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E-2382/2018

E-2382/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-05 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2015 und der Anhörung vom 29. Februar 2016 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen. Er habe dort seit dem Tod seiner Mutter im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante gelebt. Seinen Vater habe er noch nie gesehen. Er habe drei Halbschwestern, welche aber anderswo leben würden. Nach dem Tod des Mannes seiner Tante habe er in der Landwirtschaft helfen müssen, weshalb er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen habe. Drei bis vier Monate später sei er (...) 2015 ausgereist, da die Lebensumstände schwierig gewesen seien und in Eritrea weder Frieden noch Demokratie herrsche. Soldaten hätten den Bewohnern immer wieder Vieh und Getreide weggenommen und viele der Bewohner seien dabei umgekommen. Auch er habe hierbei Kontakt zu Soldaten gehabt. Ferner seien bei einer Razzia Mitschüler von Soldaten in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe Glück gehabt, nicht dabei gewesen zu sein und sei nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Persönlich habe er keine Probleme gehabt und es sei ihm in Eritrea nichts zugestossen. Als die Razzien begonnen hätten, sei er illegal in den Sudan ausgereist und von dort über Libyen und Italien als Minderjähriger in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2018 (eröffnet am 3. April 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2018 (Poststempel: 24. April 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Infolgedessen sei er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Wegweisungsfrage zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hiess es gut. E. Mit Eingabe vom 30. April 2019 (Poststempel: 3. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein und bat um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. Als Beweismittel legte er den Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Analyse des durcissements de la pratique suisse à l'égard de requérant-e-s erythréen-ne-s" vom 13. Dezember 2018, seinen Lebenslauf, einen Jobtrainingsbericht der Caritas E._______, eine Schnupperlehrbeurteilung vom 30. November 2018 sowie eine Quittung des Mitgliederbeitrages des Fussballklubs F._______ vom 21. März 2018 ins Recht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Artikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Prozessgegenstand ist in casu angesichts der klaren Beschwerdeanträge 2 und 3 sowie den diesbezüglichen Ausführungen, trotz des Antrages die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, nur der angeordnete Wegweisungsvollzug.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Asylentscheid aus, der Beschwerdeführer sei infolge des ablehnenden Asylgesuches zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er sei als minderjähriger Schulabbrecher, ohne ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben, ausgereist, obwohl er auf den Feldern immer wieder Soldaten begegnet sei. Daher sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Nationaldienst auszugehen. Die Leistung des zivilen Nationaldienstes stelle ferner keine Verletzung des Zwangsarbeitsverbotes von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, sondern falle unter die Ausnahmeklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Es bestünden auch keine konkreten Hinweise, ihm würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung oder Strafe drohen. Die bloss entfernte Möglichkeit im Rahmen des Militärdienstes einer solchen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, könne nicht ausschlaggebend sein. In Eritrea würde aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Auch seien weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ersichtlich, die auf eine Existenzbedrohung schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann mit einer etwa (...) Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem habe er Familienangehörige und Verwandte in Eritrea. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene mit Verweis auf verschiedene Quellen im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei infolge der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK unzulässig. Das SEM sei zudem seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK durch den drohenden Militärdienst nicht genauer abgeklärt habe. Entgegen der Ansicht des SEM sei die Ausnahmeklausel in Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK nur anwendbar, sofern der Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert werden könne; dies sei in Eritrea gerade nicht der Fall. Die vom SEM bejahte Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges führe dazu, dass er sich mittels Reueschreiben explizit einer Straftat schuldig bekennen und das eritreische Regime durch die sogenannte Diasporasteuer unterstützen müsste, was unzumutbar sei. Letztere sei vom UN-Sicherheitsrat sogar als illegal bezeichnet worden (vgl. Resolution 2023 vom 5. Dezember 2011, Abs. 10). Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Seine prekäre Situation in der Kindheit sowie bei einer Rückkehr habe es jedoch nicht beachtet. Auch die psychischen Folgen durch die als Kind gemachten Verlusterfahrungen infolge des Todes seiner Mutter und der Tatsache, dass er seinen Vater nie kennengelernt habe, habe das SEM nicht berücksichtigt. Weder sei seine wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr geprüft worden noch das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes. Ferner habe er nur unregelmässig Kontakt mit seiner Tante, bei der er aufgewachsen sei, und durch den Tod ihres Mannes sei sodann das Familienoberhaupt weggefallen. Er verfüge weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, die Schweizer Asylpraxis sei viel restriktiver als jene anderer europäischer Länder. Er sei somit infolge gravierender Vollzugshindernisse vorläufig aufzunehmen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Leiturteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbotes (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei stellte das Gericht fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, sie betrage zwischen fünf und zehn Jahre und könne in Einzelfällen darüber hinausgehen. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die dortigen Bedingungen seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges reiche diese Einschätzung jedoch nicht. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe fänden derart systematisch statt, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. 6.1.5).

E. 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Leiturteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).

E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Eritrea noch minderjährig. Laut eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise kein Militärdienstaufgebot erhalten und wurde auch nicht bei den durchgeführten Razzien aufgegriffen (vgl. SEM-Akten A9 F1.17.04; A22 F68 ff.). Folglich hat sich der Beschwerdeführer in casu weder einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch ist er aus diesem desertiert. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, er könnte von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind in Eritrea Dispensierungen vom Militärdienst aus Gewissensgründen nicht möglich, weshalb die Ausnahmeklausel zum Zwangsarbeitsverbot in Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK nicht anwendbar ist. Der zivile Nationaldienst kann nicht als "Ersatzdienst" für den militärischen erachtet werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegen muss. Wie das SEM korrekt festgestellt hat, lassen sich den Akten keine Hinweise auf ein solches Risiko entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht nicht verletzt. Es hat sich, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, hinreichend mit einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK). In casu liegen keine konkreten Hinweise vor, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 f. EMRK führen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea weder von Krieg, Bürgerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, haben sich hingegen die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Infolge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch im Einzelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber keine zwingende Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Leiturteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines drohenden Einzugs in den Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte dabei fest, ein solcher führe mangels hinreichend konkreter Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. E. 6.2). Wie das SEM zutreffend festhielt, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die in casu bei einem möglichen Einzug in den Nationaldienst und/oder bei einer Inhaftierung auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Folglich ist der Wegweisungsvollzug diesbezüglich zumutbar.

E. 6.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass er ein Reueschreiben unterzeichnen muss, da er vor seiner Ausreise noch kein Militärdienstaufgebot erhalten hatte und somit nicht als Deserteur oder Wehrdienstverweigerer gilt. Die Bezahlung der Diasporasteuer gilt als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist hierbei anzumerken, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der Diasporasteuer an sich verurteilt, sondern deren Nutzung zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika oder zur Verletzung relevanter UN-Resolutionen sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohungen, Betrug oder anderen unerlaubten Mitteln (vgl. Abs. 10 f.).

E. 6.3.3 Schliesslich ist die persönliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe nur eine pauschale Prüfung vorgenommen, kann nicht gefolgt werden. Trotz der sehr konzisen Ausführungen ist ersichtlich, dass sich das SEM klar mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Wie es dabei korrekt feststellte, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit rund (...) Schulbildung sowie Erfahrung in der Landwirtschaft. Zudem steht er weiterhin in Kontakt mit einer seiner Halbschwestern, die laut seinen Angaben als Krankenpflegerin tätig ist und im gleichen Dorf wohnt wie seine Tante, bei der er aufgewachsen ist (vgl. A9 F2.01, F3.01; A22 F11, F18 ff.). Den Kontakt zu seiner Tante kann er wieder aufnehmen. Es ist davon auszugehen, dass er bei ihr wohnen und sie bei der Bewirtschaftung ihrer Felder unterstützen kann. In Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers geht aus den Akten zumindest hervor, dass dieser im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch Originaldokumente an den Beschwerdeführer in die Schweiz schicken liess (vgl. Eingabe Caritas Schweiz vom 16. Dezember 2015 [A 19]). Dies lässt den Schluss zu, dass Kontaktmöglichkeiten auch zum Vater bestehen müssen, widrigenfalls dieser vom Asylverfahren des Sohnes in der Schweiz keine Kenntnis gehabt hätte. Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei aufgrund seiner Verlusterfahrungen als Kind durch den Tod seiner Mutter und des Mannes seiner Tante sowie der Tatsache, dass er nie Kontakt zu seinem Vater hatte, einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Dies könne zu psychischen Spätreaktionen und Traumata führen. Aus dieser rein potentiellen Gefahr einer zukünftigen psychischen Erkrankung lassen sich jedoch keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten.

E. 6.3.4 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar nach Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 6.4 Zwar ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer rügt hierbei, es könne vom ihm nicht erwartet werden für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die Diasporasteuer zu entrichten. Diese Rüge erscheint nicht geeignet, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr generell in Frage zu stellen (vgl. oben E. 6.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdevorbringen über weite Teile in einer allgemeinen Kritik an der aus der Sicht des Beschwerdeführers zu restriktiven Schweizer Asylpraxis und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen. Dies vermag jedoch gemäss den oben dargelegten Gründen nichts an der geltenden Praxis zu ändern. In casu sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 26. März 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Laut Gerichtspraxis werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen oder -vertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Aufwendungsliste vom 30. April 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2382/2018 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2015 und der Anhörung vom 29. Februar 2016 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen. Er habe dort seit dem Tod seiner Mutter im Jahr (...) bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante gelebt. Seinen Vater habe er noch nie gesehen. Er habe drei Halbschwestern, welche aber anderswo leben würden. Nach dem Tod des Mannes seiner Tante habe er in der Landwirtschaft helfen müssen, weshalb er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen habe. Drei bis vier Monate später sei er (...) 2015 ausgereist, da die Lebensumstände schwierig gewesen seien und in Eritrea weder Frieden noch Demokratie herrsche. Soldaten hätten den Bewohnern immer wieder Vieh und Getreide weggenommen und viele der Bewohner seien dabei umgekommen. Auch er habe hierbei Kontakt zu Soldaten gehabt. Ferner seien bei einer Razzia Mitschüler von Soldaten in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe Glück gehabt, nicht dabei gewesen zu sein und sei nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Persönlich habe er keine Probleme gehabt und es sei ihm in Eritrea nichts zugestossen. Als die Razzien begonnen hätten, sei er illegal in den Sudan ausgereist und von dort über Libyen und Italien als Minderjähriger in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein und eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. März 2018 (eröffnet am 3. April 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2018 (Poststempel: 24. April 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Infolgedessen sei er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Wegweisungsfrage zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin hiess es gut. E. Mit Eingabe vom 30. April 2019 (Poststempel: 3. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein und bat um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. Als Beweismittel legte er den Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Analyse des durcissements de la pratique suisse à l'égard de requérant-e-s erythréen-ne-s" vom 13. Dezember 2018, seinen Lebenslauf, einen Jobtrainingsbericht der Caritas E._______, eine Schnupperlehrbeurteilung vom 30. November 2018 sowie eine Quittung des Mitgliederbeitrages des Fussballklubs F._______ vom 21. März 2018 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Artikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prozessgegenstand ist in casu angesichts der klaren Beschwerdeanträge 2 und 3 sowie den diesbezüglichen Ausführungen, trotz des Antrages die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, nur der angeordnete Wegweisungsvollzug. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Asylentscheid aus, der Beschwerdeführer sei infolge des ablehnenden Asylgesuches zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er sei als minderjähriger Schulabbrecher, ohne ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben, ausgereist, obwohl er auf den Feldern immer wieder Soldaten begegnet sei. Daher sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Nationaldienst auszugehen. Die Leistung des zivilen Nationaldienstes stelle ferner keine Verletzung des Zwangsarbeitsverbotes von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, sondern falle unter die Ausnahmeklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Es bestünden auch keine konkreten Hinweise, ihm würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung oder Strafe drohen. Die bloss entfernte Möglichkeit im Rahmen des Militärdienstes einer solchen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, könne nicht ausschlaggebend sein. In Eritrea würde aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Auch seien weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ersichtlich, die auf eine Existenzbedrohung schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann mit einer etwa (...) Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem habe er Familienangehörige und Verwandte in Eritrea. Der Wegweisungsvollzug sei folglich zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene mit Verweis auf verschiedene Quellen im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei infolge der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK unzulässig. Das SEM sei zudem seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK durch den drohenden Militärdienst nicht genauer abgeklärt habe. Entgegen der Ansicht des SEM sei die Ausnahmeklausel in Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK nur anwendbar, sofern der Militärdienst aus Gewissensgründen verweigert werden könne; dies sei in Eritrea gerade nicht der Fall. Die vom SEM bejahte Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges führe dazu, dass er sich mittels Reueschreiben explizit einer Straftat schuldig bekennen und das eritreische Regime durch die sogenannte Diasporasteuer unterstützen müsste, was unzumutbar sei. Letztere sei vom UN-Sicherheitsrat sogar als illegal bezeichnet worden (vgl. Resolution 2023 vom 5. Dezember 2011, Abs. 10). Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Seine prekäre Situation in der Kindheit sowie bei einer Rückkehr habe es jedoch nicht beachtet. Auch die psychischen Folgen durch die als Kind gemachten Verlusterfahrungen infolge des Todes seiner Mutter und der Tatsache, dass er seinen Vater nie kennengelernt habe, habe das SEM nicht berücksichtigt. Weder sei seine wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr geprüft worden noch das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes. Ferner habe er nur unregelmässig Kontakt mit seiner Tante, bei der er aufgewachsen sei, und durch den Tod ihres Mannes sei sodann das Familienoberhaupt weggefallen. Er verfüge weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, die Schweizer Asylpraxis sei viel restriktiver als jene anderer europäischer Länder. Er sei somit infolge gravierender Vollzugshindernisse vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Leiturteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbotes (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei stellte das Gericht fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, sie betrage zwischen fünf und zehn Jahre und könne in Einzelfällen darüber hinausgehen. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die dortigen Bedingungen seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges reiche diese Einschätzung jedoch nicht. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe fänden derart systematisch statt, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. 6.1.5). 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Leiturteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 6.2.5 Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Eritrea noch minderjährig. Laut eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise kein Militärdienstaufgebot erhalten und wurde auch nicht bei den durchgeführten Razzien aufgegriffen (vgl. SEM-Akten A9 F1.17.04; A22 F68 ff.). Folglich hat sich der Beschwerdeführer in casu weder einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch ist er aus diesem desertiert. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, er könnte von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind in Eritrea Dispensierungen vom Militärdienst aus Gewissensgründen nicht möglich, weshalb die Ausnahmeklausel zum Zwangsarbeitsverbot in Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK nicht anwendbar ist. Der zivile Nationaldienst kann nicht als "Ersatzdienst" für den militärischen erachtet werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegen muss. Wie das SEM korrekt festgestellt hat, lassen sich den Akten keine Hinweise auf ein solches Risiko entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht nicht verletzt. Es hat sich, wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, hinreichend mit einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK). In casu liegen keine konkreten Hinweise vor, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 f. EMRK führen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea weder von Krieg, Bürgerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, haben sich hingegen die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Infolge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch im Einzelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber keine zwingende Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Leiturteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines drohenden Einzugs in den Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte dabei fest, ein solcher führe mangels hinreichend konkreter Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. E. 6.2). Wie das SEM zutreffend festhielt, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die in casu bei einem möglichen Einzug in den Nationaldienst und/oder bei einer Inhaftierung auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Folglich ist der Wegweisungsvollzug diesbezüglich zumutbar. 6.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass er ein Reueschreiben unterzeichnen muss, da er vor seiner Ausreise noch kein Militärdienstaufgebot erhalten hatte und somit nicht als Deserteur oder Wehrdienstverweigerer gilt. Die Bezahlung der Diasporasteuer gilt als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist hierbei anzumerken, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der Diasporasteuer an sich verurteilt, sondern deren Nutzung zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika oder zur Verletzung relevanter UN-Resolutionen sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohungen, Betrug oder anderen unerlaubten Mitteln (vgl. Abs. 10 f.). 6.3.3 Schliesslich ist die persönliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe nur eine pauschale Prüfung vorgenommen, kann nicht gefolgt werden. Trotz der sehr konzisen Ausführungen ist ersichtlich, dass sich das SEM klar mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Wie es dabei korrekt feststellte, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit rund (...) Schulbildung sowie Erfahrung in der Landwirtschaft. Zudem steht er weiterhin in Kontakt mit einer seiner Halbschwestern, die laut seinen Angaben als Krankenpflegerin tätig ist und im gleichen Dorf wohnt wie seine Tante, bei der er aufgewachsen ist (vgl. A9 F2.01, F3.01; A22 F11, F18 ff.). Den Kontakt zu seiner Tante kann er wieder aufnehmen. Es ist davon auszugehen, dass er bei ihr wohnen und sie bei der Bewirtschaftung ihrer Felder unterstützen kann. In Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers geht aus den Akten zumindest hervor, dass dieser im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch Originaldokumente an den Beschwerdeführer in die Schweiz schicken liess (vgl. Eingabe Caritas Schweiz vom 16. Dezember 2015 [A 19]). Dies lässt den Schluss zu, dass Kontaktmöglichkeiten auch zum Vater bestehen müssen, widrigenfalls dieser vom Asylverfahren des Sohnes in der Schweiz keine Kenntnis gehabt hätte. Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei aufgrund seiner Verlusterfahrungen als Kind durch den Tod seiner Mutter und des Mannes seiner Tante sowie der Tatsache, dass er nie Kontakt zu seinem Vater hatte, einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Dies könne zu psychischen Spätreaktionen und Traumata führen. Aus dieser rein potentiellen Gefahr einer zukünftigen psychischen Erkrankung lassen sich jedoch keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten. 6.3.4 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar nach Art. 83 Abs. 4 AIG. 6.4 Zwar ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer rügt hierbei, es könne vom ihm nicht erwartet werden für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die Diasporasteuer zu entrichten. Diese Rüge erscheint nicht geeignet, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr generell in Frage zu stellen (vgl. oben E. 6.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdevorbringen über weite Teile in einer allgemeinen Kritik an der aus der Sicht des Beschwerdeführers zu restriktiven Schweizer Asylpraxis und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen. Dies vermag jedoch gemäss den oben dargelegten Gründen nichts an der geltenden Praxis zu ändern. In casu sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 26. März 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Es erübrigt sich auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Laut Gerichtspraxis werden amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen oder -vertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Aufwendungsliste vom 30. April 2019 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: