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E-4005/2018

E-4005/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Monat Mai des Jahres 2015. Am 24. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise im Dorf B._______, Subzoba C._______, D._______, gelebt, wo auch seine Mutter und seine beiden Schwestern leben würden. Sein Vater sowie seine beiden älteren Brüder müssten Militärdienst leisten. Er sei erst mit 14 Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Da er für den Unterhalt der Familie habe aufkommen müssen, habe er während der Schule auch (...) gearbeitet. Aufgrund der grossen Arbeitslast im Monat Mai 2015 habe er die Schule abgebrochen. Nur kurze Zeit später sei er ausserhalb seines Dorfes von Soldaten angehalten und in einer Station verhört worden. Dort habe er erfahren, dass er aufgrund seines Schulabbruches verdächtigt werde, das Land illegal verlassen zu wollen. Anlässlich des Verhörs sei er geschlagen worden und habe im Freien übernachten müssen. Am folgenden Tag sei er entlassen worden. Kurz darauf habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten habe und er sich im sechsten Monat bei den Behörden melden müsse. Am darauffolgenden Tag habe er das Land verlassen. Das Vorladungsschreiben des Militärs habe er nicht gelesen. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren sowie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Vorladung vom (...) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. E. Am 27. Juli 2018 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme zukommen, in welcher sie sich insbesondere zur mit der Beschwerde eingereichten Vorladung äusserte. F. Nach Zustellung der Stellungnahme an den Beschwerdeführer reichte dieser am 15. August 2018 seine Replik ein.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erkläre seinen Schulabbruch mit der wirtschaftlich schlechten Lage der Familie, zu der es durch den Einzug der Brüder und des Vaters in den Militärdienst gekommen sei. Angesichts seiner Angabe, seine Brüder würden bereits seit den Jahren 2002 respektive 2006 den Dienst absolvieren, würden seine Erklärungen wenig überzeugen. Weshalb er die Schule erst zu einem Zeitpunkt begonnen habe, zu welchem die Brüder bereits seit Jahren Dienst getan hätten, bleibe schleierhaft. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb ihn die wirtschaftliche Situation gerade zu diesem Zeitpunkt gezwungen hätte, die Schule abzubrechen. Weiter erkläre er, dass er aufgrund seiner (...) Tätigkeit oft im Unterricht gefehlt habe und deshalb von der Schule mit Bussen sanktioniert worden sei. Es bleibe dabei jedoch offen, weshalb er dies trotz der mutmasslichen finanziellen Engpässe riskiert habe. Die Frage, wie er den arbeitsintensiven Monat Mai in den vorgängigen Jahren gemeistert habe, ohne dafür die Schule abzubrechen, habe er nicht beantworten können. Das Gleiche gelte für die Frage, weshalb die Mutter kein Geld für die Anstellung einer Arbeitshilfe habe organisieren können.

E. 5.3 In Bezug auf die geschilderte Anhaltung durch die Soldaten liessen insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Soldaten hätten ihn zwar als Schulabbrecher erkannt und ihn für eine Nacht festgehalten, ihn anschliessend aber nicht zwecks Einzugs in den Militärdienst in Haft behalten respektive nicht den zuständigen Stellen überwiesen, erhebliche Vorbehalte aufkommen. Daran vermöge auch die Erklärung, er sei kurze Zeit später schriftlich aufgeboten worden, wenig zu ändern. Da er zudem seit längerer Zeit im Grenzgebiet (...) tätig gewesen sei, überrasche es, dass er im Zusammenhang mit dem Verdacht auf illegale Ausreise gerade zu diesem Zeitpunkt erstmals mit den Behörden Schwierigkeiten bekommen habe.

E. 5.4 Im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufgebot für den Militärdienst lasse vor allem die Erklärung, weder er noch seine Mutter hätten den Brief geöffnet respektive die Vorladung gelesen, erhebliche Vorbehalte aufkommen.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer gebe in der Erstbefragung an, er sei am 1. Mai 2015 ausgereist. In der Anhörung habe er dagegen erklärt, Ende Mai 2015 ausgereist zu sein, weshalb auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt nicht unerhebliche Zweifel bestehen würden. Weiter komme der geltend gemachten illegalen Ausreise keine Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsrelevanz zu. Darüber hinaus bestünden keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal er die behördliche Suche nach seiner Person zum Zwecke der Rekrutierung sowie die angebliche Inhaftierung seiner Mutter nicht habe glaubhaft dartun können.

E. 5.6 Zur auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung führt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 aus, das handschriftliche Dokument weise als einziges Sicherheitsmerkmal einen Nassstempeldruck auf. Eine schlüssige Überprüfung des Dokuments sei nicht möglich. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitpunktes seiner Einreichung sowie der in der Verfügung erhobenen Vorbehalte an den Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge das Vorladungsschreiben den Entscheid des SEM nicht umzustossen.

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Desertion sowie seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Umstand, dass er von den eritreischen Behörden angehalten, befragt und geschlagen worden sei, führe dazu, dass er im Heimatland als missliebige Person gelte. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde das SEM seine Aussagen in zahlreichen Punkten falsch interpretieren. Insbesondere sei durch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Original der Vorladung zum Militärdienst erwiesen, dass die diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden.

E. 6.2 In seiner Replik vom 15. August 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, die Ablehnung der eingereichten Vorladung als Beweismittel durch das SEM überzeuge nicht. Aufgrund seiner Prüfungs- und Rechenschaftspflicht müsse es konkrete Merkmale des Dokuments eruieren, die eine gänzliche Ablehnung des Vorladungsschreibens rechtfertigen könnten. Es seien durch eine Expertenprüfung Fälschungsmerkmale aufzuzeigen oder Quellen beizuziehen, die das Aufgebot inhaltlich und formell zu widerlegen vermöchten. Gemäss verlässlichen Quellen komme es durchaus vor, dass Vorladungsschreiben handschriftlich verfasst seien. Mit seiner mangelhaft begründeten Ablehnung des Vorladungsschreibens verletze das SEM die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers.

E. 7.1 Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer ein Vorladungsschreiben ein, welches auf den (...) datiert ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Monat Mai 2015 (vgl. SEM-Akten A5/Ziffer 5.01 und A17/F227 und F228). Weiter handelt es sich bei dem auf dem Vorladungsschreiben enthaltenen Datum um einen Samstag, welcher nach Kenntnis des Gerichts kein amtlicher Werktag in Eritrea ist. Da mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen ist, dass der auf dem Dokument enthaltene Nassstempel das einzige - jedoch nicht fälschungsresistente - Sicherheitsmerkmal darstellt sowie aufgrund der eben festgestellten Unstimmigkeiten sind bezüglich der Authentizität des Dokuments erhebliche Zweifel angebracht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Dokument nun auf Beschwerdeebene eingereicht wird, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, dass seine Mutter nicht mehr im Besitze der Vorladung sei und diese auch nicht zusenden könne (vgl. SEM-Akten A17/F136). In diesem Zusammenhang erscheint auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Vorladung bei seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht mitgenommen, weil er befürchtet habe, dass ihm die ausländischen Behörden diese als Beweispapier wegnehmen werden (vgl. SEM-Akten A17/F137), offensichtlich nicht plausibel. Unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten und nicht zuletzt aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Vorladungsschreiben nicht selber gelesen, sondern dessen Inhalt sei ihm mitgeteilt worden (vgl. SEM-Akten A17/F126-F129), muss insgesamt festgestellt werden, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst nicht glaubhaft erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten hat, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht aus asylrelevanten Motiven erfolge (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), weshalb es diesbezüglich an der Asylrelevanz mangeln würde.

E. 7.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Tatsache, dass er Eritrea illegal verlassen habe und dem Umstand, dass er den Behörden bereits negativ aufgefallen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im bereits genannten Urteil D-7898/2015 E. 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Behördenkontakt wurde in der Verfügung des SEM den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Insbesondere sei das angebliche Erkennen des Beschwerdeführers als Schulabbrecher, das konkrete Vorgehen der Behörden sowie deren Motivation unplausibel. In der Beschwerde wird dagegen nicht dargelegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt unzutreffend sein sollten. Es kann diesbezüglich auch nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens unkorrekt angewendet hätte. Im Ergebnis sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer als in den Augen der eritreischen Behörden missliebige Person erscheinen lassen und zusammen mit der - allenfalls illegalen Ausreise - zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 7.3 Aufgrund dieser Ausgangslage muss auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Punkte, ob sich der Beschwerdeführer während der Schulzeit auch um die (...) gekümmert habe, seine Motivation für den Schulabbruch, die Inkaufnahme der Absenzstrafen sowie der Frage, ob der Briefumschlag des Vorladungsschreibens jemals geöffnet worden sei, nicht weiter eingegangen werden.

E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun; die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Im Vollzugspunkt wird in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes drohe dem Beschwerdeführer im Heimatland die Verhaftung. Die Haftbedingungen in Eritrea seien auch vom Bundesverwaltungsgericht als prekär eingestuft worden. Weiter drohe zwangsweise nach Eritrea ausgewiesenen Personen Verhör und Folter im Heimatland, wie dies das Beispiel ausgeschaffter Eritreer aus Äthiopien belege. Die Regelung der Rückkehr über den Diaspora-Status sei fragwürdig und werde international von verschiedenen Instanzen - so dem UN-Sicherheitsrat sowie dem United Kingdom Upper Tribunal - als rechtswidrig qualifiziert und biete darüber hinaus auch keine Sicherheit vor Übergriffen durch die heimatlichen Behörden. Sodann drohe ihm der Einzug in den Nationaldienst, welcher durch die Behörden beliebig verlängert werden könne. Die Nationaldienstpflicht verstosse auch gegen das Verbot der Sklaverei- und Zwangsarbeit. Der Wegweisungsvollzug sei somit aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Weil der Beschwerdeführer in Eritrea wahrscheinlich nicht auf wirtschaftliche Unterstützung seines Umfeldes zählen könne und er darüber hinaus über eine sehr tiefe Schulbildung verfüge, sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Art. 4 EMRK statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit.

E. 9.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 9.3.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 9.3.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 9.3.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 9.3.3.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017. E. 6.2).

E. 9.3.3.6 Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte drohende Einziehung in den Nationaldienst keine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellt.

E. 9.4.1 Im Zusammenhang mit der in der Rechtsmitteileingabe geltend gemachten drohenden Verhaftung und den in Eritrea herrschenden prekären Haftbedingungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen keine Refraktion beziehungsweise Desertion glaubhaft machen konnte und insofern keine begründetet Furcht vor Verhaftung besteht.

E. 9.4.2 Aufgrund der dreijährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers bestünde sodann die Möglichkeit seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch den sogenannten "Diaspora-Status" zu regeln. Den diesbezüglichen Vorbehalten in der Beschwerdeschrift ist zu entgegnen, dass der UN-Sicherheitsrat nicht die Erhebung der Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika sowie die Eintreibung der Steuer mittels unerlaubter Mittel. Die Erhebung der Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5). In der zitierten Stelle des Entscheids des United Kingdom (UK) Upper-Tribunal, MST and Others (national service-risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 0043 (IAC) vom 11. Oktober 2016 wird angezweifelt, dass die Regelung des "Diaspora-Status" eine hinreichende Garantie darstelle, welche vor Verhaftung schütze. Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten jedoch nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten"Diapsora-Status" geregelt haben (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4). Im kürzlich erlassenen Referenzurteil E-5022/2017 wurde zudem durch das Bundesverwaltungsgericht erneut bestätigt, dass aufgrund illegaler Ausreise kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.8.).

E. 9.4.3 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur zwangsweisen Rückführung und den daraus resultierenden Konsequenzen ist darauf hinzuweisen, dass eritreische Asylsuchende nicht zwangsweise in ihr Heimatland ausgeschafft werden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

E. 9.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers damit als zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 10.3 Im vorgenannten Urteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A5/N. 8.02). Gemäss eigenen Aussagen leben in seinem Heimatdorf seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie zwei Onkel (vgl. SEM-Akten A17/F23, F26 f., F29). Weiter war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit für den Unterhalt der Familie besorgt. Auch wenn es denkbar ist, dass sich der ursprüngliche Bestand an (...) aufgrund seiner Ausreise verringert hat (vgl. SEM-Akten A17 F220), ist dennoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit den ihm zumutbaren Anstrengungen und der Unterstützung seines Umfeldes auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.

E. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 11 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4005/2018 Urteil vom 4. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Monat Mai des Jahres 2015. Am 24. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. September 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise im Dorf B._______, Subzoba C._______, D._______, gelebt, wo auch seine Mutter und seine beiden Schwestern leben würden. Sein Vater sowie seine beiden älteren Brüder müssten Militärdienst leisten. Er sei erst mit 14 Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Da er für den Unterhalt der Familie habe aufkommen müssen, habe er während der Schule auch (...) gearbeitet. Aufgrund der grossen Arbeitslast im Monat Mai 2015 habe er die Schule abgebrochen. Nur kurze Zeit später sei er ausserhalb seines Dorfes von Soldaten angehalten und in einer Station verhört worden. Dort habe er erfahren, dass er aufgrund seines Schulabbruches verdächtigt werde, das Land illegal verlassen zu wollen. Anlässlich des Verhörs sei er geschlagen worden und habe im Freien übernachten müssen. Am folgenden Tag sei er entlassen worden. Kurz darauf habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten habe und er sich im sechsten Monat bei den Behörden melden müsse. Am darauffolgenden Tag habe er das Land verlassen. Das Vorladungsschreiben des Militärs habe er nicht gelesen. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren sowie seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Vorladung vom (...) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. E. Am 27. Juli 2018 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme zukommen, in welcher sie sich insbesondere zur mit der Beschwerde eingereichten Vorladung äusserte. F. Nach Zustellung der Stellungnahme an den Beschwerdeführer reichte dieser am 15. August 2018 seine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. 5.2 Der Beschwerdeführer erkläre seinen Schulabbruch mit der wirtschaftlich schlechten Lage der Familie, zu der es durch den Einzug der Brüder und des Vaters in den Militärdienst gekommen sei. Angesichts seiner Angabe, seine Brüder würden bereits seit den Jahren 2002 respektive 2006 den Dienst absolvieren, würden seine Erklärungen wenig überzeugen. Weshalb er die Schule erst zu einem Zeitpunkt begonnen habe, zu welchem die Brüder bereits seit Jahren Dienst getan hätten, bleibe schleierhaft. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb ihn die wirtschaftliche Situation gerade zu diesem Zeitpunkt gezwungen hätte, die Schule abzubrechen. Weiter erkläre er, dass er aufgrund seiner (...) Tätigkeit oft im Unterricht gefehlt habe und deshalb von der Schule mit Bussen sanktioniert worden sei. Es bleibe dabei jedoch offen, weshalb er dies trotz der mutmasslichen finanziellen Engpässe riskiert habe. Die Frage, wie er den arbeitsintensiven Monat Mai in den vorgängigen Jahren gemeistert habe, ohne dafür die Schule abzubrechen, habe er nicht beantworten können. Das Gleiche gelte für die Frage, weshalb die Mutter kein Geld für die Anstellung einer Arbeitshilfe habe organisieren können. 5.3 In Bezug auf die geschilderte Anhaltung durch die Soldaten liessen insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Soldaten hätten ihn zwar als Schulabbrecher erkannt und ihn für eine Nacht festgehalten, ihn anschliessend aber nicht zwecks Einzugs in den Militärdienst in Haft behalten respektive nicht den zuständigen Stellen überwiesen, erhebliche Vorbehalte aufkommen. Daran vermöge auch die Erklärung, er sei kurze Zeit später schriftlich aufgeboten worden, wenig zu ändern. Da er zudem seit längerer Zeit im Grenzgebiet (...) tätig gewesen sei, überrasche es, dass er im Zusammenhang mit dem Verdacht auf illegale Ausreise gerade zu diesem Zeitpunkt erstmals mit den Behörden Schwierigkeiten bekommen habe. 5.4 Im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufgebot für den Militärdienst lasse vor allem die Erklärung, weder er noch seine Mutter hätten den Brief geöffnet respektive die Vorladung gelesen, erhebliche Vorbehalte aufkommen. 5.5 Der Beschwerdeführer gebe in der Erstbefragung an, er sei am 1. Mai 2015 ausgereist. In der Anhörung habe er dagegen erklärt, Ende Mai 2015 ausgereist zu sein, weshalb auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt nicht unerhebliche Zweifel bestehen würden. Weiter komme der geltend gemachten illegalen Ausreise keine Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsrelevanz zu. Darüber hinaus bestünden keine weiteren Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal er die behördliche Suche nach seiner Person zum Zwecke der Rekrutierung sowie die angebliche Inhaftierung seiner Mutter nicht habe glaubhaft dartun können. 5.6 Zur auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung führt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 aus, das handschriftliche Dokument weise als einziges Sicherheitsmerkmal einen Nassstempeldruck auf. Eine schlüssige Überprüfung des Dokuments sei nicht möglich. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitpunktes seiner Einreichung sowie der in der Verfügung erhobenen Vorbehalte an den Vorbringen des Beschwerdeführers vermöge das Vorladungsschreiben den Entscheid des SEM nicht umzustossen. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Desertion sowie seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Umstand, dass er von den eritreischen Behörden angehalten, befragt und geschlagen worden sei, führe dazu, dass er im Heimatland als missliebige Person gelte. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde das SEM seine Aussagen in zahlreichen Punkten falsch interpretieren. Insbesondere sei durch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Original der Vorladung zum Militärdienst erwiesen, dass die diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. 6.2 In seiner Replik vom 15. August 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, die Ablehnung der eingereichten Vorladung als Beweismittel durch das SEM überzeuge nicht. Aufgrund seiner Prüfungs- und Rechenschaftspflicht müsse es konkrete Merkmale des Dokuments eruieren, die eine gänzliche Ablehnung des Vorladungsschreibens rechtfertigen könnten. Es seien durch eine Expertenprüfung Fälschungsmerkmale aufzuzeigen oder Quellen beizuziehen, die das Aufgebot inhaltlich und formell zu widerlegen vermöchten. Gemäss verlässlichen Quellen komme es durchaus vor, dass Vorladungsschreiben handschriftlich verfasst seien. Mit seiner mangelhaft begründeten Ablehnung des Vorladungsschreibens verletze das SEM die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. 7. 7.1 Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer ein Vorladungsschreiben ein, welches auf den (...) datiert ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Monat Mai 2015 (vgl. SEM-Akten A5/Ziffer 5.01 und A17/F227 und F228). Weiter handelt es sich bei dem auf dem Vorladungsschreiben enthaltenen Datum um einen Samstag, welcher nach Kenntnis des Gerichts kein amtlicher Werktag in Eritrea ist. Da mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen ist, dass der auf dem Dokument enthaltene Nassstempel das einzige - jedoch nicht fälschungsresistente - Sicherheitsmerkmal darstellt sowie aufgrund der eben festgestellten Unstimmigkeiten sind bezüglich der Authentizität des Dokuments erhebliche Zweifel angebracht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Dokument nun auf Beschwerdeebene eingereicht wird, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, dass seine Mutter nicht mehr im Besitze der Vorladung sei und diese auch nicht zusenden könne (vgl. SEM-Akten A17/F136). In diesem Zusammenhang erscheint auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Vorladung bei seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht mitgenommen, weil er befürchtet habe, dass ihm die ausländischen Behörden diese als Beweispapier wegnehmen werden (vgl. SEM-Akten A17/F137), offensichtlich nicht plausibel. Unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten und nicht zuletzt aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Vorladungsschreiben nicht selber gelesen, sondern dessen Inhalt sei ihm mitgeteilt worden (vgl. SEM-Akten A17/F126-F129), muss insgesamt festgestellt werden, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst nicht glaubhaft erscheinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten hat, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht aus asylrelevanten Motiven erfolge (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), weshalb es diesbezüglich an der Asylrelevanz mangeln würde. 7.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Tatsache, dass er Eritrea illegal verlassen habe und dem Umstand, dass er den Behörden bereits negativ aufgefallen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im bereits genannten Urteil D-7898/2015 E. 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Behördenkontakt wurde in der Verfügung des SEM den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Insbesondere sei das angebliche Erkennen des Beschwerdeführers als Schulabbrecher, das konkrete Vorgehen der Behörden sowie deren Motivation unplausibel. In der Beschwerde wird dagegen nicht dargelegt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz in diesem Punkt unzutreffend sein sollten. Es kann diesbezüglich auch nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens unkorrekt angewendet hätte. Im Ergebnis sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer als in den Augen der eritreischen Behörden missliebige Person erscheinen lassen und zusammen mit der - allenfalls illegalen Ausreise - zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 7.3 Aufgrund dieser Ausgangslage muss auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Punkte, ob sich der Beschwerdeführer während der Schulzeit auch um die (...) gekümmert habe, seine Motivation für den Schulabbruch, die Inkaufnahme der Absenzstrafen sowie der Frage, ob der Briefumschlag des Vorladungsschreibens jemals geöffnet worden sei, nicht weiter eingegangen werden. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun; die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Im Vollzugspunkt wird in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes drohe dem Beschwerdeführer im Heimatland die Verhaftung. Die Haftbedingungen in Eritrea seien auch vom Bundesverwaltungsgericht als prekär eingestuft worden. Weiter drohe zwangsweise nach Eritrea ausgewiesenen Personen Verhör und Folter im Heimatland, wie dies das Beispiel ausgeschaffter Eritreer aus Äthiopien belege. Die Regelung der Rückkehr über den Diaspora-Status sei fragwürdig und werde international von verschiedenen Instanzen - so dem UN-Sicherheitsrat sowie dem United Kingdom Upper Tribunal - als rechtswidrig qualifiziert und biete darüber hinaus auch keine Sicherheit vor Übergriffen durch die heimatlichen Behörden. Sodann drohe ihm der Einzug in den Nationaldienst, welcher durch die Behörden beliebig verlängert werden könne. Die Nationaldienstpflicht verstosse auch gegen das Verbot der Sklaverei- und Zwangsarbeit. Der Wegweisungsvollzug sei somit aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Weil der Beschwerdeführer in Eritrea wahrscheinlich nicht auf wirtschaftliche Unterstützung seines Umfeldes zählen könne und er darüber hinaus über eine sehr tiefe Schulbildung verfüge, sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Art. 4 EMRK statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. 9.3.3 9.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.3.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.3.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.3.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.3.3.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017. E. 6.2). 9.3.3.6 Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte drohende Einziehung in den Nationaldienst keine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellt. 9.4 9.4.1 Im Zusammenhang mit der in der Rechtsmitteileingabe geltend gemachten drohenden Verhaftung und den in Eritrea herrschenden prekären Haftbedingungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen keine Refraktion beziehungsweise Desertion glaubhaft machen konnte und insofern keine begründetet Furcht vor Verhaftung besteht. 9.4.2 Aufgrund der dreijährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers bestünde sodann die Möglichkeit seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch den sogenannten "Diaspora-Status" zu regeln. Den diesbezüglichen Vorbehalten in der Beschwerdeschrift ist zu entgegnen, dass der UN-Sicherheitsrat nicht die Erhebung der Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika sowie die Eintreibung der Steuer mittels unerlaubter Mittel. Die Erhebung der Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5). In der zitierten Stelle des Entscheids des United Kingdom (UK) Upper-Tribunal, MST and Others (national service-risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 0043 (IAC) vom 11. Oktober 2016 wird angezweifelt, dass die Regelung des "Diaspora-Status" eine hinreichende Garantie darstelle, welche vor Verhaftung schütze. Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten jedoch nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten"Diapsora-Status" geregelt haben (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4). Im kürzlich erlassenen Referenzurteil E-5022/2017 wurde zudem durch das Bundesverwaltungsgericht erneut bestätigt, dass aufgrund illegaler Ausreise kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.8.). 9.4.3 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur zwangsweisen Rückführung und den daraus resultierenden Konsequenzen ist darauf hinzuweisen, dass eritreische Asylsuchende nicht zwangsweise in ihr Heimatland ausgeschafft werden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. 9.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers damit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 10.3 Im vorgenannten Urteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akten A5/N. 8.02). Gemäss eigenen Aussagen leben in seinem Heimatdorf seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie zwei Onkel (vgl. SEM-Akten A17/F23, F26 f., F29). Weiter war der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit für den Unterhalt der Familie besorgt. Auch wenn es denkbar ist, dass sich der ursprüngliche Bestand an (...) aufgrund seiner Ausreise verringert hat (vgl. SEM-Akten A17 F220), ist dennoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit den ihm zumutbaren Anstrengungen und der Unterstützung seines Umfeldes auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

11. Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: