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E-7467/2016

E-7467/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. Dezember 2015 und gelangte über die Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in Athen reiste er über verschiedene europäische Länder am 2. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. Oktober 2016 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 24. Oktober 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung durch die Vorinstanz. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt in B._______ gelebt und dort nach dem Abbruch seines Sportstudiums im Jahr 2013 in verschiedenen Restaurants gearbeitet. Selbst mit einem Studienabschluss hätte er in Algerien keinen Job gefunden. Zudem lebe seine Schweizer Freundin, die er während seines Aufenthaltes in C._______ kennengelernt habe und bald heiraten wolle, in der Schweiz. In Algerien habe er vor zwei oder drei Jahren auch eine Freundin gehabt, welche von ihm schwanger geworden sei. Sie habe das Kind auf Druck der Familie abtreiben lassen müssen. Ihr Vater und ihre kriminellen Brüder hätten ihm deswegen wiederholt mit dem Tod gedroht, seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten in gesucht. Er habe diese Vorfälle der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Diese habe jedoch infolge fehlender Beweise nichts dagegen unternommen. Später sei er deswegen nach D._______ geflüchtet, wo er sich erneut an die Polizei gewandt habe - dort sei ihm die Hilfe wiederum verwehrt worden. Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich mehrere Identitätsdokumente aus Algerien habe zusenden lassen, diese jedoch von der Schweizer Zollbehörde am 4. Oktober 2016 beschlagnahmt worden seien. B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 verlangte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons E._______ vom SEM zur Ehevorbereitung die Übermittlung der Identitätsausweise und Dokumente des Beschwerdeführers. Dem Schreiben war eine Passkopie des Beschwerdeführers beigelegt. C. Am 2. Dezember 2016 übermittelte die Eidgenössische Zollverwaltung EZV dem SEM folgende Dokumente des Beschwerdeführers: ein Strafregisterauszug, ein "fiche individuelle d'Etat civil" sowie ein "extrait du casier judiciaire" vom 28. September 2016, ein "certificat de non mariage" vom 25. September 2016, eine Geburtsurkunde vom 20. September 2016 und ein Geburtsregisterauszug vom 21. März 2012. Die Dokumente wurden dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons E._______ weitergeleitet. D. Mit Verfügung vom 2. November 2016 - eröffnet am 4. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache verlangt er, die Verfügung des SEM vom 2. November 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. November 2016 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. November 2016 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Er habe sich während den Befragungen nicht frei äussern können. Die befragende Person habe sich einzig darauf fokussiert Widersprüche herbeizuführen, dadurch sei ihm die Darlegung seiner Asylgründe verunmöglicht worden. Überdies sei die Absicht sein Gesuch nicht gutzuheissen wollen, bereits aus den Protokollen ersichtlich, welche zusätzlich fehlerhaft seien. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er dreieinhalb Stunden zu seinen Vorbringen mittels eines ihm gut verständlichen Dolmetschers befragt wurde. Der Sachbearbeiter hat ihm zudem in ausreichender Weise ermöglich, seine Gründe darzulegen. Am Ende der Anhörung gab er auf Nachfrage unumwunden an, er habe dem Gesagten nichts mehr hinzuzufügen. Welche weiteren Sachverhaltselemente er zusätzlich hätte darlegen wollen, zeigt er in der Beschwerde nicht auf. Überdies hat er sämtliche Befragungsprotokolle nach ihrer Rückübersetzung in seine Muttersprache mit seiner Unterschrift vorbehaltslos auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin bestätigt. Seitens der Hilfswerkvertretung wurden auch keine Einwände erhoben, was den geregelten Ablauf der Befragung bestätigt. Die Vorinstanz hat dem Gehörsanspruch genüge getan. Die Rüge ist unbegründet.

E. 3.3 Ausserdem rügt er, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Aussagen als unglaubhaft eingeordnet und in der Folge die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft habe. Für eine Verletzung der Begründungspflicht finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat sämtliche Argumente des Beschwerdeführers aufgenommen und die wesentlichen Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Aus der Logik des rechtlichen Prüfschemas ergibt sich, dass Vorbringen, welche wie vorliegend als unglaubhaft qualifiziert wurden, in der Folge nicht abstrakt und pro forma auf deren Asylrelevanz überprüft werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin nicht vor.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).

E. 4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So mache er unterschiedliche Angaben zu der Dauer und dem Zeitpunkt der Beziehung mit seiner Ex-Freundin sowie zu den Kontakten mit den einheimischen Behörden. Weiter sei aufgrund seiner Aussage davon auszugehen, dass er primär aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei und ihn nicht die geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Ex-Freundin zur Ausreise bewogen hätten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Missverständnisse bezüglich der Aussagen zu seiner Ex-Freundin anlässlich der Anhörung aufklären können. Er habe zudem nie gesagt, dass er sich dreimal an die Polizei gewendet habe, sondern einzig, dass er dreimalig Hilfe bei den Behörden, sprich zweimal bei der Polizei und einmal in einer Anwaltskanzlei, gesucht habe. Infolge der Übersetzung sowie der inkongruenten Begrifflichkeiten im Arabischen, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass eine Anwaltskanzlei in der Schweiz nicht als Behörde gelte. Ferner sei die Aussage, dass er wegen seiner Freundin in die Schweiz gekommen sei, für seinen Fluchtgrund nicht entscheidend, für ihn sei dies einzig für die Frage des "wohin" relevant gewesen. Somit würden seinen Aussagen den Anforderungen von Art. 7 AsylG standhalten.

E. 4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen ist.

E. 4.5.1 So trifft es zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen (Dauer und Zeitpunkt) der Beziehung mit seiner Ex-Freundin gemacht hat. In der BzP gab er an, er habe im Jahr 2012/2013 mit ihr eine sechsmonatige Beziehung gehabt (Akten der Vorinstanz, A5/10, S. 6). In der Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe sie im August 2014 am Strand kennengelernt und mit ihr einen Monat lang eine Beziehung geführt (Akten der Vorinstanz, A11/11, S. 5, 6). Bezüglich dieses Widerspruchs gefragt, führt er aus, er habe nicht von 2012 und 2013 gesprochen, sondern er sei sich sicher, von 2013 und 2014 gesprochen zu haben. Seine Ex-Freundin habe er auch nicht einfach am Strand kennengelernt und sei mit ihr einen Monat zusammen gewesen, sondern er habe sie schon zuvor gekannt (Akten der Vorinstanz, A11/11, S. 7). Auf Beschwerdeebene sagt er nun, er habe das Missverständnis anlässlich der Anhörung aufgeklärt. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte für die unterschiedlichen Zeitangaben keine überzeugende Erklärung geben. Einen allfälligen Irrtum hätte er bereits in der Befragung bemerken müssen. Selbst wenn er von den Jahren 2013 und 2014 gesprochen hätte, würde diese Aussage mit der Zeitangabe "August 2014" unvereinbar bleiben. Überdies konnte er keine plausiblen Gründe für die unterschiedlichen Aussagen betreffend die Beziehungsdauer darlegen, stattdessen antwortete er ausweichend auf die Nachfrage.

E. 4.5.2 Ebenfalls unvereinbar sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Polizei. Einerseits sei er je einmal bei den Behörden beziehungsweise bei der Polizei in B._______, D._______ und F._______ gewesen und andererseits habe er nur je einmal die Polizei in B._______ und D._______ um Hilfe ersucht (Akten der Vorinstanz A5/10, S.6; A11/11, S. 7). Auf den Widerspruch angesprochen, gab er an, er habe nebst den zwei Besuchen bei der Polizei noch Kontakt zu einigen Rechtanwälten gehabt. Er sei nicht in deren Kanzlei gewesen, habe sie einzig um Rat gefragt (Akten der Vorinstanz A11/11, S. 8). Auch diesen Widerspruch kann er weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene entkräften. Sofern der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene behauptet, der algerische Staat komme seiner Schutzpflicht ihm gegenüber nicht nach, so dass er von der Familie seiner Ex-Freundin an Leib und Leben gefährdet sei, lässt er jede Substantiierung dieser These vermissen. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die algerischen Behörden ihm allfälligen Schutz verweigert hätten noch bringt er allfällige Belege bei.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Widersprüche in zentralen Punkten seines Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder aktuell drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtig dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige eine Schweizerin zu heiraten. Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m. w. H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahrsam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015 - Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 - Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 - Algeria Country Report). In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers sind aber keine entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden.

E. 6.1.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist als zumutbar zu erachten. In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer irgendetwas vor, was auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würde. Er verfügt in Algerien über ein familiäres Netz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie und es ist davon auszugehen, dass er dort wieder einziehen kann. Sodann handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der einen Maturitätsabschluss besitzt und zuletzt in verschiedenen Restaurants tätig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschlusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7467/2016 Urteil vom 19. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. Dezember 2015 und gelangte über die Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach mehrmonatigem Aufenthalt in Athen reiste er über verschiedene europäische Länder am 2. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. Oktober 2016 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 24. Oktober 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung durch die Vorinstanz. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt in B._______ gelebt und dort nach dem Abbruch seines Sportstudiums im Jahr 2013 in verschiedenen Restaurants gearbeitet. Selbst mit einem Studienabschluss hätte er in Algerien keinen Job gefunden. Zudem lebe seine Schweizer Freundin, die er während seines Aufenthaltes in C._______ kennengelernt habe und bald heiraten wolle, in der Schweiz. In Algerien habe er vor zwei oder drei Jahren auch eine Freundin gehabt, welche von ihm schwanger geworden sei. Sie habe das Kind auf Druck der Familie abtreiben lassen müssen. Ihr Vater und ihre kriminellen Brüder hätten ihm deswegen wiederholt mit dem Tod gedroht, seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten in gesucht. Er habe diese Vorfälle der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Diese habe jedoch infolge fehlender Beweise nichts dagegen unternommen. Später sei er deswegen nach D._______ geflüchtet, wo er sich erneut an die Polizei gewandt habe - dort sei ihm die Hilfe wiederum verwehrt worden. Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich mehrere Identitätsdokumente aus Algerien habe zusenden lassen, diese jedoch von der Schweizer Zollbehörde am 4. Oktober 2016 beschlagnahmt worden seien. B. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 verlangte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons E._______ vom SEM zur Ehevorbereitung die Übermittlung der Identitätsausweise und Dokumente des Beschwerdeführers. Dem Schreiben war eine Passkopie des Beschwerdeführers beigelegt. C. Am 2. Dezember 2016 übermittelte die Eidgenössische Zollverwaltung EZV dem SEM folgende Dokumente des Beschwerdeführers: ein Strafregisterauszug, ein "fiche individuelle d'Etat civil" sowie ein "extrait du casier judiciaire" vom 28. September 2016, ein "certificat de non mariage" vom 25. September 2016, eine Geburtsurkunde vom 20. September 2016 und ein Geburtsregisterauszug vom 21. März 2012. Die Dokumente wurden dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons E._______ weitergeleitet. D. Mit Verfügung vom 2. November 2016 - eröffnet am 4. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache verlangt er, die Verfügung des SEM vom 2. November 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. November 2016 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. November 2016 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Er habe sich während den Befragungen nicht frei äussern können. Die befragende Person habe sich einzig darauf fokussiert Widersprüche herbeizuführen, dadurch sei ihm die Darlegung seiner Asylgründe verunmöglicht worden. Überdies sei die Absicht sein Gesuch nicht gutzuheissen wollen, bereits aus den Protokollen ersichtlich, welche zusätzlich fehlerhaft seien. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er dreieinhalb Stunden zu seinen Vorbringen mittels eines ihm gut verständlichen Dolmetschers befragt wurde. Der Sachbearbeiter hat ihm zudem in ausreichender Weise ermöglich, seine Gründe darzulegen. Am Ende der Anhörung gab er auf Nachfrage unumwunden an, er habe dem Gesagten nichts mehr hinzuzufügen. Welche weiteren Sachverhaltselemente er zusätzlich hätte darlegen wollen, zeigt er in der Beschwerde nicht auf. Überdies hat er sämtliche Befragungsprotokolle nach ihrer Rückübersetzung in seine Muttersprache mit seiner Unterschrift vorbehaltslos auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin bestätigt. Seitens der Hilfswerkvertretung wurden auch keine Einwände erhoben, was den geregelten Ablauf der Befragung bestätigt. Die Vorinstanz hat dem Gehörsanspruch genüge getan. Die Rüge ist unbegründet. 3.3 Ausserdem rügt er, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Aussagen als unglaubhaft eingeordnet und in der Folge die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft habe. Für eine Verletzung der Begründungspflicht finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat sämtliche Argumente des Beschwerdeführers aufgenommen und die wesentlichen Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Aus der Logik des rechtlichen Prüfschemas ergibt sich, dass Vorbringen, welche wie vorliegend als unglaubhaft qualifiziert wurden, in der Folge nicht abstrakt und pro forma auf deren Asylrelevanz überprüft werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt mithin nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So mache er unterschiedliche Angaben zu der Dauer und dem Zeitpunkt der Beziehung mit seiner Ex-Freundin sowie zu den Kontakten mit den einheimischen Behörden. Weiter sei aufgrund seiner Aussage davon auszugehen, dass er primär aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei und ihn nicht die geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Ex-Freundin zur Ausreise bewogen hätten. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Missverständnisse bezüglich der Aussagen zu seiner Ex-Freundin anlässlich der Anhörung aufklären können. Er habe zudem nie gesagt, dass er sich dreimal an die Polizei gewendet habe, sondern einzig, dass er dreimalig Hilfe bei den Behörden, sprich zweimal bei der Polizei und einmal in einer Anwaltskanzlei, gesucht habe. Infolge der Übersetzung sowie der inkongruenten Begrifflichkeiten im Arabischen, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass eine Anwaltskanzlei in der Schweiz nicht als Behörde gelte. Ferner sei die Aussage, dass er wegen seiner Freundin in die Schweiz gekommen sei, für seinen Fluchtgrund nicht entscheidend, für ihn sei dies einzig für die Frage des "wohin" relevant gewesen. Somit würden seinen Aussagen den Anforderungen von Art. 7 AsylG standhalten. 4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen ist. 4.5.1 So trifft es zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Verhältnissen (Dauer und Zeitpunkt) der Beziehung mit seiner Ex-Freundin gemacht hat. In der BzP gab er an, er habe im Jahr 2012/2013 mit ihr eine sechsmonatige Beziehung gehabt (Akten der Vorinstanz, A5/10, S. 6). In der Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe sie im August 2014 am Strand kennengelernt und mit ihr einen Monat lang eine Beziehung geführt (Akten der Vorinstanz, A11/11, S. 5, 6). Bezüglich dieses Widerspruchs gefragt, führt er aus, er habe nicht von 2012 und 2013 gesprochen, sondern er sei sich sicher, von 2013 und 2014 gesprochen zu haben. Seine Ex-Freundin habe er auch nicht einfach am Strand kennengelernt und sei mit ihr einen Monat zusammen gewesen, sondern er habe sie schon zuvor gekannt (Akten der Vorinstanz, A11/11, S. 7). Auf Beschwerdeebene sagt er nun, er habe das Missverständnis anlässlich der Anhörung aufgeklärt. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte für die unterschiedlichen Zeitangaben keine überzeugende Erklärung geben. Einen allfälligen Irrtum hätte er bereits in der Befragung bemerken müssen. Selbst wenn er von den Jahren 2013 und 2014 gesprochen hätte, würde diese Aussage mit der Zeitangabe "August 2014" unvereinbar bleiben. Überdies konnte er keine plausiblen Gründe für die unterschiedlichen Aussagen betreffend die Beziehungsdauer darlegen, stattdessen antwortete er ausweichend auf die Nachfrage. 4.5.2 Ebenfalls unvereinbar sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Polizei. Einerseits sei er je einmal bei den Behörden beziehungsweise bei der Polizei in B._______, D._______ und F._______ gewesen und andererseits habe er nur je einmal die Polizei in B._______ und D._______ um Hilfe ersucht (Akten der Vorinstanz A5/10, S.6; A11/11, S. 7). Auf den Widerspruch angesprochen, gab er an, er habe nebst den zwei Besuchen bei der Polizei noch Kontakt zu einigen Rechtanwälten gehabt. Er sei nicht in deren Kanzlei gewesen, habe sie einzig um Rat gefragt (Akten der Vorinstanz A11/11, S. 8). Auch diesen Widerspruch kann er weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene entkräften. Sofern der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene behauptet, der algerische Staat komme seiner Schutzpflicht ihm gegenüber nicht nach, so dass er von der Familie seiner Ex-Freundin an Leib und Leben gefährdet sei, lässt er jede Substantiierung dieser These vermissen. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die algerischen Behörden ihm allfälligen Schutz verweigert hätten noch bringt er allfällige Belege bei. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Widersprüche in zentralen Punkten seines Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder aktuell drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtig dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige eine Schweizerin zu heiraten. Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis (Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen) keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m. w. H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahrsam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015 - Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 - Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 - Algeria Country Report). In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers sind aber keine entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. 6.1.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist als zumutbar zu erachten. In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer irgendetwas vor, was auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würde. Er verfügt in Algerien über ein familiäres Netz, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie und es ist davon auszugehen, dass er dort wieder einziehen kann. Sodann handelt es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann, der einen Maturitätsabschluss besitzt und zuletzt in verschiedenen Restaurants tätig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschlusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: