichtet werden. Die Parteientschädigung ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes des Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemes­sungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive Auslagen und allfäl­lige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: