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E-2398/2015

E-2398/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. März 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. März 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen werde. Am 13. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm zugewiesenen Rechtsvertreters von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______ und sei kurdischer Ethnie. Bis vor eineinhalb Jahren habe er in D._______ als E._______ gearbeitet. Dann sei er nach Hause zurückgekehrt und habe im Geschäft seines Freundes F._______ gearbeitet. Anfang Februar 2015 habe er vom Bruder von F._______ erfahren, dass ihre Väter ihn und F._______ zum Islamischen Staat (IS) schicken wollten. Daraufhin habe er seinen Vater zur Rede gestellt. Dieser habe ihm bestätigt, dass er ihn zum IS schicken möchte. Weder F._______ noch er hätten dies gewollt, weshalb sie durch ihren türkischen Anwalt bei der Staatsanwalt um Schutz ersucht hätten. Nachdem sie während mehrerer Tage keine Antwort erhalten hätten, hätten sie einen Freund von F._______ beauftragt, für sie bei der Polizei um Schutz zu ersuchen. Da sich die Polizei nicht bei ihnen gemeldet habe, hätten sie Kontakt zu einem Onkel aufgenommen, welcher Polizist sei. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass bei der Polizei nichts Entsprechendes vorliege. Sie seien ratlos gewesen, weshalb er Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel aufgenommen habe. Dieser habe geraten, das Land zu verlassen. Am 2. März 2015 habe er zusammen mit F._______ die Türkei versteckt in einem LKW verlassen. B. Am 1. April 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 2. April 2015 reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, er habe von den türkischen Behörden keinen Schutz erhalten. Ein alternativer Aufenthalt an einem anderen Ort in der Türkei sei nicht möglich gewesen. Da die Türkei die Rekrutierung von IS-Kämpfern für Syrien toleriere, würde er auch an einem anderen Ort gefunden. Gemäss einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. März 2015 gebe es in der Türkei zahlreiche Ableger des IS, welche türkische Staatsangehörige für den IS rekrutieren würden. Die Türkei verhindere weder die Rekrutierung noch Reisen von IS-Kämpfern nach Syrien. C. Mit Verfügung vom 7. April 2015 - eröffnet gleichentags - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehe nicht mehr. E. Mit Eingabe vom 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und er sei für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton Bern zu verweisen, wobei gleichzeitig die Vorinstanz anzuweisen sei, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht von Gesetzes wegen eintrete. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bewilligen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalte der nachstehenden Erwägung -einzutreten.

E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren dem Kanton G._______ zuzuweisen, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Die Kantonszuweisung ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Seine Aussagen seien insgesamt wenig substantiiert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Namentlich habe er nicht konkret angeben können, wie der Vater ihn habe zwingen wollen, zum IS zu gehen und was dessen Motivation gewesen sei. Auch habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, was er von seinem Vater zu befürchten habe. Ferner erstaune, dass der Vater nur den Beschwerdeführer und nicht auch dessen Brüder zum IS schicken wolle. Weiter sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit dem Vater, ohne dass er weitere Massnahmen unternommen habe, weiterhin im gleichen Haus gewohnt und bei der Staatsanwalt ein Gesuch um staatlichen Schutz eingereicht habe. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, welche Massnahmen der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft verlangt beziehungsweise erwartet habe. Es widerspreche sodann der Logik des Handelns, einen Freund zur Polizei zu schicken, nur weil nach wenigen Tagen noch keine Antwort der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der beauftragte Anwalt bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht selbst bei der Polizei vorgesprochen und er keine Beweisdokumente eingereicht habe, obwohl er anwaltlich vertreten sei. Zu Artikel 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, den befürchteten Massnahmen seitens des Vaters hätte sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen können. Da der Beschwerdeführer noch keine Beziehung zum IS gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass dieser ihn in der ganzen Türkei suchen würde. In der Stellungnahme vom 2. April 2015 ersuche der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung von Dokumenten. Indes lege er nicht dar, um welche es sich handle. Zudem hätte ihm bereits ein Monat Zeit zur Einreichung von Beweismitteln zur Verfügung gestanden. Schliesslich sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich türkische Kämpfer beim IS befänden. Indes sei aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm eine Zwangsrekrutierung drohe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn in der Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Beschwerdeführer substantiiert die erhobene Rüge nicht ansatzweise. Namentlich legt er mit dem pauschalen Hinweis auf die generell bekannte ISIS-Problematik im Nahen Osten nicht dar, welche konkreten rechtswesentlichen Umstände in Bezug auf ihn unberücksichtigt geblieben sein sollen und welche Folgen diese für ihn haben. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, detailarm und ohne Realkennzeichen sind sowie der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Weder der Hinweis darauf, dass es sich beim Vater um eine Respektsperson handelt, noch dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher - was er mit seinen 24 Jahren im Übrigen nicht mehr ist - schnell leicht manipulierbar sei, ist geeignet die Unstimmigkeiten in den Aussagen aufzulösen. Sodann hat die Vorinstanz nicht das Fehlen von Beweisen für die Absicht des Vaters bemängelt, sondern bezüglich des vom Beschwerdeführer durch seinen türkischen Anwalt bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Gesuchs um Schutz. Soweit sich die vorstehenden Vorbringen auf die Ausführungen zu Art. 3 AsylG beziehen sollten, sind sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Auch wenn es sich beim Vater um eine Respektsperson handelt, so ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei dem Vater zu entziehen. Dies umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich etwas gegen dessen Willen verlangt. Der Beschwerdeführer hatte sodann laut seinen Angaben keine Verbindungen zum IS, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er von diesem landesweit gesucht wird. Ein solcher Aufwand für eine Person, die nicht für die IS kämpfen will, ist nicht denkbar.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit einer Schweizerin verlobt. Als Beleg hat er eine Bestätigung für die Einleitung eines Eheschliessungsverfahrens des Zivilstandskreis H._______ vom 13. April 2015 eingereicht. Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 8 EMRK. Er und seine Verlobte würden sich schon länger kennen und seit seiner Einreise eine intensive Beziehung leben. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. März 2015, mithin seit rund sieben Wochen in der Schweiz auf. Anlässlich der Erstbefragung vom 13. März 2015 hat er nicht geltend gemacht, er habe eine Verlobte beziehungsweise Freundin in der Schweiz. Weiter lebt der Beschwerdeführer im Bundeszentrum in Zürich und seine Verlobte in I._______. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht vor einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Sodann stellt der Vollzug der Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) dar. Die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus (Art.62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Der Beschwerdeführer kann demnach das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten und sich zwecks Eheschliessung an die zuständigen kantonalen Behörden wenden, die allenfalls eine entsprechende Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung gewähren können. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, vorliegend die familiäre Situation in der Schweiz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu berücksichtigen. Einzig geht es darum, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt. Eine solche wird weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen türkischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2398/2015 Urteil vom 29. April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 10. März 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. März 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen werde. Am 13. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des ihm zugewiesenen Rechtsvertreters von der Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______ und sei kurdischer Ethnie. Bis vor eineinhalb Jahren habe er in D._______ als E._______ gearbeitet. Dann sei er nach Hause zurückgekehrt und habe im Geschäft seines Freundes F._______ gearbeitet. Anfang Februar 2015 habe er vom Bruder von F._______ erfahren, dass ihre Väter ihn und F._______ zum Islamischen Staat (IS) schicken wollten. Daraufhin habe er seinen Vater zur Rede gestellt. Dieser habe ihm bestätigt, dass er ihn zum IS schicken möchte. Weder F._______ noch er hätten dies gewollt, weshalb sie durch ihren türkischen Anwalt bei der Staatsanwalt um Schutz ersucht hätten. Nachdem sie während mehrerer Tage keine Antwort erhalten hätten, hätten sie einen Freund von F._______ beauftragt, für sie bei der Polizei um Schutz zu ersuchen. Da sich die Polizei nicht bei ihnen gemeldet habe, hätten sie Kontakt zu einem Onkel aufgenommen, welcher Polizist sei. Dieser habe ihnen mitgeteilt, dass bei der Polizei nichts Entsprechendes vorliege. Sie seien ratlos gewesen, weshalb er Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel aufgenommen habe. Dieser habe geraten, das Land zu verlassen. Am 2. März 2015 habe er zusammen mit F._______ die Türkei versteckt in einem LKW verlassen. B. Am 1. April 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 2. April 2015 reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, er habe von den türkischen Behörden keinen Schutz erhalten. Ein alternativer Aufenthalt an einem anderen Ort in der Türkei sei nicht möglich gewesen. Da die Türkei die Rekrutierung von IS-Kämpfern für Syrien toleriere, würde er auch an einem anderen Ort gefunden. Gemäss einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. März 2015 gebe es in der Türkei zahlreiche Ableger des IS, welche türkische Staatsangehörige für den IS rekrutieren würden. Die Türkei verhindere weder die Rekrutierung noch Reisen von IS-Kämpfern nach Syrien. C. Mit Verfügung vom 7. April 2015 - eröffnet gleichentags - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehe nicht mehr. E. Mit Eingabe vom 17. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und er sei für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton Bern zu verweisen, wobei gleichzeitig die Vorinstanz anzuweisen sei, die angeordnete Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht von Gesetzes wegen eintrete. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalte der nachstehenden Erwägung -einzutreten. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren dem Kanton G._______ zuzuweisen, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Die Kantonszuweisung ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Seine Aussagen seien insgesamt wenig substantiiert und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Namentlich habe er nicht konkret angeben können, wie der Vater ihn habe zwingen wollen, zum IS zu gehen und was dessen Motivation gewesen sei. Auch habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, was er von seinem Vater zu befürchten habe. Ferner erstaune, dass der Vater nur den Beschwerdeführer und nicht auch dessen Brüder zum IS schicken wolle. Weiter sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach dem Gespräch mit dem Vater, ohne dass er weitere Massnahmen unternommen habe, weiterhin im gleichen Haus gewohnt und bei der Staatsanwalt ein Gesuch um staatlichen Schutz eingereicht habe. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, welche Massnahmen der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft verlangt beziehungsweise erwartet habe. Es widerspreche sodann der Logik des Handelns, einen Freund zur Polizei zu schicken, nur weil nach wenigen Tagen noch keine Antwort der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der beauftragte Anwalt bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht selbst bei der Polizei vorgesprochen und er keine Beweisdokumente eingereicht habe, obwohl er anwaltlich vertreten sei. Zu Artikel 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, den befürchteten Massnahmen seitens des Vaters hätte sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen können. Da der Beschwerdeführer noch keine Beziehung zum IS gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass dieser ihn in der ganzen Türkei suchen würde. In der Stellungnahme vom 2. April 2015 ersuche der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Einreichung von Dokumenten. Indes lege er nicht dar, um welche es sich handle. Zudem hätte ihm bereits ein Monat Zeit zur Einreichung von Beweismitteln zur Verfügung gestanden. Schliesslich sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich türkische Kämpfer beim IS befänden. Indes sei aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm eine Zwangsrekrutierung drohe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn in der Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Beschwerdeführer substantiiert die erhobene Rüge nicht ansatzweise. Namentlich legt er mit dem pauschalen Hinweis auf die generell bekannte ISIS-Problematik im Nahen Osten nicht dar, welche konkreten rechtswesentlichen Umstände in Bezug auf ihn unberücksichtigt geblieben sein sollen und welche Folgen diese für ihn haben. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, detailarm und ohne Realkennzeichen sind sowie der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Weder der Hinweis darauf, dass es sich beim Vater um eine Respektsperson handelt, noch dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher - was er mit seinen 24 Jahren im Übrigen nicht mehr ist - schnell leicht manipulierbar sei, ist geeignet die Unstimmigkeiten in den Aussagen aufzulösen. Sodann hat die Vorinstanz nicht das Fehlen von Beweisen für die Absicht des Vaters bemängelt, sondern bezüglich des vom Beschwerdeführer durch seinen türkischen Anwalt bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Gesuchs um Schutz. Soweit sich die vorstehenden Vorbringen auf die Ausführungen zu Art. 3 AsylG beziehen sollten, sind sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Auch wenn es sich beim Vater um eine Respektsperson handelt, so ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei dem Vater zu entziehen. Dies umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich etwas gegen dessen Willen verlangt. Der Beschwerdeführer hatte sodann laut seinen Angaben keine Verbindungen zum IS, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er von diesem landesweit gesucht wird. Ein solcher Aufwand für eine Person, die nicht für die IS kämpfen will, ist nicht denkbar. 4.4 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit einer Schweizerin verlobt. Als Beleg hat er eine Bestätigung für die Einleitung eines Eheschliessungsverfahrens des Zivilstandskreis H._______ vom 13. April 2015 eingereicht. Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 6.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.1.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 8 EMRK. Er und seine Verlobte würden sich schon länger kennen und seit seiner Einreise eine intensive Beziehung leben. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. März 2015, mithin seit rund sieben Wochen in der Schweiz auf. Anlässlich der Erstbefragung vom 13. März 2015 hat er nicht geltend gemacht, er habe eine Verlobte beziehungsweise Freundin in der Schweiz. Weiter lebt der Beschwerdeführer im Bundeszentrum in Zürich und seine Verlobte in I._______. Bei dieser Sachlage kann offensichtlich nicht vor einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden. Sodann stellt der Vollzug der Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) dar. Die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraus (Art.62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Der Beschwerdeführer kann demnach das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten und sich zwecks Eheschliessung an die zuständigen kantonalen Behörden wenden, die allenfalls eine entsprechende Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt zwecks Eheschliessung gewähren können. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dabei ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, vorliegend die familiäre Situation in der Schweiz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu berücksichtigen. Einzig geht es darum, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt. Eine solche wird weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen türkischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: