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D-7351/2017

D-7351/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus der Umgebung von B._______. Am 31. Juli 2015 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. August 2015 führte das SEM eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch und am 31. Januar 2017 hörte es ihn einlässlich zu seinen Gesuchsgründen an. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe für seine Familie (...) betrieben und Waren verkauft; sein Vater sei während der dritten Invasion gefallen. Da er (der Beschwerdeführer) zu oft in der Schule gefehlt habe, habe er diese in der 9. Klasse abbrechen müssen beziehungsweise sei er von der Schule verwiesen worden. Vier Tage später hätten Polizisten seiner Mutter ein ihn betreffendes Aufgebot zum Militärdienst ausgehändigt. Da er dem Aufgebot nicht habe Folge leisten wollen, habe er sich zunächst in seinem Dorf versteckt. Danach sei er mit einem Freund nach C._______ gegangen und einige Zeit später aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original und Kopien des Gefallenennachweises seines Vaters, des Belegs für das alleinige Sorgerecht seiner Mutter sowie der Identitätskarte der Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 - eröffnet am 30. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie die Datenweitergabe zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht liess er ausserdem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf Erhebung des Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei und behandelte die übrigen Prozessanträge. E. Am 15. August 2018 gelangte eine Mitteilung zu den Akten, wonach Belgien am 17. Juli 2018 ein Wiederaufnahmeersuchen (take back) aufgrund der Bestimmungen der EU-Verordnung 604/2013 gestellt habe. Das SEM habe diesem Ersuchen zugestimmt, woraufhin der Beschwerdeführer am 14. August 2018 wieder in die Schweiz eingereist sei. Laut Auskunft der belgischen Behörden habe der Beschwerdeführer angegeben, er heisse D._______, sei am (...) geboren und stamme aus Somalia.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend zum Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe nach dem Abbruch der 9. Schulklasse ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, dem er nicht nachgekommen sei, weshalb ihm wegen Refraktion Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der geltend gemachte Ausreisegrund des Beschwerdeführers zufolge von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheint. Anlässlich der BzP erklärte er zunächst, er sei am 1. August 2014 ausgereist (A8, S. 5). Im Zuge seiner anschliessenden Schilderung des Reisewegs korrigierte er die Angaben sodann dahingehend, er habe am 1. August 2014 sein Heimatdorf verlassen, um ein Jahr lang in C._______ zur Schule zu gehen, bevor er 2015 aus Eritrea ausgereist sei (A8, S. 6). In der Anhörung wiederum machte er geltend, er sei im Jahr 2014 im 4. Monat von der Schule geflogen, habe vier Tage darauf ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und sei einen Monat nach Erhalt des Schreibens nach C._______ gegangen, um dort heimlich in einer (...) zu arbeiten, bis er am 5. Dezember 2015 ausgereist sei (A21, S. 9 und 11). Auf Vorhalt hin machte er geltend, sich nach Erhalt des Aufgebots noch drei Monate in seinem Dorf versteckt zu haben, bevor er nach C._______ gegangen sei. Er habe in der BzP irrtümlich angegeben, er sei in C._______ ein Jahr lang zur Schule gegangen, weil er so gestresst gewesen sei und einige Sachen durcheinandergebracht beziehungsweise vergessen habe (A21, S. 11). Der Einwand in der Beschwerde, es sei in der Beweiswürdigung nicht auf die BzP abzustellen, da er damals unter einer Erkältung und (...) gelitten und es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe, kann nicht gehört werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er deshalb vergessen hätte, dass er vor seiner Ausreise monatelang heimlich in einer fremden Stadt in (...) gearbeitet habe, anstatt dort die Schule zu besuchen. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM habe ihm wegen dieser Ungereimtheiten die Einziehung in den Militärdienst nicht geglaubt, wohingegen er in der Anhörung - trotz Schwierigkeiten im Umgang mit Daten - den Fluchtgrund habe glaubhaft machen können. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Kernvorbringen ausgegangen ist, welche vorliegend besonders ins Gewicht fällt. Dies trifft insbesondere auf den geltend gemachten Erhalt des Aufgebots zu. Wie in der Verfügung aufgezeigt, ist es nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer - befragt nach dem Inhalt dieses Schreibens - überhaupt nicht dafür interessiert haben will, weil er sich angeblich so darüber geärgert habe und es auch seiner Mutter, die daraufhin oft von den Polizisten nach ihrem Sohn gefragt worden sei, schon gereicht habe, dass auf dem Schreiben "Aufforderung" gestanden habe (A21, S. 8). Der beschwerdeweise Einwand, bei den geltend gemachten Vorgängen handle es sich um übliche Abläufe in Eritrea, ist unbehelflich. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich aufgrund dieser Vorladung, die sein Ausreisegrund sein soll, noch einige Monate im Dorf versteckt gehalten haben will, ohne zu wissen, was man konkret von ihm verlangt habe. Wie sich aus seinen Antworten auf die weiterführenden Fragen des SEM erschliessen lässt, hat er auch keine nennenswerte Kenntnis der Folgen einer solchen Vorladung. Etwa nannte er lediglich einen Ort, an den sich die Rekruten begeben müssten. Befragt nach einer massgeblichen Ausbildungsstätte, kannte er diese zwar, stellte aber keine Verbindung zu seiner Situation her. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Würdigung, er habe den Erhalt seines Aufgebots nicht hinreichend glaubhaft machen können, nicht zu beanstanden. Auf die beschwerdeweisen Einwände gegen das in der Verfügung angeführte angebliche weitere Vorgehen gegen Refraktäre, das ihm zu Unrecht entgegengehalten worden sei, ist nicht mehr weiter einzugehen. Auch wenn die darüber hinaus zum Ausdruck gebrachten Zweifel des SEM an der Herkunft aus Eritrea - wie in der Beschwerdeschrift angemerkt - nicht zum Vorwurf einer Identitätstäuschung führten, sind sie in eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Refraktär, einzubeziehen. Das SEM legte die entsprechenden Defizite des Beschwerdeführers betreffend seine kulturellen und landeskundlichen Kenntnisse in den Erwägungen dar (So wechselte er zwischen BzP und Anhörung die Angaben zur Zoba, aus der er stamme; auch wusste er trotz geltend gemachter Handelstätigkeit nichts über die verschiedenen Sprachen oder Ethnien in Eritrea zu berichten). Die vom SEM geäusserten Zweifel an seinen Angaben bestärkt das später zu den Akten gelangte Wiederaufnahmeersuchen des belgischen Staates, wonach er dort unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums angegeben habe, er stamme aus Somalia (vgl. oben Sachverhalt Bst. E). Im Weiteren genügen die ins Recht gelegten Beweismittel nicht den Anforderungen an einen Identitätsausweis bzw. ein Identitätspapier (Art. 1a Bst. c AsylV 1) und vermögen zu keiner Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Gesuchsgründe zu führen. Es handelt sich dabei - bis auf den Taufschein - ausschliesslich um Kopien, die fälschungsanfällig sind. Der Taufschein als solcher enthält kein Lichtbild und kann leicht erhältlich gemacht werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeverfahren einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hat, als im Taufschein aufgeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E hiervor). Aufgrund dieser Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Refraktion den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Das beschwerdeweise geltend gemachte Begehren, es sei ihm wegen der drohenden politisch motivierten Bestrafung als Refraktär Asyl zu gewähren, ist abzuweisen.

E. 6.1 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen.

E. 6.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.3 Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst und den diesbezüglichen Behördenkontakten seiner Mutter unglaubhaft (vgl. E. 5 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden vor seiner Ausreise als Refraktär gesucht worden zu sein. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet seine angeblich illegale Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, Personen im wehrdienstpflichtigen Alter, die - wie er - noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, müssten damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Auch habe er - wie bereits ausgeführt - mit einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise beziehungsweise Haft zu rechnen. Damit drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei sowie der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6).

E. 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich entgegen der Beschwerde als zulässig zu betrachten.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe geltend beziehungsweise glaubhaft gemacht hat, die seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Gemäss dem oben zitierten Referenzurteil lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass zwar Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea bestehen, er sich aber vorliegend seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen entgegenhalten lassen muss. Seinen Aussagen zufolge hat er in Eritrea Familienanschluss und eine (...), auch habe er Erfahrung als Händler. Im Weiteren gab er in der Anhörung an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts und kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in der der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht auch als zumutbar erachtet wurde (vgl. zur Zumutbarkeitsprüfung im landespezifischen Kontext das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.).

E. 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. hierzu Urteil BVGer D-138/2018 E. 7.5). Auch der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, sich zwecks der Papierbeschaffung für eine Rückkehr mit einem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und Steuern zu zahlen, erscheint nicht geeignet, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr generell in Frage zu stellen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde auch die Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Es ist ihr somit ein Betrag von Fr. 800.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.-.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7351/2017 Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus der Umgebung von B._______. Am 31. Juli 2015 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. August 2015 führte das SEM eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch und am 31. Januar 2017 hörte es ihn einlässlich zu seinen Gesuchsgründen an. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe für seine Familie (...) betrieben und Waren verkauft; sein Vater sei während der dritten Invasion gefallen. Da er (der Beschwerdeführer) zu oft in der Schule gefehlt habe, habe er diese in der 9. Klasse abbrechen müssen beziehungsweise sei er von der Schule verwiesen worden. Vier Tage später hätten Polizisten seiner Mutter ein ihn betreffendes Aufgebot zum Militärdienst ausgehändigt. Da er dem Aufgebot nicht habe Folge leisten wollen, habe er sich zunächst in seinem Dorf versteckt. Danach sei er mit einem Freund nach C._______ gegangen und einige Zeit später aus Eritrea ausgereist. Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original und Kopien des Gefallenennachweises seines Vaters, des Belegs für das alleinige Sorgerecht seiner Mutter sowie der Identitätskarte der Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 28. November 2017 - eröffnet am 30. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie die Datenweitergabe zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht liess er ausserdem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf Erhebung des Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei und behandelte die übrigen Prozessanträge. E. Am 15. August 2018 gelangte eine Mitteilung zu den Akten, wonach Belgien am 17. Juli 2018 ein Wiederaufnahmeersuchen (take back) aufgrund der Bestimmungen der EU-Verordnung 604/2013 gestellt habe. Das SEM habe diesem Ersuchen zugestimmt, woraufhin der Beschwerdeführer am 14. August 2018 wieder in die Schweiz eingereist sei. Laut Auskunft der belgischen Behörden habe der Beschwerdeführer angegeben, er heisse D._______, sei am (...) geboren und stamme aus Somalia. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend zum Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe nach dem Abbruch der 9. Schulklasse ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, dem er nicht nachgekommen sei, weshalb ihm wegen Refraktion Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der geltend gemachte Ausreisegrund des Beschwerdeführers zufolge von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheint. Anlässlich der BzP erklärte er zunächst, er sei am 1. August 2014 ausgereist (A8, S. 5). Im Zuge seiner anschliessenden Schilderung des Reisewegs korrigierte er die Angaben sodann dahingehend, er habe am 1. August 2014 sein Heimatdorf verlassen, um ein Jahr lang in C._______ zur Schule zu gehen, bevor er 2015 aus Eritrea ausgereist sei (A8, S. 6). In der Anhörung wiederum machte er geltend, er sei im Jahr 2014 im 4. Monat von der Schule geflogen, habe vier Tage darauf ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und sei einen Monat nach Erhalt des Schreibens nach C._______ gegangen, um dort heimlich in einer (...) zu arbeiten, bis er am 5. Dezember 2015 ausgereist sei (A21, S. 9 und 11). Auf Vorhalt hin machte er geltend, sich nach Erhalt des Aufgebots noch drei Monate in seinem Dorf versteckt zu haben, bevor er nach C._______ gegangen sei. Er habe in der BzP irrtümlich angegeben, er sei in C._______ ein Jahr lang zur Schule gegangen, weil er so gestresst gewesen sei und einige Sachen durcheinandergebracht beziehungsweise vergessen habe (A21, S. 11). Der Einwand in der Beschwerde, es sei in der Beweiswürdigung nicht auf die BzP abzustellen, da er damals unter einer Erkältung und (...) gelitten und es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe, kann nicht gehört werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er deshalb vergessen hätte, dass er vor seiner Ausreise monatelang heimlich in einer fremden Stadt in (...) gearbeitet habe, anstatt dort die Schule zu besuchen. Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM habe ihm wegen dieser Ungereimtheiten die Einziehung in den Militärdienst nicht geglaubt, wohingegen er in der Anhörung - trotz Schwierigkeiten im Umgang mit Daten - den Fluchtgrund habe glaubhaft machen können. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass das SEM zu Recht von der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Kernvorbringen ausgegangen ist, welche vorliegend besonders ins Gewicht fällt. Dies trifft insbesondere auf den geltend gemachten Erhalt des Aufgebots zu. Wie in der Verfügung aufgezeigt, ist es nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer - befragt nach dem Inhalt dieses Schreibens - überhaupt nicht dafür interessiert haben will, weil er sich angeblich so darüber geärgert habe und es auch seiner Mutter, die daraufhin oft von den Polizisten nach ihrem Sohn gefragt worden sei, schon gereicht habe, dass auf dem Schreiben "Aufforderung" gestanden habe (A21, S. 8). Der beschwerdeweise Einwand, bei den geltend gemachten Vorgängen handle es sich um übliche Abläufe in Eritrea, ist unbehelflich. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich aufgrund dieser Vorladung, die sein Ausreisegrund sein soll, noch einige Monate im Dorf versteckt gehalten haben will, ohne zu wissen, was man konkret von ihm verlangt habe. Wie sich aus seinen Antworten auf die weiterführenden Fragen des SEM erschliessen lässt, hat er auch keine nennenswerte Kenntnis der Folgen einer solchen Vorladung. Etwa nannte er lediglich einen Ort, an den sich die Rekruten begeben müssten. Befragt nach einer massgeblichen Ausbildungsstätte, kannte er diese zwar, stellte aber keine Verbindung zu seiner Situation her. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Würdigung, er habe den Erhalt seines Aufgebots nicht hinreichend glaubhaft machen können, nicht zu beanstanden. Auf die beschwerdeweisen Einwände gegen das in der Verfügung angeführte angebliche weitere Vorgehen gegen Refraktäre, das ihm zu Unrecht entgegengehalten worden sei, ist nicht mehr weiter einzugehen. Auch wenn die darüber hinaus zum Ausdruck gebrachten Zweifel des SEM an der Herkunft aus Eritrea - wie in der Beschwerdeschrift angemerkt - nicht zum Vorwurf einer Identitätstäuschung führten, sind sie in eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Refraktär, einzubeziehen. Das SEM legte die entsprechenden Defizite des Beschwerdeführers betreffend seine kulturellen und landeskundlichen Kenntnisse in den Erwägungen dar (So wechselte er zwischen BzP und Anhörung die Angaben zur Zoba, aus der er stamme; auch wusste er trotz geltend gemachter Handelstätigkeit nichts über die verschiedenen Sprachen oder Ethnien in Eritrea zu berichten). Die vom SEM geäusserten Zweifel an seinen Angaben bestärkt das später zu den Akten gelangte Wiederaufnahmeersuchen des belgischen Staates, wonach er dort unter Verwendung eines anderen Namens und Geburtsdatums angegeben habe, er stamme aus Somalia (vgl. oben Sachverhalt Bst. E). Im Weiteren genügen die ins Recht gelegten Beweismittel nicht den Anforderungen an einen Identitätsausweis bzw. ein Identitätspapier (Art. 1a Bst. c AsylV 1) und vermögen zu keiner Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Gesuchsgründe zu führen. Es handelt sich dabei - bis auf den Taufschein - ausschliesslich um Kopien, die fälschungsanfällig sind. Der Taufschein als solcher enthält kein Lichtbild und kann leicht erhältlich gemacht werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Wiederaufnahmeverfahren einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hat, als im Taufschein aufgeführt ist (vgl. Sachverhalt Bst. E hiervor). Aufgrund dieser Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Refraktion den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Das beschwerdeweise geltend gemachte Begehren, es sei ihm wegen der drohenden politisch motivierten Bestrafung als Refraktär Asyl zu gewähren, ist abzuweisen. 6. 6.1 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. 6.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.3 Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst und den diesbezüglichen Behördenkontakten seiner Mutter unglaubhaft (vgl. E. 5 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, von den eritreischen Behörden vor seiner Ausreise als Refraktär gesucht worden zu sein. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich begründet seine angeblich illegale Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, Personen im wehrdienstpflichtigen Alter, die - wie er - noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, müssten damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Auch habe er - wie bereits ausgeführt - mit einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise beziehungsweise Haft zu rechnen. Damit drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei sowie der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6). 8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich entgegen der Beschwerde als zulässig zu betrachten. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in allgemeiner noch in individueller Hinsicht Gründe geltend beziehungsweise glaubhaft gemacht hat, die seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Gemäss dem oben zitierten Referenzurteil lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung in den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass zwar Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea bestehen, er sich aber vorliegend seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen entgegenhalten lassen muss. Seinen Aussagen zufolge hat er in Eritrea Familienanschluss und eine (...), auch habe er Erfahrung als Händler. Im Weiteren gab er in der Anhörung an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts und kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, in der der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht auch als zumutbar erachtet wurde (vgl. zur Zumutbarkeitsprüfung im landespezifischen Kontext das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.). 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. hierzu Urteil BVGer D-138/2018 E. 7.5). Auch der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, sich zwecks der Papierbeschaffung für eine Rückkehr mit einem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und Steuern zu zahlen, erscheint nicht geeignet, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr generell in Frage zu stellen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde auch die Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Es ist ihr somit ein Betrag von Fr. 800.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Anna Wildt Versand: